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44_II_472

BGE 44 II 472

Bundesgericht (BGE) · 1918-05-11 · Deutsch CH
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472

Sachenrecht. N° 85.

Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun

des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters

• des Quartiers ergeben haben (AS 40 II S. 447 ff).

DemIlIlch erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom

11. Mai 1918 bestätigt.

85.,A,uSZUC&US dem Urteil der II. ZivilabteUung

vom 7. November 1918 i. S. Dick und Gygax gegen ICocher.

Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen-

tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden

Wasser.

(! Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen

werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger

keineswegs das Recht haben, aus s chI i es si ich

alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen auf

ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen,

und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen-

tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass

sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in

seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger

gehen augenscheinlich. von der Auffassung aus, das unter

ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand-

teil des Grund und Bodens und deshalb ihr Eigentum,

auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und

in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes

Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen-

tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise

kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die

Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund

und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet,

gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise

Sachenreeht. N° 86.

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beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in

Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst

zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es

in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits als Quelle

oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der

Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund-

stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich

einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das

Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als

Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss

sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle

insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als

sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum

envorben werden kann.)

86. Auszug aus dem tTrteil der n. Zivilabteilq

vom 19. Dezember 1918

i. S. Erben J. Schnyder gegen Tuchfabrik Wädenswil A,-G.

Art. 706 ZGB. Begriff der ~ Quelle und der ~ Fassung $.

In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorle

Wädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach

Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedhviesen be-

stehende Terrasse, «Eichweid » geheissen. Sie wird nord-

westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden

Liegenschaften, südwestlich durch eine wasserreiche

Berghalde, (! auf Felsen » genannt und südöstlich durch

das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen-

haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) ",ird vom

'Vaisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-

hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich

angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in

-der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach

,(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute