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44_II_463

BGE 44 II 463

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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462

Familienrecht. No 83.

tout etat de cause, le demandeur ne saurait etre mis au

benefice ni d'une interruption, ni d'une prolongation de

delai. Aussi bien se place-t-il a. un autre point de vue et

soutient-il que le delai de l'aft. 308 CCS a ete, non pas

interrompu ou prolonge, mais observe par lui, puisqu'il

a ouvert action a. Aarwangen dans l'annee des Ia naissance,

et qu'ainsi i! reste libre de reprendre devant les tribunaux

genevois le pro ces qui, pour des motifs de procedure, n'a

pu etre liquide devant ce for. Mais ce systeme est mani-

festement inadmissibie. Le proces intente a. Geneve n'est

pas une continuation de Ia procedure precedente; celIe-ci

a ete declaree nulle et de nul effet par le Tribunal federal

et l'action actuelle est une nouvelle action qui ne serait

recevable que si elle avait ete ouverte dans Ie delai

legal. Si Ia prescription elle-meme est ellcourue (sous

reserve du delai de grace de l'art. 139) lorsque Ie

demandeur a fait valoir ses droits devant un tribunal

incompetent, il en est a bien plus forte raison de meme

en matiere de peremption; sinon les deIl:!.is fixes par Ia

loi seraient illusoires, car, en commenc;;ant simplement

par s'adresser a un juge incompetent, il dependrait du

bon plaisir du demandeur de les prolongel' a. l'infini

-

ce qui serait en opposition a!>solue ayec le but po ur-

suivi par le legislateur et avec la raison meme. Enfm le

recourant ne saurait invoquer 'ni l'arret rendu dans la

cause Huggler contre Binder & Cie (RO 38}I p.511

et suiv.) -

car dans cette affaire l'action avait ete

intentee au for competent -

ni l'arret rendu dans Ia

cause Stettler contre Fringeli (RO 42 II p. 98 et suiv.),

le Tribunal federal ayant uniquement tranche dans cet

arret la questioll de savoir s'i! suffit que la citation en

conciliation ait eu lieu regulierement dans l'annee po ur

que le delai de l'art. 308 CCS soit repute observe; or en

l'cspece il n'y a eu dans l'annee aucune citation valable.

Par ces motifs.

Le Tribunal tederal prononce :

Le recours est ecarte et I'arret cantonale est confirme.

Sachenrecht. N° 84

SACHENRECHT

DROITS REELS

-84. t1rteU vom 23. Oktober 1918 i. S. Gyr gegen Sohönemann.

Art. 668, 973 ZGB. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs

erstreckt sich auch auf die in den Grundbuchplänen ein-

gezeichneten Grenzen des Grundstücks. Bedeutung des

Umstandes, dass sich auf dem Grundstück eine davon ab-

weichende Abschrankung findet, die der Erwerber bei der dem

Kaufabschlusse vorangehenden Besichtigung . bemerken

musste. Unerheblichkeit des Einwandes, dass er das Grund-

buch tatsächlich nicht eingesehen habe. Ueberbau i. S. von

Art. 674 ZGB. Ansprüche des Eigentümers des Nachbar-

grundstücks. ~influss der Tatsache, dass der Ueberbau s. Z.

auf Grund einer im Grundbuchprotokoll nicht eingetragenen

Erlaubnis des Rechtsvorgängers des gegenwärtigen Eigen-

tümers des Nachbargrundstückes . geschehen ist. Ueber-

mässige Belästigung der Nachbarschaft i. S. von Art. 684

ZGB durch eine Abortanlage. Einwand, dass die Anlage

früher zur Zeit der Erstellung dem Ortsgebrauch und Cha-

rakter des Quartiers entsprochen habe.

A. -

Der Beklagte Gyr ist infolge Kaufes vom 29. Ja-

nuar, gefertigt 17. März 1875 Eigentümer des Grund-

stückes Kataster Blatt 9 Parzelle 699 (Grundbuchblatt

191) mit darauf stehendem Chalet Nr. 37 an der Thun-

Oberhofenstrasse in Hilterfingen. Nordöstlich stösst

daran die an der gleichen Strasse gelegene Besitzung

Parzelle 700 (Grundbuchblatt 148) «Villa Magda) an.

Die Grenze zwischen bei den Grundstücken verläuft nach

den Gmndbuchplänen (Katasteroriginalplan und Ergän-

zungsplan von 1904 des amtlichen Vermessungswerkes)

in einer geraden Linie von der Strasse an den See über

zwei Marchsteine, von denen der eine unweit der Strasse,

der andere unten am See steht. Am Chalet des Beklagten

befindet sich ein laubenartiger, zweistöckiger Anbau, <ler

AS .u 11 -

1918

31

4,,4

Sachenrecht. N° 84.

die im Plan angegebene Grenze nach dem Grundstück

Parzelle 700 überragt. Die beiden hölzernen Pfosten, die

ihn stützen, stehen ungefähr 50 cm jenseits der Grenz-

"linie. Die Besitzung Parzelle 700 ist durch eine Laden-

wand abgeschrankt. welche in der Länge des Anbaus

den erwähnten Pfosten folgt und so an dieser Stelle'

eine ungefähr einen: halben Meter tiefe und drei Meter

lange Ausbuchtung gegenüber der planmässigen Grenze

bildet. Beide Stockwerke des Anbaus enthalten je einen

Abort. Der Abzugskanal des oberen führt durch den

unteren hindu,rch und derjenige des unteren parallel

dazu in die Jauchegrube, die sich nicht unmittelbar untet

den Aborten, sondern in einer Höhlung befindet, dit:

derart in das Haus eingelassen ist, dass die Vorderseite

der Grube in der Flucht der Hausmauer liegt. Die beiden

Abzugskanäle sind viereckig und aus Holz. Ebenso ist

die Grube nur mit Holzladen gedeckt:. Sie hat keinen

Ablauf, sondern wird jeweilen, wenn angefüllt, ausge-

schöpft.

Eigentümer des Grundstückes Parzelle 700 war bis

1914 ein Frl. Blatti in Thun. Durch Kaufvertrag vom

3. Dezember, im Grundbuch eingetragen am 11. De-

zember 1914 ging das Eigentum an ihm auf den heutigen

Kläger Prof. Dr. Schönemann in Bern über, der darin

eine Pension für erholungsbedürftige Patienten (Kranke

der Atmungsorgane) betreibt.

Nach Art. 167 des berniscnen. Einführungsgesetzes

zum Zivilgesetzbuch wird das eidgenössische Gru,ndbuch

{(auf Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden

und der Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuchs

(Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der

Grundbücher im Kanton Hern) » auf den vom Regierungs-

rat entweder einheitlich für den ganzen Kanton oder

nacheinander für einzelne Bezirke und Gemeinden zu

bestimmenden Zeitpunkt « eingeführt ». Art. 168 ebenda

bestimmt; «Bis zur Einführung des schweizerischen

Grundbuchs kommt für Entstehung, Uebertragung,

Sachenrecht. Ne 84.

465

Umändemng und Untergang dinglieher Rechte der

Eintragung. in das ·kantonale. Gnwdllnch die Grundbuch-

wirkung . des nenen Rechtes zu. Wo das kantonale Grund-

buch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht

erstellt ist, kommt der Eintragung' in' das Tagebuch die

Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu. » Durch Be~

kanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom 25. Mai

1912 ist das kantonale Grundbuch für den Amtsbezirk

Thun als vom 1. Juni 1912 in Kraft gesetzt erklärt worden.

Mit Brief vom 30. Januar 1915 teilte der Kläger dem

Beklagten mit, bei näherer Prüfung der Pläne habe sich

ergeben, dass das Gebäude Nr.37 zu:.u Teil auf Boden

der Parzelle 700 stehe, er fordere daher den Beklagten

auf, den Ueberbau zu beseitigen, oder ihm Vorschläge

für eine Verständigung zu machen. Da er darauf sowie

auf weitere Schreiben vom Beklagten able~ende Ant-

wort erhielt, leitete er die vorliegende Klage mit den

Begehren ein :

1. der Beklagte habe die;Richtigkeit der im Kataster-

plan der Gemeinde Hilterfingen eingezeichneten Grenze

zwischen den Parzellen 699 und 700, verlaufend von der

Thun-Oberhofenstrasse nach dem See in ununterbro-

chener gerader~ie, fixiert durch die zwei Grenzsteine,

anzuerkennen;

Er sei zu verurteilen :

2. den durch den Ueberbau der Abortanlage des

Hauses 37. auf die Parzelle 700 des Klägers geschaffenen

rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und zwar

a) durch Entfernung bezw. Rückversetzung des Ueber-

baus auf die unter 1 genannte Grenze,

b) eventuell durch Erwerb des Ueberbaurechts,

c) subeventuell durch Erwerb des Grund und Bodens,

auf dem der. Oberbau stept;

3. an den Kläger in den Fällen unter 2 abis c eine ange-

messene durch richterliches Ermessen zu bestimmende

Entschädigung zu bezahlen;

4. die Aborte so anzulegen, d.ass das Eigentum des

466

Sachenrecht. X .. 84.

Klägers nicht wie bisher durch Ausdünstungen beein-

trächtigt, bezw.die bestehende Beeinträchtigung behoben

Ferde.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

bestreitet die Richtigkeit der im Katasterplan einge-

zeichneten Grenze und beruft sich für sein Eigentum an

dem streitigen Landstreifen auf den Erwerbstitel von

1875, wonach ihm das Gebäude samt allem Boden, worauf

es stehe, verkauft und zugefertigt worden sei, und, da

er gestützt darauf seither ununterbrochen gutgläubig den

Besitz daran ausgeübt habe, auch auf Ersitzung. Dement-

sprechend verlangt er durch Widerklage :

1. Verurteilung des Klägers und \Viderbeklagten zur

Anerkennung der aus der vorhandenen tatsächlichen

Abschrankung (Ladenwand) sich ergebenden Grenze;

2. entsprechende Berichtigung des Katasterplans :

3. eventuell;

a) Eintragung einer Dienstbarkeit auf Duldung des

Laubenvorbaus (Ueberbaurecht) im Grundbuch,

b) weiter eventuell Zuweisung des Eigentums an dem

durch den Ueberbau in Anspruch genommenen Boden.

B. -

Durch Urteil vom 11. Mai 1918 hiess der Appel-

lationshof des Kantons Bern Il. Zivilkammer das Klage-

begehren 1 so,vie gestellt und die Begehren 2 b, 3 und 4

dahin gut, dass er dem Beklagten « im Sinne von Art. 674

Abs. 3 ZGB l} gegen Zahlung e~ner Entschädigung von

100 Fr. ein dingliches Ueberbaurecht für den bestehenden

Laubenanbau mit Stützpfosten, Zementsockel~, Abort-

anlage und Dachvorsprung am Hause Nr.37 zu Gunsten

der Parzelle 699 und zu Lasten der Parzelle 700 einräumte

und ihn ferner verurteilte, innert drei Monaten von der

Rechtskraft des Urteils an auf seine Kosten einen ge-

schlossenen Ueberlauf der Abortgru,be seines Hauses

Nr. 37 in den See zu erstellen, unter Androhung der in

§ 390 der kantonalen ZPO vorgesehenen Folgen im Unter-

lassungsfalle. Di6-- weitergehenden Anträge der Klage

und die Widerklage wurden abgewiesen.

467

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Beruf?-ng des Beklagten, womit er das Begehren auf

AbweIsung der Klage und Gutheisung der Widerklage

erneuert. Der Kläger Schönemann hat Bestätigung des

angefochtenen Urteils beantragt. •

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. 1. -

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass

SIch der öffentliche Glaube des Grundbuchs und der

daraus folgende Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf

es dingliche Rechte an einem Grundstück erworben hat

in seinem Erwerbe (Art. 973 ZGB) nicht nur auf di~

Eintragungen im engeren Sinne, d. h. die Einträge im

Hauptbuch, sondern auch die in den Grundbuchplänen

angegebenen Grundstückgrenzen erstreckt. Dass dem

so ist, ergibt sich nicht bloss aus Art. 942 Abs. 2 ZGB,

wonach «das Grundbuch aus dem Hauptbuch und den

es ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen usw.

besteht l), die Pläne also Bestandteil des Grundbuchs

bilden. Es folgt auch schon aus dem Zwecke der Grund-

bucheinrichtung selbst, die an Grund und Boden beste-

henden Rechtsverhältnisse vollständig, genau und in

für jedermann verlässlicher Weise aufzuzeichnen. Eigen-

tum und beschränkte dingliche Rechte kennzeichnen sich

nicht nur durch ihre Art, sondern auch durch den Gegen-

stand, bei Grundstücken also durch den abgegrenzten

Teil der Erdoberfläche, auf den sie sich beziehen. Nur

durch -dessen Feststellung lassen sie sich von anderen

gleichartigen konkurrierenden Befugnissen unterscheiden.

Die Umschreibung der Grenzen enthält demnach nicht

wie z. B. die Angaben über Namen, Kulturart, Bebauung,

Schätzungswert usw., bloss eine Aussage über Beschaffen-

heit und Eigenschaften des Grundstücks, als welclle sie

allerdings, weil rein tatsächlicher Natur am öffentlichen

Glau,ben des Grundbuchs nicht teilnehmen könnte,

sondern gehört ebensogu,t zur Feststellung des Inhalts

des Rechts selbst wie der Eintrag über seine Art und den

468

Sachenrecht. Ne 84

sachlichen Umfang der aus ihm fliessenden Befugnisse.

Es muss ihr deshalb auch die nämliche Wirkung zukom-

,.men ",ie diesem. Wer sich in einem Gebiete, für das das

eidgenössissche Grundbuch Dereits eingeführt oder bis

dahin im Sinne von Art. 44 SchlT eine Einrichtung des

bisherigen kantonalen Rechts ihm gleichgestellt ist, durch

Rechtsgeschäft Eigentum oder andere dingliche Rechte

an einem Grundstück bestellen lässt, erwirbt mithin,

seinen guten Glauben vorausgesetzt, diese Rechte in

derjenigen räumlichen Erstreckung, die sich aus den

Grundbuchplänen ergibt, woraus andererseits, wie in

allen Fällell des Art. 973 ZGB als notwelldige Folge

hervorgeht. dass im gleichen Umfange der im Grund-

buch bezw. den Plänen nicht eingetragene wahre Be-

rechtigte, d. h. der Nachbar, dessen Parzelle durch die

unrichtige Grenzbezeichnullg des Plans verkleinert wor-

den ist, seine entgegenstehende, aus dem Grundbuch

nicht ersichtliche Berecbtigung verliert (OSTERTAG zu

Art. 973 ZGB Randnote 4, WIELAND zu Art. 668 NI'. 3).

Eine vermittelnde Lösung, wie sieLEEMANN (Kommentar

zu Art. 668 Randnote 9) vorschlägt und wonach die

Unrichtigkeit des Planes nur Wirkungen unter den

~arteien des Veräusserungsgeschäftes -hätte, d. h.ledig-

hch dem Erwerber einen Anspruch gegen seinen Ver-

ä~sserer. auf Wandlung des Kaufs oder Preisminderung

gabe, WIrd durcb Art. 973, sobald man einmal dessen

Anwendbarkeit auch auf die Grenzangaben des Grund-

buchplans zugibt, ausgeschlossen.

. Da im Kanton Bern nach § 168 EG den Eintragungen

l~ ~antonalen Grundbuch bis zur Einführung des eidge-

nossIschen Grundbuchs die nämlichen Wirkungen zu-

kommen, wie sie in Art. 971 ff. ZGB für das letztere vor-

gesehen sind, kann sich demnach auch im vorliegenden

Falle der Beklagte zur Bestreitung des Eigentums des

Klägers an dem den Prozessgegenstand bildenden Land-

streifen nicht einfach auf die Unrichtigkeit des Grund-

buch- (Kataster-) plans berufen, sondern hätte weiter

Sachenrecht. N° 84.

469

darzutun, dass der Kläger bei Erwerb der Parzelle. 700

darum gewusst habe oder hätte wissen sollen. Hiezu

kann der Umstand, dass der Kauf zwischen Frl. Matti

und dem Kläger auf Grund vorangegangener Besichti-

gung des Grundstücks abgeschlossen worden war, allein

noch nicht ausreichen. Da nach Art. 668 ZGB für die

Bestimmung der Grenzen im Zweifel die Grundbuch-

pläne und nicht die auf dem Grundstück vorhandenen

Grenzzeichen massgebend sind, durfte der Kläger an-

nehmen, dassjene und nicht die Ladenwand den wirkli-

chen Grenzverlauf angeben und hatte keine Veranlas-

sung, darüber weitere Nachforschungen anzustellen.

Irgendwelche andere Momente, die ihm solche Nach-

forschungen zur Plicht gemacht, d. h. den bei Anlegung

des Plans unterlaufenen Fehler hätten zum Bewusstsein

bringen müssen, welcher Beweis dem Beklagten allein

hätte helfen können, sind aber nicht namhaft gemacht

worden. Auch ist unerheblich, ob der Erwerber vor Ein-

tragung des Eigentumsübergangs das Grundbuch wirklich

eingesehen hatte oder nicht. Für die Annahme des guten

Glaubens im Sinne von Art. 973 ZGB genügt es, dass

ihm die Unrichtigkeit der darin bezw. im Plane enthal-

tenen Aufzeichn~ngen nicht bekannt war oder hätte

bekannt sein sollen. Die positive Kenntnis ihres Inhalts

ist nicht erforderlich.

2. -

Ragt demnach der Laubenvorbau am Hause des

Beklagten zum Teil auf das Grundstück Parzelle 700

über, So hat aber der Kläger Anspruch darauf, dass der

Beklagte, wenn er die überragenden Teile nicht beseitigen

will, entweder den dadurch in Anspruch genommenen

Boden zu Eigentum oder aber eine Dienstbarkeit auf

Duldung des Ueberbaus gegen Ersatz des dem Kläger

aus der Entziehung der Benutzung erwachsenden Scha-

dens erwerbe (Art. 674 ZGB). Die Tatsache, dass die

Baute, '}ie es nach einzelnen Zeugenaussagen zuzutreffen

scheint, s. Z. vom Rechtsvorgänger des Beklagten mit

Einwilligung des damaligen Eigentümers der Parzelle

4/U

Sach~nrecht. N° 84.

700 so ausgefü~t worden war, vermag diese Entschädi-

gungspflicht nicht. aufzuheben und dem Beklagten keinen

Anspruch auf kostenlose Einräumung des Eigentums

oder des Ueberbaurechts, wie sie mit Widerklagebegehren

3 verlangt wird, zu verschaffen. Da der Kläger das

Eigentum frei von allen nicht aus dem Grundbuch ersicht-

lichen Lasten erworben hat, könnte ihm eine solche

Erlaubnis nur entgegengehalten werden, wenn sie als

dingliche Last im Grundbuch eingetragen worden wäre :

solange dies nicht geschehen '\\'111', hatte sie nur persön-

liche Wirkung und kann den gutgläu.bigen dritten Rechts-

nachfolger nicht verpflichten. Ob nicht nach den Um-

ständen auch die weitergehende Möglichkeit bestanden

hätte, an Stelle des Erwerbes des Bodens oder Ueberbau-

rechts die Beseitigung des Ueberbaus selbst zu erzwingen,

kann offen bleiben, da eine Berufung des Klägers gegen

die Abweisung seines dahingehenden Hauptbegehrens 3·

nicht vorliegt. Ebenso bedarf die weitere Frage, welcher

jener beiden anderen noch verbleibenden Eventualitäten

an sich bei freier Prüfung hier der Vorzug zu geben wäre,

schon aus formellen Gründen keiner Erörterung. Nachdem

auch der Beklagte mit der Widerklage in erster Linie die

Einräumung einer Dienstbarkeit und nur eventuell die

Zuweisung des Eigentums am Boden selbst verlangt hat,

ist er nicht befugt, heute die letztere Lösung in den Vor-

dergrund zu stellen und damit seinen ursprünglichen

eventuellen zum Hauptantrag . zu machen, da darin eine

unzulässige Erweiterung der vor den kantonalen Instan-

zen gestellten Begehren läge. Im übrigen wären auch die

Erwägungen, die die Vorinstanz für die von ihr getrof-

fene Wahl angeführt hat, dass der Ueberbau im wesentli-

chen nur den Luftraum des Nachbargrundstückes in

Anspruch nehme und dass es sich zudem um eine ephe-

mere Baute handle, die ohnehin bald verschwinden werde

-

nicht anfechtbar. Die Höhe des als Entschädigung

zugesprochenen Betrages von 100 Fr. ist heute nicht

Sachenrecht. N0 84.

471

weiter beanstandet worden. Es ist denn auch ohne

weiteres klar, dass er das Mindestmass dessen darstellt.

worauf der Kläger Anspruch hat.

3. -

Was das letzte auf Art. 684 ZGB gestützte· Kla-

gebegehren betrifft, so geht aus den - nicht nur auf den

allerdings in der Hauptsache negativ verlaufenen Augen-

schein, sondern auch auf die Aussagen der einvernom-

menen Zeugen und die erhobene Expertise gestützten

und deshalb für das Bundesgericht verbindJichen -

Feststellungen der Vorinstanz hervor, dass die Abort-

anlage des Beklagten wegen ihrer primitiven Ausführung

die Lu.ft in erheblichem Umkreis durch Ausdünstungen

und üble Gerüche verunreinigt, dass diese Belästigung

sich zwar nicht gleichbleibt, sondern VDn der Witterung

und der mehr oder minder starken Anfüllung der Grube

abhängt, je nach dem Zusammentreffen dieser Umstände

aber sehr intensiv ist und den Aufenthalt in den anstos-

senden Teilen der Parzelle 700 wenn nicht geradezu

verunmöglicht, so doch unleidlicl1 macht. Ferner, dass

der Teil der Gemeinde Hilterfingen, in dem die Grund-

stücke liegen, nicht mehr rein dörflichen, landwirtschaft-

lichen, sondern in ausgesprochenem Masse den Charakter

eines Kur- und Villenviertels hat. Es steht demnach

ausser Zweifel, dass man es mit einer übermässigen und

weder durch den Ort8gebrauch noch durch Lage und

Beschaffenheit der Grundstücke gerechtfertigten Einwir-

kung auf die Nachbarschaft zu tun hat. Welcher Mass·

nahmen es zu deren Beseitigung bedarf, ist im wesent··

lichen eine Tat- und technische Frage. Da der Beklagte

selbst nicht zu behaupten vermag, dass die von der

Vorinstanz verfügte Erstellung eines geschlossenen Ab-

laufs der Grube in den See über das hiezu Erforderliche

hinausgehe, muss es deshalb hiebei sein Bewenden haben.

Dass die Anlage s. Z. bei ihrer Erstellung dem Ortsge-

brauch entsprechen mochte, ist unerheblich und kann den

Beklagten nicht von der Pflicht befreien, sie den neuen

472

Sachenrecht. N° 85.

Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun

des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters

• des Quartiers ergeben haben (AS 4() n S. 447 ff).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die BerufUl1g wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom

11. Mai 1918 bestätigt.

.

85. AuSSUC aus 4tm Urteil der II. ZivilabteUung

vom 7. November l818 i. S. Dick und Gy'gax gegen lCocher.

Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen-

tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden

Wasser.

« Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen

werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger

keineswegs das Recht haben, aus s chI i e s s I ich

alles frei fliessenae Wasser, das sie durch Grabungen auf

ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen,

und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen-

tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass

sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in

seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger

gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter

ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand-

teil des Grund und Bodens llild deshalb ihr Eigentum,

auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und

in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes

Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen-

tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise

kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die

Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund

und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet,

gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise

Sachenreeht. N° 86.

473

beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in

Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst

zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es

in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits ab Quelle

oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der

Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund-

stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich

einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das

Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als

Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss

sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle

insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als

sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum

,erworben werden kann.»

86. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 19. Dezember 1918

1. S. Erben J. Schnyder gegen 'l'uchfabrik Wädenswil A.-G.

.Art. 706 ZGB. Begriff der « Quelle und der « Fassung &.

In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe

\Vädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach

Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedtwiesen be-

stehende Terrasse, «Eichweid» geheissen. Sie wird nord-

westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden

Liegenschaften, südwestlich durch eine 'Wasserreiche

Berghalde, «auf Felsen» genannt und südöstlich durch

das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen-

haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) wird vom

'Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-

hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich

angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in

·der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach

.(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute