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44_II_380

BGE 44 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1918-09-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

380

Sachenrecht. N° 65.

65. Urteil der IL Zlvilabteüung vom 25. September 1918

i. S. Aeschlimann gegen Schütz.

Vorkaufsrecht. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB läuft dem

Vorkaufsberechtigten mit der tahächlichen Kenntnis vom

Abschluss des Veräusserungsvertrages und dessen wesent-

. lichem Inhalt, nicht erst von der Anzeige des Verkäufers

nach Abs. 2, bezw. des Grundbuchverwalters nach Art. 963

ebenda. -

Unzulässigkeit der Geltendmachung des Vor·

kaufs gegenüber dem Verkaufe an einen gesetzlichen Erben

mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht.

A. -

Durch Vertrag vom 22. Januai', gefertigt 25.

Februar 1907 teilten die Geschwister Johann, Fi'iedrick

und Anna Barbara Sommer einerseits und Gottlieb

Schütz andererseits das ihnen gemeinsam je « zur ideelleM

Hälfte » zustehende Grundstück « Hornbacbberg », Ka-

tasterplan Flur H Blatt 6 alte Parzelle 119 der Gemeinde

Sumiswald in der Weise, dass ein Stück, die neue Wald-

parzelle 294 den drei Erstgenannten, das andere, die neue

Parzelle 295, ({ Waldung und Ackerland mit Scheune *

dem GJttlieb Schütz zu ({ alleinigem Eigentum» zuge-

wiesen wurde. Zur Ausgleichung des Mehrwerts seiner

Parzelle gegenüber demjenigen· der Parzelle 294 hatte

GJttlieb Schütz den Geschwistern Sommer 6300 Fr. zu

bezahlen, die inzwischen beglichen worden sind. In Art. 1

der «ferneren Vertragsbestimmungen » wurde ihm, bezw.

« seinem Rechtsnachfolger als Besitzer der Parzelle 295 !;

für den Fall, als die Geschwister Sommer je ihre Parzelle

294 verkaufen sollten, das Recht eingeräumt, dieselbe

«zum gleichen Preise, den ein Dritter in Wirklichkeit

dafür bezahlen will, an sich zu ziehen »; die nämliche

Befugnis sollte den Geschwistern Sommer inbezug auf

Parzelle 295 zustehen. Das Miteigentum der Geschwister

Sommer an dem durch diese Teilung betroffenen Grund-

stücke stützte sich auf einen Vertrag vom 30. März 1875/

17. M'li 1876, gefertigt 11. Juni 1877, wonach ihnen ihr

Vater Johann Sommer seinen gesamten Liegenschaftenbe-

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sitz, bestehend in dem Heimwesen «Wuhracker» in Sumis-

wald, der ideellen Hälfte des ({Hornbachberges » und einem

Heimwesen in Grünematt bei LützeHlüh (das seither

weiterveräussert worden ist) samt allen Gerätschaften und

sonstiger Fahrnis gegen Entrichtung einer Uebernahms-

summe von 70,000 Fr. und Einräumung eines lebens-

länglichen Wohn- und Schleissrechtes für sich und seine

Frau ({ auf Rechnung künftigen Erbes zu wahrem Eigen-

tum ~ abgetreten hatte. Der fragliche Vertrag enthält

ausserdem u. a.· folgende, ebenfalls im Grundprotokoll

eingetragene Bestimmungen :

«Zwischen den Liegenschaftsübernehmern wurde be-

züglich allfälliger Aufhebung der Gütergemeinschaft

vereinbart :

~ 1. Friedrich Sommer soll berechtigt sein, die Aufhe-

bung der Gütergemeinschaft zu verlangen und Liegen-

schaften und übriges Grundeigentum allein zu überneh-

. men. Ebenso steht es jedem anderen Miteigentürrer frei,

aus der Gemeinschaft zu treten und die noch in Gemein-

schaft v-erbleibenden Miteigentümer -

oder Friedrich

Sommer allein -- sind berechtigt, des Austreteeden

Anteil zu übernehmen. Keiner der Uebernehn:er oder

deren Rechtsnachfolger darf seine Anteile ganz oder zum

Teil an Jemand anders als an Mitbesitzer veräussern, es sei

denn, es wollen letztere des Austretenden Anteil nicht

übernehmen.,)

«2. Sollten von Miteigentümern absterben, ohne Kin-

der zu hinter lassen, so sind die übrigen Anteilhaber zur

Uebernahme berechtigt. Auch selbst wenn cicer der vor-

bemeldeten Miteigent ümer aus der Gemeinschaft ausge-

treten gewesen, soll er in diesem Falle wieder zur Ueber-

nahme und zum Eintritt berechtigt sein. Falls aber alle

Uebernehmer, ohne Kinder zu hinterlassen, absterben

oder wenn sie erklären in die Uebernahme nicht einzu-

treten, so soll des Abtreters G;ossohn Gottfried Aeschli-

m.ann zur Uebernahrrie berechtigt sein. »

«4. Bei Aufhebung des Miteigentums und überhaupt

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jedesmal, wenn der Anteil eines Miteigentümers an

andere übergeht, also sowohl im Falle von Art. 1 als von

Art. 2 soll die Uebernahmssumme, wenn die Berechtig-

ten sich nicht darüber verständigen können, durch drei

Schätzer ausgemittelt werden. Jede Partei bezeichnet

einen Schätzer und wenn sie sich über den Dritten nicht

emigen können, wird derselbe vom jeweiligen Gerichts-

präsidenten von Trachselwald ernannt. Die Sehätzer sollen

die Schatzungs- und Uebernahmssumme nach Anleitung

von Satzung 545 des (bernischen) Zivilgesetzbuches in

hillIgem Verhältnis festsetzen.)}

Am 25. April 1915 starb Johann Sommer, Sohn. In der

Erbteilung über seinen Nachlass, abgeschlossen am 19.

Juni 1915 zwischen seinen bereits genannten G0schwistern

Friedrich und Anna-Barbara, der verheirateten Schwester

Margaritha, Ehefrau des Gottlieb Schlitz, und dem Neffen

Gottfried Aeschlimann als gesetzlichen Erben, wllrde der

Anteil des Erblassers an dem durch die Abtretung von

1875/1876 erworbenen Heimwesen (, Wuhracker » .und

an der Wald parzelle 294 im (, Hornbachberg l) den belden

erstgenannten Geschwistern zugeteilt. Nachdem s~e da-

durch ausschliessliche Eigentümer der fraglIchen LIegen-

schaften geworden waren, verJiauften sie dieselben mit

Vertrag vom gleichen Tage, inbegriffen die. Parzelle 294,

zum Gzsamtpreise von 50,000 Fr. an ihren Neffen Gott-

fried Aeschlimann. Auf Rechnung der Kaufsumme hatte

der K1äger die bestehenderr Hypotheken von 15,200 Fr.

zu übernehmen : der Rest von 34,800 Fr. sollte durch Be-

stellung eines Gesamtpfandrechts in nachgehendem Range

sichergestellt werden. Ziff. 1, 2 und 4 der « weiteren Ver-

tragsbestimmungen i} lauten :

(I 1. Nutzen, Schaden, Zins, Zufall und. Gefahr gehen

erst mit d~m Tode des Letztlebenden der beiden Ver-

käufer auf den Käufer über. Es wird also zu Gunsten

derbeiden Verkäufer auf Lebenszeit derselben, d. h. des

Letztlebenden von ihnen die Nutzniessung an den hievor

beschriebenen Liegenschaften vorbehalten.)}

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(i 2. Solange diesE' in Art. 1 erwähnte Nutzniessung

dauert, ist die Kaufrestanz unkündbar und unzinsbar,

vom Zeitpunkte der Beendigung der Nutzuiessung an,

dann aber auf eine Kündigung von 3 Monaten abzube-

zahlen und inzwischen zu 4% % per Jahr zu verzinsen. »

« 4. Als Zugaben zu den Liegenschaften erhält der

Käufer unentgeltlich: 3 Aktien der oberaargauischen

Gesellschaft für Viehzucht, nämJich NI'. 36, 268 und 283

von je 500 Fr., Stammanteilschein NI'. 58 der Dampf-

dreschgenossenschaft Emmenthal, die zwei Anteilscheine

Nr. 204 und 205 von je 500 Fr. der Wasserversorgung

Sumiswald sowie die Käsereirechte resp. Stammanteile

der Käsereigenossenschaft Burghof. »

Die Eintragung der Eigentumsübertragung, der Nutz-

lliessung und der Grundpfandverschreibung für die Kauf-

restanz im Grundbuch haben am 11. August 1915 statt-

gefunden. Die im Teilungsvertrage vom 22. Januar 1907

dem Gottlieb Schütz zugewiesene Parzelle 295 im «Horn-

bachberg I) war inzwischen durch Abtretungsakt vom

19. Februar, gefertigt 13. Mai 1907 auf dessen Sohn Gott-

fried Schütz, den heutigen Kläger übergegangen.

Durch richterlich bewilligte « Notifikation)} vom 20.

November, zugestellt 1. Dezember 1916 teilte dieser dem

Gottfried Aeschlimann mit, dass er von seinem Vorkaufs-

rechte inbezug auf die Parzelle 294 Gebrauch mache und

sie zum Pi'eise, den jener « "wirklich dafür bezahlt)} habe.

erwerben wolle. Als solchen biete er an denjenigen Teil

des von Aeschlimann entrichteten Gesamtpreises von

50,000 Fr., der dem Verhältnis der Grundsteuerschatzung

aller im Kaufvertrage vom 19. Juni 1915 inbegriffenen

Liegenschaften (87,320 Fr.) zur Grundsteuerschatzung

der Parzelle 294 allein (5680 Fr.) entspreche, also 3252

F f. 36 C t s. Aeschlimann erwiderte durch « Gegen-

notifikation » v~m 12. Dezember 1916, dass er die Vor-

kaufsberechtigung nicht anerkenne, da sie, sofern sie

überhaupt je bestanden, durch Nichtausübung innert der

gesetzlichen Frist (Alt. 681 Abs. 3 ZGB) erloschen wäre,

AlS 44 n -

1918

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Mit der vorliegenden Klage verlangt deshalb G. Schütz

Verurteilung des Aeschlimann zur Uebertragung der

Parzelle 294 an ihn gegen Bezahlung von 3 2 5 2 Fr.

4 0 C t s., eventuell eines gerichtlich zu bestimmenden

Uebernahmspreises. Der Beklagte beantragt Abweisung

der Klage. Er bestreitet, dass er als « Dritter)} im Sinne

der Vo;'kaufsabrede von 1907 betrachtet werden dürfe

und dass überhaupt eine Veräusserung vorliege. welche

Anlass zur Ausübung des dort vorbehaltenen Vorkaufs-

rechtes bieten könnte. Durch die Abtretung der Liegen-

schaften an ihn hätten die Geschwister Friedrich und

Anna-Barbara Sommer lediglich die ihnen 'durch den Ver-

trag von 1875/76 für den Fall, als sie die zwischen ihnen

bestehende Gütergtmeinschaft aufzuheben beabsichtig-

ten, auferlegte Verpflichtung erfüllt. Beide seien heute

über siebzig Jahre alt und hätten daher den verständlichen

Wunsch gehabt, sich von der Bewirtschaftung des Hofes

zurückzuziehen. Da Pflichtt hat, es auszuüben erklärt. Da der Kläger hier

eine solche Erklärung erst durch die Notifikation vom

20. November /1. Dezember 1916 abgegebpn hat, müsste

deshalb. wenn es richtig sein sollte, dass -er damals schon

lange. mindestens seit Februar 1916 um den wesentlichen

Inhalt des Kaufvertrages vom 19. Juni 1915 zwischen dem

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Sachenrecht. N-o 65.

Beklagten und den Geschwistern Sommer wusste, die

Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden.

Woher er jene Kenntnis erlangt hatte, ob durch Anzeige

der Verkäufer bezw. des G:undbuchverwalters nach Art.

681 Abs. 2, bezw. 969 Ahs. 1 ZGB oder auf anderem Wege,

wäre dabei unerheblich. Die Auffassung der Vorinstanz,

wonach die Verwirkungsfrist des Art. 681 Ahs. 3 nur durch

eine solche -

hier unbestrittenermassen nicht erfolgte -

Anzeige in Bewegung gesetzt werden könnte, kann nicht

geteilt werden und findet im Wortlaute des Gesetzes, das

allgemein von « Kenntnis erhaltenl) spricht, keine Stütze.

Das dafür angeführte Argument -

da sich die Bestim-

mung des Abs. 3 unmittelbar an diejenige des Ahs. 2,

d. h. die hier statuierte Anzeigepflicht des Verkäufers

anschliesse, müsse angenommen werden, dass auch in ihr

unter « Kenntnis l) nur eine derartige « Kenntnisgabe)}

und nicht jedes irgendwie erlangte Wissen zu verstehen

sei, -

ist deshalb nicht schlüssig, weil Abs. 3 in gleicher

Redaktion sich schon in den Entwürfen zum Gesetze fand,

obwohl damals eine dem heutigen Abs. 2 entsprechende

Vorschrift noch fehlte. Es velkennt überdies die ratiQ,

welche der streitigen Fl'istbestimmung zu GLLmde liegt.

Zweck der dem Vorkaufsberechtigten auferlegten Erklä-

rungspflicht ist es, sobald als möglich Gewissheit über die

Rechtslage zu schaffen und den dritten Erwerber davor

zu bewahren, sich die Sache nachträglich noch, nachdem

er sich bereits beg:ündetermassen in deren endgiltigem

Besitz geglaubt, wieder entzogen zu sehen. Da andererseits

die Abgabe einer Erklärung durch den Vorkaufsberechtig-

ten notwendig voraussetzt, dass er übpr den Kaufvertrag

mit dem Dritten und dessen wesentlichen Inhalt unter-

richtet sei, verpflichtet das GJsetz den Verkäufer, ihm

davon ungesäumt Mitteilung zu machen. Es soll damit

nicht etwa eine formelle Voraussetzung für den--Lauf dE>r

Erklärungsfrist aufgestellt, sondern lediglich der Vorkaufs-

berechtigte in die Lage gesetzt werden zu handeln, d. h.

dafür gesorgt werden, dass er das, was er für die -Ent-

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schliessung über die Ausübung oder Nichtausübung

seines Rechtes wissen muss, sobald als möglich erfahre.

Weiss er es ohnehin, so ist eine weitere Anzeige überflüssig

und er befindet sich ebensogut in der Möglichkeit, seine

Befugnisse geltend zu machen, wie wenn er eine solche

erhalten hätte. Ein innerer Grund, die beiden Fälle ver-

schieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Den Inte-

ressen des Vorkaufsberechtigten ist dadurch hinlänglich

Rechnung getragen, dass der von ihm belangte Dritte,

der eine solche anderweitige Kenntnis behauptet, sie zu

beweisen hat, wozu, wie für die Wirksamkeit der Anzeige

nach Art. 681 Abs. 2, nicht nur der Nachweis des Wissens

um die Veräusserung an sich, sondern auch um ihre

wesentlichen, für die Entschliessung über die Ausübung

des Vorkaufs bedeutsamen Bedingungen gehören wird.

Wenn das angefochtene Urteil im vorliegenden Falle nm

die Möglichkeit, nicht Gewis~heit angenommen hat, dass

der Kläger von der Veräusserullg an den Beklagten schon

mehr als einen Monat vor der Notifikation vom 20. No-

vember 1916 erfahren habe, wird es damit den Ergebnis-

sen des Beweisverfahrens kaum gerecht. Da es sich

indessen dabei um eine Tatfrage handelt, ist das Bundes-

gericht an ihre Lösung durch die Vorinstanz gebunden,

sofern sie sich nicht geradezu als akten widrig erweist.

Ob eine Aktenwid:igkeit hier angenommen werden dürfte,

kann unerörtert bleiben, weil sich das Klagebegehren

jedenfalls von einem anderen Gesichtspunkte aus als

unbegründet erweist.

2. -

Nach in Wissenschaft und Rechtsprechung all-

. gemein vertretener Auffassung, der sich das Bundesgericht

in dem Urteil i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen

Konsumverein Basel vom 11. September 1918 angeschlos-

sen hat, schützt das Vorkaufsrecht den Berechtigten

nicht gegen jede ihm nicht genehme Handänderung,

sondern nur gegen die kaufweise Uebertragung der Sache.

an einen Dritten. Nur wo ein Verkauf im eigentlichen

Sinne, d. h. ein auf Umsatz des Sachwertes in Geld ge-

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richtetes Geschäft vorliegt, bei dem es dem Veräussernden

wesentlich auf den Empfang dieser Geldleistung und auf

die Person des Leistenden nichts ankommt, ist mithin der

Vorkaufsfall d. h. die Bedingung, unter der der Vorkaufs-

ber~chti~te .die Sache an sich ziehen kann, gegeben.

?leIchWle sICh danach der Vorkaufsberechtigte gegen-

uber anderen Entäusserungsakten, wie Tausch, Schen-

kung, Einbringung in eine Gesellschaft usw. oder gegen-

über Vorgängen, die ohne eine Veräusserung zu enthalten

einen Handwechsel mit sich bringen, wie Erbgang, Erb:

teilung, nicht auf die ihm durch den Vorkaufsvertrag ein-

geräumt€' Vorzugsstellullg berufen kann, so ist die Aus-

übung des Vorkaufsrechts auch da ausgeschlossen, wo die

Sache zwar in Form eines Kaufs, aber nicht an einen

beliebigen Dritten, sondern an einen gesetzlichen Erben

m~t Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht übertragen

WIrd (sog. «Verwandten- oder Kindskauf »). Verträge

dieser Art stellen sich regelmässig trotz ihrer äusseren

Einkleidung nicht sowohl als eigentliche Verkäufe denn

als einfache Antizipation der Erbfolge dar und sind des-

... halb in ihren Wirkungen auf das Vorkaufsrecht gleich

wie diese zu behandeln. Es war denn auch der Grundsatz

dass ihnen gegenüber das Vorkaufsrecht versage, in de:'

Litteratu,r und Praxis des gemeinen Rechts und der

deutschen Partikularrechte von jeher anerkannt (verg!.

STOBBE-LEHMANN, Deutsche,s Privatrecht II 1 S. 485/86,

GIERKE, Deutsches Pdvatrecht II S. 777, ALLGÄuER, Vor-

kaufsrecht nach dem ZGB S. 131 ff.). Da die Frage, ob

e.ine solche mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht

erfolgte Veräusserung oder ein gewöhnlicher Verkauf

vorliege, bei dem nur zufällig ein Erbe als Käufer auftritt,

nicht den Inhalt des Vertrages, sondern dessen Grund-

lagen, die Motive des Vertragsschlusses betrifft, kann

nicht verlangt werden, dass die Vertragsurkunde ehw

besondere dahingehende Erklärung enthalte, es genügt.

wenn,der Wille, damit dem Erben wegen dieser seiner

Eigenschaft einen Vorteil zuzuhalten, ihn zu begiin stige 11,

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aus den gan~n Umständen hervorgeht. Dies trifft aber

hier zu. Nach der ganzen Sachlage steht ausser Zweifel,

Q~ss der Grund, welcher die Geschwister Sommer zum

Vertrage vom 19. Juni 1915 bewog, nicht sowohl in einer

wirklichen Verkaufsabsicht als darin bestand, den Ueber-

gang des Heimwesens an den Beklagten zu sichern und

eine andere Lösung bei der künftigen Erbfolge auszu-

schliessen. Dafür sprechen nicht nur die besonders nahen

Beziehungen, in denen der Beklagte von jeher zu den

Verkäufern stand (nach der unbestrittenen Darstellung

der Klageantwort ist er wegen frühen Todes seiner Mutter

von ihnen auferzogen worden), SQndern auch die Tat-

~che, dass e~ nach dem Abtretungsakte von 1875/76

emen vertraglIchen Anspruch darauf hatte,bei Auflösung

der fortgesetzten Erbengemeinschaft unter den Ge-

schwistern Sommer die streitigen Liegenschaften zum

Schatzungswerte zu übernehmen, wie es im Kanton Bern

bei Uebernahme unter Miterben bestimmt wird, wenn

sich die ausscheidenden Eigentümer und der Ueber-

nehmer nicht sonstwie über den Uebernahmspreis einigen

können. Der Einwand, dass der Abtretungsakt ihm ein

solches Recht nur für den Fall einräume, wo die überle-

benden Miteigentümer den Anteil eines Verstorbenen nicht

erwerben wollten, hält nicht Stich. Steht es ihm in diesem

Falle zu, so muss es sich umsomehr auch auf den weiteren

erstrecken, wo die sämtlichen Ueberlebenden die Ge-

meinschaft aufzugeben beabsichtigen, da der Grund des

Uebernahmsrechts. den Uebergang des Gutes in fremde

Hiind(:' zu verhindern, hier in noch erhöhtem Masse

zutrifft. Es erscheint daher die Annahme gegeben, dass

der Kaufvertrag vom 19. Juni 1915, der gleichzeitig mit

der Erbteilung über den Nachlass des Johann Sommer

abgeschlossen wurde, nichts anderes bezweckte, als jene

alte vertrapliche Verpflichtung zu erfüllen, wobei an

Stelle der Festsetzung des Uebernahmspreises durch

Schätzer ihre Bestimmung durch Verständigung trat.

Dass es sich so verhält. mall es also mit einem « Verwand-

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Sachenrecht. N° 65.

tenkauf » im oben umschriebenen Sinne zu tun hat, zeigt

schliesslich auch der Inhalt des « Kaufvertrages « selbst.

Bilden schon Bestimmungen wie diejenige über die lebens-

längliche Nutzniessung der ({ Verkäufer» an den Kaufoh-

jekten und die Unverzinslichkeit und Stundung der Kauf-

summe bis zu ihrem Tode etwas durchaus Ungewöhnliches

und weisen zwingend darauf hin, dass das ausschlagge-

bende Motiv für die Veräusserung in erbrechtlichen Rück-

sichten lag, so wird diese Annahme vollends unabweislich,

wenn man erwägt, dass der Kaufpreis von 50,000 Fr. um

volle 37,000 Fr. unter der Grundsteuerschatzung und,

wie der Kläger heute. selbst ausführenliess, um einen

noch weit höheren Betrag unter dem Verkehrswerte·· des

ganzen Heimwesens st~ht. Da irgend eine andere Er":kJä-

rung für diese auffallende Preisfestsetzung fehlt, kann sie

nur auf die Absicht der Begünstigung des Beklagten als

künftigen Erben zurückgeführt werden. Es hat denn

auch der Kläger dies in der Replik im Grunde nicht be-

stritten, sondern lediglich geltend gemacht, darin bestehe

eben das Wesen des Vorkaufsrechts dass der Berechtigte

die einem dritten Erwerber gestellten Bedingungen, bezw.

eingeräumten Vorteile auch für sieh beanspruchen könne,

ein Standpunkt, der indessen nach dem Gesagten in

solcher Allgemeinheit und in seiner Anwendung auf Ver-

äusserungen der hier in Frage 'stehenden Art nicht richtig

ist. Da überhaupt kein die Vorkaufsberechtigung auslö-

sendes Veräusserungsgeschäft vorliegt, brauchen deshalb

die weiteren eventuellen, auf die Festsetzung der Vor-

kaufssumme bezüglichen Einwendungen des Beklagten

nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt das Bunde'igericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofs des Kantons Bern 11. Zivilkammer vom 23.

April 1918 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sachenreeht. N° 116

66. SentenJa. 2e settembre 1918 della IIa sezione civile

nella causa !ta.ppe contro massa Müller.

Perehe si verifiehino i requisiti dell'art. 642 eap. 2 ce non

basta ehe le due eose siano eonnesse : oceorre ehe il rapporto

tra l'una e l'altra abhia earattere di stabilita in base all'in-

tenzione delle parti, e sia tale, ehe la separazion~ produca

una « alterazione) della eosa prineipale nel senso di quel

disposto.

In una casa presa in affitto dal proprietario Antonio

Müller in Muralto, l'attore Guglielmo Rappe installava un

impianto completo di bagni. L'OOpianto era stato ese-

guito dalla ditta Frigerio e Brunschwyler in Locarno,

ehe si era riservato il diritto di proprieta sull'intiera

installazione fino al pagamento completo deI prezzo.

Nel susseguente fallimento di Antonio Müller, Rappe,

con petizione 3 giugno 1916, rivendicava l'impianto

suddetto, stOOato a 4050 fr. La pretesa fu respinta da}

giudice di primo grado (Pretore di Locarno) e, con sen-

tenza 15 gennaio 1918, anche dal Tribunale di Appello

deI Cantone Ticino, in base all 'art. 642 CC e sulla scorta

dei seguenti considerandi: Le caldaie, co me i radia-

tori, le vasche e gran parte delle tubazioni dell'impianto

sono amovibili. materialmente, senza la distruzione

dell'immobile e sono utilizzabili altrimenti: tuttavia,

COS! scomposti, perdono il loro carattere di opera uni-

taria, creata e voluta per una determinata utilizzazione.

SifIatto impianto deve essere ritenuto parte costitutiva

dello stabile eon cui si immedesima : esso non puo quindi

avere un proprietario diverso da quello dell'immobile

in cui e costrutto.

Da questa sentenza l'attore appeila al Tribunale fede-

rale nei modi e termini di legge; -

Considerando in diritio :

1 0

••• ~. (eccezioni d'ordine).

2° Nel merito si osserva: Per ehe una cosa divellti