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gewöhnliche ziv"ilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertra-
gung des Anspruchs zu eigenem, ausschliesslichem
Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung nicht
nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie ent-
haltendEm Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere
Bedeutung geben, dass sie denselben als eine Abtretung
nach Art. 260 SchKG erklärte. Es hat denn auch die
Klägerin selbst in ihrer Replikschrift vom 25. November
1915, mit der sie die Bescheinigung vom 23. November
1915 beibrachte, nur 'ausgeführt, dass damit die bereits
am 12. Juni 1914 ausgesprochene Abtretung « wiederholt
und bekräftigt)} werde. Sie leitet also selbst ihre Legiti-
mation nicht aus jener Urkunde, sondern aus der vor-
angegangenen Veooinbarung vom letzteren Datum her,
wie sie konsequenter 'V eise auch in erster Linie auf Aus-
händigung der anfechtbarer Weise der Beklagten zuge-
kommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur
eventuell auf Einwerfung derselben in die Konkurs-
masse nach Art. 260 geklagt hat.
Unter diesen Umständen bralJcht nicht mltersucht zu
werden, ob die für eine Abtretung nach Art. 260 erfor-
derlichen formellen Voraussetzungen -
Verzichtsbe~
schluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung
des Anspruchs namens der Masse und vorhergehende
Aufionlerung an alle Gläubiger zur Einreichung von
Abtretungsbegehren -
erfüll!: gewesen wären und ob der
Dritte, gegen den der « abgetretene» Anspruch sich
lichtet, überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzo-
gene Abtretung aus diesen Gründen im Prozesse anzu-
fechten. Denn der Streit dreht sich in Wirklichkeit nicht
hierum, sondern um die andere Frage, ob der Akt, auf
den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt,
sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung
im Sinne jener Gesetzesbestimmung oder nicht vielmehr
als eine nach dem oben Ausgeführten unzulässige Ver-
äusserung -
zivilrechtliche Zession -
des Anfechtungs-
anspruchs als selbständigen Aktivums darstelle. Zur
der Zivilkammern. N° 37.
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Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfech-
tungsklage angegangene Richter befugt sein, weil davon,
nachdem das Gesetz als Bedingung für die Anhebung der-
selben durch einzelne Konkursgläubiger ausdrücklich den
Besitz einer Abtretung nach Art. 260 fordert, die Legiti-
mationzurKlage abhängt,gleichwie es bei der Anfechtung
ausser Konkurs immer 9.1s in die Kognition des Richters
fallend betrachtet worden ist zu untersuchen, ob die vom
Kläger als Verlustschein vorgelegte Urkunde nach dem
Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk-
lich den Erfordernissen eines solchen entspreche.
. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern 11. Kammer vom 16. Januar
1919 bestätigt.
37. UrteU aer II. Zlvila.bteilung vom as. Mai 1919
i. S. Annaheim gegen Briigger.
Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der
Berufung, durch Revisionsgesuch beim kantonalen Richter
verlangten nachträglichen Zulassung eines neuen Beweis-
mittels, weil dasselbe unerheblich sei. Unzuständigkeit des
Bundesgerichts zur Ueberprüfung dieses Entscheides. -
Bedeutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB. Entkräftung der
darin aufgestellten Vermutung: für die Ausschlagung der
Erbschaft durch Eintritt in einen gegen den Erblasser
hängigen Prozess'? -
Vertrag zwischen Vater und Söhnen,
wonach jener diesen seine Habe zu einem -bestimmten
Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich ver-
pflichten, die Hypotheken und gewisse laufende Schulden des
Vaters zu übernehmen, vom Ueberschusse des Schätzungs-
wertes hierüber einen Teil an Vater und Mutter zu bezahlen,
den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies
beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. An-
fechtung gestützt auf Art. 286 Abs. 2 Ziff.l und 2 SchKG.
Einrede, dass die Vereinbarung zwischen Vater und Mutter
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über den letzterer zukommenden Teil der Leistungen der
Söhne sich als güterrechtliche Auseinandersetzung nach
Art. 188 ZGB darstelle. Verhältniss dieser Vorschrift zu
Art. 285 ff. SchKG. Folgen der Veräusserung der anfecht-
barer Weise empfangenen Vermögens objekte für die Haftung
des Veräusserers. Zulässigkeit. eines Klagebegehrens, durch
welches lediglich allgemein für diese Eventualität die Verurtei-
lung zum Wertersatz begehrt, die Bezeichnung der einzelnen
dafür in Betracht kommenden Objekte und die Bestimmung
des 'Vertes dagegen einem späteren Verfahren vorbehalten
wird. -
Aktivlegitimation des gestützt auf eine Abtretung
nach Art. 260 SchKG als Anfechtungskläger auftretenden
Konkursgläubigers. Unzulässigkeit einer Untersuchung da-
rüber, ob die von ihm angemeldete und im Kollokationsplan
zugelassene Konkursforderung wirklich zu Recht bestehe.
