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44_I_112

BGE 44 I 112

Bundesgericht (BGE) · 1918-09-19 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri

vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Uri insoweit

aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog. Mar-

kengelder ohne Abzug der Ansprüche der Kunden und

Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken

vermögenssteuerpflichtig erklärt worden ist.

21. Urteil vom 19. September 1918

i. S. Schmoll gegen :Basel-Stadt.

Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel-

besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen

Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs-

oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird.

A. -

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt

legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der KollektiY-

gesellschaft Schmoll & oe, für das Jahr 1917 eine Ein-

kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das

steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte.

Der Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver-

langte, dass vom Betrage von 644,223Fr. die dem Bunde

bezahlte Kriegssteuer von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn-

steuer von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde

wurde aber abgewiesen, in letzter Instanz durch Ent-

scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes

vom 2. Juli 1918. Dieses stützte sich auf § 13 des kanto-

nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge-

samteinkommens die . Steuern nicht abgezogen werden

dürfen.

B. -

Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und darin die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

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vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder

aufgenommen.

Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann

sei die Bestimmung des § 13 des Steuergesetzes über den

Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht an-

wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe.

Die. Kriegssteuer dürfe auch bei Ermittlung der Kriegs-

ge~nnsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 ader Kriegs-

gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte Steuer

sodann könne mit Rücksicht auf ihre Höhe nicht ohne

Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die

begrifflich das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts-

verweigerung liege auch deshalb vor, weil der Kanton

die Kriegssteuer beziehe und 1/5 davon für sich behalte,

sowie weil ihm vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/10

zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die

Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein.

Wenn bei den Personen, die Kriegsgewinne machten

die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde:

so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine

Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass

nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs-

und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere Kan-

tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine

verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die Bundes-

steuer mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt

werde.

C. -

Appellationsgericht und Regierungsrat haben die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

.. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..

~ ....

~ ..

.. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .

3. -

§ 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach

seinem klaren Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän-

kung den Abzug der Steuern bei Berechnung des steuer-

pflichtigen Einkommens. Zu diesen Steuern können also

.zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen,

AS.u I -

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StaatsrechL

sowie diejenigen gezählt werden, die zur Zeit des Erlasses

des Steuergesetzes noch nicht eingeführt waren. Der

Rekurrent hat keine Bestimmung der kantonalen oder

eidgenössischen Gesetzgebung angeführt, die den Abzug

dieser Steuern vorsähe. Es ist darauf hinzuweisen, dass

auch Art. 14 Abs. 3 des Burrdesbeschlusses betreffend die

eidgenössische Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 und

Art. 7 Ziff. 5 b des Bundesratsbeschlusses betreffend

Kriegsgewinnsteuer vom 18. September 1916 den Abzug

von Steuern bei Festsetzung des steuerpflichtigen Ein-

kommens ausschliessen. Das Appellationsgericht hat seine

Annahme, dass alle direkten Steuern, also auch die

Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer, bei Berechnung des

steuerpflichtigen Einkommens nicht zu berücksichtigen

seien, mit sachlichen und plausiblen Erwägungen be-

gründet. Gewisse Umstände, die aussergewöhnliche Höhe

der Kriegsgewinnsteuer und der Anteil des Kantons an

deren Ertrag, mögen dafür sprechen, diese Steuer bei

Feststellung des vom Kanton besteuerten Einkommens

abzuziehen; allein sie reichen zum Nachweise, dass die

erwähnte Annahme des Appellationsgerichts willkürlich

sei, nicht hin.

4. -

'Wieso der angefochtene Entsc,heid eine verfas-

sungswidrige ungleiche Behandlung in sich schliessen

sollte, ist nicht einzusehen. Dass das Verbot des Abzuges

der Kriegsgewinnsteuer nur diejenigen Personen, die eine

solche Steuer bezahlen müssep, nicht auch andere Steuer-

pflichtige trifft, ist seIhstverständlich und in der Ver-

schiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse begründet.

Ebensowenig kann dem Appellationsgericht deswegen der

Vorwurf ungleicher Behandlung gemacht werden, weil

andere Kantone mit andern Steuergesetzen den Abzug

der Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer zulassen.

5. - Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung

kann keine Rede sein, da ein interkantonaler Steuer-

konflikt in Beziehung auf dasselbe Steuersubjekt und

-objekt nicht vorliegt. Es handelt sich lediglich um den

Gleichheit vor deli! G"SCtz. iV' 21.

·Bezug der Steuer von dem Einkommensbetrag, der nach-

her als Bundessteuer der Eidgenossenschaft und teilweise

dem Kanton zufliesst oder zugeflossen ist, also um die

Besteuerung des Einkommensteiles, den der Staat selbst

auf Grund der Steuerhoheit an sich zieht; die Frage,

ob dies zulässig sei, hat mit dem Verbot der Doppelbe-

steuerung nichts zu tun. Es liegt auch nicht etwa eine

doppelte Besteuerung des ganzen Einkommens durch den

Kanton vor, da dieser den Anteil an den Bundessteuern

nicht kraft seiner Steuerhoheit, sondern auf Grund- einer

dem Bunde gegenüber bestehenden Entschädigungs-

forderung erhält.

Der Hinweis des Rekurrenten darauf, dass Bund und

Kanton zusammen vom Einkommen eine Steuer von mehr

als l~O% verl?ngen könnten, ist für den vorliegenden

Fall, III dem eme solche übermässige Besteuerung nicht

in Frage kommt, ohne Bedeutung.

Demnach erkennt das Bundesgerieht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Siehe Nr. 24. -

Voir n° 24.