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44_II_255

BGE 44 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Saeh~nrecbt. N° 43 .

.eine «cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines

Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht

. vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range

nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da-

rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der

Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange

.entzogen werden darf,' als es bei Begebung des Titels

zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass das Faust-

pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d;,.

versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf

mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des

Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und

~en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).

Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger

llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil

i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-

ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus

belaste, überhaupt nicht zusteht.

.Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-

balmen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-

pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24.

März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte

Restanz von 250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres-

zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange-

gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.

Demnach erkennt das' Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-

nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts' des

Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn,10. April 1918

die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:

Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen.

Obligationenrecht. N0 44.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918

i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.

Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde-

rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst

in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil

eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des

Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende

Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen.

Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto-

korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten

Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung

eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages

in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während

des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung

des Bürgen.

A. -

Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun

schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.

Jaut « Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau

Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die

Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-

bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.

Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der

Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis

machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss

Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913

trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile

eine Summe von 25QO Fr. » an den Kläger ab. Im Erb-

teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915

wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für

den ihm «von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-

Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen

AS U 11 -

1918

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256

Obligationenreoht. N° 44.

also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,

welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.

Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte

Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden

2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-

weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er

dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende

Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die

fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu-

sammen: 1448 Fr. 80 Cts. soll Grossenbacher-Walter

im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger &:

Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches

Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation

der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-

wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als

nicht bezahlter Pacht - bezw. Mietzins aus einem Pacht-

vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-

Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet-

vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe.

und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-

hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu

und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche

Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-

acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-

kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts

Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den

angegebenen Fälligkeitsdaten -

1. März 1911, 1. No-

vember 1911 und 1. Mai 1912 -

geschützt wordell.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der

Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-

Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens

erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige

Erbin in den Prozess eingetreten ist,

1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über

den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Ab.:

tretung des Grossenbacher-\Valter zugewiesenen 2500 Fr.

Obligatiouenrecht. N° 44.

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nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten

Verrechnung bestreitet;

2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst

Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-

kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll

ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-

Walter eingegangenen Bürgschaft.

Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag)}

vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.

Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.

in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger

Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten

des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen

beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, (s

Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit,

cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen

.\nsprüche begründen. sondern als hlossl~ Rechnungs-

]losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber-

sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende

Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet

eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr

diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der

anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur \Vir-

kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs-

periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von

einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn

limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher

nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der

Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses

262

Obligationenrecht. N° 45.

sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene

Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall

indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18~

Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank

aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg-

schaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo

bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus-

stehenden Zinsen und Provisionen }) ging. Dem von der

Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom

3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand

-

Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs

des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver-

hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-

sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse - .zu

~nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht

~u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals

~~ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,

nicht geprüft zu werden braucht.

Demnach erkennt das' Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-

~iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des

Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das

Klagebegehren 1 abgewiesen wird.

45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918

!. S. Hodelt l3ösch & Cie gegen Schweizer.l3ankverein,A.-G.

_.

Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme

der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-

erstattung an den Auftraggeber?

A. - Die Firma Hodel, Bösch & Oe, die in Luzern eht

~ankgesch~ft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit

emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-

mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen

gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.

Obligationenrecht. N° 45.

263

Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte

ausstellen, die er bei Hodel, Bösch & Oe diskontieren liess.

Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep-

tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-

verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam

es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen

Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall

solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien

und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht

vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier

entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von

Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch

& Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-

zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-

löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann

von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser

Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch & Cie be-

findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma

vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge

der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden

sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die

Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin

verletzt.

B. -

Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem

Umfange abgewiesen.

C .. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-

führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des

erlittenen Schadens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuale Frage.)

2. -

Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'