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44_II_412

BGE 44 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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412

Obligationenrecht. N° 70.

stellt wurde, mu.lI~ aus der Betreibung auf Zahlung einer

Schadenersat~mme wegen Nichterfüllung eines Vertra-

ges auf einen solchen Rücktritt geschlossen werden.

2. - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen

Grundlagen einer Schadenersatzklage gegeben sind. Nun

hat aber der Beklagte die materielle Begründetheit, das

Bestehen eines Schadens, ~estritten und eventuell Gegen-

ansprüche aus der ersten Orangenlieferung geltend ge-

macht. Diese Einwendungen hat die Vorinstanz nich1

geprüft. Die Akten sind daher zur Beurteilung dieser

Fragen an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird unter Aufhebung des Urteils des

Obergerichts Schaffhausen vom 12. April 1918 gutge-

heissen und die Streitsache im Sinne der Motive zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

70. Auszug aus dem 'Urteil der I. ZiviiabteUung

'Vom U. Oktober 1918 i. S. Barre gegen Schweiz~r IN Oie.

Die n s t ver t rag. Auflösung aus einem in der Person des

Dienstherrn liegenden wichtigen Grunde. Rechtsfolgen.

Art. 353 Abs. 20R.

Die Klägerin Witwe Bertba Barre stand seit 1913 im

Dienste der Beklagten, Firma Schweizer & Oe in Luzern.

als Directrice der Abteilungen für Schneiderei und Mode.

Nach der Neuregelung des Verhältnisses vom 15. Januar

1914 hatte sie einen Monatslohn von 500 Fr., %% Pro-

vision auf den Geschäften der Schneiderei und Mode, und

5 YoAnteilam Nettogewinn beider Abteilungen. Die AllsteI-

lungsollte bis Ende 1915 dauern und sich von da auf wei-

tere zwei Jahre erneuern, falls keine Partei sechs Monate

vor 31. Dezember 1915 die Auflösung verlangte. Letzteres

geschah nicht. Dagegen kündigte die Beklagte den ·Ver-

ObligatiQnenreeht. N° 70.

trag am 30. November 1915 auf 31. Mai 1916, und sodanl1

am 6. März 1916 auf den folgenden Tag. Letztere Kündi-

gung begründete sie unter Hinweis auf Art. 352 OR, indem

sie' unter anderem behauptete. sie sei gezwungen,· vom

25. März an die zwei Abteilungen Schneiderei und Mode

wegen des schlechten finanziellen Ergebnisses zu liqui-

dieren. Die Klägerin erhob darauf Klage auf Bezahlung

. des Lohnes bis 31. Dezember 1917 mit 11,000 Fr., ferner

einer UmsatzproviSion von 1000 Fr., eines Gewinnanteils

von 1000 Fr., sowie von 3000 Fr. für weitere materielle

und moralische Schädigung infolge der Entlassung. Die

Beklagte beantragte Abweisung der Klage, soweit die

klägerische Forderung 480 Fr. 50 Cts. (Lohn vom 1. bis

7. März = 125 Fr., Umsatzprovision= 482 Fr. 55 Cts.,

abzüglich 127 Fr. 5 Cts. für Bezüge) übersteige. Die

kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Stadt und

Obergericht Luzern) haben die Klage in einem reduzierten

Umfange geschützt: das Amtsgericht hat die Entschädi-

gung auf 5480 Fr. 50 Cts., das Obergericht auf 3480 Fr.

50 Cts. festgesetzt. Gegen das obergerichtliche Urteil

hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit. dem Antrag, es sei" die klägerische For-

derung mindestens in der Höhe des erstinstanzlichen

Urteils zu schützen. Die Beklagte hat sich innert

Frist der Berufung angeschlossen; mit dem Antrag auf

gänzliche Abweisung der Klage, soweit sie den von

Anfang an anerkannten Betrag von 4~0 Fr. 50 Ct~. über-

steigt. Das Bundesgericht hat die Hauptberufung m dem

Sinne geschützt, dass es die Entschädigung auf 4480 Fr.

50 Cts.· erhöhte.

Erwägungen:

Mit den kantonalen Instanzen ist der Beweis als er-

bracht anzusehen, dass die zwei Ge-schäftszweige, für

welche die Klägerin angestellt worden war, infolge,:on

Umständen die der Beklagten nicht zur Last fallen, keme

Rendite mehr abgeworfen haben und auch keine Aussic.ht

auf. eine baldige Besserung' bestanden habe. Ferner 1st

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-anzunehmen,. dass die Beklagte die Klägerin nicht oder

. wenigstens nicht auf so lange Zeit angesteUt hätte, wenn

jener Umstand bei der Anstellung bekannt gewesen oder

vorausgesehen worden wäre. Und dasselbe gilt au~h für

die Erneuerung des Vertrages, weil damals das ungünstige

Ergebnis des Jahres 1915 noch nicht bekannt war. Denn

es ist klar, dass die Beklagte mit dem Betrieb der Schnei-

derei und der Modeabteilung einen Gewiim erzielen wollte

. und dieser G~schäftszweck mit der Unmöglichkeit der

Erreichung dahin fiel. Es lag also auf Seiten der Beklagten

ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 352 Abs. 2 OR vor.

welcher bewirkte, dass ihr die Fortsetzung des Dienstver-

hältnisses als solchen nicht mehr zugemutet werden und

sie den Vertrag sofort auflösen durfte.

Es frägt sich aber, welches die Rechtsfolgen der Auf-

lösung waren. Jedenfalls nicht die vollständige Befreiung

des Dienstherrn, wie bei einer dem Dienstpflichtigen zur

Last fallenden Aufhebung. Der beim Dienstherrn einge-

tretene Umstand, welcher der Fortsetzung des Verhält-

nisses entgegensteht, stellt· sich nicht als Unmöglichkeit

der Erfüllung im Sinne von Art. 119 OR, welcher die

Beklagte als Schuldnerin befreien würde, dar; denn die

Zahlung der Dienste ist nicht unmöglich geworden.

Andrerseits kann nicht etwa das Erfüllungsinteresse

geltend gemacht werden, da sonst das Recht auf Auflö-

sung des Vertrages wertlos wäre. Art. 353 ~s. 1 OR

spricht denn auch vom .Erfüllungsinteresse (<< voller

Schadenersatz &) nur bei vertragswidrigem Verhalten

eines Teiles. Ebensowenig trifft Art. 332 zu, welcher vom

Verzug des Dienstherrn handel~, denn hier ist der Verzug

in definitive Nichterfüllung übergegangen. Vielmehr fällt

der vorliegende Fall unter Abs. 2 von Art. 353, wonach' die

vermögens:echtlichen Folgen des Rücktritts vom Richter

nach s3inem Ermessen, unter Würdigung der Umstände

und des OÄ1sgebrauches. bestimmt werden. Daraus. ist

zu schliessen, dass der Schaden, weil nicht auf ein be-

$(mderes Verschulden eines Teiles zUrückfjihrbar, grund-

Obligationenreeht. N° 70.

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sätzlich von beiden zu tragen ist, eine gewisse Teilung

desselben Platz greifen soll. Da der Grund der Auflösung

immerhin i~ ~e.r :rer~J). ~er l)j~n§tMrrjn ~i~1reteJl ist,

rechtfertigt .~!i sich, iJw eDer d~Jl grösser~n Teil der Scha-

densfolgen zu 9b~rbjpde~. . . '.

Das Verhältnis hätte noch 21 Monate andauern sollen~

woraus der Klägerin. abgesehen von der Umsatzprovision,

über 10,000 Fr. zugekommen wären. Allein, nachdem

ihre Arbeitskraft infolge der Entlassung frei geworden

war, musste sie das ihrige tun, um jene sonst in angemes-

sener Weise zu verwerten. Wenn sie bis Ende 1917 aus

anderweitiger beruflicher Betätigung -

abgesehen von

etwa {ioo Fr. aus der provisorischen Anstellung bei der

Firma Spörri .t.-G. in Zürich -

wesentliche Einnahmen

nicht erzielt hat, so ist dies namentlich darauf zm:ückzu-

führen, dass sie .sich entschloss, ein selbständiges Geschäft

zu gründen. Hieraus darf ihr indessen ein Vorwurf nicht

gemacht werden, weil sie, namentlich auch bei der teureren

Lebenshaltung in Zürich, glaubte, durch Einrichtung eines

eigenen GGschäftes in Luzern ein besseres Ergebnis er-

zielen zu können, was dann freilich nicht eingetreten ist.

In Würdigung dieser Umstände und da auch nicht ersicht-

lich ist, dass der O;:tsgebrauch eine abweichende Lösung

rechtfertigen würde, kann der Klägerin nicht zugemutet

werden, mehr als die Hälfte der Schadensfolgen zu tragen,

wie es nach dem Urteil der Vorinstanz der Fall wäre,

und entspricht es den Verhältnissen am besten, wenn man

die Entschädigung ex aequo et bonD um 1000 Fr., also

auf 4480 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit 24. März 1916,

erhöht.

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