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44_II_394

BGE 44 II 394

Bundesgericht (BGE) · 1918-10-16 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 67

67. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. Oktober 1918

i. S. Ba.ltischwLer und B,bma.nn

gegen Ba.ugese1lsc~ für modern!n Wohnungsba.u.

Abänderung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung im

Sinne des Art. 680 ZGB. Notwendigkeit der öffentlichen

Beurkundung. -

Erfordernis der Bestimmtheit des Inhaltes

eines Grunddienstbarkeitsvertrages, der in das Grundbuch

eingetragen werden soll.

A. - Die Parteien sind Eigentümer von Liegenschaften

in Zürich, die an einander grenzen. J: Bindschedler, dem

das Grundstück der Klägerin früher gehörte, erhielt im

Januar 1916 die polizeiliche Bewilligung zum Bau von

drei Häusern unter der Bedingung, dass die Beklagten

sich damit einverstanden erklärten, dass die Bauten einen

geringern Abstand von ihrer Grenze hätten, als d~e

städtischen Bauvorschriften vorschreiben.

Daraufhm

schloss Bindschedler mit den Beklagten am 31. Januar

1916 folgende schriftliche Vereinbarung ab : « Die Herren

Baltischwiler und Rebmann geben ihre Zustimmung zu

dem von der Bausektion I zwecks Bewilligung der Gruppe

verlangten geringeren, ausnahmsweisen Abstand. Hi~­

gegen gibt Herr Bindschedler die z~stimmung, dass dlC:

Herren Baltischwiler und Rebmann eme Gruppe von zweI

Doppelwohnhäusern erstellen dürfen, wobei die Höhen

des Vorprojektes nicht. überstiegen werden und das Haus

aufs Niveau der Turnerstrasse kommt. Die Dachschräge

~d statt 2,80m nur 2,60m hoch I). Die im« Vorprojekte)}

vorgesehene Bauhöhe erreicht die in den städtischen Bau-

vorschriften festgesetzte Maximalhöhe nicht. Bindsched-

ler hat in Ausführung der Vereinbarung in dem vereinba-

rungsgemässen geringeren Abstand gebaut und die ~e­

klagten haben gegen die Ausführung der Baute kerne

Einsprache erhoben.

B. -

Die Baugesellschaft für modernen Wohnungsbau

erhob in der Folge als Rechtsnachfolgerin Bindschedien

Sachenrecht. N° 67.

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zufolge Zession Bindschedlers vom November 1915 Klage

gegen Baltischwilerund Rebmann, indem sie beantragte,

dass die erwähnte Vereinbarung als Grunddienstbarkeits-

vertrag in das G;:undbuch eingetragen werde und zwar

nur soweit die Höhe allfälliger Bauten auf diesem Grund-

stücke in Frage komme. Die Klage verlangt also nur, dass

das Verbot des Höherbauens im Sinne der Vereinbarung

als dingliche Last auf das Grundstück der Beklagten zu

Gunsten desjenigen der Klägerin zu legen sei.

C. -

Durch Urteil vom 19. Dezember 1917 hat die

I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons

Zürich erkannt:

« 1. Die Beklagten sind verpflichtet, das mit dem

Rechtsvorfahren der Klägerin, Julius Bindschedler in

Zürich 6, am 31. Januar 1916 getroffene Abkommen .....

• auf ihrem Grundstücke,' Kat.-Nr. 2358, an der Turner-

strasse in Zürich 6, als dingliche Last zu Gunsten der

klägerischen Grundstücke an der Scheuchzerstrasse in

Zürich 6 im Grundbuch eintragen. zu lassen.)}

D. -

Gegen dieses ihnen am 13. Juni 1918 zugestellte

Urteil haben die Beklagten am 29. Juni die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf Abweisung

der Klage.

Die Klägerin hat Bestätigung des angefochtenen Ur-

teils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Obschon die Parteien die Form des streitigen Vertrages

nicht diskutiert haben,ist von Amteswegen zu prüfen, ob

sie dem G~setze entspricht; denn die Klägerin kann das

ihr aus andern G,:üuden bestrittene Recht nicht im Grund-

buch eintragen lassen, wenn es überhaupt nicht form-

gültig bestellt wurde.

Die in den städtischen Bauvorschriften aufgestellte

Maximalhöhe von Bauten bildet nun eine gesetzliche

Eigentu:qlsbeschränkung im SiJ).ne des Art. 680 ZGB. Sie

ist insofern öffentlichrechtlich und der privatrechtlichen

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Sachenrecht. N° 67.

Verfügung entzogen, als einem Eigentümer nichCwirksam

von einem andern das Recht eingeräumt werden kann,höher

zu bauen; denn das Höherbauen ist nicht nur im Interesse

eines bestimmten Nachbars verboten, sondern im allge-

meinen Interesse. Dagegen schliesst das öffentliche Recht

im vorliegenden Falle nach den Feststellungen der Vor-

instanzen es nicht aus, dass ein Eigentümer sich einem

andern gegenüber verpflichtet, weniger hoch zu bauen, als

ihm die städtischen Vorschriften gestatten. Insoweit ist

er in seiner Verfügungsfreiheit durch diese nicht gehemmt.

Er kann also die gesetzliche Maximalhöhe für seine Lie-

genschaft in dem Sinne abändern, dass er sich durch Ein-

räumung einer G~'unddienstbarkeit zu Gunsten eines

andern Grundstückes eine weitere Beschränkung in dci'

Bauhöhe auflegt. Der Vertrag über eine solche privat-

rechtliche Abänderung einer gesetzlichen Eigentums-

.

beschränkung bedarf aber nach Art. 680 Abs. 2 ZGB der

öffentlichen Beurkundung. Da das Gesetz die öffentliche

Beurkundung allgemein für alle Abänderurgen der gesetz-

lichen Eigentumsbeschränkungen vorsieht, Ir. üssen darun-

ter auch solche verstanden werden, die in der Eigenturrs-

beschränkung noch weiter gehen als das Gesetz; wenn das

Gesetz, wie im vorliegenden Falle, eine bestimmte Bauhöhe

vorsieht, so wird damit der Eigentumsumfang nach einer

bestimmten Richtung hin un:.schrieben und dieser ge-

setzlichen Umschreibung gegenüber ist auch die geringere

Bauhöhe eine Abänderung dieses gesetzlichen Umfanges.

Die von der Vorinstanz (entgegen dem Klageantrage)

verfügte Eintragung auch des übrigen Inhaltes des Ver-

trages, der aussel'dem noch die Änderung des von der

Klägerin einzuhaltenden gesetzlichen Bauabstandes, so-

wie die Änderung der den Beklagten kraft der gesetzli-

chen Bauvorschriften gestatteten Bebauungsart (Gruppe

von zwei Doppelhäusern statt der vorgeschriebenen nach

allen Richtungen freistehenden Häuser) enthält, stellt

sich vollends als Änderung der gesetzlichen Eigentums-

beschränkungen dar, wobei der Umfang der dem Eigen-

Sachenrecht. N° 87.

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t~er ob~iegellden Eigentumsbeschränkung insofern ver-

rIngert WIrd, als der gesetzliche Abstand von der Grenze

herabgesetzt wird. Ob die damit verbundene andere

Bebauungsart der Gruppenhäuser statt der freistehenden

Häuser eine Erhöhung oder eine Verkleinerung der Eigen-

tumsbeschränkung enthalte, lässt sich kaum entscheiden

u.nd ~s beweist dieser Umstand, dass es für die Frage, ob

eme. Ände:ung der gesetzlichen Eigentumsbeschränkung

vorlIege, mcht darauf ankommen kann, ob die Eigenturr.s-

beschränkung durch die Vereinbarung grösser oder kleiner

werde, was zu entscheiden dem Grundbuchführer . im

vorli~genden Falle unmöglich wäre. Es bedürfen danach

alle Änderungen der gesetzlichen Eigentumsbeschrän-

kun~en d~r öffentlichen Beurkundung. Solange diese nicht

v?rlIegt, Ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen;

dIe Beurkundung kann nicht etwa auf dem Klageweg

erzwungen werden. Nach Art. 732 ZGB genügt zwar für

den Vertrag über Errichtung einer Grunddier.stbarkeii

die schriftliche Form; gegenüber diesem allgemeinen

Grundsatz geht aber die in Art. 680 Abs. 2 aufgestellte

Sonderregel vor. Die Vereinbarung vom 31. Januar 1916

ist daher nichtig, soweit dadurch die Bauhöhe auf der

Liegenschaft der ~eklagten mit dinglicher WirkuD.g be-

schränkt werden s')llte, und eine Eintragung in das Grund-

bu 68.

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Abtransport mit der Bahn deren Einwilligung, bez:w.

<liejenige ihres Vertreters Architekt Schuma,cher "not,:,

wendig . .A]J1 2. August 1916 'verkauf te Walter Gelpkeals

Bevollmächtigter der Beklagten und in deren Namen das

Holz an die heutigen Kläger BrühWiler und Leutenegge;r

um 13 Fr. 50 Cts. « per Quintale .). An den Kaufpreis

wurden 500 Fr. sofort anbezahlt : der Rest sollte am 15.

August 1916 fällig werden. Für den Fall, dass er bis dahin

nicht beglichen werde, behielt sich, so heisst es im Vertrag,

die Verkäuferin «das Eigentumsrecht » am Holze vor.

Massgebend für die Abrechnung sollte das bei der Ver-

ladung sich ergebende bahnamtliche Gewicht sein. An1

1. September 1916 entrichteten die Kläger, von deI

Beklagten durch ~hreiben vom 22. August 1916 unter

Androhung des Vertragsrücktrittes in Verzug gesetzt,

:als ungefähren Rest der Kaufsumme an Gelpke 4500 Fr.

Die r~chtliche Natur dieser Leistung- ob eigentliche

Kaufpreiszahlung oder blosse « Garantiesvmme)} (Depo-

situm) -

ist unter den Parteien streitig. Nachdem am

30. September 1916 eine erste Teilsendung an die Kläger

:abgerollt war, bemerkten diese anfangs Oktober bei einer

Anwesenheit in Luzern, dass von dem noch verbleibenden

Holze durch eine Drittperson auf einen Bahnwagen ver-

laden werde •. Sie stellten deshalb den Teilhaber der

Beklagten Kar! Goll zur Rede, wer das angeordnet habe.

Gollerwiderte, er wisse es nicht und wolle sich erkundigen,

ohne seine Erlaubnis dürfe niemand etwas vom Platze

wegnehmen: er versprach durch seinen Anwalt dafür zu

sorgen, dass der Wagen nicht anderswohin komme, die

Kläger, so sagte er, hätten damit nichts,zu tun. Am

folgenden Tage teilte er ihnen dann aber mit, dass sein

Anwalt den Abtransport nicht habe verhindern können.,

Auf die, Frage, wie es sich unter diesen Umständen,mit

den bezahlten 5000 Fr. verhalte, soll er gesagt haben, die

erhielten die Kläger patürlich zurück. Vor Gericht unter

Eid darüber vemommen, erklärte er zunächst : (j Nein.

nicht in vo!b~haltsloser Form. I) Erst auf die Aufforde.

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