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44_II_362

BGE 44 II 362

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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362

Sachenrecht. N° 63.

l'autre cas les conclusions de la demande doivent etre

dec1arees fondees et l'on peut donc laisser intacte la

question de savoir si la dispense de rapport -

enparti-

culier lorsqu'elle n'intervient que posterieurement a la

liberalite -

peut etre faite valablement en une autre

forme que celle prescrite pour les dispositions de dernieres .

volontes (voir sur ce point EscHER, Note 5 sur art. 626).

Le Tribunal fedlral prononce:

Le recours est admis et le jugement cantonal est reforme .

dans le sens de l'admission des conclusions de la demande.

VI. SACHENRECHT

DROITS REELS

63. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom 11. September 1918

i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen Xonsumverein In Ba.sel.

Art. 681, 959 ZGB. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch im

Falle der Vormerkung im Grundbuche nicht auf den Fall

der betreibungs- oder konkursrechtlichen Versteigerung der

Liegenschaft.

'

A. -

Der Allgemeine Konsumverein in Basel mietete

am 21. November 1912 vom damaligen Eigentümer des

Hauses Klarastrasse 43 in Basel, Eugen Soller das Erd-

geschoss dieses Hauses als Verkaufslokal. Art. 10 und 11

des Mietvertrages bestimmen :

« Art. 10. Der Vermieter verpflichtet sich, bei einem

beabsichtigten Verkaufe der Liegenschaft vor notarieller

Verschreibung der Mieterin Gelegenheit zu geben, an

Stelle des Kaufliebhabers und zu den diesem gestellten

Bedillgungen den Kauf abzuschliessen. »

Sachenrecht. N° 63.

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« Art. 11. Diese Verpflichtung soll durch Vormerkung

im Grundbuche dinglich gesichert werden. Sollte die Vor-

merkung aus irgend einem G .. -unde wirkungslos werden,

so wird die persönliche Verpflichtung des Vermieters

dadurch nicht .berührt. Für ihre Erfüllung haftet er dem

Allgemeinen Konsumverein unter einer Konventional-

strafe im Betrage von zwei jährlichen Mietzinsen.)}

Die vereinbarte Eintragung im Grundbuche ohat am

4. Dezember 1912 in der Weise stattgefunden, dass auf

dem entsprechenden Grundstücksblatte im Hauptbuche

unter der Rubrik Vormerkungen als Ziff. 2 vermerkt

wurde: «Vorkaufsrecht zu Gunsten des Allgemeinen

Konsumvereins Basel.»

In einer gegen den Vermieter Soller gerichteten Be-

treibung auf G,:undpfandverwertung kam die Liegenschaft

Klarastrasse 43 am 3. Januar 1918 auf zweite Steigerung

und wurde um 60,050 Fr. den in Gütergemeilll~chaft

lebenden Ehegatten August Apel und Marie geb. Schal-

tenbrand als Meistbietenden zugeschlagen : in das Be-

standteil der Steigerungsbedingungen bildende Lasten-

verzeichnis war dabei auch das Vorkaufsrecht zu Gunsten

des Konsumyereins aufgenommen worden. Mit Anzeige

vom gleichen Tage gab das Betreibungsamt letzterem

vom Zuschlage mit dem Bemerken Kenntnis, sofern

er von seinem Rechte glaube Gebrauch machen zu können,

habe er dies innert Monatsfrist zu erklären, worauf der

KQnsumverein am 7. Januar 1918 erwiderte, dass er das

Vorkaufsrecht ausübe und den Gantpreis nebst Kosten

dein Amte erlegen werde. Dieses nahm jedoch den Stand-

punkt ein, dass das Eigentum an der Liegenschaft mit

dem Zuschlage auf den Ersteigerer übergegangen sei,

df:lhcr auch nur er sie weitel'übertragen könne und der

Konsumverein, wenn er seinen Anspruch durchsetzen

w.:llle, gegen ihn im ordentlichen Pl'ozessverfahren vor-

~ugehen habe. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies

die kantonale Aufsichtsbehöl'de für Schuldbetreibung

und Konkurs ab.

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Sachenrecht. N° 63.

Mit der vorliegenden gegen die Ersteigerer Eheleute

Apel gerichteten Klage verlangt nunmehr der Konsum-

verein Verurteilung dieser, da's Grundstück zu den Be-

'dingungen, um welche sie es selbst an der Gant erworben.

auf ihn als Eigentümer zu übertragen, eventuel' Ermächti-

gung des G~'undbuchamtes, die entsprechende Eintragung

im Grundbuch auch ohne Einwilligung der Ersteigerer

vorzunehmen. Die Beklagten beantragen Abweisung der

Klage, indem sie geltend machen, dass das Vorkaufsrecht

dem Berechtigten die Befugnis zum Erwerbe der Liegen-

schaft nur bei freihändiger, auf dem eigenen Willen des

Verpflichteten beruhender Veräusserung derselben an

einen Dritten verleihe und überdies nach der Fassung des

Vertrages tatsächlich hier auch nur für diesen Fall ein-

geräumt worden sei. Eventuell, wenn man annehme, dass

es sich auch auf Zwangsversteigerungen beziehe, hätte es

auf alle Fälle an der Gant selbst ausgeübt werden müssen.

Indem der Kläger sich statt dessen an dieser bis auf

60,000 Fr. als Selbstbieter beteiligt und gegen den Zu-

schlag an die Beklagten um das Höhergebot von 60,050 Fr.

keinen Einspruch erhoben, habe er zu erkennen gegeben,

dass er selbst damals an eine Berechtigung zum Vorkauf

nicht gedacht habe und auf -deren Geltendmachung

verzichtet.

B. -

Durch Urteil vom 14. Mai 1918 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Abänderul'g des

erstinstanzlichen Urteils des Zivilgerichts die Klage

gutgeheissen und die Kosten beider Instanzen den Be-

klagten auferlegt. Die Erwägungen gehen davon aus, dass

von einer ver t rag 1 ich e n Beschränkung des Vor-

kaufsrechts auf den Fall des freihändigen Verkaufs oder

von einem Verzichte des Klägers auf dessen Ausüburg

nicht gesprochen werden könne. Daraus, dass die Parteien

nur jenen regelmässigen Veräusserungsfall besonders

geregelt hätten, dürfe nicht auf die Absicht geschlossen

werden, andere Fälle auszunehmen: ebenso biete der

'Wortlaut des Art. 11 des Mietvertrages dafür keine Stütze,

Sachenrecnt. N° 6J.

dass man bei der hier vereinbarten Konventionalstrafe

sp~ziell an die Zwangsversteigerung gedacht hätte. Auch

seI der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sein Recht

sofern es überhaupt bestehe, anders als nach Art. 68i

Abs. 3 ZGB, d. h. innert Monatsfrist seit der Gant aus-

zuübe.~ : ein Ein~pru?h seinerseits gegen den Zuschlag

habe uberhaupt mcht m Frage kommen können. Da nach

Art. 681, Abs. 1 ZGB das vorgemerkte Vorkaufsrecht

von Gesetzeswegen «gegenüber jedem Eigentümer»

bestehe, müsse deshalb die Klage gutgeheissen werden

sofern sich nicht seine Unwirksamkeit bei der Veräusse~

rung im Zwangsvollstreckungsverfahren aus der N~tur

des Rechtes selbst oder dem Wesen der Zwangsverwer-

tung als selbst ver~tändliche und notwendige Folge ergebe.

Das treffe aber n~cht zu (was näher ausgeführt wird).

C. -

Gegen dIeses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufurg der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung

der Klage. Der Kläger Allgemeiner Konsumverein Basel

hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Weder das OR noch das ZGB regeln die Voraus-

setzungen, unter denen ein eingeräumtes Vorkaufsrecht

ausgeübt werden kann. Ersteres setzt in Art. 216 den

Begriff des (obligatorischen) Vorkaufsrechts als gegeben

voraus und ordnet nur die Form seiner Bestellung, indem

es erklärt, dass Vorkaufsverträge, im Gegensatz zu der

sonst für den Grundstückkauf geltenden Regel, bloss der

Schriftlichkeit, nicht der öffentlichen Beurkundung be-

dürfen: sonst ent.hält es über das Vorkaufsrecht über-

haupt keine Bestimmurgen. Das ZGB Art. 681 Abs. 1

und 959 aber befasst sich ausschliesslich mit den 'Wir-

kungen der Vormerkung der obligatorischen Abrede im

Grundbuch: darüber, wann der VOl'kaufsfall, d. h. die

Bedingung eintrete, bei deren Erfüllung der Vorkaufs-

berechtigte Anspruch auf den kaufweisen Erwerb der

Liegenschaft hat, spricht es sich wiederum nicht aus. Die

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Sachenrecht. N° 63.

Antwort auf die Frage, ob auch die Veräusserungim

Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Besteller einen

solchen Fall darstelle, muss deshalb aus der Natur des

Rechte's selbst abgeleitet werden. Sie muss für die im

Grundbuch vorgemerkte und die nicht,vorgemerkte, rein

obligatorisch wirkende Vorkaufsberechtigung notwendig

gleich lauten. Die Vormerkung im Grundbuch begründet

nach Art. 681, 959 ZGB nicht ein von dem zu Grunde

liegenden obligatorischen Vertrage verschiedenes, selbst-

ständiges dingliches Recht, sondern verleiht lediglich dem

aus jenem hervorgehenden persönlichen Anspruche auf

Herausgabe der Sache und Uebertragung des Eigentums

an ihr einen verstärkten Schutz in dem Sinne dass er

nIcht nur gegen den Vorkaufsverpflichteten, sondern auch

gegen Dritte, welche s~ither dingliche Rechte am Grund-

stück erworben haben, geltend gemacht werden kann,

diese dinglichen Rechte also dem Anspruch des Vorkaufs-

berechtigten weichen müssen. Sie erweitert mit anderen

Worten nicht den Inhalt des Vorkaufsrechts, sondern

hindert lediglich den Vorkaufsverpflichteten, dessen

Verwirklichung dadurch zu vereiteln, dass er die Liegen-

schaft statt an den Vorkaufsberechtigten an den Dritten.

mit dem er das die Vorkaufsbefugnis auslösende Rechts-

geschäft geschlossen hat, übereignet. Voraussetzung der

Pflicht des Dritten zur Eigentumsübertragung an den

Vorkaufsberechtigten, ist mithin, dass auch. der Vor-

kaufsverpflichtete dazu auf Grund des zwischen ihm und

dem Berechtigten bestehenden, aus dem Vorkaufsvertrage

resultierenden obligatorischen Rechtsverhältnisses ge-

zwungen werden könnte, sofern er das Veräusserungs-

geschäft mit dem Dritten noch nicht durch Uebereignung

erfüllt hätte. Ein Veräusserungsakt, der diese Wirkung

nicht hat, weil er nicht zu denjenigen gehört, für welche

durch Bestellung des « Vorkaufsrechts » als solchen dem

Berechtigten der Vorrang vor anderen Erwerbern gewähr-

leiste~ wird, kann sie auch durch die Einwilligung des

Bestellers in die Vormerkung des Rechtes,bezw. die Vor-

Sachenrecht. No 63.

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nahme dieser Vormerkung nicht erlangen. Sollte. also

wirklich, wie die Beklagten behaupten, die durch Ab-

schluss des Vorkaufsvertrages gegebene Zusage, den

Vorkaufsberechtigten anderen Erwerbern vorzuziehen

sich nur auf die freihändige Veräusserung der Liegenschaft

. und nicht auf deren zwangsweise Verwertung im Betrei-

bungs- oder Konkursverfahren beziehen, so müsste dessen

Anspruch als in diesem Sinne beschränkt gelten, gleichp

viel ob er im Grundbuch vorgemerkt ist oder nicht.

Freilich ist richtig, dass ohne solche Vormerkung eine

direkte Realisierung des Vorkaufsrechtes im Anschluss

an eine vorgenommene Versteigerung von vornherein aus-

geschlossen sein wird. Da das Eigentum am Steigerungs-

objekt mit dem Zuschlag und ohne dass es dazu noch·

der Eintragung im Grundbuch bedürfte, auf den Erstei-

gerer übergeht, könnte die Klage des Vorkaufsberechtig-

ten auf Uebertragung des Grundstückes sich nur gegen

ihn richten und müsste daher ohne weiteres versagen, weil

eben das obligatorische, nicht vorgemerkte Vorkaufsrecht

nur gegen den Besteller, nicht gegen Dritte wirkt. Die

Belangung des Ersteigererswäre somit nur unter der Vor-

aussetzung möglich, dass ihm durch die Steigerungsbe-

dingungen die persönlichen Verpflichtungen des Be-

treibungsschuldners aus dem Vorkaufsvertrage zur Er-

füllung überbunden würden : eine solche Ueberbindung

ist aber wiederum ausgeschlossen, weil sie durch Art. 135

SchIKG, wie es übrigens in der Natur der Sache liegt, nur

für auf dem Grundstück selbst ruhende Lasten, nicht für

gewöhnliche persönliche Forderungen an den Betreibungs-

schuldner,,als welche das nicht vorgemerkte Vorkaufs-

recht sich darstellt, zugelassen wird. Daraus folgt indessen

nicht, dass die durch den Prozess aufgeworfene Streitfrage

sich für das rein obligatorische, nicht vorgemerkte Vor-

kaufsrecht überhaupt nicht stellen könne, bedeutungslo~

sei. Sie behält ihre Bedeutung insofern, als davon die Ge-

staltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Vorkaufs-

berechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten (Besteller

AS U n -

1918

25

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Sachenrecht. N° 63.

des Vorkaufsrechtes) abhängt. Wie immer man den in der

Bestellung des Vorkaufsrechts liegenden Vorgang recht-

• lieh charakterisieren will, ob man darin (mit der in der

schweizerischen Litteratur vor herrschenden Meinung) den

Abschluss eines -

durch zwei künftige ungewisse Ereig-

nisse, nämlich die Veräusserung der Sache an einen Drit-

ten und die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, in das

betreffende Veräusserungsgeschäft eintreten zu wollen,

bedingten -

Kaufvertrages oder lediglich eines Vorver-

trages zu einem solchen oder endlich eine für den Antrag-

steller bis zum Eintritt des Vorkaufsfalles und zum Ab-

lauf der dem Vorkaufsberechtigten darauf laufenden.

Erklärungsfrist bindende Vertrags- (Verkaufs-) Offerte

erblickt, immer steht soviel fest, dass der Besteller damit

die rechtsverbindliche Zu-sage, seinem Gegner unter be-

stimmten Bedingungen das Eigentum an der Sache

verschaffen zu wollen, abgibt, und deshalb, wenn er die-

selbe trotz Eintritt jener Bedingungen nicht erfüllt, nach

allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig wird.

Der Promittent, welchem das Grundstück im Zwangs-

vollstreckungsverfahren entzogen wird, hätte mithin dem

Vorkaufsberechtigten für die daraus sich ergebende

Vereitelung der Realisierung seines Anspruches aufzu-

kommen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung, in der er sich

befindet, vermag ihn davon nicht zu befreien, weil sie

ihren Grund ausschliesslich in seinem finanziellen Unver-

mögen zur Befriedigung der Gläubiger, welche auf die

Sache gegriffen haben, also in einem von ihm zweifellos

zu vertretenden Umstande hat. Die Annahme einer

solchen Schadenersatzpflicht würde aber eine stossende

Unbilligkeit enthalten. Während sie beim gewöhnlichen

Kaufvertrag etwas Selbstverständliches bildet, weil der-

selbe regelmässig auf die sofortige oder doch baldige Er-

füllung angelegt, der Verkäufer also imstande ist abzu-

wägen, ob er zur. Erfüllung fähig sein wird oder nicht,

würde hier, da Vorkaufsrechte regelmässig auf längen:

Zeit, auf Jahre hinaus eingeräumt zu werden pflegen,

Sachenrecht. N o 63.

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dem Besteller zugemutet, während dieses ganzen Zeit-

raums für seine Solvenz, d. h. dafür einzustehen, dass

nicht seine Gläubiger das Grundstück im Zwangsvoll-

streckungsverfahren mit Beschlag belegen. Diese Zumu-

tung würde aber offenbar zu weit gehen. Sie wieder-

spräche auch der Beschränkung des Inhaltes des Rechtes,

wie sie in der für es gewählten Bezeichnung des Vorkaufes

hervortritt. In dem Ausdrucke « Vorkauf) liegt einge-

schlossen, dass der Besteller dem Berechtigten keines-

wegs, wie die Vorinstanz definiert, den Vorrang «vor

jedem anderen Erwerber)) der Sache, sondern nur für

den Fall einräumt, dass er diese an einen Dritten ver -

kau f t. So ist denn auch in der Doktrin und Recht-

sprechung allgemein anerkannt, dass bei anderen Arten

der Entäusserung, die sich nicht als Kauf darstellen,

Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft, Hand-

änderung infolge Erbgangs, Erbteilung usw. der Vor-

kaufsfallnicht eintritt. So ist derselbe ferner nach über-

wiegender Meinung bei der Veräus~rung an einen gesetz-

lichen Erben mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht

(sog. «Kindskauf))), selbst wenn sie sich äusserlich in die

Form eines Verkaufes kleidet, nicht gegeben, weil dabei

trotz der gewählten Form der erbrechtliche Beweggrund

(Antizipation der 'Erbfolge) vor dem obligatorischen prä-

valiert. So kann endlich selbst bei eigentlichen obligato-

rischen Umsatzgeschäften das Vorkaufsrecht nicht ausge-

übt werden, wenn die Gegenleistung so bestimmt ist, dass

der Vorkaufsberechtigte sie nicht erfüllen kann, wie beim

Tausch, Verpfründungsvertrag usw. (vergl. LEEMANN

zu Art. 681 ZGB Nr.14; OSTERTAG zu Art. 959 Nr.32;

STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht II 1 S. 485/86;

GIERKE, Deutsches Privatrecht II S. 777). Das Wesen de~

Vorkaufsrechtes besteht mithin nicht in einem Schutzt;

gegen jede dem Berechtigten nicht genehme Handände-

rung, sondern in der Eingehung einer potestativ beding-

ten Verbindlichkeit, einer Willensbeschränkung seitens

des Bestellers, nämlich der Verpflichtung, falls er sich

;$10

Sachenrecht. N° 63.

kiinftig zum Verkaufe der Sache entschliessen sollte, dem

Berechtigten auf sein Verlangen vor anderen Käufern

den Vorzug zu geben. Nur wo ein solcher vom Vorkaufs-

• verpflichteten selbst ausgehender Verkauf 'Vorliegt, ist

somit die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufs

erfüllt. Eine Zusage auch dafür einzustehen, da<s8 das

< Obj~kt nicht gegen den Willen oder doch unabhängig vom

Willen des Verpflichteten von dessen Gläubigern in An-

spruch genommen werde, darf aus der Bestellung des

Vorkaufsrechts nicht hergeleitet werden. Sie wäre aber

die notwendige Folge der vom Kläger prätendierten Aus-

dehnung dieses Rechts. In Wirklichkeit handelt es sich

denn auch bei einer solchen zwangsweisen Verwertung

des Grundstückes zu Gunsten der Gläubiger des Vorkaufs-

verpflichteten gar nicht UIJl einen Verkauf im eigentlichen

Sinne, in den der Vorkaufsberechtigte an Stelle des Er-

werbers eintreten könnte, sondern um den Entzug des

Eigentums daran durch einseitigen, öffentlichrechtlichen

Akt, was das SchKG in seiner neuen Fassung (Art. 136 bis)

nunmehr unzweideutig dadurch zum Ausdruck gebracht

hat, dass es die Beteiligten für die Anfechtung dieses

Aktes, des Zuschlages, gleichviel aus welchem Grunde

immer sie erfolgt, nicht vor den RichteI:, sondern auf den

'Veg der Beschwerde bei den Auf~ichtsbehörden verweist.

Trifft dies für das nicht vorgemerkte, bloss obligato-

rischeVorkaufsrecht zu, so muss es aber nach dem

eingangs Ausgeführten auch fÜr das vorgemerkte, ding-

lich gesicherte gelten, < weil die Vormerkung an dem In-

halte des Rechtes, den Bedingungen, unter denen es über-

haupt ausgeübt werden kann, nichts ändert, sondern

lediglich den Kreis der zu seiner Beachtung verpflichteten

Personen erweitert. Dass bei der Beratung des heutigen

Art. 681 ZGB in der Expertenkommission ein Antrag

ausdrücklich zu i bestimmen, dass das Vorkaufsrecht

unwirksam werde, falls der Eigentümer in Konkurs gerate

oder die Sache bei ihm gepfändet werde, abgelehnt wurde,

ist richtig, vermag aber ein schlüssiges Argument für

Sachenrecht. N° 6S.

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die. Auslegung des Gesetz gewordenen Textes <in dem von

der Vorinstanz vertretenen Sinne nicht zn bilden, da wie

häufig bei solchen negativen Abstimmungen unsicher

bleibt, ob' die Ablehnung erfolgte, weil man die Beatim'"

mung für übeI!flüssig hielt oder weil man mit ihr sachlich

nicht einverstanden war. Ebenso geht der Einwand fehl.

dass nach Art. 959 ZGB das vorgemerkte Recht Wirksam-

keit gegenüber «jedem später erworbenen », also auch

gegenüber den Beschlagsrechten der Gläubiger des Grund ..

stückseigentümers erhalte. Denn die zu entscheidendt

Frage ist eben nicht, ob die Gläubiger des Vorkaufsver-

pflichteten sich die Vormerkung entgegenhalten lassen

müssen, was zweifellos wäre, sondern ob die durch das

Vorkaufsrecht begründete Befugnis zum vorzugsweisen

Erwerbe der Liegenschaft sich auch auf den Fall der voll-

streckungsrechtlichen Versteigerung derselben erstrecke.

Das ist aber nach dem Gesagten zu verneinen.

Es sprechen gegen eine solche Ausdehnung übrigens

auch praktische Erwägungen. Müsste der Ersteigenir

gewärtigen, dass ihm das ersteigerte Objekt nachträglich

durch Ausübung des Vorkaufs wieder entzogen werde,

so würde dadurch ein günstiges, dem wahren Werte ent-

sprechendes Steigerungsergebnis in allen denjenigen

Fällen verunmöglicht, wo die hypothekarische Belastung

der Liegenschaft unter jenem Werte bleibt, weil sich aus-

ser den unmittelbar interessierten Hypothekargläubigern

kaum jemand finden würde, der bereit wäre, die zur Er-

möglichung der Erfüllung des Steigerungskaufes nötigen

vorbereitenden Schritte zu unternehmen, d. h. die dazu

erforderlichen Mittel bereitzustellen oder sich zu ver-

schaffen auf die Gefahr hin, Umtriebe und Kosten um-

sonst gehabt zu haben. Dieser Uebeistand liesse sich auch

dadurch, dass der Zuschlag nur bedingt, unter Vorbehalt

der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten

innert Frist erteilt würd,e, abgesehen von der formellen

Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, nicht heben, da

dadurch an der Unsicherheit für die amälligen Kauflieh:"

372

Sachenrecht. N° 63.

haber, ob es beim Erwerbe durch sie bleiben werde, und

damit an dem Grunde, der sie vom Bieten abhält, nichts

geändert würde. Andererseits kann nicht etwa eingewendet

• werden, dass eine Entwertung des Grundstückes auch bei

anderen darauf gelegten Belastungen eintrete. Denn

während bei diesen (Dienstbarkeiten, Pfandrechten) der

Berechtigte, wenn man ihm die Geltendmachung gegen-

über dem Ersteigerer versagte, seinen Anspruch über-

haupt verlieren würde, hat der Vorkaufsberechtigte die

Möglichkeit, das nämliche Ergebnis, dass ihm durch

Ausübung des Vorkaufsrechtes gewährleistet würde,

dadurch zu erreichen, dass er bei der Steigerung mitbietet.

Dass er hiebei, um den Zuschlag zu erhalten, über das

letzte Angebot hinausgehen muss, statt die Liegenschaft

um dessenBetrag erwerben zu können, fällt kaum ernstlich

in Betracht, weil hiezu schon ein ganz geringes Höhel-

gebot genügt, eine irgendwie erhebliche Beeinträchtigung

seiner Interessen sich also darin nicht erblicken lässt.

Es beruht demnach keineswegs auf bIossen geschicht-

lichen Zufälligkeiten, wenn manche Gesetzgebungen, WK'

z. B. d3,s deutsche BGB (§§ 512, 1098), zur Vermeidung

von Unklarheiten, die Geltendmachung des Vorkaufs-

rechts gegenüber der Versteigerung im· Zwangsvollstrek-

kungsverfahrell ausdrücklich ausschliessen, andere, wel-

che sie wie das frühere preussische Recht grundsätzlich

zulassen, verlangen, dass der Vorkaufsberechtigte dit

Erklärung es auszuühen, am' Steigerungstermine selbst

abgeben müsse.

2. -

An dieser Rechtslage kann auch dadurch nichts

geändert werden, dass das Betreibungsamt das Vorkaufs-

recht des Klägers, Allgemeiner Konsumverein Basel,

in das der Steigerung zu Grunde liegende Lastenverzeicb-

nis aufgenommen hat. Gesetzt auch es wäre dies nicht nur

vorsichtshalber, für den Fall geschehen, dass die Gerichte

in der Frage der. Ausübbarkeit des Rechtes gegenüber

einem Steigerungskauf eine von der vorstehend vertrete-

nen abweichende Auffassung haben sollten, sondem es

Sachenrecht. N" 63.

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habe damit dem Ersteigerer die Erfüllung der Verpflich-

tungen des Betreibungsschuldners Soller aus dem Vor-

kaufsvertrage gegenüber dem Vorkaufsberechtigten über-

h?nden werden sollen, so würde daraus nur folgen, dass

dIe Beklagten als Ersteigerer das Vorkaufsrecht, so wie es

gegen den Schuldner bestand, gegen sich gelten lassen,

d. h. wenn sie später die Liegenschaft kaufweise an

einen Dritten veräussern sollten, dem Kläger Gelegenheit

zu dessen Ausübung geben müssten. Keinesfalls könnte

die 'Virkung die sein, dass sie den Eintritt des Klägers

in. den Steigerungskauf, durch den sie die Liegenschaft

erworben haben, zu dulden hätten, weil darin nicht mehr

eine einfache Ueberbindung der Verbindlichkeiten des

Betreibungsschuldners, sondern die Auferlegung einer

darüber hinausgehenden neuen . Verpflichtung liegen

würde.

. Da die Klage schon aus den angeführten Gründen abge-

WIesen werden muss, braucht auf die weiteren ihr von

den Beklagten entgegengehaltenen Einwendungen nicht

eingetreten zu werden. Ebenso kaim die von ihnen nicht

aufgeworfene, aber gegebenenfalls von Amtes wegen zu

prüfende Frage offen gelassen werden, ob nicht allenfalls

schon der Vormerkung im Grundbuche selbst, weil sie

keinerlei Angaben über die zeitliche Dauer des Rechts

enthält und diese auch aus dem als Beleg dienenden

Vertrage nicht ohne weiteres ersi(!htlich ist, die Rechts-

giltigkeit abgesprochen werden müsste (Art. 681 Ab!'!. 1

ZGB, 71 und 72 Grundbuchverordnung).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationsgerichtes' des Kantons Basel-Stadt voin 14. Mai

1918 aufgehoben und die Klage abgewiesen.