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44_II_163

BGE 44 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenre""t. N° 27.

(I si toutes les operations eussent ete faites en Bourse par

des intermediaires reguliers I). En realite si le demandeur

a fait des pertes ce n'est pas pour avoir achete ou vendu

ä. des conditions qui ne correspondaient pas aux condi-

tions generales du marche. Le prejudice qu'il a subi est,

comme pour tous les speculateurs malheureux, une con-

sequence du choix des titres sur lesquels ont porte les

speculations et du moment des achats et des ventes. Il

va sans dire qu'il ne saurait reprocher a la Banque canto-

nale de lui avoir donne ä. cet egard de mauvais conseils,

car la reconnaissance signee par lui s'oppose a ce qu'il

re mette en question ä. ce point de vue les operations qui

sont a la base de la dette novee. Iln'en serait autrement

que s'il avait ete la victime de mall(~uvres dolosives de la

part de la Banque (v.-RO 23 p. 713 oonsid. 3). II a

pretendu que tel etait le cas, mais ou doit admettre avec

l'instauce cantonale qu'il a totalement echoue dans Ja

preuve des preteudus ades dolosifs commis par la de-

fenderesse ou ses employes. Dans ces conditions c'est en

vain qu'il tente, en invoquant la contre-partie, de faire

supporter par Ia Banque les pertes qui sont la consequence

des operations memes qu'il a decidees et ordollnees, ei

non de la fac:(on dont elles ont ete executees.

4. -

L'arret attaque a ecarte l'exception basee sur la

pretendue violation par la defenderesse de l'art. 10 de Ia

loi du 26 fevrier 1907 sur la ijanque cantonale neuchäte-

loise. Cette exception relevant exclusivement du droit

public neuchätelois -

ainsi que le demandeur le procIa-

mait lui-meme (v. Conclusions en cause p. 85 et suiv.,

notamment p. 86) -le Tribunal federal n'est pas compe-

tent pour revoir la decision cantonale eu rette matiere.

5. -

Enfin l'article 177 al. 2 ces etait invoque en

demande, mais c'etait uniquement a l'appui de Ja con-

clusiou IV (nullite du nantissement des titres de dame

Perrelet) -

conclusion que, dans son acte de recours, le

demandeur a declare r~tirer. D'aiIleurs dame Perrelet

seuIe, ä. l'exclusion du demandeur, aurait eu qualite pour

Obligationenrecht. N0 28.

lö3

se prevaloir des dispositions de l'art. 177 al. 2 ou eventueJ-

lement de l'art. 202 ces,.

le Tribunal jederal prononce:

Le recours' est ecarte et le jugement cantonal est

confirme.

28. Orteil der L ZivUa.bteilung vom 19. April 1915

i. S. Goldsohmid gegen Postea.u ..

B U 11 des rat sb e s chI U s s v 0 111 4. Dez e m b er 1914

betr. Sc hut z des in der Sc h w e i z dom i z i -

I i er t e n S c h u I d n e r s. Keine Anwendung auf aus

eigentlichen K r i e g s e r las sen abgeleitete Einreden.

Dagegen auf Einreden aus einem Mo rat 0 r i u m. Auch

wenn dasselbe dem einzelnen nur unter bestimmten

Voraussetzungen gewährt wird? -

Kein Recht des in der

Schweiz dom i z i I i e r t e n Aus I ä n der s

sieh auf

das K r i e g s r e c h t sei n e sei gen e n S t a a t e s

zu berufen. -

S c h w e i zer i s c h - fra n z ö s i s c her

Ger ich t s s t a n d s ver t rag nur auf Angehörige

der Vertragsstaaten anwendbar.

A. -

Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, franzö-

sische Firma, stand mit dem Beklagten, der deutscher

Staatsangehöriger ist und in Luzern wohnt, in Ge-

schäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren Gunsten

ein Saldo von 2684 Fr. 40 ets. Dieses Guthaben hat sie,

als der Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorlie-

genden Prozess geltend gemacht. Vor den kantonalen

Instanzen anerkannte der Beklagte seine grundsätzliche

Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht

unter Verweisung auf die in- und ausländische Kriegs-

gesetzgebung .

B. -

Beide Vorillstanzen haben seine Einwendungen

zurückgewiesen und die Klage-zugesprochen, das Ober-

gericht im wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon

der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären,

zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-

Obligationenrecht. N° 28.

-

!'ischen Staatsangehörigen ausser Kraft gesetzt. Danach

kmlll seit diesem Datum der schweizerische Gläubigu

detl deutschen Schuldner in Deutschland 'wiederum bl:-

lungen. In seinem Kreisschreiben hat nun der schweiz\.-

fische Bundesrat erklärt, sein Beschluss vom 4. Dezember

1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.

i5ägegen bleibe er bestehen zu GUllsten der in der Schweiz

niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland krieg-

führenden Staaten, auf welche sich die Verfügung des

Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit scheint sich nUll

allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt

zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h.

solche, die sich nur gegen die Gegner der betr. Macht

richten, Einreden im Sinne seines Beschlusses erzeugen.

Allein hei näherem Zusehen ergibt sich doch, dass dieser

Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutsch-

land zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahmt'

170

Obligatlonenrecbt. N° 28.

von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor

·seinen Gerichten gemacht hat, ist dieses Verbot noch

nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme geworden.

Auch dieses· Kreisschreiben kann daher nicht gegen die

-einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses

angerufen werden.

In ihrem Sinne spricht sich übrigen& auch die bisherige,

allerdings von andern Zusammenhängen ausgehende

Praxis des Bundesgerichts aus, indem stets der Grundsatz

vertreten ' wurde, die Kriegserlasse der streitenden

Mächte können von den schweizerischen Gerichten nicht

berücksichtigt werden (AS 40 I S.486 f., 42 IIfS.183 f.,

ferner ein Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom

12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter allgemeinen Versiche-

rungsanstalt in Frankfurt.)

Danach ist im Simie der vorstehenden Erwägungen

davon auszugehen, dass der Bundesratsbeschluss vom

4. Dezember 1914 nur anwendbar ist, wenn im Falle:der

von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen

, dein ausländischen Schuldner privat- oder prozessrecht-

liche Einreden zustehen, und (nach seinem Sinn und

Zweck) auch dann nur insofern, als diese Einreden nicht

aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen

abgeleitet werden.

2. -

Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus die

Einreden, die der französische Schuldner aus den vom

Beklagten angerufenen Erlassen, dem Dekret vom 27.

September 1914 und dem Moratorium vom 10. August

1914, ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese

Einreden zwar keine privatrechtlichen, wohl aber pro-

zessrechtliche sind. Die Vorinstanz hat das letztere zu

Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen die

,derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag

sie nun aus dem öffentlichen Recht, von dem das Prozess-

recht ja nur ein Teil ist, oder aus dem Privatrecht abge-

leitet :werden, ist immer eine prozessuale, d. h. eine in den

Prozessgang eingreifende.

Obligationenrecht. N° 28.

171

Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede

aus dem Dekret vom' 27. September 1914 entgegen,

dass dieses Dekret eine reine Kriegsmassnahme, ein

Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges ist,

indem es sich, nur gegen die Gegner Frankreichs richtet.

Das Verbot der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit

Angehörigen der gegner~schen Staaten,abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen Richter

nicht berücksichtigt werden.

3.- Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des

vom Beklagten angerufenen französischen Moratoriums,

das nicht in einem Kriegserlass dekretiert worden

ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern

auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar

ist. Auf dieses Moratorium ist daher der Bundesrats-

beschluss anwendbar. Allein seine Anwendung hilft dem

Beklagten deswegen nichts, weil die Stundung nicht

schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern

nur dem, in dessen Person bestimmte tatsächliche Voraus-

setzungen erfüllt sind. Damit der Kläger daher, gestützt

auf den Beschluss des Bundesrates, dieses Moratorium

anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte,

er wUrde unter gleichen Umständen in Frankreich als

Gläubiger sein Recht nicht finden, müsste er, wie das

Bundesgericht in einem analogen Falle festgestellt hat,

dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten)

tatsächlichen Verhältnissen stehen würde, er ihm als

Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte.

Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).

4. - Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine

Zahlungspflicht erhoben hat, er dürfe nach deutscher

Kriegsgesetzgebung an einen Franzosen nichts zahlen,

ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen zu-

rückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweize-

rische, nicht das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I

S. 486 f., 42 II S. 183 f. E. 3.)

Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor-

AS .u n -

1918

172

Obligationenrecht. N° 29.

instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen

wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des

Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand-

vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für

Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).

5. - Da der Anspruch der Klägerin mich dem Gesagten

aus materiellen Gründen geschützt werden m~ss, erübrigt

es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen

Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen

ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen,

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzem vom 15. Januar 1918

hestätigt.

29. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 20. April 19l8

i. S. Goldschmidt gegen Graf.

Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-

füllung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts-

lage nach Ablauf der Frist.

A. -

Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf

dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten

im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert

werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung

nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers

am 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs-

frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende

Mai, für oie folgenden vier auf 15. Juni und für die letzten

vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wagen», so fügte er

bei, « bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir uns

vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf

Schadenersatz verurteilen zu lassen.)) DeI Beklagte liess

auch diese Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge-

Obligationenrecht. N° 29.

in

dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli

1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle

der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich,

dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem

negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr'. 50 Cts.

Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als

positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische

Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich

vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz

nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten

weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse

dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden

bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der

Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger

den Beklagten auf Zahlung VOll 7482 Fr. 60 Cts. nebst

Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-

und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten.

Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage

abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De-

zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage

sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz

zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung

zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung:

Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beldagten aus

einem frühem Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folg'

nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der

Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen

Erfüllung nicht verpflichtet wäre.

J\Iit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass