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44_II_267

BGE 44 II 267

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 45.

Urteil über Zahlungs- und Kreditfähigkeit der Wechsel-

schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im

Wechselverkehr unlautere Praktiken einreissen, wie sie

in Form von Gefälligkeits-, Keller,- und Reitwechseln

oder Falsifikaten gelegentlich zum Ausdruck kämen.

Letztere Erwägung mag vom Standpunkt des Bankfach-

mannes und eventuell auch des Gesetzgebers aus von

Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu :

die Klägerin hatte kein Interesse daran, über die Zah-

lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu

werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden.

Für sie war die Zahlung das einzig Wichtige. Z1.\dem.

hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum

Inkasso erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber,

der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die

Klägerin beauftragt hatte, zur Erledigung brachte.

4. -

Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch-

stens dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr

etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte

daraus auf u:n.lautere, die Klägerin schädigende Hand-

lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung

der Wechselunterschriften, schliessen musste. Allein so

wie die Umstände lagen und llei der Geringfügigkeit .der

einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein

Kassier nicht zugemutet wei'den, gerade an diesen un-

wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer

solchen Möglichkeit zn rechnen sei, die Klägerin zu

avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu

erkundigen, um jene vor den Folgen eine!' strafbaren

Handlung Fleischmanns zu schützen. Da sich mannig-

fache Gründe vermuten liessen, aus denen die Zahlung

vom Aussteller Fleischmunn statt von den Akzeptanten

geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit

der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für

welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht

etwa lest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine

Uebung bestünde, wonach eine Bank, die von einer

Obligationenrecht. N° 46.

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anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal

avisiert, wenn der Wechsel durch eine andere Person als

den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat

übrigens die Klägerin selber nicht behauptet, und auch

das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf,

sondern auf die Praxis, wie sie von der Schweizer. Natio-

nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für

den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne

weiteres massgebend. Danach kann in der Unterlassung

der Mitteilung der Zalllungen Fleischmanns an die Klä-

gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über-

nommenen vertraglichen Pflichten, noch etwa ein Ver-

halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags-

verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte.

Demnach akennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August

1917 bestätigt.

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918

i. S. Vitz gegen Gross.

P ach t. Bestimmbarkeit des Zinses. Pflicht des Pächters

zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes.

Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR.

A. -

Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach-

tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund-

stücke in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde

das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter-

als oberirdisch auszubeuten, insbesondere « den vorkom-

menden Gips abzubauen }), und, auf den gepachteten

Grundstücken Gebäude zu errichten, wie auch alle für

seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen.

Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in

Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter

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Obligationelll'echt. N° 46.

zufallen. derjenige der Obstbäume dagegen je zur Hälfte

dem Verpächter und dem Pächter. Ueber den Pachtzins

bestimmt § 4: {(Als Pachtzins zahlt Pächter an Ver-

)} pächter eine Abgabe, die nach der Menge des aus dcn

)} verpachteten Ländereien abgebauten Gipses berechlH'l

}) werden soll. Es sind, und zwar jeweils auf den 1.Januar

» und 1. Juli eines jeden Jahres, 3 Fr. zu zahlen für

» je 200 Ctl'. Bau- und Feldgips, die aus den gewonnene\!

» Gipssteinen fabriziert sind. Für die bei Niederbringullg

,} des Schachtes gewonnenen Gipssleine ist eine Ent-

» schädigung nicht zu leisten.)} Sodaull war dem Pächter

für die Pacht dauer ein in das Grundbuch einzutragelldl's

({ KaufsrechL » auf die Ländereien für 8000 Fr. eing(.·-

rüumt; bei Verkauf durch den Verpächler an eineH

Dritten haUe jener an (leu Pächler eine Entschädigung

\'011 5000 Fr. zu zahlen. Nach § 6 war der Verpüchter

berechtigt, VOll dem Vertrage nach vorausgegangene r

sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten, wenn der

Pächter seinen Zahlullgsverpflichtungen nicht nach-

kommen sollle; dieser konnte seinerseits VOll dem·

Vertrage zurücktreten, wenn der Steillbruchbetrieb ChK

HentabilitäL nicht mehr aufkommen lasS{'. Der Vcrtrng

wurde auf die Dauer von 10 Jahren vom 1. Dezember

1914 an abgeschlossen und sollte stillschweigend als für

die gleiche Dauer verlängert gelten, wenn er nicht ein

.Jahr vor Ablauf gekündigt wurde.

Der Kläger hat festgestelltermassen

zwar ('inc]J

Schacht eingetrieben, aber mit der Ausbeute des Gipses

nicht begonnen. Der Beklagte erklärte ihm deshalb mit

Brief vom 24. November 1916, er halte sich an den Ver-

lrag nicht als gebunden und betrachte ihn als hinfällig.

da das Verhalten des Klägers Treu und Glauben wider-

spreche. Dieser protestierte hiegegen und betonte, dass

die Nichtausbeute auf die Unrentabilität in den gegen-

wärtigen Zeiten zurückzuführen sei. Der Beklagte setzte

ihm am 3. Januar 1917 noch Nachfrist zur Erfüllung bis

14. gl. Monats, unter Androhung der Vertragsaufhebung,

wogegen der Kläger sich verwahrte, indem er gleichzeitig

den Beklagten zur Eintragung des vertraglichen Kauf ...

rechtes im Grundbuch aufforderte. Mit Schreiben vom

16. Januar 1917 erklärte sodann der Beklagte den Ver-

trag endgültig als aufgehoben.

.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der

Kläger, es sei gerichtlich festzustelkn, dass der Vertrag·

heute noch zu Recht bestehe und verbindlich sei, und es

sei demgemässdcr Beklagte pflichtig zu prklären, ihn

zu halten.

e. -

Gemäss dem Antrage des Beklagten haben die

kantonalen Instanzen die Klage abge"iesen.

D. -

Gegen das Urteil des aargauischen Obergerichts

vom 22. Dezember 1917 hat der Kläger die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung

und auf Gutheissullg der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das durch den Vertrag begründete Rechtsver-

hältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht etwa als

Gesellschaft dar, wie der Kläger heute geltend gemachl

hat. Denn es liegen weder ein gemeinsamer Zweck, noch

gemeinsame Mittel zu dessen Erreichung vor. Auf ein

Ge seilschaft sverhältnis kann auch nicht daraus ge-

schlossen werden, dass der Obstertrag zur Hälfte dem

Beklagten als Verpächter zufiel. Vielmehr hat man es

mit einer Pacht, und zwar mit einer partiarischen oder

Teilpacht zu tun, bei welcher der Pachtzins zum Teil in

einer Quote der vom Pachtgegenstand zu gewinnenden

Früchte besteht, in der Hauptsache aber in einer Abgabe,

die nach der Menge des aus den verpachteten Ländereieu

abgebauten Gipses berechnet werden sollte und leicht

bestimmbar war, was genügt. Der Umstand, dass ein

bestimmter Zins nicht abgemacht worden ist, schliesst

die Annahme einer Pacht keineswegs aus. Dass. endlich

von einem Kaufvertrag hier vollends nicht gesprochen

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Obligationen recht. N° 46.

werden kann, bedarf nach dem Gesagten keiner näheren

Widerlegung.

2. -

Der Standpunkt des Klägers, der Beklagte könne

ihn nicht zur Erfüllung anhalten, da er seinerseits zur

Eintragung des « Kaufsrechtes)} im . Grundbuch nicht

Hand bieten wolle, geht schon deswegen fehl, weil ja

:. Berücksichtigt man nun, dass. § 6 des Vertrages

lhm fur den Fall der Unrentabilität des Betriebes ein

Rücktrittsrecht einräumt und die Festsetzung des Pacht-

zinses auf Grund der Ausbeute an Gips erfolgen sollte,

so kann daraus, dass der Vertrag den Kläger als (, berech-

I igt» erklärt, den Gips abzubauen, nicht gefolgert

werden, er dürfe dieses Recht nach seinem freien Belieben

nL:süben; .:ielmehr will das Recht nur hervorgehoben

sem gegenuber dem Umstand, dass es sich um landwirt-

sehaftliche Gnmdstücke handelt und die normale Be-

n~itzun~ daher im Landwirtschaftsbetrieb läge, was

lUcht ~mdert, ?as~ als die vertragsmässige Benützung

unzweifelhaft dIe. GIpsausbeutung angesehen wurde. Also

war die ~eV\irtschaftung als Gipssteinbruch eine vertrag-

hche P~~cht .des Klägers, deren Verletzung den Beklagten

.zum Rucktntt nach Art. 294 OR berechtigte. Die Frist-

:\~lsetz~ng ist h.iebe~ richtig erfolgt. Ob die dem Kläger

emgeraumte Fnst eme angemessene war, ist nicht weiter

zu prüfen, wie die Vorinstanz richtig ausführt, weil deI'

Kläger von vornherein erIdärt hatte, einstweilen nicht

.ausbeuten zu wollen. Der Rücktritt war somit unter

allen Umständen gerechtfertigt.

4 . ......,. .Zu Unrec~t beruft sich der Kläger demgegenüber

{l~rauf. er habe mIt der Ausbeutung einzig deswegen noch

m~ht b~gonnen, ~eiJ sie für ihn gegenwärtig unmöglich

ware, er habe kerne Abnehmer für den Gips, ihn ohne

solche auszubeuten, gehe nicht an, weil der Gips zer-

AS .u 11 -

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Obligationenrecht. N° 46.

bröckeln würde, auch sei es nicht Vertragsmeinung

gewesen, dass er sofort mit dem Gipsabban beginnen

solle. Letztere Auffassung ist durch das bereits Gesagte

und durch den Hinweis auf die Bestimmung über die

Vertragsdauer widerlegt. In ersterer Hinsicht ist wiede-

derum auf § 6 des Vertrages zu verweisen, ·wonach

Unrentabilität im Betriebe dem Kläger wohl ein Recht

zum Rücktritt, keineswegs aber ein Recht, die Aus-

beutung hinauszuschieben und den Beklagten als Ver-

pächter bei der Verpflichtung zur Ueberlassung der

nutzbaren Sache zu behaften, gab. Die pachtweise

Ueberlassung der Grundstücke war in der Hauptsacht,

gedacht zur Gipsausbeute, der Wiesen- und Obstertrag

war ganz offenbar Nebensache. Wenn für den Pachtzins

auf die Ausbeute abgestellt wurde, so beweist dies nichts

dafür, dass der Kläger sie beliebig hinausschieben durfte;

der erste Pachtzins war vielmehr am 1. Juli 1915. nach

dem ersten Halbjahr, fällig auf Grund der damaligen

Ausbeute. Dass der Beklagte nicht damals schon eingt'-

schritten ist, nahm ihm das Recht, nach Art. 294 vo r-

zugehen, nicht. Er hat als Eigentümer das überwiegende

Interesse daran, in der Verfügung über die Grundstücke

wieder frei zu werden, gegenüber dem Interesse des

Klägers, ihn auf unabsehbare Zeit an den Vertrag zu

binden und an der Verfügung über sein Land zu hindern_

Dazu kommt, dass von einer auch nur subjektiven Un-

möglichkeit der Vertragserfüllung durch den Kläger

nicht gesprochen werden kann, worüber auf die schlüssi-

gen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

kann, die der Kläger nicht entkräftet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil d~s

Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember

1917 bestätigt.

J7. Sentenza. 15 giugno 1918 della. 16 sezione civile

neHn eansa 'rrüb & eie eOlltro S. A. Polus.

I -'art. 651 CO non esclurle, dH~ chi 11a facolta ~;tatularia di

rappresentare una societa per azioni possa incaricare altl;j

di un negozio determinato, 0 di una serie di affari,o delegan>

altrui i suoi poteri in modo generico 0 speciale, 0 preporr\'

llll terzo ad un'azienrla,od aparte di essa. Tale delegaziOlle

puö costituire conferimento di procura commerciale 0 anclw

solo queHo di mandato commerciale, secondo le circostanZe

fiel caso. (Art. 4tl2 e seg. CO.) Estcnsione delle facoltil eh, I

mandatario commerdalc.

COll petiziOlw' 20 ottobre 1914. proposta direttamelll,'

in appello,l'attricc Trüb & 0" in Aarau conveniva in

giudizio la S. A. Polus in Balerna per il pagamenlo rli

9785fr. 85. Questa somma dipende da diverse fomi-

I ure residue di commissioni maggiori.

NeUa sua risposta deI 9 giugllo 1914 in cOllvenul<l.

pur ammettendo l'intervenuto rapporto di affari, e eh"

parte della merce ordillata fu ricevuta (:' pag:Ha. (,01'-

ehiuse al rigetto deHa petiziolle.

In lillea principale essa afferma di lluHa aver sa-

puto delle Ordilltlziolli,

meutre, d 'altro canto, chi

pretese agire in suo norne (Kradolfer, event. Bernas-

coni)

non aveva veste par farlo.

Kradolfer. giit

direttore commerciale della cOllvenula (mentre Bernas-

coni ne era e ne e direttore lecl1ico), non poteva vill-

colarla. assevera essa, se non in concorso di almenn

un membro deI Consiglio di mnministrazione, COnCOfS(l

che non fu mai ne richiestro ne ottenuto. In linea subor-

dinata contesta il prezzo della merce e il suo quau-

titativo, che censura di esorbitallti: assevera che la meree

non fu fornita a richiesta, ma illtempestivamente. prima

o dopo : ehe una parte della merce fu pagata con dul'

cheques di 4863 fr., che debbono. esse re dedotti: e final-

mente, ehe l'attrice non mantenne i patti, ehe la loro es('- •