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Sachenrecht. N° 63.
l'autre cas les conclusions de la demande doivent etre
dec1arees fondees et l'on peut donc laisser intacte la
question de savoir si la dispense de rapport -
enparti-
culier lorsqu'elle n'intervient que posterieurement a la
liberalite -
peut etre faite valablement en une autre
forme que celle prescrite pour les dispositions de dernieres .
volontes (voir sur ce point EscHER, Note 5 sur art. 626).
Le Tribunal fedlral prononce:
Le recours est admis et le jugement cantonal est reforme .
dans le sens de l'admission des conclusions de la demande.
VI. SACHENRECHT
DROITS REELS
63. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom 11. September 1918
i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen Xonsumverein In Ba.sel.
Art. 681, 959 ZGB. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch im
Falle der Vormerkung im Grundbuche nicht auf den Fall
der betreibungs- oder konkursrechtlichen Versteigerung der
Liegenschaft.
'
A. -
Der Allgemeine Konsumverein in Basel mietete
am 21. November 1912 vom damaligen Eigentümer des
Hauses Klarastrasse 43 in Basel, Eugen Soller das Erd-
geschoss dieses Hauses als Verkaufslokal. Art. 10 und 11
des Mietvertrages bestimmen :
« Art. 10. Der Vermieter verpflichtet sich, bei einem
beabsichtigten Verkaufe der Liegenschaft vor notarieller
Verschreibung der Mieterin Gelegenheit zu geben, an
Stelle des Kaufliebhabers und zu den diesem gestellten
Bedillgungen den Kauf abzuschliessen. »
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« Art. 11. Diese Verpflichtung soll durch Vormerkung
im Grundbuche dinglich gesichert werden. Sollte die Vor-
merkung aus irgend einem G .. -unde wirkungslos werden,
so wird die persönliche Verpflichtung des Vermieters
dadurch nicht .berührt. Für ihre Erfüllung haftet er dem
Allgemeinen Konsumverein unter einer Konventional-
strafe im Betrage von zwei jährlichen Mietzinsen.)}
Die vereinbarte Eintragung im Grundbuche ohat am
4. Dezember 1912 in der Weise stattgefunden, dass auf
dem entsprechenden Grundstücksblatte im Hauptbuche
unter der Rubrik Vormerkungen als Ziff. 2 vermerkt
wurde: «Vorkaufsrecht zu Gunsten des Allgemeinen
Konsumvereins Basel.»
In einer gegen den Vermieter Soller gerichteten Be-
treibung auf G,:undpfandverwertung kam die Liegenschaft
Klarastrasse 43 am 3. Januar 1918 auf zweite Steigerung
und wurde um 60,050 Fr. den in Gütergemeilll~chaft
lebenden Ehegatten August Apel und Marie geb. Schal-
tenbrand als Meistbietenden zugeschlagen : in das Be-
standteil der Steigerungsbedingungen bildende Lasten-
verzeichnis war dabei auch das Vorkaufsrecht zu Gunsten
des Konsumyereins aufgenommen worden. Mit Anzeige
vom gleichen Tage gab das Betreibungsamt letzterem
vom Zuschlage mit dem Bemerken Kenntnis, sofern
er von seinem Rechte glaube Gebrauch machen zu können,
habe er dies innert Monatsfrist zu erklären, worauf der
KQnsumverein am 7. Januar 1918 erwiderte, dass er das
Vorkaufsrecht ausübe und den Gantpreis nebst Kosten
dein Amte erlegen werde. Dieses nahm jedoch den Stand-
punkt ein, dass das Eigentum an der Liegenschaft mit
dem Zuschlage auf den Ersteigerer übergegangen sei,
df:lhcr auch nur er sie weitel'übertragen könne und der
Konsumverein, wenn er seinen Anspruch durchsetzen
w.:llle, gegen ihn im ordentlichen Pl'ozessverfahren vor-
~ugehen habe. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies
die kantonale Aufsichtsbehöl'de für Schuldbetreibung
und Konkurs ab.
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Mit der vorliegenden gegen die Ersteigerer Eheleute
Apel gerichteten Klage verlangt nunmehr der Konsum-
verein Verurteilung dieser, da's Grundstück zu den Be-
'dingungen, um welche sie es selbst an der Gant erworben.
auf ihn als Eigentümer zu übertragen, eventuel' Ermächti-
gung des G~'undbuchamtes, die entsprechende Eintragung
im Grundbuch auch ohne Einwilligung der Ersteigerer
vorzunehmen. Die Beklagten beantragen Abweisung der
Klage, indem sie geltend machen, dass das Vorkaufsrecht
dem Berechtigten die Befugnis zum Erwerbe der Liegen-
schaft nur bei freihändiger, auf dem eigenen Willen des
Verpflichteten beruhender Veräusserung derselben an
einen Dritten verleihe und überdies nach der Fassung des
Vertrages tatsächlich hier auch nur für diesen Fall ein-
geräumt worden sei. Eventuell, wenn man annehme, dass
es sich auch auf Zwangsversteigerungen beziehe, hätte es
auf alle Fälle an der Gant selbst ausgeübt werden müssen.
Indem der Kläger sich statt dessen an dieser bis auf
60,000 Fr. als Selbstbieter beteiligt und gegen den Zu-
schlag an die Beklagten um das Höhergebot von 60,050 Fr.
keinen Einspruch erhoben, habe er zu erkennen gegeben,
dass er selbst damals an eine Berechtigung zum Vorkauf
nicht gedacht habe und auf -deren Geltendmachung
verzichtet.
B. -
Durch Urteil vom 14. Mai 1918 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Abänderul'g des
erstinstanzlichen Urteils des Zivilgerichts die Klage
gutgeheissen und die Kosten beider Instanzen den Be-
klagten auferlegt. Die Erwägungen gehen davon aus, dass
von einer ver t rag 1 ich e n Beschränkung des Vor-
kaufsrechts auf den Fall des freihändigen Verkaufs oder
von einem Verzichte des Klägers auf dessen Ausüburg
nicht gesprochen werden könne. Daraus, dass die Parteien
nur jenen regelmässigen Veräusserungsfall besonders
geregelt hätten, dürfe nicht auf die Absicht geschlossen
werden, andere Fälle auszunehmen: ebenso biete der
'Wortlaut des Art. 11 des Mietvertrages dafür keine Stütze,
Sachenrecnt. N° 6J.
dass man bei der hier vereinbarten Konventionalstrafe
sp~ziell an die Zwangsversteigerung gedacht hätte. Auch
seI der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sein Recht
sofern es überhaupt bestehe, anders als nach Art. 68i
Abs. 3 ZGB, d. h. innert Monatsfrist seit der Gant aus-
zuübe.~ : ein Ein~pru?h seinerseits gegen den Zuschlag
habe uberhaupt mcht m Frage kommen können. Da nach
Art. 681, Abs. 1 ZGB das vorgemerkte Vorkaufsrecht
von Gesetzeswegen «gegenüber jedem Eigentümer»
bestehe, müsse deshalb die Klage gutgeheissen werden
sofern sich nicht seine Unwirksamkeit bei der Veräusse~
rung im Zwangsvollstreckungsverfahren aus der N~tur
des Rechtes selbst oder dem Wesen der Zwangsverwer-
tung als selbst ver~tändliche und notwendige Folge ergebe.
Das treffe aber n~cht zu (was näher ausgeführt wird).
C. -
Gegen dIeses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufurg der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage. Der Kläger Allgemeiner Konsumverein Basel
hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Weder das OR noch das ZGB regeln die Voraus-
setzungen, unter denen ein eingeräumtes Vorkaufsrecht
ausgeübt werden kann. Ersteres setzt in Art. 216 den
Begriff des (obligatorischen) Vorkaufsrechts als gegeben
voraus und ordnet nur die Form seiner Bestellung, indem
es erklärt, dass Vorkaufsverträge, im Gegensatz zu der
sonst für den Grundstückkauf geltenden Regel, bloss der
Schriftlichkeit, nicht der öffentlichen Beurkundung be-
dürfen: sonst ent.hält es über das Vorkaufsrecht über-
haupt keine Bestimmurgen. Das ZGB Art. 681 Abs. 1
und 959 aber befasst sich ausschliesslich mit den 'Wir-
kungen der Vormerkung der obligatorischen Abrede im
Grundbuch: darüber, wann der VOl'kaufsfall, d. h. die
Bedingung eintrete, bei deren Erfüllung der Vorkaufs-
berechtigte Anspruch auf den kaufweisen Erwerb der
Liegenschaft hat, spricht es sich wiederum nicht aus. Die
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Antwort auf die Frage, ob auch die Veräusserungim
Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Besteller einen
solchen Fall darstelle, muss deshalb aus der Natur des
Rechte's selbst abgeleitet werden. Sie muss für die im
Grundbuch vorgemerkte und die nicht,vorgemerkte, rein
obligatorisch wirkende Vorkaufsberechtigung notwendig
gleich lauten. Die Vormerkung im Grundbuch begründet
nach Art. 681, 959 ZGB nicht ein von dem zu Grunde
liegenden obligatorischen Vertrage verschiedenes, selbst-
ständiges dingliches Recht, sondern verleiht lediglich dem
aus jenem hervorgehenden persönlichen Anspruche auf
Herausgabe der Sache und Uebertragung des Eigentums
an ihr einen verstärkten Schutz in dem Sinne dass er
nIcht nur gegen den Vorkaufsverpflichteten, sondern auch
gegen Dritte, welche s~ither dingliche Rechte am Grund-
stück erworben haben, geltend gemacht werden kann,
diese dinglichen Rechte also dem Anspruch des Vorkaufs-
berechtigten weichen müssen. Sie erweitert mit anderen
Worten nicht den Inhalt des Vorkaufsrechts, sondern
hindert lediglich den Vorkaufsverpflichteten, dessen
Verwirklichung dadurch zu vereiteln, dass er die Liegen-
schaft statt an den Vorkaufsberechtigten an den Dritten.
mit dem er das die Vorkaufsbefugnis auslösende Rechts-
geschäft geschlossen hat, übereignet. Voraussetzung der
Pflicht des Dritten zur Eigentumsübertragung an den
Vorkaufsberechtigten, ist mithin, dass auch. der Vor-
kaufsverpflichtete dazu auf Grund des zwischen ihm und
dem Berechtigten bestehenden, aus dem Vorkaufsvertrage
resultierenden obligatorischen Rechtsverhältnisses ge-
zwungen werden könnte, sofern er das Veräusserungs-
geschäft mit dem Dritten noch nicht durch Uebereignung
erfüllt hätte. Ein Veräusserungsakt, der diese Wirkung
nicht hat, weil er nicht zu denjenigen gehört, für welche
durch Bestellung des « Vorkaufsrechts » als solchen dem
Berechtigten der Vorrang vor anderen Erwerbern gewähr-
leiste~ wird, kann sie auch durch die Einwilligung des
Bestellers in die Vormerkung des Rechtes,bezw. die Vor-
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nahme dieser Vormerkung nicht erlangen. Sollte. also
wirklich, wie die Beklagten behaupten, die durch Ab-
schluss des Vorkaufsvertrages gegebene Zusage, den
Vorkaufsberechtigten anderen Erwerbern vorzuziehen
sich nur auf die freihändige Veräusserung der Liegenschaft
. und nicht auf deren zwangsweise Verwertung im Betrei-
bungs- oder Konkursverfahren beziehen, so müsste dessen
Anspruch als in diesem Sinne beschränkt gelten, gleichp
viel ob er im Grundbuch vorgemerkt ist oder nicht.
Freilich ist richtig, dass ohne solche Vormerkung eine
direkte Realisierung des Vorkaufsrechtes im Anschluss
an eine vorgenommene Versteigerung von vornherein aus-
geschlossen sein wird. Da das Eigentum am Steigerungs-
objekt mit dem Zuschlag und ohne dass es dazu noch·
der Eintragung im Grundbuch bedürfte, auf den Erstei-
gerer übergeht, könnte die Klage des Vorkaufsberechtig-
ten auf Uebertragung des Grundstückes sich nur gegen
ihn richten und müsste daher ohne weiteres versagen, weil
eben das obligatorische, nicht vorgemerkte Vorkaufsrecht
nur gegen den Besteller, nicht gegen Dritte wirkt. Die
Belangung des Ersteigererswäre somit nur unter der Vor-
aussetzung möglich, dass ihm durch die Steigerungsbe-
dingungen die persönlichen Verpflichtungen des Be-
treibungsschuldners aus dem Vorkaufsvertrage zur Er-
füllung überbunden würden : eine solche Ueberbindung
ist aber wiederum ausgeschlossen, weil sie durch Art. 135
SchIKG, wie es übrigens in der Natur der Sache liegt, nur
für auf dem Grundstück selbst ruhende Lasten, nicht für
gewöhnliche persönliche Forderungen an den Betreibungs-
schuldner,,als welche das nicht vorgemerkte Vorkaufs-
recht sich darstellt, zugelassen wird. Daraus folgt indessen
nicht, dass die durch den Prozess aufgeworfene Streitfrage
sich für das rein obligatorische, nicht vorgemerkte Vor-
kaufsrecht überhaupt nicht stellen könne, bedeutungslo~
sei. Sie behält ihre Bedeutung insofern, als davon die Ge-
staltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Vorkaufs-
berechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten (Besteller
AS U n -
1918
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des Vorkaufsrechtes) abhängt. Wie immer man den in der
Bestellung des Vorkaufsrechts liegenden Vorgang recht-
• lieh charakterisieren will, ob man darin (mit der in der
schweizerischen Litteratur vor herrschenden Meinung) den
Abschluss eines -
durch zwei künftige ungewisse Ereig-
nisse, nämlich die Veräusserung der Sache an einen Drit-
ten und die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, in das
betreffende Veräusserungsgeschäft eintreten zu wollen,
bedingten -
Kaufvertrages oder lediglich eines Vorver-
trages zu einem solchen oder endlich eine für den Antrag-
steller bis zum Eintritt des Vorkaufsfalles und zum Ab-
lauf der dem Vorkaufsberechtigten darauf laufenden.
Erklärungsfrist bindende Vertrags- (Verkaufs-) Offerte
erblickt, immer steht soviel fest, dass der Besteller damit
die rechtsverbindliche Zu-sage, seinem Gegner unter be-
stimmten Bedingungen das Eigentum an der Sache
verschaffen zu wollen, abgibt, und deshalb, wenn er die-
selbe trotz Eintritt jener Bedingungen nicht erfüllt, nach
allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig wird.
Der Promittent, welchem das Grundstück im Zwangs-
vollstreckungsverfahren entzogen wird, hätte mithin dem
Vorkaufsberechtigten für die daraus sich ergebende
Vereitelung der Realisierung seines Anspruches aufzu-
kommen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung, in der er sich
befindet, vermag ihn davon nicht zu befreien, weil sie
ihren Grund ausschliesslich in seinem finanziellen Unver-
mögen zur Befriedigung der Gläubiger, welche auf die
Sache gegriffen haben, also in einem von ihm zweifellos
zu vertretenden Umstande hat. Die Annahme einer
solchen Schadenersatzpflicht würde aber eine stossende
Unbilligkeit enthalten. Während sie beim gewöhnlichen
Kaufvertrag etwas Selbstverständliches bildet, weil der-
selbe regelmässig auf die sofortige oder doch baldige Er-
füllung angelegt, der Verkäufer also imstande ist abzu-
wägen, ob er zur. Erfüllung fähig sein wird oder nicht,
würde hier, da Vorkaufsrechte regelmässig auf längen:
Zeit, auf Jahre hinaus eingeräumt zu werden pflegen,
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dem Besteller zugemutet, während dieses ganzen Zeit-
raums für seine Solvenz, d. h. dafür einzustehen, dass
nicht seine Gläubiger das Grundstück im Zwangsvoll-
streckungsverfahren mit Beschlag belegen. Diese Zumu-
tung würde aber offenbar zu weit gehen. Sie wieder-
spräche auch der Beschränkung des Inhaltes des Rechtes,
wie sie in der für es gewählten Bezeichnung des Vorkaufes
hervortritt. In dem Ausdrucke « Vorkauf) liegt einge-
schlossen, dass der Besteller dem Berechtigten keines-
wegs, wie die Vorinstanz definiert, den Vorrang «vor
jedem anderen Erwerber)) der Sache, sondern nur für
den Fall einräumt, dass er diese an einen Dritten ver -
kau f t. So ist denn auch in der Doktrin und Recht-
sprechung allgemein anerkannt, dass bei anderen Arten
der Entäusserung, die sich nicht als Kauf darstellen,
Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft, Hand-
änderung infolge Erbgangs, Erbteilung usw. der Vor-
kaufsfallnicht eintritt. So ist derselbe ferner nach über-
wiegender Meinung bei der Veräus~rung an einen gesetz-
lichen Erben mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht
(sog. «Kindskauf))), selbst wenn sie sich äusserlich in die
Form eines Verkaufes kleidet, nicht gegeben, weil dabei
trotz der gewählten Form der erbrechtliche Beweggrund
(Antizipation der 'Erbfolge) vor dem obligatorischen prä-
valiert. So kann endlich selbst bei eigentlichen obligato-
rischen Umsatzgeschäften das Vorkaufsrecht nicht ausge-
übt werden, wenn die Gegenleistung so bestimmt ist, dass
der Vorkaufsberechtigte sie nicht erfüllen kann, wie beim
Tausch, Verpfründungsvertrag usw. (vergl. LEEMANN
zu Art. 681 ZGB Nr.14; OSTERTAG zu Art. 959 Nr.32;
STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht II 1 S. 485/86;
GIERKE, Deutsches Privatrecht II S. 777). Das Wesen de~
Vorkaufsrechtes besteht mithin nicht in einem Schutzt;
gegen jede dem Berechtigten nicht genehme Handände-
rung, sondern in der Eingehung einer potestativ beding-
ten Verbindlichkeit, einer Willensbeschränkung seitens
des Bestellers, nämlich der Verpflichtung, falls er sich
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Sachenrecht. N° 63.
kiinftig zum Verkaufe der Sache entschliessen sollte, dem
Berechtigten auf sein Verlangen vor anderen Käufern
den Vorzug zu geben. Nur wo ein solcher vom Vorkaufs-
• verpflichteten selbst ausgehender Verkauf 'Vorliegt, ist
somit die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufs
erfüllt. Eine Zusage auch dafür einzustehen, da<s8 das
< Obj~kt nicht gegen den Willen oder doch unabhängig vom
Willen des Verpflichteten von dessen Gläubigern in An-
spruch genommen werde, darf aus der Bestellung des
Vorkaufsrechts nicht hergeleitet werden. Sie wäre aber
die notwendige Folge der vom Kläger prätendierten Aus-
dehnung dieses Rechts. In Wirklichkeit handelt es sich
denn auch bei einer solchen zwangsweisen Verwertung
des Grundstückes zu Gunsten der Gläubiger des Vorkaufs-
verpflichteten gar nicht UIJl einen Verkauf im eigentlichen
Sinne, in den der Vorkaufsberechtigte an Stelle des Er-
werbers eintreten könnte, sondern um den Entzug des
Eigentums daran durch einseitigen, öffentlichrechtlichen
Akt, was das SchKG in seiner neuen Fassung (Art. 136 bis)
nunmehr unzweideutig dadurch zum Ausdruck gebracht
hat, dass es die Beteiligten für die Anfechtung dieses
Aktes, des Zuschlages, gleichviel aus welchem Grunde
immer sie erfolgt, nicht vor den RichteI:, sondern auf den
'Veg der Beschwerde bei den Auf~ichtsbehörden verweist.
Trifft dies für das nicht vorgemerkte, bloss obligato-
rischeVorkaufsrecht zu, so muss es aber nach dem
eingangs Ausgeführten auch fÜr das vorgemerkte, ding-
lich gesicherte gelten, < weil die Vormerkung an dem In-
halte des Rechtes, den Bedingungen, unter denen es über-
haupt ausgeübt werden kann, nichts ändert, sondern
lediglich den Kreis der zu seiner Beachtung verpflichteten
Personen erweitert. Dass bei der Beratung des heutigen
Art. 681 ZGB in der Expertenkommission ein Antrag
ausdrücklich zu i bestimmen, dass das Vorkaufsrecht
unwirksam werde, falls der Eigentümer in Konkurs gerate
oder die Sache bei ihm gepfändet werde, abgelehnt wurde,
ist richtig, vermag aber ein schlüssiges Argument für
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die. Auslegung des Gesetz gewordenen Textes <in dem von
der Vorinstanz vertretenen Sinne nicht zn bilden, da wie
häufig bei solchen negativen Abstimmungen unsicher
bleibt, ob' die Ablehnung erfolgte, weil man die Beatim'"
mung für übeI!flüssig hielt oder weil man mit ihr sachlich
nicht einverstanden war. Ebenso geht der Einwand fehl.
dass nach Art. 959 ZGB das vorgemerkte Recht Wirksam-
keit gegenüber «jedem später erworbenen », also auch
gegenüber den Beschlagsrechten der Gläubiger des Grund ..
stückseigentümers erhalte. Denn die zu entscheidendt
Frage ist eben nicht, ob die Gläubiger des Vorkaufsver-
pflichteten sich die Vormerkung entgegenhalten lassen
müssen, was zweifellos wäre, sondern ob die durch das
Vorkaufsrecht begründete Befugnis zum vorzugsweisen
Erwerbe der Liegenschaft sich auch auf den Fall der voll-
streckungsrechtlichen Versteigerung derselben erstrecke.
Das ist aber nach dem Gesagten zu verneinen.
Es sprechen gegen eine solche Ausdehnung übrigens
auch praktische Erwägungen. Müsste der Ersteigenir
gewärtigen, dass ihm das ersteigerte Objekt nachträglich
durch Ausübung des Vorkaufs wieder entzogen werde,
so würde dadurch ein günstiges, dem wahren Werte ent-
sprechendes Steigerungsergebnis in allen denjenigen
Fällen verunmöglicht, wo die hypothekarische Belastung
der Liegenschaft unter jenem Werte bleibt, weil sich aus-
ser den unmittelbar interessierten Hypothekargläubigern
kaum jemand finden würde, der bereit wäre, die zur Er-
möglichung der Erfüllung des Steigerungskaufes nötigen
vorbereitenden Schritte zu unternehmen, d. h. die dazu
erforderlichen Mittel bereitzustellen oder sich zu ver-
schaffen auf die Gefahr hin, Umtriebe und Kosten um-
sonst gehabt zu haben. Dieser Uebeistand liesse sich auch
dadurch, dass der Zuschlag nur bedingt, unter Vorbehalt
der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten
innert Frist erteilt würd,e, abgesehen von der formellen
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, nicht heben, da
dadurch an der Unsicherheit für die amälligen Kauflieh:"
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Sachenrecht. N° 63.
haber, ob es beim Erwerbe durch sie bleiben werde, und
damit an dem Grunde, der sie vom Bieten abhält, nichts
geändert würde. Andererseits kann nicht etwa eingewendet
• werden, dass eine Entwertung des Grundstückes auch bei
anderen darauf gelegten Belastungen eintrete. Denn
während bei diesen (Dienstbarkeiten, Pfandrechten) der
Berechtigte, wenn man ihm die Geltendmachung gegen-
über dem Ersteigerer versagte, seinen Anspruch über-
haupt verlieren würde, hat der Vorkaufsberechtigte die
Möglichkeit, das nämliche Ergebnis, dass ihm durch
Ausübung des Vorkaufsrechtes gewährleistet würde,
dadurch zu erreichen, dass er bei der Steigerung mitbietet.
Dass er hiebei, um den Zuschlag zu erhalten, über das
letzte Angebot hinausgehen muss, statt die Liegenschaft
um dessenBetrag erwerben zu können, fällt kaum ernstlich
in Betracht, weil hiezu schon ein ganz geringes Höhel-
gebot genügt, eine irgendwie erhebliche Beeinträchtigung
seiner Interessen sich also darin nicht erblicken lässt.
Es beruht demnach keineswegs auf bIossen geschicht-
lichen Zufälligkeiten, wenn manche Gesetzgebungen, WK'
z. B. d3,s deutsche BGB (§§ 512, 1098), zur Vermeidung
von Unklarheiten, die Geltendmachung des Vorkaufs-
rechts gegenüber der Versteigerung im· Zwangsvollstrek-
kungsverfahrell ausdrücklich ausschliessen, andere, wel-
che sie wie das frühere preussische Recht grundsätzlich
zulassen, verlangen, dass der Vorkaufsberechtigte dit
Erklärung es auszuühen, am' Steigerungstermine selbst
abgeben müsse.
2. -
An dieser Rechtslage kann auch dadurch nichts
geändert werden, dass das Betreibungsamt das Vorkaufs-
recht des Klägers, Allgemeiner Konsumverein Basel,
in das der Steigerung zu Grunde liegende Lastenverzeicb-
nis aufgenommen hat. Gesetzt auch es wäre dies nicht nur
vorsichtshalber, für den Fall geschehen, dass die Gerichte
in der Frage der. Ausübbarkeit des Rechtes gegenüber
einem Steigerungskauf eine von der vorstehend vertrete-
nen abweichende Auffassung haben sollten, sondem es
Sachenrecht. N" 63.
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habe damit dem Ersteigerer die Erfüllung der Verpflich-
tungen des Betreibungsschuldners Soller aus dem Vor-
kaufsvertrage gegenüber dem Vorkaufsberechtigten über-
h?nden werden sollen, so würde daraus nur folgen, dass
dIe Beklagten als Ersteigerer das Vorkaufsrecht, so wie es
gegen den Schuldner bestand, gegen sich gelten lassen,
d. h. wenn sie später die Liegenschaft kaufweise an
einen Dritten veräussern sollten, dem Kläger Gelegenheit
zu dessen Ausübung geben müssten. Keinesfalls könnte
die 'Virkung die sein, dass sie den Eintritt des Klägers
in. den Steigerungskauf, durch den sie die Liegenschaft
erworben haben, zu dulden hätten, weil darin nicht mehr
eine einfache Ueberbindung der Verbindlichkeiten des
Betreibungsschuldners, sondern die Auferlegung einer
darüber hinausgehenden neuen . Verpflichtung liegen
würde.
. Da die Klage schon aus den angeführten Gründen abge-
WIesen werden muss, braucht auf die weiteren ihr von
den Beklagten entgegengehaltenen Einwendungen nicht
eingetreten zu werden. Ebenso kaim die von ihnen nicht
aufgeworfene, aber gegebenenfalls von Amtes wegen zu
prüfende Frage offen gelassen werden, ob nicht allenfalls
schon der Vormerkung im Grundbuche selbst, weil sie
keinerlei Angaben über die zeitliche Dauer des Rechts
enthält und diese auch aus dem als Beleg dienenden
Vertrage nicht ohne weiteres ersi(!htlich ist, die Rechts-
giltigkeit abgesprochen werden müsste (Art. 681 Ab!'!. 1
ZGB, 71 und 72 Grundbuchverordnung).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationsgerichtes' des Kantons Basel-Stadt voin 14. Mai
1918 aufgehoben und die Klage abgewiesen.