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44_II_398

BGE 44 II 398

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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398

Sachenrecht. N° 68.

der Bauten, um die es sich bei der einzutragenden Dienst-

barkeit handelt; das Vorprojekt, dessen Höhe massgebend

.sein soll, ist nicht durch beidseitige Unterschrift oder

sonstwie, durch Aufnahme in den Vertrag zu einem Be-

standteil der Beurkundung gemacht worden. Der Grund-

buchführer müsste es daher ablehnen, einen Vertrag

solchen Inhalts einzutragen und es kann deshalb auch der

Richter einen solchen Eintrag nicht verfügen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen.

68. Orten der II. Zivilabteilung vom as. Oktober 1918

i. S. Goll & Oie gegen Erühwiler und Leutenegger.

Art. 922 ff. 933 ZGB, '185 OR. Verkauf einer fremden, vom

Verkäufer auf einem gemieteten offenen Platze gelagerten

Sache auf eigenen Namen. Besitzübergang auf den Käufer?

Wegnahme durch einen Dritten, dem sie in der Zwischenzeit

vom Eigentümer selbst veräussert worden ist. Bestreitung

der Pflicht zur Rückerstattung des Kaufpreises durch den

verkaufenden Nichteigentümer, weH die Gefahr mit dem

Kaufabschluss auf den Käufer übergegangen sei.

A. -

Die Beklagte Firma Goll & Oe hatte im Frühjahr

1916 von den Gebr. Minotti, I:Iolzhändlern in Carasso-

Bellinzona eine Partie Nussbaumholz (ungefähr 36 Ton-

nen) gekauft, nach, Empfang aber wegen nicht vertrags-

gemässer Beschaffenheit den Verkäufern zur Verfügung

gestellt. Diese anerkannten die Begl'Ülldetheit der Be-

anstandung und ermächtigten die Käuferin mit Erklärung

vom Mai 1916, die Ware für sie bestmöglich zu ver-

äussern. Bis dahin lagerte die Beklagte das Holz auf einem

den Erben Schumacher in Luzern gehörenden, mit Ge-

leiseanschluss versehenen Platze, den sie hiezu gemietet

hatte. Da die Bundesbahnen Wagen nur auf Verlangen

der Eigentümer des Anschlussgeleises stellen, war für den

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Abtransport mit der Bahn deren Ein",illigung, bezw.

diejenige ihres Vertreters Architekt Schuma,chernot,;,

wendig. Am 2. August 1916 'verkauf te Walter Gelpke als

Bevollmächtigter der Beklagten und in deren Namen das

Holz an die heutigen Kläger BrühWiler und Leutenegger

um 13 Fr. 50 Cts. «per Quintale ~. An den Kaufpreis

wurden 500 Fr. sofort anbezahlt : der Rest sollte am 15.

August 1916 fällig werden. Für den Fall, dass er bis dahin

nicht beglichen werde, behielt sich, so heisst es im Vertrag,

die Verkäuferin «das Eigentumsrecht ~ am Holze vor.

Massgebend für die Abrechnung sollte das bei der Ver-

ladung sich ergebende bahnamtliche Gewicht sein. Am

1. September 1916 entrichteten die Kläger, von deI

Beklagten durch ~chreiben vom 22. August 1916 unter

Androhung des Vertragsrücktrittes in Verzug gesetzt,

:als ungefähren Rest der Kaufsumme an Gelpke 4500 Fr.

Die r~chtliche Natur dieser Leistung- ob eigentliche

Kaufpreiszahlung oder blosse «Garantiesvmme ») (Depo-

situm) -

ist unter den Parteien streitig. Nachdem am

30. September 1916 eine erste Teilsendung an die Kläger

:abgerollt war, bemerkten diese anfangs Oktober bei einer

Anwesenheit in Luzern, dass von dem noch verbleibenden

Holze durch eine Drittperson auf einen Bahnwagen,ver-

laden werde .. Sie stellten deshalb den Teilhaber der

Beklagten Karl Goll zur Rede, wer das angeordnet habe.

Goll erwiderte, er wisse es nicht und wolle sich erkundigen,

ohne seine Erlaubnis dürfe niemand etwas vom Platze

wegnehmen: er versprach durch seinen Anwalt dafür zu

.sorgen, dass der Wagen nicht anderswohin komme, die

Kläger, so sagte er, hätt€n damit nichts,zu tun. Am

folgenden Tage teilte er ihnen dann aber mit, dass sein

Anwalt den Abtransport nicht habe verhindern können.,

Auf die Frage, wie es sich unter diesen Umständen ·mit

den bezahlten 5000 Fr. verhalte, soll er gesagt haben, die

erhielten die }päger natürlich zurück. Vor Gericht unter

Eid darüber vemommen, erklärte er zunächst ~ « Nein.,

nicht in vorbehaltsloser Form.)) Erst auf die Aufforde.

All "" 11 -1918

400

Sachenrecht, N° 68.

rung, sich bestimmt auszusprechen,

antwortete" et~

schlechthin mit «Nein &;

Am 7. Oktober 1916 schrieben darauf die Kläger dei;

Beklagten, sie hätten alles auf dem Platze liegende ~olz

zu ewern Einheitspreise gekauft und seien nicht gesonnen,

eine Teillieferung anzulu,hmen, zumal dieselbe nur das

minderwertige Dolderholz enthalte, während, die hoch-

wertigen Stämme in Luzern zurückgeblieben Seien;

nachdem die Beklagte ausser Stande sei den Rest zu

liefern, stellten sie ihr deshalb den empfangenen Wagen

zur Verfügung, gäben ihn aber erst herauS, wenn sie für

den Schaden aus der Nichtlieferung, den sie auf 2160 Fr_

bezifferten, gedeckt seien; ausserdem geWärtigten sie

sofortige Rückgabe der 5000 Fr. Die Beklagte erwiderte

zunächst am 10. Oktober-1916, dass ihr die Lieferung der

heiden weiteren Wagen durch Umstände, wofür sie keine

Verantwortung trage, unmöglich geworden sei, indem

« ihl' dieselben widerrechtlich und heimlich entzogen

worden seien)} : sie lehne deshalb die gestellte Schaden-

ersatzforderung ab und proponiere den Klägern, den em-

pfangenen Wagen unter angemessener Reduktion des'

Preises zu behalten, wogegen Sie ihnen den Ueberschuss

der Anzahlung über die entsprechende Summe selbst-

verständlich zurückvergüten wür-de, in der Meinung, dass

damit der Vertrag aufgehoben und die Sache endgiltig

erledigt wäre. Mit Schreibt>n yom 14. Oktober kam sie

dann aber darauf zurück und lehnte alle \md jede An-

sprüche der Kläger mit der Begründung ab, dass im

lnassgebenden Zeitpunkt bereits jene und nicht mehr sie

Besitzer und Eigentümer des Holzes gewesen seien. Wenn

ihnen davon etwas entwendet worden sei, hätten sie sich

demnach dafür an die Urheber, Gebr. Minotti ZU halten.,

Sie, die Beklagte treffe daran keine Schuld, da sit:: von den

Genannten Verkaufsvollmacht gehabt und ihnen auch

sein~~r Zeit von der geschehenen Veräusserung an die

Kläger Mitteilung gemacht habe. Der Brief vom 10. Okto-

ber sei als in diesem Sinne berichtigt zu betrachten.

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Bt>i 00n ~ingezogenen Erkundigungen haUe sich näm~

lic~' herausgestellt, dass Gebr. Minotti nach dem Vertrage

zWISChen den Klägern und der Beklagten das Holz durch

Vermittlung eines gewissen Pellegrini direkt an Spengler-

meister,Schmid in Luzern verkauft hatten, der vom'

Vertreter der Erben Schumacher. Architekt Schumacher,

den zur Abfuhr nötigen Schein zu Handen der Bundes-

bahnen erhalten und es seinerseits an seinen Käufer in

Wasen (Eern) versandt hatte.

Im gegenwärtigen Prozesse verlangen deshalb die

Kläger von der Beklagten Rückerstattung der am 2. Au-

gust und 1. September 1916 bezahlten 500 Fr. und

4500. Fr. aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten

B~relCherung, bezw.der Nichterlüllung desKaufvertrages.

DIe Beklagte anerkennt hievon einen Betrag von 84 Fr.

05 Cts. entsprechend der Differenz zwischen dem effektiven

Kaufpreis, berechnet auf Grund des Ankunftsgt'wichts

in Luzern - auf das mangels Möglichkeit der Ermittlung

des Verladegewichts dort abgestellt werden müsse, -

und den empfangenen 5000 Fr. Im übrigen beantragt sie

Abweisung der Klage, indem sie an der in ihrem Schreiben

vom 14. Oktober 1916 vertretenen Auffassung festhält,

wonach zur Zeit der Wegnahme des Holzes durch Schmid

bezw. die Gebr. Minotti der Kaufvertrag mit den Klägern

bereits durch Uebertragung des Besitzes erlüllt gewesen

wäre. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, könnte sie für

den Verlust nicht verantwortlich gemacht werden, weil

die Gefahr der Sache beim Kaufe gemäss Art. 185 OR

mit dem Abschlusse und unabhängig vom Besitzstand an

den Erwerber übergehe. Der behauptete Besitzwechsel

soll sich dabei, abgesehen von anderen Gründen, nament-

lich auch daraus ergeben, dass die Kläger sich einver-

standen erklärt hätten, wegen ihres Annahmeverzuges

vom 15. August 1916 an die Platzmiete zu übernehmen,

wodurch sie mit dem Besitze des Platzes selbst auch den- '

jen~gen am Holze erworben hätten.

fJ,- Durch Urteil vom 23. Mai 1918 hat das Ober-

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gericht des ~ntons Lu~rn 11. Kammer die Klage im

vollen Umfange 'gutgeheissen. und die Kosten der Beklag-

• tenüberbunden.

'",

, '

"

"

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten, womit sie das Begehren auf

Abweisung der Klageforderung, soweit sie die antrkamiten

84 Fr. 05 Cts. Übersteigt, erneuert. 'Die Kläger haben Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Entscheidend für das Schicksal der Klage ist,

ob die Kläger am 3. Oktober 1916, als die Wegnahme des

Restes des verkauften Holzes durch Spenglermeister

Schmid erfolgte, bereits dessen Besitzer waren oder nicht.

Wenn ja, so hätten sie,' weil sie nach der Sachlage die

Beklagte in gutem Glauben als zur Verfügung über den

Kaufgegenstand berechtigt ansehen durften, mit der

Uebertragung des Besitzes auch das Eigentum daran

erworben, obwohl es' der Veräussererin selbst nicht

zustand (Art. 714, 933 ZGB). Die Folgen eines nachher

eingetretenen Verlustes würden deshalb ausschliesslich

sie treffen und vermöchten die Beklagte nicht zu berühren.

Da sie mit der Verschaffung des EigentJlms an der Kauf-

sache ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage erfüllt

hätte, könnte sie auch die vereinbarte Gegenleistung, den

Kaufpreis beanspruchen.

2. -

Wird geprüft" ob eine solche Besitzübertragnng

wirklich stattgefunden habe, so ist dies mit der Vorinstanz

zu verneinen. Nach der übereinstimmenden Darstellung

der Parteien steht 'fest, daSs die Beklagte das streitige

Holz nicht etwa den Erben Schumacher -

als Lager-

haltern -

für sie zur Aufbewahrung übergeben, sondern

umgekehrt von jenen deren Platz gemietet hatte, um es

darauf selbst zu lagern. Als Mieterin des Platzes hatte

aber auch sie und, nur sie, nicht der Platzeigentümer den

Besitz an den, darauf verwahrten Sachen. Dass es für

deren Abtransport mit d~rBahn der Erlaubnis der Erbeu

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,Schumacher bedurfte, weil die Bahnverwaltung Aufträge

zur,Abfuhr nur von den Eigentümern d~s Verbindungs.-

geleIses e~tgegennimmt, ist unerheblich, weil dadurch

norh keine Vt.rfügungsmacht dieser über die, Objekte

selbst begründet wurde, wie sie eine solche denn auch

tatsächlich nie beansprucht haben. Da eine Besitzes.-

übertragung durch Anweisung im Sinne von Art. 924 ZGB

unter diesen Umständen ausgeschlosSen war, weil es dafür

an der notwendigen Voraussetzung, nämlich einem Besitz-

verhältnis auf Seite der Angewiesenen, der ErbenSchu-

~cher fehlte, eine eigentliche körperliche Uebergabe

DIcht behanptet ist und auch ein Besitzwechsel durch

Konstitut, d. h. eine Vereinbarung, wonach die Sache

auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses einst-

weilen noch in der Verfügung der Beklagten geblieben

wäre, nicht in Betracht fällt, kann es sich demnach nur

fragen, ob nicht, wie die Beklagte behauptet, der Besitz-

übergang sich dadurch vollzogen habe, dass mit Wirkung

vom 15. August 1916, d. h. vom vertraglichen Tennin

für die Abnahme der Ware an, die Kläger die Miete des

P~at~s übernahmen. Der Beweis dafür, dass ein derartiger

Emtrltt der,Kläger in den Mietvertrag stattgefunden

habe, hätte der Beklagten obgelegen. Er hat indesen

nicht erbracht werden können. Aus dem Zeugnis des

Architekten Schumacher ergibt sich allerdings, dass die

Beklagte ihn -

wann steht nicht genau fest- von der

Veräusserung des Holzes an die Kläger mit dem Bemerken

unterrichtete, dass künftig sie für die Miete aufzukom-

men hätten. Irgendwelche Aussagen oder Handlungen

der Kläger, wodurch sie auch ihrerseits den Willen kund-

gegeben hätten, von nun an die Pflichten des Mieters

gegenüber den Erben Schumacher zu übemehmen sind

nicht nachgewiesen. Der Annallmeverzug, in de~ sie

sich seit 16. August 1916 befanden, konnte sie höchstens

verpflichten, der Beklagten die Kosten der weitHen Lage-

rung bis zur effektiven Abnahme zu ersetzen, keineswegs

aber einen Uebergang des Mietverhältnisses mit den

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Sachenrecht. N0 68.

Eigentümern· des Lagerplatzes selbst auf sie· bewirJren.

~s kö?nte deshalb auch einer allfälligen Zusicherirng

IhrerseIts, der Beklagten für die Platzmiete aufzukommen

nur die Bedeutung der Anerkennung jener Verzugsrolg~

uu.d nicht der von der Beklagten geltendgema.chte Sinn

beIgelegt werden. Dass sie aber je etwas darüber Hiuaus-

g~hendes erklärt hätten, vefmochte die Beklagte selbst

meht zu behaupten, geschweige denn darzutun. Unbe-

strittenermasseu haben denn aueh die Erben Schumacher

trotz der Anzeige der Beklagten, in der Folge ihr für di~

Platzmiete Rechnung gestellt und damit zu erkennen

gegeben, dass sie nach wie vor sie und nicht die Kläger

als Gegenkontrahenten betrachteten.

An diesel' Rechtslage würde auch dann nichts geändert.

wenn man annähme, die Verhältnisse der Lagerung seien

so gewesen, dass es,für' die Erlangung der Verfügung über

d~e Sacheeincs besonderen Uebertragungsaktes überhaupt

meht b~durft hä~te, wei~ auch ohne solchen dem Zugriff

der Klager auf Jene kem Hindernis entgegengestanden

hütte. A~ch in diesem Falle, d. h. bei der Voraussetzung,

dass es SICh um sogenannte ({ frei lagernde)) Sachen 1m

Sinne von Art. 722 Abs. 2 ZGB gehandelt habe, könnte

die blosse Möglichkeit des Zugriffs -

die sogenannte

Besitzlage -

allein zum BesitzUbergang nicht ausreichen.

so~_dern . ~äre hiezu ausserdem eine darauf gerichtete

WIllensmmgung der Parteien, eine Erklärung der Be-

klagten, wodurch sie den \Villen zur Preisgabe der Ver-

fügung zu Gunsten der Kläger geäussert hätte, nötig.

~nd zwar müsste diese Erklärung den Klägerngeger.-

ub~r abge~eben worden sein : Aeusserungen gegenüber

Dntten, WIe den Erben Schumacher, können dabei nicht

in Betracht fallen. An diesem Erfordernis fehlt es aber

'wiederum. Dass die Beklagte sich in dieser Beziehung

nicht auf die Bestimmung des Vertrages berufen kam;,

wonach die Bezahlung und Abnahme des Holzes bis zum

15. August 1916 erfolgen sollte, d. h. darin nicht etwa

zugleich eine Einigung über den Besitzübergang l~g. zeigt

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"8chon ihr. eigenes Schreiben vom 22. August 1916, Womit

sie cien Klägern andrOl1te, bei weit~rer Säumnis. in der

Entrichtung des Kaufpreises anderweitig über die Ware

zu verfügen. Und der Annahme, dass eine derartige Eini-

gung später, nach der Bezahlung der· Kaufsumme statt-

gcf~Q.den habe, insbesondere dem Versuche, aus der

Zustimmung der Beklagten zur Abfuhr der Teillieferung

vom 30. September eine konkludente Aeusserung des

Besitzaufgabewillens auch für den Rest der Ware herzu-

leiten, steht zwingend die Art entgegen, in der die Parteien

·auf die Verladung desselben durch einen Dritten, Schmid,

reagierten. Nicht nur haben die Kläger es damals als

selbstverständlich erachtet, dass sie, um die Wegnahme

zu verhindern, sich an die Beklagte wenden müssten,

woraus hervorgeht, dass sie immer noch diese und nicht

sich selbst als Besitzer ansahen. Auch das Verhalten der

Beklagten. bezw. ihres Teilhabers Karl Goll ist nur unter

der Voraussetzung verständlich, dass sie diese Auffassung

teilte. Wäre die Beklagte schon damals der Ansicht gc-:-

wesen, dass das weitere Schicksal der Ware sie nicht mehr

berühre, weil sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufe

bereits durch Uebergabe derselben erfüllt habe, so hätte

sie keine Veranlassung gehabt, irgend welche Schritte zur

Verhinderung des Abtransportes zu tun, sondern hätte

die Kläger darauf verwiesen, selbst das Nötige vorzu-

kehreIl. Dass sie jene Schritte nicht etwa nur aus Gefällig-

keit, als Geschäftsführerin der Kläger, sondern in eige-

nem Interesse, zur Wahrung ihrer Rechte an der Sache

unternahm, ergibt sich zwingend aus der Aeusserung des

Karl Goll, ohne seine Einwilligung dürfe niemand einen

Wagen auf den Platz hinstellen, in Velbindung mit der

späteren Aeusserung im Briefe vom 10. Oktober 1916,

das Holz sei « ihr)} -

also nicht etwa den Klägern -

(I widerrechtlich und heimlich)) entwendet worden. Wenn

die Beklagte später, als ihr die rechtlichen Konsequenzen

.dieses Zugeständnisses bewusst wurden, einen anderen

Standpunkt vertrat, so können dadurch die Erklärungen,

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Sachenrecht. N° 68.

die sie vorher unbeeinflusSst von solchen Erwägungen

abgegeben hatte, nicht alteriert werden. Aus dem gleichen

Grunde kann auf die allfälligen Bemerkungen des früheren

Anwaltes der Kläger, Rebsamen bei seiner Anwesenheit

in Luzern nichts ankommen, weil sie mit der Haltung, die

die Kläger selbst von Anfang eingenommen, im Wider-

spruch stünden und nicht feststeht, wie weit er überhaupt

in der Sache orientiert war.

Hatte die Beklagte den Klägern den Kaufgegenstand

noch nicht übergeben und ist sie ferner, wie sie eventuell

nicht bestreitet, in der Unmöglichkeit, ihn noch zu liefern,

so folgt daraus aber ohne weiteres auch ihre Pflicht zur

Rückerstattung der ohne Grund empfangenen Gegen-'

leistung, des Kaufpreises und ist deshalb die Klage mit

der Vorinstanz gutzuheissen.

3. -

Zu Unrecht glaubt die Beklagte dieser Folge mit

dem Hinweise darauf begegnen zu können, dass nach

Art. 185 OR die Gefahr der Sache mit dem Kaufabschlusse

und unabhängig von der Tradition auf den Klägern geruht

habe. Der in der angeführten Gesetzesbestimmung über-

nommene gemeinrechtliche Grundsatz

«(periculum esf

emtoris ~ bezieht sich nur auf den zufälligen Untergang

oder Verlust der Sache in der' Zeit zwischen dem' Ab-

schlusse und dem Vollzuge des Kaufes, nicht auf einen

Verlust, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Verkäu-

fers, d. h. auf von ihm zu vertretende Umstände zurückru-

führen ist. Hier hat man es aber mit einem Falle der

letzteren Art zu tun. Denn der Grund des Entzuges des

KaufobjEktes liegt nicht etwa, wie die Beklagte behaupten

will, in einem von einem Dritten verübten (t Diebstahl i),

sondern darin, dass sie in ihrer Stellung als blosse un-

selbständige Besitzerin des Holzes mit ihrem Besitzes-

rechtSanspruch gegenüber einem dritten Besitzer, der

seine Stellung als solcher aus einem mit dem Eigentümer

selbst abgeschlossenen Veräusserungsgeschäft herleitete.

nicht durchzudringen vermochte. Wer eine fremde Sache

in eigenem Namen verkauft, kann sich aber nicht auf

Obligationenrecht. N° 69.

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Art. 185 OR berufen, wenn er sie nachträglich infolgt'

einer anderweitigen Verfügung des Eigentümers nicht zu

liefern vermag, sondern hat die Unmöglichkeit der Er-

füllung, in der er sich befindet, ausschliesslich seinem

eigenen Verhalten zuzuschreiben. Dass der Verlust nicht

eingetreten wäre, wenn die Kläger die Ware rechtzeitig

abgenommen hätten, vermag daran nichts zu ändern,

weil der Annahmeverzug des Käufers den Verkäufer

nicht von der Verpflichtung entbindet, jenem das Eigen-

tu.m an der Kaufsache zu verschaffen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom 23. Mai

1918 bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

69. Orteil der l Zivila.bteilung vom 27. September 1918

i. S. Strohha.ndelsgesellschaft, Klägerin

gegen Bollstein, Beklagte;

Schuldnerverzug zufolge Nichtleistung eines Akkreditivs. -

Art. 214, Abs. 2 OR. Sofortige Rücktrittserklärung : wenn

sie nach der ersten Mahnung zur Erfüllung versaumt wurde,

kann der Verkäufer neuerdings mahnen und dann die Erklä-

rung abgeben. Betreibung (lauf Schadenersatz wegen Nicht-

erfüllung & ist Rücktrittserklärung.

A. -

Die Klägerin, die Strohhandelsgesellschaft in

Bern, hatte an die Beklagtschaft, das Delikatessenhaus

Hollstein in Weissenfeis an der Saale, 5 \Vagen Orangen

in Körben und 3 Wagen in Kisten verpackt verkauft.

Bezüglich dieser Kistenoraugen kam das Gt'schäft nielli