Volltext (verifizierbarer Originaltext)
72 Obligationenrecht. N° 16. force majeure - quand ils'est produit pendant la demeure et estime qu 'il repond non seulement de la perte de la chose, mais encore de sa deterioration ou de la dimlnution de sa valeur economique. C'est rette derniere eventualite qui s'est produite en l'espece; l'instance can- tonale a admis en effet que le salol achete par le recou- rant au prix de 7000 fr. a subi une diminution de valeur considerable et qu'il n'a pu etre realise ulterieurement que pour 3240 fr. 40; elle a constate en outre que cette realisation a eu lieu de bonne foi. Dans ces circonstances. le demandeur etait bien en droit de reclamer au recourant la difference entre ce montant et le prix convenu, soit la somme de 3759 fr. 60 qui Iui a ete accordee par la Cour de justice civile. Au surplus la demande pourrait etre admise en application des art. 93 et 94 CO; il n'est point conteste en effet que le. « salol)) est une substance «su- jette a deperissement)); le demandeur etait donc en droit d'en exiger la resiliation, apres sommation prea- lable, et c'est bien dans ce sens qu'il a agi en juillet 1916. le Tribunal jederal prononce[: Le recours est ecarte et l'arret cantonal est conflrme.
16. Urteil 4tr L Zivilabtejlung vom 16. Erz 1918
i. S. Jotta gegen Vidie1la. . Art. 8 2 0 R : Ein red e des nie h t e r füll t e n Ver t rag e s wegen Nichtlieferung eines von mehreren Kaufgegenständen. A. - Am 8. Februar 1917 bestellte der Beklagte Vidiella heim Reisenden des Klägers unter Genehmigungsvorbehalt des Verkäufers 15 Fass Montagner und 5 Fass Alicante. lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Mit Zuschrift vom 14. Februar genehmigte der Kläger diesen Vertrag,. erklärte jedoch, den 'Wein nicht sofort liefern zu können, Obligationenrecht. 1'0 16. 73 da die Ware zur Zeit schwer erhältlich sei, er hoffe der Beklagte werde noch kurze Zeit Geduld haben. Hierauf antwortete der Beklagte nicht. Am 22. Februar sodann berichtete der Kläger dem Beklagten, er könne nunmehr den Alicante liefern, hinsichtlich des Montagner dagegen müsse er noch Geduld haben, bis er ihn erhalte. Der Beklagte hat daraufhin um Lieferung des Alicante gebeten, ohne hinsichtlich des Montagners einen Vorbehalt zu machen. Am 28. Februar gelangte er in den Besitz des Alicantes und am 16. März stellte ihm der Kläger Rech- nung dafür. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung bis er auch den Montagner erhalten haben werde und sandte dementsprechend die ihm vom Kläger am 22. und nochmals am 27. März zugestellte Tratte per 3. April 1917 zurück. Daraufhin hat ihn der Kläger auf Zahlung des Fakturabetrages, plus Protestkosten, nämlich auf 2910 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 3. April 1917 ein- geklagt. B. - Die erste Instanz hat diese Klage zur Zeit abge- wiesen und auf die Appellation des Klägers hin, hat die Vorinstanz das erstinstanzliehe Urteil bestätigt. Sie ist dabei davon' ausgegangen, es handle sich um ein « Ge- samtlieferungsgeschäft), das den Beklagt~n erst nach Lieferung heider Weine zur Zahlung verpflichte. Zwar habe der Beklagte dem Kläger hinsichtlich des Montagner einen kurzen Lieferungsaufschub bewilligt, derselbe sei aber längst abgelaufen und der Beklagte habe daher mit Recht dem Kläger die Einrede des Art. 82 OR entgegen- gehalten. Hiezu sei er um so eher berechtigt, als er sich zur Hinterlegung des Kaufpreises bereit erklärt .habe. Uebrigens habe der Kläger dadurch, dass er im Prozess die Erklärung abgegeben, er werde erst liefern, wenn er für den Alicante bezahlt sei, eingestanden, dass er jetzt liefern könnte. Er sei daher auf alle Fälle im Leistungsverzug. Eine Minderheit des Obergerichtes hat die Appellation gutheissen wollen, weil der Beklagte dadurch, dass er dem Kläger auf dessen Anzeige, er könne den Montagner
7-4 Obligationen recht. N° 16. -erst nach Eingang liefern, nicht geantwortet, sich mit der Umwandlung des ursprünglichen (< Gesamtgeschäftes)} in ein sukzessive zu erfüllendes einverstanden erklärt habe. . C. - Gegen das obergerichtliehe Urteil hat der Kläger {he Berufung an das Bundesgericht ergriffen, indem er be~ntragte, es sei seine Klage in vollem Umfange gutzu- helssen. -Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Ob der Beklagte der Kaufpreisforderullg des Klä- gers aus der Alicantelieferung wegen der Nichtlieferung des Montagner die Einrede des nichterfüllten Vertrage~ entgegenhalten kann, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Zusammenhang die Lieferungspflichten des Klä- gers hinsichtlich der bei den Weinsorten stehen. Nur wenn es richtig ist, dass die Parteien die beiden Liefe- rungen derart miteinander verknüpfen wollten, dass die eine nicht ohne die andere erfolgen dürfe, kann ange- nommen werden, auch die Zahlungspflicht solle von der Lieferung beider \Veine abhängen, BEcKER N. 4 zu Art. 82. Dass dem so ist, ergibt sich daraus, dass der Art. 82 die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur dann gewährt, wenn es sielt um Leistung und Gegenleistung aus ein und demselben Vertrag handelt. Entscheidend ist sonach nicht die Identität der in Fra-ge kommenden Personen, sondern die Identität des Geschäftes. Garantiert wird also z. B. nicht die gegenseitige Erfüllung verschiedener Verpflichtungen aus einem ganzen Geschäftsverkehr zweier Personen. Gleich wie dieser Fall aber muss, man- gels eines inneren Unterschiedes, der behandelt werden in dem zwar äusserlich ein Rechtsgeschäft vorliegt, diese~ Rechtsgeschäft aber sich zusammensetzt aus verschie- denen, wirtschaftlich nicht zusammenhängenden Ver- pflichtungen. Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus den vorliegenden Rechtsstreit, so ergibt sich, dass die Vorillstanz zu Unrecht den Art. 82 zur Anwendung ge- hracht hat. Zwar wurden die beiden \Veinlieferungen in Obligationenrecht. N° 16. 75 einem Vertragsakt und mit gleicher Lieferzeit abgemacht, allein ein innerer Zusammenhang zwischen ihnen fehlt, oder ist zum mindesten seitens des Beklagten nicht dar- getan. Es handelt sich um zwei verschiedene Weinsorten also um zwei verschiedene Kaufgegenstände, die eben: sogut in zwei selbständigen Verträgen hätte verkauft werden können. Bestünden hierüber noch Zweifel, so würden diese ohne weiteres dahinfallen, wenn man be- rücksichtigt, dass der Beklagte auf die Anzeige des Klä- gers, er könne ihm vorläufig nur den Alicante, den Mon- tagner aber erst in unbestimmter Zeit, nämlich nach Ein- gang, liefern. keinerlei Einwendungen erhob und den Alicante vorbehaltlos annahm.
2. - Aber auch wenn man annimmt, das streitige Geschäft sei ursprünglich als ein einheitliches gedacht gewesen, so ist die Klage dennoch zu schützen, denn dieser ursprüngliche Vertrag hat nachträglich eine erheb- liche Aenderung erfahren. Dadurch, dass der Beklagte ?en Alicante annahm, trotzdem er wusste, dass der Kläger Ihm den Montagner erst in unbestimmter Zeit liefern werde, hat er sich nämlich einverstanden erklärt mit einer Umwandlung des ursprünglich einheitlich zu erfüllenden in ein sukzessive abzuwickelndes Geschäft, und zwar ist im Zweifel anzunehmen dass (wie das z. B. auch für die eigentlichen Sukzessivlieferungsgeschäfte gilt, vergl. STAUB, Exk. zu § 374 A. 136), diese Abänderung nicht nur die Lieferungspflicht des Klägers, sondern auch die Zahlungspflicht des Beklagten umfasste. Uebrigens konnte der Kläger im Hinblick auf die heute bestehenden wirt- schaftlichen Verhältnisse, aus denen er ersehen musste . dass einerseits der Kläger seine Lieferanten mit de:' Zahlung auch nicht warten lassen durfte, und dass ander- seits wegen der schwierigen Transportverhältnisse der Eingang des Montagners nicht mit Bestimmtheit voraus- zusehen war. darüber nicht im Zweifel sein, dass der Kläger mit der Zahlu:n:g des Alicante nicht ins Ungewisse hin zuwarten wollte, bis er auch den Montagner werde
76 Obligationenrecht. N° 16. liefern können. Nun h~t der Beklagte allerdings behaup- tet, und die Vorinstanz ist dem beigetreten, er habe dem Kläger nur einen kurzen Lieferungsaufschub gewährt. Allein aus den Akten ergibt sich das nicht. Vielmehr hat in seinem Schreiben vom 22. Februar der Kläger dem Beklagten ausdrücklich erklärt, er müsse hinsichtlich des Montagners Geduld haben bis nach dessen Eingang. Da- nach handelte es sich nicht um einen Aufschub auf kurze, sondern um einen solchen auf unbestimmte Zeit. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass der Beklagte zu separater Bezahlung des Alicante verpflichtet war. Diese Zahlung durfte er, wie das Bundesgericht in kon- stanter Praxis für die eigentlichen Sukzessivlieferungs- geschäfte festgestellt hat (AS 38 II S. 121 f. Erw. 1, S.481 ff. Erw. 2), nicht schon deswegen verweigern, weil er vom Kläger noch eine weitere Lieferung zu fordern hatte, sondern nur dann, wenn der Kläger mit derselben zur Zeit der Fälligkeit der Kaufpreisschuld aus der bereits effektuierten Lieferung im Verzuge war. Diese Voraus- setzung trifft nicht zu, denn die Fälligkeit der Kaufpreis- forderung aus dem Alicantegeschäft trat nach dem Kauf- vertrag 30 Tage nach der Ablieferung, welche Ende Februar erfolgte, also spätestens Ende März ein. Späte- stens am 3.April. als dem Fälligkeitsdatum der ihm vom Kläger zugesandten Tratte, war daher, der 'Beklagte mit seiner Zahlung in Verzug, der Kläger dagegen war damals hinsichtlich des Montagners noch nicht leistungspflichtig. Nach dem abgeänderten, vom Beklagten stillschweigend gebilligten Kaufvertrag, musste er erst liefern nach Ein- gang der Ware. Dass dieser damals bereits erfolgt gewesen sei, ist nicht bewiesen. Speziell geht das nicht aus der viel später im Prozess abgegebenen Erklärung des Klä- gers hervor, er werde erst liefern, wenn er für den Alicante bezahlt sei. ' Danach war am 3. April zwar der Beklagte mit seiner,-Zahlung, nicht aber der Kläger mit seiner Lieferung im Verzug. Dementsprechend durfte sich jener auch nicht .Obligationenrecht. N° 17. 77 auf Art. 82 berufen, wohl aber hätte die Einrede des nichterfüllten Vertrages dem Kläger gegenüber einem Leistungsanspruch des Beklagten zugestanden (STAUB, Exk. zu § 374 A. 136 a.)
3. - Der Beklagte hat allerdings noch erklärt, er sei eventuell bereit, den Kaufpreis des Ali~ante zu hinter- legen bis nach Empfang des Montagners. Allein nach dem Gesagten hat der Kläger ein Recht auf Zahlung, und die Deposition konnte ihm diese schon deswegen nicht ersetzen, weil er bis zur Lieferung des Montagners über dieses Geld nicht hätte verfügen können und lediglich auf die niedrigen Depositenzinsen angewiesen gewesen wäre.
4. - Nicht gutzuheissen ist die Klage dagegen, so weit sie auf Ersatz der Protestkosten geht. denn angesichts der strikten Zahlungs weigerung des Beklagten hätte der Kläger ihm die Tratte nicht mehr zustellen sollen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und in Aufhebung .des Urteils des aargauischen Obergerichtes vom 23. No- vember 1917 die Klage im Betrage von 2895 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 % seit' 3. April 1917 gutgeheissen., 17. Arret de la Ier Sectlon civil, du 16 mara 1918 dans la cause Grodllu contre Union l'1U'&1 •. Exclusion d'un membre d'une Societe co operative catholique, par le motif qu'il a epouse une femme divorcee; admissibilite de ce motif d'apres les statuts et nQnobstant la garantie constitutionneHe du droit au mariage. Decision valable quoique rendue sans que l'interesse ait ete appeIe a se de- fendre. . A. - L'Union rurale est une Societe catholique de secours mutuels «fondee dans le but de rapprocher et de reunir par un lien amical les catholiques-romains des