A. -Am 17. März 1915 wurde über Johann Annahehn,
Landwirt und Bauunternehmer in Lostorf, der Konkurs
eröffnet. Ungefähr drei Monate vorher, am 21. Dezember
1914 war zwischen dem Gemeinschuldner, dessen Ehe-
frau Sophie geb. Niggli und den Söhnen beider, August,
Albert, Leo, Franz, Jose1, Otto, Ernst und "'alter Anna-
heim in Anlehnung an die BestinmlUngen der § § 89i 11.
des früheren solotlmrnischen Ziyilg esetzbu eh es über
die «lebzeitige Teilung» (aber die streitige
BesGheinigung vom 13. Februar 1918 den Beklagten
auch dann llichts zu helfen, wenn sie sachlich den An-
forderungen des Art. 566 Abs. 2 entsprechen sollte, weil
eben die Beklagten durch die vorbehaltlose Einlassung
in den Prozess vor zweiter Instanz auf die Wohltat jenes
Art.ikels verzichtet hätten. Vielmehr könnte es sich nur
fragen, ob sie nicht befugt wären, den damit stillschwei-
gend erklärten Antritt der Erbschaft, weil auf einem
Willensmangel im Sinne der Art. 23 ff. OR (Irrtum,
Betrug, Zwang) beruhend, anzufechten, was nicht be-
hauptet wird. Indessen braucht die Frage nicht weiter
verfolgt zu werden. Selbst wenn man nicht so weit gehen
und in Anlehnung an den Revisionsentscheid vom 21. De-
zember 1918 die Sache so betrachten wollte, wie wenn die
AS 45 111 -
1919
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Berufung auf Art. 566 Abs. 2 ZGB schon in der Appel-
lationsverhandlung vom 19. März 1918 prozessual giltig
geschehen und nur mangels Beweises abgelehnt worden
wäre, könnte das Endergebnis kein anderes sein. Da die
Beklagten die für das Zutreffen der Voraussetzungen der
erwähnten Gesetzesvorschrüt angerufene amtliche Be-
scheinigung erst nach Ausfällung des mit der Berufung
angefochtenen Haupturteils beigebracht haben, im Beru-
fungsverfahren aber neue Beweismittel nicht zulässig sind
(Art. 80 OG), könnte dieselbe nur berücksichtigt werden,
wenn sie nachträglich in einem kantonalen Revisions-
verfahren als Beweismittel zugelassen und damit zum
Bestandteil des der Nachprüfung· des Bupdesgerichts
unterliegenden Prozesstoffs geworden wäre. NUll ist aber
die prozessuale Situation keineswegs die, dass die Vor-
instanz infolge des· Neurechtsgesuchs der Beklagten auf
ihr Urteil vom 19. März 1918 zurückgekommen wäre,
d. h. es einer erneuten Nachprüfung unterworfen, dann
aber doch daran festgehalten hätte. Vielmehr geht ihr
Entscheid dahin, dass zu einem solchen Zurückkommen
kein Anlass bestehe, weil die für ein Neurechtsbegehren
durch die kantonale Prozessordnung geforderten Be-
dingungen, unter welchen allein die beantragte nach-
trägliche Beweisführung gestattet werden könnte, nicht
erfüllt seien. Ob die Erwägungen, aus denen sie zu diesem
Schlusse gekommen ist, zutr~ffen oder nicht, ist nicht zu
untersuchen. Da es sich bei dem Entscheide über die
Bewilligung der Revision (des neuen Rechts) nicht um ein
Urteil über den im Streite liegenden materiellrechtlichen
Anspruch selbst, sondern ausschliesslich um ein solches
über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels handelt, ist
er nicht mit der Berufung weiterziehbar, 'wie denn auch
ie Beklagten· diese nur gegen das Urteil vom 19. März
1918 selbst und nicht gegen den Entscheid vom 21. Dp-
. zember 1918 ergriffen haben. Es ist deshalb auch ausge-
schlossen, dass das Bundesgericht nachprüfen könnte,
ob die Vorinstanz mit Recht im letzteren der Bescheini-
Ud Zivilkammern. ",-0,/i.
gung vom 13. Februar 1918 die « Erheblichkeit » abge ...
sprochen habe. Die Erörterungen hierüber erklären sich
daraus, dass die nachträgliche Anrufung eines Beweis-
mittels nach §§ 223 u. 224 der solothurnischen ZPO nur
dann zur Bewilligung des ~ neuen Rechts» zu führen ver-
mag, wenn die Erbringung des beantragten Beweises, falls
er schon bei Ausfällung des ursprünglichen Urteils vorge-
legen hätte; geeignet gewesen wäre, auf dieses einzu-
wirken. Sie bilden demnach einen Bestandteil der Unter-
suchung darüber, ob die Bedingungen des kantonalen
Prozessrechts für das « neue Recht» erfüllt seien und
vermögen dem Entscheide den fehlenden Charakter eine,;;
Haupturteils nicht zu verleihen. Wird die Frage der
Anwendbarkeit des Art. 566 Abs. 2 ZGB lediglich auf
Grund der Akten beurteilt, die dem Obergericht bei
Ausfällung des Urteils vom 19. März 1918 vorlagen, so
ist sie aber. wie -auch die Berufungsschrift zugibt, ohne
weiteres mangels Beweises der dafür nötigen tatsächlichen
Voraussetzungen zu verneinen. Da nach Art. 290 SchKG
die Anfechtungsklage nicht nur gegen denjenigen, der
das angefochtene Rechtsgeschäft mit dem Schuldner abge-
schlossen hat, sondern auch gegen seine Erben angestellt '
werden kann, hat somit die Vorinstanz mit Recht, soweit'
der Erb-Abtretungs- und Teilungsvertrag vom 21. De-
zember 1914 anfechtbare Zuwendungen aus dem Ver-
mögen des Gemeinschuldners an die Mutter Sophie Anna-
heim-Niggli in sich schloss, die Beklagten auch hiefür
grundsätzlich rückgewährpflichtig erklärt.
3. -
In der Sache selbst ist zunächst der Versuch der
Beklagten abzulehnen, das erwähnte Gegenstand der
Anfechtungsklage bildende Rechtsgeschäft als eille Ver-
einbarung erbrechtlicher Natur hinzustellen. Die Bestim-
mungen des früheren solothurnischen Erbrechts über die
« lebzeitige Teilung ». an die man beim Abschluss gedacht
zu haben scheint, sind durch das ZGB aufgehoben worden
und können für die Beurteilung eines vom Jahr 1914
datierenden Vertrages nicht ~ehr in Betracht fallen.
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Dem neuen eidgenössischen Zivilrechte ist eine solche
antizipierte Erbfolge nicht bekannt. Insbesondere ist
keine Rede, dass sie sich nach der Andeutung der Be-
rufungsschrift unter den Begriff des Erbvertrages bringen
liesse. Gegenstand des Erbvertrages kann nach Art. 494
ZGB nur die Hin t e r 1 ass u n g der Erbschaft oder
eines Ver m ä eh t n.i s ses, also ein Vermögensüber-
gang von Todeswegen, nach dem Tode des Erblassers sein.
Ebenso hat der Erbverzicht, möge er nun unentgeltlich
oder gegen Entgelt, als Erbauskauf geschehen, nur zur
Folge, dass der Verzichtende beim Erbgang, nach Er-
öffnung der Erbschaft als Erbe ausser Betracht fällt
(Art. 495). Dasselbe gilt für die in Art. 608 vorgesehenen
Vorschriften über « die Teilung oder die Bildung der Erb-
teile»' und die nach Art. 636 unter der Bedingung der
Zustimmung und Mitwirkung des Erblassers zulässigen
Verträge eines Erben mit Miterben oder Dritten. Auch
sie können sich nur beziehen auf eine in der Zukunft
anfallende Erbschaft, die Regelung der Rechtsverhält-
nisse an einem Vermögen nach dem Tode seines bisherigen
Inhabers. Ein Rechtsgeschäft, wodurch der Erblasser
sein Vermögen noch zu Lebzeiten, mit sofortiger Wirk-
samkeit auf seine präsumtiven gesetzlichen Erben über-
, trägt, ist kein erbrechtliches. Vielmehr hat man es dabei
mit einer gewöhnlichen Zuwendung unter Lebenden und
zwar, je nachdem die Uebertragung unentgeltlich oder
gegen eine geldwerte Gegenleistung erfolgt, entweder mit
einer Schenkung oder mit einem Kaufe zu tun. Es muss
somit gegenüber demselben die Anfechtungsklage in der
gleichen 'V eise zulässig sein, wie wenn als Erwerber
(Käufer) statt der Erben ein Dritter aufgetreten wäre, da
die gesetzlichen Erben hinsichtlich solcher Zuwendungen
unter Lebenden gegenüber anderen Begünstigten keinerlei
Vorzugsstellung geniessen. Fällt der Abschluss wie im
vorliegenden Falle in die letzten sechs Monate vor der
Konkurseröffnung, so ist daher nicht nötig, dass ein
Handeln in fraudem creditorum, in der dem Beklagten
der Zivilkammern. :~o ::>7.
Hk'
erkennbaren Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen,
oder eine nach Art. 287 SchKG unzulässige Pfandbe-
stellung bezw. Schuldtilgung vorliege. Es genügt für
die Anfechtbarkeit, dass der Schuldner bei dem Geschäft
eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seinen eige-
nen Leistungen in einem Missverhältnis steht (Art. 286
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) oder dadurch für sich oder einen
Dritten eine Leibrente oder ein.en Niessbrauch erworben
hat (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 ebenda). Von den nämlichen
Gesichtspunkten aus wird auch zu untersuchen sein, ob
nicht, wie die Klage geltend macht, eine anfechtbare
Zuwendung neben der Abtretung der im Eingang des
streitigen Vertrages inventarisierten « Habe» an die
Söhne als Erben auch in dt'mjenigen liege, was sich Qer
Gemeinschuldner von den letzteren zu Handen seiner
Ehefrau versprechen liess. Wenn der Vertrag als « Ab-
tretende » formell die beiden Ehegatten bezeichnet, so
geschah dies nicht deshalb, weil das abgetretene Vennögen
gemeinsames Eigentum beider oder zum Teil Eigentum
der Frau gewesen wäre. Vielmehr sollte dadurch offenbar
nur ausgedrückt werden, dass diese sich gegen die ihr zuge-
sicherten Zuwendungen auch für ihre eventuellen Forde-
rungsansprüche an den Ehemann kraft ehelichen Güter-
rechts, soweit sie' ohne die Abtretung aus den abgetre-
temm Objekten hätte dafür Befriedigung suchen können,
abgefunden und daher mit der Abtretung einverstanden
erkläre. Nicht nur waren die Liegenschaften auf den
Namen des Mannes allein inl Grundbuch eingetragen und
somit sein Alleineigentum. Nach den Akten muss dasselbe
auch für die weiter Gegenstand der Abtretung bildenden
« Beweglichkeiten» angenommen werden. Hätte sich
darunter von der Frau eingebrachte Fahrnis befunden,
so würden die Beklagten zweifellos nicht unterlassen
haben, darauf hinzuweisen und die betreffenden Sachen
zu bezeichnen, da alsdann inbezug hierauf die An-
fechtungsklage, die sich ja nur auf veräussertes Ver-
mögen des Gemeinschuldners beziehen kann, ohne weiteres
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Entscheidungen
ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sie dies ~icht getan,
sondern sich begnügt haben -
zur Rechtfertigung· de~
Zuwendungen an die Ehefrau - geltend zu machen dass
diese s. Z. dem Schuldner einen Betrag von 4140 Fr. in die
Ehe ?ebracht habe, so ist daraus zu schliessen, dass es sich
dabeI entweder von vornherein um ein Bar b e t r e f f -
n isoder doch um nachträglich in ein solches umge-
,v~ndelte Objekte, also um Werte handelte, die in das
EIgentum des Mannes übergegangen waren und als deren
Aequivalent ihr nnr noch eine persönliche Ersatzforde-
rung gegen jenen zustand. Die Sache verhält sich also
nicht etwa so, dass die von den Söhnen an die Mutter zu
bewirkenden Leistungen den Gegenwert für von ihr an
sie abgetretenes Vermögen bilden würden, in welchem
Falle die Transaktion in diesem Umfange, weil keine
Rechtshandlung des Gemeinschuldners darstellend, der
Anfechtung entzogen wäre, sondern dass der Gemein-
schuldn~r durch den angefochtenen « Erb-Abtretungs-
und TeIlungsvertrag » neben dem Rechtsgeschäfte mit
den Söhnen auch noch ein weiteres, zweites, mit seiner
Ehefrau abschloss, wodurch ein Teil des von den Söhnen
für die Überlassung sei n e r Aktiven Geschuldeten ihr
zugehalten, ihr also ebenfalls eine Zuweisung aus seinem
Vermögen gemacht wurde: Es ist deshalb im Folgenden
für diese beiden Rechtsgeschäfte selbständig und getrennt
zu prüfen, ob auf sie die Merkmale des Art. 286 Abs. 1
ZifT. 1 und 2 zutreffen.
