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44_II_255

BGE 44 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1916-03-24 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun

schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.

Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau

Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die

Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-

bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.

Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der

Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis

machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss

Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913

trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile

eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb-

teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915

wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für

den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-

Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen

AS U 11 -

1918

18

256

Obligationenreoht. N° 44.

also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,

welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.

Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte

Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden

2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-

weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er

dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende

Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die

fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu-

sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter

im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &:

Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches

Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation

der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-

wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als

nicht bezahlter Pacht - bezw. Mietzins aus einem Pacht-

vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-

Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet-

vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe.

und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-

hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu

und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche

Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-

acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-

kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts

Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den

angegebenen Fälligkeitsdaten -

1. März 1911, 1. No-

vember 1911 und 1. Mai 1912 -

geschützt wordell.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der

Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-

Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens

erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige

Erbin in den Prozess eingetreten ist,

1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über

den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.:

tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr.

Obligatiouenrecht. N° 44.

257

nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten

Verrechnung bestreitet;

2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst

Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-

kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll

ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-

Walter eingegangenen Bürgschaft.

Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag)}

vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.

Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.

in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger

Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten

des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen

beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (< für

den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig

werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage

vo~i 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklu~ive

kapitalisiert.t'Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen

zu haften,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909

ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter

,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am

2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu-

rechnung der Zin~n und Provisionen für diese Rechnungs-

periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von

3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich

seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten

mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf

Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte

und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen

zur Hälfte ersetzt verlangt.

Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten

Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil

der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller

gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 .

(AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen

Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen

258

ObligatiQnenrecht. N° 44.

mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech-

nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme-

nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An-

• sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand-

teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der

Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte

Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen

daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen

ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen

240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte

mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender

Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l

nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt

habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht-

fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte

sei dafür nicht haftbar.

B. -

Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der

Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die

beiden Klagebegehren gutgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung

der Klage.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den

Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller

Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis

zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und

manchen· früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige

des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus

folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI

Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602

Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass

die Schuldner zum Nachlass g~hörendH Forderungen

gegen diese nicht Forderungen, welche sie a~ .. einen

Miterben besitzen, verrechnen können, Wt il dIe For-

derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf

Obligationenrecht. N° 44.

259

die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern

bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher

zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die

nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft, wo aus den

gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an

diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen

Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig

erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor-

liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten

hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie

eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann-

,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen

ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des

Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit

den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat

die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche

Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht

begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von

2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten

nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger

zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt

nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein

Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine

bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine

erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der

Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben-

steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich

einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer

darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den

Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm

zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs-

vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der

Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts.

festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen-

bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut

Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger

zugeschieden wurden und letzterer für diesen ({ ihm yon,

260

Obligationenrecht. N0 44.

Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen

gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den

Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu-

bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung

stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person

bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb-

recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der

vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll

\Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar.

sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des

Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden.

Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR

befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen

an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen,

sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung

ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden

und entweder schon vor jener oder doch vor der

Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus-

setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom

11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen

Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November

1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind,

muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt

und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage-

begehren abgewiesen werden. \Vann der Verrechnungs-

"ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen-

bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber,

ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver-

rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche

hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem

Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die

abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe

der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis

des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes

gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der

entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden

hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu

Art. 169 Zifi. 5 und 6).

.

E. 2 Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'

Dispositiv
  1. März 1911, 1. No- vember 1911 und 1. Mai 1912 - geschützt wordell. Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger- Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige Erbin in den Prozess eingetreten ist,
  2. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.: tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr. Obligatiouenrecht. N° 44. 257 nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten Verrechnung bestreitet;
  3. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs- kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher- Walter eingegangenen Bürgschaft. Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag )} vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz. Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit. in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (< für den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage vo~i 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklu~ive kapitalisiert.t' Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen zu haften ,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909 ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter ,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am
  4. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu- rechnung der Zin~n und Provisionen für diese Rechnungs- periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von 3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen zur Hälfte ersetzt verlangt. Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 . (AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen 258 ObligatiQnenrecht. N° 44. mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech- nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme- nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An- • sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand- teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen 240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht- fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte sei dafür nicht haftbar. B. - Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die beiden Klagebegehren gutgeheissen. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. - Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und manchen· früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass die Schuldner zum Nachlass g~hörendH Forderungen gegen diese nicht Forderungen, welche sie a~ .. einen Miterben besitzen, verrechnen können, Wt il dIe For- derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf Obligationenrecht. N° 44. 259 die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft , wo aus den gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor- liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann- ,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von 2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben- steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs- vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts. festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen- bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger zugeschieden wurden und letzterer für diesen ({ ihm yon , 260 Obligationenrecht. N0 44. Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu- bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb- recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll \Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar. sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden. Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen, sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden und entweder schon vor jener oder doch vor der Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus- setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom
  6. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November 1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind, muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage- begehren abgewiesen werden. \Vann der Verrechnungs- "ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen- bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber, ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver- rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu Art. 169 Zifi. 5 und 6). .
  7. - Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll 11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten. Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver- bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen, sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent- wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli
  8. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre - die ein- gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil, dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto- korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, - kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll- bacher \'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte es will, ciJl~ach auf dit. verbürgte Summe angerechnet und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum
  9. September 1909 gehaftet hätten. Denn das \Vesen d s Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit, cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen .\nsprüche begründen. sondern als hlossl~ Rechnungs- ]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber- sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir- kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs- periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses 262 Obligationenrecht. N° 45. sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~ Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg- schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus- stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom
  10. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand - Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver- hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent- sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse - .zu ~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht ~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals ~~ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine, nicht geprüft zu werden braucht. Demnach erkennt das' Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- ~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
  11. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918 !. S. Hodelt l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein ,A.-G. _. Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht- erstattung an den Auftraggeber? A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht ~ankgesch~ft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs- mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab. Obligationenrecht. N° 45. 263 Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess. Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep- tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank- verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch & Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be- zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge- löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be- findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin verletzt. B. - Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem Umfange abgewiesen. C .. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des erlittenen Schadens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  12. - (Prozessuale Frage.)
  13. - Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

254

Saeh~nrecbt. N° 43 .

.eine «cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines

Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht

. vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range

nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da-

rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der

Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange

.entzogen werden darf,' als es bei Begebung des Titels

zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass das Faust-

pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d;,.

versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf

mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des

Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und

~en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).

Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger

llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil

i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-

ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus

belaste, überhaupt nicht zusteht.

.Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-

balmen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-

pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24.

März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte

Restanz von 250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres-

zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange-

gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.

Demnach erkennt das' Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-

nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts' des

Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn,10. April 1918

die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:

Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen.

Obligationenrecht. N0 44.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918

i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.

Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde-

rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst

in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil

eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des

Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende

Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen.

Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto-

korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten

Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung

eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages

in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während

des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung

des Bürgen.

A. -

Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun

schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.

Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau

Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die

Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-

bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.

Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der

Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis

machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss

Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913

trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile

eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb-

teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915

wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für

den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-

Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen

AS U 11 -

1918

18

256

Obligationenreoht. N° 44.

also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,

welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.

Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte

Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden

2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-

weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er

dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende

Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die

fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu-

sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter

im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &:

Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches

Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation

der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-

wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als

nicht bezahlter Pacht - bezw. Mietzins aus einem Pacht-

vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-

Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet-

vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe.

und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-

hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu

und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche

Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-

acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-

kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts

Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den

angegebenen Fälligkeitsdaten -

1. März 1911, 1. No-

vember 1911 und 1. Mai 1912 -

geschützt wordell.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der

Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-

Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens

erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige

Erbin in den Prozess eingetreten ist,

1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über

den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.:

tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr.

Obligatiouenrecht. N° 44.

257

nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten

Verrechnung bestreitet;

2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst

Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-

kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll

ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-

Walter eingegangenen Bürgschaft.

Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag)}

vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.

Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.

in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger

Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten

des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen

beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (< für

den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig

werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage

vo~i 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklu~ive

kapitalisiert.t'Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen

zu haften,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909

ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter

,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am

2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu-

rechnung der Zin~n und Provisionen für diese Rechnungs-

periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von

3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich

seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten

mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf

Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte

und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen

zur Hälfte ersetzt verlangt.

Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten

Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil

der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller

gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 .

(AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen

Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen

258

ObligatiQnenrecht. N° 44.

mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech-

nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme-

nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An-

• sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand-

teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der

Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte

Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen

daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen

ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen

240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte

mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender

Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l

nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt

habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht-

fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte

sei dafür nicht haftbar.

B. -

Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der

Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die

beiden Klagebegehren gutgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den

Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller

Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis

zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und

manchen· früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige

des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus

folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI

Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602

Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass

die Schuldner zum Nachlass g~hörendH Forderungen

gegen diese nicht Forderungen, welche sie a~ .. einen

Miterben besitzen, verrechnen können, Wt il dIe For-

derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf

Obligationenrecht. N° 44.

259

die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern

bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher

zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die

nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft, wo aus den

gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an

diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen

Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig

erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor-

liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten

hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie

eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann-

,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen

ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des

Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit

den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat

die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche

Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht

begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von

2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten

nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger

zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt

nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein

Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine

bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine

erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der

Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben-

steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich

einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer

darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den

Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm

zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs-

vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der

Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts.

festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen-

bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut

Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger

zugeschieden wurden und letzterer für diesen ({ ihm yon,

260

Obligationenrecht. N0 44.

Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen

gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den

Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu-

bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung

stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person

bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb-

recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der

vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll

\Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar.

sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des

Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden.

Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR

befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen

an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen,

sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung

ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden

und entweder schon vor jener oder doch vor der

Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus-

setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom

11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen

Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November

1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind,

muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt

und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage-

begehren abgewiesen werden. \Vann der Verrechnungs-

"ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen-

bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber,

ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver-

rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche

hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem

Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die

abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe

der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis

des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes

gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der

entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden

hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu

Art. 169 Zifi. 5 und 6).

.

2. -

Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll

11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten.

Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver-

bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen,

sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent-

wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht

behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli

30. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die

Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre -

die ein-

gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil,

dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto-

korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, -

kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll-

bacher \'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte

es will, ciJl~ach auf dit. verbürgte Summe angerechnet

und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die

Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom

letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum

2. September 1909 gehaftet hätten. Denn das \Vesen d s

Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit,

cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen

.\nsprüche begründen. sondern als hlossl~ Rechnungs-

]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber-

sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende

Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet

eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr

diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der

anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir-

kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs-

periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von

einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn

limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher

nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der

Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses

262

Obligationenrecht. N° 45.

sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene

Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall

indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~

Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank

aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg-

schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo

bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus-

stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der

Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom

3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand

-

Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs

des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver-

hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-

sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse - .zu

~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht

~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals

~~ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,

nicht geprüft zu werden braucht.

Demnach erkennt das' Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-

~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des

Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das

Klagebegehren 1 abgewiesen wird.

45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918

!. S. Hodelt l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein,A.-G.

_.

Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme

der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-

erstattung an den Auftraggeber?

A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht

~ankgesch~ft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit

emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-

mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen

gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.

Obligationenrecht. N° 45.

263

Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte

ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.

Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep-

tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-

verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam

es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen

Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall

solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien

und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht

vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier

entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von

Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch

& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-

zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-

löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann

von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser

Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be-

findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma

vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge

der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden

sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die

Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin

verletzt.

B. -

Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem

Umfange abgewiesen.

C .. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-

führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des

erlittenen Schadens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuale Frage.)

2. -

Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'