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Obligationenre""t. N° 27.
(I si toutes les operations eussent ete faites en Bourse par
des intermediaires reguliers I). En realite si le demandeur
a fait des pertes ce n'est pas pour avoir achete ou vendu
ä. des conditions qui ne correspondaient pas aux condi-
tions generales du marche. Le prejudice qu'il a subi est,
comme pour tous les speculateurs malheureux, une con-
sequence du choix des titres sur lesquels ont porte les
speculations et du moment des achats et des ventes. Il
va sans dire qu'il ne saurait reprocher a la Banque canto-
nale de lui avoir donne ä. cet egard de mauvais conseils,
car la reconnaissance signee par lui s'oppose a ce qu'il
re mette en question ä. ce point de vue les operations qui
sont a la base de la dette novee. Iln'en serait autrement
que s'il avait ete la victime de mall(~uvres dolosives de la
part de la Banque (v.-RO 23 p. 713 oonsid. 3). II a
pretendu que tel etait le cas, mais ou doit admettre avec
l'instauce cantonale qu'il a totalement echoue dans Ja
preuve des preteudus ades dolosifs commis par la de-
fenderesse ou ses employes. Dans ces conditions c'est en
vain qu'il tente, en invoquant la contre-partie, de faire
supporter par Ia Banque les pertes qui sont la consequence
des operations memes qu'il a decidees et ordollnees, ei
non de la fac:(on dont elles ont ete executees.
4. -
L'arret attaque a ecarte l'exception basee sur la
pretendue violation par la defenderesse de l'art. 10 de Ia
loi du 26 fevrier 1907 sur la ijanque cantonale neuchäte-
loise. Cette exception relevant exclusivement du droit
public neuchätelois -
ainsi que le demandeur le procIa-
mait lui-meme (v. Conclusions en cause p. 85 et suiv.,
notamment p. 86) -le Tribunal federal n'est pas compe-
tent pour revoir la decision cantonale eu rette matiere.
5. -
Enfin l'article 177 al. 2 ces etait invoque en
demande, mais c'etait uniquement a l'appui de Ja con-
clusiou IV (nullite du nantissement des titres de dame
Perrelet) -
conclusion que, dans son acte de recours, le
demandeur a declare r~tirer. D'aiIleurs dame Perrelet
seuIe, ä. l'exclusion du demandeur, aurait eu qualite pour
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se prevaloir des dispositions de l'art. 177 al. 2 ou eventueJ-
lement de l'art. 202 ces,.
le Tribunal jederal prononce:
Le recours' est ecarte et le jugement cantonal est
confirme.
28. Orteil der L ZivUa.bteilung vom 19. April 1915
i. S. Goldsohmid gegen Postea.u ..
B U 11 des rat sb e s chI U s s v 0 111 4. Dez e m b er 1914
betr. Sc hut z des in der Sc h w e i z dom i z i -
I i er t e n S c h u I d n e r s. Keine Anwendung auf aus
eigentlichen K r i e g s e r las sen abgeleitete Einreden.
Dagegen auf Einreden aus einem Mo rat 0 r i u m. Auch
wenn dasselbe dem einzelnen nur unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt wird? -
Kein Recht des in der
Schweiz dom i z i I i e r t e n Aus I ä n der s
sieh auf
das K r i e g s r e c h t sei n e sei gen e n S t a a t e s
zu berufen. -
S c h w e i zer i s c h - fra n z ö s i s c her
Ger ich t s s t a n d s ver t rag nur auf Angehörige
der Vertragsstaaten anwendbar.
A. -
Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, franzö-
sische Firma, stand mit dem Beklagten, der deutscher
Staatsangehöriger ist und in Luzern wohnt, in Ge-
schäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren Gunsten
ein Saldo von 2684 Fr. 40 ets. Dieses Guthaben hat sie,
als der Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorlie-
genden Prozess geltend gemacht. Vor den kantonalen
Instanzen anerkannte der Beklagte seine grundsätzliche
Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht
unter Verweisung auf die in- und ausländische Kriegs-
gesetzgebung .
B. -
Beide Vorillstanzen haben seine Einwendungen
zurückgewiesen und die Klage-zugesprochen, das Ober-
gericht im wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon
der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären,
zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-
Obligationenrecht. N° 28.
-
!'ischen Staatsangehörigen ausser Kraft gesetzt. Danach
kmlll seit diesem Datum der schweizerische Gläubigu
detl deutschen Schuldner in Deutschland 'wiederum bl:-
lungen. In seinem Kreisschreiben hat nun der schweiz\.-
fische Bundesrat erklärt, sein Beschluss vom 4. Dezember
1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.
i5ägegen bleibe er bestehen zu GUllsten der in der Schweiz
niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland krieg-
führenden Staaten, auf welche sich die Verfügung des
Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit scheint sich nUll
allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt
zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h.
solche, die sich nur gegen die Gegner der betr. Macht
richten, Einreden im Sinne seines Beschlusses erzeugen.
Allein hei näherem Zusehen ergibt sich doch, dass dieser
Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutsch-
land zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahmt'
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Obligatlonenrecbt. N° 28.
von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor
·seinen Gerichten gemacht hat, ist dieses Verbot noch
nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme geworden.
Auch dieses· Kreisschreiben kann daher nicht gegen die
-einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses
angerufen werden.
In ihrem Sinne spricht sich übrigen& auch die bisherige,
allerdings von andern Zusammenhängen ausgehende
Praxis des Bundesgerichts aus, indem stets der Grundsatz
vertreten ' wurde, die Kriegserlasse der streitenden
Mächte können von den schweizerischen Gerichten nicht
berücksichtigt werden (AS 40 I S.486 f., 42 IIfS.183 f.,
ferner ein Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom
12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter allgemeinen Versiche-
rungsanstalt in Frankfurt.)
Danach ist im Simie der vorstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass der Bundesratsbeschluss vom
4. Dezember 1914 nur anwendbar ist, wenn im Falle:der
von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen
, dein ausländischen Schuldner privat- oder prozessrecht-
liche Einreden zustehen, und (nach seinem Sinn und
Zweck) auch dann nur insofern, als diese Einreden nicht
aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen
abgeleitet werden.
2. -
Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus die
Einreden, die der französische Schuldner aus den vom
Beklagten angerufenen Erlassen, dem Dekret vom 27.
September 1914 und dem Moratorium vom 10. August
1914, ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese
Einreden zwar keine privatrechtlichen, wohl aber pro-
zessrechtliche sind. Die Vorinstanz hat das letztere zu
Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen die
,derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag
sie nun aus dem öffentlichen Recht, von dem das Prozess-
recht ja nur ein Teil ist, oder aus dem Privatrecht abge-
leitet :werden, ist immer eine prozessuale, d. h. eine in den
Prozessgang eingreifende.
Obligationenrecht. N° 28.
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Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede
aus dem Dekret vom' 27. September 1914 entgegen,
dass dieses Dekret eine reine Kriegsmassnahme, ein
Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges ist,
indem es sich, nur gegen die Gegner Frankreichs richtet.
Das Verbot der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit
Angehörigen der gegner~schen Staaten,abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen Richter
nicht berücksichtigt werden.
3.- Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des
vom Beklagten angerufenen französischen Moratoriums,
das nicht in einem Kriegserlass dekretiert worden
ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern
auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar
ist. Auf dieses Moratorium ist daher der Bundesrats-
beschluss anwendbar. Allein seine Anwendung hilft dem
Beklagten deswegen nichts, weil die Stundung nicht
schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern
nur dem, in dessen Person bestimmte tatsächliche Voraus-
setzungen erfüllt sind. Damit der Kläger daher, gestützt
auf den Beschluss des Bundesrates, dieses Moratorium
anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte,
er wUrde unter gleichen Umständen in Frankreich als
Gläubiger sein Recht nicht finden, müsste er, wie das
Bundesgericht in einem analogen Falle festgestellt hat,
dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten)
tatsächlichen Verhältnissen stehen würde, er ihm als
Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte.
Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).
4. - Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine
Zahlungspflicht erhoben hat, er dürfe nach deutscher
Kriegsgesetzgebung an einen Franzosen nichts zahlen,
ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen zu-
rückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweize-
rische, nicht das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I
S. 486 f., 42 II S. 183 f. E. 3.)
Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor-
AS .u n -
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Obligationenrecht. N° 29.
instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen
wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des
Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand-
vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für
Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).
5. - Da der Anspruch der Klägerin mich dem Gesagten
aus materiellen Gründen geschützt werden m~ss, erübrigt
es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen
Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen
ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen,
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzem vom 15. Januar 1918
hestätigt.
29. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 20. April 19l8
i. S. Goldschmidt gegen Graf.
Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-
füllung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts-
lage nach Ablauf der Frist.
A. -
Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf
dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten
im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert
werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung
nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers
am 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs-
frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende
Mai, für oie folgenden vier auf 15. Juni und für die letzten
vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wagen», so fügte er
bei, « bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir uns
vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf
Schadenersatz verurteilen zu lassen.)) DeI Beklagte liess
auch diese Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge-
Obligationenrecht. N° 29.
in
dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli
1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle
der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich,
dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem
negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr'. 50 Cts.
Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als
positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische
Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich
vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz
nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten
weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse
dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden
bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der
Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger
den Beklagten auf Zahlung VOll 7482 Fr. 60 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten.
Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage
abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De-
zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage
sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean-
tragt.
Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung:
Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beldagten aus
einem frühem Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folg'
nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der
Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen
Erfüllung nicht verpflichtet wäre.
J\Iit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass