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Staatsrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri
vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Uri insoweit
aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog. Mar-
kengelder ohne Abzug der Ansprüche der Kunden und
Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken
vermögenssteuerpflichtig erklärt worden ist.
21. Urteil vom 19. September 1918
i. S. Schmoll gegen :Basel-Stadt.
Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel-
besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs-
oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird.
A. -
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der KollektiY-
gesellschaft Schmoll & oe, für das Jahr 1917 eine Ein-
kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das
steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte.
Der Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver-
langte, dass vom Betrage von 644,223Fr. die dem Bunde
bezahlte Kriegssteuer von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn-
steuer von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde
wurde aber abgewiesen, in letzter Instanz durch Ent-
scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes
vom 2. Juli 1918. Dieses stützte sich auf § 13 des kanto-
nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge-
samteinkommens die . Steuern nicht abgezogen werden
dürfen.
B. -
Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und darin die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.
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vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder
aufgenommen.
Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann
sei die Bestimmung des § 13 des Steuergesetzes über den
Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht an-
wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe.
Die. Kriegssteuer dürfe auch bei Ermittlung der Kriegs-
ge~nnsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 ader Kriegs-
gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte Steuer
sodann könne mit Rücksicht auf ihre Höhe nicht ohne
Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die
begrifflich das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts-
verweigerung liege auch deshalb vor, weil der Kanton
die Kriegssteuer beziehe und 1/5 davon für sich behalte,
sowie weil ihm vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/10
zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die
Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein.
Wenn bei den Personen, die Kriegsgewinne machten
die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde:
so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine
Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass
nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs-
und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere Kan-
tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine
verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die Bundes-
steuer mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt
werde.
C. -
Appellationsgericht und Regierungsrat haben die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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3. -
§ 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach
seinem klaren Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän-
kung den Abzug der Steuern bei Berechnung des steuer-
pflichtigen Einkommens. Zu diesen Steuern können also
.zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen,
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StaatsrechL
sowie diejenigen gezählt werden, die zur Zeit des Erlasses
des Steuergesetzes noch nicht eingeführt waren. Der
Rekurrent hat keine Bestimmung der kantonalen oder
eidgenössischen Gesetzgebung angeführt, die den Abzug
dieser Steuern vorsähe. Es ist darauf hinzuweisen, dass
auch Art. 14 Abs. 3 des Burrdesbeschlusses betreffend die
eidgenössische Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 und
Art. 7 Ziff. 5 b des Bundesratsbeschlusses betreffend
Kriegsgewinnsteuer vom 18. September 1916 den Abzug
von Steuern bei Festsetzung des steuerpflichtigen Ein-
kommens ausschliessen. Das Appellationsgericht hat seine
Annahme, dass alle direkten Steuern, also auch die
Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer, bei Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens nicht zu berücksichtigen
seien, mit sachlichen und plausiblen Erwägungen be-
gründet. Gewisse Umstände, die aussergewöhnliche Höhe
der Kriegsgewinnsteuer und der Anteil des Kantons an
deren Ertrag, mögen dafür sprechen, diese Steuer bei
Feststellung des vom Kanton besteuerten Einkommens
abzuziehen; allein sie reichen zum Nachweise, dass die
erwähnte Annahme des Appellationsgerichts willkürlich
sei, nicht hin.
4. -
'Wieso der angefochtene Entsc,heid eine verfas-
sungswidrige ungleiche Behandlung in sich schliessen
sollte, ist nicht einzusehen. Dass das Verbot des Abzuges
der Kriegsgewinnsteuer nur diejenigen Personen, die eine
solche Steuer bezahlen müssep, nicht auch andere Steuer-
pflichtige trifft, ist seIhstverständlich und in der Ver-
schiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse begründet.
Ebensowenig kann dem Appellationsgericht deswegen der
Vorwurf ungleicher Behandlung gemacht werden, weil
andere Kantone mit andern Steuergesetzen den Abzug
der Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer zulassen.
5. - Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung
kann keine Rede sein, da ein interkantonaler Steuer-
konflikt in Beziehung auf dasselbe Steuersubjekt und
-objekt nicht vorliegt. Es handelt sich lediglich um den
Gleichheit vor deli! G"SCtz. iV' 21.
·Bezug der Steuer von dem Einkommensbetrag, der nach-
her als Bundessteuer der Eidgenossenschaft und teilweise
dem Kanton zufliesst oder zugeflossen ist, also um die
Besteuerung des Einkommensteiles, den der Staat selbst
auf Grund der Steuerhoheit an sich zieht; die Frage,
ob dies zulässig sei, hat mit dem Verbot der Doppelbe-
steuerung nichts zu tun. Es liegt auch nicht etwa eine
doppelte Besteuerung des ganzen Einkommens durch den
Kanton vor, da dieser den Anteil an den Bundessteuern
nicht kraft seiner Steuerhoheit, sondern auf Grund- einer
dem Bunde gegenüber bestehenden Entschädigungs-
forderung erhält.
Der Hinweis des Rekurrenten darauf, dass Bund und
Kanton zusammen vom Einkommen eine Steuer von mehr
als l~O% verl?ngen könnten, ist für den vorliegenden
Fall, III dem eme solche übermässige Besteuerung nicht
in Frage kommt, ohne Bedeutung.
Demnach erkennt das Bundesgerieht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Siehe Nr. 24. -
Voir n° 24.