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Obligationenrecht. N° 45.
Urteil über Zahlungs- und Kreditfähigkeit der Wechsel-
schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im
Wechselverkehr unlautere Praktiken einreissen, wie sie
in Form von Gefälligkeits-, Keller,- und Reitwechseln
oder Falsifikaten gelegentlich zum Ausdruck kämen.
Letztere Erwägung mag vom Standpunkt des Bankfach-
mannes und eventuell auch des Gesetzgebers aus von
Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu :
die Klägerin hatte kein Interesse daran, über die Zah-
lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu
werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden.
Für sie war die Zahlung das einzig Wichtige. Z1.\dem.
hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum
Inkasso erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber,
der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die
Klägerin beauftragt hatte, zur Erledigung brachte.
4. -
Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch-
stens dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr
etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte
daraus auf u:n.lautere, die Klägerin schädigende Hand-
lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung
der Wechselunterschriften, schliessen musste. Allein so
wie die Umstände lagen und llei der Geringfügigkeit .der
einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein
Kassier nicht zugemutet wei'den, gerade an diesen un-
wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer
solchen Möglichkeit zn rechnen sei, die Klägerin zu
avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu
erkundigen, um jene vor den Folgen eine!' strafbaren
Handlung Fleischmanns zu schützen. Da sich mannig-
fache Gründe vermuten liessen, aus denen die Zahlung
vom Aussteller Fleischmunn statt von den Akzeptanten
geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit
der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für
welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht
etwa lest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine
Uebung bestünde, wonach eine Bank, die von einer
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anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal
avisiert, wenn der Wechsel durch eine andere Person als
den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat
übrigens die Klägerin selber nicht behauptet, und auch
das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf,
sondern auf die Praxis, wie sie von der Schweizer. Natio-
nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für
den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne
weiteres massgebend. Danach kann in der Unterlassung
der Mitteilung der Zalllungen Fleischmanns an die Klä-
gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über-
nommenen vertraglichen Pflichten, noch etwa ein Ver-
halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags-
verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte.
Demnach akennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August
1917 bestätigt.
46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918
i. S. Vitz gegen Gross.
P ach t. Bestimmbarkeit des Zinses. Pflicht des Pächters
zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes.
Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR.
A. -
Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach-
tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund-
stücke in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde
das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter-
als oberirdisch auszubeuten, insbesondere « den vorkom-
menden Gips abzubauen }), und, auf den gepachteten
Grundstücken Gebäude zu errichten, wie auch alle für
seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in
Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter
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Obligationelll'echt. N° 46.
zufallen. derjenige der Obstbäume dagegen je zur Hälfte
dem Verpächter und dem Pächter. Ueber den Pachtzins
bestimmt § 4: {(Als Pachtzins zahlt Pächter an Ver-
)} pächter eine Abgabe, die nach der Menge des aus dcn
)} verpachteten Ländereien abgebauten Gipses berechlH'l
}) werden soll. Es sind, und zwar jeweils auf den 1.Januar
» und 1. Juli eines jeden Jahres, 3 Fr. zu zahlen für
» je 200 Ctl'. Bau- und Feldgips, die aus den gewonnene\!
» Gipssteinen fabriziert sind. Für die bei Niederbringullg
,} des Schachtes gewonnenen Gipssleine ist eine Ent-
» schädigung nicht zu leisten.)} Sodaull war dem Pächter
für die Pacht dauer ein in das Grundbuch einzutragelldl's
({ KaufsrechL » auf die Ländereien für 8000 Fr. eing(.·-
rüumt; bei Verkauf durch den Verpächler an eineH
Dritten haUe jener an (leu Pächler eine Entschädigung
\'011 5000 Fr. zu zahlen. Nach § 6 war der Verpüchter
berechtigt, VOll dem Vertrage nach vorausgegangene r
sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten, wenn der
Pächter seinen Zahlullgsverpflichtungen nicht nach-
kommen sollle; dieser konnte seinerseits VOll dem·
Vertrage zurücktreten, wenn der Steillbruchbetrieb ChK
HentabilitäL nicht mehr aufkommen lasS{'. Der Vcrtrng
wurde auf die Dauer von 10 Jahren vom 1. Dezember
1914 an abgeschlossen und sollte stillschweigend als für
die gleiche Dauer verlängert gelten, wenn er nicht ein
.Jahr vor Ablauf gekündigt wurde.
