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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
2. Entscheid vom 27. Januar 1919 i. S. E,üegg. Art. 106SchKG; Art. 13 GT z SchKG. - § 99 der Anweisung des Obergerichts des Kantons Zürich zum SchKG vom 30. Dez. 1915, wonach die Frist zur Bestreitung von Drittan- sprac;hen erst nach Ablauf der Teilnahmefrist nach Art. 111 SchKG anzusetzen ist, ist mit Art. 106 SchKG nicht ver- einbar. - Auslegung von Art. 13 Abs. 5 GT z. SchKG. Für die Fristansetzung darf keine besondere Gebühr berechnet werden', wenn sie in der Pfändungsurkunde erfolgen kann. A. - In einer Betreibung gegen Renee Raepple in Zü- rieb stellte die Rekurrentin, Witwe Rüegg-Wymann in Basel, am 4. Juni beim Betreibungsamt Zürich 1 das Fortsetzungsbegehren. Die Pfändung wurde in Züricb und überwil am 7./14;. Juni vollzogen. Am 2. Juli ver- sandte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde mit dem Bemerken, dass die Pfändungsgegenstände Nr. 1-103 von Albertine Raepple, Nr. 1-46 von Erwin Mangold und Nr.47-103 von Josefine Raepple angesprochen worden seien. Die Rekurrentin verlangte daraufhin am 9: Juli die Verwertung und teilte dem Amte gleichzeitig mit, dass sie die Eigelltumsanspracbe der Josefine Raepple an Nr.47- 103 bestreite. Am 11. Juli sodann stellte das Betreibungs- amt der Rekurrentin eine Absc~rift der Pfändungsurkunde zu, in der die Pfändungsgegenstände summarisch erwähnt waren und von der am 9. Juli erfolgten Bestreitung der Anspracl1e von Josefine Raepple Vormerk genommen wurde. Es. war darin ferner die Bemerkung entllalten (l Ansprachen, wie in der Pfändungsurkunde » und ein Papierstreifen aufgeklebt, auf dem die Aufforderung zur Bestreitung der Vindikation aufgedruckt ist. Für diese Anzeige berechnete das Amt eine Gebühr von 2 Ft:. 10 Cts. Am 20. Juli 1918 reichte die Rekurrentin bei der Auf- sichtsbehörde Beschwerde ein mit dem Antrage, die vfr- recbnete Gebühr von 2 Fr. 10 Cts. sei als gesetzwidrig atib;uheben. Sie nahm den Standpunkt. ein, dass dieser Gebührenbezug sich hätte vermeiden lassen, wenn das nnd Konkurskammer. N0 2 Amt - wie in Art. 106 SchKG vorgesehen - die Bestrei- tungsfrist in der Pfändungsurkunde selbst angesetzt hätte. Das beschwerdebeklagte Amt beantragte in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Die Pfän-· dungsurkunde, so führte es aus, sei am 2. Juli versandt worden. Gemäss § 99 der Anweisung des Obergerichtes. -<:. des Kantons Zürich zum SchKG vom 30. Dezember 1915 habe aber die Fristansetzung nicht in dieser erfolgen dürfen; denn § 99 bestimme ausdrücklich, dass allen Gläubigern einer Gruppe und dem Scbuldner die Be- streitungsfrist erst nach Ablauf der Teilnahmefrist im Sinne von Art:. 111 SchKG anzusetzen sei. Im vorliegenden Falle hätte um so eher ein Anlass zu der von der Rekur- rentin als überflüssig bezeichneten Fristansetzung be-' .$tanden, als jene nur die Ansprache der Josefine Raepple bestritten habe und deshalb von einer Fristansetzung in aller Form, wie sie am 11. Juli erlassen worden sei, nicbt habe Umgang genommen werden dürfen. Durch Entscheid vom 29. November hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit folgen- der Begründung : Es sei zwar zuzugeben, dass § 99 der Anweisung mit Art. 106 Abs. 2 des Gesetzes in etwelchem \Viderspruche stehe; es habe sich indessen aus Zweck- mässigkeitsgründen empfohlen, den beanstandeten § 99 zu erlassen. Wenn im Falle, da sich eine Pfändungsgruppe bilde, die Fristansetzung schon in der Pfändungsurkunde erfolge, so gingen die Klagen der Gläubiger und des Schuldners über ein und dieselbe Rechtsfrage zu ganz verschiedenen Zeiten beim Richter ein. Anstatt dass der Richter nun alle diese Klagen in ein Hauptverfahren vereinigen könne, müssten mehrere Prozesse mit ge- trenntem Haupt- und Beweisverfahren geführt werden, es sei denn, er lasse die zuerst eingegangene Klage während 40 Tagen liegen. Im ersteren Falle erwüchsen den Parteien grössere Prozesskosten und dem Ricbter eine erhebliche Mehrbelastung. §. 99 der Anweisung sei also .·lediglich im Interesse des rechtssuchenden Publikums erlassen worden
10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und diene als Korrektiv gegenüber der unzweck.mässigen Vorschrift von Art. 106 SchKG. B. - Gegen diesen, ihr am 17. Dezember zugestellten Entscheid rekurriert Frau Rüegg-Wymann am 24. De- zember unter Wiederholung .ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht. C. - Vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich darüber zu erklären, aus welchen einzelnen Posten sich die Gebühr von 2 Fr. 10 Cts. zusammensetze, hat das Betreibungsamt geantwortet, dass zwei Abschriften der Urkunde vom 11. Juli ä 30 Cts. = 60 Cts., zwei Frist- ansetzungen ä 50 Cts. = 1 Fr., ein Chargeporto für die Fristansetzung an die Schuldnerin ä 25 Cts. und ein Nachnahmeporto an die Gläubigerin ä 25' Cts. = zu- sammen 2 Fr. 10 Cts. berechnet worden seien. Die Schuldbetreibung- und Konkurskammer zieM in Erwägung:
1. - In tatsächlicher Beziehung ist vorab festzustellen, dass die Behauptung des beschwerdebeklagten Amtes, sein Verhalten entspreche der Vorschrift des § 99 der obergerichtlichen Anweisung, nicht vollständig zutrifft; denn da die Pfändung in Zürich ergebnislos war, musste auf dem Requisitorialwege das Betreibtingsamt ObeM\il in Anspruch genommen werden, und es wurde daselbst
- wie aus der Pfändungsurkunde erhellt - die Pfändung erst am 14. Juli vollzogen. An diesem Tage erst nahm daher der Fristenlauf nach Art. 110/111 SchKG seinen Anfang und es war demnach am 11. Juli, als die Abschrift der Pfändungsurkunde versandt wurde, weder die Teil- nahmefrist nach Art. 110, noch viel weniger die Frist zur Geltendmachung der Anschlusspfändung nach Art. 111 verstrichen, deren Ablauf nach § 99 der Anweisung abge- wartet werden soll, bevor die Bestreitungsfrist des Art. 106 angesetzt werden darf. Die zunächst zu entscheiden'de Frage ist daher nicht - wie die Parteien und die Voril1- stanz annehmen - die, ob § 99 der Anweisung dem Ge- und Konkurskammer. N° 2. 11 setze konform sei, vielmehr frägt sich in erster Linie nur, ob der Rekurrentin geringere Kosten erwachsen wären, wenn das Amt die Fristansetzung schon am 2. Juli,
d. h. in der Pfändungsurkunde erlassen hätte. Freilich führt die Be.lahung dieser Frage indirekt auch dazu, dass -§ 99 der Anweisung als mit dem Gesetze nicht vereinbar erklärt werden muss, weil die Gebühren die nämlichen gewesen wären, wenn das Amt mit der Fristansetzung bis zum 24. Juli, dem Tage des Ablaufes der Frist des Art. 111 zugewartet hätte, wie § 99 es vorschreibt.
2. - Nach dem unmissverständlichen Wortlaut VOll Art. 106 SchKG hat die Ansetzung der Bestreitungsfrist gleichzeitig' mit der Mitteilung von der Erhebung der Drittansprachen zu erfolgen. Von diesen hat das Amt die Rekurrentin am 2. Juli, d. h. in der Pfändungsurkunde in Kenntnis gesetzt, und es ist nun allerdings nicht ein- zusehen, weshalb das Amt die Fristansetzung nicht damit verbunden, sondern sie erst 9 Tage später in einer summa- rischen Abschrift der Pfändungs urkunde erlassen hat. \Väre das Amt auf jene Weise vorgegangen, so wären in der Tat geringere Kosten entstanden; d~nn die Rekur- . rentin hätte in diesem Falle weder mit der Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde im Betrage von 2 X 30 = 60 Cts., noch mit den Porti im Betrage von 2 X 25 = 50.Cts. belastet werden können. Es ist überhaupt nicht verständlich, was für eine Bewandtnis es mit der am
11. Juli der Rekurrentin zugestellten Abschrift der Pfändungsurkunde hatte; denn hiezu hätte nur ein Anlass vorgelegen, wenn ein Anschluss an die Pfändung edolgt wäre, was aber nicht zutrifft. Das Amt hat offenbar .fliese Form der Fristansetzung bloss aus Zweckmässig:.. keitsgfÜnden gewählt, indem es so lediglich auf die Pfändungs urkunde verweisen und sich eine nähere Be- zeichnung der angesprochenen Gegenstände ersparen konnte. Wenn nun auch dieses Verfahren als solches nicht beanstandet werden kann, da dadurch die Gegenstände der Vindikation unzweideutig bezeichnet wurden, so darf
12 Entscheidungen der SehUldlJetreibungs- es andrerseits nicht zu eiuer Mehrbelastung des Gläubigers. mit Gebühren und Kosten führen; denn Art. 13 Abs. 5 GTz. SchKG, der bestimmt, dass für jede im Pfändungs- verfahren zu erlassende Anzeige 50 Cts. erhoben werden dürfen, hat die Meinung, dass eine Anzeige alle fÜr den Gläubiger notwendigen Angaben enthalten müsse. Das Amt darf daher nicht für jeden einzelnen, dem Gläubiger zur Kenntnis zu bringenden Vorgang des Verfahrens, bezw. jede ihm abzugebende Erklärung eine besondere Anzeige versenden und jedesmal 50 Cts. berechnen, wenn sich nach der Lage des Verfal1fens alles in eine Anzeige vereinigen lässt, wie dies im vorliegenden Falle zutraf.
3. - Nach dem Gesagten könnte das Vorgehen des Amtes auch dann nicht geschützt werden, wenn es dem § 99 der Anweisung konform gewesen wäre. Denn diese Vorschrift führt, 'wie schon erwähnt, zu einer Mehr- belastung des Gläubigers gegenüber der Anzeige in der Pfändungsurkunde. wie das Gesetz sie vorschreibt. Die von der Vorinstanz für § 99 der Ailweisung gegebene Begrün- dung hält denn auch bei näherem Zusehen gar nicht Stich; denn der mit dem Erlasse dieser Vorschrift ver-· folgte Zweck, dem Richter die Vereinigung aller aus einer Pfändungsgruppe entstehenden. Widerspruchsprozesse zu ermöglichen, lässt sich, ohne dem Gesetze Zwang anzutun, auch dadurch erreichen, dass die Aemter angewiese.n wer- den, mit der Zustellung der Klageaufforderung an den Ansprecher (Art. 107 SchKG) solange zuzuwarten, bis alle in der betreffenden Gruppe angesetzten Bestreitungs- fristen abgelaufen sind. In jenem Zeitpunkte steht ja fest, einerseits welche Gläubiger als Beklagte an einem even- tuell vom Drittansprecher einzuleitenden Widerspruchs- prozess teilzunehmen haben, andrerseits auf welche Gegenstände dieser Prozess sich erstrecken wird. Durch dieses Verfahren würden die von der Aufsichtsbehörde befürchteten Inkonvenienzen, welche aus de~ Einleit~ng der ein uud dieselbe Gruppe beschlagenden Widerspruchs- prozesse zu verschiedenen Zeitpunkten entstellen, ver- und Konkurskammer. N0 2. 13 mieden, ohne dass die gesetzlichen Gebührenansätze übersChritten werden müssen, wie dies bei der Befolgung von § 99 der Anweisung notwendigerweise der Fall ist. Gestützt auf diese Erwägungen sind· daher der Rekur- rentin die Gebühren für die Abschriften der Pfändungs- urkunde sowie die Porti für deren Versendung, insgesamt 1 Fr. 10 Cts. zurückzuerstatten.
4. - Die Rekurrentin beanstandet indessen nicht l1,ur diese Gebührenbezüge, sondern sie verlangt überdies die Rückerstattung der für die Fristansetzung berechneten Gebühr im Betrage von 2 X 50 Cts. = 1 Fr. Nach der bisherigen .Praxis wäre der Rekurs in diesem Punkte abzuweisen; denn das Bundesgericht hat in AS Sep.- Ausg. 18 N° 21 Erw. 3* ausg~sprochen, dass die Aemter für die Fristansetzung als solche stets eine Gebühr von .50 Cts. erheben dürften, also auch dann, wenn die Frist- ansetzung nicht in einer besonderen Mitteilung, sondern in der Pfändungsurkunde erfolgt. Das Bundesgericht ging hiebei von der Erwägung aus, dass die Arbeit des Amtes im einen wie im andern Falle die nämliChe sei, und es sich folgerichtig auch nicht rechtfertige, hinsicht- lieh der Gebührenbezüge die beiden Fälle verschieden zu behandeln. Allein eine erneute Prüfung der S~che ergibt, dass an dieser Praxis nicht festgehalten werden kann, indeJIl die in AS Sep.-Ausg. 18 Nr. 21 Erw. 3 dafür gege- bene Begründung nicht Stich hält. Die wesentliche für das Amt mit der Ansetzung der Bestreitungsfrist ver- bundene Arbeitsleistung besteht in der spezifizierten Be- zeichnung der angesprochenen Gegenstände. Die dem Gesetze entsprechende Pfändungsurkunde muss aber olmedies diese Angabe enthalten und die Fristansetzung selbst erfolgt ja in der Regel lediglich durch Aufdruck eines Stempels bezw. Aufkleben· eines Papierstreifens auf sie. Somit entfällt jeder Grund für den Bezug einer besonderen Gebühr für die Fristansetzung; noch viel *Ges.-Ausg. 39 I Nr. 43.
14 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weniger kann in diesem Falle von der Erhebung einer Gebühr für deren Zustellung die Rede sein. Andrerseits steht natürlich der Berechnung der Gebühr nichts ent- . gegen, wenn die Bestreitungsfrist in einer besonderen Mitteilung angesetzt werden muss, weil die Drittansprache erst nach der Versendung der Pfändungsurkunde erhoben worden ist; denn unter solchen Umständen ist das Amt gehalten, die angesprochenen Pfändungsgegenstände ge- nau zu bezeichnen und es hat dann in der Tat eine Arbeit zu verrichten, die ihm erspart bleibt, wenn die Frist- ansetzung in der Pfändungsurkunde erlassen werden kann. Die in AS Sep.-Ausg. 16 N° 21 Erw. 3 enthaltene Interpretation von Art. 13 GT z. SchKG ist daher gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in dem Sinne zu mo- difizieren, dass das Amt zur Berechnung einer Gebühr von 50 Cts. für dieAnsetzung der Bestreitungsfrist nur dann berechtigt ist, wenn diese in einer besonderen Anzeige erfolgen muss und bei der konkreten Sachlage die Pfän- dungsurkunde dazu nicht verwendet werden kann. Demnach hat das Amt der Rekurrentin auch die für die Fristansetzung berechnete Gebühr im Betrage yon 2 X 50 Cts. = 1 Fr. zurückzuerstatten und der Rekurs ist daher in vollem Umfange als begründet zu erklären. Demnach erkennt die Schuldbeli'.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheis~el1. und Konkurskammer. N° 3
3. Auszug aus dem :Beschluss vom 31. Januar 1919
i. S. Sohweizerisohe Xreclitanstalt. 15 Verhältnis zwischen der VO vom 27. Oktober 1917 und der Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens- obligationen vom 20. Februar 1918. In der in einer Pfandstundungssache den Oberexperten erteilten Instruktion hat sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer über die Frage nach dem Verhältnis zwischen der VO vom 27. Oktober 1917 und der VO betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 2Q. Februar 1918 (GGV) wie folgt ausgesprochen:
1. - ...... Im übrigen mag bei diesem Anlass bemerkt werden, dass überhaupt die Verordnung betr. die Gläu- bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918, bezw. die von den Gläubigern gestützt auf sie gefassten Beschlüsse im vorliegenden Pfandstundungs- verfahren keine Rolle spielen, obwohl Art. 28 GGV auf das Gegenteil schliessen zu lassen scheint. Die Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der VO vom 27.0ktober 1917 ist von der Stellungnahme der Pfandgläubiger zu dem . vom Pfandschuldner eingereichten Stundungsgesuch un- abhängig, indem eine Beteiligung der Gläubiger am Pfandstundungsverfahren nur insofern vorgesehen ist, als'sie befugt sind, die Ueberprüfung der vom Sachwalter vorgenommenen Schätzung des Jetztwertes der Pfänder . zu verlangen (Art. 16 VO) und beim Bundesgericht das Begehren um Anordnung einer Oberexpertise zur neuen Begutachtung einerseits des Jetztwertes, andrerseits der Frage nach dem Vorliegen der in Art. 2 und 10 VO genann- ten Stundungsvoraussetzungen zu stellen. Die Bewilligung der Stundung hängt aber ausschliesslich von der Nachlass- behörde ab, . welche die Stundung auch dann zu gewähren hat, wenn alle Pfandgläubiger sich ihr widersetzen, sofern nur den in der VO aufgestellten sachlichen Voraussetzun- gen Genüge geleistet wird. Art. 28 GGV kann sich daher von vornherein nur auf ein ausschliesslich nach Art. 293