4. -
Dies ist zunächst für das erste derselben, die Ver-
mögensabtretung zwischen Vater und Söhnen, ohne
weiteres zu bejaheIl. Dass die von den Söhnen dabei über-
non:menen Leistungen den Ertragswert der abgetrete!).en
AktIven erreichten oder überstiegen, wie in dem von der
ersten Instanz eingeholten Gutachten des Schätzungs-
amtes des schweiz. Bauernsekretariates angenommen
wird, ist unerheblich. Der Grundsatz des Art.'617 ZGB,
wonach landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Er-
tragswert zu schiitzen sind, hat keine allgemeine Bedeu-
der Zivilkammern. X" ..;;,
.ttmg. Er gilt nur für die Erbteilung, das Verhältnis unter
den Erben nach eröffnetem Erbgang. Massgebend dafür,
ob eine unter Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG fallende
Schädigung der Gläubiger vorliege ist, was ihn e n durch
die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Das ist
aber, da ohne diese die betreffenden Aktiven in die
Konkursmasse gefallen und für deren Rechnung verwertet
,,,orden wären, der \Vert, der bei einer solchen Veräusse-
rung -
Versteigerung oder freihändigem Verkauf -
an
Dritte erzielbar gewesen wäre, also der Verkehrswert.
Und zWar der Erlös, der sich bei der vorteilhaftesten
Verwertungsart ergeben hätte. Die Konkursmasse war
nicht gehaJteJi, den Liegenschaftenbesitz, so wie er bisher
bewirtschaftet worden war, als einheitliches landwirt-
schaftliches Gewerbe «(en bloc » zu veräussern. E~ hinderte
sie nichts daran, die Verwertung parzellenweise vorzu-
nehmen oder aus der Gesamtheit der Parzellen verschie-
dene Gruppen zu bilden, falls sich dabei ein günstigeres
Ergebnis erwarten liess. Wenn die Vorinstanz bei Be-
messung des 'Verles der « abgetretenen» Habe die Grund-
stücke nicht bloss zu den vom Schätzungsamt des Bauern-
sekretariats als
« Ertragswert l) angegebenen Summen
noch auch zu ihrem Verkehrswert als einheitliches
landwirtschaftliches Gewerbe, sondern mit dem für den
Fall"günstigster parzellenweiser Veräusserung ermittelten
Verkehrswert eingestellt hat, so war dies also keineswegs
l'ecl1tsirrtümlich, sondern durchaus zutreffend. Ebenso
ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie hiebei für die
« Gebäude l) den gleichen Ansatz zu Grunde legte, wie
ihn das Bauernsekretariat im Zusammenhang mit der
Schätzung des « Verkehrswertes» des ganzen GeWerbes als
Einheit angenommen hatte, und damit die Behauptung
des Gutachtens, dass bei parzellenweiser Veräusserung der
Grundstücke die zum landwirtschaftlichen Gewerbe ge-
hörenden Gebäude wertlos Würden und nur noch mit
dem Preis des Abbruchsmaterials berücksichtigt werden
dürften, stillschweigend ablehnte. Nachdem schon bisher
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ein Teil der Gebäulichkeiten getrennt an Dritte vermietet
war, ist nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch'
hinsichtlich des Restes möglich gewesen wäre und sich
nicht ein Käufer gefunden hätte, der sie auch ohne da&
Gewerbe zu diesem Zwecke oder zur Ergänzung seines
eigenen bisherigen Betriebes erworben und dement-
sprechend bezahlt hätte. Im übrigen dreht flieh hier der
Streit nicht mehr um die rechtlichen Grundlagen der
Schätzung, sondern lediglich noch darum, 'Wie hoch auf
einer bestimmten Grundlage, nämlich nach dem bei
getrennter Veräusserung sich ergebenden Erlös, der Wert
eines Vermögenskomplexes anzuschlagen sei, also um
eine Tatfrage, deren Entscheidung durch die kantonalen
Instanzen sich, den nicht vorliegenden Fall der Akten-
widrigkeit vorbehalten; der Kognition des Bundesgerichts
entzieht. Nach dem Grundsatze der freien Beweiswürdig-
gung(Art. 289 SchKG) war die Vorinstanz hiebei an das
von ihr eingezogene Gutachten nicht schlechthin ge-
bunden; es stand ihr frei, von dessen Schlussfolgerungen
abzuweichen und sie zu berichtigen, soweit sie auf nach
der Lebenserfahrung oder der eigenen Sachkenntnis des
Richters nicht haltbaren Prämissen beruhten.
Geht man hievon aus, so ergibt sich aber als Wert der
abgetretenen Habe, eine Summe von fiber 104,000 Fr ...
nämlich
1. Verkehrswert der Gebäude (Fr. 35,400) und
unüberbauten Grundstücke (Fr. 56,568) =Fr. 91,968.-
2. Wert der ({ Beweglichkeiten}) nach
der unangefochtenen Schätzung des Ver-
trages selbsf. . . . . . . . . . . ..
»
9,865 . -
3. Guthaben auf den Sohn August
Annaheim aus Vorempfang . .
denen an Gegenleistungen der Söhne
gegenüberstanden;
»
3,000.-
Fr. 104,833 . -
der Zi"ilkammem. ':-;0 :r;.
1. Uebernahme der im Vertrag auf-
geführten Schulden . . . . . . .•. .
Fr. 60,270. -
2. Ausrichtung eines Kapitals an die
Eltern von . . . . . . . . . . . ..
» 22,288.-
3. Lebenslängliches Wohnrecht der-
selben im Hause Nr. 18 Lostorf, Kapital-
wert nach der vermutlichen Lebensdauer
von den Beklagten selbst angeschlagen auf
»
2,400. -
4. Lebenslängliche Verzinsung eines
Kapitalbetrages von Fr. 8000 zu 5% an
beide Eltern, Kapitalwert von den Be-
klagten selbst geschätzt auf . . . . ..
})
4,800. -
5. Lebenslängliches Benützungsrecht
an Mobiliar von den Beklagten geschätzt
»
500 ~ -
Zusammen . . . .. Fr. 90,258. -
Es verbleibt also, sogar wenn man berücksichtigt, dass
die parzellenweise Veräusserung der Liegenschaften nicht
ganz den denkbaren Erlös ergeben hätte und den Ge-
samtwert der Aktiven daher auf 100,000 Fr. abrundet,
noch eine Differenz von 10,000 Fr. oder 10%, um den die-
Gegenleistungen der Erwerber hinter dem wirklichen
Preise zurückblieben. Dass hierin ein Missverhältnis im
Sinne des Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liegt, bedarf
keiner Ausführungen. Der nachgehende «Auskauf » unter
den' Söhnen und die Art, wie sie hiebei. die erworbene·
Habe und die Pflicht für die Leistungen an die Eltern auf-
zukommen, Unter sich verteilten, berührt als Internum
unter ihnen die Frage, ob der Vater Annaheim für die
Veräusserung seines Vermögens eine dem Wert entspre-
chende Gegenleistung erhalten habe, nicht.
Es wäre aber auch der Tatbestand der Ziff. 2 ebenda
gegeben. In der Verpflichtung zur lebenslänglichen
Verzinsung des Kapitalbetrages von 8000 Fr. liegt nichts,
anderes als die Einräumung eines Niessbraucbs an einer
Forderung in dieser Höhe und in dem lebenslänglichen
Wohnrecht und Benützungsrecht des Mobiliars die·
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Bestellung eines so!chen an Grundstücken und beweg-
lichen Sachen (verg!. Art. 776 ZGB, der das Wohnrecht
den Regeln der Nutzniessung unterstellt). Darauf, ob der
zur Gewährung des Niessbrauchs Verpflichtete damit eine
äquivalente Gegenleistung für die ihm zug~floss~nen
Vermögenswerte übernommen habe, kommt 11ler mchts
an. Nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist jedes Rechts-
geschäft, wodurch der Schuldner sich eine Nutzniessung
hat versprechen lassen, wenn innert der letzten se~hs
Monate vor Konkurseröffnung vorgenommen, schlechthm,
ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Leistung und Ge-
genleistung anfechtbar. Es sollte damit verhütet werden,
dass sich der Schuldner in einer Zeit, wo sein finanzieller
Zusammenbruch schon vor der Tür steht, auf Kosten der
Gläubiger seine künftige Existenz sichere, wie dies ihm
sonst, ohne die vorbehaltslose Statuierung der Anfecht-
barkeit, infolge der Vorschrift des Art. 93 SchKG
möglich gewesen wäre, wonach Nutzniessungen und
deren Erträgnisse, soweit das Existenzminimum nieht
übersteigend, vom Pfändungs- und folglich auch vom
Konkursbeschlage ausgenommen sind. Auch hier muss
dabei die Folge der Anfechtbarkeit in der Ungiltigkeit
des die Niessbrauchsbestellung enthaltenden Rechtsge-
schäfts gegenüber den Gläubigern als Ganzes bestehen.
Die Gegenstand des « Erb-Abtretungs- und Te~ung~
vertrages» bildende Habe. ist den Söhnen als Emh~It
abgetreten worden. Es ist nicht möglich, davon den Tell,
der ihnen als Aequivalent für die Bestellung der Nutz-
niessungsrechte überlassen wurde, auszuscheiden und die
Rückgewährpflicht hierauf zu beschränken, ga,nz abge-
sehen davon, dass hier der ganze Veräusserungsakt auch
sonst schon aus einem anderen Gesichtspunkte, nämlich
nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG anfechtbar erscheint.
5. -
Aelmliches ist inbezug auf das zweite im Streite
liegende Rechtsgeschäft, die Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und seiner Ehefrau, zu sagen. Nach dem
Vertrage vom 21. Dezember 1914 bestunden die ihr zu-
tier L1>:illi:auUllCfu.
~;" ",.
kommenden 'Verte in der Hälfte der ollen Erwügung,1
unter 2 bis 5 angeführten Leistungen, zu denen sieh die
Söhne insgesammt verpflichtet hatten, also:
1. Ausrichtung eines Kapitals von.
Fr. 11,14/1.-
2. Wohnrecht im Kapitalwerte von.
»
1,200.-
3. Verzinsung eines Kapitalbetrages
'Von 4000 Fr., Kapitalwert. .
,')
2,400. -
4. Benützungsrecht an Mobiliar. .'
»
250.-
Zusammen . . . . .
Fr.14,994~~
während als Gegenleistung ihrerseits cinzig in Betracht
fällt der Verzicht auf die Ersatzforderung für das einge-
brachte Gut von 4140 Fr. Es liegt also auch hier eiu
augenscheinliches Missverhältnis zwischen den vom
Schuldner preisgegebenen Vennögenswerten und dem
dafür Empfangenen vor. Im Unrecht wollcn die Be-
klagten es durch die Behauptung beseitigen, dass die
Ehefrau Annaheim ausseI' dem Anspruch auf Rück-
erstattung des eingebrachten Gutes auch einen solchen
auf 1/3 des durch den Vertrag ausgewiesenen « Vor-
schlages I) des ehelichen Vermögens von 26,147 Fr. 55 Cts.
gehabt habe (Betrag der «(reinen Habe » nach Abzug
der Schulden und des Frauengutes. Abgesehen davon
dass ihr ein solcher Ansnruch, solange keine Gütertren-
nu~ stattgefunde'n hatt;, erst beim Tode des Ehemannes
und soweit dannzumal noch ein Vorschlag vorhanden
gewesen wäre, zugestanden habe, die Zuweisun? unter
diesem Titel zu Lebzeiten durch den Ehemann Sich also
in Wirklichkeit als Schenkung dargestellt haben würde
(Art. 189. 213, 214 ZGB), ist auch die Behandlung der
~rwähnten Summe als « Vorschlag» schon an sich nicht
haltbar. Einmal dürfte als solcher natürlich nicht einfach
die Differenz zwischen Aktiven und Passiven betrachtet
werden, es müsste davon zunächst noch abgezogen
werden, was der Ehemann selbst in die Ehe gebracht
hatte. Sodann haben ja die Beklagten in anderem Zusam-
menhang selbst ausgeführt, dass der «Erb-Abtretungs-
u~d Teilungsvertrag I) die Schulden nicht vollständig an-
172
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gebe, indem die Passiven des Baugeschäftes dabei ausser
Acht gelassen worden seien. Berücksichtigt man, dass in
dem kurz nachher ausgebrochenen Konkurs noch solche
weitere Schulden für über 27,000 Fr. (ausser der Ford~
rung des Klägers Brugger) und ferner Forderungen aus
Bürgschaft für über 79,000 Fr. angemeldet worden sind,
so ist klar, dass schon zur Zeit des Abschlusses des ang~
fochtenen Geschäftes von einem Ueberschusse der Aktiven
über die Passiven und damit von einem Vorschlage über-
haupt nicht mehr gesprochen werden konnte.
Ebenso wenden die Beklagten zu Unrecht ein, dass es
sich bei der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und
seiner Ehefrau um eine « güterrechtliche Auseinander~
setzung »gehandelt habe, gegen deren Folgen die Gläubi-
ger durch die den Art. 285 fi. SchKG derogierende lex
specialis des Art. 188 ZGB geschützt seien und die deshalb
nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage bilden könne.
Da ein Güterstandswechsel unter den Ehegatten, aus
dem sich irgendwelche weiteren güterrechtlichen An-
sprfrche der Ehefrau als die bisher schon bestehenden
hinsichtlich des eingebrachten Gutes hätten ergeben
können, nicht vorlag, könnte von einer «güterrechtlichen
Auseinandersetzung » höchstens Insofern die Rede sein,
als die Leistungen an die Frau den Zweck verfolgten,
ihr an Stelle der bisherigen Ersatzforderung auf den
Mann für den Wert des Eingebrachten, zur Abfindung
hiefür, bestimmte Vennägensrechte gegen Dritte als
Eigentum anzuweisen. Von diesem Gesichtspunkte aus
wäre indessen die Vereinbarung, ohne dass es der Heran-
ziehung der Grundsätze über die Gläubigeranfechtung
bedürfte, schon deshalb nichtig, weil darin ein Rechts-
geschäft unter den Ehegatten über das eingebrachte Gut
liegen würde, zu dessen Abschluss nach Art. 177 ZGB die
-
unbestrittenennassen nicht eingeholte -
Zustimmung
der Vonnundschaftsbehörde nötig gewesen wäre. Für
das aber, was der Ehefrau über das zu jenem Zwecke -
Abfindung für das eingebrachte Gut -
Erforderliche
der Ziviikammern. S';;:.
hinaus zugewendet wurde, würde Art. 188 ZGB so\\ieso
nicht zutreffen, weil die Zuweisung hier ihren Grund nicht
mehr 'in der Liquidation güterrechtlicher Ansprüche
haben konnte. Insoweit müsste daher die Berufung auf
die Grundsätze der Art. 285 ff. SchKG, auch wenn man
der Auffassung der Beklagten über das Verhältnis der-
selben zu der erwähnten Vorschrift des ZGB zustimmt,
jedenfalls zulässig sein. Dass danach aber auch hier eine
anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, weil alles, was die
Ehefrau über den Betrag ihrer Frauengutsforderung
hinaus erhielt, sich als reine Liberalität darstellt, ist
bereits ausgeführt worden.
6. -
Ob die Beklagten sich bei Abschluss des anfecht-
baren Vertrages in gutem oder bösem Glauben befand~n,
d. h. davon Kenntnis hatten oder hätten haben sollen,
dass er· auf eine Benachteiligung der Gläubiger ihres
Gegenkontrahenten hinauslaufe, ist für die Frage der
Anfechtbarkeit des Geschäftes an sich nach Art. 286
SchKG unerheblich und kommt höchstens für den Um-
fang der sie treffenden Hückgewährpflicht in Betracht
(Art. 291 ebenda). Doch können auch darüber, wie die
Vorinstanz mit Recht angenommen hat, keine begründe-
ten Zweifel bestehen. Als nächste Verwandte des Ge-
meinschuldners, die mit ihm zusammenlebten und arbei-
teten, mussten sie wissen, dass die ihnen durch den
Vertrag vom 21. Dezember 1914 überbundenen Schulden
nur einen Teil der Passiven jenes darstellten und daneben
auch noch Verbindlichkeiten aus dem Baugeschäft vor-
handen sein mussten. Auch darf es danach als ausge-
schlossen betrachtet werden, dass sie von den zahlreichen
Bürgschaftsverbindlichkeiten, die der Schuldner im Laufe
der Zeit eingegangen hatte, nicht wenigstens in einem
gewissen Umfange Kenntnis gehabt haben sollten. Es
hätte ihnen demnach bei auch nur einiger Aufmerksam-
keit nicht entgehen können, dass ein Vertrag, wie der
vorliegende, wodurch der Schuldner sich nahezu aller
seiner Aktiven unter ihrem Werte -
zu einem Preise,
174
Entscheidungen
der sogar unter der von den Parteien selbst vorgenom-
menen Schätzung blieb -
entäusserte, und bei dem er
überdies noch einen Teil der Gegenleistung einem Dritten,
der Ehefrau zufliessen liess, ohne zugleich für die Deckung
jener anderen Verbindlichkeiten zu sorgen, zum Erfolge
haben werde, die sonst noch vorhandenen Gläubiger wenn
nicht ganz, so doch zu einem guten Teile um die Mög-
lichkeit der Befriedigung, soweit eine solche bisher
bestand, zu bringen. Dies genügt aber um den guten
Glauben auszuschliessen. Dass die Schädigung der Gläu-
biger der eigentliche Zweck des Geschäftes gewesen sei
und die Beklagten dar u m gewusst hätten, ist,nicht
erforderlich. Es kann deshalb nichts darauf ankommen,
dass sich der Eigentumserwerb an den Objekten, die
schliesslich den ein i eIn e n Beklagten verblieben,
unmittelbar nicht auf den « Abtretungsvertrag » mit dem
Vater, sondern auf den unter ihnen vereinbarten « Aus-
kauf » stützt. Selbst wenn man nicht annehmen wollte,
dass die Anfechtbarkeit des «Abtretungsvertrages » ohne
weiteres auch das Dahinfallen des sich auf ihn aufbauen-
den « Auskaufes » nach sich ziehe, könnte dies den Beklag-
ten nichts nützen, weil sie infolge ihres bösen Glaubens
auch dann haften, wenn sie die mit der Anfechtungsklage
herausV'erlangten Vermögenswerte nicht unmittelbar vorn
Schuldner, sondern erst auf dem Wege der Rechtsnach-
folge vorn urlprunglichen Begünstigten erhalten haben.
Es haben denn auch die Beklagten selber aus die sem
Grunde Einwendungen gegen ihre Haftung nicht erhoben.
7. -
Die Folge der Gutheissung der Anfechtung ist,
dass die Beklagten die Vermögensobjekte, in deren Besitz
sie infolge des angefochtenen Aktes V'om 21. Dezember
1914 gekommen sind, soweit sie sich noch in ihren Händen
befinden, an die Konkursmasse zu erstatten haben
werden, und dass sie dieselbe Verpflichtung in ihrer Eigen-
schaft als Erben ihrer Mutter auch hinsichtlich der dieSer
auf Grund jenes Aktes zugekommenen Leistungen trifft,
wogegen andererseits die
Frauengutsforderung von
der Zivilkammern. N° 37. '
175
4140 Fr., die dadurch unzulässiger Weise getilgt word,en
ist~ wiederaufleben wird. (Art. 291 Abs. 1 und 2 SchKG)_
Dass der Kläger es unterlassen hat, die zuruckzuerstat--
tenden Vermögensstücke im Klagebegehren einzeln zu
bezeichnen, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Da der-
Vertrag selbst eine detaillierte Aufzählung der abgetre-
tenen Habe und ihrer Verteilung unter die einzelneu Be-
klagten enthält. konnte davon füglich abgesehen und
auf ihn V'erwiesen werden. Sollte sich bei der Vollstreckung
über die Identität des einen oder anderen Objektes, dessen
Rückgewähr an die Masse verlangt wird, mit ~nem im
angefochtenen Vertrag aufgeführteR
Zw~ifel ',,~:r,h~n,
so 'Wird darüber in einem neuen Verfahren zu enfs~heiden
sein. Ein Anspruch auf Erstattung der aus den; Sachen
seit Anstellung der Klage gezogenen;Nutzungen ist nicht
erhoben worden und fällt daher ausser Betracht.
Hinsichtlich der Vermögensobjekte, die die Beklagten
allenfalls bereits weiter V'eräussert haben sollten und die
zurückzuerstatten sie deshalb nicht mehr im stande sind,
tritt an Stelle der Rückgabe die Verpfilchtung zu Ver-
gütung des Wertes (Art. 97, 119 OR; JAEGER zu Art. 291
Nr. 2 B). Der Kläger hätte daher sein Begehren zum
mindesten auf dim Ersatz dieses richten können, gleich-
giiltig ob die Beklagten selbst bei der Weiterveräusserung
weniger erlöst haben. Wenn er sich statt dessen damit
begnügt hat, Herausgabe des den einzelnen Beklagten aus
der Verfügung -
·Veräusserung oder Verpfändung -
zugeflossenen Reingewinns, der Bereicherung zu V'er.-
langen, so liegt darin das Mindestmassdessen, worauf er
Anspruch hat. Als Bereicherung wird dabei auch dasjenige
anzusehen sein, was die « ausgekauften)} fünf Söhne
eV'entuell aus der Verwertung der ihnen für die Auskaufs-
summe von je 1000 Fr. von den « Auskäufern) ausge-
stellten Grundpfandverschreibungen erzielt haben, sofern
sie nicht mehr in der Lage sind, diese Titel 'Wieder an sich
zu bringen und die Belastung auf den Grundstücken
löschen zu lassen. Heute schon bestimmte Angaben
176
Entscheidungen
darüber zu machen, inwieweit eine die Rückgewähr in
natura ausschliessende Verfügung seitens der Beklagten
tatsächlich stattgefunden habe und welche Bereicherung
• -sie daraus gezogen haben, war der Kläger nicht gehalten.
Da die Verpflichtung zum Ersatze des 'Vertes, bezw. der
Bereicherung nur eine eventuelle, für den Fall der Un-
möglichkeit der RückgeWähr der Sache in natura be-
stehende ist und daher, um zu einer präsenten zu werden,
die vorhergehende Feststellung dieser Unmöglichkeit
voraussetzt, konnte er damit zuwarten, bis im Wege
der Vollstreckung des die Anfechtungsklage grundsätzlich
gutheissenden Urteils ermittelt sein werde, inwiefern die
Beklagten noch in der Lage sind. ihren Verpflichtungen
durch unmittel,bare Rückerstattung
nachzukommen
oder nicht. Sollte alsdann über die Beträge, welche die
Beklagten statt dessen aus dem Titel der Bereicherung zu
ersetzen haben, keine Einigung zwischen den Parteien
erzielt werden können, so wird er zu deren Feststellung
neuerdings den Klageweg zu beschreiten haben. Dann-
zumal wird auch zu entscheiden sein, wie sich in dieser
Beziehung die Behauptungs- und Beweislast . zwischen
den,Parteien verteilen Wird (vergL JAEGER zu Art. 291
Nr. 7 i. f.).
,
Für die Frage, inwiefern die' Beklagten andererseits
Anspruch auf Rückgabe der dem Schuldner gemachten
Gegenleistungen haben, ist massgebend Art. 291 Abs. 1
SchKG. Im vorliegenden Vetfahren ·besteht kein Anlass
dazu Stellung zu nehmen, da irgendwelche Rechts-
begehren nach dieser Richtung nicht gestellt worden sind.
Mit diesen Verdeutlichungen inbezug auf die aus der
Gutheissung der Anfechtung sich ergebenden Folgen ist
das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Berufung 'Wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 1919
im Sinne der Erwägungen bestätigt.
der Zivilkammeru. N0 aS.
38. Arrit da la IIe Section c1vlla 411 a5 juln 1919
dans la cause Haroz contre Blanchard.
l77
ResponsabiJite des preposes aux poursuites (art. 5 LP). _
Ordonnance de sequestre.
Atte~du que,le rec~urant a intente au prepose aux
pourSUl~es de 1 arrondissement da la Singine, a Tavel,
une actIon en 2000 fr. de dommages-interets basee sur
l~ fait que 1e defendeur, en ne donnant pas strlte imme-
dlatemellt a. une requisition de sequestre fornlUlee par le
demandeur le 11 septembre 1916 aurait commis une
faute .. qui. l'oblig.erait, en vertu de I'art. 5 LP, a reparer
le pre]udICe Subl par le creancier;
Consider~t. que I'art. 5 LP se rapporte uniquement a
la responsabllite des preposes pour le dommage caUSe
par leur faute dans l'exercice des fonctions que leur attri-
bue la loi fMerale;
que la LP ne place point dans 1es attributions du pre-
p~se aux poursuites l'ordonnance de sequestre; qu'elle
dispose a~,contraire a l'art. 23 qua les cantons designent
les a~tontes chargees d'autoriser le sequestre (art. 271
et .SUlV.), et que, d'apres l'art. 6 de la loi cantonale
d:~ecution de la LP, le canton de Fribourg a confie
cette fonction au prepose;
qua le prepose a~x poursuites de Tavel n'ayant par
conseq?ent p? agl en l'espece comme organe de la
poursUlte, maIS comme autorite de sequestre en vertu
de la competence que Iui confere le droit cantonal
sa responsabilite releve de ce droit et non point de l'art. :5
LP (cf. JAEGER, Comment. LP art. 273, note 1);
que le passage du commentaire de Jaeger (note 3
sous art. 272 LP) invoque par le recourant -
« Sie (die
Arrestverfügung) ist nicht als ein Urteil in einem Zivil-
rechtsstreit' zu behandeln, sondern hat' den Charakter
einer rein betreibungsrechtlichen Massnahme)) -
a trait
a la question de savoir si la decision de sequestre est une
AS 45 111 -
1919
13