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44_I_133

BGE 44 I 133

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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132

Staatsrecht.

aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne jede Ge-

schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS

43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf; allein dort

stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem

Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres

als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-

gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur-

rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem

der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.

Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung; diese

ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit

zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-

keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern

bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-

punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch

ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese

Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-

fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit

Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durch eine

sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-

schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich

Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-

den.

Demnach erkennt das. Bundesgericht:

Der Rekurs wird grundSätzlich gutgeheissen und der

Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vom

30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-

rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-

pflichtig erklärt wird.

Vereinsfreiheit. N° 24.

133

IV. VEREINSFREIHEIT

LIBERTE D'ASSOCIATION

24. Urteil vom 96. Nov.mber 1918

i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.

Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-

schaft betreibt, unter das kantonale \Virtschaftsgesetz.

Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis

des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses

VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.

A. -

Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein

Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach

englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach

den Statuten den Zweck hat,« seinen Mitgliedern in

geeigneten Loka1itäten Gelegenheit zur Vereinigung und

Geselligkeit zu bieten)}. Er ist im' Handelsregister einge-

lragen. Die Mitglieder bestehen in der Hauptsache aus

Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-

lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.

Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens

zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei Klubmitgliedern

empfohlen werden. Über die Aufnahmt~ entscheidet der

Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes « residierende »,

d. h. im Indu,striebezirk St. Gallen wohllhafte Mitglied

hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-

beitrag VOll 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen

Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub

hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner

Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die

Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der

Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur

Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.

Der Hauptrau,m ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in

dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält

134

Staatsrecht.

ein Billard und ein sog. Bar, wo die üblichen -

alkoho-

lische und andere -

Getränke abgegeben werden. Neben

• diesem Raume befinden sich ein grösserer Speisesaal und

ein kleineres Spiel- und Rauchzimmel;. Ferner ist noch

ein sog. Damensalon vorhanden. Im Dachraume des

Gebäu.des ist eine Küche eingerichtet. Die Mitglieder des

Klubs können in dessen Räumlichkeiten die Mittags- und

Abendmahlzeiten zu sich nehmen und erhalten auch in der

Zwischenzeit auf ihr Verlangen Getränke, Zigarren u.nd

Zigaretten. Der Klub hat zu diesem Zwecke einen Direk-

tor, sowie das für die Küche und die Bedienung not-

wendige Personal angestellt. Barzahlung wird nicht

geleistet; sondern die Mitglieder erhalten am Ende des

Monats eine Rechnung für das, was sie an Speise und

Trank zu sich genommen haben. Sie unterzeichnen ledig-

lich jeweilen einen sog. Check, auf dem angegeben ist,

was sie bezogen haben, und diese « Checks I} werden ihnen

mit der Rechnung zugestellt, damit sie deren Richtigkeit

nachprüfen können. Ueber ·die Einführung von Gästen

bestimmen die Statuten : « § 44. Es ist den Mitgliedern

I) gestattet, Gäste in die Clublokale einzuführen, nach

»Massgabe der folgenden Bestimmungen: a) In St.

I) Gallen oder Umgebung domizilierte· Personen dürfen

. I) höchstens viermal pro Jahr, je für die Dauer eines

I) Tages eingeführt werden. Einladungen zu besondern

» Clubanlässen werden dabei ..nicht mitgezählt. b) Für

» Personen. welche nicht in St. Gallen oder Umgebung

» wohnen und sich nur vorübergehend hier aufhalten,

» hat jede einmalige Einführung Gültigkeit für eine

)} Woche, jedoch ist die Einführung auf viermal pro

» Jahr beschränkt. Solchen Personen kann durch den

I) Vorstand eine Ausweiskarte ausgestellt werden. c) Die

» Konsumationen der Gäste fallen zu Lasten desjenigen

» Mitgliedes, das sie eingeführt hat. ---:- § 45. Zur Kon-

I'; trolle über die Einführung von Gästen ist ein Fremden-

)} buch aufzulegen, in welches jeweils der Name und

» Wohnort des Gastes, der Name des Einführenden und

Vereinafreiheit. N° 24.

135

» das Datum der Einführung einzutragen ist. » Danach

kann ein Gast nur das geniessen, was ihm vom einfüh-

renden Mitgliede angeboten wir.d.

Schon im Jahre 1910 beschäftigte sich der Stadtrat von

St. Gallen mit der Frage, ob der Klub dem kantonalen

Wirtschaftsgesetze zu unterstellen sei. Die Frage wurde

aber von ihm verneint und ebenso wieder im Jahre

1916, als er auf Veranlassung des kantonalen Polizei-

departementes sich mit der Sache nochmals befasste.

Er begründete seinen Standpunkt mit dem Hinweis

darauf, dass es sich um eine geschlQssene Gesellschaft

handle und eine gewerbsmässige Wirtschaftsführung

nicht vorliege.

Gestützt auf ein, Gutachten des Dr. Göttisheiin. in

Basel hielt aber der Regierungsrat durch Entscheid vom

9. Juli 1918 den Klub an, ein WirtschaftspatE(nt zu lösen.

Er ging dabei von folgenden Erwägungen aus : Das

Wirtschaftsgesetz enthalte keine Bestimmung des Be-

griffs einer Wirtschaft. Dieser müsse daher aus der all-

gemeinen Tendenz des Gesetzes und dessen einzelnen

Vorschriften abgeleitet werden, wobei auch die Ausle-

gung des Art. 31 BV zu berücksichtigen sei. Die Gesetz-

gebung über die Wirtschaften und den Kleinverkauf

von Getränken solle vor allem der Volkswohlfahrt dienen.

Sie beziehe sich auf die Abgabe von Getränken zum

unmittelbaren Genuss an Ort und Stelle oder in kleinen

Mengen über die Gasse. Das kantonale Wirtschaftsgesetz

gehe davon aus, dass dieser Handel einer stflatlichen

Bewilligung bedürfe, soweit nicht ausdrücklich eine Aus-

nahme gemacht werde. Keines Patentes bedürften nach

der erschöpfenden Aufzählung in Art. 9 des Gesetzes die

Kosthäuser und Pensionen, in denen die üblichen Tages-

mahlzeiten abgegeben, in der Zwischenzeit aber keine

geistigen Getränke verabreicht würden. Ferner erlaube

Art. 9 1. c. die· Abgabe von solchen ohue Patent den

Unternehmern. gtösserer Arbeiten, soweit es sich um

einen zum Selbstkostenpreis gewährten Vormittags-- und.

136

Staatsrecht.

Vespertrunk handle. In allen diesen Ausnahmefällen habe

man es mit einem zeitlich beschränkten Ausschankrecht

zu tun. Werde die Beschränkung nicht beachtet, so trete

die Patentpflicht ohne Rücksicht auf den Kreis der

Abnehmer ein. Es ergebe sich h,ieraus, dass das kanto-

nale Wirtschaftsgesetz unter dem Wirtschaftsgewerbe

den -

unter Vorbehalt der Polizeistunde -

zeitlich

unbeschränkten Kleinverkauf von Getränken zum Genuss

an Ort und Stelle verstehe. Welche Zahlullgsweise dabei

stattfinde, sei gleichgültig. Ebenso sei es für den Begriff

der Wirtschaft nicht wesentlich, dass die Verkaufsstelle

dem allgemeinen Publikum zugänglich sei. Was die als

Begriffsmerkmal bezeichnete Gewerbsmässigkeit betreffe,

so könne tin Wirtschaftsbetrieb auch dann als gewerbs-

mässig betrachtet werden, wenn mit der Abgabe von

Speisen und Getränken indirekt andere gewerbliche

Zwecke verfolgt werden. Dr. GöUisheim führe aus, dass

ein· Gt,werbe nicht bloss dann vorliege, wenn die Tätigkeit

unmittelbai' -auf Erzeugung von Vermögenswerten ge-

richtet sei; der Endzweck sei entscheidend. Nun wolle

der Merchants-Klub nach dem Gutachten von Göttis-

heim durch die Erleichterung des geselligen Verkehrs

mit den Stickereieinkäufern offensichtlich den Absatz

der Produkte der Stickereiindustrie fördern. Abgesehen

hievon weise aber der in Frage stehende \Virtschafts-

betrieb «(auch selber und direkt Erwerbsmomente auf)}.

Der Klub habe eine erheblich~ Mitgliederzahl und erhalte

Besuch von Gästen. Speise und Trank werde jederzeit,

gegen Bezahlung, verabreicht. Durch den Verkaufspreis

könnten zweifellos auch gewisse Betriebsauslagen gedeckt

werden. was übrigens nicht wesentlich sei. Der Klub sei

daher « in Bezug auf die kontinuierliche Verabreichung

von Getränken und Speisen in seinen Lokalitäten)} unter

das Wirtschaftsgesetz zu stellen. Der Vereinszweck werde

hiedurch nicht beeinträchtigt, weil damit nicht die Ver-

pflichtung verbunden sei, ungewollte Gäste aufzunehmen.

Auch das verfassungsmässige Vereinsrecht werde hiedurch

Vereinsfreibeit.,No 24.

137

nicht verletzt; da der Klub in der Erfüllung seines Vereins-

zweckes nicht gehemmt werden solle. Er könne nicht

beanspruchen, von allgemein verbindlichen, gewerbe-

polizeilichen Beschränkungen befreit zu werden. Dass der

Klub dem Wirtschaftsgesetz unterstellt werde, ent-

spreche der Behandlung der « Cercles)} in den west-

schweizerischen Kantonen. Auch diese müssten ein

Wirtschaftspatellt lösen, wenn sie in ihrem Versamm-

lungslokal Speise und Trank verabreichen wollen. Würde

der Regierungsrat anders entscheiden, so führte dies zu

einer Umgehung der

wirtsch~ftspolizeilichen Bestim-

mungen. Eine Studentenverbindung könnte dann ebenso

in ihrem Vereinslokal einen Wirtschaftsbetrieb auf eigene

Kosten einrichten und damit jede polizeiliche Ein-

mischung verhindern, insbesondere sich über die Polizei-

stunde hinwegsetzen. Auch die Feldschützengesellschaft

müsse jeweilen eine Bewilligung einholen, wenn in ihrem

Schützenhause vorübergehend während einigen Tagen

Speise und Trank erhältlich sei. Ebenso sei der Kauf-

männische Verein, der in seinem Vereinshause den

Mitgliedern ein Heim bieten wolle, zur Lösung eines

Wirtschaftspat€'l1tes ang€'halten worden. Endlich sei auch

die Traiterie des Klosters seinerzeit unter der Patent-

pflicht gestanden.

B. -

C'tegen diesen Entscheid hat der Merchants-

Klub am 5. September 1918 die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag

auf Aufhebung.

Er beruft sich in erster Linie auf die in Art. 56 BV

gewährleistete Vereinsfreiheit. Diese soll dadurch ver-

letzt worden sein, dass seine Vereinstätigkeit unter die

Wirtschaftspolizei gestellt wird. In dieser Hinsicht wird

im Rekurse ausgeführt : Die Vereinsfreiheit gewähre die

Garantie, dass die rechtmässigen Zwecke auch auf dem

Wege der Vereinigung verfolgt werden können '; ein

Verein dürfe keinen andern polizeilichen Beschränkungen

als der Einzelne unterworfen werden .. Allerdings sei die

138

Staatsrecht.

Freiheit des .Individuums wie diejenige des Vereins durch

die allgemeinen polizeilichen Vorschriften beschränkt.

Aber wie der: Einzelne für sich allein oder mit seiner

Familie oder mit mehreren zusammen Räume mieten,

einrichten, darin der Geselligkeit leben, Küche und

Keller halten könne, ohne dass die Behörden etwas dazu

zu sagen hätten, so sei dies auch einem Vereine gestattet,

wenn er eine streng geschlossene Gesellschaft bilde. Der

Zweck des Merchants-Klub, den Mitgliedern Gelegenheit

zur Vereinigung und Geselligkeit zu bieten, werde da-

durch wesentlich gefördert, dass diese auch mit einander

essen und trinken könnten. Zudem wolle der Klub seinen

Mitgliedern eine Art Familienheim bieten, wo die Küche

besser sei als in den Gasthöfen, kein Trinkzwang bestehe

und wo in angenehmerer Weise als in Wirtschaften

Freunde bewirtet werden könntell. Wenn der Klub dem

st. gallischen Wirtschaftsgesetz untersteHt und damit

der Wirtschaftspolizei unterworfen würde, so könnte er

seinen Zweck nicht mehr erreichen, indem er den Cha-

rakter einer exklusiven, streng geschlossenen Gesellschaft

verlöre. Die Zahlung der Patenttaxe machte zwar dem

Klub keine Schwierigkeit; aber die Polizei könnte jeder-

zeit im Klub zum Zwecke der Überwachung erscheinen,

die Räume müssten um 11 Uhr geräumt, für jeden länger

dauernden gesellschaftlichen: Anlass müsste eine Bewilli-

gung eingeholt, am Vormittag öffentlicher Ruhetage

könnte der Besuch des Klubs verboten und am Hause

müsste durch einen Schild angegeben werden, dass

darin eine Speisewirtschaft betrieben werde, u. s. w.

Auch könnte der Klub niemandem mehr den Eintritt

verweigern.

.

In zweiter Linie macht der Rekurrent geltend, dass

eine missbräuchliche Anwendung des Art. 31 BV vorliege,

weil es sich nicht um eine Ausübung des Wirtschafts-

gewerbes im Sinne der Verfassung handle. Hiezu wird

ausgeführt: Die Beschränkung des Art. 31 litt. c BV

gelte zwar auch für einen Verein, der das Wirtschafts-

Vereinsfreiheit. N° 24.

139

gewerbe ausübe. Wer aber dies nicht tue, könne dem

st. gallisehen Wirtschaftsgesetz nicht unterstellt werden.

Es komme bei der Frage der Zulässigkeit einer Einschrän-

kung der Handels- und Gewerbefreiheit nach der Bundes-

verfassuna nicht darauf an, wie ein kantonales 'Virt-

~

.

schaftsgesetz ausgelegt werden könne, da dIe ganze

kantonalrechtliche Beschränkung samt der Patentpflicllt

nur im Bundesrecht begründet sei, wie auch Dr. Göttis-

heim zugebe. Unter «Wirtschaftswesen » nach Art. 31

litt. c BV verstehe man nur einen öffentlichen Betrieb

von Wirtschaften, da die Bundesverfassung nur durch

das öffentliche Wohl geforderte Beschränkungen zulasse.

Die Zahl der der Öffentlichkeit zugänglichen Wirt-

schaften solle nach Massgabe des öffentlichen Bedürf-

nisses zum Zwecke der Bekämpfung des Alkoholismus

besclu-änkt werden. Auf den Alkoholgenuss im geschlos-

senen Privatleben beziehe sich die Verfassungsbestim-

mung nicht. Der Einzelne,vie ein geschlossener Verein

könne nicht daran gehindert werden, für sich Speisen

und Getränke zu kaufen und zu gelliesSell. Bei der Tä-

tigkeit des Rekurrenten handle es sich nun um einen

solchen Ankauf zum Selbstverbrauch im eigenen Heim

und nicht um den Betrieb des Wirtschaftsge\verbes im

Sinne des Art. 31 BV. Dieses Gewerbe umfasse auch

nur die zu Erwerbszweckell betriebene Abgabe von

Getränken und Speisen an Dritte. Der Klub verdiene

aber mit der Verabreichung von Speise und Trank nichts,

sondern mache jedes Jahr ein Defizit. Allerdings berechlle

er dabei mehr als den Ankaufspreis; aber auch die Aus-

lagen für die Räume, deren Einrichtung und die Bedie-

nung gehörten zu den Selbstkosten und dürften d~her

zum Teil, wie es geschehe, auf die Abgabe von SpeIsen

und Getränken gelegt werden, ohne dass hierin ein Er-

werbszweck gefunden werden könnte. Der Umstand,

dass durch den Klub vielleicht auch geschäftliche Be-

ziehungen gefördert werden, gebe seiner Tätigkeit nicht

Gewerbscharakter. Für ihn bilde die Verabreichung von

140

StaatSrecht.

Speise und Trank nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel

zum Zweck. Die Sache liege gleich, wie wenn sich einige

Junggesellen zusammentun, um eine Wohnung zum

Zwecke des gemeinschaftlichen Essens und Trinkens

und der Bewirtung von Freunden einzurichten. Dass

im vorliegenden Falle der Vorstand im Namen des

Vereins die Räume miete, das Personal anstelle und die

Vorräte,anschaffe, bilde nure.ine Form, die am 'Vesell

der Sache nichts ändere.

Endlich behauptet der Rekurrent noch, dass sich die

Regierung einer willkürlichen ungleichen Behandlung

schuldig gemacht habe. Er begründet diesen Vorwurf

wie folgt: In St. Gallen bestehe eine Freimaurerloge mit

eigenem Gebäude, worin sich Gesellschaftsräume, Küche

und Kellei" befinden. Die Mitglieder könnten zu belie-

biger Zeit ein- und ausgehen und es würden jederzeit

alkoholische und andere Getränke verabreicht. Bei Ver-

sammlungen würden kalte, oft auch warme SpeiseJl

abgegeben. Gästen sei der Zutritt gestattet. Dieser

Betrieb sei aber dem \Virtschaftsgesetz nicht unterstelll

worden. Zudem werde der Rekurrent anders behandelL

als Private, die in ihren vier \Vändell die Geselligkeit bd

Speise und Trank pflegten.

C. -

Der Regierungsra l hat die Abweisung des Re-

kurses beantragt. Er führt aus, es sei ihm bisher nicht

bekannt gewesen, dass die Freimaurerloge einen gleich-

artigen Wirtschaftsbetrieb wie der Merchants-Klub häbe;

wenn dem so sei, so werde die Loge nicht anders als der

Klub behandelt werden.

D. -

In einer Replik wird nahegelegt, dass auch die

Feldschützengesellschaft für ihre Mitglieder seit Jahren

eine Wirtschaft betreibe, ohne zur Einholung eint's

Patentes für ihren ständigen Betrieb angehalten worden

zu st:in.

E. -

Da der Rekmrent seine staatsrechtliche Be-

schwerde auch beim Bundesrat eingereicht hat, so hat

dieser einen Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht

Vereinsfreiheit: N° 24.

141

über die Frage der Zuständigkeit eröffnet. Die beidell

Bundesbehörden haben dabt:..j übereinstimmend fest·

gestellt, dass die Beurteilung der Beschwerde ausschIiess ..

lieh dem Bundesgericht zustehe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das st. gallische Gesetz über die Betreibung VOll

\Virtschaften und den Kleinverkauf von Getränken be-

stimmt in Art. 1, dass « zur Ausübung des Wirtschafts-

gewerbes)} der Besitz eines Patentes erforderlich sei.

Dessen Erteilung wird von gewissen Bedingungen, die

sich auf die Person des Bewerbers oder die zum Be-

triebe dienenden Räume beziehen, abhängig gemacht;

es soll dadurch eine polizeilich einwandfreie 'Wirtschafts-

führung nach Möglichkeit gesichert werden. Art. 9 macht

von der PatelHpflicht eine Ausnahme für die Kosthäuser

und Pensionen, in denen nur die üblichen Tagesmahl-

zeiten verabreicht werden, sowie zu Gunsten von Unter-

llehmern, die ihren Arbeitern einen ({ Vormittags- und

Vespertrunk)} geben. In Art. 6 wird den Gemeinden unter

Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates ge-

slattet, die Erteilung neuer Patente für Alkoholwirt-

schaften auszuschliessen, wenn das öffentliche Wohl

cl urch eine Vermehrung der Zahl der \Virtschaften ge-

fährdet erscheint. Durch Art. 12 werden. die ({ Wirte)}

verpflichtet, am Hause durch einen Schild oder eine

Aufschrift auf den Wirtschaftsbdrieb aufmerksam zu

machen. Aus dem Patentzwang wird in Art. 15 ff. die

Verpflichtung zur Zahlung einer ({ Gebühr }) hergeleitet.

die je nach der Natur der \Virtschaft und andern Um-

ständen verschieden hoch bemessen ist. Endlich wird die

Betriebsführung inden Art. 8 Abs. 3, 32-34 und 37-39

einer besondern polizeilichen Aufsicht und Beschränkung

unterworfen. Die Wirte werden für die Aufrechterhaltung

von guter Ordnung verantwortlich erklärt, die Abgabe

von geistigen Getränken an gewisse Personen wird ver-

boten, Tanzanlässe, Kegelschieben u. s. w. werden nur

142

Staatarecht.

beschränkt zugelassen. Sodann wird eine Polizeistunde

angesetzt, die Schliessung der Wirtschaften während der

Dauer des Vormittagsgottesdienstes an öffentlichen Ruhe-

tagen angeordnet und der Polizei jederzeit das Eintritts-

recht gewährt. Die Betriebe werden unter die Sanitäts-

und Lebensmittelpolizeiaufsicht gestellt und gewisse

Vorschriften zum Schutze des Dienstpersonals erlassen.

Durch. den Entscheid des· Regierungsrates wird der

Rekurrent mit Rücksicht auf die Abgabe von Speise und

Trank dem für die Wirte geltenden Patentzwangunter-

worfen. Zugleich wird darin der Auffassung Ausdruck

gegeben, dass sein Betrieb im allgemeinen auch sonst der

hesondern wirtschaftspolizeilichen Aufsicht und Be-

schränkung unterliege.

2. -

Die in Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit, die

tIer Rekurrent in erster Linie anruft, um 'die Unterstel-

lung unter das Wirtschaftsgesetz anzufechten, kann

{tenselben, wie er selbst zugibt, nicht davor schützen.

(lass seiH Vereinsieben den gleichen ungemeinen polizei-

lichen Beschränkungen ",ie die Betätigung des Einzelnen

nntenvorfen wird. Ein Verein ist sowohl in seilH:,m Zweck

, '~. als auch in der Anwendung der Mittel zu seiner Verfol-

gung an die allgemeine Rechtsordnung gebunden (vergl.

AS 7 S. 666,8 S. 254, 10 S. 28, ~2 I S. 10). Der Rekurrent

anerkennt dt?nll auch: dass er dem Patentzwang des st.

gallischen Wirtschaftsgesetzes gleich jeder Privatperson

untersteht, sofern er das (itlkhcil Beschränkung freie \Virtschaftsbetriebe

Vereinsfreiheit. N° 24.

151

einrichten könnten, während die übrigen Bürger sich

beim Besuch der Wirtschaften an die Polizeistunde und

andere Vorschriften über deren Schliessung zu bestimmter

Zeit halten müssten.

Allerding~_ würde eine Anwendung sämtlicher wirt-

schaftsp~lizeilichen Bestimmungeu auf den Betrieb des

Rekurrenten wohl über das Ziel hinausschiessen. Das

Wirtschaftsgesetz ist nach Form und Inhalt auf die

gewöhnlichen Wirtschaften zugeschnitten, die gew~rbs­

mässig von Wirten geführt werden und dem PublIkum

offen stehen. Die mit Rücksicht auf diese Gewerbsmässig-

keit und Öffentlichkeit aufgestellten Bestimmungen,

",ie z. B. vielleicht Art. 12 und 34, dürften daher auf den

Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten wohl kaum Anwen-

dung fmden. Auch ist es zweifelhaft, ob die Bewill~ng

des Patentes wegen mangelnden Bedürfnisses verweigert

,verden könnte; diese Frage braucht aber hier nicht näher

erörtert und entschieden zu werden, da dem Rekurrenten

die Weiterführul1g seines Betriebes unter Einholung eines

Patentes gestattet wird. Ebenso wäre es vielleicht unz~­

lässig, dem Rekurrenten eine Patenttaxe aufzulegen, dIe

sich ihrer Höhe nach nicht bloss als Gebühr, sondern

als Gewerbesteuer darstellen würde. Doch hat der Rekur-

rent in dieser Hinsicht einen Vorbehalt oder eine EiI).-

wendung nicht gemacht und könnte sic~ ~mer ~o~h

beschweren, sofern er in verfassungswIdriger "Welse

behandelt würde.

'Weiter ist zu beachten, dass sich das Vereinsleben des

Rekurrenten nicht im Wirtschaftsbetrieb erschöpft.

Nur der Wirtschaftsbetrieb darf aber aus polizeilichen

Gründen beschränkt werden. Die Ausdehnung di~~er

Einschränkung auf die übrige-Yer-einstätigkeit wäre

eine Verletzung der Vereinsfreiheit. Die Bestimmun~en

über die Schliessung der Wirschaften zu gewissen ZeIten

dürften z. B. nicht dazu führen, den Mitgliedern de~

Merchants-Klubs das Verweilen in den Vereinsräumen zu

untersagen, wenn der Wirtschaftsbetrieb eingestellt ist

152

Staatsrecht.

Ufi(~ sie sich kdiglich zur Unterhaltung oder geselligen

Vereinigung dort aufhalten wollen.

3. -

Der Vorwurf ungleicher Behandlung kann eben-

• falls nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Wenn

die Freimaurerloge denselben Wirtschaftsbetrieb wie der

Rekurrent hätte, so handelte es sich ihr gegenüber um

eine unzulässige Begünstigung, die dem Rekurrenten

nicht den Anspruch gäbe, gleich behandelt zu werden.

Zudem hat die Regierung sich bereit erklärt, die Verhält-

nisse der Loge zu untersuchen, und es ist nicht zu be-

zweifeln, dass sie dieser gegenüber die gleichen Grund-

sätze wie dem Rekurrenten gegenüber zur Anwendung

bringen wird. Dasselbe gilt grundsätzlich in Beziehung

auf die Feldschützengesellschaft, abgesehen davon, dass

der Rekurrent erst in der -Replik, also eigentlich zu spät,

geltend gemacht hat, diese habe einen ständigen Wirt-

schaftsbetrieb für ihre Milßlieder.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesell.

V. GERICHTSSTAND

FOR

25. Orteil vom 28. Juni 1918

i. S. Freisteiner gegen Zürich und Tessin.

Negativer Gerichtsstandskonflikt. - Hat der ScheidungsrichttT

es unterlassen, ein Abkommen über die Nebenfolgen dl'r

Scheidung nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB im Scheidungsurteil

zu genehmigen, so ist er selbst von bundes rechtswegen

zuständig, es nachträglich zu tun, und nicht der Richter des

W9hnsitzes derim Genehmigungsverfahren beklagten Partei.

A. -

Auf Antrag des Klägers Albert Kundert, damals

in Chiasso wohnhaft, hat das Appellationsgericht des

Gerichtsstand. N° 25.

153

Kantons Tessin, durch Urteil vom 13. April 1916, die

zwischen den Eheleuten Kundert-Freisteiner bestehende

Ehe geschieden. Im Prozesse hatte die, Beklagte Frau

Christina geb. Freisteiner verschiedene :Begehren betref-

fend die ökonomischen Nebenfolgen der Scheidung geltend

gemacht, über welche die Parteien am 27. Dezember 1915

(also noch während der Prozessverhandlungen) eine

schriftliche Vereinbarung trafen. In einer ferneren Ver-

einbarung vom 6. März 1916 erklärten sie ihre ver-

mögensrechtlichen Beziehungen geregelt zu haben und die

darauf bezüglichen Prozessbegehren fallen zu lassen. Auf

Gnmd dieser Erklärung sah das tessinische Appellations-

gericht davon ab, über die Begehren betreffend die öko-

nomischen Nebenfolgen der Scheidung zu urteilen. Es

unterliess es auch, der Vereinbarung vom 27.Dezemb 1915

die richterliche Genehmigung zu erteilen, Wie das in

Art. 158 Zift. 5 ZGB vorgeschrieben ist. Eine Eingabe vom

20. März 1917, womit Frau Freisteiner das Appellations-

gericht des Kantons Tessin ersuchte, die gerichtliche

Bestätigung der Vereinbarung vom 27. Dezember 1915

nachzuholen, wurde mit Urteil vom 28. April 1917 ab-

schlägig beschieden, wesentlich aus folgenden Gründen:

Das Scheidullgsgericht habe die Genehmigung der Ver-

einbanmg über die Nebenfolgen unterlassen, weil die

Parteien, durch Erklärung vom 6. März 1916, auf die

bezüglichen Begehren ausdrücklich verzichtet hätten. Das

Urteil vom 13. April 1916 sei in Rechtskraft erwachsen:

es gehe nicht an, das Verfahren neuerdings zu eröffnen,

Das gestellte Begehren bilde vielmehr eine neue Klage,

die gegen den Beklagten an seinem jetzigen Domizil

(Zürich) anhängig zu machen Sei und welche auch eine

neue Prozessinstruktion bedinge.

B. -

Die darauf von,Frau Freisteiner in Zürich (wohin

der Ehemann inzwiscMn sein Domizil verlegt hatte) am

20. September 1917 eirigereichte Klage aUI richterliche

Genehmigung der Uebereinkunft vom 27. nJzember 1915

wurde von den Zürcher Gerichten (zweitinstanzlieh durch