Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht. Nt) 39.
intelltee par le mari; or il est bien evident que cette
drCollstanee lle modifie pas Ia nature de l'action et doit
• simplement avoir pour effet de la faire declarer irreee-
vable. parce qu'exercee par d'autres personnes que eelle
qui seule a, d'apres le Code, le droit de l'exereer. C'est
a tort que l'installce eantonale croit pouvoir invoquer
l'arret rendu par le Tribunal fooeral dans la cause Pellet
-co Saillt-Livres (RO 41 II p. 425 et suiv.). Il n'existe
aucune analogie entre eette affaire et l'espece actuelle.
Il s'agissait d'un cnfallt ne d'une femme non mariee et
faussemellt inscrit -comme enfant legitime d'une femme
mariee; on se trouvait donc en presellce d'une contesta-
tion de la maternite, c'est-a-dire d'un fait matenel, et
Ie' Tribunal fooeral a juge que le Code, s'il ne prevoit pas
expressemellt une teIle action, ne l'interdit pas non plus.
Au cOlltraire iei Ia partie demallderesse veut detruire
une presomption legale, eelle de la paternite du mari.
.que le Code a entouree de garanties speciales en reservant
:au mari le droit de l'attaquer et en excluant par conse-
·quent le droit de la mere 'et des enfants eux-memes de
>contester Ia legitimite de ces derlliers. Bien loin done que
l'acHon intelltee par dame Jaggi et ses enfants ne soit
pas prevue par le,Code, celui-ci Ja reglemente expresse-
ment ct il va sans dire que les .conditions auxquelles il
Ia subordonne - et qui ne sont pas realisees elll'espeee -
rloivent etre respectees.
Le Tribunal federal prononce :
Le recours est admis et le jugemellt attaque est reforme
.eil ce sens que les conclusions de Ia demande sont ecartees.
Familienrecbt. N0 40;
40. Urteil der II. ZivilabteiluDg vom 10. Juli 1918
i.S. Scherer.
Geltung des Art. 63 Ziff. 2 und 3 OG für das kantonale Ent~
mündigungsverfahren. -
Art. 374 ZGB. Recht einer zu ent-
mündigenden Person auf rechtliches Gehör vor erster und
zweiter Instanz. Erfordernis der amtlichen Feststellung
ihrer Anhörung. -
Beweislast im Verfahren über Entmün~
digung wegen Misswirtschaft.
A. -
Der Beschwerdeführer, der Landwirt ist, wurde
durch Entscheid des Gemeinderates von Römerswil vom
27./29. August 1910 unter Beistandschaft gestellt und
diese Massnahme durch Entscheid des Regierungsrates
von Luzern vom 25. Februar 1911 bestätigt. Als Grund der
Beistandschaftsbestellung wurde dabei festgestellt, dass
Scherer sein Land und namentlich seinen Viehstand ver-
nachlässige, wodurch er Gefahr laufe sein Vermögen
einzubüssen. Er halte einen im Verhältnisse zur Grösse
seines Landes von 3 Jucharten ungenügenden Viehstand
und aus einer Strafuntersuchung wegen Tierquälerei
habe sich ergeben, dass seine Stallordnung und Rein-
lichkeit zu wüns<;hen übrig lassen und zwei Kühe abge ...
magert seien. Auch sei am 1. August noch Heu auf dem
Felde gelegen. Durch Entscheid vom 7. Februar 1918
steilte der Gemeinderat von Römerswil den Beschwerde-
führer unter Vormundschaft «unter den gleichen Grün-
den wie sub. 3. August 1910 nach § 2 Abs. 2 und § 12
des Vormundschaftsgesetzes ». Gegen diesen Entscheid
beschwerte sich Scherer beim Regierungsrate ·mit dem
Gesuche ihn als unbegründet zu erklären. Er pe ruft sich
darauf, dass seine Verhältnisse sich gegenüber 1910
dadurch wesentlich geändert hätten, dass er sein Land
an seinen Bruder verpachtet babe gegen einen Pachtzins
von 1800 Fr. pro Jahr. Er arbeite bei seinem Bruder und
mache ordentliche Ersparnisse. Die nötigen Verbesse-
rungen an seinem Hause werde er in besseren Zeiten
22t1
Familienrecht. N° 40.
vornehmen; das Geld hiezu besitze er schon. Der Regie-
rungsrat holte einen Amtsbericht des Amtsgehilfen von
• Hochdorf ein. Dieser ergibt namentlich, dass Scherer
sich gegen alle Weisungen seines bisherigen BeistaJldes
renitent verhalten und verweigert habe dessen Rechnun-
gen zu unterzeichnen, dass der Gemeinderat in jüngster
Zeit durch zwei Miglieder die Unordnung und Verwahr-
losung der Liegenschaft und Gebäude konstatiert habe,
so dass der Amtsgehilfe selber beim ~meinderat die
Bevogtigung Scherers verlangt habe, damit die Liegen-
schaft versteigert werden könne. Der Bericht des Amts-
gehilfen bemerkt auch, die Verpachtung seines Landes
durch Scherer beweise, was er den Behörden nachfrage.
Der Regierungsrat von Luzern hat durch Entscheid
yom 27. April 1918 den Rekurs Scherers abgewiesen,
da nach Massgabe der Akten und speziell des Befundes
des Amtsgehilfen von Hochdorf die Verhältnisse des
Rekurrenten seit 1911 nicht bessere geworden seien, son-
dern sich im Gegenteil verschlimmert hätten.
B. -
Mit seiner zivilrechtlichen Beschwerde gegen
den Entscheid des Regierungsrates vom 27. April 1918
heantragt der Beschwerdeführer Aufhebung der Vormund-
schaft. Er rügt zmiächst, dass deI; Entscheid des Gemein-
derates den gesetzlichen Entmündigungsgrulld nicht
angebe und unrichtigerweise von einer Bestätigung einer
früher schon verfügten Vormundschaft spreche, dass eI
üher die gesetzlichen. Bevormundungsgrüllde, die dann
im zweitinstanzlichen Entscheid angeführt wurden, gar
nicht vom Gemeinderat einvernommen wurde, dass über
die Einvcrnahme auch kein Protokoll aufgenommen
wurde. Auch vom Beweismaterial des Regierungsrates
sei ihm keine Einsicht gegeben worden. Der Amtsgehilfe
habc' nur Erkundigungen bei interessierten Dritten ver-
wertet. Materiell fehle es am Beweise der Misswirtschaft,
daseille . altväterische Bewirtschaftung ihn nie dem
Notstande ausgesetzt hab' und ihm nun durch die seit
August 1910 bestehende Verpachtung ein r('gelmässiges
Familienrecht. N° 40.
'229
festes Einkommen gesichert sei. Sein Vermögen sei auch
von 6000 Fr. auf 8000 Fr. gestiegen und er besitze ein
Sparguthaben bei der Kantonalbank von 1500 Fr.
Die Vernehmlassung des Regierungsrates, die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. verweist darauf,' dass
vor seiner Instanz keine formellen Einwendungen gegen
das Entmülldigungsverfahren erhoben worden seien.
Materiell bestreitet er die Angaben des Beschwerdeführers
über sein Vermögen und seine Ersparnisse und verweist
namentlich darauf, dass der Rekurrent seine landwirt-
schaftlichen Grundstücke brach liegen und seine Gebäu-
lichkeiten zerfallen lasse, was ihn mit ökonomischem
Nutstand bedrohe. Aus der VernehmJa~ung.,des Gemein-
derates Römerswil ist noch hervorzuheben, dass der
R~kurrent auch die vorgeschriebenen Nötstandsan-
pflanzungen nicht voll ausgeführt haben soll, sondern
nur die Hälfte von dem anpflanzte, was er versprochen
hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Für die der zivilrechtlichen Beschwerde unter-
liegenden kantonalen Urteile im Entmündigungsver-
fahren gelten gemäss Art. 94 OG die für die Berufung
aufgestellten Vorschriften des Art. 63, wonach die kanto-
nalen Entscheide die zur Begründung der Parteianträge
angeführten Tatsachen anzugeben (Sachdarstel~ung), das
Ergebnis der Beweisführung festzustellen und die Ge-
setzesbestimmungen zu nennen haben, auf deren An-
wendung die Entscheidung beruht. Die vorliegenden
Entscheide der kantonalen Instanzen entsprechen diesen
v\J rschriften nicht. Der erstinstanzliche Entscheid enthält
weder einen Tatbestand noch führt er nur eine gesetzliche
Best.immung eidgenössischen Rechtes an, die er zur
Anwendung bringen will. Aber auch der zweitinstanzliche
Entscheid ermangelt einer genügenden Tatbestands- und
Beweisergebnisfeststellung, da diese nicht durch einen
generellen Verweis auf die Akten ersetzt werden kann.
Das Bundesgericht ist verpflichtet von Amteswegen auf
230
Famlllenrecht •. N° 40.
EiIihaltung dieser Vorschriften zu dnngen. Die ihnen
widersprechenden Entscheide sind gemäss Art .. 64 OG
aufzuheben.
2. -
Das Verfahren der kantonalen Instanzen steht
aber auch im Widerspruch mit Art . .374 ZGB und die
angefochtenen Entscheide sind auch aus diesem Grunde
aufzuheben. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner
bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vor der
Entmündigung von der ersten Instanz gar nicht über die
Bevogtigung verhört worden ist, und es fehlt jedenfal1s
an der durch gehöriges Protokoll ausgewiesenen amtlichen
Feststellung, dass eine solche Anhörung erfolgte (AS40 II
S. 182 Ziff. 6). Dieser Mangel war von der zweiten Instanz
von Amteswegen zu beheben und es kann daher der Be- -
rufung der Beschwerde .darauf nicht entgegengehalten
werden, sie sei verspätet, weil sie nicht schon vor der
zweiten Instanz erfolgte. Allein auch das Verfahren vor
der zweiten kantonalen Instanz widerspricht dem Art.
374. Die zweite Instanz hat neue Beweiserhebungen durch
den Amtsgehilfen von Hochdorf vornehmen lassen, über
deren Ergebnis sie in Anwendung von Art. 374 den
Beschwerdeführer hätte anhören sollen (AS 40 II S. 182
Ziff. 2)" wozu im vorliegenden Falle um so mehr Anlass
vorlag, als der Entscheid der ersten Instanz an Tatbe-
stand und Vormundschaftsgründen nichts enthielt und
das ganze tatsächliche Material der zweiten Instanz, das
gegenüber der früher als genügend erachteten Verbei-
ständung nun infolge Verschlimmerung der Verhältnisse
eine völlige Bevormundung rechtfertigen sollte, ein neu
herbeigebrachtes war:
2. -
Die Feststellungen des Amtsgehilfen von Hoch-
dorf, denen sich die Vorinstanz angeschlossen hat, sind
auch insofern für den Beweis des Bevormundungsgrundes
der Misswirtschaft nicht schlüssig, als sie auf die unbe-
strittene Tatsache keine Rücksicht nehmen, dass der
Beschwerdeführer sein landwirtschaftliches Gut seit
längerer Zeit verpachtet hat. Der Amtsgehilfe scheint
Familienreeht. N° 40.
-281
diesen Pachtvertrag, weil er von den Behörden nicht
genehmigt wurde, als ungültig zu betrachten. Allein die
Pacht gehört nicht zu den in Art . .395 genannten Geschäf-
ten, zu deren Abschluss die Mitwirkung des Beirates er-
forderlich ist. Würde danach ein gültiger Pachtvertrag
bestehen und der Beschwerdeführer einen angemessenen
Pachtzins regelmässig erhalten, so könnte auch die
Vernachlässigung des Landgutes durch den Pächter für
ihn keine Notstandsgefahr enthalten. Dass der Pacht-
vertrag simuliert sei oder eine Pachtzinszahlung unter
den Brüdern gar nicht erfolgte, ist in den Akten nicht
behauptet worden. Ausserdem erscheint aber auch die
nur auf einer Erkundigung des Amtsgehilfen beruhende
Vernachlässigung der Landwirtschaft nicht als genügend
festgestellt, solange der Bericht der sachverständigen
Mitglieder des Gemeinderates, auf dem die Erkundigung
fusst, nicht selbst vorliegt und vom Richter überprüft
werden kann. Auch ist es, entgegen der in der Vernehm-
lassung zum Ausdruck kommenden Auffassung, nicht
Sache des Interdicendus zu beweisen, dass er etwas erspart
habe und dass sein Vermögen nicht zurückging, sondern
der Antragstellerin liegt der Beweis der die Misswirt-
schaft und die. Notstandsgefahr begründenden Tat-
sachen ob.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die durch Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom
27. April 1918 angeordnete Bevormundung des Beschwer-
deführers aufgehoben.