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44_II_262

BGE 44 II 262

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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262

Obligationenrecht. N° 45.

sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene

Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall

indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~

Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank

aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Büra -

schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo

bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus-

stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der

Beklagten angeführten Urteil der I. Zivilabteilung vom

3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand

-

Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs

des Hauptschuldners aufgehobenen Konto ko rrentver-

hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-

sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -. zu

~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht

~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals

geßebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,

nicht geprüft zu werden braucht.

Demnach erkennt das' Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-

~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des

Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das

Klagebegehren 1 abgewiesen wird.

45. T1rteU d.er I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918

!. S. Hod.el, Bösch & Oie gegen Schweizer. Bankverein A,-G.

~.'"

Auftrag zur Einkassierung von ·Weehselakzepten. Annahme

'der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-

erstattung an den Auftraggeber?

A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern ein

~ankgesch~ft betreibt, stand 4.1 Geschäftsverbindung mit

emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-

mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnell

gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.

Obligationenrecht. N° 45.

Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte

ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.

Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel, deren Akzep-

tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-

verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam

es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen

Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall

solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien

und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht

vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier

entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von

Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch

& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-

zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-

löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann

von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser

Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Oe be-

findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma

vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge

der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden

sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die

Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin

verletzt.

B. -

Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem

Umfange abgewiesen.

C .. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-

führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des

erlittenen Schadens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuale Frage.)

2. -

Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag ZlU'

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Obligationcnrecht. N° 45.

Eillkassierung von Wechselakzepten vorliegt, und zwar

nicht ein einziges (Gesamt) Mandat, sondern eine grosse

Anzahl von solchel1. Bei jedem A~ept, das die Klägerin

der Beklagten übergab, wurde ein selbständiges Auftrags-

. yerhältnis zwischen den Parteien begründet; dem Inhalt

nach stimmten alle Aufträge überein : Inkasso der im

'''echsel verkörperten Forderung.

Dass für die Art und Weise der Einkassierung der

\Vechsel besondere \Veisungen erteilt worden seien, ist

nieht belulUptet. Massgebend ist daher Art. 394 OR,

wonach der Beauftragte das ihm überlragene Geschäft

({ 'vertragsgemäss », d. h. im Interesse und nach dem

Willen des Auftraggebers, zu besorgen hat. Das Inkasso

YOll \Vechselakzepten geschiehL normalerweise durch di\'

YOl'weisung des \Vechsels bei dem Akzeplanten zur

Zn hlung; die Erhehl'\ng eilws Protestes war nicht nötig,

dn alle Akzepte den Vormerk tragen : « ohne Kosten).

Die Beklagte hat denn auch die Aufträge i l } der M€hrzahl

der FüHe so ausgeführl. Es frägt sich aber. ob die VOll illl'

in einer beträchtlichen Anzahl VO~l Fällen gewähllc Art

der Erledigung durch Entgegennahme der Zahlung S{'itells

des \Vechselausstellers Fleischmann als verlragsgemäss,

im Interessc der Auftraggeberin gelegen, zu betrachtcn

s,- i. \Veldw Angahen Fleischmaun jeweHell dem Kassier

del' Beklagten gemacht hat, ais er sich vor dem Verfall

des betrtffenden 'Wechse1s bei dem Kassaschalter einfand

und ersuchtp, den \Vechse1 nicht beim Akzeptanl€n

vorzR\VeiSCll, ist im einzelnen nicht festgestellt. Die

Beklagte behauptet, Cl' habe stets ganz glaubhafte Gründt'

angegeben. z. B. einmal er hab€ den Wechselschuldner

jwtriebeu und müsse den "Wechsel einlösen, damit er ihn

dem Audiellzrichter vorweisen könn€.

Der Erledigung des Inkassoauftrages durch Annahme

der Zahlung von Seite eines Dritten steht grundsätzlich

lIiehts entgegen. Es handelt sich um eine Geldschuld, bei

deren Tilgung ein Int€ress€ an der persönlichen Leistung

durch den Schuldner nicht besteht. 'Vird die Zahlung

Obligationem·echt. N° 45.

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durch einen Dritten geleistet, so fällt eiue Veranlassung,

den Wechsel dem Bezogenen vorzuweisen, dahin. Dazu

kommt, dass bei den in Frage kommenden Wechseln der

Zahlende nicht ein beliebiger DritLer, sondern der aus

dem 'Wechsel ebenfalls verpflichtete 'Vechselaussteller

war, sodass sein Interesse an. der Einlösung ohn€ weiteres

klar ist. Es ist nicht einzusehen, wieso die Entgegennahme

der Zahlung seiteus des Wechselausstellers die blteressell

der Auftraggeberin, die eÜlzig auf Einlösung gü1gell,

ycrletz€n konnte. Auch die gesetzlichen Bestimmungen

über den Wechsel bieten für eine andere Auffassung

k€inen Anhaltspunkt. Aus Art. 735 OR im besondern,

auf den sich die Klägerin beruft, ist für die zu lösendt.'

Frage nichts herzuleiten.

3. -

Die Klägerin behauptet aber} diese Art der

.-\.usführung des Inkassomandates sei, wenn auch an sich

nicht unzulässig, hier deshalb zn einer vertragswidrigen

geworden, weil die Zahlungen durch Fleischmanll, dic

jedenfalls nicht die normale Erledigung des Auftrages

gewesen seien, sich häufig wiederholt hätten und deshalb

hei dem Kassier der Beklagten Verdacht hätten erwecken

müssen, indem Fleischmann versucht habe, die Vor-

weisung der 'Wechsel bei den Akzeptanten zu verhindern.

Daraus zieht die Klägerin den Schluss, die Beklagte sei

Yerpflichtet gewesen, wenn auch nicht die 'Vechsel den

~\kzeptanten zu präsentieren, doch w€nigstens sie, in

ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin, von den Zahlungen

Fleischmanns zu benachrichtigen. Auch eine solche Pflicht

kann indessen aus dem Inkassomandat nicht abgeleitet

"'erden. Es ginge zu weit, als stillschweigenden Inhalt

des Auftrages anzunehmen, dass die Beklagte der Kläge-

rin von der Einlösung der Wechs€l durch Fleischmanll

Kenntnis geben musste, weil sie bei unbefangener BeUl'.

teilung der Sachlage habe erkennen müssen, das Inte-

resse der Klägerin fordere eine solche Mitteilung. Zweck

der Benachrichtigung

wäre

nach

dem

Gutachten

Humitzseh gewesen, der diskontierenden Stelle ein

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Obligationenrecht. N° 45.

Urteil über Zahlungs- und Kreditfähigkeit der Wechsel-

schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im

Wechselverkehr unlautere Praktiken einreissen, wie sie

in Form von Gefälligkeits-, Keller,- und Reitwechseln

oder Falsifikaten gelegentlich zum Ausdruck kämen.

Letztere Erwägung mag vom Standpunkt des Bankfach-

mannes und eventuell auch des Gesetzgebers aus von

Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu :

die Klägerin hatte kein Interesse daran, über die Zah-

lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu

werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden.

Für sie war die Zahlung das einzig ·Wichtige. Z1.~dem.

hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum

Inkasso erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber,

der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die

Klägerin beauftragt hatte, zur Erledigung brachte.

4. -

Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch-

stens dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr

etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte

daraus auf uJllautere, die Klägerin schädigende Hand-

lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung

der Wechselunterschriften, schliessell musste. Allein so

wie die Umstände lagen und l!ei der Geringfügigkeit .der

einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein

Kassier nicht zugemutet werden, gerade an diesen un-

wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer

solchen Möglichkeit zu rechnen sei. die Klägerin zu

avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu

erkundigen, um jene vor den Folgen einer strafbaren

Handlung Fleischmanns zu schützen. Da sich mannig-

fache Gründe vermuten liessen, aus denen die Zahlung

vom Aussteller Fleischmann statt von den Akzeptanten

geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit

der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für

welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht

etwa fest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine

Uebung bestünde, wonach eine Bank, die von einer

Obligationenrecht. N° 46.

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anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal

avisiert, wenn der Wechsel durch eine andere Person als

den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat

übrigens die Klägerin selber nicht bellauptet, und auch

das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf,

sondern auf die Praxis, wie sie von der Schweizer. Natio-

nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für

den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne

weiteres massgebend. Danach kann in der Unterlassung

der Mitteilung der Zahlungen Fleischmanns an die Klä-

gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über-

nommenen vertraglichen Pflichten, noch etwa ein Ver-

halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags-

verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte.

Demnach eI'kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August

1917 bestätigt.

46. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918

i. S. Vitz gegen Gross.

P ach t. Bestimmbal'keit des Zinses. Pflicht des Pächters

zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes.

Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR.

A. -

Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach-

tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund-

stücke in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde

das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter-

als oberirdisch auszubeuten, insbesondere « den vorkom-

mimden Gips abzubauen I), und, auf den gepachteten

Grundstücken Gebäude zu errichten, wie auch alle für

seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen.

Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in

Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter