Sachverhalt
Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun
schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.
Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau
Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die
Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-
bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.
Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der
Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis
machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss
Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913
trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile
eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb-
teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915
wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für
den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-
Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen
AS U 11 -
1918
18
256
Obligationenreoht. N° 44.
also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,
welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.
Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte
Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden
2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-
weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er
dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende
Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die
fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu-
sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter
im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &:
Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches
Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation
der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-
wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als
nicht bezahlter Pacht - bezw. Mietzins aus einem Pacht-
vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-
Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet-
vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe.
und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-
hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu
und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche
Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-
acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-
kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts
Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den
angegebenen Fälligkeitsdaten -
1. März 1911, 1. No-
vember 1911 und 1. Mai 1912 -
geschützt wordell.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der
Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-
Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens
erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige
Erbin in den Prozess eingetreten ist,
1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über
den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.:
tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr.
Obligatiouenrecht. N° 44.
257
nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten
Verrechnung bestreitet;
2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst
Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll
ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-
Walter eingegangenen Bürgschaft.
Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag)}
vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.
Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.
in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger
Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen
beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (< für
den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig
werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage
vo~i 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklu~ive
kapitalisiert.t'Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen
zu haften,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909
ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter
,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am
2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu-
rechnung der Zin~n und Provisionen für diese Rechnungs-
periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von
3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich
seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten
mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf
Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte
und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen
zur Hälfte ersetzt verlangt.
Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten
Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil
der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller
gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 .
(AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen
Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen
258
ObligatiQnenrecht. N° 44.
mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech-
nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme-
nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An-
• sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand-
teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der
Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte
Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen
daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen
ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen
240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte
mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender
Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l
nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt
habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht-
fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte
sei dafür nicht haftbar.
B. -
Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der
Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die
beiden Klagebegehren gutgeheissen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den
Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller
Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis
zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und
manchen· früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige
des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus
folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI
Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602
Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass
die Schuldner zum Nachlass g~hörendH Forderungen
gegen diese nicht Forderungen, welche sie a~ .. einen
Miterben besitzen, verrechnen können, Wt il dIe For-
derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf
Obligationenrecht. N° 44.
259
die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern
bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher
zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die
nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft, wo aus den
gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an
diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen
Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig
erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor-
liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten
hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie
eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann-
,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen
ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des
Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit
den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat
die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche
Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht
begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von
2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten
nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger
zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt
nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein
Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine
bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine
erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der
Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben-
steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich
einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer
darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den
Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm
zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs-
vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der
Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts.
festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen-
bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut
Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger
zugeschieden wurden und letzterer für diesen ({ ihm yon,
260
Obligationenrecht. N0 44.
Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen
gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den
Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu-
bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung
stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person
bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb-
recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der
vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll
\Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar.
sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des
Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden.
Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR
befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen
an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen,
sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung
ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden
und entweder schon vor jener oder doch vor der
Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus-
setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom
11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen
Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November
1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind,
muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt
und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage-
begehren abgewiesen werden. \Vann der Verrechnungs-
"ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen-
bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber,
ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver-
rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche
hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem
Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die
abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe
der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis
des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes
gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der
entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden
hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu
Art. 169 Zifi. 5 und 6).
.
E. 2 Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'
Dispositiv
- März 1911, 1. No- vember 1911 und 1. Mai 1912 - geschützt wordell. Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger- Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige Erbin in den Prozess eingetreten ist,
- unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.: tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr. Obligatiouenrecht. N° 44. 257 nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten Verrechnung bestreitet;
- einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs- kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher- Walter eingegangenen Bürgschaft. Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag )} vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz. Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit. in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (< für den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage vo~i 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklu~ive kapitalisiert.t' Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen zu haften ,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909 ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter ,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am
- September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu- rechnung der Zin~n und Provisionen für diese Rechnungs- periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von 3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen zur Hälfte ersetzt verlangt. Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 . (AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen 258 ObligatiQnenrecht. N° 44. mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech- nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme- nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An- • sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand- teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen 240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht- fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte sei dafür nicht haftbar. B. - Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die beiden Klagebegehren gutgeheissen. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und manchen· früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass die Schuldner zum Nachlass g~hörendH Forderungen gegen diese nicht Forderungen, welche sie a~ .. einen Miterben besitzen, verrechnen können, Wt il dIe For- derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf Obligationenrecht. N° 44. 259 die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft , wo aus den gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor- liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann- ,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von 2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben- steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs- vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts. festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen- bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger zugeschieden wurden und letzterer für diesen ({ ihm yon , 260 Obligationenrecht. N0 44. Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu- bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb- recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll \Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar. sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden. Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen, sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden und entweder schon vor jener oder doch vor der Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus- setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom
- Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November 1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind, muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage- begehren abgewiesen werden. \Vann der Verrechnungs- "ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen- bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber, ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver- rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu Art. 169 Zifi. 5 und 6). .
- - Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll 11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten. Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver- bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen, sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent- wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli
- Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre - die ein- gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil, dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto- korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, - kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll- bacher \'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte es will, ciJl~ach auf dit. verbürgte Summe angerechnet und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum
- September 1909 gehaftet hätten. Denn das \Vesen d s Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit, cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen .\nsprüche begründen. sondern als hlossl~ Rechnungs- ]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber- sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir- kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs- periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses 262 Obligationenrecht. N° 45. sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~ Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg- schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus- stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom
- April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand - Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver- hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent- sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse - .zu ~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht ~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals ~~ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine, nicht geprüft zu werden braucht. Demnach erkennt das' Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- ~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
- 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918 !. S. Hodelt l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein ,A.-G. _. Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht- erstattung an den Auftraggeber? A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht ~ankgesch~ft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs- mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab. Obligationenrecht. N° 45. 263 Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess. Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep- tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank- verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch & Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be- zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge- löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be- findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin verletzt. B. - Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem Umfange abgewiesen. C .. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des erlittenen Schadens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - (Prozessuale Frage.)
- - Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
254
Saeh~nrecbt. N° 43 .
.eine «cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines
Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht
. vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range
nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da-
rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der
Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange
.entzogen werden darf,' als es bei Begebung des Titels
zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass das Faust-
pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d;,.
versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf
mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des
Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und
~en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).
Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger
llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil
i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-
ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus
belaste, überhaupt nicht zusteht.
.Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-
balmen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-
pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24.
März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte
Restanz von 250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres-
zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange-
gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.
Demnach erkennt das' Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-
nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts' des
Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn,10. April 1918
die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:
Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen.
Obligationenrecht. N0 44.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918
i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.
Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde-
rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst
in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil
eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des
Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende
Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen.
Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto-
korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten
Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung
eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages
in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während
des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung
des Bürgen.
A. -
Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun
schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.
Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau
Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die
Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-
bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.
Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der
Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis
machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss
Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913
trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile
eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb-
teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915
wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für
den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-
Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen
AS U 11 -
1918
18
256
Obligationenreoht. N° 44.
also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,
welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.
Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte
Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden
2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-
weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er
dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende
Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die
fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu-
sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter
im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &:
Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches
Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation
der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-
wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als
nicht bezahlter Pacht - bezw. Mietzins aus einem Pacht-
vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-
Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet-
vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe.
und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-
hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu
und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche
Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-
acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-
kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts
Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den
angegebenen Fälligkeitsdaten -
1. März 1911, 1. No-
vember 1911 und 1. Mai 1912 -
geschützt wordell.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der
Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-
Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens
erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige
Erbin in den Prozess eingetreten ist,
1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über
den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.:
tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr.
Obligatiouenrecht. N° 44.
257
nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten
Verrechnung bestreitet;
2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst
Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll
ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-
Walter eingegangenen Bürgschaft.
Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag)}
vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.
Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.
in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger
Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen
beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (< für
den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig
werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage
vo~i 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklu~ive
kapitalisiert.t'Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen
zu haften,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909
ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter
,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am
2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu-
rechnung der Zin~n und Provisionen für diese Rechnungs-
periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von
3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich
seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten
mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf
Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte
und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen
zur Hälfte ersetzt verlangt.
Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten
Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil
der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller
gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 .
(AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen
Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen
258
ObligatiQnenrecht. N° 44.
mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech-
nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme-
nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An-
• sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand-
teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der
Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte
Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen
daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen
ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen
240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte
mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender
Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l
nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt
habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht-
fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte
sei dafür nicht haftbar.
B. -
Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der
Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die
beiden Klagebegehren gutgeheissen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den
Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller
Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis
zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und
manchen· früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige
des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus
folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI
Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602
Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass
die Schuldner zum Nachlass g~hörendH Forderungen
gegen diese nicht Forderungen, welche sie a~ .. einen
Miterben besitzen, verrechnen können, Wt il dIe For-
derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf
Obligationenrecht. N° 44.
259
die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern
bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher
zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die
nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft, wo aus den
gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an
diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen
Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig
erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor-
liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten
hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie
eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann-
,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen
ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des
Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit
den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat
die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche
Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht
begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von
2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten
nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger
zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt
nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein
Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine
bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine
erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der
Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben-
steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich
einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer
darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den
Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm
zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs-
vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der
Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts.
festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen-
bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut
Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger
zugeschieden wurden und letzterer für diesen ({ ihm yon,
260
Obligationenrecht. N0 44.
Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag)} auf einen
gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den
Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu-
bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung
stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person
bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb-
recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der
vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll
\Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar.
sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des
Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden.
Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR
befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen
an dcn Zedenten Grossenbacher-\Valter zu verrechnen,
sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung
ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden
und entweder schon vor jener oder doch vor der
Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus-
setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom
11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen
Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November
1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind,
muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt
und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage-
begehren abgewiesen werden. \Vann der Verrechnungs-
"ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen-
bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber,
ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver-
rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche
hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem
Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die
abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe
der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis
des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes
gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der
entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden
hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu
Art. 169 Zifi. 5 und 6).
.
2. -
Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll
11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten.
Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver-
bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen,
sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent-
wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht
behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli
30. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die
Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre -
die ein-
gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil,
dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto-
korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, -
kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll-
bacher \'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte
es will, ciJl~ach auf dit. verbürgte Summe angerechnet
und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die
Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom
letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum
2. September 1909 gehaftet hätten. Denn das \Vesen d s
Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit,
cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen
.\nsprüche begründen. sondern als hlossl~ Rechnungs-
]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber-
sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende
Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet
eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr
diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der
anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir-
kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs-
periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von
einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn
limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher
nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der
Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses
262
Obligationenrecht. N° 45.
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene
Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall
indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~
Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank
aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg-
schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo
bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus-
stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der
Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom
3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand
-
Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs
des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver-
hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-
sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse - .zu
~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht
~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals
~~ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,
nicht geprüft zu werden braucht.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des
Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das
Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918
!. S. Hodelt l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein,A.-G.
_.
Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme
der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-
erstattung an den Auftraggeber?
A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht
~ankgesch~ft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit
emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-
mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen
gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.
Obligationenrecht. N° 45.
263
Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte
ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.
Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep-
tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-
verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam
es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen
Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall
solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien
und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht
vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier
entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von
Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch
& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-
zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-
löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann
von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser
Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be-
findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma
vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge
der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden
sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die
Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin
verletzt.
B. -
Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
C .. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des
erlittenen Schadens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Prozessuale Frage.)
2. -
Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'