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45_III_1

BGE 45 III 1

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-30 · Deutsch CH
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OG ..... . aOR. OR ..... . aPatG ... . PatG .... . PGB .... . PolStrG (B). . PostRG .. . RPßG .. . SchKG ... . StrG(B) .. . StrPO ... . StrV .... . StsV .... . URG ... . VVG .... . VZEG. ZEG .. ZG{B) .. . ZPO .... . CC ..... . CF ..... . CO ..... . CP ..... . Cpc ., .. . Cpp .... . LF •..... LP ..... . Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,

v. ~~. März iS93. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. U,. Juni iSSt. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. ~9 • .Juni 1888. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. ~t. Juni i907. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April 19iO. Rechtspßegegesetz. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. ~9. April 1889- Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverfassung . Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, v. ~3. April ISS3. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v.~. April 1908 .. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom

25. September 1917. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 2/i. Dezember iSn. Zivilgesetz (buch). . Zivilprozessordnung. B. AbreviatloD8 franC;a.tae8. Code civil. Constitution federale. Code des obligations, du U juin ISSt. Code penal. Code de procedure civile. Code de procedure penale. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du 29 avril !SS9. O.JF . . . .. Organisation judiciaire federale, du ~2 mars IS93. C. Abbreviazioni ita11ane. CC . . • • •• Codice eivile svizzero. CO. . . . .. Codiea delle obbligazioni. Cpc • • • •• Codice di proeedura civile. Cpp • • • •• Codice di procedura penale. LF. • • • .• Legge federale. LEF. . • •• Legge esecuzioni e fallimenti. OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale. I I Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskamerm. ArrA~s de Ia Chambre des poursuit.es e~ des faillites.

1. Entscheid. .. vom 14. Januar 1919 i. S. Schweiz. Volksbank. Pfandrecht im KonkurSe. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt die Liquidation eines Forderungspfandrechtes im Konkurse zu verweigern mit der Begründung, dass die ver- pfändete Forderung nicht bestehe; sie hat vielmehr über das geltend gemachte Pfandrecht eine Kollokationsver- fügung zu erlassen und die Forderung, an welcher der Gläubiger ein Pfandrecht zu bp.sitzen behauptet, zur Ver- steigerung zubringen. . .. 4. - Im Konkurse über Christian Eichenberger, gew. Notar in Bern, gab die Rekurrentin, die Schweiz. Volks- bank in Bern, folgende Forderungen ein : .(1) eine Kreditforderung im Betrage von 15,162 Fr. 65 Cts., wofür sie u. a. ein Pfandrecht an einer Schuld- anerkennung vom 18. August 1903 per 12,000 Fr. auf Gottlieb Ingold als Schuldner zu Gunsten des Christian Eichenberger beanspruchte, unter Berufung auf einen Pfandvertrag vom 14. Febraur 1907;

11) eine Wechselforderung im Betrage von 21,206 Fr. 85 Cts., für die sie gestützt auf einen Pfandvertrag vom 8. November 1913 ein Pfandrecht an einer Forde- rung von 25,000 Fr. auf die Firma Hofweber & Oe A.-G. in Interlaken laut Kaufbeile vom 30. September 1910 geltend machte. Das Konkursamt Bern als Konkursverwaltung im AS 45 111 - 1919

2 Entscheidungen der SchuldbetreilJungs- Konkurse des Christian Eichenberger liess beide Forde- rungen zu. Hinsichtlich der Pfandrechte traf es am 5. Sep- tember 1918 folgende Verfügung: ad a) Das Pfand ist ausser Konkurs zu liquidieren, weil für die Forderung Ingold gegenüber dem Gemein- schuldner keine Schuldpflicht mehr besteht. ad b) Der als Faustpfand haftende Titel von 25,000 Fr. ald Hofweber & oe A.-G. fällt nicht in die Kon- kursmasse; dieses Faustpfand ist ausser Konkurs zu liquidieren. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Schweiz. Volksbank in Bern mit dem .:\.ntrage, sie sei aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, die beiden Pfänder im Konkurse zu Jiquidie- ren. Zur Begründung- wurde ausgeführt:

a) Bezüglich der Schuldanerkennung IngoId. - Il1go1d habe die Forderung nach erfolgter Notifikation der Ver- pfändung an Eichenberger bezahlt. Dadurch habe er sich jedoch, weil die Volksbank ihre Zustimmung verweigerte, seiner Schuldpflicht nicht entledigt. Die Konkursyer- waltung argumentiere nun dahin, dass zwar der Volks- bank immer noch ein Anspruch gegen Ingold im Umfang ihres Pfandrechtes zustehe. Dem Kridaren gegenüber sei aber das Schuldverhältnis untergegangen, somit könne die Forderung auch nicht einen Bestandteil der Konkurs- masse bilden. Da nur noch. ~in Anspruch der Volksbank gegen den Drittschuldner vorhanden sei, müsse die Sache so betrachtet werden, wie wenn ein Dritter für eine Schuld des Gemeinschuldn~rs ein Pfand bestellt hätte. Dieser Auffassung könne jedoch nicht beigetreten werden; (Ieun wenn man annehmen wollte, das Schuldverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und Ingold sei unterge- gangell, so wäre auch ihr Pfandrecht erloschen, was aber nicht zulreffe, weil sie ja in die Zahlung nicht eingewilligt habc. Das Rechtsverhältnis müsse vielmehr so konstru- ierl,verden, dass die Fordel'lUlg des Gemeinschuldners gegen IngoJd trotz der Zahlung noch in dem Umfange und Konkurskammer. N° 1. '-' ., bestehe, in dem sie der Volksbank dinglich verfallgcll sei. Es handle sich somit nach wie vor um ein dem Schuld- ner gehörendes Pfand, folgerichtig müsse es auch im Konkurse liquidiert werden.

b) Bezüglich der Kaufbeile Hofweber & Oe A.-G. - Der Kridar habe diesen Titel am 4. November 1913 durch Abtretungsvertrag von Frau E. Ingold-Bomonti erworben und ihn am 8. November der Volksbank verpfändet. Wie hier von einer Verpfändung von Drittmannseigentum gesprochen und die Liquidation im Konkurse verweigert werden könne, sei unerfindlich. Das KonkursamtBern hat in seiner Beschwerdeal1twoJ't .. Abweisung der Beschwerde beantragt mit folgender Begründung: Die Konkursverwaltung habe im Rechnungs- verhä1tnis mit Ingold anerkannt, dass die Masse aus der Schuldanerkennung nichts zu fordern habe, weil der Gemeinschuldner befriedigt sei; demnach habe sie über das von der Beschwerdeführerin daran geltend gemachte Pfandrecht nichts zu verfügen gehabt, weil der Pfand,.- gegenstand nicht zur Masse gehöre. Die angefochtene Verfügung stützte sich auf die Konkursverordnung. Bezüglich des Pfandtitels auf die Firma Hofweber habe die Konkursverwaltung in der Abrechnung mit den Erben der Titelgläubigerin, Frau Ingold, anerkannt, dass die Forderung von 25,000 Fr. nicht der Masse, sondern diesen zustehe, weil der Kridar für die abgetretene Forderung keinen Gegenwert geleistet habe und die Abtretung nicht auf einwandfreie Art vor sich gegangen sei. Gläubiger der Forderung sei He:rr Ingold und nicht die Masse, somit könne von einer Liquidation der verpfändeten Forderung im Konkurse keine Rede sein. In beiden Fällen habe die Masse mit Rücksicht auf das spezielle Rechtsverhältnis zwischen Ingold und ihr kein Interesse daran, die Pfänder im Konkurse zu verwerten. Du.rch Entscheid vom 18. November 1918 hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde im -Sinne der Erwägungen abgewiesen. Mit der Zahlung der

.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 12,000 Fr. an Eichenberger, wird ausgeführt, sei dessen Forderung gegen Ingold untergegangen. Sie bilde somit keinen Bestandteil des Konkurssubstrates mehr und das an ihr bestehende Pfandrecht könne daher auch nicht im Konkurse liquidiert werden. Art. 61 KV finde keine Anwendung; vielmehr sei nach Art. 58 KV zu verfahren. Dies treffe auch zu hinsichtlich der Forderung auf die Firma Hofweber; denn auch sie gehöre nicht zur Masse, weil die Konkursverwaltung anerkannt habe, dass Ingold Gläubiger sei. Auch hier handle es sich um ein Pfand, das im Eigentum eines Dritten stehe und deshalb ausser Konkurs zu liquidieren sei. In beiden Fällen habe die Masse nicht nur kein Interesse, sondern auch kein Recht zur Vornahme der Verwertung im Konkursverfahren. B. - Gegen diesen, ihr am 24. Dezember zugestellten Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank in Bern am

3. Janaur 1918 an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei' gutzuheissen. Die Rekurrentin wiederholt die im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen und fügt bei, dass, wenn die· Auffassung der Vorinstanz richtig wäre, dem Pfandgläu- biger durch eine 'ohne seine Zust~mung erfolgte Zahlung sein Forderungspfandrecht genommen und durch ein lediglich obligatorisches Recht 'gegen den Drittschuldner ersetzt werden könnte, was sich aber weder mit den Grund- sätzen des Zivil- noch des Vollstreckungsrechtes verein- haren Jasse. Die Schuldbetreibungs- und Kon/.urskammer zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 198 SchKG sind Vermögensstücke des Gemeinschuldners, an denen Pfandrechte bestehen, in die Masse zu ziehen und demnach, da sie nach dem Gesagten einen Bestandh il dieser bilden, gleich den übrigen Masse- aktiven im Konkursve ~fahfen zu verwerten. Eine Ver- wertung ausser Konkurs darf nur dann stattfinden, wenn der Pfandgegenstand einem Dritten und somit nicht und Konkurskammer. N° 1. 5 zur !:lasse gehört. Behauptet ein Gläubiger, der Kridar habe zu seinen GUl1sten ein Pfand bestellt und ist dieses nicht vor Eröffnung des Konkursverfahrens vom Schuld- ner unter UeberbindUllg der Pfandlast an einen Dritten veräussert worden, so hat die Konkursverwaltung im Kol- lokationsplall über das geltend gemachte Pfandrecht eine Verfügung zu erlassen und das Pfand im Konkurs zu liquidieren, gleichgültig ob sie dafür hält, dass dies in ihrem Interesse liege oder nicht" Insbesondere kann die Konkursverwaltung, wenn ein Gläubiger an einer dem Gemeinschuldner zustehenden Forderung ein Pfandrecht beansprucht, sich nicht auf den Standpunkt stellen, die Forderung ·habe überhaupt nie bestanden oder bestehe zur Zeit nicht mehr und könne daher im Konkurse nicht verwertet werden; denn dadurch würde sie die Rechts- stellung des Pfandgläubigers zu seinen Ungullstell präju- dizieren, während sie doch gegenteils kraft gesetzlichen Auftrages dazu berufen· ist, die Interessen der Pfand- gläubiger zu wahren. Sie kann vielmehr lediglich - und auch dann nut" unter Vorbehalt des richterlichen Urteils - über den Bestand des Pfandrechts entscheiden, doch darf sie andrerseits keine Verfügung treffen und keine Erklä- rung abgeben, welche den Bestand der verpfändeten Forderung alteriert. Daher muss die Konkursverwaltung über das Pfandrecht eine Kollokationsverfügung erlassen und die verpfändete Forderung, wenn sie diese nicht selbst geltend machen will, versteigern, um damit dem Pfand- gläubiger Gelegenheit zu geben, die Frage nach der Rechtsbeständigkeit der Forderung, an der er Pfand- rechte zu besitzen behauptet, dem Richter zur Ellt- scheinung vorzulegen. Lehnt die Konkursverwaltung es ab, eine Kollokationsverfügung zu treffen und die Ver- wertung vorzunebmen, so begeht sie eine Rechtsverweige- rung und kann VOll der Aufsichtsbehörde auf Beschwerde des Pfandgläubigers hin zum Erlasse dieser Verfügungen verhalten werden.

2. - Geht man aber im vorliegenden Falle VOll diesen

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Erwägungen aus; so ergibt sich die Unhaltbarkeit der vom Amte am 5. September getroffenen Verfügungen. \Vas zunächst die Forderung auf Ingold anlangt, so kann keine Rede davon sein, dass diese der Masse gegen- über nicht mehr besteht. Nachdem der Drittschuldner von der erfolgten Verpfändung in Kenntnis gesetzt worden war, was im vorliegenden Falle geschehen ist, konnte er ohne Einwilligung des Pfandgläubigers nicht mehr mit befreiender Wirkung Zahlung leisten. Zahlte er dennoch, so blieb die Forderung des Kridaren gleichwohl bestehen, weil der Pfandgläubiger nicht einwilligte (Art. 906 ZGB). Folgerichtig bildet die Forderung nach Eröff- nung des Konku.rsverfahrens über den Pfandschuldner trotz der erfolgten Zahlung einen Bestandteil der Masse, sodass von einem Drittpfand nicht gesprochen werden kann. Die Masse kann die Forderung nach wie vor geltend machen und der Drittschuldner hat nochmals Zahlung zu leisten. Er kann lediglich, wenn er von der 'Masse belangt wird, die an den Gemeinschuldner effektuierte Zahlung kondizieren. Dieser Bereicherungsanspruch ist als unver- sicherte Forderung im Konkurse anzumelden. Hätten schon diese materiellrechtlichen Erwägungen, die natür- lich endgültig nur vom Richter angestellt werden können, wenn er über die Rechtsbeständigkeit der Forderung zu entscheiden hat die KonkursveL'waltung veranlassen müssen, dem Begehren der-Rekurrentin zu entsprechen, so führen auch die in Efw. 1 aufgestellten vollstreckungs- r ~chtlich~n Grundsätze zum nämlichen Ergebnis. Danach hat die Konkursverwaltung, wenn der Pfandgläubiger behauptet, die Forderung sei nicht untergegangen, die Verpflichtung, sie im Konkurse zu liquidieren. Und zwar hat die Konkursverwaltung sich dieses ihr kraft Gesetzes obliegenden Auftrages mit aller Sorgfalt zu entledigen und sich jeglicher Präjudizierung der Rechte des Pfand- gläubigers zu enthalten. Es geschieht ja den Rechten der übrigen Gläubiger kein Eintrag, wenn die Forderung unter Bekanntgahe des Sachyerhalt.es, insbesondere der und Konkurskammer. N° 1. 7 Zahlung, der Umstände unter denen sie erfolgt ist und der Behauptung des Gläubigers über ihr Fortbestehen zur Ver- steigerung gebracht wird. Abgesehen hievon kann dieses Vorgehen auch im InteresSE' aHer Konkursgläubiger liegen, nämlich dann, wenn die verpfändete Forderung einen denjenigen der pfandversicherten Forderung über- steigenden Wert hat. Denn unter solchen Umständen kommt der zur Deckung der Pfandforderung nicht er- forderliche Teil der verpfändeten Forderung nach Abzug dei; Dividende, die auf die vom Drittschuldner allfällig geltend gemachte Forderung au.s ungerechtfertigter Bereiche~ng entfallt, den Gläubigern der 5. Klasse zu Gute. Diese Erwägungen treffen auch zu hinsichtlich der Forderung auf die Firma Hofweber & Oe A.-G. in Inter- laken. Auch hier muss es nach dem Gesagten zur Fest- stellung der Verpflichtung der Konkursvefwaltung, diese Forderung im Konkurse zu liquidieren, genügen, dass der Gläubiger behauptet, sie habe in der Person des Gemein- schuldners zu Recht bestanden und habe infolge der Konkurseröffnung zur Masse gezogen werden müssen . . Die Konkursverwalturrg durfte nicht erklären, die Forde- rung sei überhaupt nie rechtsgültig entstanden, wodurch der Rechtsbestand des Pfandes alteriert würde, vielmehr ist auch diese Forderung zu versteigern, damit die Rekur- relltin Gelegenheit hat, sie zu erwerben und den Prozess gegen den Drittschu.ldner durchzuführen. Demnacll sind die Verfügungen der Konkursverwaltung vom 5. September aufzuheben und diese ist anzuweisen, über die geltend gemachten Pfandrechte im Kollokations- plan eine Verfügung zu erlassen und die heiden nach An- gabe der Rekurrentin ihre verpfändeten Forderungen zu versteigern.' Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammel' : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.