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44_I_116

BGE 44 I 116

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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116

Staatsrecht.

111. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

22. tJrten vom 22. OktGber 1918

i. S. Filcher-Petersen gegen Zürich.

Art. 4 6 A b s. 2 B V. Angebliche Anerkennung der strei-

tigen Steuerpflicht? -

Legitimation zum staatsrecht-

lichen Rekurs anch des im kant. Verfahren formell nicht

beteiligten materiellen Steuersubjekts. -

Verneinung der

S t e u e r p f I ich t

am Orte

ein er s e k und ä ren,

ökonomisch unselbständigen F ami I i e n nie der I a s-

5 u n g zum Zwecke des dortigen Schulbesuchs der Kinder.

A. -

Von der Familie der Eheleute Hans und Emma

Fischer-Petersen, die früher vereinigt in Meisterschwan-

den (Kt. Aargau) gelebt hatte, wo der Ehemann an einem

Fabrikationsgeschäft beteiligt ist und eine eigene Villa

bewohnt, siedelte im Juli 1916 die Ehefrau mit drei

Kindern nach Zürich in eine zu diesem Zwecke dort

gemietete und möblierte Wohnung über, um die Kinder

zürcherische Privatschulen besuchen zu laSSel1- Zur poli-

zeilichen Anmeldung gab sie' zunächst ein Doppel des

Heimatscheins ihres Ehemannes und später noch einen

Familienschein ab. Nachdem sie für den Rest des Jahres

1916 in Zürich von 12,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr.

Einkommen steuerpflichtig erklärt worden war, reichte

sie pro 1917 eine Selbsttaxation für 16,000 Fr. Vermögen

und kein Einkommen ein. Und als die Steuerkommission

der Stadt Zürich diese Erklärung durch Einstellung

auch eines steuerpflichtigen Einkommens von 10,000 Fr.

ergänzte, rekurrierte sie hiegegen mit der Begründung,

sie habe kein persönliches Einkommen, sondern ihr

ganzer Unterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten,

der seine volle Steuerpflicht an seinem Wohnort .Meister-

schwanden erfülle und jeweilen nur 1 bis 2 Tage wöchentlich

Doppelbesteuerung. N° 22.

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auf Besu.ch zu ihr nach Zürich komme. Die Finanzdirek-

tion und auch der Regierungsrat des,Kantons Zürich

wiesen die Beschwerde ab, der letztere mit B e s chI u,s s

vom 2 2. J uni 1 9 1 8 aus wesentlich folgenden Er-

wägungen : Die Rekurrentin lebe für die durch das

Studium ihrer Kinder begrenzte Dauer ihres Aufenthalts

in Zürich zweifellos mit, Einwilligung ihres Ehemannes

von diesem getrennt. Sie sei deshalb berechtigt gewesen,

selbständig Niederlassung zu nehmen, und habe dies

auch getan. Ihre Niederlassung erfülle den Begriff des

Wohnsitzes im Sinne der §§ 2 und 4 des zürch. Staats-

steuergesetzes (vom 14. April 1870). Als solcher habe

nämlich der Aufenthaltsort einer Person zu gelten, wo

sich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele,

ohne dass dabei -

im Unterschied zum zivilrechtlichen

Domizil- die Absicht auf dauerndes Verbleiben gerichtet

sein müsste. Und dem entspreche unzweifelhaft der

Aufenhalt der Rekurrentin in Zürich. die hier in einer

eigenen, vollständig eingerichteten Wohnung seit Mitte

1916 mit ihren drei Kindern zusammen ihren eigenen

Haushalt habe. Die Rekurrentin sei daher gemäss den

erwähnten Gesetzesbestimmungen in Zürich vermögens-

und einko~menssteuerpflichtig. Es liesse sich mit

Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse wohl ohne

Zwang an~ehmen, dass sie auch ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz in Zürich habe, da selbst die Absicht dauernden

Verbleibens bei ihrem nicht bloss vorübergehenden,

sondern für längere Zeit vorgesehenen Aufenthalt bejaht

werden könnte. Ihre streitige Steuerpflicht ergebe sich

überdies im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides

AS 40 I S. 228 auch daraus, dass sie tatsächlich seit

Mitte 1916 mit ihren Kindern in Zürich wohne und dass

es daher nur der Billigkeit entspreche, wenn sie daselbst

nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung

der öffentlichen Lasten beitrage. Von diesem Standpunkte

aus sei das Bundesgericht ferner mit Urteil vom 30. März

1916 i. S. Lüthi gegen Solothurn und Zürich zur Teilung

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Staatsrecht.

der Steuerhoheit zwischen den beiden Kantonen gelangt,

und so könnte allenfalls auch hier die Besteuerung der

Rekurrentin für Einkommen in Zürich begründet wer-

den. Uebrigens sei es nicht recht verständlich, dass die

Rekurrentin ihre Steuerpflicht hinsichtlich des Einkom-

mens bestreite, während sie sie hinsichtlich des Vermögens

anerkenne, da logischerweise die Vermögenssteuerpflicht

grundsätzlich auch die Einkommenssteuerpflicht nach

sich ziehe und in sich schliesse.

B. --'- Diesen Beschluss des Regierungsrates haben

beide Ehegatten Fischer-Petersen gemeinsam durch

staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht als gegen

das Verbot der Doppelsbesteuerung im Sinne des Art. 46

~bs. 2 BV verstossend angefochten und beantragt, es sei

In Aufhebung des Beschlusses Frau Fischer als in Zürich

mit Bezug auf die Einkommenssteuer nicht steuer-

pflichtig zu erklären ...

Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Frau

Fischer habe von dem ihr nach der Annahme des Regie-

rungsrates zustehenden Recht, selbständig die Nieder-

lassung in Zürich zu verlangen, jedenfalls keinen Gebrauch

gemacht. Denn sie habe nur, um. der polizeilichen Anmel-

depflicht zu genügen, den Heimatschein ihres Mannes

und den Familienschein hinterlegt und niemals erklärt.

dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbstän-

digen Wohnsitz haben w~lle. Uebrigens fehle ihr in

Wirklichkeit die Berechtigung zum Getrenntleben und

damit die Voraussetzung des Rechts zu selbständiger

Wohnsitznahme. Unter Getrenntleben sei nicht nur ein

teilweise getrenntes Wohnen, sondern die totale Aufhe-

bung des ehelichen Zusammenlebens zu verstehen. Es

könne daher von einem Getrenntleben nicht gesprochen

werden, wenn. 'wie hier, gemäss Verabredung der Ehe-

gatten die Mutter sich während der Schulzeit der Kinder

an einem anderen Orte befinde, wo sie vom Vater in der

für sie bezahJten Wohnung jeweilen über den Sonntag

besucht werde, wobei während der Ferien Mutter und

Doppelbesteuerung. N° 22.

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Kinder im Hause des Vaters oder mit diesem zusammen

an Kurorten verweilten. Die eheliche Gemeinschaft setze

. nicht das fortwährende Zusammenwohneil, wohl aber

ein regelmässig wiederkehrendes Zusammensein voraus.

Ein Geschäftsreisender, der sich die ganze Woche auf

Reisen befinde und nur über den Sonntag zu seiner

Familie zurückkehre, habe zweifellos die eheliche Ge-

meinschaft mit seiner Frau nicht aufgehoben. Ferner

berufe sich der Regierungsrat zu Unrecht auf das Urteil

des Bundesgerichts i. S. Staudte (AS 40 I S. 228); denn

das Bundesgericht habe damals erklärt, dass die Steuer-

pflicht an demjenigen Ort zu lokalisieren sei, wo sich die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen •

äussere, das sei jedoch vorliegend in Zürich nicht der

Fall, weil eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei

Frau Fischer überhaupt nicht vorhanden sei, indem diese

weder selbständig noch unselbständig erwerbe, sondern

lediglich von ihrem Ehemann die ihr familienrechtlich

zukommenden Unterhaltsbeiträge beziehe. Aber auch

im Sinne des kantonalen Steuerrechts habe Frau Fischer,

entgegen der Annahme des ~egierungsrates, ihren Wohn-

sitz nicht in Zürich. Da das Steuergesetz einfach von den

im Kantone wohnenden Bürgern oder Niedergelassenen

spreche, so komme es bei ihr angesichts der Bestimmung

in Art. 25 ZGB nicht darauf an, ob sich in Zürich ein

wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele. Viel-

mehr habe sie, gleich wie die mit ihr zusammenlebenden

Kinder, ihr Domizil am Wohnsitze ihres Ehemannes.

Ebenso sei der Billigkeitsstandpunkt des Regierungsrates

verfehlt, weil ja vom Teileinkommen des Ehemannes, das

der Familie in Zürich zufliesse, die Steuern schon im

Kanton Aargau bezahlt würden und die Ehefrau, falls

sie ausschliesslich beim Ehemann in Meisterschwanden

leben würde, dort hiefür zweifellos nicht noch eigens

besteuert werden dürfte. Endlich habe Frau Fischer eine

Steuerpflicht niemals anerkannt, sondern sich lediglich

bereit erklärt, freiwillig in Zürich einen gewissen Betrag,

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Staatsrecht.

nämlich den Wert des Mobiliars, als Vermögen zu ver-

steuern. Insbesondere habe sie sich mit aller Energie

gegen die Belastung mit der Einkommenssteuer gewendet,

die allein im Streite liege.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt

in seiner Vernehmlassung, eine bundesrechtswidrige Dop-

pelbesteuerung komme schon deswegen nicht in Frage,

weil die_ Einheit des Steuersubjektes fehle, indem der

Ehemann Fischer nur im Kanton Aargau, und die Ehe-

frau Fischer nur im Kanton Zürich besteuert werde,

weshalb denn auch der Ehemann zur Beschwerde gegen

die zürcherische Besteuerung gar nicht legitimiert sei.

Zudem gehe die Anfechtung der Besteuerung der Ehefrau

in Zürich fehl; denn steuerrechtlich müsse das getrennte

Wohnen einer hiezu -berechtigten Ehefrau auch ohne

völligen Abbruch der ehelichen Beziehungen als rele-

vantes Getrenntleben aufgefasst werden, sofern es, wie

hier, nicht bloss vorübergehender Natur sei. Frau Fischer

habe jedenfalls vom wirtschaftlichen Standpunkte aus

betrachtet, der für das Steuerrecht massgebend sei, in

Zürich einen besondern Wohnsitz. Eventuell sei zur Frage

der Doppelbesteuerung zu sagen, dass die Familie Fischer

eigentlich an zwei Orten Haushalt führe, was die überaus

günstigen ökonomischen Verhältnisse ihr erlaubten. Dem

innern Charakter nach gleichten diese Verhältnisse den-

jenigen der bundesgerichtli~h beurteilten Fälle Staudte

und Lüthi. Es seien zur Zeit bei den zürcherischen Steuer-

behörden noch einige weitere gleichartige Anstände

hängig. Der Regierungsrat lege deshalb Gewicht darauf,

dass das Bundesgericht zu den vorliegend auftretenden

Fragen grundsätzlich Stellung nehme. Unter allen Um-

ständen werde daran festgehalten, dass dem Kanton

Zürich ehi Besteuerungsrecht gegenüber der -Ehefrau

Fischer oder ihrem Gatten zustehe. Sollte der Ehemann

dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden, so habe er

vom Kanton Aargau zu verlangen, dass ihm mit Rück-

sicht auf die Besteuerung der Ehefrau oder auf seine

Doppelbesteuerung. Ko 22.

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e~gene Besteuerung in Zürich von seinem steuerpflich-

tIgen Vermögen oder Einkommen in Meisterschwanden

ein entsprechender Abzug zu bewilligen sei.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau. dem

ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten wor-

den ist, hat dem Rekursantrage zugestimmt. Er betont,

dass die Besteuerung der Ehefrau Fischer in Zürich eine

Doppelbesteuerung des Ehemannes zur Folge hätte, da

dieser die Mittel zur Führung des Haushalts in Zürich

die der Kanton Zürich als Einkommen' besteuern wolle'

aus dem Ertrage seines einzig in Meisterschwallden -wr~

steuerbaren Erwerbes und Vermögens liefere; zu einer

Teilung der Steuerinteressen zwischen Zürich und Aara[lu

liege bei diesen Verhältnissen kein Grund yor.

l">

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da sich die allgemeinen Voraussetzungen der

Einkommenssteuerpflicht mit der Pflicht zur Versteue-

rung des beweglichen Vermögens decken, so liegt darin,

dass die Rekurrenten trotz ihrer ausdrücklichen Aner-

kennung der Steuerpflicht in Zürich für ein bewegliches

Vermögen von 16,000 Fr. den zürcherischen Einkom-

menssteueran'spruch bifUndsätzlich bestreiten, allerdings

ein Widerspruch. Dieser lässt sich jedoch im Sinne d~r

Rekursbegründung mit der Annahme der freiwilligen

Leistung jener Vermögenssteuer lösen und kann jeden-

falls nicht dazu führen, die Rekurrenten mit der an sich

einwandfrei vertretenen Anfechtung der Einkommells-

steuerauflage auszuschliessen. Der Regierungsrat hat

denn auch das hierauf gestützte, bloss beiläufige Argu-

ment seines Entscheides in der Rekursbeantwortung

nicht mehr erwähnt.

~

2. -

Die Einrede der mangelnden Legitimation des

mitrekurrierenden Ehemannes wird der Lage des Falles

nicht gerecht. Da feststehendermassen der Ehemann für

die Kosten der Haushaltung seiner Frau in Zürich auf-

kommt, und zwar nicht in der Form bestimmter Beiträge.

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Staatsrecht.

'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten,

'So belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar

ihn : e r ist das materielle Steuersubjekt, . während die

Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale

Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re-

kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich

nicht um ein Geirenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2

ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder-

lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden

befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist

mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön-

lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur

in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge-

hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes

für die Haushaltung betrifft, befmdet sich die Ehefrau

seit ihrer Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich

crleicher Situation, "ie vorher. Diese Aufwendungen

h

können daher schlechterdings nicht -

wie vielleicht

feste Leist ungen eines Ehemannes an eine wirklich ge-

trennt von ihm ·lebende Frau -

als Einnahmen der

Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens-

bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr

bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer-

anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen

Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes

zweifellos gegeben.

3. -

Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt

steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver-

bots der interkantonalen Doppelbesteuerung

ausser

Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch-

tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat

eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander-

seits für sein gesamtes Einkommen ül.)er aargauischen

Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit-

baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen,

ob eill leil dieses Einkommens -

in der an sich nicht

beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -

in Zürich, wo

Doppelbesteuerung. N° 23.

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sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be-

findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes-

gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der

Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen

Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen

Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt

bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd

tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte :

AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere

Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht

dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie

nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wo hnens, son-

dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs-

zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung

beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S.

Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des

Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918

aufgehoben.

23. Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfuhrgenossenachaft

der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich.

Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der

Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren

Verwaltung der Bund beteiligt ist. -

Art. 4 6 A b s. 2

B V. Der bio s s f 0 r m e 11 e G e s c h ä f t s s i t z be-

gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent-

lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil.

A. -

Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de"

schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der

französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-

tion de l'industrie metallurgique suisse), ist laut ihren