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44_II_227

BGE 44 II 227

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. Nt) 39.

intelltee par le mari; or il est bien evident que cette

drCollstanee lle modifie pas Ia nature de l'action et doit

• simplement avoir pour effet de la faire declarer irreee-

vable. parce qu'exercee par d'autres personnes que eelle

qui seule a, d'apres le Code, le droit de l'exereer. C'est

a tort que l'installce eantonale croit pouvoir invoquer

l'arret rendu par le Tribunal fooeral dans la cause Pellet

-co Saillt-Livres (RO 41 II p. 425 et suiv.). Il n'existe

aucune analogie entre eette affaire et l'espece actuelle.

Il s'agissait d'un cnfallt ne d'une femme non mariee et

faussemellt inscrit -comme enfant legitime d'une femme

mariee; on se trouvait donc en presellce d'une contesta-

tion de la maternite, c'est-a-dire d'un fait matenel, et

Ie' Tribunal fooeral a juge que le Code, s'il ne prevoit pas

expressemellt une teIle action, ne l'interdit pas non plus.

Au cOlltraire iei Ia partie demallderesse veut detruire

une presomption legale, eelle de la paternite du mari.

.que le Code a entouree de garanties speciales en reservant

:au mari le droit de l'attaquer et en excluant par conse-

·quent le droit de la mere 'et des enfants eux-memes de

>contester Ia legitimite de ces derlliers. Bien loin done que

l'acHon intelltee par dame Jaggi et ses enfants ne soit

pas prevue par le,Code, celui-ci Ja reglemente expresse-

ment ct il va sans dire que les .conditions auxquelles il

Ia subordonne - et qui ne sont pas realisees elll'espeee -

rloivent etre respectees.

Le Tribunal federal prononce :

Le recours est admis et le jugemellt attaque est reforme

.eil ce sens que les conclusions de Ia demande sont ecartees.

Familienrecbt. N0 40;

40. Urteil der II. ZivilabteiluDg vom 10. Juli 1918

i.S. Scherer.

Geltung des Art. 63 Ziff. 2 und 3 OG für das kantonale Ent~

mündigungsverfahren. -

Art. 374 ZGB. Recht einer zu ent-

mündigenden Person auf rechtliches Gehör vor erster und

zweiter Instanz. Erfordernis der amtlichen Feststellung

ihrer Anhörung. -

Beweislast im Verfahren über Entmün~

digung wegen Misswirtschaft.

A. -

Der Beschwerdeführer, der Landwirt ist, wurde

durch Entscheid des Gemeinderates von Römerswil vom

27./29. August 1910 unter Beistandschaft gestellt und

diese Massnahme durch Entscheid des Regierungsrates

von Luzern vom 25. Februar 1911 bestätigt. Als Grund der

Beistandschaftsbestellung wurde dabei festgestellt, dass

Scherer sein Land und namentlich seinen Viehstand ver-

nachlässige, wodurch er Gefahr laufe sein Vermögen

einzubüssen. Er halte einen im Verhältnisse zur Grösse

seines Landes von 3 Jucharten ungenügenden Viehstand

und aus einer Strafuntersuchung wegen Tierquälerei

habe sich ergeben, dass seine Stallordnung und Rein-

lichkeit zu wüns<;hen übrig lassen und zwei Kühe abge ...

magert seien. Auch sei am 1. August noch Heu auf dem

Felde gelegen. Durch Entscheid vom 7. Februar 1918

steilte der Gemeinderat von Römerswil den Beschwerde-

führer unter Vormundschaft «unter den gleichen Grün-

den wie sub. 3. August 1910 nach § 2 Abs. 2 und § 12

des Vormundschaftsgesetzes ». Gegen diesen Entscheid

beschwerte sich Scherer beim Regierungsrate ·mit dem

Gesuche ihn als unbegründet zu erklären. Er pe ruft sich

darauf, dass seine Verhältnisse sich gegenüber 1910

dadurch wesentlich geändert hätten, dass er sein Land

an seinen Bruder verpachtet babe gegen einen Pachtzins

von 1800 Fr. pro Jahr. Er arbeite bei seinem Bruder und

mache ordentliche Ersparnisse. Die nötigen Verbesse-

rungen an seinem Hause werde er in besseren Zeiten

22t1

Familienrecht. N° 40.

vornehmen; das Geld hiezu besitze er schon. Der Regie-

rungsrat holte einen Amtsbericht des Amtsgehilfen von

• Hochdorf ein. Dieser ergibt namentlich, dass Scherer

sich gegen alle Weisungen seines bisherigen BeistaJldes

renitent verhalten und verweigert habe dessen Rechnun-

gen zu unterzeichnen, dass der Gemeinderat in jüngster

Zeit durch zwei Miglieder die Unordnung und Verwahr-

losung der Liegenschaft und Gebäude konstatiert habe,

so dass der Amtsgehilfe selber beim ~meinderat die

Bevogtigung Scherers verlangt habe, damit die Liegen-

schaft versteigert werden könne. Der Bericht des Amts-

gehilfen bemerkt auch, die Verpachtung seines Landes

durch Scherer beweise, was er den Behörden nachfrage.

Der Regierungsrat von Luzern hat durch Entscheid

yom 27. April 1918 den Rekurs Scherers abgewiesen,

da nach Massgabe der Akten und speziell des Befundes

des Amtsgehilfen von Hochdorf die Verhältnisse des

Rekurrenten seit 1911 nicht bessere geworden seien, son-

dern sich im Gegenteil verschlimmert hätten.

B. -

Mit seiner zivilrechtlichen Beschwerde gegen

den Entscheid des Regierungsrates vom 27. April 1918

heantragt der Beschwerdeführer Aufhebung der Vormund-

schaft. Er rügt zmiächst, dass deI; Entscheid des Gemein-

derates den gesetzlichen Entmündigungsgrulld nicht

angebe und unrichtigerweise von einer Bestätigung einer

früher schon verfügten Vormundschaft spreche, dass eI

üher die gesetzlichen. Bevormundungsgrüllde, die dann

im zweitinstanzlichen Entscheid angeführt wurden, gar

nicht vom Gemeinderat einvernommen wurde, dass über

die Einvcrnahme auch kein Protokoll aufgenommen

wurde. Auch vom Beweismaterial des Regierungsrates

sei ihm keine Einsicht gegeben worden. Der Amtsgehilfe

habc' nur Erkundigungen bei interessierten Dritten ver-

wertet. Materiell fehle es am Beweise der Misswirtschaft,

daseille . altväterische Bewirtschaftung ihn nie dem

Notstande ausgesetzt hab' und ihm nun durch die seit

August 1910 bestehende Verpachtung ein r('gelmässiges

Familienrecht. N° 40.

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festes Einkommen gesichert sei. Sein Vermögen sei auch

von 6000 Fr. auf 8000 Fr. gestiegen und er besitze ein

Sparguthaben bei der Kantonalbank von 1500 Fr.

Die Vernehmlassung des Regierungsrates, die Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. verweist darauf,' dass

vor seiner Instanz keine formellen Einwendungen gegen

das Entmülldigungsverfahren erhoben worden seien.

Materiell bestreitet er die Angaben des Beschwerdeführers

über sein Vermögen und seine Ersparnisse und verweist

namentlich darauf, dass der Rekurrent seine landwirt-

schaftlichen Grundstücke brach liegen und seine Gebäu-

lichkeiten zerfallen lasse, was ihn mit ökonomischem

Nutstand bedrohe. Aus der VernehmJa~ung.,des Gemein-

derates Römerswil ist noch hervorzuheben, dass der

R~kurrent auch die vorgeschriebenen Nötstandsan-

pflanzungen nicht voll ausgeführt haben soll, sondern

nur die Hälfte von dem anpflanzte, was er versprochen

hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die der zivilrechtlichen Beschwerde unter-

liegenden kantonalen Urteile im Entmündigungsver-

fahren gelten gemäss Art. 94 OG die für die Berufung

aufgestellten Vorschriften des Art. 63, wonach die kanto-

nalen Entscheide die zur Begründung der Parteianträge

angeführten Tatsachen anzugeben (Sachdarstel~ung), das

Ergebnis der Beweisführung festzustellen und die Ge-

setzesbestimmungen zu nennen haben, auf deren An-

wendung die Entscheidung beruht. Die vorliegenden

Entscheide der kantonalen Instanzen entsprechen diesen

v\J rschriften nicht. Der erstinstanzliche Entscheid enthält

weder einen Tatbestand noch führt er nur eine gesetzliche

Best.immung eidgenössischen Rechtes an, die er zur

Anwendung bringen will. Aber auch der zweitinstanzliche

Entscheid ermangelt einer genügenden Tatbestands- und

Beweisergebnisfeststellung, da diese nicht durch einen

generellen Verweis auf die Akten ersetzt werden kann.

Das Bundesgericht ist verpflichtet von Amteswegen auf

230

Famlllenrecht •. N° 40.

EiIihaltung dieser Vorschriften zu dnngen. Die ihnen

widersprechenden Entscheide sind gemäss Art .. 64 OG

aufzuheben.

2. -

Das Verfahren der kantonalen Instanzen steht

aber auch im Widerspruch mit Art . .374 ZGB und die

angefochtenen Entscheide sind auch aus diesem Grunde

aufzuheben. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner

bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vor der

Entmündigung von der ersten Instanz gar nicht über die

Bevogtigung verhört worden ist, und es fehlt jedenfal1s

an der durch gehöriges Protokoll ausgewiesenen amtlichen

Feststellung, dass eine solche Anhörung erfolgte (AS40 II

S. 182 Ziff. 6). Dieser Mangel war von der zweiten Instanz

von Amteswegen zu beheben und es kann daher der Be- -

rufung der Beschwerde .darauf nicht entgegengehalten

werden, sie sei verspätet, weil sie nicht schon vor der

zweiten Instanz erfolgte. Allein auch das Verfahren vor

der zweiten kantonalen Instanz widerspricht dem Art.

374. Die zweite Instanz hat neue Beweiserhebungen durch

den Amtsgehilfen von Hochdorf vornehmen lassen, über

deren Ergebnis sie in Anwendung von Art. 374 den

Beschwerdeführer hätte anhören sollen (AS 40 II S. 182

Ziff. 2)" wozu im vorliegenden Falle um so mehr Anlass

vorlag, als der Entscheid der ersten Instanz an Tatbe-

stand und Vormundschaftsgründen nichts enthielt und

das ganze tatsächliche Material der zweiten Instanz, das

gegenüber der früher als genügend erachteten Verbei-

ständung nun infolge Verschlimmerung der Verhältnisse

eine völlige Bevormundung rechtfertigen sollte, ein neu

herbeigebrachtes war:

2. -

Die Feststellungen des Amtsgehilfen von Hoch-

dorf, denen sich die Vorinstanz angeschlossen hat, sind

auch insofern für den Beweis des Bevormundungsgrundes

der Misswirtschaft nicht schlüssig, als sie auf die unbe-

strittene Tatsache keine Rücksicht nehmen, dass der

Beschwerdeführer sein landwirtschaftliches Gut seit

längerer Zeit verpachtet hat. Der Amtsgehilfe scheint

Familienreeht. N° 40.

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diesen Pachtvertrag, weil er von den Behörden nicht

genehmigt wurde, als ungültig zu betrachten. Allein die

Pacht gehört nicht zu den in Art . .395 genannten Geschäf-

ten, zu deren Abschluss die Mitwirkung des Beirates er-

forderlich ist. Würde danach ein gültiger Pachtvertrag

bestehen und der Beschwerdeführer einen angemessenen

Pachtzins regelmässig erhalten, so könnte auch die

Vernachlässigung des Landgutes durch den Pächter für

ihn keine Notstandsgefahr enthalten. Dass der Pacht-

vertrag simuliert sei oder eine Pachtzinszahlung unter

den Brüdern gar nicht erfolgte, ist in den Akten nicht

behauptet worden. Ausserdem erscheint aber auch die

nur auf einer Erkundigung des Amtsgehilfen beruhende

Vernachlässigung der Landwirtschaft nicht als genügend

festgestellt, solange der Bericht der sachverständigen

Mitglieder des Gemeinderates, auf dem die Erkundigung

fusst, nicht selbst vorliegt und vom Richter überprüft

werden kann. Auch ist es, entgegen der in der Vernehm-

lassung zum Ausdruck kommenden Auffassung, nicht

Sache des Interdicendus zu beweisen, dass er etwas erspart

habe und dass sein Vermögen nicht zurückging, sondern

der Antragstellerin liegt der Beweis der die Misswirt-

schaft und die. Notstandsgefahr begründenden Tat-

sachen ob.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die durch Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom

27. April 1918 angeordnete Bevormundung des Beschwer-

deführers aufgehoben.