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Obligationenrecht. N° 45.
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene
Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall
indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~
Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank
aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Büra -
schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo
bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus-
stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der
Beklagten angeführten Urteil der I. Zivilabteilung vom
3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand
-
Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs
des Hauptschuldners aufgehobenen Konto ko rrentver-
hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-
sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -. zu
~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht
~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals
geßebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,
nicht geprüft zu werden braucht.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des
Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das
Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
45. T1rteU d.er I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918
!. S. Hod.el, Bösch & Oie gegen Schweizer. Bankverein A,-G.
~.'"
Auftrag zur Einkassierung von ·Weehselakzepten. Annahme
'der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-
erstattung an den Auftraggeber?
A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern ein
~ankgesch~ft betreibt, stand 4.1 Geschäftsverbindung mit
emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-
mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnell
gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.
Obligationenrecht. N° 45.
Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte
ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.
Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel, deren Akzep-
tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-
verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam
es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen
Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall
solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien
und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht
vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier
entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von
Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch
& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-
zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-
löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann
von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser
Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Oe be-
findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma
vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge
der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden
sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die
Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin
verletzt.
B. -
Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
C .. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des
erlittenen Schadens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Prozessuale Frage.)
2. -
Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag ZlU'
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Eillkassierung von Wechselakzepten vorliegt, und zwar
nicht ein einziges (Gesamt) Mandat, sondern eine grosse
Anzahl von solchel1. Bei jedem A~ept, das die Klägerin
der Beklagten übergab, wurde ein selbständiges Auftrags-
. yerhältnis zwischen den Parteien begründet; dem Inhalt
nach stimmten alle Aufträge überein : Inkasso der im
'''echsel verkörperten Forderung.
Dass für die Art und Weise der Einkassierung der
\Vechsel besondere \Veisungen erteilt worden seien, ist
nieht belulUptet. Massgebend ist daher Art. 394 OR,
wonach der Beauftragte das ihm überlragene Geschäft
({ 'vertragsgemäss », d. h. im Interesse und nach dem
Willen des Auftraggebers, zu besorgen hat. Das Inkasso
YOll \Vechselakzepten geschiehL normalerweise durch di\'
YOl'weisung des \Vechsels bei dem Akzeplanten zur
Zn hlung; die Erhehl'\ng eilws Protestes war nicht nötig,
dn alle Akzepte den Vormerk tragen : « ohne Kosten).
Die Beklagte hat denn auch die Aufträge i l } der M€hrzahl
der FüHe so ausgeführl. Es frägt sich aber. ob die VOll illl'
in einer beträchtlichen Anzahl VO~l Fällen gewähllc Art
der Erledigung durch Entgegennahme der Zahlung S{'itells
des \Vechselausstellers Fleischmann als verlragsgemäss,
im Interessc der Auftraggeberin gelegen, zu betrachtcn
s,- i. \Veldw Angahen Fleischmaun jeweHell dem Kassier
del' Beklagten gemacht hat, ais er sich vor dem Verfall
des betrtffenden 'Wechse1s bei dem Kassaschalter einfand
und ersuchtp, den \Vechse1 nicht beim Akzeptanl€n
vorzR\VeiSCll, ist im einzelnen nicht festgestellt. Die
Beklagte behauptet, Cl' habe stets ganz glaubhafte Gründt'
angegeben. z. B. einmal er hab€ den Wechselschuldner
jwtriebeu und müsse den "Wechsel einlösen, damit er ihn
dem Audiellzrichter vorweisen könn€.
Der Erledigung des Inkassoauftrages durch Annahme
der Zahlung von Seite eines Dritten steht grundsätzlich
lIiehts entgegen. Es handelt sich um eine Geldschuld, bei
deren Tilgung ein Int€ress€ an der persönlichen Leistung
durch den Schuldner nicht besteht. 'Vird die Zahlung
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durch einen Dritten geleistet, so fällt eiue Veranlassung,
den Wechsel dem Bezogenen vorzuweisen, dahin. Dazu
kommt, dass bei den in Frage kommenden Wechseln der
Zahlende nicht ein beliebiger DritLer, sondern der aus
dem 'Wechsel ebenfalls verpflichtete 'Vechselaussteller
war, sodass sein Interesse an. der Einlösung ohn€ weiteres
klar ist. Es ist nicht einzusehen, wieso die Entgegennahme
der Zahlung seiteus des Wechselausstellers die blteressell
der Auftraggeberin, die eÜlzig auf Einlösung gü1gell,
ycrletz€n konnte. Auch die gesetzlichen Bestimmungen
über den Wechsel bieten für eine andere Auffassung
k€inen Anhaltspunkt. Aus Art. 735 OR im besondern,
auf den sich die Klägerin beruft, ist für die zu lösendt.'
Frage nichts herzuleiten.
3. -
Die Klägerin behauptet aber} diese Art der
.-\.usführung des Inkassomandates sei, wenn auch an sich
nicht unzulässig, hier deshalb zn einer vertragswidrigen
geworden, weil die Zahlungen durch Fleischmanll, dic
jedenfalls nicht die normale Erledigung des Auftrages
gewesen seien, sich häufig wiederholt hätten und deshalb
hei dem Kassier der Beklagten Verdacht hätten erwecken
müssen, indem Fleischmann versucht habe, die Vor-
weisung der 'Wechsel bei den Akzeptanten zu verhindern.
Daraus zieht die Klägerin den Schluss, die Beklagte sei
Yerpflichtet gewesen, wenn auch nicht die 'Vechsel den
~\kzeptanten zu präsentieren, doch w€nigstens sie, in
ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin, von den Zahlungen
Fleischmanns zu benachrichtigen. Auch eine solche Pflicht
kann indessen aus dem Inkassomandat nicht abgeleitet
"'erden. Es ginge zu weit, als stillschweigenden Inhalt
des Auftrages anzunehmen, dass die Beklagte der Kläge-
rin von der Einlösung der Wechs€l durch Fleischmanll
Kenntnis geben musste, weil sie bei unbefangener BeUl'.
teilung der Sachlage habe erkennen müssen, das Inte-
resse der Klägerin fordere eine solche Mitteilung. Zweck
der Benachrichtigung
wäre
nach
dem
Gutachten
Humitzseh gewesen, der diskontierenden Stelle ein
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Urteil über Zahlungs- und Kreditfähigkeit der Wechsel-
schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im
Wechselverkehr unlautere Praktiken einreissen, wie sie
in Form von Gefälligkeits-, Keller,- und Reitwechseln
oder Falsifikaten gelegentlich zum Ausdruck kämen.
Letztere Erwägung mag vom Standpunkt des Bankfach-
mannes und eventuell auch des Gesetzgebers aus von
Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu :
die Klägerin hatte kein Interesse daran, über die Zah-
lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu
werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden.
Für sie war die Zahlung das einzig ·Wichtige. Z1.~dem.
hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum
Inkasso erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber,
der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die
Klägerin beauftragt hatte, zur Erledigung brachte.
4. -
Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch-
stens dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr
etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte
daraus auf uJllautere, die Klägerin schädigende Hand-
lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung
der Wechselunterschriften, schliessell musste. Allein so
wie die Umstände lagen und l!ei der Geringfügigkeit .der
einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein
Kassier nicht zugemutet werden, gerade an diesen un-
wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer
solchen Möglichkeit zu rechnen sei. die Klägerin zu
avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu
erkundigen, um jene vor den Folgen einer strafbaren
Handlung Fleischmanns zu schützen. Da sich mannig-
fache Gründe vermuten liessen, aus denen die Zahlung
vom Aussteller Fleischmann statt von den Akzeptanten
geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit
der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für
welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht
etwa fest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine
Uebung bestünde, wonach eine Bank, die von einer
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anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal
avisiert, wenn der Wechsel durch eine andere Person als
den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat
übrigens die Klägerin selber nicht bellauptet, und auch
das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf,
sondern auf die Praxis, wie sie von der Schweizer. Natio-
nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für
den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne
weiteres massgebend. Danach kann in der Unterlassung
der Mitteilung der Zahlungen Fleischmanns an die Klä-
gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über-
nommenen vertraglichen Pflichten, noch etwa ein Ver-
halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags-
verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte.
Demnach eI'kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August
1917 bestätigt.
46. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918
i. S. Vitz gegen Gross.
P ach t. Bestimmbal'keit des Zinses. Pflicht des Pächters
zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes.
Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR.
A. -
Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach-
tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund-
stücke in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde
das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter-
als oberirdisch auszubeuten, insbesondere « den vorkom-
mimden Gips abzubauen I), und, auf den gepachteten
Grundstücken Gebäude zu errichten, wie auch alle für
seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in
Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter