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44_II_247

BGE 44 II 247

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 42.

auch die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät-

scha.ften an sie gegeben. Eine Zuweisung. der Vorrätl' und

derNiehhabe in natura kann allerdings,nachdem beide

nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage kommen.

Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert~

dass der Gegenwert beider einfach in· die gemeinsame

Erbmasse gehöre. Nach Art. 620 Abs. 3 ist der.Anrech-

nungswert für das « Ganze »,-- d. h. für Liegenschaften

wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe -

nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft-

licher Grundstück., d. h. zufolgt Art. 617, 618 nachdem

Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend

beide PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben.

Es dürfen aJsodie dem Gewerbe folgenden bewt'glichen

Sachen nicht einfach nach· dem Verkaufswerte, den sie·

einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen

Werte, der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbe~

als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden.

Dieser Anspruch auf Uebemahme um einen gegenüber

dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den

Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne

Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung

hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch

darauf, dass die Differenz zwischen den ~iden Werten

ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit der Ste.ige-

rungserlös des Viehs die Summe, die sich .bei einer

Schatzung nach Art. 620 AJ)s. 3 ergeben hätte, übersteigt,

ist er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden

und dasselbe hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu

geschehen,bezw. es beschränkt sich. sofem die Kläger

dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,

erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht

auf den Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach

Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem

Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch

haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen-

wert der Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem

S~chenrecht. N0 43..

24'1

SilUle sind deshalb den Klägern mit den Liegenschalten

und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh .zuzul..

weisen. Die Bemessung des danach für beide. noch fest ...

zusetzenden « Uebemahmspreises» gehört nicht zum

gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618,

zu bestellenden Sachverständigen.

4. . ........... '.' ...•...........•...........•.. ~

Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht :

Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.

Die Hauptberufung der Kläger wird insofern gutgeheissen,.

dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts

des Kantons Unterwaiden ob dem 'Vald vom 9. Februa.r

1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des~um

Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes

sowie· der Betriebsgerätschaften, Vorräte und Vieh-

bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der

Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren

1 bis 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange-

fochtene Urteil... bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

43. Urteil der II. Zivilabtenung vom 19. Juni 1918

i. S. Schweiz. 13undesbahnen gegen Luzerner :BrauhausA.-G~

vorm. 1I. Indemann in Lusern und Füllemann.

Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer-

pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpf~nd­

rechts auf Tite1zinsen. welche vor der Verpfändung des Titels

fällig geworden wären? -

Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung

dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel

1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist.

A. -

Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916

gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion V

248

Saehearecht. N° 43.

in Luzern, {(namens der Pensions- und Hülfskasse)) dem

J9hann Siegenthaler ebenda ein zu 5 % verzinsliches.

jederzeit auf drei Monate kündbares Darlehen von

50,000 Fr. Als Sicherheit für seine Schuld nebst Zinsen

und Kosten übergab Siegenthaler der Gläubigerin (! zu

Faustpfand» und {(trat» an sie « im Sinne von Art. 901

ZGB ab I) : sechs luzerniscllc Gültbriefe, errichtet 19./22.

März und 23./24. März 1904, haftend auf seiner Liegen-

schaft Hirschmattstrasse 51 in Luzern und verzinslich

nach Titelinhalt zu 4 % %' die er damals in Händen haUt.

In der Verpfändung sollten laut Vertrag auch die sämt-

lichen auf den Titeln «ausstehenden, laufenden und

künftig verfallenden Zinsen» inbegriffen sein. In dem

am 5. Januar 1917 über Siegenthaler eröffneten Konkurse

meldeten die Schweiz. BUlldesbahnen für ihre gesamte

Forderung eine Faustpfandansprache im Sinne des

Verpfälldungsaktes vorn 26. Januar/14. Februar 1916,

an, die vorn Konkursamt Luzenl als Konkursverwaltung

in der Weise kolloziert "mrde, dass es unter die faust-

pfandversicherten Forderungen die Darlehenssumme

nebst Zinsen und Kosten mit Angabe der Gülttitel als

Pfänder und unter die Grundpfalldrechte die Kapital-

beträge der verpfändeten Titel sowie den seit dem letzten

Zinstermill -

19./24. März 1916 -

darauf laufenden

Zillsaufnahm. Auf eine am 5. JUJÜ 1917,nach unbenutztem

Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgte Eingabe der S.B.B..

worin sie darauf aufmerksam machten, dass nicht nur

dieser laufende GÜltZillS, sondern auch noch eine Zins-

re~tanz von 250 Fr. per 19./24. März 1915 und der ganze

Zins per 19./24. März 1916 mit 2250 Fr. ausstehend seien,

ergänzt~ das Amt den Kollokationsplan nachträglich

dahin, dass es auch diese Beträge jeweilen im gleichen

Range mit den betreffenden Titeln unter die grundpfand-

versicherten Forderungen einstellte. Die heutigen Kläger

Luzerner Brauhaus A.-G. und J. W. Füllemann, die

ebenfalls Gläubiger des Siegenthaler sind, fochten diese

Nachtragskollokation auf dem Klagewege mit dem

Sacoouftlcbt. N° 43.

:t*

l~egekreH au, es seieIl die Sehwen. ßundesbahnell\ ..

ihrem Anspruche auf die fraglichen Grundpfandzinsea

wegzuweisen und das dadurch freiwerdende Betreffnis

.g.:mäss Art. 250 SchKG vorab zur Befriedigung der Kläger

zu verwenden.

B. -

Durch Urteil vom 10. Apl'il1918 hiess das OOOJJ-

.gericht des Kantons Luzern I. Zivilkammer die Klagt.a

mit der Begründung gut, dass der Gemeinschuldrter au-eh

nach der Begehung zu Faustpfand Eigentümer der

Gülten geblieben sei, Eigentum am Unterpfand und alt

den verpfändeten Titeln also in derselben Hand gelegen

hätteu. Da der Grundpfandbesitzer nicht sein eigener

Zinsschuldner sein könne, sei mithin während dieser Zeit

ein Zinselllauf auf den Gülten ausgeschlossen gewesen und

habe mangels einer Zinsenf9rderung auch keine grund-

pfändliche Sicherheit dafür i. S. VOll Art. 818 ZGB ent-

stehen könHen. Die Frage, ob VOll diesem Gesichtspunkte

aus nicht schon der. ursprüngliche Kollokatiollsplan

teilweise, lliimlich sowdt er sich auf die Einstellung des

zur Zeit st'iner Erstellung laufenden Titelzinses unter die

Grundpfandrechle beziehe, unrichtig gewesen sei, könne

offen bleiben, wdl eine Anfechtung jener Kollokation.

innert nützlicher . Frist nicht erfolgt sei.

e. -- Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Schweiz. Bundesbahnen mit dem Begehren

auf Abweisung der Klagen und Wiederherstellung der

streitigen Nachlragskollokation.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

1. -

(Yorhandellsein des Streitwertes.)

2. - Auch die weitere für die Zulässigkeit der Berufung

·erfordel'lichc Voraussetzung der Anwendbarkeit eidge-

nössischen Rechtes erscheint als erfüllt. Freilich nicht

schon deshalb, weil dic Faustpfandbestellung, aus welcher

die Beklagten ihre Ansprache herleiten. llach dem

1. Januar 1912 erfolgt ist. Dennstreitig ist ja nicht etwa

Sinn und Inhalt jenes Verpfändungsaktes, sondern die

250

Sachllnrecbt. N° 43.

Vorfrage nach der Natur und den Wirkungen der ver-

pfändeten Eigentümergülten, deren Errichtung ihrerseits

noch unter der· Herr~chaft . des früheren kantonalen

• Rechtes stattfand. Entscheidend fällt in Betracht, dass.

es sich um eine Wirkung -

nämlich die angebliche

rechtliche Unmöglichkeit desZinsenlaufs auf Eigentümer-

pfandtiteln im Falle ihrer Begebung zu Faustpfand -

handelt die wenn sie wirklich bestünde, von Gesetzes-

wegen 'und' unabhängig vom Willen der Beteiligten

eintreten würde und sich deshalb gemäss Art. 26 SchlT

zUm ZGB au.ch für vor dem 1. Januar 1912 errichtete

Pfandtitel nach neuem Rbchte beurtE'ilt.

3. -

Die zu. lösende Rechtsfrage nach der Bedeutung

und rechtlichen Tragweite der Verpfändung von Eigen.

tümergülten darf nicht an Hand eines vorgefassten, aus

aDgemeinen logischen Geboten abgeleiteten Begriffes des

Eigentümertitels beantwortet werden. Massgebend mUss

die positive Ausgestaltung des Eigentümerpfandrechtes

durch das Gesetz selbst sein, der sich die juristische

Konstruktion als biosses : Hilfsmittel der Erkenntnis

unterzuordnen und anzupassen hat. Aus den einschlägigen

Bestimmungen des ZGB gt.ht aber unzweideutig der Wille

hervor, die Eigentümerschuldbriefe-,und Gülten den

übrigen Grundpfandtiteln mit. vom Pfandeigentümer

verschiedenem Inhaber grnndsätzlich gleichzustellen.

Weder Art. 859 ZGB, der bestimmt, dass Schuldbrief und

Gült auf den Namen einer bestimmten Person oder des

Inhabers als Gläubige~ oder auf den Namen des Grund-

eigentümers ausgestellt werden können, nach Art. 863,

873 ebenda, wonach bei Nichtbestehen oder Untergang

der Pfandforderung infoIge Zahlung oder aus anderen

Gründen der Schuldner die Wahl hat den Eintrag im

Grundbuch zu löschen oder aber ihn stehen zu Jassen

und den unentkräftet an ihn herauszugebenden Pfand-

titel, « weiter zu verwerten », knüpfen an die damit

allgemein ausgesprochene Anerkennung des 'Eigentümer-

pfandrechtes irgendwelche Vorbehalte, welche erkennen

Sachenrecht. N° 43.

251

liessen, dass m~n es dabei mit einem vom gewöhnlichen

Pfandrechte nach Inhalt ulld Wirkung verschiedenen

Institu.te zu tun hätte. Die einzige Einschränkung,

welche das Gesetz selbst kennt, besteht in dem in ArL 815

aufgestellten Grundsatze, wonach, wenn es zur Pfand:-

verwertung kommt, bevor der Schuldner über einen vor-

g~henden Pfandtitel «verfügt & hat, dE'r letztere gleicheinei'

leeren Pfandstelle . zu behandeln ist, die nachgehenden

Grundpfandgläubiger also entsprechend vorrücken. Da

eine weitere Ausnahme dem GesetZe nicht zu entnehmen

ist, muss daraus geschlossen werden, dass im übrigen

d. h. nach einmal erfolgter (~ Verfügung» der Eigentümer-

pfandtitel rechtlichgleich zu behandeln ist wie alle andern

Schuldbriefe und Gülten. Aus der Tatsache,dass das

Gesetz· sich dabei des ailgemeinen Ausdruckes «Ver-

fügung & bedient, der nach dem Sprachgebrauch jede

Bestellung von Drittmannsrechten umfasst, ergibt sich,

dass unter dem Akte, welcher dem Eigentümertitel

Vollwirkung in dem gedachten Sinne verleiht, nicht nur

die Begebung zu Eigentum, d. h. in der Absicht den Em-

pfänger damit zum Inhaber der Forderung zu machen,

sondern auch die Hingabe zu Faustpfand zu verstehen. ist.

Das beweist übrigens auch die in Art. 863 Abs. 2 ge-

brauchte Wendung, dass der Schuldner den in seine Hand

zurückgelangten Titel «weiter verwerten könne Ii, da

als Verwertung, d.h. Umsetzung in Geld unzweifelhaft

auch die Verpfändung zwecks Erlangung eines Darlehens

erscheint. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-

gericht schon in einem früheren Urteile L S. Tiravanti

·vom 20. Mai 1915 (AS41 III S. 236 ff. Erw. 5) die Vorschrift

des Art. 815 ZGB ausgelegt, indem es darin die, Rechts-

wirksamkeit der Verpfändung von Eigentümergülten

allgemein bejahte. Nachdem irgendwelche neue Argu-

mente, . welche geeignet wären, die eingehenden. Er-

wägungen jenes Urteils zu entkräften, nic.ht haben

geltelld gemacht werden können, besteht kem Anlass,

von, der' damals vertretenen Auffassung abzugel.1en.

252

Sachenrecht. N<> "3.

Betrachtet man danach die Bestellung eines Faustpfand-

mehtes an der im Eigentömertitel verurkundeten grund-

• .pfaudversieberten Kapitalforderung für rechtlich möglich

und zuläSsig, so muss das nämliehe aber auch für die

'davon titelmässig zu entrichtenden Zinsen gelten. Denn

wäre ein Forderungsanspruch des PfandeigentÜIDers-

gegen sich selbst, anders ausgedrückt ein Recht desselben

auf den Erlös der eigenen Sache etwas rechtlich Unmög-

liehes, so müsste folgerichtig nicht nur die Verpfändung

d~r Zins- sondern auch diejenige der Kapitalfordenmg

ans dem Eigentümerbriefe ausgeschlossen sein, weil es

auch hiefür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich

einem rechtlich existenten Pfandobjekte fehlen würde.

Ein stichhaltiger Grund dafür, ein solches Recht des

Eigentümers gegen sich-selbst für das Briefkapital anzu--

erkennen, für die titelmässigen Zinsen dieses Kapitals

dagegen als unmöglich abzulehnen, ist nicht ersichtlich

und hnt denn auch von der Vorinstanz nicht angeführt

werden können. Die Zulassung der Verpfändung für den

einen Anspruch muss demnach notwendig auch ihre

Anerkennung für den andern nach sieh ziehen. Die

verschiedene Behandlung,,velche Art. 861, 862 ZGB der

Kßpitnl- und Zinsschuld aus Schuldbrief und Gült nach

der Richtung angedeihen lassen, dass die letztere, wenn

dafür keine Coupons bestehen, ohne weiteres an d('n

letzten bekannten Gläubiger,

erstere dagegen

nn r

an den legitimierten Titelinhaber bezahlt werden kann,

ist in diesem Zusammenhange unerheblich, weil sie

ausschliesslich die Wertpapiernatur der Zinsforderullgell

b1:ltrifft und mit der hier allein in Betracht fallende}}

Frage nichts zu tun hat.

Zweifelhaft mag nur erscheinen, ob nicht eine Aus-

nahme für diejenigen Zinsen zu machen sei, die schon vor

der Begebung des Titels zu Faustpfand fällig geworden

sind, d. h. ob nicht inbezug auf sie, weil hier im Momente

der Fälligkeit ein Drittmannsrecht am Titel noch nicht

bestand, ein die Verpfändung ausschliessender Unterg:mg

SaoiIeIll'd;ltt. N° 43.

253

..

.Anspnwbs du reh Kilnfu:sioh im Sinne der vorinltamo:-

·lioIlen B~ründung anzunehlnen sei. Auch dies ist indessen

N

~inen. Dana'Ch Art. 004 ZGB beim PfandNUht

a.neiner Verzinslichen Forderung ohne andere Verein-

-barung nur «er laufende Zins;als mit\'!erpfindet,gilt,

lumn. auch bei -der Ve-rpläntblng einer EigentibnergiiJt.

~

man sie im Anscblussan das {!Jrteü tS. TImwllti

Fordenmgsverpfändung,auffasst, ein Faust)dlmd-

. aft1tml~lt an den Gültzinsen b

weiteren Umfange RU't'

"elld~t werden, wenn der Pfandvertrag flne

l8Ie})e Erstreckung der Pfandhaft ausdrücklich vorsietlt_

Willigt der PfandeigentÖ1'Iler und TItelschU'ldmt wie

-

"

ltiert in *e oorartige Klausel ein, wonach die Ve-rpiin--

4uttc Kapital und noch nicht bezahlte Titebinse~ nach

der Faust.pfandbßstellung fällig werdende 1Vie bei ihl'er'

VMII8hme 1Oh&n verfallene mnfassensoll, -;80 -erklärt ef'

aIMr damit gleichzeitig llf)twendig, auch '4lietJe letzteren.

schulden zu wollen. Weshalb einer solchen Erklärung :die

Reehtml'ksamkeit versagt werden :sollte. ist nieht eiu-

ZU6eben. Gibt ihm das Gesetz einmal die Mögliohkeit

sch&n durch Begebung des Titels zu Faustpfand die darin

v.-urkundeten Anspruche zur Entstehung zu bringen DM

die Konfusionswirkung auszußchliessen, so muss sioh

jene Mögliohkei~ folgerichtig auf die Gesamtheit der-

Titelanspruche erstrecken und kann man ihn nicht daran

hindern, den Verzicht auf die Konfusion in dem erwähnten

Sinne auch rückwirkend nuszusprechen, wie denn ja

Art. 118 Abs. 3 OR gegenüber den allgemeinen Regeln

üBer den Untergang der Forderung durch Vereinigong

die besonderen Grundsätze des Grundpfand- und Wert-

papierrechtes ausdrücklich vorbehält. Ein WideTspruch

zu Art. 81-5 ZGB liegt darin nicht, weil diese Vonchrift

nur verhüten will, dass der auf den Eigentümertitel

entfallende Teil des Grundstückserlöses dem Eigentümer

selbst oder laufenden Gläubigern desselben zukomme und

den nachgehenden Grundpfnndgläubigem ein Recht

zum Nnchrücken nur unter der Voraussetzung gibt, dass

254

Sachenrecht. N° 43 .

.eine «Verfügung » über'die Titelrechtezu Gunsten eines

Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht

• vorliegt. 'Der Schuiz,'welchen das Gesetz den' im Range

nachfolgenden Pfand titeln gewährt, beschränkt' sich da-

rauf, dass durch das Mittel der, Verpfändung ihnen der

Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange

~ntzogen werden darf, 'als es bei Begebung' des Titels

·zu Eigentum möglich gewesen wäre, d. h. dass das Faust-

pfandrecht an den Titelzinsen als g ru n d p fan d ~

ver sie her t e n ',Forderungen sich keinesfalls,auf

mehr als drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des

Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und

.den laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).

Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger

aber kann' darin deshalb hicht erblickt werden, weil

i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-

ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus

belaste, überhaupt nicht zusteht.

Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-

bahnen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-

pfandbestellung fällig, gewordenen Jahreszins pro 19./24.

März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte

Restanz von 250 Fr. des schon vorher verfallenen Jahres-

zinses per 19./24. März 1915 in 'der oben Fakt A ange-

gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.

Demnach erkennt das' Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-

nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des

Kantons Lu ze rn H. Zivilkammer vom .10. April Hti8

die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:

Endemann UJ2tl des J. W.Füllemann abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 44.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

44. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 22. Kai191S

i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.

Art. 602 ZGB und 1690R. Zuteilung einer Erbschaftsforde-

rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst

in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil

eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des

Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende

Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu vernchnen.

Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aus einem Konto-

korrentkreditvertrage bis zu einem ziffernmässig begrenzten

Teile des (! jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung

eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages

in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während

des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf die Haftung

des Bürgen.

A. -

Ernst Scheidegger in Interhrken, später in Thun

schuldete der Frau Eggimann-Heiniger in Affoltern i. E.

laut ({ Zinsschrift '» 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau

Eggimann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/U die

Ehefrau des Ernst Sc1reidegger, Frieda geb. Grossen-

bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher,

Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der

Bruder beider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis

machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss

Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913

trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile

eine Summe von 25QO Fr. »an den Kläger ab. Im Erb-

teilungsvertrage vom 30. Dezember 1913 3. Juli 1915

wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für

den ihm « von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-

Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. », zusammen

AS U 11 -

1918

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