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Sachenrecht. N° 85.
Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun
des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters
• des Quartiers ergeben haben (AS 40 II S. 447 ff).
DemIlIlch erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom
11. Mai 1918 bestätigt.
85.,A,uSZUC&US dem Urteil der II. ZivilabteUung
vom 7. November 1918 i. S. Dick und Gygax gegen ICocher.
Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen-
tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden
Wasser.
(! Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen
werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger
keineswegs das Recht haben, aus s chI i es si ich
alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen auf
ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen,
und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen-
tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass
sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in
seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger
gehen augenscheinlich. von der Auffassung aus, das unter
ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand-
teil des Grund und Bodens und deshalb ihr Eigentum,
auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und
in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes
Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen-
tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise
kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die
Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund
und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet,
gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise
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beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in
Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst
zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es
in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits als Quelle
oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der
Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund-
stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich
einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das
Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als
Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss
sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle
insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als
sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum
envorben werden kann.)
86. Auszug aus dem tTrteil der n. Zivilabteilq
vom 19. Dezember 1918
i. S. Erben J. Schnyder gegen Tuchfabrik Wädenswil A,-G.
Art. 706 ZGB. Begriff der ~ Quelle und der ~ Fassung $.
In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorle
Wädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach
Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedhviesen be-
stehende Terrasse, «Eichweid » geheissen. Sie wird nord-
westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden
Liegenschaften, südwestlich durch eine wasserreiche
Berghalde, (! auf Felsen » genannt und südöstlich durch
das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen-
haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) ",ird vom
'Vaisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-
hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich
angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in
-der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach
,(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute