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44_II_172

BGE 44 II 172

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 29.

instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen

wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des

Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand-

vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für

Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).

5. - Da der Anspruch der Klägerin mlch dem Gesagten

aus materiellen Gründen geschützt werden muss, erübrigt

es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen

Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen

ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen,

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 1918

hestätigt.

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 19l8

i. S. Goldschmidt gegen Graf.

Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-

mHung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts-

lage nach Ablauf der Frist.

A. - Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf

dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten

im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert

werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung

nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers

um 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs-

frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende

Mai, für oie folgenden vit'r auf 15. Juni und für die letzten

vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wage}1/), so fügte er

bei, (I bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir un!>

vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf

Schadenersatz verurteilen zu lassen.~ DeI Beklagte liess

auch diest' Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge-

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dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli

1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle

der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich,

dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem

negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr. 50 Cts.

Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als

positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische

Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich

vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz

nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten

weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse

dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden

bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der

Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger

den Beklagten auf Zahlung von 7482 Fr. 60 Cts. nebst

Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-

und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten.

Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage

abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De-

zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage

sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz

zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung

zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung:

Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten aus

einem frühern Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, fo]g-:

nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der

Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen

Erfüllung nicht verpflichtet wäre.

1\fit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass

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in der Erklärung des Vertreters des Klägers vom 14. Juli

1916 n,icht ein Rücktritt vom Vertrage im Sinne de&

Art. 107 Abs. 2 OR liegt, der nur noch eine Klage auf Er-

satz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen

Schadens zuliesse. Indem der

dam~lige Anwalt des

Klägers auf Grund eines von diesem am 5. Juli 1916

erteilten Auftrages Ersatz des Gewinnausfalles bean-

spruchte, gab er zu erkennen, dass er die Rechtswirkungen

des Vertrages aufrechthalten und lediglich an: Stelle der

na~hträglichen Erfüllu'ng der Verpflichtung des Beklagten

den Ersatz des aus der NichtetfüiIung entstandenen

Schadens, das Erfüllungsinteresse, beanspruchen wollte.

Es handelt sich um den Gebrauch des Wortes « Rück-

tritt)} im Sinne des Verzichtes auf die nachträgliche

Leistung der andern Vertragspartei, wie er auch im Rand-

titel zu Art. 190 OR sich angewendet fmdet.

Da nun aber Art. 107 Abs. 2 OR seinem unzweideuti;.

gen Wortlaut gemäss dem Gläubiger das Recht, auf die

nachträgliche Leistung zu verzichten und Ersatz des aus

der Nichtelfüllung entstandenen Schadens zu bean&pru-

ehen, nur dann erteilt, «wenn er dies unverzüglich

erklär!», so fragt e& sich, ob eine solche «unverzügliche«

Erklärung des Klägers vorliege. Nach der Praxis des

BundeSgerichtes (AS 43 11 S.173 f. und 354Erw. 2) kann

die Erklärung rechtsgültig schon bei der Ansetzung der

Frist zur nachträglichen Erfüllung für den Fall ihres

fruchtlosen Ablaufes abgegeben werden. Nun 'hat aber

der Kläger in seiner Fristansetzung vom 15. Mai sich

ausdrücklich das Wahlrecht vorbehalten, entweder auf

Erfüllung oder auf Schadenersatz zu klagen. Unter diesen

Umständen musste er nach dem Ablauf der Frist im Sinne

von Art. 107 Abs. 20R « unverzüglich)} die bestimmte

Erklärung abgeben, dass er auf die nachträgliche Leistung

verzichten wolle. Dies hat er aber wie die Vorinstanz

zutreffend feststellt, nicht getan, da zwischen dem Ende

der N;;whfrist für die Lieferung und dem Schreiben vom

14. Juli 1916 zwei Wochen verflossen sind. Im vorliegen-

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den Falle handelt es sich zudem nach der verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz um ein Geschäft, dessen Gegen-

stand zur Zeit des Fristablaufes starken Preisschwankun-

gen unterlag, weshalb eine rasche Entscheidung um so

eher verlangt werden.. durfte. Die bezügliche Vorschrift

des Art. 107 Abs. 2 bezweckt gerade das Verhindern der

Spekulation des eInen Kontrahenten zu eigenem Vorteil

und zum Nachteil des andern durch Ausnützung der

Marktlage -

vergl. OSER,Komm. III 3 zu Art. 107 OR.

Demnach erweist sich die Erklärung des Klägers vom

14. Juli 1916 als verspätet; es stand ihm nach Art. 107

Abs. 2 damals nur noch das Recht zu, auf Erfüllung

nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu klagen. Bei

dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob die

Erklärung in Beziehung auf die ersten acht Wagen jewei-

len schon sofort bei Ablauf der für diese angesetzten

Fristen hätte erfolgen sollen. Es genügt die Feststellung.

dass der Kläger zur Zeit einen Anspruch auf Schadener-

satz wegen Nichterfüllung des Vertrages nicht hat und

daher die Klage von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen

worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. November 1917

bestätigt.,