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44_I_102

BGE 44 I 102

Bundesgericht (BGE) · 1918-02-01 · Deutsch CH
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102

Staatsrecht.

Gerichtshof zuteil werden lassen wollte, versagt worden.

Das Erkenntnis des Obergerichts kann daher vor Art. 4

BV nicht bestehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Der Rekurs wird gutgelwissen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Schaffhausell vom 1. Februar 1918

aufgehoben.

20. tl'rteil vom 13. September 1918

i. S. Babatt-Spar-Vereinigung Altdorf gegen tl'ri.

Anwendung des urn. Steuerrechts auf eine genossenschaftliche

Rabattvermittlungs-Organisation: Verstoss gegen Art. 46

Abs. 2BV? -

Vor Art. 4 BV nicht haltbare Behandlung der

« Markengelder» als steuerpflichtiges Reinvermögen; nicht

anfechtbare Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens.

A. -

Die ({ Rabatt-Spar-Vereinigung Altdorf und Um-

gebung » ist laut ihren Statuten eine mit Sitz in Altdorf

gemäss Art. 678 OR im Handelsregister eingetragene,

({ auf den Kanton Uri sich au!?dehnende Verkaufs-Ge-

nossenschaft » von Kaufleuten und Handwerkern, die

Detailhandel treiben (§§1 und 3). Sie hat u.a.zum Zwecke,

« eine Entwicklung des Barverkehrs und gesunde Preis-

bildung zu fördern », und verwendet ({ als wichtiges Mit-

tel » hiezu ({ die Gewährung einer einheitlichen Rückver-

gütung auf alle Bareinkäufe nach bestimmten Sätzen»

(§§ 1 und 2) durch Ausgabe von « Rabattsparmarken »,

wofür hauptsächlich die Geschäftsordnung gilt (§ 4).

Den Mitgliedern der Vereinigung ist u. a. verboten,

({ Marken zur Einlösung einzureichen, die sie selbst vorn

Verein käuflich erworben haben » (§ 10, Ziff. 5); dagegen

sind nach Beendigung der Mitgliedschaft (durch Austritt,

Todesfall, Konkurs oder Aufgabe des Geschäfts: § 6 Abs. 6

und § 7) « Markenbestände gegen bar sofort zurückzu-

liefern » (§ 8).

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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Aus der «Geschäftsordnung l) ist hervorzuheben : Die

Vereinigung unterhält eine Geschäftsstelle, welche die

« Rabattmarken» gegen bar an die Mitglieder abgibt

und die Auszahlung des Rabattes der Markenbüchlein be-

sorgt, bei der Ersparniskasse des Kantons Uri, nunmehr

Urner Kantonalbank in Altdorf (§ 1). Die Abgabe der

Rabattmarken an die Mitglieder erfolgt in Couverts

a 10 Fr. gegen Bezahlung von 10 Fr. 20 Cts., wobei der

Zuschlag von 20 Cts. als Beitrag an die allgemeinen

Unkosten

« statt des Jahresbeitrages » erhoben wird

(§§ 4 und 5). Von den Mitgliedern sind die Marken an die

barzahlende Kundschaft abzugeben. Diese soll sie in von

der Vereinigung ausgegebene « Rabattsparbücher » oder

{(Rabattmarkenbüchlein »einkleben, die vier Jahre gültig

sind und ausgefüllt bei einem Rabattwert von 10 Fr; von

der Geschäftsstelle nüt 9 Fr. 70 Cts. eingelöst werden,

wilhrend die ausstehenden 30 Cts. zur Deckung der Un-

kosten « in die Vereinskasse fallen I> (§§ 4 und 7). « Die

)larkengelder für die bei den Mitgliedern und Konsumen-

ten noch im Umlauf befindlichen Rabattmarken sind

bei der Ersparniskasse in bar oder in la Ballkobliga-

honen zinstragend anzulegen I) (§ 9).

Die Bilanz der Rabatt-Spar-Vereinigung pro 31. De-

zember 1916 zeigt folgendes Bild:

Als Akt iv e n finden sich folgende Posten:

Effekten-Konto (Obligationen der Urne!'

Kantonalbank). . . . . . . . . . . Fr. 30,000

2\Iarken-Konto: « Ueberschuss zur Ver-

fügung der Mitglieder» . . . . . . .

»

6,262 85

(Dabei handelt es sich um den « Ueber-

schuss aus der General-Markenabrech-

nung 1911 bis 1916 » d. h. der Zeit seit der

Gründung der Vereinigung. Hievon sind,

nach unbestritten gebliebener Angabe

der Vereinigung vor den Regierungsrat,

nach dem definitiven Rechnungsab-

schluss 4995 Fr. 65 Cts. tatsächlich an

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Staatsrecht.

die Mitglieder verteilt worden, sodass

seither noch ein Saldo von 1267 Fr. be-

steht.)

.

• Reservefonds-Kollto. . . . . . . . . . Fr. 3,604 90

Reklamefonds-Konto . . . . . . . .,

»

2,253 95

Betriebs-Konto (inkl. Barschaft und Post-

scheckkonto) ...........,

i)

3,010 18

Unter den Passiven ist die dem Effekten-

Konto der Aktiven entsprechende Eintra-

gung zerlegt in «Marken }). . . . ..

})

4,919-

und « Rabattmarken-Konto: Neue Rech-

nung: Im Umlauf bei den Konsumenten»

» 25,081-,

während die übrigen Posten sich direkt mit den andern

erwähnten Aktivposten decken.

Anlässlich der ersten Selbsttaxation nach dem neuen

Steuergesetz des Kantons Uri vom 31. Oktober 1915, für

die mit 1917 beginnende fünf jährige Einschätzungs-

periode, gab die Rabatt-Spar-Vereinigung als steuer-

pflichtiges Vermögen insgesamt 7185 Fr. 65 Cts. (nämlich

die bilanzmässigen Beträge des Reservefonds und des

Reklamefonds und dazu noch den erwähnten Saldo des

Marken-Kontos als ({ Ueberschuss der Abrechnung del'

eingelösten und zurückgezogenen Markenbüchlein I»~ und

kein steuerpflichtiges Einkomme~l an. Der Regierungsrat

des Kantons Uri aber schätzte sie, für die ganze Steuer-

periode 1917 bis 1921, mit 2?,000 Fr. Vermögen .und

3000 Fr. Einkommen ein, und das kantonale Obergencht,

an das sie diese Einschätzung gemäss Art. 25 des Steuer-

gesetzes weiterzog, erkannte mit (sofort mündlich er-

öffnetem) Urteil vom 13. Februar 1918 endgültig, ihre

Beschwerde sei als unbegründetabgewiesen und die regie-

rungsrätliche Taxation in allen Teilen bestätigt, und zwar

in Erwägung,

» dass nach Art. 2 des Steuergesetzes das Vermögell

i) einer juristischen Person, welches im Kanton verwaltet

» \\>ird, der Vermögenssteuer unterliegt;

» dass die Rabattsparvereinigung eine im Handels-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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» register eingetragene juristische Person darstellt und

}) in ihrer Rechnungsaufstellung selb.st ein Vermögen von

» 25,000 Fr. ausweist;

}) dass punkto Einkommen der Regierungsrat nach

» Art. 1 0 des Steuergesetzes vorgegangen ist und er sich

i) nicht um die Art der Profitverwendung als interne An-

» gelegenheit der Rabattsparvereinigung zu orientieren

» hatte ... »

B. -

Mit Eingabe vom 12. April 1918 (vor Zustellung

der schriftlichen Ausfertigung des vorstehenden Urteils,

die erst am 15, Mai 1918 genehmigt wurde) hat die Rabatt-

Spar-Vereinigung den staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt Aufhebung des

obergerichtlichen Urteils und demnach Abänderung der

Taxation des Regierungsratesim Sinne des Schutzes der

Selbsttaxation der Rekurrentin und bringt zur Be-

gründung wesentlich vor:

1. Die angefochtene Taxation und das sie bestätigende

Urteil bedeule eine Willkür und Verletzung des Art. 4 BV:

Es sei ein steuerrechtlich allgemein anerkannter und

speziell auch durch das Steuergesetz des Kantons Uri

(Art. 2 und 14) vertretener Grundsatz dass der Steuer-

pflichtige nur sein eigenes Vermögen, nicht auch ihm

bloss zur Verwaltung anvertrautes Gut zu versteuern

habe. Das Bankkapital der Rekurrentin, das von den

kantonalen Behörden offenbar als ihr steuerpflichtiges

Vermögen angesprochen werde, gehöre aber, trotzdem es

formen als Aktivum in ihren Büchern aufgeführt sei, gar

nicht ihr, sondern den Inhabern der Rabattmarken-

büchlein. Es handle sich dabei um die von den Mitgliedem

der Vereinigung in eine besondere Kasse gelegten Bar-

ycrkaufsprämien oder Skontobeträge für ihre Kunde~l,

die diesen bei Vorweisung ihrer vollen Markenbüchlel)l

ausbezahlt würden. Die Rekurrentin übe nur die Funktio-

aen eines Clearinginstitutes aus. Zwar \'lerde ein kleiner

Teil der Marken, der alljährlich verloren gehe, nicht ein-

gelöst, und ferner ergebe sich;al/.ch auf dem Unkosten-

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Staatsrecht.

konto ein geringer Ueberschuss. Diese Ueberschüsse (die

in der letzten vierjährigen Rechnungsperiode zusammen

6262 Fr. 85 Cts. betragen hätten) gehörten jedoch eben-

• falls nicht der Rekurrentin, sondern ihren Mitgliedern,

und seien denn auch 1917 grösstenteils an diese verteilt

worden. Als wirkliches Vereinsvermögen, das nach Art. 5

des Steuergesetzes steuerpflichtig sei, kämen eigentlich

nur der Reservefonds und der sogenannte Reklamefonds

in Betracht. Wenn die Rekurrentin dazu noch den nicht

verteilten Saldo der erwähnten Betriebsüberschüsse

deklariert habe, so sei sie damit bereits über ihre gesetz-

liche Pflicht hinausgegangen. Wollte man aber auch an-

nehmen, dass die von ihr verwalteten M:arkengelder bis

zur Auszahlung ebenfalls Vereinseigentum seien, so

ständen dem Aktivum der 30,000 Fr. die Ansprüche der

Büchleininhaber (in den zusammen gleich hohen Beträgen

von 4919 Fr. alter und 25,081 Fr. neuer Rechnung) als

Passivum gegenüber, das nach Art. 4lit. b des urnerischen

Steuergesetzes in Abzug zu bringen sei. Diese Bestimmung

sei «in krasser willkürlicher Weise» verletzt worden.

Und was das Einkommen betreffe, habe die Rekurrentin

mangels eines Erwerbszweckes kein solches zu versteuern;

denn keine der Voraussetzungen .des Art. 10 des Steuer-

gesetzes : Betrieb eines Geschäfts oder Ausübung eines

Berufes (lit. a); Bezug periodischer Einkünfte (lit. bund

c), treffe bei ihr zu. Was sie einnehme, gebe sie in der Form

von Spesen und Unkosten wieder aus, und der Rech-

nungsüberschuss werde von der Vermögenssteuer ge-

troffen. Eventuell könnte allerhöchstens ein Betrag VOll

1500 Fr. in Frage kommen.

2. Die streitige Steuertaxation involviere auch eine

gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung,

da der Rabatt schon mit der Abgabe der Marken in das

Vermögen des Büchleininhabers fliesse und deshalb nach

Gesetz von ihm, also nicht auch noch von der Rabatt-

vereinigung, zu versteuern sei.

C. -Namens des Regierungsrates und des Obergerichts

Gleichheit vor dem Gesetz •. N° 20.

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hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit dem

Antrag auf Abweisung des Rekurses wesentlich wie

folgt vernehmen lassen : Die Berufung der Rekurrentin

auf Art. 46 Abs. 2 BV gehe fehl, weil kein interkantonaler

Doppelhesteuerungsstreit vorliege und die Heranziehung

der Rekurrentin als juristischer Person neben den Pri-

yaten, deren Vermögen in ihr investiert sei, überhaupt

keine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle. Im übri-

gen sei die grundsätzliche Bestreitung der Steuerpflicht

hinsichtlich des Einkommens gegenstandslos, da die

Rekurrentin in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat

auch eine Einkommensbesteuerung für den Betrag von

1500 Fr. anerkannt habe. Die Höhe der Taxation von

Vermögen und Einkommen aber entziehe sich der Kogni-

tion des Bundesgerichts; denn von Willkür könne nicht

die Rede sein, indem die Rekurrentin an Vermögen unbe-

strittenermassen schon in Werttiteln 30,000 Fr. besitze

und, was das Einkommen betreffe, selbst angebe, dass sie

auf Ende 1916 mit einem Gewinn von rund 5000 Fr.

(4995 Fr. 85 Cts.) abgeschlossen habe.

D. -

In ihrer Replik betont die Rekurrentin, auch die

Einrede der Doppelbesteuerung sei jedenfalls berechtigt,

möge dabei nun speziell Art. 46 Abs. 2 oder nur Art. 4 BV

in Frage kommen; übrigens sei ein Teil der Marken-

büchleininhaber ausser dem Kanton domiziliert. Im

weitem bestreitet sie gegenüber der Begründung des ober-

gerichtlichen Urteils, dass ihre Rechnungsaufstellung ein

Reinvermögen von 25,000 Fr. ausweise, und führt wie-

derum aus, dass das {< Bankkapital »von 30,000 Fr., gleich

den Sparkasse-Einlagen, den Büchleininhabern geschuldet

sei. Sie hält auch an der grundsätzlichen Bestreitung der

Einkommenssteuerpflicht fest und bemerkt zum Hinweis

der "Staatsanwaltschaft auf ihre Beschwerdeeingabe an

den Regierungsrat, dass diese Eingabe einen ausser-

kantonalen Verfasser habe, dem bei der Redaktion

Rechnung und Bilanz nicht vorgelegen hätten.

E. -

Aus der Duplik der Staatsanwaltschaft ist her-

108

S taa tsrecll t.

vorzuheben: Wenn die

Rekurrentin, trotzdem sie

'30,000 Fr. in Werttiteln und daneben noch weitere Gut-

haben besitze, für nur 25,000 Fr. besteuert werde, so sei

« darin der Schuldenabzug offenbar berücksichtigt ». Als

steuerpflichtiges Einkommen aber seien nicht nur die

Zinsen jener Werttitel, die 1425 Fr. betrügen, sondern

auch die jährlichen Vorschläge, die nicht nach einer

gewissen Periode nur als vermehrtes Vermögen steuer-

pflichtig seien, in Betracht zu ziehelL

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Berufung des Rekurses auf Art. 46 Abs. 2 BV,

ist in der Tat deswegen unbehelflich, weil das hieraus abge-

leitete Doppelbesteuerungsverbot nach feststehender Pra-

xis nur für interkantonale und in beschränktem Umfange

auch internationale Verhältnisse gilt, während solche

jedenfalls bei der Rekurrentin selbst, deren Steuerpflicht

allein in Frage steht, nicht vorliegen.

2. -

Bezüglich des Hauptbeschwerdegruudes (kr Yer-

letzung des Art. 4 BV dui'ch willkürliche Missachtung all-

gemeiner Steuergrundsätze und positiver VorschriftcH

des umerischen Steuergesetzes vom 31. Oktober 1915 ist

zwischen der yermögens- uno dei' Eillkommensbesteuc-

rung zu unLerscheiden.

a) Bei der Ver m ö gell s s t c u er beschränkt sie h

der Streit auf die Höhe der Einschätzung, indem die Re-

kurrentin ihre Steuerpflicht für 7125 Fr. 85 Cts., gegt'il-

über dem behördlichen Ansatze VOll 25,000 Fr., aner-

kennt. Die Differenz ist, jedenfalls in der Hauptsacllt',

darauf zurückzuführen, dass die Behörden yon den buch-

und bilanzmässigell Aktiven der Rekurrentin auf Ende

1916 auch die als « Effekten-Konto)} eingestellten Obli-

gationen der Urner Kantonalbank von 30,000 Fr. (ohne

welche die Aktiven bei weitem nicht 25,000 Fr. ausmachen)

wenigstens teilweise mitberücksichtigt haben, währelld

die Rekurrentin hiegegen· einwendet, dass jener Aktiy-

posten überhaupt nicht zu ihrem Vermögen gehöre,

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 20.

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eventuell durch entsprechende Passiven als Reinvermögen

ausgeschaltet werde. (Ob die Behörden in gleicher Weise

auch den von der Rekurrentin ebenfalls nicht dekla-

rierten «Betriebs-Konto» von rund 3000 Fr. mit einbe-

zogen haben, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich'

die Rekurrentin selbst befasst sich damit ausdrücklich

nicht, sodass er keiner be sondern Erörterung bedarf.) Nun

muss das in jenen Effekten angelegte Geld mangels an-

derer Anhaltspunkte der Rechnung über seine Herkunft

durch den geschäftsordnungsmässigen Umsatz der Rabatt-

marken d. h.'dadurch zusammengebracht worden sein dass

die Rabattmarken von den Mitgliedern der Rekurrentin bei

dieser erheblich früher gegen Barzahlung bezogen, als sie

von der Kundschaft der Mitglieder gegen Abgabe der

gefüllten Büchlein bei ihr' wieder eingelöst werden; es

stellt (neben den direkt verfügbaren Mitteln des « Be-

triebskontos ») die « Markengelder » dar, von denen § 9

der Geschäftsordnung spricht. Danach handelt es sich

auch dabei um eine Art Betrieb;;;fonds der Rabattver-

mittlungs-Organisation, der gewiss ohne WillküI als der

Trägerin dieser Organisation, also der Rekurrentin als

selbständiger Rechtspersönlichkeit, gehörend betrachtet

werden kann. De!ID für diese Auffassung lässt sich jeden-

falls anführen, dass die statuten' den Markenbezug der

Mitglieder VOll der Vereinigung als Kauf behandeln

(§ 10, Ziff. 5), und dass die zinstragende Anlage der

lVIarkengelder, wie die Geschäftsordnung (§ 9) sie vor-

schreibt, doch offenbar auf Rechnung der Vereinigung,

nicht der Inhaber der ausgegebenen Rabattmarken, zu

erfolgen hat. Somit ist die Behandlung der fraglichen

Effekten als steuerpflichtiges Vermögen d,e r Re ku r-

ren tin, im Sinne des Art. 2 litt. a urn. StG (wonach u. a.

« alles bewegliche Eigentum und Guthaben einer im Kan-

ton bestehenden Gesellschaft» der Vermögenssteuer

unterworfen ist), vor Art. 4 BV nicht zu beanstanden.

Dagegen kann dieser Vermögenswert allerdings nie h t

als Re in ver rriÖg e n

ange~prochen werden. Ihm

110

Staatsrecht.

steht vielmehr der Einlösungswert (§ 7 der Geschäfts-

ordnung) oder der Rückgabewert (§ 8 der Statuten und

§ 5 der Geschäftsordnung) der von der Geschäftsstelle

• ausgegebenen und noch nicht wieder eingelösten oder

zurückgenommenen Marken als « fahrende» (Kurrent-)

Schuld gegenüber. Eine solche Schuld ist aber gemäss

Art. 4 litt. b UrD. StG bei Festsetzung des steuerpflichtigen

Vermögens in Abzug zu bringen. Dieser ausdrücklichen

Gesetzesvorschrift sind die kantonalen Behörden in

wenigstens unrichtiger und offenbar ungenügender Weise

nachgekommen; denn sie haben sich, was die Akten

erkennen lassen, mit der nähern Bestimmung der frag-

lichen Abzugswerte gar nicht befasst, insbesondere jede

Ausführung darüber unterlassen, wie sich diese Werte

zu den bilanzmässigen Passivposten « Marken}) und

« Rabattmarken-Konto » -verhalten. Und doch werden

diese Passivposten -

jedenfalls zum grössten Teil, wenn

auch wegen der Differenz zwischen dem Abgabepreis

und dem Einlösungswert der Marken nicht vollständig -

zu berücksichtigen sein und demnach unter allen Um-

ständen einen erheblich höheren Abzug bedingen, als die

kantonalen Behörden ihn bei ihrer Annahme eines steuer-

pflichtigen Vermögens von 25,000 Fr. in Rechnung

gebracht haben können. In sofern- liegt in der Tat eine

gegen Art. 4 BV verstossende Verletzung klaren Steuer-

rechtes vor, die zur Aufhebung der angefochtenen Ver-

mögenstaxation führt.

b) Was die Ein k ~ m m e n s s te u e r betrifit, wen-

den die kantonalen Behörden mit Recht ein, dass die

Rekurrentin mit ihrer grundsätzlichen Bestreitung nichL

zu hören sei, weil sie diesen ursprünglichen Standpunkt

vor dem Regierungsrat aufgegeben habe. In ihrer dama-

ligen Eingabe (vom 10. Dezember 1917) ist die behörd-

liche Einkommenstaxation wirklich nur als «zu hoch)}

beanstandet und näher ausgeführt, der allein feststell-

bare Netto-Betriebsüberschuss der ganzen, Ende 1916 ab-

geschlossenen Betriebsperiode belaufe sich auf den als

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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Reinvermögen deklarierten Betrag von 7125 Fr: 85 Cts .•

der aus «Zinsen und verloren gegangenen Marken),

unter Abzug der

steuerfreien

Unkosten, resultiere

und sich auf fünf Jahre verteile, was einen jähr-

lichen Nettoertrag von 1425 Fr. oder rund 1500 Fr.

ergebe, gegen dessen Heranziehung zur Einkommens:"

besteuerung keine Einwendungen erhoben würden. Von

dieser Anerkennung kann die Rekurrentin im vorlie-

genden Rekursverfahren gegenüber der hierauf kanto-

n~lrechtlich endgültig vorgenommenen Einschätzung

mcht abgehen. Uebrigens stellen die in Form des Zu-

schlags beim Markenverkauf an die Mitglieder und des

Abzugs bei der Einlösung der Markenbüchlein seitens

der Kunden erhobenen Bet~iebsbeiträge, ferner die

Wertbeträge der als verloren nicht zur Einlösung gelan-

genden Marken und endlich auch die Zinsen der in

bar und in Effekten vorhandenen Betriebefonds Ein-

nahmen der Rekurrentin dar, die zwanglos unter den

Begriff des Einkommens im Sinne von Art. 10 um.

StG bezogen werden können. Dass die Ueberschüsse

dieser Einnahmen über die Betriebsunkosten des Ra-

baUmarkenumsatzes nur je nach Ablauf einer Abrech-

nungsperiode als_ Vermögenszuwachs steuerpflichtig wä-

ren, ergibt sich aus dem Steuergesetze nicht. Aber auch

gegen die Höhe dieser Einkommensbewertung mit

3000 Fr. per Jahr ist vom WillkÜfstandpunkte aus

nichts einzuwenden, wenn beachtet wird, dass schon

die Zinsen des heute fest angelegten Betriebsfonds

annähernd 1500 Fr. ausmachen, und dass nach den

von der Rekurrentin beigebrachten Statistischen Er-

hebungen des «Schweiz. RabaU-Verbandes)} unbedenk-

lich mit einer namhaften Ausdehnung ihres bisherigen

Markenumsatzes, und damit auch der daraus fliessenden

Einnahmen, während der neuen Steuertaxationsperiode

gerechnet werden darf. Der Rekurs erweist sich somit

in diesem Punkte als unbegründet.

112

Staatsrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri

vom 13. Februar 1918 und damit auch der Taxationsent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Uri insoweit

aufgehoben wird, als die Rekurrentin für die sog. Mar-

kengelder ohne Abzug der Ansprüche der Kunden und

Mitglieder für die in deren Besitze befindlichen Marken

vermögenssteuerpflichtig erklärt worden ist.

21. Urteil vom 19. September 1918

i. S. Schmoll gegen Basel-Sta.dt.

Keine Rechtsverweigerung oder verfassungswidrige Doppel-

besteuerung, wenn bei Berechnung des steuerpflichtigen

Einkommens in einem Kanton (Basel-Stadt) die Kriegs-

oder die Kriegsgewinnsteuer nicht abgezogen wird.

A. -

Die Steuerverwaltullg des Kantons Basel-Stadt

legte dem Rekurrenten Schmoll, Teilhaber der KollektiY-

gesellschaft Schmoll & oe, für das Jahr 1917 eine Ein-

kommenssteuer von 38,173 Fr. 40 Cts. auf, indem sie das

steuerpflichtige Einkommen auf 644,223 Fr. ansetzte.

Der Rekurrent beschwerte sicH. hierüber, indem er ver-

langte, dass vom Betrage von 644,223Fr. die dem Bunde

bezahlte Kriegssteuer von 27,072 Fr. und Kriegsgewinn-

steuer von 204,370 Fr. abgezogen werde. Die Beschwerde

wurde aber abgewiesen, in letzter Instanz durch Ent-

scheid des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgerichtes

vom 2. Juli 1918. Dieses stützte sich auf § 13 des kanto-

nalen Steuergesetzes, wonach bei Ausmittlung des Ge-

samteinkommens die Steuern nicht abgezogen werden

dürfen.

B. - Am 24. Juli 1918 hat Schmol1 die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und darin die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

113

vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wieder

aufgenommen.

Der Rekurrent führt zur Begründung aus: ..... SOdann

sei die Bestimmung des § 13 des Steuergesetzes über den

Steuerabzug überhaupt im vorliegenden Falle nicht an-

wendbar, weH sie sich nur auf kantonale Steuern beziehe.

Die. Kriegssteuer dürfe auch bei Ermittlung der Kriegs-

ge~nnsteuer abgezogen werden (Art. 7 Ziff. 4 a der Kriegs-

gewmnsteuerverordnung). Diese zuletzt genannte Steuer

sodann könne mit Rücksicht auf ihre Höhe nicht ohne

Willkür als eine Aufwendung bezeichnet werden, die

begrifflich das Einkommen nicht mindere. Eine Rechts-

verweigerung liege auch deshalb vor, weil der Kanton

die Kriegssteuer beziehe und 1/5 davon für sich behalte,

sowie weil ihm vom Ertrag der Kriegsgewinnsteuer 1/10

zukomme. Dass er von diesen Steuerbeträgen noch die

Einkommenssteuer erhebe, könne nicht zulässig sein.

Wenn bei den Personen, die Kriegsgewinne machten

die sie allein treffende Sondersteuer abgezogen werde:

so sei das zudem eine rechtsungleiche Behandlung. Eine

Verletzung der Rechtsgleichheit liege ferner darin, dass

nur die Behörden von Basel-Stadt den Abzug der Kriegs-

und Kriegsgewinnsteuer verbieten, während andere Kan-

tone ihn zuliesseIi. Endlich handle es sich auch um eine

verfassungswidrige Doppelbesteuerung, weil die Bundes-

steuer mit der kantonalen Einkommenssteuer belegt

werde.

C. -

Appellationsgericht und Regierungsrat haben die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

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3. -

§ 13 des kantonalen Steuergesetzes verbietet nach

seinem klaren Wortlaut allgemein ohne jede Beschrän-

kung den Abzug der Steuern bei Berechnung des steuer-

pflichtigen Einkommens. Zu diesen Steuern können also

zweifellos ohne Willkür auch die vom Bunde erhobenen,

AS,U I -

1918

8