opencaselaw.ch

44_II_374

BGE 44 II 374

Bundesgericht (BGE) · 1918-09-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

314

Sachenrecht. N° 64.

64. Urtell der !I. ZivUabtenung vom 18. September 1918

i. S. Pfister und Genossen gegen Konkursmasse J. BucbmM'D

Art 644 ZGB., Versteigerung einer Liegenschaft im Konkul"$e

unter ausdrücklicher Bezeichnung der als Zugehör mitge-

gebenen Fahrnis. Andere beweglichen Sachen gelten nicht

als mitversteigert, selbst wenn sie kralt Willensbestim-

mung des Eigentümers (Gemeinschuldners) oder nach dem

Ortsgebrauch als Zugehör hätten angesehen werden müssen.

A. -

Die Kläger Pfister, Haab und Dr. Vogel-Müller

waren Inhaber verschiedener Gülten auf den Liegenschaf-

ten Zentralstrasse 28 und Habsburgerstrasse 1 in Luzern,

die zusammen das «Hotel Tourist >} bilden. Der Eigen-

tümer der Liegenschaften J. Buchmann-Stalder hatte

am 12. September 1912 durch Anmerkung im Grundbuch

« das gesamte Hotelmobiliar » als Zugehör den Hypothe-

kargläubigern mitverpfändet : die Anmerkung geschah

in der Weise, dass über die in Betracht fallenden Gegen-

stände 'ein Verzeichnis mit SChatzung, die einen Gesamt-

wert von 84,649 Fr. 80 Cts. ergab, aufgenommen und

darauf im Grundbuch als Beleg verwiesen wurde. Im

Konkurse über Buchmann-Stalder wurden die Liegen-

sehaften an der zweiten Steigerung vom 18. Oktober 1917

den Klägern als Meistbietern zugeschlagen. Art. 15 der

Steigerungsbedingungen bestimmte: «Zur Gesamtlie-

gensehaft wird gegeb~n und mitversteigert das gemäss

Verpfändung laut Verzeichnis vom 12. September 1912

als weitere Sicherheit mitverschriebene Hotelmobiliar

und

Inventar im damaligen Sehatzungswerte von

85,649 Fr. 80 Cts. (laut amtlichem Güterverzeichnis

gewertet auf 68,998 Fr. 85 Cts., s. Beilage). I)

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger, die

Konkursmasse habe anzuerkennen, dass 26 silberne

(recte versilberte), Plateaux sowie die in den ersteigerten

Häusern installierten Beleuchtungskörper ebenfalls zu

dem den Hypothekargläubigern verpfändeten Hotel-

Sachenrecht.l'll'° 64.

375

mobiliar gehören und « demnach » den Klägern als Eigen-

tum zukommen. Sie geben zu, dass weder die einen noch

die anderen dieser Gegenstände in dem als Beleg zur

Grundbuchanmerkung dienenden Verzeichnis vom 12.

September 1912 enthalten sind und dass auch die Kon-

kursverwaltung dieselben von Anfang an im Inventar

(<< amtlichen Güterverzeichnis &). auf das in den Steige-

rungsbedingungen verwiesen wird, nicht unter den mit

der Liegenschaft verpfändeten Stücken, sondern in einer

besonderen Abteilung als pfandfreie Fahrnis aufgeführt

habe, behaupten aber, dass beides dem von ihnen erho-

benen Anspruch nicht entgegenstehe. Durch die An-

merkung im Grundbuch, die ausdrücklich als verpfändet

das «gesamte Hotelmobiliar» bezeichne, habe Buch-

mann-Stalder unzweideutig zum Ausdruck gebracht,

dass die Verpfändung nicht nur die speziell inventari-

sierten, sondern alle Gegenstände umfassen solle, welche

ihrer Beschaffenheit und Verwendung nach unter jenen

Begriff (Hotelmobiliar) fallen. Die besondereAu~ze!chnun?

der Beleuchtungskörper sei nur deshalb unterblIeben, weIl

man es als selbstverständlich betrachtet habe, dass diese

der Liegenschaft angepassten Gegenstände als Zubehörden

wenn nicht gerad~zu als Bestandteile zu ihr gehörten. Und

die Plateaux hätten nicht aufgenommen werden können,

weil sie erst später angeschafft worden seien. Es sei dies

auch nicht nötig gewesen, weil die Ausdehnung der

Pfandhaft auf sie sich nach Art. 805 Abs. 1 ZGB ohne

weiteres aus der Zugehöreigenschaft als solcher er-

gebe und letztere wiederum nicht von der Anmerkung

im Grundbuch, sondern lediglich von der dauernden

Widmung für die Bewirtschaftung der Hauptsache in

Verbindung mit der Willensbestimmung des Eigentümers

abhänge (Art. 644 ebenda). Beide Momente seien hier,

auch abgesehen von der allgemeinen Fassung der Ein-

tl'agung im Grundbuch erfüllt, indem die Plateaux die

gravierte Inschrift « Hotel Tourist,. tragen, womit klar-

gestellt sei. dass der Eigentümer sie bestimmt habe, der

376

Sachenrecht. N0 M.

Liegenschaft als Zugehör zu dienen. Handle es sich aber

um Zugehör; so sei die!'ielbe von Gesetzeswegen in der

Verfügung, d. h. dem Steigerungskaufe über die Haupt-

• sache inbegriffen, gleichgiltig ob die Konkursverwaltung

sie in den Steigerungsbedingungen besonders aufgeführt

habe oder nicht. Es sei deshalb belanglos, dass die Kläger

gegen die Fassung der letzteren keine Beschwerde erhoben

hätten.

,B. -

Durch Urteil vom 8. Mai 1918 hat das Oberge-

richt des Kantons Luzern H. Kammer die Klage abge-

wiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Kläger mit dem Begehren auf Aufhebung

und Gutheissung der Klage. Die beklagte Konkursmasse

hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1 .............................................. .

2. -

In der Sache selbst glauben die Kläger zu Unrecht,

ihren Eigentumsanspruch an den fraglichen Gegenständtm

schon daraus herleiten zu können, dass dieselben den

Hypothekargläubigern der Liegenschaften Habsburger-

strasse 1 und Zentralstrasse 28,- zu denen die Kläger

unbestüttenermassen gehörten, _ als Zugehör zu jenen

Liegenschaften verpfändet gewesen seien. Gesetzt aucl!,

es wäre dies richtig, d. h. man hätte es dabei wirklich mit

Zugehör (kraft Ortsgebrauchs' oder Willensbestimmung

des Eigentümers) zu tun, so würde daraus nur folgen, dass

die Kläger ein Recht auf bevorzugte Befriedignng aus

dem Erlös der betreffenden Sachen hätten, d. h. verlangen

könnten, dass dieser vorab ihnen auf Rechnung ihrer

Pfandforderungen zugewiesen werde, sofern sie diel!lCs

Recht im Konkurse rechtzeitig und in richtiger Form

geltend gemacht und gewahrt haben. Keineswegs könntt'

diese ihre Stellung als Pfandgläubiger ihnen ein Eigen-

tumsrecht an der Pfandsache verschaffen. Das wollen die

Kläger denn auch im Grunde offenbar nicht behaupten.

Sachenrecht. N° 64.

377

Vielmehr ist ihr Standpunkt, wie aus der Berufungs-

begründung zu schliessen ist, in Wirklichkeit einfach der,

dass die streitigen Gegenstände, weil durch die in der

Verpfändungsanmerkung im Grundbuch liegende Willens-

bestimmung des Eigentümers Zuge hör der Hotelliegen-

schaft geworden, infolge des Zuschlags der letzteren ohne

weiteres mit an sie übergegangen seien. Auch diese Auf-

fassung ist indessen rechtsirrtÜffilich.

Nach Art. 644 Abs. 1 ZGB hat die Zugehöreigenschaft

eines Gegenstandes nur zur Folge, dass er, ~ sofern keine

Ausnahme gemacht wird, » als in der Verfügung über die

Hauptsache inbegriffen gilt. Sie begründet demnach

lediglich eine Vermutung dafür, dass Rechtsgeschäfte,

wodurch über die Hauptsache vt.rfügt wird, sich auch auf

die ihr als Zugehör dienenden Gegenstände beziehen,

hindert aber den Eigentümer nicht, über beides, Haupt-

sache und Zugehör getrennt zu verfügen. Nur muss

dieser Wille bei Geschäften über die Hauptsache besonders

zu,m Ausdruck gebracht werden, wi.drigenfalls die Zuge hör

auch ohne spezielle Erwähnung mit in die dadurch ver-

fügte Veräusserung, Belastung usw. geht. Gleich wie

jedem anderen Eigentümer, bezw. Verfügungsberechtigten

stand es demnach auch im vorliegenden Falle der KOIl-

kursverwaltung, 'wenn die am Konkurse beteiligten

Gläubiger und in erster Linie die Pfandgläubiger der

betreffenden Liegenschaft dagegen keinen Einspruch er-

hoben, frei, die Hotelliegenschaft mit oder ohne Mobiliar

oder nur mit einem Teil des Mobiliars zu veräussern. Die

Zugehöreigenschaft dieses konnte die Kläger als Hypothe-

kargläubiger allerdings berechtigen, gegen die Anordnung

einer solchen getrennten Verwertung zu protestieren und

eine entsprechende Aenderung der Steigerungsbedin,·

gungen zu erwirken. Keinesfalls können sie daraus die

Befugnis herleiten, die betreffenden Sachen im Wider-

spruch zu dem tatsächlichen Inhalt der Steigerungs-

bedingungen, d. h. trotzdem sie in ihnen vom Kaufe aus-

genommen sind, für sich zu Eigentum zu beanspruchen.

378

Sachenrecht. N° 64.

Als Ersteigerer befmden sie sich in keiner besseren Lage

als jeder Dritte, welchem die Liegenschaft als Meistbie-

• tendem zugeschlagen worden wäre. Die Tatsache, dass

sie zugleich als HypothekargHlubiger am Ergebnis der

Steigerung interessiert sind, vermag auf den Umfang der

Rechte, die sie auf Grund des Zuschlages erworben haben,

keinen Einfluss auszuüben. Massgebend hiefür sind einzig

die Steigerungsbedingungen, welche in dieser Hinsicht,

d. h. was die Bestimmung des Kaufsobjektes betrifft, den

Kaufvertrag bei der freihändigen Veräusserung ersetzen.

Darüber, dass nach ihnen die streitigen Gegenstände

nicht mit in den Kauf gehen sollten, bezw. im Sinne von

Art. 644 Abs. 1 von der Veräusserung « ausgenommen I)

worden sind, kann aber kein ZweileI bestehen. Denn

Art. 15 derselben bezeichnet alsmitverkauft ausdrücklich

nur das im Verzeichnis vom 12. September 1912 verpfän-

dete Hotelmobiliar und verweist für die Identifizierung

der betreffenden Gegenstände auf das amtliche Konkurs-

inventar, welches die als Zugehör zur Liegenschaft be-

trachteten Mobiliarstücke in 1628 Nummern gesondert

mit Schatzung, auf die in den Steigerungsbedingungen

ebenfalls verwiesen wird, und abgetrennt von der übrigen

Fahrnis aufführt. Da feststeht, dass in, beiden Verzeich-

nissen, demjenigen vom 12. September 1912 und der ent-

sprechenden Abteilung des Konkursinventars die Streit-

objekte nicht enthalten sind, so war damit unzweideutig

zum Ausdruck gebracht. dass sie nicht Bestandteil des

Kaufes bilden sollten: Ob die Konkursverwaltung mit

Recht so vorgegangen sei, d. h. angenommen habe, dass

es sich dabei nicht um verpfändetes Mobiliar. bezw. Zu-

gehör im Sinne von Art. 644 ZGB handle, ist unerheblich,

weil es für die Bestimmung der Wirkungen des Zu-

schlages nach dem Gesagten nicht darauf, wie die Sache

von Rechts wegen hätte behandelt werden sollen, son-

dern ausschliessIich auf den tatsächlichen Inhalt der

Steigerungsbedingungen ankommt.

Wollten die Kläger sich die bevorrechtete Befriedigung

Sachenrecht. N° 64.

379

aus den streitigen Gegenständen sichern, so hätten sie

den Kollokationsplan anfechten und verlangen müssen,

dass dieselben bei der Kollokation ihrer Forderungen mit

als Pfänder aufgeführt werden. Denn aus dem Konkurs-

inventar, welches dem Kollokationsplan hinsichtlich der

Bezeichnung der Pfandgegenstände als Grundlage diente,

war klar ersichtlich, dass die Konkursverwaltung das

Pfandrecht keineswegs an allen Sachen, welche ihrer

Natur nach als Teil des «(Hotelmobiliars)} betrachtet

werden konnten, sondern nur an den im Inventar be-

sonders aufgeführten Stücken anerkennen wollte, während

die Streitobjekte in einer anderen Abteilung als pfandfreie

Fahrnis aufgenommen wurden. Nur auf dem Wege einer

solchen Kollokationsklage hätten die Kläger ihren An-

spruch ge'genüber der Bestreitung der Konkursverwaltung

durchsetzen können. Der Versuch, die Folgen der Ver-

säumung dieser Vorkehr auf einem Umwege, nämlich durch

die Prätention der Ausdehnung des Steigerungszuschlages

auf die fraglichen Sachen gutzumachen, kann nicht zum

Ziele führen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern II. Kammer vom 8. Mai 1918

bestätigt.