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60 Obligationenrecht. N° 12. diesem Falle wird dem Dienstnehmer sein Einblick in den Kundenkreis nichts nützen, delm dieser Kenntnis an sich wird er noch nicht die Mittel entnehmen können
• um dje Verbindung zwischen Prinzipal und Kundschaft aufzulösen oder zu lockern. Der berühmte Arzt kann daher seinem Assistenten, der bekannte Rechtsanwalt seinem Substituten, kein Konkurrenzverbot auferlegen. Aehnlich liegen, von diesem Gesichtspunkt aus, die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Wer sich einen Fecht-. Tanz- oder Turnlehrer aussucht, wird in erster Linie auf die persönlichen Fähigkeiten und Leistungen desselben abstellen. Danach kann aber auch ein Angestellter einer Anstalt nach Art der klägerischen ihr nicht schon ver- möge seines Einblickes in den Kundenkreis in einem nachfolgenden Konkurrenzkampf Schaden zufügen. Da- gegen ist das eventuell möglich vermöge seiner eigenen Leistungsfähigkeit. Allein dann ist eben nicht sein Ein- blick, wenigstens nicht in erheblichem Masse, für den Schaden der Dientsgeberin kausal, sondern kausal sind dann seine persönlichen Eigenschaften. Die Werbekraft dieser Eigenschaften aber, darf nach Art. 356 Abs. 2 nicht unterbunden werden. Hiegegen hat sich die Klägerin zu Unrecht auf AS 41 Il S. 114 Erw. 5 ~berufen. Jenem Urteil lagen ganz andere tatsächliche Verhältnisse zu Grunde. Der in demstlben in Frage stehende Bierdepothal't,ßr hat zweifelsohne seiner ehemaligen Arbeitgeberin gerade durch seinen Einblick in ihren Kundenkreis Schaden zufügen können. Denn da~ wo es sich handelt um die Lieferung von Waren, die ein Dritter in gleicher oder ähnlicher Qualität liefern kann, ist naturgemäss der Zusammenhang zwischen Lieferant und Kundsame ein sehr viel lockerer. Auf die weiteren Einwendungen, die der Beklagte gegenüber seiner Verpflichtung aus der Konventional- strafklausel erhoben hat, ist, da das Konkurrenzverbot als ungültig erklärt wird, nicht mehr einzutreten.
5. - Hinsichtlich der Widerklage ist darauf zu ver- 1 Obligationenrecht, N° 13. 61 weise!!, dass ihr Streitwert den für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Minimalbetrag nicht er- reicht. Nach Art. 60 Abs. 3 könnte daher nur dann auf sie eingetreten werden, wenn Hauptklageanspruch und Widerklageanspruch sich ausschliessen Würden. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hat denn auch ihren Antrag ·auf Abweisung der Widerklage unabhängig von dm; Hauptklage darauf gestützt, dass ihr aus einem Darlehen an den Beklagten noch ein gewisser Betrag zukomme, den sie mit seiner Salärforderung verrechne. AS 38 I I S. 746 f. Erw. 2. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird, soweit sie sich auf die \Vider- klage bezieht, nicht eingetreten. Im übrigen wird sie abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. September 1917 bestätigt.
13. l1rteU der I. ZivUabtefiung vom 9. Mä.rz 1918
i. S. Schweizerische Volksbank gegen Gygu und Boblma"n. B ü r g sc haft: Die Beifügung einer die Bürgenverpfiichtung beschränkenden Bedingung ist formlos zulässig.NachArt.177 ZGB gültige Rückverbürgung als Bedingung der Gültigkeit der Bürgschaft. A. - Mit Urteil vom 4. Oktober 1917 hat das. Kan- tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: « Die Klagebegehren 1 und 4 sind geschützt, womit « die Begehren 2 und 3 gegenstandslos werden.)) B. - Hiegegen ergriff die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Wirt Oskar Mühleisen wollte Ende 1914 bei der Beklagten der Schweiz. Volksbank ein Darlehen
62 Obligationenrecht. N<> 13. von 5000 Fr. aufnehmen und bot als Bürgen hiefür die heutigen Kläger an. Als Rückbürgin sollte gemäss Ab- machungder Kläger mit dem Hauptschuldner dessen Frau Lydia Mühleisen haften. Dementsprechend schrieb der ~äger Gygax bev?r man den Bürgschei~ der Beklagten emsandte unter seme und des Mitklägers Hohlmaull Un- terschrift: tals Rückbürgin haftet}) und fügte mit Bleistift den Namen der Frau des Hauptschuldners bei. In der Folge telephonierte dann einer der Kläger noch an die Beklagte, das Geld dürfe an Mühleisell nicht ausbezahlt werden, solange nicht Frau Mühleisen als Rückbürgin unterschrieben habe. Diesem Verlangen entsprach die Beklagte und forderte, als der Hauptschuldner die Bürgschaftssumme abheben wollte, zuerst die Unter- schrift seiner Frau. Erst- nachdem diese herbeigerufen worden war und unterzeichnet hatte, gab sie ihm das Geld. Am 4. Oktober 1915 kam der Hauptschuldner in KOH- kurs. Nunmehr belangte die Beklagte die Kläger allS der Bürgschaft und diese haben ihr daraufhin insgesamt 1789 Fr. 90 Cts. ausbezahlt. Ferner untersclu'ieben sie ihr einen Schuldschein von 4000 Fr. Als sich die Kläger bei der Rückbürgin decken wollten, e~klärte ihnen diese, sie zahle ihnen nichts, sie sei mangels emer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung ihrer Rückverbürgung aus derselhe)l in keiner \Veise ver- pflichtet. _ Für diese Nichteinholung der vormundschaftsbehörd- lichen Genehmigung der Rückverbürgung haben die Kläger die Beklagte im vorliegenden Prozess verant- wortlich gemacht, indem sie verlangen, dass ihre Bürg- schaftsverpflichtung als ungültig erklärt und die Beklagte zur Rückgabe der von ihnen bereits an sie bezahlten Beträge oder aber zum Schadenersatz im Betrage ihrer eventuellen Haftung verpflichtet werde.
2. - Die Vorinstanz hat die Klage in dem Sinne zuge- sprochen, dass sie die Biirgschaftsverpflichtung der Kläger Obligationenrecht. N° 13. 63- als ungültig erklärte und die Beklagte verurteilte, den Klägern die an sie bezahlten Beträge mit insgesamt 1 ?89Fr. 90 Cts.zurückzuerstatten. Sie gingdavon aus,dass dIe Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sei es aus Auftrag oder auftragsloser Geschäftsführung für die Beibringung der,:"orm~ndschaftsbehördlichen. Genehmigung besorgt zu sem. DIe Bürgschaft sei durch eine gültige Rückver- bürgung bedingt gewesen. Da diese nicht zu Stande ge- kommen sei, sei auch die Bürgschaft selber nach Art. 497 Abs. 3 OR unverbindlich. .. In d~r bundesgerichtlichen Verhandlung hat demgegen- uber dIe Beklagte ausführen lassen, die Bürgschaft sei nur in dem Sinne bedingt gewesen, dass dje Verbindlich- keit erst mit der Beibringung der Unterschrift der Frau Mühleisen eintreten, dagegen nicht in dem Sinne, dass diese Verbindlichkeit erst mit der g ü I t i gen Rück- verbürgung perfekt werden solle. Die Kläger ihrerseits haben dieser Einwendung der Beklagten gegenüber sich auf den Standpunkt gestellt, man habe die Bürgschaft nicht von der blossen Unter- zeichnung der Frau Mühleisen abhängig machen und nicht durch eine ungültige sondern durch eine gültige Rückbürgschaft pedingen wollen.
3. - Die Parteien sind demnach darin einig, dass die Bürgschaft nach ihrer' Meinung bedingt sein sollte, und die Akten bestätigen diese Parteiabsicht. Zwar steht fest. dass anfänglich der Vertrag zwischen der Gläubigerin und den Bürgen unbedingt geschlossen wurde, denn in der Bürgschaftsurkunde findet sich lediglich der Rück- bürgschaftsvermerk, und es ist nicht dargetan, dass zur Zeit der Uebergabe der Urkunde an die Bank irgend welche Bedingung abgemacht worden ist. Dagegen hat nachträglich einer der Kläger der Beklagten mitgeteilt, sie dürfe das Geld nicht ausbezahlen, so lange die Unter- schrift der Rückbürgin fehle. Dieser Anordnung hat sich die Beklagte dadurch unterzogen, dass sie, als der Haupt- schuldner dennoch ohne die Unterschrift seiner Frau
ü4 Obligationenrecht. N° 13. beizubringen, das Geld abheben wollte, ihn abwies und €rst nach vollzogener Unterzeichnung ihm das Darlehen
• gewährte. Damit erklärte sie sich .mit der E~nschränkung der absoluten Bfirgschaftsverpflichtung emverstanden. Nun ist allerdings diese Bedingung formlos in den Bfirgschaftsvertrag aufgenommen worden, und es fragt sich daher, ob sie vor Art. 493 gleichwohl Bestand hat. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Zweck dieses Art. 493, der einzig dazu bestimmt ist, den Bürgen zur Vorsicht zu mahnen. Wenn nun aber eine Bestimmung lediglich zum Schutze des Bürgen aufgestellt ist, so darf sie natürlich nicht im Sinne einer Erschwerung seiner Lage angewendet werden, d. h. jede Erleichterung seiner Verpflichtung, und in casu liegt eine solche im Streit, muss daher auch formlos g~ltig sein (vergl. spez. für die Aufnahme einer Bedingung ÖRTMANN Nr.1 b d zu § 766 u. RGE 65 Nr. 14). Das ergibt sich übrigens indirekt schon aus Art. 115, der ausdrücklich erklärt, die Be- schränkung einer Verpflichtung, für deren Eingehung die Schriftform gesetzlich verlangt werde, sei auch mündlich möglich. Es kann sich demnach nur noch frageil, welchen Inhalts die Bedingung gewesen ist, die die Parteien nachträglich in die Bürgschaftsverpflichtung- aufgenommen habel1. Da sie nun hierüber nichts näheres abgemacht haben, sind ihre bezüglichen Erklärungen so auszulegen, wie sie im Verkehr normalerweise ausgelegt werden müssen. VOll diesem Gesichtspunkt aus ist es aber ohne weiteres klar, dass die Kläger sich eine gültige und nicht eine ungültige Rückbürgschaft haben vorbehalten wollen, und dass die Annahme dieses Vorbehaltes seitens der Beklagten mangels einer ausdrücklichen Einschränkung auch nur in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Ob dabei die Parteien an die Bestimmung des Art. 177 gedacht haben, ob sie diese Bestimmung kannten oder nicht kannten, ist von diesem Standpunkte aus irrelevant. Die Verbfirgung der Kläger war somit durch das Zu- ObJigationenrecht. N° 13. b5 standekommen einer gültigen Rückverbfirgung bedingt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, und demzufolge sind die Kläger aus dem Bürgsc~ftsvertrag nicht ver- pflichtet. Ihr Verbürgungsakt ist daher ohne rechtliche Verbindlichkeif geblieben und die Beklagte hat ihnen die gemachten Zahlungen, da sie nicht geschuldet waren, zurückzuerstatten.
4. - Ob die Beklagte auch nach den Grundsätzen des Mandates oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ver- antwortlich gemacht werden könnte, und ob Art. 497 Abs. 3 im vorliegenden anwendbar wäre, wie die Kläger auch noch behauptet haben, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.
5. - Die Beklagte hat allerdings noch den Standpunkt eingenommen, die Kläger haben durch ihre Zahlungen die Bürgschaftsschuld anerkannt. Allein diese Zahlungen haben stattgefunden, als die Unverbindlichkeit der Rückbfirgschaft den Klägern noch nicht bekannt war, es hat ihnen daher zweifelsohne kein Anerkennungswille zu Grunde gelegen. Im weiteren hat die Beklagte behauptet, die BÜfg- schaftsschuld sei durch die Ausstellung des eiiigangs erwähnten Schuldscheines seitens der Kläger noviert worden. - Auch, dieser Standpunkt fällt mit dem oben Gesagten dahin, denn eine nichtbestehende Schuld konnten die Kläger auch nicht novieren. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 1917 bestätigt. A.S '"AU - 1918