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Familienrecht. No 83.
tout etat de cause, le demandeur ne saurait etre mis au
benefice ni d'une interruption, ni d'une prolongation de
delai. Aussi bien se place-t-il a. un autre point de vue et
soutient-il que le delai de l'aft. 308 CCS a ete, non pas
interrompu ou prolonge, mais observe par lui, puisqu'il
a ouvert action a. Aarwangen dans l'annee des Ia naissance,
et qu'ainsi i! reste libre de reprendre devant les tribunaux
genevois le pro ces qui, pour des motifs de procedure, n'a
pu etre liquide devant ce for. Mais ce systeme est mani-
festement inadmissibie. Le proces intente a. Geneve n'est
pas une continuation de Ia procedure precedente; celIe-ci
a ete declaree nulle et de nul effet par le Tribunal federal
et l'action actuelle est une nouvelle action qui ne serait
recevable que si elle avait ete ouverte dans Ie delai
legal. Si Ia prescription elle-meme est ellcourue (sous
reserve du delai de grace de l'art. 139) lorsque Ie
demandeur a fait valoir ses droits devant un tribunal
incompetent, il en est a bien plus forte raison de meme
en matiere de peremption; sinon les deIl:!.is fixes par Ia
loi seraient illusoires, car, en commenc;;ant simplement
par s'adresser a un juge incompetent, il dependrait du
bon plaisir du demandeur de les prolongel' a. l'infini
-
ce qui serait en opposition a!>solue ayec le but po ur-
suivi par le legislateur et avec la raison meme. Enfm le
recourant ne saurait invoquer 'ni l'arret rendu dans la
cause Huggler contre Binder & Cie (RO 38}I p.511
et suiv.) -
car dans cette affaire l'action avait ete
intentee au for competent -
ni l'arret rendu dans Ia
cause Stettler contre Fringeli (RO 42 II p. 98 et suiv.),
le Tribunal federal ayant uniquement tranche dans cet
arret la questioll de savoir s'i! suffit que la citation en
conciliation ait eu lieu regulierement dans l'annee po ur
que le delai de l'art. 308 CCS soit repute observe; or en
l'cspece il n'y a eu dans l'annee aucune citation valable.
Par ces motifs.
Le Tribunal tederal prononce :
Le recours est ecarte et I'arret cantonale est confirme.
Sachenrecht. N° 84
SACHENRECHT
DROITS REELS
-84. t1rteU vom 23. Oktober 1918 i. S. Gyr gegen Sohönemann.
Art. 668, 973 ZGB. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs
erstreckt sich auch auf die in den Grundbuchplänen ein-
gezeichneten Grenzen des Grundstücks. Bedeutung des
Umstandes, dass sich auf dem Grundstück eine davon ab-
weichende Abschrankung findet, die der Erwerber bei der dem
Kaufabschlusse vorangehenden Besichtigung . bemerken
musste. Unerheblichkeit des Einwandes, dass er das Grund-
buch tatsächlich nicht eingesehen habe. Ueberbau i. S. von
Art. 674 ZGB. Ansprüche des Eigentümers des Nachbar-
grundstücks. ~influss der Tatsache, dass der Ueberbau s. Z.
auf Grund einer im Grundbuchprotokoll nicht eingetragenen
Erlaubnis des Rechtsvorgängers des gegenwärtigen Eigen-
tümers des Nachbargrundstückes . geschehen ist. Ueber-
mässige Belästigung der Nachbarschaft i. S. von Art. 684
ZGB durch eine Abortanlage. Einwand, dass die Anlage
früher zur Zeit der Erstellung dem Ortsgebrauch und Cha-
rakter des Quartiers entsprochen habe.
A. -
Der Beklagte Gyr ist infolge Kaufes vom 29. Ja-
nuar, gefertigt 17. März 1875 Eigentümer des Grund-
stückes Kataster Blatt 9 Parzelle 699 (Grundbuchblatt
191) mit darauf stehendem Chalet Nr. 37 an der Thun-
Oberhofenstrasse in Hilterfingen. Nordöstlich stösst
daran die an der gleichen Strasse gelegene Besitzung
Parzelle 700 (Grundbuchblatt 148) «Villa Magda) an.
Die Grenze zwischen bei den Grundstücken verläuft nach
den Gmndbuchplänen (Katasteroriginalplan und Ergän-
zungsplan von 1904 des amtlichen Vermessungswerkes)
in einer geraden Linie von der Strasse an den See über
zwei Marchsteine, von denen der eine unweit der Strasse,
der andere unten am See steht. Am Chalet des Beklagten
befindet sich ein laubenartiger, zweistöckiger Anbau, <ler
AS .u 11 -
1918
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Sachenrecht. N° 84.
die im Plan angegebene Grenze nach dem Grundstück
Parzelle 700 überragt. Die beiden hölzernen Pfosten, die
ihn stützen, stehen ungefähr 50 cm jenseits der Grenz-
"linie. Die Besitzung Parzelle 700 ist durch eine Laden-
wand abgeschrankt. welche in der Länge des Anbaus
den erwähnten Pfosten folgt und so an dieser Stelle'
eine ungefähr einen: halben Meter tiefe und drei Meter
lange Ausbuchtung gegenüber der planmässigen Grenze
bildet. Beide Stockwerke des Anbaus enthalten je einen
Abort. Der Abzugskanal des oberen führt durch den
unteren hindu,rch und derjenige des unteren parallel
dazu in die Jauchegrube, die sich nicht unmittelbar untet
den Aborten, sondern in einer Höhlung befindet, dit:
derart in das Haus eingelassen ist, dass die Vorderseite
der Grube in der Flucht der Hausmauer liegt. Die beiden
Abzugskanäle sind viereckig und aus Holz. Ebenso ist
die Grube nur mit Holzladen gedeckt:. Sie hat keinen
Ablauf, sondern wird jeweilen, wenn angefüllt, ausge-
schöpft.
Eigentümer des Grundstückes Parzelle 700 war bis
1914 ein Frl. Blatti in Thun. Durch Kaufvertrag vom
3. Dezember, im Grundbuch eingetragen am 11. De-
zember 1914 ging das Eigentum an ihm auf den heutigen
Kläger Prof. Dr. Schönemann in Bern über, der darin
eine Pension für erholungsbedürftige Patienten (Kranke
der Atmungsorgane) betreibt.
Nach Art. 167 des berniscnen. Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch wird das eidgenössische Gru,ndbuch
{(auf Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden
und der Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuchs
(Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der
Grundbücher im Kanton Hern) » auf den vom Regierungs-
rat entweder einheitlich für den ganzen Kanton oder
nacheinander für einzelne Bezirke und Gemeinden zu
bestimmenden Zeitpunkt « eingeführt ». Art. 168 ebenda
bestimmt; «Bis zur Einführung des schweizerischen
Grundbuchs kommt für Entstehung, Uebertragung,
Sachenrecht. Ne 84.
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Umändemng und Untergang dinglieher Rechte der
Eintragung. in das ·kantonale. Gnwdllnch die Grundbuch-
wirkung . des nenen Rechtes zu. Wo das kantonale Grund-
buch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht
erstellt ist, kommt der Eintragung' in' das Tagebuch die
Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu. » Durch Be~
kanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom 25. Mai
1912 ist das kantonale Grundbuch für den Amtsbezirk
Thun als vom 1. Juni 1912 in Kraft gesetzt erklärt worden.
Mit Brief vom 30. Januar 1915 teilte der Kläger dem
Beklagten mit, bei näherer Prüfung der Pläne habe sich
ergeben, dass das Gebäude Nr.37 zu:.u Teil auf Boden
der Parzelle 700 stehe, er fordere daher den Beklagten
auf, den Ueberbau zu beseitigen, oder ihm Vorschläge
für eine Verständigung zu machen. Da er darauf sowie
auf weitere Schreiben vom Beklagten able~ende Ant-
wort erhielt, leitete er die vorliegende Klage mit den
Begehren ein :
1. der Beklagte habe die;Richtigkeit der im Kataster-
plan der Gemeinde Hilterfingen eingezeichneten Grenze
zwischen den Parzellen 699 und 700, verlaufend von der
Thun-Oberhofenstrasse nach dem See in ununterbro-
chener gerader~ie, fixiert durch die zwei Grenzsteine,
anzuerkennen;
Er sei zu verurteilen :
2. den durch den Ueberbau der Abortanlage des
Hauses 37. auf die Parzelle 700 des Klägers geschaffenen
rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und zwar
a) durch Entfernung bezw. Rückversetzung des Ueber-
baus auf die unter 1 genannte Grenze,
b) eventuell durch Erwerb des Ueberbaurechts,
c) subeventuell durch Erwerb des Grund und Bodens,
auf dem der. Oberbau stept;
3. an den Kläger in den Fällen unter 2 abis c eine ange-
messene durch richterliches Ermessen zu bestimmende
Entschädigung zu bezahlen;
4. die Aborte so anzulegen, d.ass das Eigentum des
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Sachenrecht. X .. 84.
Klägers nicht wie bisher durch Ausdünstungen beein-
trächtigt, bezw.die bestehende Beeinträchtigung behoben
Ferde.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er
bestreitet die Richtigkeit der im Katasterplan einge-
zeichneten Grenze und beruft sich für sein Eigentum an
dem streitigen Landstreifen auf den Erwerbstitel von
1875, wonach ihm das Gebäude samt allem Boden, worauf
es stehe, verkauft und zugefertigt worden sei, und, da
er gestützt darauf seither ununterbrochen gutgläubig den
Besitz daran ausgeübt habe, auch auf Ersitzung. Dement-
sprechend verlangt er durch Widerklage :
1. Verurteilung des Klägers und \Viderbeklagten zur
Anerkennung der aus der vorhandenen tatsächlichen
Abschrankung (Ladenwand) sich ergebenden Grenze;
2. entsprechende Berichtigung des Katasterplans :
3. eventuell;
a) Eintragung einer Dienstbarkeit auf Duldung des
Laubenvorbaus (Ueberbaurecht) im Grundbuch,
b) weiter eventuell Zuweisung des Eigentums an dem
durch den Ueberbau in Anspruch genommenen Boden.
B. -
Durch Urteil vom 11. Mai 1918 hiess der Appel-
lationshof des Kantons Bern Il. Zivilkammer das Klage-
begehren 1 so,vie gestellt und die Begehren 2 b, 3 und 4
dahin gut, dass er dem Beklagten « im Sinne von Art. 674
Abs. 3 ZGB l} gegen Zahlung e~ner Entschädigung von
100 Fr. ein dingliches Ueberbaurecht für den bestehenden
Laubenanbau mit Stützpfosten, Zementsockel~, Abort-
anlage und Dachvorsprung am Hause Nr.37 zu Gunsten
der Parzelle 699 und zu Lasten der Parzelle 700 einräumte
und ihn ferner verurteilte, innert drei Monaten von der
Rechtskraft des Urteils an auf seine Kosten einen ge-
schlossenen Ueberlauf der Abortgru,be seines Hauses
Nr. 37 in den See zu erstellen, unter Androhung der in
§ 390 der kantonalen ZPO vorgesehenen Folgen im Unter-
lassungsfalle. Di6-- weitergehenden Anträge der Klage
und die Widerklage wurden abgewiesen.
467
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Beruf?-ng des Beklagten, womit er das Begehren auf
AbweIsung der Klage und Gutheisung der Widerklage
erneuert. Der Kläger Schönemann hat Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt. •
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. 1. -
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
SIch der öffentliche Glaube des Grundbuchs und der
daraus folgende Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf
es dingliche Rechte an einem Grundstück erworben hat
in seinem Erwerbe (Art. 973 ZGB) nicht nur auf di~
Eintragungen im engeren Sinne, d. h. die Einträge im
Hauptbuch, sondern auch die in den Grundbuchplänen
angegebenen Grundstückgrenzen erstreckt. Dass dem
so ist, ergibt sich nicht bloss aus Art. 942 Abs. 2 ZGB,
wonach «das Grundbuch aus dem Hauptbuch und den
es ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen usw.
besteht l), die Pläne also Bestandteil des Grundbuchs
bilden. Es folgt auch schon aus dem Zwecke der Grund-
bucheinrichtung selbst, die an Grund und Boden beste-
henden Rechtsverhältnisse vollständig, genau und in
für jedermann verlässlicher Weise aufzuzeichnen. Eigen-
tum und beschränkte dingliche Rechte kennzeichnen sich
nicht nur durch ihre Art, sondern auch durch den Gegen-
stand, bei Grundstücken also durch den abgegrenzten
Teil der Erdoberfläche, auf den sie sich beziehen. Nur
durch -dessen Feststellung lassen sie sich von anderen
gleichartigen konkurrierenden Befugnissen unterscheiden.
Die Umschreibung der Grenzen enthält demnach nicht
wie z. B. die Angaben über Namen, Kulturart, Bebauung,
Schätzungswert usw., bloss eine Aussage über Beschaffen-
heit und Eigenschaften des Grundstücks, als welclle sie
allerdings, weil rein tatsächlicher Natur am öffentlichen
Glau,ben des Grundbuchs nicht teilnehmen könnte,
sondern gehört ebensogu,t zur Feststellung des Inhalts
des Rechts selbst wie der Eintrag über seine Art und den
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Sachenrecht. Ne 84
sachlichen Umfang der aus ihm fliessenden Befugnisse.
Es muss ihr deshalb auch die nämliche Wirkung zukom-
,.men ",ie diesem. Wer sich in einem Gebiete, für das das
eidgenössissche Grundbuch Dereits eingeführt oder bis
dahin im Sinne von Art. 44 SchlT eine Einrichtung des
bisherigen kantonalen Rechts ihm gleichgestellt ist, durch
Rechtsgeschäft Eigentum oder andere dingliche Rechte
an einem Grundstück bestellen lässt, erwirbt mithin,
seinen guten Glauben vorausgesetzt, diese Rechte in
derjenigen räumlichen Erstreckung, die sich aus den
Grundbuchplänen ergibt, woraus andererseits, wie in
allen Fällell des Art. 973 ZGB als notwelldige Folge
hervorgeht. dass im gleichen Umfange der im Grund-
buch bezw. den Plänen nicht eingetragene wahre Be-
rechtigte, d. h. der Nachbar, dessen Parzelle durch die
unrichtige Grenzbezeichnullg des Plans verkleinert wor-
den ist, seine entgegenstehende, aus dem Grundbuch
nicht ersichtliche Berecbtigung verliert (OSTERTAG zu
Art. 973 ZGB Randnote 4, WIELAND zu Art. 668 NI'. 3).
Eine vermittelnde Lösung, wie sieLEEMANN (Kommentar
zu Art. 668 Randnote 9) vorschlägt und wonach die
Unrichtigkeit des Planes nur Wirkungen unter den
~arteien des Veräusserungsgeschäftes -hätte, d. h.ledig-
hch dem Erwerber einen Anspruch gegen seinen Ver-
ä~sserer. auf Wandlung des Kaufs oder Preisminderung
gabe, WIrd durcb Art. 973, sobald man einmal dessen
Anwendbarkeit auch auf die Grenzangaben des Grund-
buchplans zugibt, ausgeschlossen.
•
. Da im Kanton Bern nach § 168 EG den Eintragungen
l~ ~antonalen Grundbuch bis zur Einführung des eidge-
nossIschen Grundbuchs die nämlichen Wirkungen zu-
kommen, wie sie in Art. 971 ff. ZGB für das letztere vor-
gesehen sind, kann sich demnach auch im vorliegenden
Falle der Beklagte zur Bestreitung des Eigentums des
Klägers an dem den Prozessgegenstand bildenden Land-
streifen nicht einfach auf die Unrichtigkeit des Grund-
buch- (Kataster-) plans berufen, sondern hätte weiter
Sachenrecht. N° 84.
469
darzutun, dass der Kläger bei Erwerb der Parzelle. 700
darum gewusst habe oder hätte wissen sollen. Hiezu
kann der Umstand, dass der Kauf zwischen Frl. Matti
und dem Kläger auf Grund vorangegangener Besichti-
gung des Grundstücks abgeschlossen worden war, allein
noch nicht ausreichen. Da nach Art. 668 ZGB für die
Bestimmung der Grenzen im Zweifel die Grundbuch-
pläne und nicht die auf dem Grundstück vorhandenen
Grenzzeichen massgebend sind, durfte der Kläger an-
nehmen, dassjene und nicht die Ladenwand den wirkli-
chen Grenzverlauf angeben und hatte keine Veranlas-
sung, darüber weitere Nachforschungen anzustellen.
Irgendwelche andere Momente, die ihm solche Nach-
forschungen zur Plicht gemacht, d. h. den bei Anlegung
des Plans unterlaufenen Fehler hätten zum Bewusstsein
bringen müssen, welcher Beweis dem Beklagten allein
hätte helfen können, sind aber nicht namhaft gemacht
worden. Auch ist unerheblich, ob der Erwerber vor Ein-
tragung des Eigentumsübergangs das Grundbuch wirklich
eingesehen hatte oder nicht. Für die Annahme des guten
Glaubens im Sinne von Art. 973 ZGB genügt es, dass
ihm die Unrichtigkeit der darin bezw. im Plane enthal-
tenen Aufzeichn~ngen nicht bekannt war oder hätte
bekannt sein sollen. Die positive Kenntnis ihres Inhalts
ist nicht erforderlich.
2. -
Ragt demnach der Laubenvorbau am Hause des
Beklagten zum Teil auf das Grundstück Parzelle 700
über, So hat aber der Kläger Anspruch darauf, dass der
Beklagte, wenn er die überragenden Teile nicht beseitigen
will, entweder den dadurch in Anspruch genommenen
Boden zu Eigentum oder aber eine Dienstbarkeit auf
Duldung des Ueberbaus gegen Ersatz des dem Kläger
aus der Entziehung der Benutzung erwachsenden Scha-
dens erwerbe (Art. 674 ZGB). Die Tatsache, dass die
Baute, '}ie es nach einzelnen Zeugenaussagen zuzutreffen
scheint, s. Z. vom Rechtsvorgänger des Beklagten mit
Einwilligung des damaligen Eigentümers der Parzelle
4/U
Sach~nrecht. N° 84.
700 so ausgefü~t worden war, vermag diese Entschädi-
gungspflicht nicht. aufzuheben und dem Beklagten keinen
Anspruch auf kostenlose Einräumung des Eigentums
oder des Ueberbaurechts, wie sie mit Widerklagebegehren
3 verlangt wird, zu verschaffen. Da der Kläger das
Eigentum frei von allen nicht aus dem Grundbuch ersicht-
lichen Lasten erworben hat, könnte ihm eine solche
Erlaubnis nur entgegengehalten werden, wenn sie als
dingliche Last im Grundbuch eingetragen worden wäre :
solange dies nicht geschehen '\\'111', hatte sie nur persön-
liche Wirkung und kann den gutgläu.bigen dritten Rechts-
nachfolger nicht verpflichten. Ob nicht nach den Um-
ständen auch die weitergehende Möglichkeit bestanden
hätte, an Stelle des Erwerbes des Bodens oder Ueberbau-
rechts die Beseitigung des Ueberbaus selbst zu erzwingen,
kann offen bleiben, da eine Berufung des Klägers gegen
die Abweisung seines dahingehenden Hauptbegehrens 3·
nicht vorliegt. Ebenso bedarf die weitere Frage, welcher
jener beiden anderen noch verbleibenden Eventualitäten
an sich bei freier Prüfung hier der Vorzug zu geben wäre,
schon aus formellen Gründen keiner Erörterung. Nachdem
auch der Beklagte mit der Widerklage in erster Linie die
Einräumung einer Dienstbarkeit und nur eventuell die
Zuweisung des Eigentums am Boden selbst verlangt hat,
ist er nicht befugt, heute die letztere Lösung in den Vor-
dergrund zu stellen und damit seinen ursprünglichen
eventuellen zum Hauptantrag . zu machen, da darin eine
unzulässige Erweiterung der vor den kantonalen Instan-
zen gestellten Begehren läge. Im übrigen wären auch die
Erwägungen, die die Vorinstanz für die von ihr getrof-
fene Wahl angeführt hat, dass der Ueberbau im wesentli-
chen nur den Luftraum des Nachbargrundstückes in
Anspruch nehme und dass es sich zudem um eine ephe-
mere Baute handle, die ohnehin bald verschwinden werde
-
nicht anfechtbar. Die Höhe des als Entschädigung
zugesprochenen Betrages von 100 Fr. ist heute nicht
Sachenrecht. N0 84.
471
weiter beanstandet worden. Es ist denn auch ohne
weiteres klar, dass er das Mindestmass dessen darstellt.
worauf der Kläger Anspruch hat.
3. -
Was das letzte auf Art. 684 ZGB gestützte· Kla-
gebegehren betrifft, so geht aus den - nicht nur auf den
allerdings in der Hauptsache negativ verlaufenen Augen-
schein, sondern auch auf die Aussagen der einvernom-
menen Zeugen und die erhobene Expertise gestützten
und deshalb für das Bundesgericht verbindJichen -
Feststellungen der Vorinstanz hervor, dass die Abort-
anlage des Beklagten wegen ihrer primitiven Ausführung
die Lu.ft in erheblichem Umkreis durch Ausdünstungen
und üble Gerüche verunreinigt, dass diese Belästigung
sich zwar nicht gleichbleibt, sondern VDn der Witterung
und der mehr oder minder starken Anfüllung der Grube
abhängt, je nach dem Zusammentreffen dieser Umstände
aber sehr intensiv ist und den Aufenthalt in den anstos-
senden Teilen der Parzelle 700 wenn nicht geradezu
verunmöglicht, so doch unleidlicl1 macht. Ferner, dass
der Teil der Gemeinde Hilterfingen, in dem die Grund-
stücke liegen, nicht mehr rein dörflichen, landwirtschaft-
lichen, sondern in ausgesprochenem Masse den Charakter
eines Kur- und Villenviertels hat. Es steht demnach
ausser Zweifel, dass man es mit einer übermässigen und
weder durch den Ort8gebrauch noch durch Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke gerechtfertigten Einwir-
kung auf die Nachbarschaft zu tun hat. Welcher Mass·
nahmen es zu deren Beseitigung bedarf, ist im wesent··
lichen eine Tat- und technische Frage. Da der Beklagte
selbst nicht zu behaupten vermag, dass die von der
Vorinstanz verfügte Erstellung eines geschlossenen Ab-
laufs der Grube in den See über das hiezu Erforderliche
hinausgehe, muss es deshalb hiebei sein Bewenden haben.
Dass die Anlage s. Z. bei ihrer Erstellung dem Ortsge-
brauch entsprechen mochte, ist unerheblich und kann den
Beklagten nicht von der Pflicht befreien, sie den neuen
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Sachenrecht. N° 85.
Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun
des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters
• des Quartiers ergeben haben (AS 4() n S. 447 ff).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die BerufUl1g wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom
11. Mai 1918 bestätigt.
.
85. AuSSUC aus 4tm Urteil der II. ZivilabteUung
vom 7. November l818 i. S. Dick und Gy'gax gegen lCocher.
Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen-
tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden
Wasser.
« Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen
werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger
keineswegs das Recht haben, aus s chI i e s s I ich
alles frei fliessenae Wasser, das sie durch Grabungen auf
ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen,
und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen-
tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass
sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in
seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger
gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter
ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand-
teil des Grund und Bodens llild deshalb ihr Eigentum,
auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und
in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes
Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen-
tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise
kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die
Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund
und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet,
gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise
Sachenreeht. N° 86.
473
beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in
Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst
zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es
in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits ab Quelle
oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der
Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund-
stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich
einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das
Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als
Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss
sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle
insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als
sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum
,erworben werden kann.»
86. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 19. Dezember 1918
1. S. Erben J. Schnyder gegen 'l'uchfabrik Wädenswil A.-G.
.Art. 706 ZGB. Begriff der « Quelle und der « Fassung &.
In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe
\Vädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach
Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedtwiesen be-
stehende Terrasse, «Eichweid» geheissen. Sie wird nord-
westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden
Liegenschaften, südwestlich durch eine 'Wasserreiche
Berghalde, «auf Felsen» genannt und südöstlich durch
das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen-
haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) wird vom
'Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-
hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich
angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in
·der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach
.(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute