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Staatsrecht.
111. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
22. tJrten vom 22. OktGber 1918
i. S. Filcher-Petersen gegen Zürich.
Art. 4 6 A b s. 2 B V. Angebliche Anerkennung der strei-
tigen Steuerpflicht? -
Legitimation zum staatsrecht-
lichen Rekurs anch des im kant. Verfahren formell nicht
beteiligten materiellen Steuersubjekts. -
Verneinung der
S t e u e r p f I ich t
am Orte
ein er s e k und ä ren,
ökonomisch unselbständigen F ami I i e n nie der I a s-
5 u n g zum Zwecke des dortigen Schulbesuchs der Kinder.
A. -
Von der Familie der Eheleute Hans und Emma
Fischer-Petersen, die früher vereinigt in Meisterschwan-
den (Kt. Aargau) gelebt hatte, wo der Ehemann an einem
Fabrikationsgeschäft beteiligt ist und eine eigene Villa
bewohnt, siedelte im Juli 1916 die Ehefrau mit drei
Kindern nach Zürich in eine zu diesem Zwecke dort
gemietete und möblierte Wohnung über, um die Kinder
zürcherische Privatschulen besuchen zu laSSel1- Zur poli-
zeilichen Anmeldung gab sie' zunächst ein Doppel des
Heimatscheins ihres Ehemannes und später noch einen
Familienschein ab. Nachdem sie für den Rest des Jahres
1916 in Zürich von 12,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr.
Einkommen steuerpflichtig erklärt worden war, reichte
sie pro 1917 eine Selbsttaxation für 16,000 Fr. Vermögen
und kein Einkommen ein. Und als die Steuerkommission
der Stadt Zürich diese Erklärung durch Einstellung
auch eines steuerpflichtigen Einkommens von 10,000 Fr.
ergänzte, rekurrierte sie hiegegen mit der Begründung,
sie habe kein persönliches Einkommen, sondern ihr
ganzer Unterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten,
der seine volle Steuerpflicht an seinem Wohnort .Meister-
schwanden erfülle und jeweilen nur 1 bis 2 Tage wöchentlich
Doppelbesteuerung. N° 22.
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auf Besu.ch zu ihr nach Zürich komme. Die Finanzdirek-
tion und auch der Regierungsrat des,Kantons Zürich
wiesen die Beschwerde ab, der letztere mit B e s chI u,s s
vom 2 2. J uni 1 9 1 8 aus wesentlich folgenden Er-
wägungen : Die Rekurrentin lebe für die durch das
Studium ihrer Kinder begrenzte Dauer ihres Aufenthalts
in Zürich zweifellos mit, Einwilligung ihres Ehemannes
von diesem getrennt. Sie sei deshalb berechtigt gewesen,
selbständig Niederlassung zu nehmen, und habe dies
auch getan. Ihre Niederlassung erfülle den Begriff des
Wohnsitzes im Sinne der §§ 2 und 4 des zürch. Staats-
steuergesetzes (vom 14. April 1870). Als solcher habe
nämlich der Aufenthaltsort einer Person zu gelten, wo
sich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele,
ohne dass dabei -
im Unterschied zum zivilrechtlichen
Domizil- die Absicht auf dauerndes Verbleiben gerichtet
sein müsste. Und dem entspreche unzweifelhaft der
Aufenhalt der Rekurrentin in Zürich. die hier in einer
eigenen, vollständig eingerichteten Wohnung seit Mitte
1916 mit ihren drei Kindern zusammen ihren eigenen
Haushalt habe. Die Rekurrentin sei daher gemäss den
erwähnten Gesetzesbestimmungen in Zürich vermögens-
und einko~menssteuerpflichtig. Es liesse sich mit
Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse wohl ohne
Zwang an~ehmen, dass sie auch ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in Zürich habe, da selbst die Absicht dauernden
Verbleibens bei ihrem nicht bloss vorübergehenden,
sondern für längere Zeit vorgesehenen Aufenthalt bejaht
werden könnte. Ihre streitige Steuerpflicht ergebe sich
überdies im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides
AS 40 I S. 228 auch daraus, dass sie tatsächlich seit
Mitte 1916 mit ihren Kindern in Zürich wohne und dass
es daher nur der Billigkeit entspreche, wenn sie daselbst
nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung
der öffentlichen Lasten beitrage. Von diesem Standpunkte
aus sei das Bundesgericht ferner mit Urteil vom 30. März
1916 i. S. Lüthi gegen Solothurn und Zürich zur Teilung
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Staatsrecht.
der Steuerhoheit zwischen den beiden Kantonen gelangt,
und so könnte allenfalls auch hier die Besteuerung der
Rekurrentin für Einkommen in Zürich begründet wer-
den. Uebrigens sei es nicht recht verständlich, dass die
Rekurrentin ihre Steuerpflicht hinsichtlich des Einkom-
mens bestreite, während sie sie hinsichtlich des Vermögens
anerkenne, da logischerweise die Vermögenssteuerpflicht
grundsätzlich auch die Einkommenssteuerpflicht nach
sich ziehe und in sich schliesse.
B. --'- Diesen Beschluss des Regierungsrates haben
beide Ehegatten Fischer-Petersen gemeinsam durch
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht als gegen
das Verbot der Doppelsbesteuerung im Sinne des Art. 46
~bs. 2 BV verstossend angefochten und beantragt, es sei
In Aufhebung des Beschlusses Frau Fischer als in Zürich
mit Bezug auf die Einkommenssteuer nicht steuer-
pflichtig zu erklären ...
Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Frau
Fischer habe von dem ihr nach der Annahme des Regie-
rungsrates zustehenden Recht, selbständig die Nieder-
lassung in Zürich zu verlangen, jedenfalls keinen Gebrauch
gemacht. Denn sie habe nur, um. der polizeilichen Anmel-
depflicht zu genügen, den Heimatschein ihres Mannes
und den Familienschein hinterlegt und niemals erklärt.
dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbstän-
digen Wohnsitz haben w~lle. Uebrigens fehle ihr in
Wirklichkeit die Berechtigung zum Getrenntleben und
damit die Voraussetzung des Rechts zu selbständiger
Wohnsitznahme. Unter Getrenntleben sei nicht nur ein
teilweise getrenntes Wohnen, sondern die totale Aufhe-
bung des ehelichen Zusammenlebens zu verstehen. Es
könne daher von einem Getrenntleben nicht gesprochen
werden, wenn. 'wie hier, gemäss Verabredung der Ehe-
gatten die Mutter sich während der Schulzeit der Kinder
an einem anderen Orte befinde, wo sie vom Vater in der
für sie bezahJten Wohnung jeweilen über den Sonntag
besucht werde, wobei während der Ferien Mutter und
Doppelbesteuerung. N° 22.
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Kinder im Hause des Vaters oder mit diesem zusammen
an Kurorten verweilten. Die eheliche Gemeinschaft setze
. nicht das fortwährende Zusammenwohneil, wohl aber
ein regelmässig wiederkehrendes Zusammensein voraus.
Ein Geschäftsreisender, der sich die ganze Woche auf
Reisen befinde und nur über den Sonntag zu seiner
Familie zurückkehre, habe zweifellos die eheliche Ge-
meinschaft mit seiner Frau nicht aufgehoben. Ferner
berufe sich der Regierungsrat zu Unrecht auf das Urteil
des Bundesgerichts i. S. Staudte (AS 40 I S. 228); denn
das Bundesgericht habe damals erklärt, dass die Steuer-
pflicht an demjenigen Ort zu lokalisieren sei, wo sich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen •
äussere, das sei jedoch vorliegend in Zürich nicht der
Fall, weil eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei
Frau Fischer überhaupt nicht vorhanden sei, indem diese
weder selbständig noch unselbständig erwerbe, sondern
lediglich von ihrem Ehemann die ihr familienrechtlich
zukommenden Unterhaltsbeiträge beziehe. Aber auch
im Sinne des kantonalen Steuerrechts habe Frau Fischer,
entgegen der Annahme des ~egierungsrates, ihren Wohn-
sitz nicht in Zürich. Da das Steuergesetz einfach von den
im Kantone wohnenden Bürgern oder Niedergelassenen
spreche, so komme es bei ihr angesichts der Bestimmung
in Art. 25 ZGB nicht darauf an, ob sich in Zürich ein
wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele. Viel-
mehr habe sie, gleich wie die mit ihr zusammenlebenden
Kinder, ihr Domizil am Wohnsitze ihres Ehemannes.
Ebenso sei der Billigkeitsstandpunkt des Regierungsrates
verfehlt, weil ja vom Teileinkommen des Ehemannes, das
der Familie in Zürich zufliesse, die Steuern schon im
Kanton Aargau bezahlt würden und die Ehefrau, falls
sie ausschliesslich beim Ehemann in Meisterschwanden
leben würde, dort hiefür zweifellos nicht noch eigens
besteuert werden dürfte. Endlich habe Frau Fischer eine
Steuerpflicht niemals anerkannt, sondern sich lediglich
bereit erklärt, freiwillig in Zürich einen gewissen Betrag,
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Staatsrecht.
nämlich den Wert des Mobiliars, als Vermögen zu ver-
steuern. Insbesondere habe sie sich mit aller Energie
gegen die Belastung mit der Einkommenssteuer gewendet,
die allein im Streite liege.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt
in seiner Vernehmlassung, eine bundesrechtswidrige Dop-
pelbesteuerung komme schon deswegen nicht in Frage,
weil die_ Einheit des Steuersubjektes fehle, indem der
Ehemann Fischer nur im Kanton Aargau, und die Ehe-
frau Fischer nur im Kanton Zürich besteuert werde,
weshalb denn auch der Ehemann zur Beschwerde gegen
die zürcherische Besteuerung gar nicht legitimiert sei.
Zudem gehe die Anfechtung der Besteuerung der Ehefrau
in Zürich fehl; denn steuerrechtlich müsse das getrennte
Wohnen einer hiezu -berechtigten Ehefrau auch ohne
völligen Abbruch der ehelichen Beziehungen als rele-
vantes Getrenntleben aufgefasst werden, sofern es, wie
hier, nicht bloss vorübergehender Natur sei. Frau Fischer
habe jedenfalls vom wirtschaftlichen Standpunkte aus
betrachtet, der für das Steuerrecht massgebend sei, in
Zürich einen besondern Wohnsitz. Eventuell sei zur Frage
der Doppelbesteuerung zu sagen, dass die Familie Fischer
eigentlich an zwei Orten Haushalt führe, was die überaus
günstigen ökonomischen Verhältnisse ihr erlaubten. Dem
innern Charakter nach gleichten diese Verhältnisse den-
jenigen der bundesgerichtli~h beurteilten Fälle Staudte
und Lüthi. Es seien zur Zeit bei den zürcherischen Steuer-
behörden noch einige weitere gleichartige Anstände
hängig. Der Regierungsrat lege deshalb Gewicht darauf,
dass das Bundesgericht zu den vorliegend auftretenden
Fragen grundsätzlich Stellung nehme. Unter allen Um-
ständen werde daran festgehalten, dass dem Kanton
Zürich ehi Besteuerungsrecht gegenüber der -Ehefrau
Fischer oder ihrem Gatten zustehe. Sollte der Ehemann
dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden, so habe er
vom Kanton Aargau zu verlangen, dass ihm mit Rück-
sicht auf die Besteuerung der Ehefrau oder auf seine
Doppelbesteuerung. Ko 22.
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e~gene Besteuerung in Zürich von seinem steuerpflich-
tIgen Vermögen oder Einkommen in Meisterschwanden
ein entsprechender Abzug zu bewilligen sei.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau. dem
ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten wor-
den ist, hat dem Rekursantrage zugestimmt. Er betont,
dass die Besteuerung der Ehefrau Fischer in Zürich eine
Doppelbesteuerung des Ehemannes zur Folge hätte, da
dieser die Mittel zur Führung des Haushalts in Zürich
die der Kanton Zürich als Einkommen' besteuern wolle'
aus dem Ertrage seines einzig in Meisterschwallden -wr~
steuerbaren Erwerbes und Vermögens liefere; zu einer
Teilung der Steuerinteressen zwischen Zürich und Aara[lu
liege bei diesen Verhältnissen kein Grund yor.
l">
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da sich die allgemeinen Voraussetzungen der
Einkommenssteuerpflicht mit der Pflicht zur Versteue-
rung des beweglichen Vermögens decken, so liegt darin,
dass die Rekurrenten trotz ihrer ausdrücklichen Aner-
kennung der Steuerpflicht in Zürich für ein bewegliches
Vermögen von 16,000 Fr. den zürcherischen Einkom-
menssteueran'spruch bifUndsätzlich bestreiten, allerdings
ein Widerspruch. Dieser lässt sich jedoch im Sinne d~r
Rekursbegründung mit der Annahme der freiwilligen
Leistung jener Vermögenssteuer lösen und kann jeden-
falls nicht dazu führen, die Rekurrenten mit der an sich
einwandfrei vertretenen Anfechtung der Einkommells-
steuerauflage auszuschliessen. Der Regierungsrat hat
denn auch das hierauf gestützte, bloss beiläufige Argu-
ment seines Entscheides in der Rekursbeantwortung
nicht mehr erwähnt.
~
2. -
Die Einrede der mangelnden Legitimation des
mitrekurrierenden Ehemannes wird der Lage des Falles
nicht gerecht. Da feststehendermassen der Ehemann für
die Kosten der Haushaltung seiner Frau in Zürich auf-
kommt, und zwar nicht in der Form bestimmter Beiträge.
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Staatsrecht.
'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten,
'So belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar
ihn : e r ist das materielle Steuersubjekt, . während die
Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale
Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re-
kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich
nicht um ein Geirenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2
ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder-
lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden
befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist
mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön-
lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur
in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge-
hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes
für die Haushaltung betrifft, befmdet sich die Ehefrau
seit ihrer Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich
crleicher Situation, "ie vorher. Diese Aufwendungen
h
können daher schlechterdings nicht -
wie vielleicht
feste Leist ungen eines Ehemannes an eine wirklich ge-
trennt von ihm ·lebende Frau -
als Einnahmen der
Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens-
bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr
bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer-
anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen
Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes
zweifellos gegeben.
3. -
Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt
steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver-
bots der interkantonalen Doppelbesteuerung
ausser
Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch-
tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat
eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander-
seits für sein gesamtes Einkommen ül.)er aargauischen
Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit-
baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen,
ob eill leil dieses Einkommens -
in der an sich nicht
beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -
in Zürich, wo
Doppelbesteuerung. N° 23.
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sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be-
findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes-
gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der
Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen
Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt
bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd
tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte :
AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere
Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht
dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie
nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wo hnens, son-
dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs-
zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung
beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S.
Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918
aufgehoben.
23. Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfuhrgenossenachaft
der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich.
Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der
Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren
Verwaltung der Bund beteiligt ist. -
Art. 4 6 A b s. 2
B V. Der bio s s f 0 r m e 11 e G e s c h ä f t s s i t z be-
gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent-
lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil.
A. -
Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de"
schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der
französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-
tion de l'industrie metallurgique suisse), ist laut ihren