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44_II_456

BGE 44 II 456

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 82.

sur les rapports de droit civil dispose, il est vrai, que les

rapports pecuniaires des epoux entre eux sont soumis

a la lt~gislation du lieu du premier domicile conjugal (en

l'espece, Paris), mais cela signifie simplement, ainsi que

le precise I'art. 31 a1. 3, que le transfert du domicile en

Suisse l~isse sub si ster le regime matrimonial qui Hait

applicable aux epoux au lieu de leur premier domicile

a l'etranger (v. P. DES GOUTTES, Des rapports de droit

dvil des etrangers en Suisse, dans Zeitschrift für schw.

Recht XVI p. 365-366). Dans le cas particulier, il s'agis-

sait ainsi de determiner, en vertu du droit tranfais, le

regime auquel les epoux de Uribarren etaient soumis en

France; c'est ce Cfu'a fait l'instance cantonale et le

Tribunal federal n'est pas competent pour revoir la

solution dOllllee 3 ce probleme qui reIe-ve exclusivemeni

du droit eh-anger.

Par ces motifs

le Tribunal tederal pl'ononcc:

Le recours est ecarte et rarret cantonal est confirme.

82. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 23. Dezember 1918

i. S. Frau Manzone-IIess gegen Giger.

Art. 206-208 ZGB. Miete einer \Vohnung durch eine vom

Ehemanne tat!>ächlich getrennt lebende Ehefrau. Klage

derselben nach der Scheidung gegen ihren früheren Mann

auf Erstattung des dem Vermieter wegen Nichthaltung des

Mietvertrages bezahlten

Schadenersatzes mit der Be-

gründung, dass ihr der Beklagte anlässlich einer zeitweiligen

\Viedervereinigung versprochen habe, für den Fall der

Rückkehr in das eheliche Domizil die Miete für sie in Ord-

nung zu maCheIl. Einwand des Beklagten, dass ein giltiger

Mietvertrag mangels Verpflichtungsfähigkeit der Frau

während der Ehe nicht zustandegekommen sei.

Die Parteien sind durch rechtskräftiges Urteil des

Bezirksgerichts Kulm vom 25. Mai 1915 geschieden \ ... or-

Familienrecht. N° 82.

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den. Schon vor Einreichung der Scheidungsklage hatte die

Ehefrau .einmal anfangs 1914 das eheliche Domizil ver-

lassen und in Bern ein Einfamilienhaus gemietet, wie der

Vermieter Fankhauser behauptet unter der Angabe, sie

sei bereits geschieden, nach ihrer Darstellung mit der

Erklärung, sie habe sich von ihrem Manne getrennt und

strebe die Scheidung an. Es gelang dann aber dem Ehe-

manne, sie zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens

und Rückkehr nach Reinach zu bereden. Am 9. April 1914

schrieb derselbe infolgedessen an Fankhauser, seine Frau

habe zu früh mit ihm verhandelt, sie bleibe einstweilen

immer noch in Reinach, Fankhauser möge über seine

Liegenschaft anderweitig verfügen. Und als letzterer

demgegenüber auf dem Vertrage beharrte, -wiederholte

er ihm mit Briefen vom 13. und 20. April 1914, die 'Voh-

nun? sei von seiner Frau in krankhafter Anwandlung

gemIetet worden und werde nicht bezogen werden, er

anerkenne keinerlei Verpflichtungen. Im April 1916

klagte dann Fankhauser gegen die geschiedene Frau

Giger an ihrem neuen 'Vohnorte Zürich auf Zahlung von

2296 Fr. 50 Cts. Entschädigung für Mietzinsausfall. Frau

Giger verkündete ihrem geschiedenen Manne den Streit:

dieser lehnte jedoch die Teilnahme am Verfahren ab.

In der Folge kam es z-wischen Fankhauser und Frau Giger

zu einem Vergleich, wonach letztere sich verpflichtete

an die Klagesumme 1100 Fr. zu bezahlen und die Hälfte

der Kosten zu übernehmen. Im heutigen Prozesse verlangt

~rau Giger, nunmehrige Frau Manzone vom Beklagten,

Ihrem früheren Manne :

1. Erstattung der auf Grund des Vergleichs mit Fank-

hauser von ihr ausgelegten 1240 Fr. 80 Cts., indem sie

behauptet, dass der Beklagte ihr s. Z. im Frühjahr 1914

bei den Besprechungen, die zur Wiederaufnahme der ehe-

lichen Gemeinschaft geführt, zugesichert habe, die Miet-

zinsangelegenheit in Bern für sie ordnen und auf sich

nehmen, m. a. W. den Vermieter nötigenfalls auf seine

Rechnung abfinden zu wollen.

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Familienrecht. N° 82.

2. Anerkennung ihres Eigentums an und Herausgabe

von verschiedenen Sachen, die von ihr in die Ehe gebracht

worden waren, zur Zeit der Scheidung und der Anhebung

des gegenwärtigen Prozesses sich im Besitze des Beklagten

bezw. seines Vaters befanden und über deren Schicksal

angeblich versehentlich im Scheidungsverfahren nicht

verfügt worden sein soll.

Das Bundesgericht hat in Uebereinstimmung mit der

Vorinstanz (Obergericht Aargau) das zweite Begehren

wegen Verwirkung des Anspruchs durch Nichterhebung

bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei- ..

dungsprozesse abgewiesen, die Gegenstand des ersten

Begehrens bildende Forderung dagegen mit folgender

Begründung gutgeheissen : .

Nach der nicht aktenwidrigen und deshalb für das

Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz

hat als erwiesen zu gelten, dass der Beklagte in der Tat

s. Z. der Klägerin zugesichert hat, die Miete in Bern für

sie in Ordnung zu machen. Da diese Zusicherung nach

den Umständen nur dahin ausgelegt werden kann, dass er

für sie den Mietzins zahlen werde, soweit er geschuldet

sei, ist demnach seine Haftung für den eingeklagten

Betrag von 1240 Fr. 80 Cts. gegeben. Dass er damals

noch die Hoffnung hegen mochte die Rechtsverbindlich-

keit des Mietvertrages bestreiten zu können, ist unerheb-

lich, da die Befreiuug von einer Schuld natürlich auch

bedingt, für den Fall, dass sie sich nicht mit Erfolg be-

streiten lasse, übernommen werden kann. Wenn der

Beklagte behauptet, dass eine Schuld hier tatsächlich

nicht bestanden habe und die Klägerin deshalb gegenüber

Fankhauser nichts hätte anzuerkennen brauchen, so

beruht diese Einwendung auf einer Verkennung der ehe-

güterrechtlichen Grundsätze des ZGB. Danach hebt die

Ehe die Verpflichtungsfähigkeit der Ehefrau nicht auf,

sondern hat lediglich zur Folge, dass dieselbe für Verbind-

lichkeiten, die sie ausserhalb des Rahmens der ihr für die

eheliche Gemeinschaft zustehenden Vertretungsmacht

Familienrecht. N° 83.

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und ohne Einwilligung des Ehemauns eingeht, nur mit

ihrem Sondergut haftet. Die Klägerin konnte deshalb

die Forderung Fankhausers, auch wenn sie sich ihm ge-

aenüber als ntlch nicht geschieden bezeichnet hatte, nicht

~twa mit der. Begründung ablehnen, dass sie sich wäh-

rend der Ehe nicht selbständig habe verpflichten können,

sondern musste dieselbe in dem Umfange, als dem Ge-

nannten tatsächlich durch die Nichthaltung des Miet-

vertrages Schade entstanden war, anerkennen. Indem

der Beklaate der Klägerin yersprach, die Sache für sie

::.

.

zu ordnen, hat er die ohne seine Eimvilligung kontraluerte

Schuld nach trnglich intern, der Frau gegenüber genehmigt

und als zu Lasten der ehelichen Gemeinschaft eingegangen

anerkannt. Von einem Schenkungsversprechen, das darin

gelegen hätte und das mangels Erfüllt:ng der F~nnyor­

schriften ungiltig \väre, kann nicht dIe Rede sem. Der

Standpunkt, dass der Fankhauser erwachsene Schade

tatsächlich infolge der Möglichkeit anderweitiger Ver-

mietung schon in der Zeit bis zum nächsten Kündigungs-

ziele weniger als 1100 Fr. betragen habe, ist in der An-

schlussberufullgsschrift nicht mehr auIrechterhalten 'wor-

den. Nach den Aufschlüssen; die sich darüber aus den

Akten ergeb~n, offenbar mit Recht. Es braucht deshalb

die Frage, imvieweit der Beklagte damit, nachdem er

s. Z. auf die Streitverkündung die Teilnahme am Prozesse

abgelehnt hatte, überhaupt gehört werden könnte, nicht

erörtert zu werden.

83. Arret de la. IIe Seetion civile du 24 decembre 1918

dans la cause Gerber contre Gerentes.

Ac t i 0 11 e n p at ern i te: consequences du falt ~ue, dans

le delai de rart. 308 ces, l'action U ete intentee, malS dCYUllt

un tribunal incompetent.

Le defendeur Louis Gerentes et Frieda Gerber, mere du

demandeur, ont vecll plusieurs annees ensemble a Geneve