Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, franzö-
sische Firma, stand mit dem Beklagten, der deutscher
Staatsangehöriger ist und in Luzern wohnt, in Ge-
schäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren Gunsten
ein Saldo von 2684 Fr. 40 ets. Dieses Guthaben hat sie,
als der Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorlie-
genden Prozess geltend gemacht. Vor den kantonalen
Instanzen anerkannte der Beklagte seine grundsätzliche
Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht
unter Verweisung auf die in- und ausländische Kriegs-
gesetzgebung .
B. -
Beide Vorillstanzen haben seine Einwendungen
zurückgewiesen und die Klage-zugesprochen, das Ober-
gericht im wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon
der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären,
zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-
Obligationenrecht. N° 28.
<1ebung in Frankreich sein Recht nicht finden würde,
~
~
könne der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914,
den er angerufen habe, im vorliegenden Falle doch nicht
zu seinen Gunsten angewendet werden, weil diese in
Betracht kommende französische Gese.tzgebung speziell
gegen die Gegner Frankreichs sich richte, also spezi-
tIschen Kriegscharakter habe, während der Bundesrat
in seinem Beschluss die in der Schweiz \Vohnenden nur
gegea die allgemein-gültigen Erlasse der übrigen Staaten
h:1i)c schützen wollen. Zudem seien Einreden aus der-
n rtigen zu Kriegszwecken ergangenen Erlassen nicht als
Dl'ozcssuale im Sinne des Bundesratsbeschlusses aufzu-
fnssen. Ferner wül'de die Anwendung dieser Art von
Kriegserlassell durch den schweizerischen Richter schwei-
zedsche staatsrechtliche Grundsätze verletzen.
Aus diesem letzteren Grunde gehe auch der weiter\:
Einwand des Beklagten fehl, er dürfe nach der deutschell
Kriegsgesetzgebung an die Klägerin keine Zahlungen
v·lrnehmen. Uebrigens käme für ihn diese Gesetzgebung
;-;chon deswegen nicht in Frage, weil für den in der Schweiz
\Vohnenden im Kollisionsfalle d~s schweizerische Recht,
nicht das deutsche massgebend sei. Endlich würde in der
Berücksichtigung der beklagtischen Einwände eine Ver-
letzung des französisch-schweizerischen Gerichtsstands-
wl'trages liegell.
Auch die Einrede des Beklagten, er könne sich, gestützt
auf den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914, Ruf
das französische Moratorium berufen, gehe fehl, weil
dieses Moratorium nur unter ganz besondern Voraus-
setzungen, nicht aber generell zur Anwendung gelange.
Zudem wäre eine solche Einrede erst im Vollstreckungs-
verfahren zu prüfen.
_\ngesichts dieser Sachlage erübrige es sich endlich,
;Ull die Beweisanerbieten- des Beklagten hinsichtlich der
Gepflogenheiten des Bankverkehrs im Verhältnis zu
Angehörigen der sich bekriegenden Staaten einzutreten.
C. -
Gegen d:eses Urteil hat der Beklagte die Berufung
Obligationenrecht. N° 28.
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag ad
Abweisung der Klage. In seiner Berufungsbegründung
hat er die sämtlichen, aus der obenangeführten zweit-
instanzlichen Urteilsbegründung ersichtlichen Einwände
gegen seine Zahlungspflicht neuerdings erhoben. VOI'
allem stellte er sich auf den Standpunkt. der mehrer-
\ .... ähnte Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 finde
Anwendung auch auf die spezifischen Kriegserlasst'
des Auslandes, und zwar seien die aus denselben abzu-
leitenden Einreden als prozessuale im Sinne des B{:'-
schlusses aufzufassen. Sodann hat er bestritten, dass
durch die Beachtung derartiger Einreden schweizeriseh('s
Recht oder der erwähnte Gerichtsstandsvertrag verletzt
werde. Endlich sei das angerufene Moratorium als gene-
relles zu bezeichnen, dessen Anwendbarkeit vom Richter,
also nicht erst im Vollstreckungsverfahrell zu berück-
sichtigen sei.
Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen, indem sie sich im wesentlichen auf die vorinstanz-
liehe Urteilsbegl'ündung berief und sodallll noch geltend
machte, die Berufung müsse schon aus einem formellen
Grunde, nämlich deswegen abgewiesen werden, weil der
Beklagte die in Betracht fallenden Bestimmungen (kr
französischen Gesetzgebung hätte beibringen solkilo
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der in erster Linie vom Beklagten angerufel W
Bundesratsheschluss lautete in seiner ursprünglichen
Fassung folgendermassel1 : (i Df'r in der Schweiz domiZI-
lierte Schuldner ist bis auf weiteres befugt, seinem im
Ausland domizilierten Gläubiger die gleichen Stundung~,
einreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland domizi-
lierten Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im
Lande seines \Vohnsitzes erlassen worden sind, gegenüher
dem in der Schweiz domizilierten Gläubiger zustehel~. "
Am 4. Dezember 1914,vurde der Geltungsbereich des
Beschlusses erweitert und sein Art. 1 folgendermas~eli
166
ObIigationenrecht. N0 28.
formuliert: « Der in der Schweiz domizilierte Schuldner
hat gegenüber seinem in einem fremden Staate domizi-
lierten Gläubiger die gleichen privatrechtlichen und pro-
zessualen Einreden, wie sie nach der Kriegsgesetzgebung
des fremden Staates dem in diesem domizilierten Schuld-
ner gegenüber seinem in der Schweiz domizilierten Gläu-
biger zustehen.)
Nach _d~eser neuen Fassung ist für den vorliegenden
Prozess entscheidend, ob die fra n z ö si s c h e Kriegs-
gesetzgebung dem in Frankreich domizilierten Schuldner
gegenüber seinem in der Schweiz niedergelassenen Gläu-
biger Einreden gewährt, welche unter die in Art. 1 auf-
g~führten zu rechnen sind. Nun hat der Beklagte von
dIeser französischen Kriegsgesetzgebung angerufen : ein-
mal das Dekret des Präsidenten der französischen Re-
publik vom 27. September 1914, welches sämtliche in
Frankreich mit Deutschen abgeschlossenen Rechtsge-
schäfte null und nichtig erklärt und jede Zahlung an
Angehörige des deutschen Reiches und Oesterreich-
Ungarns verbietet, und ferner ein weiterer Erlass des
französischen Präsidenten, vom 10. August 1914, der
den Art. 1244 § 2 des Ce bis zur Einstellung der Feind-
seligkeiten etwas erweitert .und damit dem Richter
allgemein die Ermächtigung gibt, dem Schuldner unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Verhältnisse einen
Zahlungsaufschub zu bewilligen (SIREY, Legislation de la
guerre, Bd. 1 S. 128 und S. 44). Zu untersuchen ist daher,
ob diese beiden Erlasse Einreden erzeugen, die in den
Kreis der in dem erwähnten Bundesratsbeschluss vorge-
sehenen fallen.
Als solche Einreden kommen nach dem Wortlaut des
Beschlusses zum vornherein nur in Frage solche privat-
rechtlicher oder prozessualer Natur. Eine weitere Ein-
schränkung ergibt sich nun aber aus dem Sinn und Zweck
des bundesrätlichen Erlasses.
Seit Ausbruch des Krieges haben die Kriegführenden,
um in ihren Gebieten ökonomische Krisen und den Ab-
Obligationenreeht. N° 28.
167
fluss der Kapitalien zu verhindern, eine Reihe von Mass-
nahmen getroffen, denen sie allgemeine Geltung, d. h.
Geltung gegenüber Kriegführenden und Neutralen und
teilweise sogar gegenüber den eigenen Staatsangehörigen
gaben. Neben allgemeinen und teilweisen Moratorien,
Sonderbestimmungen im Wechselrecht, für Miete und
Pacht etc. sind insbesondere zu erwähnen ein Beschluss
des deutschen Bundesrates vom 7. August 1914, wonach
im Ausland wohnende Personen ihre vor dem 31. Juli
1914 entstandenen Ansprüche bis zum 31. Oktober,1914,
(die Frist ist verlängert worden) vor inländischen Ge-
richten nicht geltend machen können (GÜTHE-SCHLEGEL-
BERGER, Kriegsbuch, S. 299) und ferner ein Dekret des
Präsidenten der französischen Republik, vom 10. August
1914 betr. die Unterbrechung von Verjährungs-, Präklu-
siv- und anderen Fristen des Zivil-, Handels- und Ver-
waltungsrechtes. (Das vom Beklagten angerufene Mora-
torium ist in Art. 4 dieses Erlasses enthalten. SIREY,
Bd.1, S.44.) Diese Erlasse haben mit Rücksicht auf ihre
allgemeine Geltung nicht nur die kriegführenden Staaten,
sondern in erheblichem Masse auch die Neutralen be-
troffen, die dadurch in ihrem Handel und Verkehr schwer
beeinträchtigt wurden. Diese Beeinträchtigung konnten
sie nur durch Gegenmassnahmen ganz oder zum Teil
beheben. Eine derartige Gegenmassnahme ist der in
Frage stehende Bundesratsbeschluss vom 17. August·
bezw. 4. Dezember 1914.
In der Folge gingen die Kriegführenden aber weiter.
Neben allgemein gültigen Massregeln nach Art der oben
angeführten haben sie in Ausdehnung des Krieges auf
Handel und Verkehr Bestimmungen erlassen, die sich
ausschliesslich gegen die Angehörigen der mit ihnen
verfeindeten Mächte richten. Hierunter fällt der oben
erwähnte vom Beklagten angerufene französische Erlass
vom 27. September 1914, der den Handelsverkehr mit
Deutschland und Oesterreich-Ungarn verbietet. Deutsch-
land antwortete mit einem Zahlungsverbot zu ungunsten
Obligationenrecht. N0 28.
der Angehörigen der gegnerischen Staaten (GÜTHE-
SCH~EGELBERGER, Kriegsbuch S. 887 ff.). Gegen derartige
~estImmungen e~enfalls Repressalien zu ergreifen hatten
dIe. Neutralen keme Veranlassung, haben ihnen doch die
~·leßführenden. in dieser Hinsicht im Vergleich zu den
~It I~~en verfem~eten Mächten eine superiore Stellung
cmgeraumt. Aus dIesem Grunde ist es ausgeschlossen, dass
der Bundesrat in dem im Prozess in Frage stehenden
~eschluss. au~h solche Einreden hat berücksichtigen
w~llen, dIe sIch ergeben aus der speziell zu Handels-
kl:~egszwe~ken erlassenen GesetzgebUng. Denn dadurch
wLI.rde er Ja ohne triftige Veranlassung den Handelskrieg
~l,Uf unser neutr~les Gebi~t übertragen. Nicht zu leugnen
1st zwar, dass. dIe SC~WeIZ durch derartige reine Kriegs-
n~assnahmen msoweIt,berührt wird, als diese auch für
(he auf schweizerischem Gebiet wohnenden Ausländern
Geltung beanspruchen. Allein das ändert an dem vorher-
gehend gezogenen Schlusse nichts, denn die Schlechtel'-
!'iteIlung dieser Ausländer ist nicht in ihrem schweize-
rischen \VOhllsitz, sondern in ihrer Ausländereigenschaft
begründet.
Dass der Bundesrat eine derartige Ausdehnung seines
~esc1.1Iusses auf eigentliche Ki'iegserlasse Hicht beab-
SIchtIgt hat, ergibt sich übrigens auch aus der ersten
Fassung desselben. In möglichster Beschränkung seines
AnwendUllgsgebietes wird l!ämlich in demselben nur
gesagt, der im Inland wohnende Schuldner dürfe seinem
in: Ausland domizilierten Gläubiger alle S tun dun g s _
eIn red e n entgegenhalten, die dem ausländischen
Schuldner zustehen würden. Die Fassung des zweiten
Beschlusses ist nun allerdings eine weitere, allein der
Bundesrat hat in seinem Bericht an die Bundesversamm-
lung ~'o~ 1. Dezember 1914 (BEl 1914 IV S. 742 ff.)
ausdruckhch erklärt, es habe sich bei Erlass des neuen
Beschl~sses nicht um eine Neuregelung der Materie,
als? l,llCht um eine grundsätzliche Aenderung, sondern
Jechghch um eine Ausfüllung von Lücken, die sich bei
Obligationenrecht. N" ~8.
Anwendung des ersten Beschlusses gezeigt, gehandelt.
Im weiteren wird dann die Notwendigkeit dieser Ergän-
zung mit Beispielen belegt, und zwar beziehen sich diese
Beispiele, und darin liegt wiederum eine Bestätigung der
gegebenen Auslegung, alle auf Erlasse der Kriegführenden
von allgemeiner Bedeutung, d. h. auf Gesetze, die nicht
nur für die Gegner der betreffenden Staaten zur Anwen-
dung zu kommen haben, und anderseits sind die damals
zum grossen Teil schon ergangenen spezifisch feindlichen
Erlasse der Kriegführenden mit keinem Worte erwähnt.
Während somit die Entstehungsgeschichte über dClI
Zweck des bundesrätlichen Beschlusses keine Zweifel
aufkommen lässt, erweckt allerdings ein KreisschreibeJl
des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen ühCl'
die Anwendung des fraglichen Beschlusses im Verhältnis
zu Deutschland (vom 6. Juli 1915) in dieser Hinsicht
etwelche Bedenken. Mit Bekanntmachung vom 25. Juli
1915 hatte nämlich der Deutsche Reichskanzler die
Geltullg,der oben zitiertenBekalllltmachung des deutschen
Bundesrates vom 7. August 1914 zu Gunstell der schweiz(>-
!'ischen Staatsangehörigen ausser Kraft gesetzt. Danach
kmlll seit diesem Datum der schweizerische Gläubigu
detl deutschen Schuldner in Deutschland 'wiederum bl:-
lungen. In seinem Kreisschreiben hat nun der schweiz\.-
fische Bundesrat erklärt, sein Beschluss vom 4. Dezember
1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.
i5ägegen bleibe er bestehen zu GUllsten der in der Schweiz
niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland krieg-
führenden Staaten, auf welche sich die Verfügung des
Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit scheint sich nUll
allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt
zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h.
solche, die sich nur gegen die Gegner der betr. Macht
richten, Einreden im Sinne seines Beschlusses erzeugen.
Allein hei näherem Zusehen ergibt sich doch, dass dieser
Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutsch-
land zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahmt'
170
Obligatlonenrecbt. N° 28.
von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor
·seinen Gerichten gemacht hat, ist dieses Verbot noch
nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme geworden.
Auch dieses· Kreisschreiben kann daher nicht gegen die
-einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses
angerufen werden.
In ihrem Sinne spricht sich übrigen& auch die bisherige,
allerdings von andern Zusammenhängen ausgehende
Praxis des Bundesgerichts aus, indem stets der Grundsatz
vertreten ' wurde, die Kriegserlasse der streitenden
Mächte können von den schweizerischen Gerichten nicht
berücksichtigt werden (AS 40 I S.486 f., 42 IIfS.183 f.,
ferner ein Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom
12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter allgemeinen Versiche-
rungsanstalt in Frankfurt.)
Danach ist im Simie der vorstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass der Bundesratsbeschluss vom
4. Dezember 1914 nur anwendbar ist, wenn im Falle:der
von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen
, dein ausländischen Schuldner privat- oder prozessrecht-
liche Einreden zustehen, und (nach seinem Sinn und
Zweck) auch dann nur insofern, als diese Einreden nicht
aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen
abgeleitet werden.
E. 2 Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus die Einreden, die der französische Schuldner aus den vom Beklagten angerufenen Erlassen, dem Dekret vom 27. September 1914 und dem Moratorium vom 10. August 1914, ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese Einreden zwar keine privatrechtlichen, wohl aber pro- zessrechtliche sind. Die Vorinstanz hat das letztere zu Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen die,derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag sie nun aus dem öffentlichen Recht, von dem das Prozess- recht ja nur ein Teil ist, oder aus dem Privatrecht abge- leitet :werden, ist immer eine prozessuale, d. h. eine in den Prozessgang eingreifende. Obligationenrecht. N° 28. 171 Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede aus dem Dekret vom' 27. September 1914 entgegen, dass dieses Dekret eine reine Kriegsmassnahme, ein Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges ist, indem es sich, nur gegen die Gegner Frankreichs richtet. Das Verbot der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit Angehörigen der gegner~schen Staaten,abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen Richter nicht berücksichtigt werden.
E. 3 Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des vom Beklagten angerufenen französischen Moratoriums, das nicht in einem Kriegserlass dekretiert worden ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar ist. Auf dieses Moratorium ist daher der Bundesrats- beschluss anwendbar. Allein seine Anwendung hilft dem Beklagten deswegen nichts, weil die Stundung nicht schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern nur dem, in dessen Person bestimmte tatsächliche Voraus- setzungen erfüllt sind. Damit der Kläger daher, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates, dieses Moratorium anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte, er wUrde unter gleichen Umständen in Frankreich als Gläubiger sein Recht nicht finden, müsste er, wie das Bundesgericht in einem analogen Falle festgestellt hat, dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten) tatsächlichen Verhältnissen stehen würde, er ihm als Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte. Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).
E. 4 Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine Zahlungspflicht erhoben hat, er dürfe nach deutscher Kriegsgesetzgebung an einen Franzosen nichts zahlen, ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen zu- rückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweize- rische, nicht das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I S. 486 f., 42 II S. 183 f. E. 3.) Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor- AS .u n - 1918 172 Obligationenrecht. N° 29. instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand- vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).
E. 5 Da der Anspruch der Klägerin mich dem Gesagten aus materiellen Gründen geschützt werden m~ss, erübrigt es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen, einzutreten.
Dispositiv
- Urteil der I. Zivila.bteilung vom 20. April 19l8 i. S. Goldschmidt gegen Graf. Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er- füllung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts- lage nach Ablauf der Frist. A. - Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers am 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs- frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende Mai, für oie folgenden vier auf 15. Juni und für die letzten vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wagen», so fügte er bei, « bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir uns vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf Schadenersatz verurteilen zu lassen.)) DeI Beklagte liess auch diese Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge- Obligationenrecht. N° 29. in dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli 1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich, dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr'. 50 Cts. Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte. B. - Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger den Beklagten auf Zahlung VOll 7482 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs- und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten. Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De- zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean- tragt. Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung: Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beldagten aus einem frühem Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folg' nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen Erfüllung nicht verpflichtet wäre. J\Iit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
162
Obligationenre""t. N° 27.
(I si toutes les operations eussent ete faites en Bourse par
des intermediaires reguliers I). En realite si le demandeur
a fait des pertes ce n'est pas pour avoir achete ou vendu
ä. des conditions qui ne correspondaient pas aux condi-
tions generales du marche. Le prejudice qu'il a subi est,
comme pour tous les speculateurs malheureux, une con-
sequence du choix des titres sur lesquels ont porte les
speculations et du moment des achats et des ventes. Il
va sans dire qu'il ne saurait reprocher a la Banque canto-
nale de lui avoir donne ä. cet egard de mauvais conseils,
car la reconnaissance signee par lui s'oppose a ce qu'il
re mette en question ä. ce point de vue les operations qui
sont a la base de la dette novee. Iln'en serait autrement
que s'il avait ete la victime de mall(~uvres dolosives de la
part de la Banque (v.-RO 23 p. 713 oonsid. 3). II a
pretendu que tel etait le cas, mais ou doit admettre avec
l'instauce cantonale qu'il a totalement echoue dans Ja
preuve des preteudus ades dolosifs commis par la de-
fenderesse ou ses employes. Dans ces conditions c'est en
vain qu'il tente, en invoquant la contre-partie, de faire
supporter par Ia Banque les pertes qui sont la consequence
des operations memes qu'il a decidees et ordollnees, ei
non de la fac:(on dont elles ont ete executees.
4. -
L'arret attaque a ecarte l'exception basee sur la
pretendue violation par la defenderesse de l'art. 10 de Ia
loi du 26 fevrier 1907 sur la ijanque cantonale neuchäte-
loise. Cette exception relevant exclusivement du droit
public neuchätelois -
ainsi que le demandeur le procIa-
mait lui-meme (v. Conclusions en cause p. 85 et suiv.,
notamment p. 86) -le Tribunal federal n'est pas compe-
tent pour revoir la decision cantonale eu rette matiere.
5. -
Enfin l'article 177 al. 2 ces etait invoque en
demande, mais c'etait uniquement a l'appui de Ja con-
clusiou IV (nullite du nantissement des titres de dame
Perrelet) -
conclusion que, dans son acte de recours, le
demandeur a declare r~tirer. D'aiIleurs dame Perrelet
seuIe, ä. l'exclusion du demandeur, aurait eu qualite pour
Obligationenrecht. N0 28.
lö3
se prevaloir des dispositions de l'art. 177 al. 2 ou eventueJ-
lement de l'art. 202 ces,.
le Tribunal jederal prononce:
Le recours' est ecarte et le jugement cantonal est
confirme.
28. Orteil der L ZivUa.bteilung vom 19. April 1915
i. S. Goldsohmid gegen Postea.u ..
B U 11 des rat sb e s chI U s s v 0 111 4. Dez e m b er 1914
betr. Sc hut z des in der Sc h w e i z dom i z i -
I i er t e n S c h u I d n e r s. Keine Anwendung auf aus
eigentlichen K r i e g s e r las sen abgeleitete Einreden.
Dagegen auf Einreden aus einem Mo rat 0 r i u m. Auch
wenn dasselbe dem einzelnen nur unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt wird? -
Kein Recht des in der
Schweiz dom i z i I i e r t e n Aus I ä n der s
sieh auf
das K r i e g s r e c h t sei n e sei gen e n S t a a t e s
zu berufen. -
S c h w e i zer i s c h - fra n z ö s i s c her
Ger ich t s s t a n d s ver t rag nur auf Angehörige
der Vertragsstaaten anwendbar.
A. -
Die Klägerin, eine in Paris domizilierte, franzö-
sische Firma, stand mit dem Beklagten, der deutscher
Staatsangehöriger ist und in Luzern wohnt, in Ge-
schäftsverbindung. Aus dieser resultierte zu ihren Gunsten
ein Saldo von 2684 Fr. 40 ets. Dieses Guthaben hat sie,
als der Beklagte ihr die Zahlung verweigerte, im vorlie-
genden Prozess geltend gemacht. Vor den kantonalen
Instanzen anerkannte der Beklagte seine grundsätzliche
Schuld, bestritt aber seine derzeitige Zahlungspflicht
unter Verweisung auf die in- und ausländische Kriegs-
gesetzgebung .
B. -
Beide Vorillstanzen haben seine Einwendungen
zurückgewiesen und die Klage-zugesprochen, das Ober-
gericht im wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon
der Beklagte, wenn die Parteirollen vertauscht wären,
zur Zeit mit Rücksicht auf die französische Kriegsgesetz-
Obligationenrecht. N° 28.
<1ebung in Frankreich sein Recht nicht finden würde,
~
~
könne der Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914,
den er angerufen habe, im vorliegenden Falle doch nicht
zu seinen Gunsten angewendet werden, weil diese in
Betracht kommende französische Gese.tzgebung speziell
gegen die Gegner Frankreichs sich richte, also spezi-
tIschen Kriegscharakter habe, während der Bundesrat
in seinem Beschluss die in der Schweiz \Vohnenden nur
gegea die allgemein-gültigen Erlasse der übrigen Staaten
h:1i)c schützen wollen. Zudem seien Einreden aus der-
n rtigen zu Kriegszwecken ergangenen Erlassen nicht als
Dl'ozcssuale im Sinne des Bundesratsbeschlusses aufzu-
fnssen. Ferner wül'de die Anwendung dieser Art von
Kriegserlassell durch den schweizerischen Richter schwei-
zedsche staatsrechtliche Grundsätze verletzen.
Aus diesem letzteren Grunde gehe auch der weiter\:
Einwand des Beklagten fehl, er dürfe nach der deutschell
Kriegsgesetzgebung an die Klägerin keine Zahlungen
v·lrnehmen. Uebrigens käme für ihn diese Gesetzgebung
;-;chon deswegen nicht in Frage, weil für den in der Schweiz
\Vohnenden im Kollisionsfalle d~s schweizerische Recht,
nicht das deutsche massgebend sei. Endlich würde in der
Berücksichtigung der beklagtischen Einwände eine Ver-
letzung des französisch-schweizerischen Gerichtsstands-
wl'trages liegell.
Auch die Einrede des Beklagten, er könne sich, gestützt
auf den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914, Ruf
das französische Moratorium berufen, gehe fehl, weil
dieses Moratorium nur unter ganz besondern Voraus-
setzungen, nicht aber generell zur Anwendung gelange.
Zudem wäre eine solche Einrede erst im Vollstreckungs-
verfahren zu prüfen.
_\ngesichts dieser Sachlage erübrige es sich endlich,
;Ull die Beweisanerbieten- des Beklagten hinsichtlich der
Gepflogenheiten des Bankverkehrs im Verhältnis zu
Angehörigen der sich bekriegenden Staaten einzutreten.
C. -
Gegen d:eses Urteil hat der Beklagte die Berufung
Obligationenrecht. N° 28.
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag ad
Abweisung der Klage. In seiner Berufungsbegründung
hat er die sämtlichen, aus der obenangeführten zweit-
instanzlichen Urteilsbegründung ersichtlichen Einwände
gegen seine Zahlungspflicht neuerdings erhoben. VOI'
allem stellte er sich auf den Standpunkt. der mehrer-
\ .... ähnte Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 finde
Anwendung auch auf die spezifischen Kriegserlasst'
des Auslandes, und zwar seien die aus denselben abzu-
leitenden Einreden als prozessuale im Sinne des B{:'-
schlusses aufzufassen. Sodann hat er bestritten, dass
durch die Beachtung derartiger Einreden schweizeriseh('s
Recht oder der erwähnte Gerichtsstandsvertrag verletzt
werde. Endlich sei das angerufene Moratorium als gene-
relles zu bezeichnen, dessen Anwendbarkeit vom Richter,
also nicht erst im Vollstreckungsverfahrell zu berück-
sichtigen sei.
Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen, indem sie sich im wesentlichen auf die vorinstanz-
liehe Urteilsbegl'ündung berief und sodallll noch geltend
machte, die Berufung müsse schon aus einem formellen
Grunde, nämlich deswegen abgewiesen werden, weil der
Beklagte die in Betracht fallenden Bestimmungen (kr
französischen Gesetzgebung hätte beibringen solkilo
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der in erster Linie vom Beklagten angerufel W
Bundesratsheschluss lautete in seiner ursprünglichen
Fassung folgendermassel1 : (i Df'r in der Schweiz domiZI-
lierte Schuldner ist bis auf weiteres befugt, seinem im
Ausland domizilierten Gläubiger die gleichen Stundung~,
einreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland domizi-
lierten Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im
Lande seines \Vohnsitzes erlassen worden sind, gegenüher
dem in der Schweiz domizilierten Gläubiger zustehel~. "
Am 4. Dezember 1914,vurde der Geltungsbereich des
Beschlusses erweitert und sein Art. 1 folgendermas~eli
166
ObIigationenrecht. N0 28.
formuliert: « Der in der Schweiz domizilierte Schuldner
hat gegenüber seinem in einem fremden Staate domizi-
lierten Gläubiger die gleichen privatrechtlichen und pro-
zessualen Einreden, wie sie nach der Kriegsgesetzgebung
des fremden Staates dem in diesem domizilierten Schuld-
ner gegenüber seinem in der Schweiz domizilierten Gläu-
biger zustehen.)
Nach _d~eser neuen Fassung ist für den vorliegenden
Prozess entscheidend, ob die fra n z ö si s c h e Kriegs-
gesetzgebung dem in Frankreich domizilierten Schuldner
gegenüber seinem in der Schweiz niedergelassenen Gläu-
biger Einreden gewährt, welche unter die in Art. 1 auf-
g~führten zu rechnen sind. Nun hat der Beklagte von
dIeser französischen Kriegsgesetzgebung angerufen : ein-
mal das Dekret des Präsidenten der französischen Re-
publik vom 27. September 1914, welches sämtliche in
Frankreich mit Deutschen abgeschlossenen Rechtsge-
schäfte null und nichtig erklärt und jede Zahlung an
Angehörige des deutschen Reiches und Oesterreich-
Ungarns verbietet, und ferner ein weiterer Erlass des
französischen Präsidenten, vom 10. August 1914, der
den Art. 1244 § 2 des Ce bis zur Einstellung der Feind-
seligkeiten etwas erweitert .und damit dem Richter
allgemein die Ermächtigung gibt, dem Schuldner unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Verhältnisse einen
Zahlungsaufschub zu bewilligen (SIREY, Legislation de la
guerre, Bd. 1 S. 128 und S. 44). Zu untersuchen ist daher,
ob diese beiden Erlasse Einreden erzeugen, die in den
Kreis der in dem erwähnten Bundesratsbeschluss vorge-
sehenen fallen.
Als solche Einreden kommen nach dem Wortlaut des
Beschlusses zum vornherein nur in Frage solche privat-
rechtlicher oder prozessualer Natur. Eine weitere Ein-
schränkung ergibt sich nun aber aus dem Sinn und Zweck
des bundesrätlichen Erlasses.
Seit Ausbruch des Krieges haben die Kriegführenden,
um in ihren Gebieten ökonomische Krisen und den Ab-
Obligationenreeht. N° 28.
167
fluss der Kapitalien zu verhindern, eine Reihe von Mass-
nahmen getroffen, denen sie allgemeine Geltung, d. h.
Geltung gegenüber Kriegführenden und Neutralen und
teilweise sogar gegenüber den eigenen Staatsangehörigen
gaben. Neben allgemeinen und teilweisen Moratorien,
Sonderbestimmungen im Wechselrecht, für Miete und
Pacht etc. sind insbesondere zu erwähnen ein Beschluss
des deutschen Bundesrates vom 7. August 1914, wonach
im Ausland wohnende Personen ihre vor dem 31. Juli
1914 entstandenen Ansprüche bis zum 31. Oktober,1914,
(die Frist ist verlängert worden) vor inländischen Ge-
richten nicht geltend machen können (GÜTHE-SCHLEGEL-
BERGER, Kriegsbuch, S. 299) und ferner ein Dekret des
Präsidenten der französischen Republik, vom 10. August
1914 betr. die Unterbrechung von Verjährungs-, Präklu-
siv- und anderen Fristen des Zivil-, Handels- und Ver-
waltungsrechtes. (Das vom Beklagten angerufene Mora-
torium ist in Art. 4 dieses Erlasses enthalten. SIREY,
Bd.1, S.44.) Diese Erlasse haben mit Rücksicht auf ihre
allgemeine Geltung nicht nur die kriegführenden Staaten,
sondern in erheblichem Masse auch die Neutralen be-
troffen, die dadurch in ihrem Handel und Verkehr schwer
beeinträchtigt wurden. Diese Beeinträchtigung konnten
sie nur durch Gegenmassnahmen ganz oder zum Teil
beheben. Eine derartige Gegenmassnahme ist der in
Frage stehende Bundesratsbeschluss vom 17. August·
bezw. 4. Dezember 1914.
In der Folge gingen die Kriegführenden aber weiter.
Neben allgemein gültigen Massregeln nach Art der oben
angeführten haben sie in Ausdehnung des Krieges auf
Handel und Verkehr Bestimmungen erlassen, die sich
ausschliesslich gegen die Angehörigen der mit ihnen
verfeindeten Mächte richten. Hierunter fällt der oben
erwähnte vom Beklagten angerufene französische Erlass
vom 27. September 1914, der den Handelsverkehr mit
Deutschland und Oesterreich-Ungarn verbietet. Deutsch-
land antwortete mit einem Zahlungsverbot zu ungunsten
Obligationenrecht. N0 28.
der Angehörigen der gegnerischen Staaten (GÜTHE-
SCH~EGELBERGER, Kriegsbuch S. 887 ff.). Gegen derartige
~estImmungen e~enfalls Repressalien zu ergreifen hatten
dIe. Neutralen keme Veranlassung, haben ihnen doch die
~·leßführenden. in dieser Hinsicht im Vergleich zu den
~It I~~en verfem~eten Mächten eine superiore Stellung
cmgeraumt. Aus dIesem Grunde ist es ausgeschlossen, dass
der Bundesrat in dem im Prozess in Frage stehenden
~eschluss. au~h solche Einreden hat berücksichtigen
w~llen, dIe sIch ergeben aus der speziell zu Handels-
kl:~egszwe~ken erlassenen GesetzgebUng. Denn dadurch
wLI.rde er Ja ohne triftige Veranlassung den Handelskrieg
~l,Uf unser neutr~les Gebi~t übertragen. Nicht zu leugnen
1st zwar, dass. dIe SC~WeIZ durch derartige reine Kriegs-
n~assnahmen msoweIt,berührt wird, als diese auch für
(he auf schweizerischem Gebiet wohnenden Ausländern
Geltung beanspruchen. Allein das ändert an dem vorher-
gehend gezogenen Schlusse nichts, denn die Schlechtel'-
!'iteIlung dieser Ausländer ist nicht in ihrem schweize-
rischen \VOhllsitz, sondern in ihrer Ausländereigenschaft
begründet.
Dass der Bundesrat eine derartige Ausdehnung seines
~esc1.1Iusses auf eigentliche Ki'iegserlasse Hicht beab-
SIchtIgt hat, ergibt sich übrigens auch aus der ersten
Fassung desselben. In möglichster Beschränkung seines
AnwendUllgsgebietes wird l!ämlich in demselben nur
gesagt, der im Inland wohnende Schuldner dürfe seinem
in: Ausland domizilierten Gläubiger alle S tun dun g s _
eIn red e n entgegenhalten, die dem ausländischen
Schuldner zustehen würden. Die Fassung des zweiten
Beschlusses ist nun allerdings eine weitere, allein der
Bundesrat hat in seinem Bericht an die Bundesversamm-
lung ~'o~ 1. Dezember 1914 (BEl 1914 IV S. 742 ff.)
ausdruckhch erklärt, es habe sich bei Erlass des neuen
Beschl~sses nicht um eine Neuregelung der Materie,
als? l,llCht um eine grundsätzliche Aenderung, sondern
Jechghch um eine Ausfüllung von Lücken, die sich bei
Obligationenrecht. N" ~8.
Anwendung des ersten Beschlusses gezeigt, gehandelt.
Im weiteren wird dann die Notwendigkeit dieser Ergän-
zung mit Beispielen belegt, und zwar beziehen sich diese
Beispiele, und darin liegt wiederum eine Bestätigung der
gegebenen Auslegung, alle auf Erlasse der Kriegführenden
von allgemeiner Bedeutung, d. h. auf Gesetze, die nicht
nur für die Gegner der betreffenden Staaten zur Anwen-
dung zu kommen haben, und anderseits sind die damals
zum grossen Teil schon ergangenen spezifisch feindlichen
Erlasse der Kriegführenden mit keinem Worte erwähnt.
Während somit die Entstehungsgeschichte über dClI
Zweck des bundesrätlichen Beschlusses keine Zweifel
aufkommen lässt, erweckt allerdings ein KreisschreibeJl
des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen ühCl'
die Anwendung des fraglichen Beschlusses im Verhältnis
zu Deutschland (vom 6. Juli 1915) in dieser Hinsicht
etwelche Bedenken. Mit Bekanntmachung vom 25. Juli
1915 hatte nämlich der Deutsche Reichskanzler die
Geltullg,der oben zitiertenBekalllltmachung des deutschen
Bundesrates vom 7. August 1914 zu Gunstell der schweiz(>-
!'ischen Staatsangehörigen ausser Kraft gesetzt. Danach
kmlll seit diesem Datum der schweizerische Gläubigu
detl deutschen Schuldner in Deutschland 'wiederum bl:-
lungen. In seinem Kreisschreiben hat nun der schweiz\.-
fische Bundesrat erklärt, sein Beschluss vom 4. Dezember
1914 sei in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.
i5ägegen bleibe er bestehen zu GUllsten der in der Schweiz
niedergelassenen Angehörigen der mit Deutschland krieg-
führenden Staaten, auf welche sich die Verfügung des
Reichskanzlers nicht erstrecke. Damit scheint sich nUll
allerdings der Bundesrat auf den Standpunkt gestellt
zu haben, es können auch reine Kriegserlasse, d. h.
solche, die sich nur gegen die Gegner der betr. Macht
richten, Einreden im Sinne seines Beschlusses erzeugen.
Allein hei näherem Zusehen ergibt sich doch, dass dieser
Schluss nicht zwingend ist. Denn dadurch, dass Deutsch-
land zu Gunsten der Schweiz eine ganz spezielle Ausnahmt'
170
Obligatlonenrecbt. N° 28.
von dem Verbot der Belangung seiner Angehörigen vor
·seinen Gerichten gemacht hat, ist dieses Verbot noch
nicht zu einer reinen Kriegsmassnahme geworden.
Auch dieses· Kreisschreiben kann daher nicht gegen die
-einschränkende Interpretation des Bundesratsbeschlusses
angerufen werden.
In ihrem Sinne spricht sich übrigen& auch die bisherige,
allerdings von andern Zusammenhängen ausgehende
Praxis des Bundesgerichts aus, indem stets der Grundsatz
vertreten ' wurde, die Kriegserlasse der streitenden
Mächte können von den schweizerischen Gerichten nicht
berücksichtigt werden (AS 40 I S.486 f., 42 IIfS.183 f.,
ferner ein Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung vom
12. Juli 1917 i. S. der Frankfurter allgemeinen Versiche-
rungsanstalt in Frankfurt.)
Danach ist im Simie der vorstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass der Bundesratsbeschluss vom
4. Dezember 1914 nur anwendbar ist, wenn im Falle:der
von ihm vorausgesetzten Umkehrung der Parteirollen
, dein ausländischen Schuldner privat- oder prozessrecht-
liche Einreden zustehen, und (nach seinem Sinn und
Zweck) auch dann nur insofern, als diese Einreden nicht
aus zu Zwecken des Handelskrieges erlassenen Gesetzen
abgeleitet werden.
2. -
Prüft man von diesem Gesichtspunkt aus die
Einreden, die der französische Schuldner aus den vom
Beklagten angerufenen Erlassen, dem Dekret vom 27.
September 1914 und dem Moratorium vom 10. August
1914, ableiten kann, so ergibt sich zunächst, dass diese
Einreden zwar keine privatrechtlichen, wohl aber pro-
zessrechtliche sind. Die Vorinstanz hat das letztere zu
Unrecht verneint. Denn eine Einrede, die sich gegen die
,derzeitige Geltendmachung einer Forderung richtet, mag
sie nun aus dem öffentlichen Recht, von dem das Prozess-
recht ja nur ein Teil ist, oder aus dem Privatrecht abge-
leitet :werden, ist immer eine prozessuale, d. h. eine in den
Prozessgang eingreifende.
Obligationenrecht. N° 28.
171
Dagegen steht nach dem oben Gesagten der Einrede
aus dem Dekret vom' 27. September 1914 entgegen,
dass dieses Dekret eine reine Kriegsmassnahme, ein
Mittel des von Frankreich geführten Handelskrieges ist,
indem es sich, nur gegen die Gegner Frankreichs richtet.
