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Obligationenrecht. N° 30.
30. Urtell der I, Zivilabtellung vom a7. April191S
i. S. Brandversicherungsanstalt des Jta.ntODS Bern
gegen Binggeli,
Auslegung des Art. 60 Abs. 2 OR. Begriff der strafbaren Hand-
lung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Schadenersatz-
ldagen aus unerlaubter Handlung findet keine Anwendung,
wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt ha.ben,
dass dem Staate aus der Handlung kein Strafanspruch er-
wachsen sei.
A. -
In der Nacht vom 16./17. Dezember 1898 wurde
das der Witwe Binggeli in Wahlern gehörende Haus mit
der Scheune, dem Holzhaus und dem Schuppen durch
einen Brand zerstört. Da die Gebäulichkeiten bei der
Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des Kantons
Beru, gegen Brandschaden versichert waren, so erhielt
die Eigentümerin von dieser einen Betrag von 13,000 Fr.
Die Ursache des Brandes konnte damals nicht ermittelt
werden. Am 13. April 1914 gestand dann der Beklagte
Binggeli, dass er der Urheber gewesen sei. Infolgedessen
wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet. Da
aber die gerichtlichen Experten, die seinen Geisteszustand
zu untersuchen hatten, zum Schlusse kamen, er sei zur
Zeit der Brandstiftung infolge von Geisteskrankheit
seiner W"illensfreiheit beruabt gewesen und habe nach
krankhaften Motiven gehandelt, so wurde die Strafunter-
suchung durch Entscheid der ersten Strafkammer dC'!->
bernischen Obergerichts vom 20. Oktober 1915 wegen
Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten aufgehoben.
B. -
Trotzdem erhob die Brandversicherungsanstalt
3m 19. März 1916 gegen ihn Klage auf Zahlung VOll
Schadenersatz im Betrage von 13,000 Fr. nebst Zins seit
17. Dezember 1898.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage
durch Urteil vom 7. Dezember 1917 wegen Verjährung
abgewiesen.
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C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. De-
zember die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrage, die Einrede der Verjährung sei abzuweisen
und die Sache zu einlässlicher-Behandlung und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Beru-
fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus
der Brandstiftung her, die der Beklagte nach seinem
Geständnis im Jahre 1898 begangen haben soll. Da die
zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 69 aOR(60 n.OR)
schon längst vor der Klageeinleitung abgelaufen ist, so
kann der Schadenersatzanspruch nur dann noch geltend
gemacht werden, wenn die behauptete Brandstiftung eine
strafbare Handlung nach Art. 60 Abs. 2 OR bildet und
die für die Strafklage bestehende. Verjährungsfrist zur
Zeit der Klagerhebung noch nicht verstrichen war. Nun
ist die Tat, deren der Beklagte beschuldigt wird, nach
bernischem Strafrecht objektiv ein Verbrechen, und ein
daraus entspringendes Strafklagerecht würde erst nach
20 Jahren verjähren. Sofern daher Art. 60 Abs. 2 OR
unter einer strafbaren Handlung einfach eine solche
verstünde, die objektiv, der Tatseite nach, die Merkmale
eines Verbrechens aufweist, so wäre die vorliegende
Zivilklage noch nicht verjährt. Allein bei Auslegung des
Art. 69 Abs. 2 a (60 2 rev.) OR ist nicht hievon auszu-
gehen, sondern von folgender Erwägung: Diese Gesetzes-
bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass es keinen
Sinn habe, eine Schadenersatzklage auszuschliessen,
solange der Täter wegen der den Klagegrund bildenden
Handlung vom Staate wirksam mit der ihn regelmässig
weit schwerer treffenden Straf klage verfolgt werden
kann, und dass es insbesondere unverständlich wäre,
wenn er bestraft würde, ohne dass er gleichzeitig auch
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Obligationenrecht. No 3Q.
zum Schadenersatze an die verletzte Zivilpartei verurteilt
werden könnte. Infolgedessen kann die strafrechtliche
• Verjährungsfrist für den Zivilanspruch nur dann Anwen-
dung finden, wenn die belangte Partei zu einer Strafe ver-
urteilt worden ist oder wenigstens dem Staate ein Straf-
klageanspruch gegen sie zusteht. Vorbehalten bleibt
dabei die freie Nachprüfung des Vorhandenseins einer
«strafbaren Handlung » durch die Zivilgerichte für den
Fall, dass eine Strafklage nicht stattgefunden hat (vergl.
W EISS, Connexe Zivil-u.Strafsachen S. 298 und 301). Dage-
gen kann eine Schadenersatzklage aus strafbarer Hand-
lung dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Straf-
behörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate
aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwach-
sen sei. Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer
Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils,
so ~ass Art. 53 OR keine Anwendung findet, wie die
Vormstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis
(AS 37 II S. 571 und 38 II S. 485 f.) zutreffend hervorge-
hoben hat (vergL auch WEISS a.a.O. S. 259 ff.; BECKER,
Komm. z. OR Art. 60 S. 257). Nach der für das Bundes-
gericht massgebenden Annahme der Vorinstanz ist nun
durch das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen
ObergeriChts vom 20. Oktober -1915 rechtskräftig fest-
gestellt worden, dass dem Staate ein Strafanspruch gegen
den Beklagten aus der von ejiesem angeblich objektiv
begangenen Brandstiftung nicht zusteht. Die vorliegende
Klage ist daher von der Vorinstanz :.:nit Recht wegen
Verjährung abgewiesen worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 7. Dezember
1917 bestätigt.
_Obligationenrecht. N'4S1.
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31. Arrit de 1a Ire Section civile du 10 mai 1918
dans la cause Ba.rrilliet contre Dame Paget.
Reconnaissance de dette et
convent~on verbale d'apres
laquelle la dette s'eteindra en cas de prMeces du creancier.
Clause valable, bien que non ecrite.
Le 3 mars 1914 Maria Arnaud a souscrit en faveur de
son ancien tuteur Jules Louis Barrilliet une reconnaissance
de dette dont la teneur est la: suivante :
(. Je sousignee, Mademoiselle Maria Arnaud, proprie ..
» taire. route des Acacias 35 a Geneve '- reconnais devoir
a Monsieur Jules Louis Barrilliet domicilie chemin de
Moillebeau n° 3 au Petit Saconriex -
la somme de deux
» mille neuf cent trois francs 70/00 pour solde de compte.
l) Je rembourserai cette somme a M. Barrilliet a pre-
}) miere requisition moyennant avertissement donnee
» trois mois a l'avance.
l) Les interet& seront payes au taux de quatre pour cent
l) au bureau de M. E. Poncet, regisseur, 8, Boulevard du
» Theatre. Ce dernier est autorise a verser a M. Barrilliet
» les soldes &eme~triel& de mes comptes de regie a valoir
I) !->ur le capital. .
I) Geneve, le trois mars 1914.
l) Lu et approuve.
» (signe) Maria Arnaud. »
Demoiselle Arnaud (qui en cours de pro ces a epouse
Emile Paget) explique que la reconnaissanCE' de dettt' a He
signee a la veille d'un voyage en Hongrie qu'elle allait
entreprendre et que son ancien tuteur estimai1 dangereux;
il a juge necessaire de regulariser la situation avant ce
depart, mais il etait bien eritendu que le montant de la
reconnaissance de dette ne devait etre acquitte qu'en oas
de predeces de BarIilliet.
Jules Louis Banilliet est decede le 8 novembre 1914
laissant comme seul heritier son frere Julien Franc;ois.