Der Kläger hat festgestelltermassen
zwar ('inc]J
Schacht eingetrieben, aber mit der Ausbeute des Gipses
nicht begonnen. Der Beklagte erklärte ihm deshalb mit
Brief vom 24. November 1916, er halte sich an den Ver-
lrag nicht als gebunden und betrachte ihn als hinfällig.
da das Verhalten des Klägers Treu und Glauben wider-
spreche. Dieser protestierte hiegegen und betonte, dass
die Nichtausbeute auf die Unrentabilität in den gegen-
wärtigen Zeiten zurückzuführen sei. Der Beklagte setzte
ihm am 3. Januar 1917 noch Nachfrist zur Erfüllung bis
14. gl. Monats, unter Androhung der Vertragsaufhebung,
wogegen der Kläger sich verwahrte, indem er gleichzeitig
den Beklagten zur Eintragung des vertraglichen Kauf ...
rechtes im Grundbuch aufforderte. Mit Schreiben vom
16. Januar 1917 erklärte sodann der Beklagte den Ver-
trag endgültig als aufgehoben.
.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der
Kläger, es sei gerichtlich festzustelkn, dass der Vertrag·
heute noch zu Recht bestehe und verbindlich sei, und es
sei demgemässdcr Beklagte pflichtig zu prklären, ihn
zu halten.
e. -
Gemäss dem Antrage des Beklagten haben die
kantonalen Instanzen die Klage abge"iesen.
D. -
Gegen das Urteil des aargauischen Obergerichts
vom 22. Dezember 1917 hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung
und auf Gutheissullg der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das durch den Vertrag begründete Rechtsver-
hältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht etwa als
Gesellschaft dar, wie der Kläger heute geltend gemachl
hat. Denn es liegen weder ein gemeinsamer Zweck, noch
gemeinsame Mittel zu dessen Erreichung vor. Auf ein
Ge seilschaft sverhältnis kann auch nicht daraus ge-
schlossen werden, dass der Obstertrag zur Hälfte dem
Beklagten als Verpächter zufiel. Vielmehr hat man es
mit einer Pacht, und zwar mit einer partiarischen oder
Teilpacht zu tun, bei welcher der Pachtzins zum Teil in
einer Quote der vom Pachtgegenstand zu gewinnenden
Früchte besteht, in der Hauptsache aber in einer Abgabe,
die nach der Menge des aus den verpachteten Ländereieu
abgebauten Gipses berechnet werden sollte und leicht
bestimmbar war, was genügt. Der Umstand, dass ein
bestimmter Zins nicht abgemacht worden ist, schliesst
die Annahme einer Pacht keineswegs aus. Dass. endlich
von einem Kaufvertrag hier vollends nicht gesprochen
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werden kann, bedarf nach dem Gesagten keiner näheren
Widerlegung.
2. -
Der Standpunkt des Klägers, der Beklagte könne
ihn nicht zur Erfüllung anhalten, da er seinerseits zur
Eintragung des « Kaufsrechtes)} im . Grundbuch nicht
Hand bieten wolle, geht schon deswegen fehl, weil ja
:. Berücksichtigt man nun, dass. § 6 des Vertrages
lhm fur den Fall der Unrentabilität des Betriebes ein
Rücktrittsrecht einräumt und die Festsetzung des Pacht-
zinses auf Grund der Ausbeute an Gips erfolgen sollte,
so kann daraus, dass der Vertrag den Kläger als (, berech-
I igt» erklärt, den Gips abzubauen, nicht gefolgert
werden, er dürfe dieses Recht nach seinem freien Belieben
nL:süben; .:ielmehr will das Recht nur hervorgehoben
sem gegenuber dem Umstand, dass es sich um landwirt-
sehaftliche Gnmdstücke handelt und die normale Be-
n~itzun~ daher im Landwirtschaftsbetrieb läge, was
lUcht ~mdert, ?as~ als die vertragsmässige Benützung
unzweifelhaft dIe. GIpsausbeutung angesehen wurde. Also
war die ~eV\irtschaftung als Gipssteinbruch eine vertrag-
hche P~~cht .des Klägers, deren Verletzung den Beklagten
.zum Rucktntt nach Art. 294 OR berechtigte. Die Frist-
:\~lsetz~ng ist h.iebe~ richtig erfolgt. Ob die dem Kläger
emgeraumte Fnst eme angemessene war, ist nicht weiter
zu prüfen, wie die Vorinstanz richtig ausführt, weil deI'
Kläger von vornherein erIdärt hatte, einstweilen nicht
.ausbeuten zu wollen. Der Rücktritt war somit unter
allen Umständen gerechtfertigt.
4 . ......,. .Zu Unrec~t beruft sich der Kläger demgegenüber
{l~rauf. er habe mIt der Ausbeutung einzig deswegen noch
m~ht b~gonnen, ~eiJ sie für ihn gegenwärtig unmöglich
ware, er habe kerne Abnehmer für den Gips, ihn ohne
solche auszubeuten, gehe nicht an, weil der Gips zer-
AS .u 11 -
1918
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Obligationenrecht. N° 46.
bröckeln würde, auch sei es nicht Vertragsmeinung
gewesen, dass er sofort mit dem Gipsabban beginnen
solle. Letztere Auffassung ist durch das bereits Gesagte
und durch den Hinweis auf die Bestimmung über die
Vertragsdauer widerlegt. In ersterer Hinsicht ist wiede-
derum auf § 6 des Vertrages zu verweisen, ·wonach
Unrentabilität im Betriebe dem Kläger wohl ein Recht
zum Rücktritt, keineswegs aber ein Recht, die Aus-
beutung hinauszuschieben und den Beklagten als Ver-
pächter bei der Verpflichtung zur Ueberlassung der
nutzbaren Sache zu behaften, gab. Die pachtweise
Ueberlassung der Grundstücke war in der Hauptsacht,
gedacht zur Gipsausbeute, der Wiesen- und Obstertrag
war ganz offenbar Nebensache. Wenn für den Pachtzins
auf die Ausbeute abgestellt wurde, so beweist dies nichts
dafür, dass der Kläger sie beliebig hinausschieben durfte;
der erste Pachtzins war vielmehr am 1. Juli 1915. nach
dem ersten Halbjahr, fällig auf Grund der damaligen
Ausbeute. Dass der Beklagte nicht damals schon eingt'-
schritten ist, nahm ihm das Recht, nach Art. 294 vo r-
zugehen, nicht. Er hat als Eigentümer das überwiegende
Interesse daran, in der Verfügung über die Grundstücke
wieder frei zu werden, gegenüber dem Interesse des
Klägers, ihn auf unabsehbare Zeit an den Vertrag zu
binden und an der Verfügung über sein Land zu hindern_
Dazu kommt, dass von einer auch nur subjektiven Un-
möglichkeit der Vertragserfüllung durch den Kläger
nicht gesprochen werden kann, worüber auf die schlüssi-
gen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann, die der Kläger nicht entkräftet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil d~s
Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember
1917 bestätigt.
J7. Sentenza. 15 giugno 1918 della. 16 sezione civile
neHn eansa 'rrüb & eie eOlltro S. A. Polus.
I -'art. 651 CO non esclurle, dH~ chi 11a facolta ~;tatularia di
rappresentare una societa per azioni possa incaricare altl;j
di un negozio determinato, 0 di una serie di affari,o delegan>
altrui i suoi poteri in modo generico 0 speciale, 0 preporr\'
llll terzo ad un'azienrla,od aparte di essa. Tale delegaziOlle
puö costituire conferimento di procura commerciale 0 anclw
solo queHo di mandato commerciale, secondo le circostanZe
fiel caso. (Art. 4tl2 e seg. CO.) Estcnsione delle facoltil eh, I
mandatario commerdalc.
COll petiziOlw' 20 ottobre 1914. proposta direttamelll,'
in appello,l'attricc Trüb & 0" in Aarau conveniva in
giudizio la S. A. Polus in Balerna per il pagamenlo rli
9785fr. 85. Questa somma dipende da diverse fomi-
I ure residue di commissioni maggiori.
NeUa sua risposta deI 9 giugllo 1914 in cOllvenul<l.
pur ammettendo l'intervenuto rapporto di affari, e eh"
parte della merce ordillata fu ricevuta (:' pag:Ha. (,01'-
ehiuse al rigetto deHa petiziolle.
In lillea principale essa afferma di lluHa aver sa-
puto delle Ordilltlziolli,
meutre, d 'altro canto, chi
pretese agire in suo norne (Kradolfer, event. Bernas-
coni)
non aveva veste par farlo.
Kradolfer. giit
direttore commerciale della cOllvenula (mentre Bernas-
coni ne era e ne e direttore lecl1ico), non poteva vill-
colarla. assevera essa, se non in concorso di almenn
un membro deI Consiglio di mnministrazione, COnCOfS(l
che non fu mai ne richiestro ne ottenuto. In linea subor-
dinata contesta il prezzo della merce e il suo quau-
titativo, che censura di esorbitallti: assevera che la meree
non fu fornita a richiesta, ma illtempestivamente. prima
o dopo : ehe una parte della merce fu pagata con dul'
cheques di 4863 fr., che debbono. esse re dedotti: e final-
mente, ehe l'attrice non mantenne i patti, ehe la loro es('- •