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Staatsrecht.
l'autorite executive competellte. La question qui se pose
est de savoir si, dans ces circonstances, la demamle
d'extradition et l'arrestatioll de Marcelliu ont eu pour
effet d 'empecher la prescriptiou soit eu Ia -suspelldant,
au sens des deux arrets de Cours d'appel cites par l'Am-
bassade, soit eu l'interrompant, au sens de l'arret de In
Cour de cassation, du 3 ao11t 1888 (DALLOZ, 1889 I
p. 173; SIREY, 1889 I p. (89). C'est la. toutefois une
question-que le Tribunal federaIn'a pas besoin d'elucider
d'une ma-niere plus approfondie et dont Ia solution peut
etre laissee aux autorites competentes de l'Etat reque-
rant. En effet, l'objection opposee par l'Ambassade de
France se base sur des elements de fait et de droit assez
importants pour que le Tribunal federal puisse des maiI!-
tenant considerer qu'en l'espece la prescription n'est pas
manifestement acquise -d'apres les regles du droit fran-
~is. Cette constatation suffit, selon le principe de COIll-
petence defllli ci-dessus, pour motiver le rejet de l'oppo-
sition a. l'extradition, fondee sur le mo yen de Ia pres-
cription.
En consequence, l'extradition doit etre accordee sous
la reserve indiquee plus haut (considerant de droit chiff. 1).
Le TribunallederarprOIl110nce:
L'opposition de Marius Mm;cellin a l'extraditioll ci\.'-
mandee est ecartee et l'extradition est accordee sous la
reserve que Marcellin He pourra etre extrade que pour
le delit ayant motive la demande d 'extradition et qu'll
ne pourra etre poursuivi ou puni pour une infractioll
politique Oll miIitaire.
'\Iarkenrecht. 1\'0 29.
B. STRAFRECHT -. DROlT PENAL
I. MARKENRECHT
MARQUES DE FABRIQUE
29. Urteil des Kassa.tionshofs vom as. April 1918
i. S. Sohwob gegen Bern. Staa.tsa.nwa.1tsoha.ft.
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llnbefugter Gebrauch gewerblicher Auszeichnungen i. S.
von Art. 26 Abs. 2 MSchG. Unzulässigkeit der Ueber-
tragung der einem von einer Gesellschaft betriebenen
Unternehmen erteilten Auszeichnung an einen Teilhaber
bei Auflösung der Gesellschaft ohne gleichzeitige Nachfolge
in das Unternehmen. Vorsatz.
.1. -
Der Kassationskläger Jean Samson Schwob,
unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommandit-
gesellschaft « Schwob & Oe, Leinenweberei in Beru)}
ist durch Urteil der 1. Strafkammer des bernischen Ober-
gerichts vom 20. Februar 1918, in Bestätigung des erst-
instanzlichen Erkenntnisses des Polizeirichters Bern
vom 8. Dezember 1917 der Zuwiderhandlung gegen Art. 26
Abs. 2 des Bundesgesetzes betr. den Schutz der Fabrik-
und Handelsmarken schuldig erklärt und in eine Busse
von 100 Fr. sowie die Kosten verfällt worden, weil er im
Beilageblatt. Schweizer Woche des Bund vom 3. November
1917 eine Annonce eingerückt hatte, die neben der üb-
lichen Empfehlung seiner Firma die ß'T,.orte : « Schweiz.
Landesausstellung Bern 1914. Goldeh~ Medaille) ent-
hic-lt.
190
Strafrecht.
Die fragliche Medaille war s. Z. zusammen mit einer
• weiteren der Firma « Leinenweberei Bern, Schwob & Cl~
in Bern », bestehend aus dem heutigen Kassationskläger,
Leon Wallach, Jules Lippmann, Leonhard Meyer als
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Joseph
Schwob als Kommanditär, verliehE'n worden. hn April
1917.schlossen die Teilhaber dieser Firma eine Verein-
barung, . worin sie übereinkamen, den zwischen ihnen
bestehenden Gesellschaftsvertrag aufzuheben und die
Gesellschaft zu liquidieren. Die sämtlichen Aktiven
sollten en bloc auf eine Versteigerung unter den Gesell-
schaftern (geschieden in die Gruppen' Leon Wallach.
Jules Lippmann und Leonhard Meyer einerseits, Joseph
und Jean Schwob andererseits) gebracht und nach drei-
maligem Aufruf der meistbietenden Gruppe zugeschlagen
werden. Die dafür vereinbarten Steigerungsbedingungen
bestimmen in Ziff. 4 : « Es ist beiden Parteien untersagt,
sich Nachfolger der aufgelösten Firma zu nennen. Jede
der beidenGruppen erhält eines der Diplome der Schweiz.
Landesausstellung 1914, lautend auf die «Leinenweberei
Bern, Schwob & Oe in Bern)} und zwar die Ersteigerer
dasjenige für
Leinenerzeugnisse~ die andere Gruppe
dasjenige für Stickerei. » An der Steigerung vom 25. Mai
1917 gingen die Steigerungsobjekte an die Gruppe Wallach.
Lippmann und Meyer über, die in der Folge die « Leinen-
webereiBern A.-G .• gründete. Andererseits taten sich auc;!
Joseph Schwob und dessen Sohn Jean Schwob, der Kassa-
tionskläger zu einer neuen Kommanditgesellschaft unter
der Firma «Schwob & Oe, Leinenweberei Bern » zusammen:
die sich mit dem Vertriebe der gleichen Artikel wie die
aufgt>löste Gesellschaft befasst und von der das eingangs
erwähnte, die Strafverfolgung gegen den Kassationskläger
nach sich ziehende Inserat ausging.
In den Erwägungen ihres verurteilenden Erkenntnisses
führt die 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts.
aus, dass die zur Reklame verwendete Auszeichnung.
weil,der Firma « Leinenweberei Bern, Schwob & oe in
Markenrecht. N° 29.
lr!1
Bern)} als solcher, d. h. dem durch sie dargestellten
Unternehmen zugedacht, auch nur zusammen mit diesem
Unternehmen giltig hätte übertragen werden können. Die
Inanspruchnahme für ein davon verschiedenes neuge-
gründetes Geschäft sei auch mit Bewilligung der gewese-
nen Inhaber der alten ausgezeichneten Gesellschaft nicht
zulässig und bedeute eine Täuschung des Publikums. Da
dem Angeklagten dieser Erfolg f:-eines Handelns zweifellos
bewusst gewesen sei, liege demnach mit der objektiven
Widerrechtlichkeit der Anmassung auch der zur $traf-
barkeit erforderliche Vorsatz vor.
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Kassationsbeschwerde des Jean Schwob mit dem Antrage
auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu neuer Entscheidung. Zur Begründung wird wie
schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass
der Kassationskläger und sein Vater auf Grund der
Ermächtigung durch die übrigen Teilhaber der alten
Gesellschaft und infolge ihrer Beteiligung bei dieser als
befugt aI!gesehen werden müssten, die derselben erteilte
Medaille für sich zu gebrauchen, eventuell jedenfalls sich
in guten Tre~en für dazu befugt hätten halten dürfen und
man es mithin höchstens mit einer fahrlässigen nicht-
strafbaren Uebertretung zu tun hätte.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat
eine Antwort nicht eingereicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägwlg :
1. -
Zweck der an einer Ausstellung oder Preisbe-
werbung erteilten Medaille ist entweder die Auszeichnung
der bestimmten Person, welche die betreffende Leistung
bewirkt hat, oder aber des geschäftlichen Unternehmens,
aus dem das belobte Erzeugnis hervorgegangen ist und
dessen Einrichtungen und Organisation es die Entstehung
verdankt. In beiden Fällen ist das dadurch begründete
Recht untrennbar mit dem Destinatär, dem es zugedacht
war, verbunden. Gleichwie die einer bestimmten Person
H)2
Strafrecht.
erteilte Medaille von dieser Person nicht losgelöst werden
kann, so haftet auch die einem Unternehmen verliehene
• am Unternehmen und ist ohne es nicht übertragbar. Der
gewesene Teilhaber der Gesellschaft, welche das Unter-
nehmen betrieb, ist deshalb im Falle. der Gesellschafts-
auflösung zur Führung der Auszeichnung nur unter der
Voraussetzung berechtigt, dass er Geschäftsnachfolger
der aufgelösten Firma ist, d. h. von ihr das ausgezeichnete
Unternehmen zur Fortsetzung erworben hat. Abreden,
durch die er ermächtigt wird, sich der Medaille zur Em-
pfehlung eines von ihmneugegrürtdeten, mit dem alte'l
in keiner Beziehung ·stehenden Geschäftes zu bedienen,
sind als auf einen rechtlich ausgeschlossenen Erfolg
gerichtet nichtig. In diesem Sinne hat sich denn auch das
Bundesgericht implicile, indem es die Möglichkeit eint .. r
~achfolge in das Medaillenrecht ohne solche in das
Unternehmen verneinte, in Uebereinstimmung mit der
Doktrin (vergl. SCHULER, Concurrence deIoyale, S. 168 ff.,
KÜHLER, Unlauterer"Wettbewerb, S. 212 ff. insbes. S.217
und die dortigen Zitate) schon in zwei Fällen (AS 19
S. 227 Erw. 3, 26 II S. 538) ausgesprochen. Einer weiteren
Begründung dafür bedarf es nicht, weil es sich um eine
Folgerung handelt, die sich ohne weiteres aus dem Wesen
des Institutes der gewerblichen· Auszeichnung, dem Sinn
und Inhalt des Aktes, durch den sie verliehen wird, ergibt.
Da nichts dafür vorliegt und sl.Uch nicht behauptet wird,
dass die formell auf die Firma « Leinenweberei Bem,
Schwob & eie in Bern)} lautende Medaille in Wirklichkeit
nicht der Firma als solcher, sondern den Teilhabern Joseph
und Jean Schwob persönlich für ihre Verdienste am
Zustandekommen der ausgestellten Erzeugnisse zugedacht
gewesen wäre, und ferner feststeht, dass die von den
beiden Genannten seither gegründete Firma «Schwoh
& oe, Leinenweherei in Bern)} nicht Rechtsnachfolgerin
tIer alten, sondern ein von ihr verschiedenesneues Unter-
nehmen ist, muss daher der Gebrauch der Medaille durch
Markenrecht. ND 29.
1'J3
sie mit der Vorinstanz als unbefugter und widerrechtlicher
im Sinne von Art. 26Abs. 2 MSchG betrachtet werden.
2. -
Ebenso ist die Annahme, dass eine vorsätzliche
Uebertretung vorliege, nicht zu beanstanden. Als ge-
wiegter Kaufmann musste der Kassationskläger wissen,
dass die Verwendung der Auszeichnung für ein anderes
Geschäft, das mit dem s. Z. ausgezeichneten keinen
Zusammenhang hat, auf eine Täuschung der Abnehmer
und damit auf eine Schädigung der übrigen Gewerbe-
treibenden der Branche hinauslaufe. Aus der Vereinbarung
mit den andern Teilhabern der aufgelösten Gesellschaft
konnte er höchstens entnehmen, dass diese gegen den
Gebrauch der Medaille durch ihn keine Einwendungen
erheben. Für die Frage, ob derselbe vom Standpunkt der
Allgemeinheit, der übrigen Interessenten statthaft sei,
war damit nichts gesagt. Es hat deshalb die Vorillstanz
den Versuch des Kassationsklägers, aus jener Verein-
barung das Vorliegen des guten Glaubens hinsichtlich
der Berechtigung zur Führung der Medaille und damit
eines das Bewustsein der Rechtswidrigkeit ausschlies-
senden Irrtums herzuleiten, mit Recht als unstichhaltig
zurückge\Yiesen.
Demnach erkennt der Kassationslwl :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
AS '" 1- 1918
13
194
Stratreeht.
11. LEBENSMlTI'ELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR LES DENREEs ALIMENTAIRES
30. Urteil, des IauatioDahofes vom. SO. September 10lI i. ~.
Beck gegen Th'\U'l. Staataanwaltaohaft und laugS.
.
Die Ausübung amtlicher Funktionen durch einen fach.,
technisch nach Massgabe der btindesrechtlichen Erfor':
dernisse qualifizierten kantonalen Lebensmittelinspektor
in einem andern Kanton, als demjenigen seiner Anstel'-
lung, verstösst nicht gegen Bundesrecht. -
Bedeutung
der F 0 r m vor s c h r i f t e'n übe r die Pro b e -
e n t nah m e n durch· die Lebensmittelpolizeibehörden;
Folgen ihrer Missachtung.
A .. -
Jakob Beck, der Vater der Kassationsklägel"
Gottfried, Paul und Werner Beck, liefert die in seinem
Landwirtschaftsbetrieb in Krummbach-Opfershofen (Ge-
meinde BÜfglen, Kanton Thurgau) erzeugte Milch an die
Käserei Opfershofen, die Gottfried Zaugg innehat. Dieser
letztere musste im Sommer 19~ 7 Milch zuhanden des
Verbandes nordost schweizerischer Käserei- und Milch-
genossenschaften nach Winterthur senden. Nachdem der
Verbandsinspektor Lang daselbst im Juni und Juli 1917
in der von Opfershofen kommenden Milch wiederholt
Wasser zusatz festgestellt hatte .. veranlasste er am 13. Juli
eine Untersuchung dieser Milch durch den Lebensmittel-
inspektor des Kantons Zürich, Dr. phil. Horber. Sie
ergab bei 4 der 14 Kannen ebenfalls einen Wasserzusatz
von 5 bis 20%. Deshalb wandte sich Dr.Horber um Vor-
nahme einer näheren Kontrolle in Opfershofen an die
thurgauische Lebensmittelpolizei und wurde vom thurg.
Kantonschemiker mit Rücksicht darauf, dass der Lebens-
~ittelinspektor des Kantons Thillgau sich gerade in den
Ferien befand, ermächtigt, die amtlichen Proben für das
Lebensmittelpolizei. N0 30.
196
kantonale Laboratorium selbst an Ort und Stelle zu
erheben. Hierauf entnahm er in Begleitung des Verbands-
inspektors Lang am 14.JuIi in der Käserei Zauggs Proben,
und zwar morgens aus den schon versandtbereiten
Kannen, und abends von der Milch jedes einzelnen, in der
~äserei erscheinenden Produzenten. Dabei erhob er spe-
zIell von der Beck'schen Milch in Gegenwart des Sohnes
Otto Beck, der sie in drei Kannen brachte, aus jeder
dieser Kannen eine Probe und stellte die gefüllten Probe-
fläschchen richtig etikettiert und verkorkt, jedoch. nicht
versiegelt, in eine auch die übrigen Proben enthaltende
Kiste, die nach Beendigung der ganzen Untersuchung
ihrerseits plombiert und dem thurg. Laboratorium einge-
sandt wurde. Ferner überwachte auf Veranlassung des
thurg.Kantonschemikers Verbandsinspektor Lang gemein-
sam mit einem Mitgliede der örtlichen Gesundheitskom-
mission am 16. Juli abends das' Melken im Beck'schen
Stalle und entnahm den dort in seiner Gegenwart bereit-
gestellten drei Kannen in völlig vorschriftsgemässer Weise
Proben, die ebenfalls dem kantonalen Laboratorium über-
mittelt wUrden. Derthurg. Kantonschemiker stellte bei vier
def am 14. J~li morgens erhobenen Proben einen Wasser-
zusatz von 5 bis 20 % und bei den drei Proben der von Beck
am gleichen Tage abends abgelieferten Milch einen solchen
von 10, 12 und 25 % fest. Zu ungefähr gleichen Resulta tell
gelangte auch die vom st. gallischen Kantonschemiker
eingeholte Oberexpertise. Die Beschaffenheit der bei Beck
erhobenen Stallproben dagegen wurde als «durchaus
normal)} bestimmt.
In der Folge wurden die drei Söhne Gottfried, Paul und
Werner Beck, die sich auf dem väterlichen Gut gewöhnlich
gemeinsam mit dem Melken und Bereitstellen der Milch zur
.Ablieferung in die Käserei befassen und diese Arbeit
insbesondere auch am 13. und 14. Juli 1917 besorgt
hatten, wegen Milchfälschung in Strafuntersuchung
gezogen.'
Mit U r t eil vom 1 1. J u I i 1 9 1 8 fand das Ober-