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176 Obligationenrecht. N° 30.
30. Urtell der I, Zivilabtellung vom a7. April191S
i. S. Brandversicherungsanstalt des Jta.ntODS Bern gegen Binggeli, Auslegung des Art. 60 Abs. 2 OR. Begriff der strafbaren Hand- lung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Schadenersatz- ldagen aus unerlaubter Handlung findet keine Anwendung, wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt ha.ben, dass dem Staate aus der Handlung kein Strafanspruch er- wachsen sei. A. - In der Nacht vom 16./17. Dezember 1898 wurde das der Witwe Binggeli in Wahlern gehörende Haus mit der Scheune, dem Holzhaus und dem Schuppen durch einen Brand zerstört. Da die Gebäulichkeiten bei der Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des Kantons Beru, gegen Brandschaden versichert waren, so erhielt die Eigentümerin von dieser einen Betrag von 13,000 Fr. Die Ursache des Brandes konnte damals nicht ermittelt werden. Am 13. April 1914 gestand dann der Beklagte Binggeli, dass er der Urheber gewesen sei. Infolgedessen wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet. Da aber die gerichtlichen Experten, die seinen Geisteszustand zu untersuchen hatten, zum Schlusse kamen, er sei zur Zeit der Brandstiftung infolge von Geisteskrankheit seiner W"illensfreiheit beruabt gewesen und habe nach krankhaften Motiven gehandelt, so wurde die Strafunter- suchung durch Entscheid der ersten Strafkammer dC'!-> bernischen Obergerichts vom 20. Oktober 1915 wegen Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten aufgehoben. B. - Trotzdem erhob die Brandversicherungsanstalt 3m 19. März 1916 gegen ihn Klage auf Zahlung VOll Schadenersatz im Betrage von 13,000 Fr. nebst Zins seit
17. Dezember 1898. Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 1917 wegen Verjährung abgewiesen. Obligatioucnrecht. N° 30. 177 C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. De- zember die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Einrede der Verjährung sei abzuweisen und die Sache zu einlässlicher-Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Beru- fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus der Brandstiftung her, die der Beklagte nach seinem Geständnis im Jahre 1898 begangen haben soll. Da die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 69 aOR(60 n.OR) schon längst vor der Klageeinleitung abgelaufen ist, so kann der Schadenersatzanspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die behauptete Brandstiftung eine strafbare Handlung nach Art. 60 Abs. 2 OR bildet und die für die Strafklage bestehende. Verjährungsfrist zur Zeit der Klagerhebung noch nicht verstrichen war. Nun ist die Tat, deren der Beklagte beschuldigt wird, nach bernischem Strafrecht objektiv ein Verbrechen, und ein daraus entspringendes Strafklagerecht würde erst nach 20 Jahren verjähren. Sofern daher Art. 60 Abs. 2 OR unter einer strafbaren Handlung einfach eine solche verstünde, die objektiv, der Tatseite nach, die Merkmale eines Verbrechens aufweist, so wäre die vorliegende Zivilklage noch nicht verjährt. Allein bei Auslegung des Art. 69 Abs. 2 a (60 2 rev.) OR ist nicht hievon auszu- gehen, sondern von folgender Erwägung: Diese Gesetzes- bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass es keinen Sinn habe, eine Schadenersatzklage auszuschliessen, solange der Täter wegen der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate wirksam mit der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Straf klage verfolgt werden kann, und dass es insbesondere unverständlich wäre, wenn er bestraft würde, ohne dass er gleichzeitig auch 178 Obligationenrecht. No 3Q. zum Schadenersatze an die verletzte Zivilpartei verurteilt werden könnte. Infolgedessen kann die strafrechtliche
• Verjährungsfrist für den Zivilanspruch nur dann Anwen- dung finden, wenn die belangte Partei zu einer Strafe ver- urteilt worden ist oder wenigstens dem Staate ein Straf- klageanspruch gegen sie zusteht. Vorbehalten bleibt dabei die freie Nachprüfung des Vorhandenseins einer «strafbaren Handlung » durch die Zivilgerichte für den Fall, dass eine Strafklage nicht stattgefunden hat (vergl. W EISS, Connexe Zivil-u.Strafsachen S. 298 und 301). Dage- gen kann eine Schadenersatzklage aus strafbarer Hand- lung dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Straf- behörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwach- sen sei. Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils, so ~ass Art. 53 OR keine Anwendung findet, wie die Vormstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis (AS 37 II S. 571 und 38 II S. 485 f.) zutreffend hervorge- hoben hat (vergL auch WEISS a.a.O. S. 259 ff.; BECKER, Komm. z. OR Art. 60 S. 257). Nach der für das Bundes- gericht massgebenden Annahme der Vorinstanz ist nun durch das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen ObergeriChts vom 20. Oktober -1915 rechtskräftig fest- gestellt worden, dass dem Staate ein Strafanspruch gegen den Beklagten aus der von ejiesem angeblich objektiv begangenen Brandstiftung nicht zusteht. Die vorliegende Klage ist daher von der Vorinstanz :.:nit Recht wegen Verjährung abgewiesen worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 7. Dezember 1917 bestätigt. _Obligationenrecht. N'4S1. 17~ \
31. Arrit de 1a Ire Section civile du 10 mai 1918 dans la cause Ba.rrilliet contre Dame Paget. Reconnaissance de dette et convent~on verbale d'apres laquelle la dette s'eteindra en cas de prMeces du creancier. Clause valable, bien que non ecrite. Le 3 mars 1914 Maria Arnaud a souscrit en faveur de son ancien tuteur Jules Louis Barrilliet une reconnaissance de dette dont la teneur est la: suivante : (. Je sousignee, Mademoiselle Maria Arnaud, proprie .. » taire. route des Acacias 35 a Geneve '- reconnais devoir a Monsieur Jules Louis Barrilliet domicilie chemin de Moillebeau n° 3 au Petit Saconriex - la somme de deux » mille neuf cent trois francs 70/00 pour solde de compte.
l) Je rembourserai cette somme a M. Barrilliet a pre- }) miere requisition moyennant avertissement donnee » trois mois a l'avance.
l) Les interet& seront payes au taux de quatre pour cent
l) au bureau de M. E. Poncet, regisseur, 8, Boulevard du » Theatre. Ce dernier est autorise a verser a M. Barrilliet » les soldes &eme~triel& de mes comptes de regie a valoir I) !->ur le capital. . I) Geneve, le trois mars 1914.
l) Lu et approuve. » (signe) Maria Arnaud. » Demoiselle Arnaud (qui en cours de pro ces a epouse Emile Paget) explique que la reconnaissanCE' de dettt' a He signee a la veille d'un voyage en Hongrie qu'elle allait entreprendre et que son ancien tuteur estimai1 dangereux ; il a juge necessaire de regulariser la situation avant ce depart, mais il etait bien eritendu que le montant de la reconnaissance de dette ne devait etre acquitte qu'en oas de predeces de BarIilliet. Jules Louis Banilliet est decede le 8 novembre 1914 laissant comme seul heritier son frere Julien Franc;ois.