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44_II_163

BGE 44 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1907-02-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, franzö-

sische Firma, stand mit dem Beklagten, der deutscher

Staatsangehöriger ist und in Luzern wohnt, in Ge-

schäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren Gunsten

ein Saldo von 2684 Fr. 40 ets. Dieses Guthaben hat sie,

als der Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorlie-

genden Prozess geltend gemacht. Vor den kantonalen

Instanzen anerkannte der Beklagte seine grundsätzliche

Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht

unter Verweisung auf die in- und ausländische Kriegs-

gesetzgebung .

B. -

Beide Vorillstanzen haben seine Einwendungen

zurückgewiesen und die Klage-zugesprochen, das Ober-

gericht im wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon

der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären,

zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-

Obligationenrecht. N° 28.

<1ebung in Frankreich sein Recht nicht finden würde,

~

~

könne der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914,

den er angerufen habe, im vorliegenden Falle doch nicht

zu seinen Gunsten angewendet werden, weil diese in

Betracht kommende französische Gese.tzgebung speziell

gegen die Gegner Frankreichs sich richte, also spezi-

tIschen Kriegscharakter habe, während der Bundesrat

in seinem Beschluss die in der Schweiz \Vohnenden nur

gegea die allgemein-gültigen Erlasse der übrigen Staaten

h:1i)c schützen wollen. Zudem seien Einreden aus der-

n rtigen zu Kriegszwecken ergangenen Erlassen nicht als

Dl'ozcssuale im Sinne des Bundesratsbeschlusses aufzu-

fnssen. Ferner wül'de die Anwendung dieser Art von

Kriegserlassell durch den schweizerischen Richter schwei-

zedsche staatsrechtliche Grundsätze verletzen.

Aus diesem letzteren Grunde gehe auch der weiter\:

Einwand des Beklagten fehl, er dürfe nach der deutschell

Kriegsgesetzgebung an die Klägerin keine Zahlungen

v·lrnehmen. Uebrigens käme für ihn diese Gesetzgebung

;-;chon deswegen nicht in Frage, weil für den in der Schweiz

\Vohnenden im Kollisionsfalle d~s schweizerische Recht,

nicht das deutsche massgebend sei. Endlich würde in der

Berücksichtigung der beklagtischen Einwände eine Ver-

letzung des französisch-schweizerischen Gerichtsstands-

wl'trages liegell.

Auch die Einrede des Beklagten, er könne sich, gestützt

auf den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914, Ruf

das französische Moratorium berufen, gehe fehl, weil

dieses Moratorium nur unter ganz besondern Voraus-

setzungen, nicht aber generell zur Anwendung gelange.

Zudem wäre eine solche Einrede erst im Vollstreckungs-

verfahren zu prüfen.

_\ngesichts dieser Sachlage erübrige es sich endlich,

;Ull die Beweisanerbieten- des Beklagten hinsichtlich der

Gepflogenheiten des Bankverkehrs im Verhältnis zu

Angehörigen der sich bekriegenden Staaten einzutreten.

C. -

Gegen d:eses Urteil hat der Beklagte die Berufung

Obligationenrecht. N° 28.

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag ad

Abweisung der Klage. In seiner Berufungsbegründung

hat er die sämtlichen, aus der obenangeführten zweit-

instanzlichen Urteilsbegründung ersichtlichen Einwände

gegen seine Zahlungspflicht neuerdings erhoben. VOI'

allem stellte er sich auf den Standpunkt. der mehrer-

\ .... ähnte Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 finde

Anwendung auch auf die spezifischen Kriegserlasst'

des Auslandes, und zwar seien die aus denselben abzu-

leitenden Einreden als prozessuale im Sinne des B{:'-

schlusses aufzufassen. Sodann hat er bestritten, dass

durch die Beachtung derartiger Einreden schweizeriseh('s

Recht oder der erwähnte Gerichtsstandsvertrag verletzt

werde. Endlich sei das angerufene Moratorium als gene-

relles zu bezeichnen, dessen Anwendbarkeit vom Richter,

also nicht erst im Vollstreckungsverfahrell zu berück-

sichtigen sei.

Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung antragen

lassen, indem sie sich im wesentlichen auf die vorinstanz-

liehe Urteilsbegl'ündung berief und sodallll noch geltend

machte, die Berufung müsse schon aus einem formellen

Grunde, nämlich deswegen abgewiesen werden, weil der

Beklagte die in Betracht fallenden Bestimmungen (kr

französischen Gesetzgebung hätte beibringen solkilo

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der in erster Linie vom Beklagten angerufel W

Bundesratsheschluss lautete in seiner ursprünglichen

Fassung folgendermassel1 : (i Df'r in der Schweiz domiZI-

lierte Schuldner ist bis auf weiteres befugt, seinem im

Ausland domizilierten Gläubiger die gleichen Stundung~,­

einreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland domizi-

lierten Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im

Lande seines \Vohnsitzes erlassen worden sind, gegenüher

dem in der Schweiz domizilierten Gläubiger zustehel~. "

Am 4. Dezember 1914,vurde der Geltungsbereich des

Beschlusses erweitert und sein Art. 1 folgendermas~eli

166

ObIigationenrecht. N0 28.

formuliert: « Der in der Schweiz domizilierte Schuldner

hat gegenüber seinem in einem fremden Staate domizi-

lierten Gläubiger die gleichen privatrechtlichen und pro-

zessualen Einreden, wie sie nach der Kriegsgesetzgebung

des fremden Staates dem in diesem domizilierten Schuld-

ner gegenüber seinem in der Schweiz domizilierten Gläu-

biger zustehen.)

Nach _d~eser neuen Fassung ist für den vorliegenden

Prozess entscheidend, ob die fra n z ö si s c h e Kriegs-

gesetzgebung dem in Frankreich domizilierten Schuldner

gegenüber seinem in der Schweiz niedergelassenen Gläu-

biger Einreden gewährt, welche unter die in Art. 1 auf-

g~führten zu rechnen sind. Nun hat der Beklagte von

dIeser französischen Kriegsgesetzgebung angerufen : ein-

mal das Dekret des Präsidenten der französischen Re-

publik vom 27. September 1914, welches sämtliche in

Frankreich mit Deutschen abgeschlossenen Rechtsge-

schäfte null und nichtig erklärt und jede Zahlung an

Angehörige des deutschen Reiches und Oesterreich-

Ungarns verbietet, und ferner ein weiterer Erlass des

französischen Präsidenten, vom 10. August 1914, der

den Art. 1244 § 2 des Ce bis zur Einstellung der Feind-

seligkeiten etwas erweitert .und damit dem Richter

allgemein die Ermächtigung gibt, dem Schuldner unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Verhältnisse einen

Zahlungsaufschub zu bewilligen (SIREY, Legislation de la

guerre, Bd. 1 S. 128 und S. 44). Zu untersuchen ist daher,

ob diese beiden Erlasse Einreden erzeugen, die in den

Kreis der in dem erwähnten Bundesratsbeschluss vorge-

sehenen fallen.

Als solche Einreden kommen nach dem Wortlaut des

Beschlusses zum vornherein nur in Frage solche privat-

rechtlicher oder prozessualer Natur. Eine weitere Ein-

schränkung ergibt sich nun aber aus dem Sinn und Zweck

des bundesrätlichen Erlasses.

Seit Ausbruch des Krieges haben die Kriegführenden,

um in ihren Gebieten ökonomische Krisen und den Ab-

Obligationenreeht. N° 28.

167

fluss der Kapitalien zu verhindern, eine Reihe von Mass-

nahmen getroffen, denen sie allgemeine Geltung, d. h.

Geltung gegenüber Kriegführenden und Neutralen und

teilweise sogar gegenüber den eigenen Staatsangehörigen

gaben. Neben allgemeinen und teilweisen Moratorien,

Sonderbestimmungen im Wechselrecht, für Miete und

Pacht etc. sind insbesondere zu erwähnen ein Beschluss

des deutschen Bundesrates vom 7. August 1914, wonach

im Ausland wohnende Personen ihre vor dem 31. Juli

1914 entstandenen Ansprüche bis zum 31. Oktober,1914,

(die Frist ist verlängert worden) vor inländischen Ge-

richten nicht geltend machen können (GÜTHE-SCHLEGEL-

BERGER, Kriegsbuch, S. 299) und ferner ein Dekret des

Präsidenten der französischen Republik, vom 10. August

1914 betr. die Unterbrechung von Verjährungs-, Präklu-

siv- und anderen Fristen des Zivil-, Handels- und Ver-

waltungsrechtes. (Das vom Beklagten angerufene Mora-

torium ist in Art. 4 dieses Erlasses enthalten. SIREY,

Bd.1, S.44.) Diese Erlasse haben mit Rücksicht auf ihre

allgemeine Geltung nicht nur die kriegführenden Staaten,

sondern in erheblichem Masse auch die Neutralen be-

troffen, die dadurch in ihrem Handel und Verkehr schwer

beeinträchtigt wurden. Diese Beeinträchtigung konnten

sie nur durch Gegenmassnahmen ganz oder zum Teil

beheben. Eine derartige Gegenmassnahme ist der in

Frage stehende Bundesratsbeschluss vom 17. August·

bezw. 4. Dezember 1914.

In der Folge gingen die Kriegführenden aber weiter.

Neben allgemein gültigen Massregeln nach Art der oben

angeführten haben sie in Ausdehnung des Krieges auf

Handel und Verkehr Bestimmungen erlassen, die sich

ausschliesslich gegen die Angehörigen der mit ihnen

verfeindeten Mächte richten. Hierunter fällt der oben

erwähnte vom Beklagten angerufene französische Erlass

vom 27. September 1914, der den Handelsverkehr mit

Deutschland und Oesterreich-Ungarn verbietet. Deutsch-

land antwortete mit einem Zahlungsverbot zu ungunsten

Obligationenrecht. N0 28.

der Angehörigen der gegnerischen Staaten (GÜTHE-

SCH~EGELBERGER, Kriegsbuch S. 887 ff.). Gegen derartige

~estImmungen e~enfalls Repressalien zu ergreifen hatten

dIe. Neutralen keme Veranlassung, haben ihnen doch die

~·leßführenden. in dieser Hinsicht im Vergleich zu den

~It I~~en verfem~eten Mächten eine superiore Stellung

cmgeraumt. Aus dIesem Grunde ist es ausgeschlossen, dass

der Bundesrat in dem im Prozess in Frage stehenden

~eschluss. au~h solche Einreden hat berücksichtigen

w~llen, dIe sIch ergeben aus der speziell zu Handels-

kl:~egszwe~ken erlassenen GesetzgebUng. Denn dadurch

wLI.rde er Ja ohne triftige Veranlassung den Handelskrieg

~l,Uf unser neutr~les Gebi~t übertragen. Nicht zu leugnen

1st zwar, dass. dIe SC~WeIZ durch derartige reine Kriegs-

n~assnahmen msoweIt,berührt wird, als diese auch für

(he auf schweizerischem Gebiet wohnenden Ausländern

Geltung beanspruchen. Allein das ändert an dem vorher-

gehend gezogenen Schlusse nichts, denn die Schlechtel'-

!'iteIlung dieser Ausländer ist nicht in ihrem schweize-

rischen \VOhllsitz, sondern in ihrer Ausländereigenschaft

begründet.

Dass der Bundesrat eine derartige Ausdehnung seines

~esc1.1Iusses auf eigentliche Ki'iegserlasse Hicht beab-

SIchtIgt hat, ergibt sich übrigens auch aus der ersten

Fassung desselben. In möglichster Beschränkung seines

AnwendUllgsgebietes wird l!ämlich in demselben nur

gesagt, der im Inland wohnende Schuldner dürfe seinem

in: Ausland domizilierten Gläubiger alle S tun dun g s _

eIn red e n entgegenhalten, die dem ausländischen

Schuldner zustehen würden. Die Fassung des zweiten

Beschlusses ist nun allerdings eine weitere, allein der

Bundesrat hat in seinem Bericht an die Bundesversamm-

lung ~'o~ 1. Dezember 1914 (BEl 1914 IV S. 742 ff.)

ausdruckhch erklärt, es habe sich bei Erlass des neuen

Beschl~sses nicht um eine Neuregelung der Materie,

als? l,llCht um eine grundsätzliche Aenderung, sondern

Jechghch um eine Ausfüllung von Lücken, die sich bei

Obligationenrecht. N" ~8.

Anwendung des ersten Beschlusses gezeigt, gehandelt.

Im weiteren wird dann die Notwendigkeit dieser Ergän-

zung mit Beispielen belegt, und zwar beziehen sich diese

Beispiele, und darin liegt wiederum eine Bestätigung der

gegebenen Auslegung, alle auf Erlasse der Kriegführenden

von allgemeiner Bedeutung, d. h. auf Gesetze, die nicht

nur für die Gegner der betreffenden Staaten zur Anwen-

dung zu kommen haben, und anderseits sind die damals

zum grossen Teil schon ergangenen spezifisch feindlichen

Erlasse der Kriegführenden mit keinem Worte erwähnt.

Während somit die Entstehungsgeschichte über dClI

Zweck des bundesrätlichen Beschlusses keine Zweifel

aufkommen lässt, erweckt allerdings ein KreisschreibeJl

des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen ühCl'

die Anwendung des fraglichen Beschlusses im Verhältnis

zu Deutschland (vom 6. Juli 1915) in dieser Hinsicht

etwelche Bedenken. Mit Bekanntmachung vom 25. Juli

1915 hatte nämlich der Deutsche Reichskanzler die

Geltullg,der oben zitiertenBekalllltmachung des deutschen

Bundesrates vom 7. August 1914 zu Gunstell der schweiz(>-

!'ischen Staatsangehörigen ausser Kraft gesetzt. Danach

kmlll seit diesem Datum der schweizerische Gläubigu

detl deutschen Schuldner in Deutschland 'wiederum bl:-

lungen. In seinem Kreisschreiben hat nun der schweiz\.-

fische Bundesrat erklärt, sein Beschluss vom 4. Dezember

1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.

i5ägegen bleibe er bestehen zu GUllsten der in der Schweiz

niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland krieg-

führenden Staaten, auf welche sich die Verfügung des

Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit scheint sich nUll

allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt

zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h.

solche, die sich nur gegen die Gegner der betr. Macht

richten, Einreden im Sinne seines Beschlusses erzeugen.

Allein hei näherem Zusehen ergibt sich doch, dass dieser

Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutsch-

land zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahmt'

170

Obligatlonenrecbt. N° 28.

von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor

·seinen Gerichten gemacht hat, ist dieses Verbot noch

nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme geworden.

Auch dieses· Kreisschreiben kann daher nicht gegen die

-einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses

angerufen werden.

In ihrem Sinne spricht sich übrigen& auch die bisherige,

allerdings von andern Zusammenhängen ausgehende

Praxis des Bundesgerichts aus, indem stets der Grundsatz

vertreten ' wurde, die Kriegserlasse der streitenden

Mächte können von den schweizerischen Gerichten nicht

berücksichtigt werden (AS 40 I S.486 f., 42 IIfS.183 f.,

ferner ein Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom

12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter allgemeinen Versiche-

rungsanstalt in Frankfurt.)

Danach ist im Simie der vorstehenden Erwägungen

davon auszugehen, dass der Bundesratsbeschluss vom

4. Dezember 1914 nur anwendbar ist, wenn im Falle:der

von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen

, dein ausländischen Schuldner privat- oder prozessrecht-

liche Einreden zustehen, und (nach seinem Sinn und

Zweck) auch dann nur insofern, als diese Einreden nicht

aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen

abgeleitet werden.

E. 2 Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus die Einreden, die der französische Schuldner aus den vom Beklagten angerufenen Erlassen, dem Dekret vom 27. September 1914 und dem Moratorium vom 10. August 1914, ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese Einreden zwar keine privatrechtlichen, wohl aber pro- zessrechtliche sind. Die Vorinstanz hat das letztere zu Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen die,derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag sie nun aus dem öffentlichen Recht, von dem das Prozess- recht ja nur ein Teil ist, oder aus dem Privatrecht abge- leitet :werden, ist immer eine prozessuale, d. h. eine in den Prozessgang eingreifende. Obligationenrecht. N° 28. 171 Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede aus dem Dekret vom' 27. September 1914 entgegen, dass dieses Dekret eine reine Kriegsmassnahme, ein Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges ist, indem es sich, nur gegen die Gegner Frankreichs richtet. Das Verbot der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit Angehörigen der gegner~schen Staaten,abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen Richter nicht berücksichtigt werden.

E. 3 Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des vom Beklagten angerufenen französischen Moratoriums, das nicht in einem Kriegserlass dekretiert worden ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar ist. Auf dieses Moratorium ist daher der Bundesrats- beschluss anwendbar. Allein seine Anwendung hilft dem Beklagten deswegen nichts, weil die Stundung nicht schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern nur dem, in dessen Person bestimmte tatsächliche Voraus- setzungen erfüllt sind. Damit der Kläger daher, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates, dieses Moratorium anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte, er wUrde unter gleichen Umständen in Frankreich als Gläubiger sein Recht nicht finden, müsste er, wie das Bundesgericht in einem analogen Falle festgestellt hat, dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten) tatsächlichen Verhältnissen stehen würde, er ihm als Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte. Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).

E. 4 Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine Zahlungspflicht erhoben hat, er dürfe nach deutscher Kriegsgesetzgebung an einen Franzosen nichts zahlen, ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen zu- rückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweize- rische, nicht das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I S. 486 f., 42 II S. 183 f. E. 3.) Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor- AS .u n - 1918 172 Obligationenrecht. N° 29. instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand- vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).

E. 5 Da der Anspruch der Klägerin mich dem Gesagten aus materiellen Gründen geschützt werden m~ss, erübrigt es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen, einzutreten.

Dispositiv
  1. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 20. April 19l8 i. S. Goldschmidt gegen Graf. Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er- füllung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts- lage nach Ablauf der Frist. A. - Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers am 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs- frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende Mai, für oie folgenden vier auf 15. Juni und für die letzten vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wagen», so fügte er bei, « bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir uns vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf Schadenersatz verurteilen zu lassen.)) DeI Beklagte liess auch diese Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge- Obligationenrecht. N° 29. in dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli 1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich, dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr'. 50 Cts. Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte. B. - Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger den Beklagten auf Zahlung VOll 7482 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs- und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten. Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De- zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean- tragt. Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung: Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beldagten aus einem frühem Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folg' nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen Erfüllung nicht verpflichtet wäre. J\Iit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

162

Obligationenre""t. N° 27.

(I si toutes les operations eussent ete faites en Bourse par

des intermediaires reguliers I). En realite si le demandeur

a fait des pertes ce n'est pas pour avoir achete ou vendu

ä. des conditions qui ne correspondaient pas aux condi-

tions generales du marche. Le prejudice qu'il a subi est,

comme pour tous les speculateurs malheureux, une con-

sequence du choix des titres sur lesquels ont porte les

speculations et du moment des achats et des ventes. Il

va sans dire qu'il ne saurait reprocher a la Banque canto-

nale de lui avoir donne ä. cet egard de mauvais conseils,

car la reconnaissance signee par lui s'oppose a ce qu'il

re mette en question ä. ce point de vue les operations qui

sont a la base de la dette novee. Iln'en serait autrement

que s'il avait ete la victime de mall(~uvres dolosives de la

part de la Banque (v.-RO 23 p. 713 oonsid. 3). II a

pretendu que tel etait le cas, mais ou doit admettre avec

l'instauce cantonale qu'il a totalement echoue dans Ja

preuve des preteudus ades dolosifs commis par la de-

fenderesse ou ses employes. Dans ces conditions c'est en

vain qu'il tente, en invoquant la contre-partie, de faire

supporter par Ia Banque les pertes qui sont la consequence

des operations memes qu'il a decidees et ordollnees, ei

non de la fac:(on dont elles ont ete executees.

4. -

L'arret attaque a ecarte l'exception basee sur la

pretendue violation par la defenderesse de l'art. 10 de Ia

loi du 26 fevrier 1907 sur la ijanque cantonale neuchäte-

loise. Cette exception relevant exclusivement du droit

public neuchätelois -

ainsi que le demandeur le procIa-

mait lui-meme (v. Conclusions en cause p. 85 et suiv.,

notamment p. 86) -le Tribunal federal n'est pas compe-

tent pour revoir la decision cantonale eu rette matiere.

5. -

Enfin l'article 177 al. 2 ces etait invoque en

demande, mais c'etait uniquement a l'appui de Ja con-

clusiou IV (nullite du nantissement des titres de dame

Perrelet) -

conclusion que, dans son acte de recours, le

demandeur a declare r~tirer. D'aiIleurs dame Perrelet

seuIe, ä. l'exclusion du demandeur, aurait eu qualite pour

Obligationenrecht. N0 28.

lö3

se prevaloir des dispositions de l'art. 177 al. 2 ou eventueJ-

lement de l'art. 202 ces,.

le Tribunal jederal prononce:

Le recours' est ecarte et le jugement cantonal est

confirme.

28. Orteil der L ZivUa.bteilung vom 19. April 1915

i. S. Goldsohmid gegen Postea.u ..

B U 11 des rat sb e s chI U s s v 0 111 4. Dez e m b er 1914

betr. Sc hut z des in der Sc h w e i z dom i z i -

I i er t e n S c h u I d n e r s. Keine Anwendung auf aus

eigentlichen K r i e g s e r las sen abgeleitete Einreden.

Dagegen auf Einreden aus einem Mo rat 0 r i u m. Auch

wenn dasselbe dem einzelnen nur unter bestimmten

Voraussetzungen gewährt wird? -

Kein Recht des in der

Schweiz dom i z i I i e r t e n Aus I ä n der s

sieh auf

das K r i e g s r e c h t sei n e sei gen e n S t a a t e s

zu berufen. -

S c h w e i zer i s c h - fra n z ö s i s c her

Ger ich t s s t a n d s ver t rag nur auf Angehörige

der Vertragsstaaten anwendbar.

A. -

Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, franzö-

sische Firma, stand mit dem Beklagten, der deutscher

Staatsangehöriger ist und in Luzern wohnt, in Ge-

schäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren Gunsten

ein Saldo von 2684 Fr. 40 ets. Dieses Guthaben hat sie,

als der Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorlie-

genden Prozess geltend gemacht. Vor den kantonalen

Instanzen anerkannte der Beklagte seine grundsätzliche

Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht

unter Verweisung auf die in- und ausländische Kriegs-

gesetzgebung .

B. -

Beide Vorillstanzen haben seine Einwendungen

zurückgewiesen und die Klage-zugesprochen, das Ober-

gericht im wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon

der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären,

zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-

Obligationenrecht. N° 28.

<1ebung in Frankreich sein Recht nicht finden würde,

~

~

könne der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914,

den er angerufen habe, im vorliegenden Falle doch nicht

zu seinen Gunsten angewendet werden, weil diese in

Betracht kommende französische Gese.tzgebung speziell

gegen die Gegner Frankreichs sich richte, also spezi-

tIschen Kriegscharakter habe, während der Bundesrat

in seinem Beschluss die in der Schweiz \Vohnenden nur

gegea die allgemein-gültigen Erlasse der übrigen Staaten

h:1i)c schützen wollen. Zudem seien Einreden aus der-

n rtigen zu Kriegszwecken ergangenen Erlassen nicht als

Dl'ozcssuale im Sinne des Bundesratsbeschlusses aufzu-

fnssen. Ferner wül'de die Anwendung dieser Art von

Kriegserlassell durch den schweizerischen Richter schwei-

zedsche staatsrechtliche Grundsätze verletzen.

Aus diesem letzteren Grunde gehe auch der weiter\:

Einwand des Beklagten fehl, er dürfe nach der deutschell

Kriegsgesetzgebung an die Klägerin keine Zahlungen

v·lrnehmen. Uebrigens käme für ihn diese Gesetzgebung

;-;chon deswegen nicht in Frage, weil für den in der Schweiz

\Vohnenden im Kollisionsfalle d~s schweizerische Recht,

nicht das deutsche massgebend sei. Endlich würde in der

Berücksichtigung der beklagtischen Einwände eine Ver-

letzung des französisch-schweizerischen Gerichtsstands-

wl'trages liegell.

Auch die Einrede des Beklagten, er könne sich, gestützt

auf den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914, Ruf

das französische Moratorium berufen, gehe fehl, weil

dieses Moratorium nur unter ganz besondern Voraus-

setzungen, nicht aber generell zur Anwendung gelange.

Zudem wäre eine solche Einrede erst im Vollstreckungs-

verfahren zu prüfen.

_\ngesichts dieser Sachlage erübrige es sich endlich,

;Ull die Beweisanerbieten- des Beklagten hinsichtlich der

Gepflogenheiten des Bankverkehrs im Verhältnis zu

Angehörigen der sich bekriegenden Staaten einzutreten.

C. -

Gegen d:eses Urteil hat der Beklagte die Berufung

Obligationenrecht. N° 28.

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag ad

Abweisung der Klage. In seiner Berufungsbegründung

hat er die sämtlichen, aus der obenangeführten zweit-

instanzlichen Urteilsbegründung ersichtlichen Einwände

gegen seine Zahlungspflicht neuerdings erhoben. VOI'

allem stellte er sich auf den Standpunkt. der mehrer-

\ .... ähnte Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 finde

Anwendung auch auf die spezifischen Kriegserlasst'

des Auslandes, und zwar seien die aus denselben abzu-

leitenden Einreden als prozessuale im Sinne des B{:'-

schlusses aufzufassen. Sodann hat er bestritten, dass

durch die Beachtung derartiger Einreden schweizeriseh('s

Recht oder der erwähnte Gerichtsstandsvertrag verletzt

werde. Endlich sei das angerufene Moratorium als gene-

relles zu bezeichnen, dessen Anwendbarkeit vom Richter,

also nicht erst im Vollstreckungsverfahrell zu berück-

sichtigen sei.

Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung antragen

lassen, indem sie sich im wesentlichen auf die vorinstanz-

liehe Urteilsbegl'ündung berief und sodallll noch geltend

machte, die Berufung müsse schon aus einem formellen

Grunde, nämlich deswegen abgewiesen werden, weil der

Beklagte die in Betracht fallenden Bestimmungen (kr

französischen Gesetzgebung hätte beibringen solkilo

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der in erster Linie vom Beklagten angerufel W

Bundesratsheschluss lautete in seiner ursprünglichen

Fassung folgendermassel1 : (i Df'r in der Schweiz domiZI-

lierte Schuldner ist bis auf weiteres befugt, seinem im

Ausland domizilierten Gläubiger die gleichen Stundung~,­

einreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland domizi-

lierten Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im

Lande seines \Vohnsitzes erlassen worden sind, gegenüher

dem in der Schweiz domizilierten Gläubiger zustehel~. "

Am 4. Dezember 1914,vurde der Geltungsbereich des

Beschlusses erweitert und sein Art. 1 folgendermas~eli

166

ObIigationenrecht. N0 28.

formuliert: « Der in der Schweiz domizilierte Schuldner

hat gegenüber seinem in einem fremden Staate domizi-

lierten Gläubiger die gleichen privatrechtlichen und pro-

zessualen Einreden, wie sie nach der Kriegsgesetzgebung

des fremden Staates dem in diesem domizilierten Schuld-

ner gegenüber seinem in der Schweiz domizilierten Gläu-

biger zustehen.)

Nach _d~eser neuen Fassung ist für den vorliegenden

Prozess entscheidend, ob die fra n z ö si s c h e Kriegs-

gesetzgebung dem in Frankreich domizilierten Schuldner

gegenüber seinem in der Schweiz niedergelassenen Gläu-

biger Einreden gewährt, welche unter die in Art. 1 auf-

g~führten zu rechnen sind. Nun hat der Beklagte von

dIeser französischen Kriegsgesetzgebung angerufen : ein-

mal das Dekret des Präsidenten der französischen Re-

publik vom 27. September 1914, welches sämtliche in

Frankreich mit Deutschen abgeschlossenen Rechtsge-

schäfte null und nichtig erklärt und jede Zahlung an

Angehörige des deutschen Reiches und Oesterreich-

Ungarns verbietet, und ferner ein weiterer Erlass des

französischen Präsidenten, vom 10. August 1914, der

den Art. 1244 § 2 des Ce bis zur Einstellung der Feind-

seligkeiten etwas erweitert .und damit dem Richter

allgemein die Ermächtigung gibt, dem Schuldner unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Verhältnisse einen

Zahlungsaufschub zu bewilligen (SIREY, Legislation de la

guerre, Bd. 1 S. 128 und S. 44). Zu untersuchen ist daher,

ob diese beiden Erlasse Einreden erzeugen, die in den

Kreis der in dem erwähnten Bundesratsbeschluss vorge-

sehenen fallen.

Als solche Einreden kommen nach dem Wortlaut des

Beschlusses zum vornherein nur in Frage solche privat-

rechtlicher oder prozessualer Natur. Eine weitere Ein-

schränkung ergibt sich nun aber aus dem Sinn und Zweck

des bundesrätlichen Erlasses.

Seit Ausbruch des Krieges haben die Kriegführenden,

um in ihren Gebieten ökonomische Krisen und den Ab-

Obligationenreeht. N° 28.

167

fluss der Kapitalien zu verhindern, eine Reihe von Mass-

nahmen getroffen, denen sie allgemeine Geltung, d. h.

Geltung gegenüber Kriegführenden und Neutralen und

teilweise sogar gegenüber den eigenen Staatsangehörigen

gaben. Neben allgemeinen und teilweisen Moratorien,

Sonderbestimmungen im Wechselrecht, für Miete und

Pacht etc. sind insbesondere zu erwähnen ein Beschluss

des deutschen Bundesrates vom 7. August 1914, wonach

im Ausland wohnende Personen ihre vor dem 31. Juli

1914 entstandenen Ansprüche bis zum 31. Oktober,1914,

(die Frist ist verlängert worden) vor inländischen Ge-

richten nicht geltend machen können (GÜTHE-SCHLEGEL-

BERGER, Kriegsbuch, S. 299) und ferner ein Dekret des

Präsidenten der französischen Republik, vom 10. August

1914 betr. die Unterbrechung von Verjährungs-, Präklu-

siv- und anderen Fristen des Zivil-, Handels- und Ver-

waltungsrechtes. (Das vom Beklagten angerufene Mora-

torium ist in Art. 4 dieses Erlasses enthalten. SIREY,

Bd.1, S.44.) Diese Erlasse haben mit Rücksicht auf ihre

allgemeine Geltung nicht nur die kriegführenden Staaten,

sondern in erheblichem Masse auch die Neutralen be-

troffen, die dadurch in ihrem Handel und Verkehr schwer

beeinträchtigt wurden. Diese Beeinträchtigung konnten

sie nur durch Gegenmassnahmen ganz oder zum Teil

beheben. Eine derartige Gegenmassnahme ist der in

Frage stehende Bundesratsbeschluss vom 17. August·

bezw. 4. Dezember 1914.

In der Folge gingen die Kriegführenden aber weiter.

Neben allgemein gültigen Massregeln nach Art der oben

angeführten haben sie in Ausdehnung des Krieges auf

Handel und Verkehr Bestimmungen erlassen, die sich

ausschliesslich gegen die Angehörigen der mit ihnen

verfeindeten Mächte richten. Hierunter fällt der oben

erwähnte vom Beklagten angerufene französische Erlass

vom 27. September 1914, der den Handelsverkehr mit

Deutschland und Oesterreich-Ungarn verbietet. Deutsch-

land antwortete mit einem Zahlungsverbot zu ungunsten

Obligationenrecht. N0 28.

der Angehörigen der gegnerischen Staaten (GÜTHE-

SCH~EGELBERGER, Kriegsbuch S. 887 ff.). Gegen derartige

~estImmungen e~enfalls Repressalien zu ergreifen hatten

dIe. Neutralen keme Veranlassung, haben ihnen doch die

~·leßführenden. in dieser Hinsicht im Vergleich zu den

~It I~~en verfem~eten Mächten eine superiore Stellung

cmgeraumt. Aus dIesem Grunde ist es ausgeschlossen, dass

der Bundesrat in dem im Prozess in Frage stehenden

~eschluss. au~h solche Einreden hat berücksichtigen

w~llen, dIe sIch ergeben aus der speziell zu Handels-

kl:~egszwe~ken erlassenen GesetzgebUng. Denn dadurch

wLI.rde er Ja ohne triftige Veranlassung den Handelskrieg

~l,Uf unser neutr~les Gebi~t übertragen. Nicht zu leugnen

1st zwar, dass. dIe SC~WeIZ durch derartige reine Kriegs-

n~assnahmen msoweIt,berührt wird, als diese auch für

(he auf schweizerischem Gebiet wohnenden Ausländern

Geltung beanspruchen. Allein das ändert an dem vorher-

gehend gezogenen Schlusse nichts, denn die Schlechtel'-

!'iteIlung dieser Ausländer ist nicht in ihrem schweize-

rischen \VOhllsitz, sondern in ihrer Ausländereigenschaft

begründet.

Dass der Bundesrat eine derartige Ausdehnung seines

~esc1.1Iusses auf eigentliche Ki'iegserlasse Hicht beab-

SIchtIgt hat, ergibt sich übrigens auch aus der ersten

Fassung desselben. In möglichster Beschränkung seines

AnwendUllgsgebietes wird l!ämlich in demselben nur

gesagt, der im Inland wohnende Schuldner dürfe seinem

in: Ausland domizilierten Gläubiger alle S tun dun g s _

eIn red e n entgegenhalten, die dem ausländischen

Schuldner zustehen würden. Die Fassung des zweiten

Beschlusses ist nun allerdings eine weitere, allein der

Bundesrat hat in seinem Bericht an die Bundesversamm-

lung ~'o~ 1. Dezember 1914 (BEl 1914 IV S. 742 ff.)

ausdruckhch erklärt, es habe sich bei Erlass des neuen

Beschl~sses nicht um eine Neuregelung der Materie,

als? l,llCht um eine grundsätzliche Aenderung, sondern

Jechghch um eine Ausfüllung von Lücken, die sich bei

Obligationenrecht. N" ~8.

Anwendung des ersten Beschlusses gezeigt, gehandelt.

Im weiteren wird dann die Notwendigkeit dieser Ergän-

zung mit Beispielen belegt, und zwar beziehen sich diese

Beispiele, und darin liegt wiederum eine Bestätigung der

gegebenen Auslegung, alle auf Erlasse der Kriegführenden

von allgemeiner Bedeutung, d. h. auf Gesetze, die nicht

nur für die Gegner der betreffenden Staaten zur Anwen-

dung zu kommen haben, und anderseits sind die damals

zum grossen Teil schon ergangenen spezifisch feindlichen

Erlasse der Kriegführenden mit keinem Worte erwähnt.

Während somit die Entstehungsgeschichte über dClI

Zweck des bundesrätlichen Beschlusses keine Zweifel

aufkommen lässt, erweckt allerdings ein KreisschreibeJl

des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen ühCl'

die Anwendung des fraglichen Beschlusses im Verhältnis

zu Deutschland (vom 6. Juli 1915) in dieser Hinsicht

etwelche Bedenken. Mit Bekanntmachung vom 25. Juli

1915 hatte nämlich der Deutsche Reichskanzler die

Geltullg,der oben zitiertenBekalllltmachung des deutschen

Bundesrates vom 7. August 1914 zu Gunstell der schweiz(>-

!'ischen Staatsangehörigen ausser Kraft gesetzt. Danach

kmlll seit diesem Datum der schweizerische Gläubigu

detl deutschen Schuldner in Deutschland 'wiederum bl:-

lungen. In seinem Kreisschreiben hat nun der schweiz\.-

fische Bundesrat erklärt, sein Beschluss vom 4. Dezember

1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.

i5ägegen bleibe er bestehen zu GUllsten der in der Schweiz

niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland krieg-

führenden Staaten, auf welche sich die Verfügung des

Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit scheint sich nUll

allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt

zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h.

solche, die sich nur gegen die Gegner der betr. Macht

richten, Einreden im Sinne seines Beschlusses erzeugen.

Allein hei näherem Zusehen ergibt sich doch, dass dieser

Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutsch-

land zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahmt'

170

Obligatlonenrecbt. N° 28.

von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor

·seinen Gerichten gemacht hat, ist dieses Verbot noch

nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme geworden.

Auch dieses· Kreisschreiben kann daher nicht gegen die

-einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses

angerufen werden.

In ihrem Sinne spricht sich übrigen& auch die bisherige,

allerdings von andern Zusammenhängen ausgehende

Praxis des Bundesgerichts aus, indem stets der Grundsatz

vertreten ' wurde, die Kriegserlasse der streitenden

Mächte können von den schweizerischen Gerichten nicht

berücksichtigt werden (AS 40 I S.486 f., 42 IIfS.183 f.,

ferner ein Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom

12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter allgemeinen Versiche-

rungsanstalt in Frankfurt.)

Danach ist im Simie der vorstehenden Erwägungen

davon auszugehen, dass der Bundesratsbeschluss vom

4. Dezember 1914 nur anwendbar ist, wenn im Falle:der

von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen

, dein ausländischen Schuldner privat- oder prozessrecht-

liche Einreden zustehen, und (nach seinem Sinn und

Zweck) auch dann nur insofern, als diese Einreden nicht

aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen

abgeleitet werden.

2. -

Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus die

Einreden, die der französische Schuldner aus den vom

Beklagten angerufenen Erlassen, dem Dekret vom 27.

September 1914 und dem Moratorium vom 10. August

1914, ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese

Einreden zwar keine privatrechtlichen, wohl aber pro-

zessrechtliche sind. Die Vorinstanz hat das letztere zu

Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen die

,derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag

sie nun aus dem öffentlichen Recht, von dem das Prozess-

recht ja nur ein Teil ist, oder aus dem Privatrecht abge-

leitet :werden, ist immer eine prozessuale, d. h. eine in den

Prozessgang eingreifende.

Obligationenrecht. N° 28.

171

Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede

aus dem Dekret vom' 27. September 1914 entgegen,

dass dieses Dekret eine reine Kriegsmassnahme, ein

Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges ist,

indem es sich, nur gegen die Gegner Frankreichs richtet.

Das Verbot der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit

Angehörigen der gegner~schen Staaten,abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen Richter

nicht berücksichtigt werden.

3.- Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des

vom Beklagten angerufenen französischen Moratoriums,

das nicht in einem Kriegserlass dekretiert worden

ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern

auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar

ist. Auf dieses Moratorium ist daher der Bundesrats-

beschluss anwendbar. Allein seine Anwendung hilft dem

Beklagten deswegen nichts, weil die Stundung nicht

schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern

nur dem, in dessen Person bestimmte tatsächliche Voraus-

setzungen erfüllt sind. Damit der Kläger daher, gestützt

auf den Beschluss des Bundesrates, dieses Moratorium

anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte,

er wUrde unter gleichen Umständen in Frankreich als

Gläubiger sein Recht nicht finden, müsste er, wie das

Bundesgericht in einem analogen Falle festgestellt hat,

dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten)

tatsächlichen Verhältnissen stehen würde, er ihm als

Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte.

Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).

4. - Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine

Zahlungspflicht erhoben hat, er dürfe nach deutscher

Kriegsgesetzgebung an einen Franzosen nichts zahlen,

ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen zu-

rückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweize-

rische, nicht das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I

S. 486 f., 42 II S. 183 f. E. 3.)

Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor-

AS .u n -

1918

172

Obligationenrecht. N° 29.

instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen

wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des

Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand-

vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für

Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).

5. - Da der Anspruch der Klägerin mich dem Gesagten

aus materiellen Gründen geschützt werden m~ss, erübrigt

es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen

Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen

ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen,

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzem vom 15. Januar 1918

hestätigt.

29. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 20. April 19l8

i. S. Goldschmidt gegen Graf.

Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-

füllung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts-

lage nach Ablauf der Frist.

A. -

Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf

dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten

im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert

werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung

nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers

am 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs-

frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende

Mai, für oie folgenden vier auf 15. Juni und für die letzten

vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wagen», so fügte er

bei, « bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir uns

vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf

Schadenersatz verurteilen zu lassen.)) DeI Beklagte liess

auch diese Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge-

Obligationenrecht. N° 29.

in

dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli

1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle

der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich,

dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem

negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr'. 50 Cts.

Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als

positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische

Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich

vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz

nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten

weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse

dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden

bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der

Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger

den Beklagten auf Zahlung VOll 7482 Fr. 60 Cts. nebst

Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-

und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten.

Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage

abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De-

zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage

sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz

zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung

zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung:

Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beldagten aus

einem frühem Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folg'

nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der

Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen

Erfüllung nicht verpflichtet wäre.

J\Iit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass