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Saeh~nrecbt. N° 43 .
.eine «cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines
Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht
. vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range
nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da-
rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der
Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange
.entzogen werden darf,' als es bei Begebung des Titels
zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass das Faust-
pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d;,.
versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf
mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des
Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und
~en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).
Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger
llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil
i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-
ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus
belaste, überhaupt nicht zusteht.
.Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-
balmen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-
pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24.
März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte
Restanz von 250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres-
zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange-
gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.
Demnach erkennt das' Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-
nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts' des
Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn,10. April 1918
die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:
Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen.
Obligationenrecht. N0 44.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918
i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.
Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde-
rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst
in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil
eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des
Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende
Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen.
Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto-
korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten
Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung
eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages
in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während
des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung
des Bürgen.
A. -
Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun
schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.
Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau
Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die
Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-
bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.
Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der
Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis
machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss
Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913
trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile
eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb-
teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915
wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für
den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-
Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen
AS U 11 -
1918
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Obligationenreoht. N° 44.
also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,
welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.
Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte
Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden
2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-
weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er
dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende
Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die
fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu-
sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter
im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &:
Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches
Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation
der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-
wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als
nicht bezahlter Pacht - bezw. Mietzins aus einem Pacht-
vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-
Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet-
vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe.
und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-
hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu
und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche
Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-
acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-
kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts
Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den
angegebenen Fälligkeitsdaten -
1. März 1911, 1. No-
vember 1911 und 1. Mai 1912 -
geschützt wordell.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der
Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-
Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens
erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige
Erbin in den Prozess eingetreten ist,
1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über
den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.:
tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr.
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nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten
Verrechnung bestreitet;
2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst
Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll
ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-
Walter eingegangenen Bürgschaft.
Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag)}
vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.
Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.
in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger
Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen
beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (s
Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit,
cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen
.\nsprüche begründen. sondern als hlossl~ Rechnungs-
]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber-
sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende
Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet
eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr
diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der
anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir-
kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs-
periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von
einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn
limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher
nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der
Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses
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Obligationenrecht. N° 45.
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene
Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall
indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~
Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank
aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg-
schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo
bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus-
stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der
Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom
3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand
-
Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs
des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver-
hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-
sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse - .zu
~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht
~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals
~~ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,
nicht geprüft zu werden braucht.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des
Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das
Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918
!. S. Hodelt l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein,A.-G.
_.
Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme
der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-
erstattung an den Auftraggeber?
A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht
~ankgesch~ft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit
emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-
mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen
gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.
Obligationenrecht. N° 45.
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Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte
ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.
Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep-
tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-
verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam
es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen
Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall
solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien
und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht
vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier
entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von
Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch
& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-
zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-
löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann
von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser
Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be-
findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma
vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge
der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden
sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die
Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin
verletzt.
B. -
Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
C .. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des
erlittenen Schadens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Prozessuale Frage.)
2. -
Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'