Das Verbot der Zahlungen, die Nichtigerklärung der mit
Angehörigen der gegner~schen Staaten,abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte, kann daher vom schweizerischen Richter
nicht berücksichtigt werden.
3.- Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des
vom Beklagten angerufenen französischen Moratoriums,
das nicht in einem Kriegserlass dekretiert worden
ist und nicht nur auf die Gegner Frankreichs, sondern
auch auf Neutrale und selbst auf Franzosen anwendbar
ist. Auf dieses Moratorium ist daher der Bundesrats-
beschluss anwendbar. Allein seine Anwendung hilft dem
Beklagten deswegen nichts, weil die Stundung nicht
schlechthin jedem Franzosen zugesprochen wird, sondern
nur dem, in dessen Person bestimmte tatsächliche Voraus-
setzungen erfüllt sind. Damit der Kläger daher, gestützt
auf den Beschluss des Bundesrates, dieses Moratorium
anrufen könnte, d. h. damit er geltend machen könnte,
er wUrde unter gleichen Umständen in Frankreich als
Gläubiger sein Recht nicht finden, müsste er, wie das
Bundesgericht in einem analogen Falle festgestellt hat,
dartun, dass wenn sein Gegner in seinen (des Beklagten)
tatsächlichen Verhältnissen stehen würde, er ihm als
Gläubiger dieses Moratorium entgegenhalten könnte.
Dieser Beweis ist nicht geleistet (AS 41 I S. 149 f.).
4. - Der weitere Einwand, den der Beklagte gegen seine
Zahlungspflicht erhoben hat, er dürfe nach deutscher
Kriegsgesetzgebung an einen Franzosen nichts zahlen,
ist im Sinne der vorinstanzlichen Motive deswegen zu-
rückzuweisen, weil für seine Schuldpflicht das schweize-
rische, nicht das deutsche Recht massgegend ist. (AS 40 I
S. 486 f., 42 II S. 183 f. E. 3.)
Dagegen ist es allerdings nicht richtig, wenn die Vor-
AS .u n -
1918
172
Obligationenrecht. N° 29.
instanz die Klage auch noch aus dem Grunde hat schützen
wollen, weil ein Eingehen auf die Einwendungen des
Beklagten den schweizerisch-französischen Gerichtsstand-
vertrag verletze, denn dieser Vertrag hat nur Geltung für
Angehörige der Vertragsstaaten (AS 40 I S. 485 f.).
5. - Da der Anspruch der Klägerin mich dem Gesagten
aus materiellen Gründen geschützt werden m~ss, erübrigt
es sich, auf ihren gegen die Berufung erhobenen formellen
Einwand, der Beklagte hätte die von ihm angerufenen
ausländischen Gesetze zu den Akten bringen sollen,
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzem vom 15. Januar 1918
hestätigt.
29. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 20. April 19l8
i. S. Goldschmidt gegen Graf.
Art. 107 Abs. 2 OR. Fristansetzung zur nachträglichen Er-
füllung. Ausübung des Wahlrechtes des Glänbigers. Rechts-
lage nach Ablauf der Frist.
A. -
Am 7. Februar 1916 verkaufte der Beklagte Graf
dem Kläger Goldschmidt 12Wagen Holz.VierWagen sollten
im März, die übrigen im April und Mai 1916 geliefert
werden. Da der Beklagte der eingegangenen Verpflichtung
nicht nachkam, so setzte ihm der Vertreter des Klägers
am 15. Mai 1916 nach Art. 107 OR eine Nachlieferungs-
frist an, mit Ablauf für die ersten vier Wagen auf Ende
Mai, für oie folgenden vier auf 15. Juni und für die letzten
vier auf 30. Juni 1916. «Sollten diese Wagen», so fügte er
bei, « bis dort nicht geliefeIt werden, so behalten wir uns
vor, Sie entweder gerichtlich auf Lieferung oder auf
Schadenersatz verurteilen zu lassen.)) DeI Beklagte liess
auch diese Nachfristen unbenutzt verstreichen. Infolge-
Obligationenrecht. N° 29.
in
dessen schrieb ihm der Vertreter des Klägers am 14. Juli
1916, dass dieser vom Vertrage zurücktrete und an Stelle
der Lieferung Schadenersatz verlange.Er erklärte zugleich,
dass der Schaden, der sich aus dem positiven und dem
negativen Vertragsinteresse, sowie aus 59 Fr'. 50 Cts.
Kosten zusammensetze, 7482 Fr. 60 Cts. betrage. Als
positives Vertragsinteresse bezeichnete der klägelische
Vertreter den Unterschied zwischen dem vertraglich
vereinbarten Preis und demjenigen, zu dem das Holz
nach seiner Angabe von seinem Klienten an einen Dritten
weiterverkauft wurde. Das negative Vertragsinteresse
dagegen sollte nach dem erwähnten Briefe im Schaden
bestehen, dessen Ersatz der dritte Abnehmer wegen der
Nichterfüllung vom Kläger angeblich verlangte.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger
den Beklagten auf Zahlung VOll 7482 Fr. 60 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 14. Juli 1916, 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
und 14 Fr. 20 Cts. Friedensdchterkosten.
Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau (2. Abteilung) die Klage
abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14. De-
zember 1917 rechtzeitig und formrichtig die Berufu.ng an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage
sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Berufung bean-
tragt.
Das Bundesgel'ichi zieht in Erwägung:
Aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beldagten aus
einem frühem Kaufvertrage noch 25 Fr. schuldet, folg'
nicht, dass der Vertrag vom 7. Februar 1916, wie der
Beklagte behauptet, ungültig und der Beklagte zu dessen
Erfüllung nicht verpflichtet wäre.
J\Iit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass