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Staatsrecht.
aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne jede Ge-
schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS
43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf; allein dort
stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem
Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres
als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-
gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur-
rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem
der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.
Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung; diese
ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit
zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-
keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern
bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-
punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch
ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese
Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-
fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit
Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durch eine
sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-
schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich
Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-
den.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Der Rekurs wird grundSätzlich gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vom
30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-
rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-
pflichtig erklärt wird.
Vereinsfreiheit. N° 24.
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IV. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
24. Urteil vom 96. Nov.mber 1918
i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.
Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-
schaft betreibt, unter das kantonale \Virtschaftsgesetz.
Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis
des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses
VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.
A. -
Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein
Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach
englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach
den Statuten den Zweck hat,« seinen Mitgliedern in
geeigneten Loka1itäten Gelegenheit zur Vereinigung und
Geselligkeit zu bieten)}. Er ist im' Handelsregister einge-
lragen. Die Mitglieder bestehen in der Hauptsache aus
Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-
lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.
Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens
zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei Klubmitgliedern
empfohlen werden. Über die Aufnahmt~ entscheidet der
Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes « residierende »,
d. h. im Indu,striebezirk St. Gallen wohllhafte Mitglied
hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-
beitrag VOll 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen
Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub
hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner
Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die
Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der
Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur
Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.
Der Hauptrau,m ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in
dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält
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Staatsrecht.
ein Billard und ein sog. Bar, wo die üblichen -
alkoho-
lische und andere -
Getränke abgegeben werden. Neben
• diesem Raume befinden sich ein grösserer Speisesaal und
ein kleineres Spiel- und Rauchzimmel;. Ferner ist noch
ein sog. Damensalon vorhanden. Im Dachraume des
Gebäu.des ist eine Küche eingerichtet. Die Mitglieder des
Klubs können in dessen Räumlichkeiten die Mittags- und
Abendmahlzeiten zu sich nehmen und erhalten auch in der
Zwischenzeit auf ihr Verlangen Getränke, Zigarren u.nd
Zigaretten. Der Klub hat zu diesem Zwecke einen Direk-
tor, sowie das für die Küche und die Bedienung not-
wendige Personal angestellt. Barzahlung wird nicht
geleistet; sondern die Mitglieder erhalten am Ende des
Monats eine Rechnung für das, was sie an Speise und
Trank zu sich genommen haben. Sie unterzeichnen ledig-
lich jeweilen einen sog. Check, auf dem angegeben ist,
was sie bezogen haben, und diese « Checks I} werden ihnen
mit der Rechnung zugestellt, damit sie deren Richtigkeit
nachprüfen können. Ueber ·die Einführung von Gästen
bestimmen die Statuten : « § 44. Es ist den Mitgliedern
I) gestattet, Gäste in die Clublokale einzuführen, nach
»Massgabe der folgenden Bestimmungen: a) In St.
I) Gallen oder Umgebung domizilierte· Personen dürfen
. I) höchstens viermal pro Jahr, je für die Dauer eines
I) Tages eingeführt werden. Einladungen zu besondern
» Clubanlässen werden dabei ..nicht mitgezählt. b) Für
» Personen. welche nicht in St. Gallen oder Umgebung
» wohnen und sich nur vorübergehend hier aufhalten,
» hat jede einmalige Einführung Gültigkeit für eine
)} Woche, jedoch ist die Einführung auf viermal pro
» Jahr beschränkt. Solchen Personen kann durch den
I) Vorstand eine Ausweiskarte ausgestellt werden. c) Die
» Konsumationen der Gäste fallen zu Lasten desjenigen
» Mitgliedes, das sie eingeführt hat. ---:- § 45. Zur Kon-
I'; trolle über die Einführung von Gästen ist ein Fremden-
)} buch aufzulegen, in welches jeweils der Name und
» Wohnort des Gastes, der Name des Einführenden und
Vereinafreiheit. N° 24.
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» das Datum der Einführung einzutragen ist. » Danach
kann ein Gast nur das geniessen, was ihm vom einfüh-
renden Mitgliede angeboten wir.d.
Schon im Jahre 1910 beschäftigte sich der Stadtrat von
St. Gallen mit der Frage, ob der Klub dem kantonalen
Wirtschaftsgesetze zu unterstellen sei. Die Frage wurde
aber von ihm verneint und ebenso wieder im Jahre
1916, als er auf Veranlassung des kantonalen Polizei-
departementes sich mit der Sache nochmals befasste.
Er begründete seinen Standpunkt mit dem Hinweis
darauf, dass es sich um eine geschlQssene Gesellschaft
handle und eine gewerbsmässige Wirtschaftsführung
nicht vorliege.
Gestützt auf ein, Gutachten des Dr. Göttisheiin. in
Basel hielt aber der Regierungsrat durch Entscheid vom
9. Juli 1918 den Klub an, ein WirtschaftspatE(nt zu lösen.
Er ging dabei von folgenden Erwägungen aus : Das
Wirtschaftsgesetz enthalte keine Bestimmung des Be-
griffs einer Wirtschaft. Dieser müsse daher aus der all-
gemeinen Tendenz des Gesetzes und dessen einzelnen
Vorschriften abgeleitet werden, wobei auch die Ausle-
gung des Art. 31 BV zu berücksichtigen sei. Die Gesetz-
gebung über die Wirtschaften und den Kleinverkauf
von Getränken solle vor allem der Volkswohlfahrt dienen.
Sie beziehe sich auf die Abgabe von Getränken zum
unmittelbaren Genuss an Ort und Stelle oder in kleinen
Mengen über die Gasse. Das kantonale Wirtschaftsgesetz
gehe davon aus, dass dieser Handel einer stflatlichen
Bewilligung bedürfe, soweit nicht ausdrücklich eine Aus-
nahme gemacht werde. Keines Patentes bedürften nach
der erschöpfenden Aufzählung in Art. 9 des Gesetzes die
Kosthäuser und Pensionen, in denen die üblichen Tages-
mahlzeiten abgegeben, in der Zwischenzeit aber keine
geistigen Getränke verabreicht würden. Ferner erlaube
Art. 9 1. c. die· Abgabe von solchen ohue Patent den
Unternehmern. gtösserer Arbeiten, soweit es sich um
einen zum Selbstkostenpreis gewährten Vormittags-- und.
136
Staatsrecht.
Vespertrunk handle. In allen diesen Ausnahmefällen habe
man es mit einem zeitlich beschränkten Ausschankrecht
zu tun. Werde die Beschränkung nicht beachtet, so trete
die Patentpflicht ohne Rücksicht auf den Kreis der
Abnehmer ein. Es ergebe sich h,ieraus, dass das kanto-
nale Wirtschaftsgesetz unter dem Wirtschaftsgewerbe
den -
unter Vorbehalt der Polizeistunde -
zeitlich
unbeschränkten Kleinverkauf von Getränken zum Genuss
an Ort und Stelle verstehe. Welche Zahlullgsweise dabei
stattfinde, sei gleichgültig. Ebenso sei es für den Begriff
der Wirtschaft nicht wesentlich, dass die Verkaufsstelle
dem allgemeinen Publikum zugänglich sei. Was die als
Begriffsmerkmal bezeichnete Gewerbsmässigkeit betreffe,
so könne tin Wirtschaftsbetrieb auch dann als gewerbs-
mässig betrachtet werden, wenn mit der Abgabe von
Speisen und Getränken indirekt andere gewerbliche
Zwecke verfolgt werden. Dr. GöUisheim führe aus, dass
ein· Gt,werbe nicht bloss dann vorliege, wenn die Tätigkeit
unmittelbai' -auf Erzeugung von Vermögenswerten ge-
richtet sei; der Endzweck sei entscheidend. Nun wolle
der Merchants-Klub nach dem Gutachten von Göttis-
heim durch die Erleichterung des geselligen Verkehrs
mit den Stickereieinkäufern offensichtlich den Absatz
der Produkte der Stickereiindustrie fördern. Abgesehen
hievon weise aber der in Frage stehende \Virtschafts-
betrieb «(auch selber und direkt Erwerbsmomente auf)}.
Der Klub habe eine erheblich~ Mitgliederzahl und erhalte
Besuch von Gästen. Speise und Trank werde jederzeit,
gegen Bezahlung, verabreicht. Durch den Verkaufspreis
könnten zweifellos auch gewisse Betriebsauslagen gedeckt
werden. was übrigens nicht wesentlich sei. Der Klub sei
daher « in Bezug auf die kontinuierliche Verabreichung
von Getränken und Speisen in seinen Lokalitäten)} unter
das Wirtschaftsgesetz zu stellen. Der Vereinszweck werde
hiedurch nicht beeinträchtigt, weil damit nicht die Ver-
pflichtung verbunden sei, ungewollte Gäste aufzunehmen.
Auch das verfassungsmässige Vereinsrecht werde hiedurch
Vereinsfreibeit.,No 24.
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nicht verletzt; da der Klub in der Erfüllung seines Vereins-
zweckes nicht gehemmt werden solle. Er könne nicht
beanspruchen, von allgemein verbindlichen, gewerbe-
polizeilichen Beschränkungen befreit zu werden. Dass der
Klub dem Wirtschaftsgesetz unterstellt werde, ent-
spreche der Behandlung der « Cercles)} in den west-
schweizerischen Kantonen. Auch diese müssten ein
Wirtschaftspatellt lösen, wenn sie in ihrem Versamm-
lungslokal Speise und Trank verabreichen wollen. Würde
der Regierungsrat anders entscheiden, so führte dies zu
einer Umgehung der
wirtsch~ftspolizeilichen Bestim-
mungen. Eine Studentenverbindung könnte dann ebenso
in ihrem Vereinslokal einen Wirtschaftsbetrieb auf eigene
Kosten einrichten und damit jede polizeiliche Ein-
mischung verhindern, insbesondere sich über die Polizei-
stunde hinwegsetzen. Auch die Feldschützengesellschaft
müsse jeweilen eine Bewilligung einholen, wenn in ihrem
Schützenhause vorübergehend während einigen Tagen
Speise und Trank erhältlich sei. Ebenso sei der Kauf-
männische Verein, der in seinem Vereinshause den
Mitgliedern ein Heim bieten wolle, zur Lösung eines
Wirtschaftspat€'l1tes ang€'halten worden. Endlich sei auch
die Traiterie des Klosters seinerzeit unter der Patent-
pflicht gestanden.
B. -
C'tegen diesen Entscheid hat der Merchants-
Klub am 5. September 1918 die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Aufhebung.
Er beruft sich in erster Linie auf die in Art. 56 BV
gewährleistete Vereinsfreiheit. Diese soll dadurch ver-
letzt worden sein, dass seine Vereinstätigkeit unter die
Wirtschaftspolizei gestellt wird. In dieser Hinsicht wird
im Rekurse ausgeführt : Die Vereinsfreiheit gewähre die
Garantie, dass die rechtmässigen Zwecke auch auf dem
Wege der Vereinigung verfolgt werden können '; ein
Verein dürfe keinen andern polizeilichen Beschränkungen
als der Einzelne unterworfen werden .. Allerdings sei die
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Staatsrecht.
Freiheit des .Individuums wie diejenige des Vereins durch
die allgemeinen polizeilichen Vorschriften beschränkt.
Aber wie der: Einzelne für sich allein oder mit seiner
Familie oder mit mehreren zusammen Räume mieten,
einrichten, darin der Geselligkeit leben, Küche und
Keller halten könne, ohne dass die Behörden etwas dazu
zu sagen hätten, so sei dies auch einem Vereine gestattet,
wenn er eine streng geschlossene Gesellschaft bilde. Der
Zweck des Merchants-Klub, den Mitgliedern Gelegenheit
zur Vereinigung und Geselligkeit zu bieten, werde da-
durch wesentlich gefördert, dass diese auch mit einander
essen und trinken könnten. Zudem wolle der Klub seinen
Mitgliedern eine Art Familienheim bieten, wo die Küche
besser sei als in den Gasthöfen, kein Trinkzwang bestehe
und wo in angenehmerer Weise als in Wirtschaften
Freunde bewirtet werden könntell. Wenn der Klub dem
st. gallischen Wirtschaftsgesetz untersteHt und damit
der Wirtschaftspolizei unterworfen würde, so könnte er
seinen Zweck nicht mehr erreichen, indem er den Cha-
rakter einer exklusiven, streng geschlossenen Gesellschaft
verlöre. Die Zahlung der Patenttaxe machte zwar dem
Klub keine Schwierigkeit; aber die Polizei könnte jeder-
zeit im Klub zum Zwecke der Überwachung erscheinen,
die Räume müssten um 11 Uhr geräumt, für jeden länger
dauernden gesellschaftlichen: Anlass müsste eine Bewilli-
gung eingeholt, am Vormittag öffentlicher Ruhetage
könnte der Besuch des Klubs verboten und am Hause
müsste durch einen Schild angegeben werden, dass
darin eine Speisewirtschaft betrieben werde, u. s. w.
Auch könnte der Klub niemandem mehr den Eintritt
verweigern.
.
In zweiter Linie macht der Rekurrent geltend, dass
eine missbräuchliche Anwendung des Art. 31 BV vorliege,
weil es sich nicht um eine Ausübung des Wirtschafts-
gewerbes im Sinne der Verfassung handle. Hiezu wird
ausgeführt: Die Beschränkung des Art. 31 litt. c BV
gelte zwar auch für einen Verein, der das Wirtschafts-
Vereinsfreiheit. N° 24.
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gewerbe ausübe. Wer aber dies nicht tue, könne dem
st. gallisehen Wirtschaftsgesetz nicht unterstellt werden.
Es komme bei der Frage der Zulässigkeit einer Einschrän-
kung der Handels- und Gewerbefreiheit nach der Bundes-
verfassuna nicht darauf an, wie ein kantonales 'Virt-
~
.
schaftsgesetz ausgelegt werden könne, da dIe ganze
kantonalrechtliche Beschränkung samt der Patentpflicllt
nur im Bundesrecht begründet sei, wie auch Dr. Göttis-
heim zugebe. Unter «Wirtschaftswesen » nach Art. 31
litt. c BV verstehe man nur einen öffentlichen Betrieb
von Wirtschaften, da die Bundesverfassung nur durch
das öffentliche Wohl geforderte Beschränkungen zulasse.
Die Zahl der der Öffentlichkeit zugänglichen Wirt-
schaften solle nach Massgabe des öffentlichen Bedürf-
nisses zum Zwecke der Bekämpfung des Alkoholismus
besclu-änkt werden. Auf den Alkoholgenuss im geschlos-
senen Privatleben beziehe sich die Verfassungsbestim-
mung nicht. Der Einzelne,vie ein geschlossener Verein
könne nicht daran gehindert werden, für sich Speisen
und Getränke zu kaufen und zu gelliesSell. Bei der Tä-
tigkeit des Rekurrenten handle es sich nun um einen
solchen Ankauf zum Selbstverbrauch im eigenen Heim
und nicht um den Betrieb des Wirtschaftsge\verbes im
Sinne des Art. 31 BV. Dieses Gewerbe umfasse auch
nur die zu Erwerbszweckell betriebene Abgabe von
Getränken und Speisen an Dritte. Der Klub verdiene
aber mit der Verabreichung von Speise und Trank nichts,
sondern mache jedes Jahr ein Defizit. Allerdings berechlle
er dabei mehr als den Ankaufspreis; aber auch die Aus-
lagen für die Räume, deren Einrichtung und die Bedie-
nung gehörten zu den Selbstkosten und dürften d~her
zum Teil, wie es geschehe, auf die Abgabe von SpeIsen
und Getränken gelegt werden, ohne dass hierin ein Er-
werbszweck gefunden werden könnte. Der Umstand,
dass durch den Klub vielleicht auch geschäftliche Be-
ziehungen gefördert werden, gebe seiner Tätigkeit nicht
Gewerbscharakter. Für ihn bilde die Verabreichung von
140
StaatSrecht.
Speise und Trank nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel
zum Zweck. Die Sache liege gleich, wie wenn sich einige
Junggesellen zusammentun, um eine Wohnung zum
Zwecke des gemeinschaftlichen Essens und Trinkens
und der Bewirtung von Freunden einzurichten. Dass
im vorliegenden Falle der Vorstand im Namen des
Vereins die Räume miete, das Personal anstelle und die
Vorräte,anschaffe, bilde nure.ine Form, die am 'Vesell
der Sache nichts ändere.
Endlich behauptet der Rekurrent noch, dass sich die
Regierung einer willkürlichen ungleichen Behandlung
schuldig gemacht habe. Er begründet diesen Vorwurf
wie folgt: In St. Gallen bestehe eine Freimaurerloge mit
eigenem Gebäude, worin sich Gesellschaftsräume, Küche
und Kellei" befinden. Die Mitglieder könnten zu belie-
biger Zeit ein- und ausgehen und es würden jederzeit
alkoholische und andere Getränke verabreicht. Bei Ver-
sammlungen würden kalte, oft auch warme SpeiseJl
abgegeben. Gästen sei der Zutritt gestattet. Dieser
Betrieb sei aber dem \Virtschaftsgesetz nicht unterstelll
worden. Zudem werde der Rekurrent anders behandelL
als Private, die in ihren vier \Vändell die Geselligkeit bd
Speise und Trank pflegten.
C. -
Der Regierungsra l hat die Abweisung des Re-
kurses beantragt. Er führt aus, es sei ihm bisher nicht
bekannt gewesen, dass die Freimaurerloge einen gleich-
artigen Wirtschaftsbetrieb wie der Merchants-Klub häbe;
wenn dem so sei, so werde die Loge nicht anders als der
Klub behandelt werden.
D. -
In einer Replik wird nahegelegt, dass auch die
Feldschützengesellschaft für ihre Mitglieder seit Jahren
eine Wirtschaft betreibe, ohne zur Einholung eint's
Patentes für ihren ständigen Betrieb angehalten worden
zu st:in.
E. -
Da der Rekmrent seine staatsrechtliche Be-
schwerde auch beim Bundesrat eingereicht hat, so hat
dieser einen Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht
Vereinsfreiheit: N° 24.
141
über die Frage der Zuständigkeit eröffnet. Die beidell
Bundesbehörden haben dabt:..j übereinstimmend fest·
gestellt, dass die Beurteilung der Beschwerde ausschIiess ..
lieh dem Bundesgericht zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das st. gallische Gesetz über die Betreibung VOll
\Virtschaften und den Kleinverkauf von Getränken be-
stimmt in Art. 1, dass « zur Ausübung des Wirtschafts-
gewerbes)} der Besitz eines Patentes erforderlich sei.
Dessen Erteilung wird von gewissen Bedingungen, die
sich auf die Person des Bewerbers oder die zum Be-
triebe dienenden Räume beziehen, abhängig gemacht;
es soll dadurch eine polizeilich einwandfreie 'Wirtschafts-
führung nach Möglichkeit gesichert werden. Art. 9 macht
von der PatelHpflicht eine Ausnahme für die Kosthäuser
und Pensionen, in denen nur die üblichen Tagesmahl-
zeiten verabreicht werden, sowie zu Gunsten von Unter-
llehmern, die ihren Arbeitern einen ({ Vormittags- und
Vespertrunk)} geben. In Art. 6 wird den Gemeinden unter
Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates ge-
slattet, die Erteilung neuer Patente für Alkoholwirt-
schaften auszuschliessen, wenn das öffentliche Wohl
cl urch eine Vermehrung der Zahl der \Virtschaften ge-
fährdet erscheint. Durch Art. 12 werden. die ({ Wirte)}
verpflichtet, am Hause durch einen Schild oder eine
Aufschrift auf den Wirtschaftsbdrieb aufmerksam zu
machen. Aus dem Patentzwang wird in Art. 15 ff. die
Verpflichtung zur Zahlung einer ({ Gebühr }) hergeleitet.
die je nach der Natur der \Virtschaft und andern Um-
ständen verschieden hoch bemessen ist. Endlich wird die
Betriebsführung inden Art. 8 Abs. 3, 32-34 und 37-39
einer besondern polizeilichen Aufsicht und Beschränkung
unterworfen. Die Wirte werden für die Aufrechterhaltung
von guter Ordnung verantwortlich erklärt, die Abgabe
von geistigen Getränken an gewisse Personen wird ver-
boten, Tanzanlässe, Kegelschieben u. s. w. werden nur
142
Staatarecht.
beschränkt zugelassen. Sodann wird eine Polizeistunde
angesetzt, die Schliessung der Wirtschaften während der
Dauer des Vormittagsgottesdienstes an öffentlichen Ruhe-
tagen angeordnet und der Polizei jederzeit das Eintritts-
recht gewährt. Die Betriebe werden unter die Sanitäts-
und Lebensmittelpolizeiaufsicht gestellt und gewisse
Vorschriften zum Schutze des Dienstpersonals erlassen.
Durch. den Entscheid des· Regierungsrates wird der
Rekurrent mit Rücksicht auf die Abgabe von Speise und
Trank dem für die Wirte geltenden Patentzwangunter-
worfen. Zugleich wird darin der Auffassung Ausdruck
gegeben, dass sein Betrieb im allgemeinen auch sonst der
hesondern wirtschaftspolizeilichen Aufsicht und Be-
schränkung unterliege.
2. -
Die in Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit, die
tIer Rekurrent in erster Linie anruft, um 'die Unterstel-
lung unter das Wirtschaftsgesetz anzufechten, kann
{tenselben, wie er selbst zugibt, nicht davor schützen.
(lass seiH Vereinsieben den gleichen ungemeinen polizei-
lichen Beschränkungen ",ie die Betätigung des Einzelnen
nntenvorfen wird. Ein Verein ist sowohl in seilH:,m Zweck
, '~. als auch in der Anwendung der Mittel zu seiner Verfol-
gung an die allgemeine Rechtsordnung gebunden (vergl.
AS 7 S. 666,8 S. 254, 10 S. 28, ~2 I S. 10). Der Rekurrent
anerkennt dt?nll auch: dass er dem Patentzwang des st.
gallischen Wirtschaftsgesetzes gleich jeder Privatperson
untersteht, sofern er das (itlkhcil Beschränkung freie \Virtschaftsbetriebe
Vereinsfreiheit. N° 24.
151
einrichten könnten, während die übrigen Bürger sich
beim Besuch der Wirtschaften an die Polizeistunde und
andere Vorschriften über deren Schliessung zu bestimmter
Zeit halten müssten.
Allerding~_ würde eine Anwendung sämtlicher wirt-
schaftsp~lizeilichen Bestimmungeu auf den Betrieb des
Rekurrenten wohl über das Ziel hinausschiessen. Das
Wirtschaftsgesetz ist nach Form und Inhalt auf die
gewöhnlichen Wirtschaften zugeschnitten, die gew~rbs
mässig von Wirten geführt werden und dem PublIkum
offen stehen. Die mit Rücksicht auf diese Gewerbsmässig-
keit und Öffentlichkeit aufgestellten Bestimmungen,
",ie z. B. vielleicht Art. 12 und 34, dürften daher auf den
Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten wohl kaum Anwen-
dung fmden. Auch ist es zweifelhaft, ob die Bewill~ng
des Patentes wegen mangelnden Bedürfnisses verweigert
,verden könnte; diese Frage braucht aber hier nicht näher
erörtert und entschieden zu werden, da dem Rekurrenten
die Weiterführul1g seines Betriebes unter Einholung eines
Patentes gestattet wird. Ebenso wäre es vielleicht unz~
lässig, dem Rekurrenten eine Patenttaxe aufzulegen, dIe
sich ihrer Höhe nach nicht bloss als Gebühr, sondern
als Gewerbesteuer darstellen würde. Doch hat der Rekur-
rent in dieser Hinsicht einen Vorbehalt oder eine EiI).-
wendung nicht gemacht und könnte sic~ ~mer ~o~h
beschweren, sofern er in verfassungswIdriger "Welse
behandelt würde.
'Weiter ist zu beachten, dass sich das Vereinsleben des
Rekurrenten nicht im Wirtschaftsbetrieb erschöpft.
Nur der Wirtschaftsbetrieb darf aber aus polizeilichen
Gründen beschränkt werden. Die Ausdehnung di~~er
Einschränkung auf die übrige-Yer-einstätigkeit wäre
eine Verletzung der Vereinsfreiheit. Die Bestimmun~en
über die Schliessung der Wirschaften zu gewissen ZeIten
dürften z. B. nicht dazu führen, den Mitgliedern de~
Merchants-Klubs das Verweilen in den Vereinsräumen zu
untersagen, wenn der Wirtschaftsbetrieb eingestellt ist
152
Staatsrecht.
Ufi(~ sie sich kdiglich zur Unterhaltung oder geselligen
Vereinigung dort aufhalten wollen.
3. -
Der Vorwurf ungleicher Behandlung kann eben-
• falls nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Wenn
die Freimaurerloge denselben Wirtschaftsbetrieb wie der
Rekurrent hätte, so handelte es sich ihr gegenüber um
eine unzulässige Begünstigung, die dem Rekurrenten
nicht den Anspruch gäbe, gleich behandelt zu werden.
Zudem hat die Regierung sich bereit erklärt, die Verhält-
nisse der Loge zu untersuchen, und es ist nicht zu be-
zweifeln, dass sie dieser gegenüber die gleichen Grund-
sätze wie dem Rekurrenten gegenüber zur Anwendung
bringen wird. Dasselbe gilt grundsätzlich in Beziehung
auf die Feldschützengesellschaft, abgesehen davon, dass
der Rekurrent erst in der -Replik, also eigentlich zu spät,
geltend gemacht hat, diese habe einen ständigen Wirt-
schaftsbetrieb für ihre Milßlieder.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesell.
V. GERICHTSSTAND
FOR
25. Orteil vom 28. Juni 1918
i. S. Freisteiner gegen Zürich und Tessin.
Negativer Gerichtsstandskonflikt. - Hat der ScheidungsrichttT
es unterlassen, ein Abkommen über die Nebenfolgen dl'r
Scheidung nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB im Scheidungsurteil
zu genehmigen, so ist er selbst von bundes rechtswegen
zuständig, es nachträglich zu tun, und nicht der Richter des
W9hnsitzes derim Genehmigungsverfahren beklagten Partei.
A. -
Auf Antrag des Klägers Albert Kundert, damals
in Chiasso wohnhaft, hat das Appellationsgericht des
Gerichtsstand. N° 25.
153
Kantons Tessin, durch Urteil vom 13. April 1916, die
zwischen den Eheleuten Kundert-Freisteiner bestehende
Ehe geschieden. Im Prozesse hatte die, Beklagte Frau
Christina geb. Freisteiner verschiedene :Begehren betref-
fend die ökonomischen Nebenfolgen der Scheidung geltend
gemacht, über welche die Parteien am 27. Dezember 1915
(also noch während der Prozessverhandlungen) eine
schriftliche Vereinbarung trafen. In einer ferneren Ver-
einbarung vom 6. März 1916 erklärten sie ihre ver-
mögensrechtlichen Beziehungen geregelt zu haben und die
darauf bezüglichen Prozessbegehren fallen zu lassen. Auf
Gnmd dieser Erklärung sah das tessinische Appellations-
gericht davon ab, über die Begehren betreffend die öko-
nomischen Nebenfolgen der Scheidung zu urteilen. Es
unterliess es auch, der Vereinbarung vom 27.Dezemb 1915
die richterliche Genehmigung zu erteilen, Wie das in
Art. 158 Zift. 5 ZGB vorgeschrieben ist. Eine Eingabe vom
20. März 1917, womit Frau Freisteiner das Appellations-
gericht des Kantons Tessin ersuchte, die gerichtliche
Bestätigung der Vereinbarung vom 27. Dezember 1915
nachzuholen, wurde mit Urteil vom 28. April 1917 ab-
schlägig beschieden, wesentlich aus folgenden Gründen:
Das Scheidullgsgericht habe die Genehmigung der Ver-
einbanmg über die Nebenfolgen unterlassen, weil die
Parteien, durch Erklärung vom 6. März 1916, auf die
bezüglichen Begehren ausdrücklich verzichtet hätten. Das
Urteil vom 13. April 1916 sei in Rechtskraft erwachsen:
es gehe nicht an, das Verfahren neuerdings zu eröffnen,
Das gestellte Begehren bilde vielmehr eine neue Klage,
die gegen den Beklagten an seinem jetzigen Domizil
(Zürich) anhängig zu machen Sei und welche auch eine
neue Prozessinstruktion bedinge.
B. -
Die darauf von,Frau Freisteiner in Zürich (wohin
der Ehemann inzwiscMn sein Domizil verlegt hatte) am
20. September 1917 eirigereichte Klage aUI richterliche
Genehmigung der Uebereinkunft vom 27. nJzember 1915
wurde von den Zürcher Gerichten (zweitinstanzlieh durch