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462 Familienrecht. No 83. tout etat de cause, le demandeur ne saurait etre mis au benefice ni d'une interruption, ni d'une prolongation de delai. Aussi bien se place-t-il a. un autre point de vue et soutient-il que le delai de l'aft. 308 CCS a ete, non pas interrompu ou prolonge, mais observe par lui, puisqu'il a ouvert action a. Aarwangen dans l'annee des Ia naissance, et qu'ainsi i! reste libre de reprendre devant les tribunaux genevois le pro ces qui, pour des motifs de procedure, n'a pu etre liquide devant ce for. Mais ce systeme est mani- festement inadmissibie. Le proces intente a. Geneve n'est pas une continuation de Ia procedure precedente ; celIe-ci a ete declaree nulle et de nul effet par le Tribunal federal et l'action actuelle est une nouvelle action qui ne serait recevable que si elle avait ete ouverte dans Ie delai legal. Si Ia prescription elle-meme est ellcourue (sous reserve du delai de grace de l'art. 139) lorsque Ie demandeur a fait valoir ses droits devant un tribunal incompetent, il en est a bien plus forte raison de meme en matiere de peremption; sinon les deIl:!.is fixes par Ia loi seraient illusoires, car, en commenc;;ant simplement par s'adresser a un juge incompetent, il dependrait du bon plaisir du demandeur de les prolongel' a. l'infini - ce qui serait en opposition a!>solue ayec le but po ur- suivi par le legislateur et avec la raison meme. Enfm le recourant ne saurait invoquer 'ni l'arret rendu dans la cause Huggler contre Binder & Cie (RO 38}I p.511 et suiv.) - car dans cette affaire l'action avait ete intentee au for competent - ni l'arret rendu dans Ia cause Stettler contre Fringeli (RO 42 II p. 98 et suiv.), le Tribunal federal ayant uniquement tranche dans cet arret la questioll de savoir s'i! suffit que la citation en conciliation ait eu lieu regulierement dans l'annee po ur que le delai de l'art. 308 CCS soit repute observe; or en l'cspece il n'y a eu dans l'annee aucune citation valable. Par ces motifs. Le Tribunal tederal prononce : Le recours est ecarte et I'arret cantonale est confirme. Sachenrecht. N° 84 SACHENRECHT DROITS REELS -84. t1rteU vom 23. Oktober 1918 i. S. Gyr gegen Sohönemann. Art. 668, 973 ZGB. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die in den Grundbuchplänen ein- gezeichneten Grenzen des Grundstücks. Bedeutung des Umstandes, dass sich auf dem Grundstück eine davon ab- weichende Abschrankung findet, die der Erwerber bei der dem Kaufabschlusse vorangehenden Besichtigung . bemerken musste. Unerheblichkeit des Einwandes, dass er das Grund- buch tatsächlich nicht eingesehen habe. Ueberbau i. S. von Art. 674 ZGB. Ansprüche des Eigentümers des Nachbar- grundstücks. ~influss der Tatsache, dass der Ueberbau s. Z. auf Grund einer im Grundbuchprotokoll nicht eingetragenen Erlaubnis des Rechtsvorgängers des gegenwärtigen Eigen- tümers des Nachbargrundstückes . geschehen ist. Ueber- mässige Belästigung der Nachbarschaft i. S. von Art. 684 ZGB durch eine Abortanlage. Einwand, dass die Anlage früher zur Zeit der Erstellung dem Ortsgebrauch und Cha- rakter des Quartiers entsprochen habe. A. - Der Beklagte Gyr ist infolge Kaufes vom 29. Ja- nuar, gefertigt 17. März 1875 Eigentümer des Grund- stückes Kataster Blatt 9 Parzelle 699 (Grundbuchblatt
191) mit darauf stehendem Chalet Nr. 37 an der Thun- Oberhofenstrasse in Hilterfingen. Nordöstlich stösst daran die an der gleichen Strasse gelegene Besitzung Parzelle 700 (Grundbuchblatt 148) «Villa Magda ) an. Die Grenze zwischen bei den Grundstücken verläuft nach den Gmndbuchplänen (Katasteroriginalplan und Ergän- zungsplan von 1904 des amtlichen Vermessungswerkes) in einer geraden Linie von der Strasse an den See über zwei Marchsteine, von denen der eine unweit der Strasse, der andere unten am See steht. Am Chalet des Beklagten befindet sich ein laubenartiger, zweistöckiger Anbau, <ler AS .u 11 - 1918 31 4,,4 Sachenrecht. N° 84. die im Plan angegebene Grenze nach dem Grundstück Parzelle 700 überragt. Die beiden hölzernen Pfosten, die ihn stützen, stehen ungefähr 50 cm jenseits der Grenz- "linie. Die Besitzung Parzelle 700 ist durch eine Laden- wand abgeschrankt. welche in der Länge des Anbaus den erwähnten Pfosten folgt und so an dieser Stelle' eine ungefähr einen: halben Meter tiefe und drei Meter lange Ausbuchtung gegenüber der planmässigen Grenze bildet. Beide Stockwerke des Anbaus enthalten je einen Abort. Der Abzugskanal des oberen führt durch den unteren hindu,rch und derjenige des unteren parallel dazu in die Jauchegrube, die sich nicht unmittelbar untet den Aborten, sondern in einer Höhlung befindet, dit: derart in das Haus eingelassen ist, dass die Vorderseite der Grube in der Flucht der Hausmauer liegt. Die beiden Abzugskanäle sind viereckig und aus Holz. Ebenso ist die Grube nur mit Holzladen gedeckt:. Sie hat keinen Ablauf, sondern wird jeweilen, wenn angefüllt, ausge- schöpft. Eigentümer des Grundstückes Parzelle 700 war bis 1914 ein Frl. Blatti in Thun. Durch Kaufvertrag vom
3. Dezember, im Grundbuch eingetragen am 11. De- zember 1914 ging das Eigentum an ihm auf den heutigen Kläger Prof. Dr. Schönemann in Bern über, der darin eine Pension für erholungsbedürftige Patienten (Kranke der Atmungsorgane) betreibt. Nach Art. 167 des berniscnen. Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch wird das eidgenössische Gru,ndbuch {( auf Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden und der Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuchs (Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher im Kanton Hern) » auf den vom Regierungs- rat entweder einheitlich für den ganzen Kanton oder nacheinander für einzelne Bezirke und Gemeinden zu bestimmenden Zeitpunkt « eingeführt ». Art. 168 ebenda bestimmt ; «Bis zur Einführung des schweizerischen Grundbuchs kommt für Entstehung, Uebertragung, Sachenrecht. Ne 84. 465 Umändemng und Untergang dinglieher Rechte der Eintragung. in das ·kantonale. Gnwdllnch die Grundbuch- wirkung . des nenen Rechtes zu. Wo das kantonale Grund- buch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht erstellt ist, kommt der Eintragung' in' das Tagebuch die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu. » Durch Be~ kanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom 25. Mai 1912 ist das kantonale Grundbuch für den Amtsbezirk Thun als vom 1. Juni 1912 in Kraft gesetzt erklärt worden. Mit Brief vom 30. Januar 1915 teilte der Kläger dem Beklagten mit, bei näherer Prüfung der Pläne habe sich ergeben, dass das Gebäude Nr.37 zu:.u Teil auf Boden der Parzelle 700 stehe, er fordere daher den Beklagten auf, den Ueberbau zu beseitigen, oder ihm Vorschläge für eine Verständigung zu machen. Da er darauf sowie auf weitere Schreiben vom Beklagten able~ende Ant- wort erhielt, leitete er die vorliegende Klage mit den Begehren ein :
1. der Beklagte habe die ;Richtigkeit der im Kataster- plan der Gemeinde Hilterfingen eingezeichneten Grenze zwischen den Parzellen 699 und 700, verlaufend von der Thun-Oberhofenstrasse nach dem See in ununterbro- chener gerader~ie, fixiert durch die zwei Grenzsteine, anzuerkennen; Er sei zu verurteilen :
2. den durch den Ueberbau der Abortanlage des Hauses 37. auf die Parzelle 700 des Klägers geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und zwar
a) durch Entfernung bezw. Rückversetzung des Ueber- baus auf die unter 1 genannte Grenze,
b) eventuell durch Erwerb des Ueberbaurechts,
c) subeventuell durch Erwerb des Grund und Bodens, auf dem der. Oberbau stept ;
3. an den Kläger in den Fällen unter 2 abis c eine ange- messene durch richterliches Ermessen zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen;
4. die Aborte so anzulegen, d.ass das Eigentum des 466 Sachenrecht. X .. 84. Klägers nicht wie bisher durch Ausdünstungen beein- trächtigt, bezw.die bestehende Beeinträchtigung behoben Ferde. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestreitet die Richtigkeit der im Katasterplan einge- zeichneten Grenze und beruft sich für sein Eigentum an dem streitigen Landstreifen auf den Erwerbstitel von 1875, wonach ihm das Gebäude samt allem Boden, worauf es stehe, verkauft und zugefertigt worden sei, und, da er gestützt darauf seither ununterbrochen gutgläubig den Besitz daran ausgeübt habe, auch auf Ersitzung. Dement- sprechend verlangt er durch Widerklage :
1. Verurteilung des Klägers und \Viderbeklagten zur Anerkennung der aus der vorhandenen tatsächlichen Abschrankung (Ladenwand) sich ergebenden Grenze;
2. entsprechende Berichtigung des Katasterplans :
3. eventuell;
a) Eintragung einer Dienstbarkeit auf Duldung des Laubenvorbaus (Ueberbaurecht) im Grundbuch,
b) weiter eventuell Zuweisung des Eigentums an dem durch den Ueberbau in Anspruch genommenen Boden. B. - Durch Urteil vom 11. Mai 1918 hiess der Appel- lationshof des Kantons Bern Il. Zivilkammer das Klage- begehren 1 so ,vie gestellt und die Begehren 2 b, 3 und 4 dahin gut, dass er dem Beklagten « im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB l} gegen Zahlung e~ner Entschädigung von 100 Fr. ein dingliches Ueberbaurecht für den bestehenden Laubenanbau mit Stützpfosten, Zementsockel~, Abort- anlage und Dachvorsprung am Hause Nr.37 zu Gunsten der Parzelle 699 und zu Lasten der Parzelle 700 einräumte und ihn ferner verurteilte, innert drei Monaten von der Rechtskraft des Urteils an auf seine Kosten einen ge- schlossenen Ueberlauf der Abortgru,be seines Hauses Nr. 37 in den See zu erstellen, unter Androhung der in § 390 der kantonalen ZPO vorgesehenen Folgen im Unter- lassungsfalle. Di6-- weitergehenden Anträge der Klage und die Widerklage wurden abgewiesen. 467 C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beruf?-ng des Beklagten, womit er das Begehren auf AbweIsung der Klage und Gutheisung der Widerklage erneuert. Der Kläger Schönemann hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. • Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . 1. - Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass SIch der öffentliche Glaube des Grundbuchs und der daraus folgende Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf es dingliche Rechte an einem Grundstück erworben hat in seinem Erwerbe (Art. 973 ZGB) nicht nur auf di~ Eintragungen im engeren Sinne, d. h. die Einträge im Hauptbuch, sondern auch die in den Grundbuchplänen angegebenen Grundstückgrenzen erstreckt. Dass dem so ist, ergibt sich nicht bloss aus Art. 942 Abs. 2 ZGB, wonach «das Grundbuch aus dem Hauptbuch und den es ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen usw. besteht l), die Pläne also Bestandteil des Grundbuchs bilden. Es folgt auch schon aus dem Zwecke der Grund- bucheinrichtung selbst, die an Grund und Boden beste- henden Rechtsverhältnisse vollständig, genau und in für jedermann verlässlicher Weise aufzuzeichnen. Eigen- tum und beschränkte dingliche Rechte kennzeichnen sich nicht nur durch ihre Art, sondern auch durch den Gegen- stand, bei Grundstücken also durch den abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, auf den sie sich beziehen. Nur durch -dessen Feststellung lassen sie sich von anderen gleichartigen konkurrierenden Befugnissen unterscheiden. Die Umschreibung der Grenzen enthält demnach nicht wie z. B. die Angaben über Namen, Kulturart, Bebauung, Schätzungswert usw., bloss eine Aussage über Beschaffen- heit und Eigenschaften des Grundstücks, als welclle sie allerdings, weil rein tatsächlicher Natur am öffentlichen Glau,ben des Grundbuchs nicht teilnehmen könnte, sondern gehört ebensogu,t zur Feststellung des Inhalts des Rechts selbst wie der Eintrag über seine Art und den 468 Sachenrecht. Ne 84 sachlichen Umfang der aus ihm fliessenden Befugnisse. Es muss ihr deshalb auch die nämliche Wirkung zukom- ,.men ",ie diesem. Wer sich in einem Gebiete, für das das eidgenössissche Grundbuch Dereits eingeführt oder bis dahin im Sinne von Art. 44 SchlT eine Einrichtung des bisherigen kantonalen Rechts ihm gleichgestellt ist, durch Rechtsgeschäft Eigentum oder andere dingliche Rechte an einem Grundstück bestellen lässt, erwirbt mithin, seinen guten Glauben vorausgesetzt, diese Rechte in derjenigen räumlichen Erstreckung, die sich aus den Grundbuchplänen ergibt, woraus andererseits, wie in allen Fällell des Art. 973 ZGB als notwelldige Folge hervorgeht. dass im gleichen Umfange der im Grund- buch bezw. den Plänen nicht eingetragene wahre Be- rechtigte, d. h. der Nachbar, dessen Parzelle durch die unrichtige Grenzbezeichnullg des Plans verkleinert wor- den ist, seine entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Berecbtigung verliert (OSTERTAG zu Art. 973 ZGB Randnote 4, WIELAND zu Art. 668 NI'. 3). Eine vermittelnde Lösung, wie sieLEEMANN (Kommentar zu Art. 668 Randnote 9) vorschlägt und wonach die Unrichtigkeit des Planes nur Wirkungen unter den ~arteien des Veräusserungsgeschäftes -hätte, d. h.ledig- hch dem Erwerber einen Anspruch gegen seinen Ver- ä~sserer. auf Wandlung des Kaufs oder Preisminderung gabe, WIrd durcb Art. 973, sobald man einmal dessen Anwendbarkeit auch auf die Grenzangaben des Grund- buchplans zugibt, ausgeschlossen. • . Da im Kanton Bern nach § 168 EG den Eintragungen l~ ~antonalen Grundbuch bis zur Einführung des eidge- nossIschen Grundbuchs die nämlichen Wirkungen zu- kommen, wie sie in Art. 971 ff. ZGB für das letztere vor- gesehen sind, kann sich demnach auch im vorliegenden Falle der Beklagte zur Bestreitung des Eigentums des Klägers an dem den Prozessgegenstand bildenden Land- streifen nicht einfach auf die Unrichtigkeit des Grund- buch- (Kataster-) plans berufen, sondern hätte weiter Sachenrecht. N° 84. 469 darzutun, dass der Kläger bei Erwerb der Parzelle. 700 darum gewusst habe oder hätte wissen sollen. Hiezu kann der Umstand, dass der Kauf zwischen Frl. Matti und dem Kläger auf Grund vorangegangener Besichti- gung des Grundstücks abgeschlossen worden war, allein noch nicht ausreichen. Da nach Art. 668 ZGB für die Bestimmung der Grenzen im Zweifel die Grundbuch- pläne und nicht die auf dem Grundstück vorhandenen Grenzzeichen massgebend sind, durfte der Kläger an- nehmen, dassjene und nicht die Ladenwand den wirkli- chen Grenzverlauf angeben und hatte keine Veranlas- sung, darüber weitere Nachforschungen anzustellen. Irgendwelche andere Momente, die ihm solche Nach- forschungen zur Plicht gemacht, d. h. den bei Anlegung des Plans unterlaufenen Fehler hätten zum Bewusstsein bringen müssen, welcher Beweis dem Beklagten allein hätte helfen können, sind aber nicht namhaft gemacht worden. Auch ist unerheblich, ob der Erwerber vor Ein- tragung des Eigentumsübergangs das Grundbuch wirklich eingesehen hatte oder nicht. Für die Annahme des guten Glaubens im Sinne von Art. 973 ZGB genügt es, dass ihm die Unrichtigkeit der darin bezw. im Plane enthal- tenen Aufzeichn~ngen nicht bekannt war oder hätte bekannt sein sollen. Die positive Kenntnis ihres Inhalts ist nicht erforderlich.
2. - Ragt demnach der Laubenvorbau am Hause des Beklagten zum Teil auf das Grundstück Parzelle 700 über, So hat aber der Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte, wenn er die überragenden Teile nicht beseitigen will, entweder den dadurch in Anspruch genommenen Boden zu Eigentum oder aber eine Dienstbarkeit auf Duldung des Ueberbaus gegen Ersatz des dem Kläger aus der Entziehung der Benutzung erwachsenden Scha- dens erwerbe (Art. 674 ZGB). Die Tatsache, dass die Baute, '}ie es nach einzelnen Zeugenaussagen zuzutreffen scheint, s. Z. vom Rechtsvorgänger des Beklagten mit Einwilligung des damaligen Eigentümers der Parzelle 4/U Sach~nrecht. N° 84. 700 so ausgefü~t worden war, vermag diese Entschädi- gungspflicht nicht. aufzuheben und dem Beklagten keinen Anspruch auf kostenlose Einräumung des Eigentums oder des Ueberbaurechts, wie sie mit Widerklagebegehren 3 verlangt wird, zu verschaffen. Da der Kläger das Eigentum frei von allen nicht aus dem Grundbuch ersicht- lichen Lasten erworben hat, könnte ihm eine solche Erlaubnis nur entgegengehalten werden, wenn sie als dingliche Last im Grundbuch eingetragen worden wäre : solange dies nicht geschehen '\\'111', hatte sie nur persön- liche Wirkung und kann den gutgläu.bigen dritten Rechts- nachfolger nicht verpflichten. Ob nicht nach den Um- ständen auch die weitergehende Möglichkeit bestanden hätte, an Stelle des Erwerbes des Bodens oder Ueberbau- rechts die Beseitigung des Ueberbaus selbst zu erzwingen, kann offen bleiben, da eine Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines dahingehenden Hauptbegehrens 3· nicht vorliegt. Ebenso bedarf die weitere Frage, welcher jener beiden anderen noch verbleibenden Eventualitäten an sich bei freier Prüfung hier der Vorzug zu geben wäre, schon aus formellen Gründen keiner Erörterung. Nachdem auch der Beklagte mit der Widerklage in erster Linie die Einräumung einer Dienstbarkeit und nur eventuell die Zuweisung des Eigentums am Boden selbst verlangt hat, ist er nicht befugt, heute die letztere Lösung in den Vor- dergrund zu stellen und damit seinen ursprünglichen eventuellen zum Hauptantrag . zu machen, da darin eine unzulässige Erweiterung der vor den kantonalen Instan- zen gestellten Begehren läge. Im übrigen wären auch die Erwägungen, die die Vorinstanz für die von ihr getrof- fene Wahl angeführt hat, dass der Ueberbau im wesentli- chen nur den Luftraum des Nachbargrundstückes in Anspruch nehme und dass es sich zudem um eine ephe- mere Baute handle, die ohnehin bald verschwinden werde - nicht anfechtbar. Die Höhe des als Entschädigung zugesprochenen Betrages von 100 Fr. ist heute nicht Sachenrecht. N0 84. 471 weiter beanstandet worden. Es ist denn auch ohne weiteres klar, dass er das Mindestmass dessen darstellt. worauf der Kläger Anspruch hat.
3. - Was das letzte auf Art. 684 ZGB gestützte· Kla- gebegehren betrifft, so geht aus den - nicht nur auf den allerdings in der Hauptsache negativ verlaufenen Augen- schein, sondern auch auf die Aussagen der einvernom- menen Zeugen und die erhobene Expertise gestützten und deshalb für das Bundesgericht verbindJichen - Feststellungen der Vorinstanz hervor, dass die Abort- anlage des Beklagten wegen ihrer primitiven Ausführung die Lu.ft in erheblichem Umkreis durch Ausdünstungen und üble Gerüche verunreinigt, dass diese Belästigung sich zwar nicht gleichbleibt , sondern VDn der Witterung und der mehr oder minder starken Anfüllung der Grube abhängt, je nach dem Zusammentreffen dieser Umstände aber sehr intensiv ist und den Aufenthalt in den anstos- senden Teilen der Parzelle 700 wenn nicht geradezu verunmöglicht, so doch unleidlicl1 macht. Ferner, dass der Teil der Gemeinde Hilterfingen, in dem die Grund- stücke liegen, nicht mehr rein dörflichen, landwirtschaft- lichen, sondern in ausgesprochenem Masse den Charakter eines Kur- und Villenviertels hat. Es steht demnach ausser Zweifel, dass man es mit einer übermässigen und weder durch den Ort8gebrauch noch durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke gerechtfertigten Einwir- kung auf die Nachbarschaft zu tun hat. Welcher Mass· nahmen es zu deren Beseitigung bedarf, ist im wesent·· lichen eine Tat- und technische Frage. Da der Beklagte selbst nicht zu behaupten vermag, dass die von der Vorinstanz verfügte Erstellung eines geschlossenen Ab- laufs der Grube in den See über das hiezu Erforderliche hinausgehe, muss es deshalb hiebei sein Bewenden haben. Dass die Anlage s. Z. bei ihrer Erstellung dem Ortsge- brauch entsprechen mochte, ist unerheblich und kann den Beklagten nicht von der Pflicht befreien, sie den neuen 472 Sachenrecht. N° 85. Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters
• des Quartiers ergeben haben (AS 4() n S. 447 ff). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die BerufUl1g wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom
11. Mai 1918 bestätigt. .
85. AuSSUC aus 4tm Urteil der II. ZivilabteUung vom 7. November l818 i. S. Dick und Gy'gax gegen lCocher. Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen- tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden Wasser. « Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger keineswegs das Recht haben, aus s chI i e s s I ich alles frei fliessenae Wasser, das sie durch Grabungen auf ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen, und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen- tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand- teil des Grund und Bodens llild deshalb ihr Eigentum, auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen- tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet, gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der 'Veise Sachenreeht. N° 86. 473 beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits ab Quelle oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund- stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum ,erworben werden kann.»
86. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1918
1. S. Erben J. Schnyder gegen 'l'uchfabrik Wädenswil A.-G. .Art. 706 ZGB. Begriff der « Quelle und der « Fassung &. In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe \Vädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedtwiesen be- stehende Terrasse, «Eichweid» geheissen. Sie wird nord- westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden Liegenschaften, südwestlich durch eine 'Wasserreiche Berghalde, «auf Felsen» genannt und südöstlich durch das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen- haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) wird vom 'Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn- hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in ·der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach .(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute