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44_I_1

BGE 44 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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OG. aOH OlL. aPatG . PatG .. PGB .. PoIStrG(B) .. PostRG RPflG . SchKG. StrG(B) Stl'PO . StrV. StsV .. trUG. VVG. VZEG. ZEr; .. ZG (R) . ZPO .. CC. CF. CO. CP. Cpc .... Cpp LF. LP. OJF ef; ..•••. CO. epe •...• GIIP ••••. LF •.•. LEF. f)liF ... Bundesgesetz über die Organisation der ßundesrecbtspflege,

v. 22. März 1893. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. H. Juni i881. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. :m. März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni i888. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2:1.. Juni 1907. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April 1910. Rechtspflegegesetz. BGes über Schuldbetreibung H. Konkurs, Y. 29. ApriH889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverfassung . Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Wt'Tken der Lite- ratur und Kunst, v. 23. April t883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i 908. Bundesgesetz über Vflrpfändnng nnd Zwallg~liqnid:ltioll von Eisenbahn- und SchifTahrtsunternehmungen vom

25. September 1.917. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung df'S Zivilstandes u. die Ehe, v. 2i. Dezemher H!7!~. Zivilgesetz (buch). Zivilprozessordnung. B. Abreviations fran~a.ises. Code civiJ. Constitution fooerale. Code des obligations, du t4 jl1in t88L Code penal. Code de procooure civile. Code de procedure penale. Loi fooerale. - Loi fooerale sur la poursuite pour deltl's et la raillite, du 29 avril i889. Organisation judiciaire ftl.derale, du 22 mars t893. C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzcro. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civilc. Codice di procedur:l penal;'. Legge feuerale. Legge espcuzioni e fa1limenli. Organizznzione gindiziaria ff'dm'aJe. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DIDlI DE JUSTICE)

1. Urteil vom 18. Februar 1918

i. S. Diöoesan-Xultusverein Ohur gegen Ziiroh. Regierungsra.t, Willkürliche Auslegung einer Steuervorschrift, die für Kirchen- zwecke bestimmte Güter von der Vermögenssteuer aus- nimmt? A. - § 3 litt. a des zürcherischen Gesetzes betreffend Vermögens-. Einkommens- und Aktivbürgersteuer lautet: ({ Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:

a) Das Staatsgut, die für Kirchen-, Schul- und Armen- zwecke bestimmten Güter und Stiftungen ... » Der Rekurrent erwarb am 27. April 1916 in Zürich 3 zwei Liegenschaften um 65,000 Fr. Am 31. Januar 1917; wurde ihm von der Steuerkommission Zürich eine Taxa- tionsanzeige zugestellt, worin sein steuerbares Vermögen für das Jahr 1916 auf 65,000 Fr. festgesetzt war. Dagegen rekurrierte der Verein an die Finanzdirektion des Kantons Zürich. Er machte geltend, die beiden Grundstücke seien als Bauplatz für eine Kirche und ein Pfarrhaus vorge- sehen und daher von der Besteuerung auszunehmen. Die Finanzdirektion wies den Rekurs ab mit der Begründung, dass die Grundstücke, so lange sie keine Gebäude für re- AS .u. I - 1918

2 Staatsrecht. ligiösen Kultus trügen, vom Rekurrenten zu versteuern seien. Eine gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingelegte Beschwerde wurde am

1. November 1917 ebenfalls abgewiesen. In der Begrün- dung wird auf einen frühern Entschei9 des Regierungs- rates verwiesen, wonach die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung erst dann gegeben sei, wenn das betref- fende Objekt tatsächlich Kultuszwecken diene. Mass- . gebend sei demnach der Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme der vorgesehenen Kirchenbaute. B. - Darauf hat der Diöcesan-Kultusverein Chur den: staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides im Sinne einer Befreiung des Rekurrenten von der Steuerpflicht. für seine beiden Liegenschaften in Zürich 3. . In der Begründung wird behauptet, die vom Regierungs- rat gegebene Auslegung sei willkürlich, da der zitierte § 3 litt. a - und mit wörtlich gleicher Wendung § 3, Ziff.4 des neuen zürcherischen Gesetzes über die direkten Steuern - nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme für die Ausübung kirchlicher Akte, sondern auf die blosse Zweckbestimmung der Güter abstelle. Dass aber die vom Rekurrenten erworhenen Liegenschaften aus- schliesslich für kirchliche Zwecke bestimmt seien, könne im Hinblick auf die aus den Statuten ersichtliche spezi- fisch kirchliche Zweckbestim:inung des Rekurrenten selbst nicht bezweifelt werden und sei auch vom Regierungsrat nicht bestritten woroen. Eventuell sei der Rekurrent bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass gewisse Vorar- beiten für den Kirchenbau schon ausgeführt seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der gegen die regierungsrätliche Interpretation des § 3, litt. a des zitierten Steuergesetzes gerichtete Vorwurf der Willkür geht fehl. Diese Gesetzesvorschrift sieht die Befreiung von der Vermögenssteuer für eine durch be- Gleichheit vor dem Gesetz. No 1 • sondere Zweckbestimmung ausgezeichuete Kategorie VOll Objekten vor. Wenn der Regierungsrat bei der Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Falle eine solche spezielle ~weckbestimmung gegeben sei, nicht auf den Charakter des Steuersubjektes. hier auf den in Art. 3 der Statuten niedergelegten Vereinszweck, sondern auf ein objektives Kriterium abstellt, so erscheint dieser Standpunkt hin- länglich gerechtfertigt durch die Erwägung, dass nach der gegenteiligen, vom Rekurrenten vertretenen Auffassung die vom Gesetzgeber beabsichtigte Befreiung des Steuer- objektes zu einer solchen des Steuersubjektes führen würde. Das objektive Kriterium erblickt nun der Regie- rungsrat auchInicht in einer zukünftigen, etwa durch den Hinweis auf Vorarbeiten mehr oder minder glaubhaft gemachten und daher noch immer subjektiv bedingten Zweckbestimmung, sondern erst in einem gegenwärtigen tatsächlichen und augenfälligen « Dienen I> der Sache für den besondern Zweck, ein Merkmal, das im vörliegenden Falle frühestens mit der Inangriffnahme des Kirchenbaus gegeben sei. Diese Auslegung mag gegenüber dem Wort- laut des § 3 litt. a restriktiv erscheinen, führt aber keines- wegs zu einer willkürlichen, gegen Art. 4 BV verstossellden Rechtsanwendung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.