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44_III_55

BGE 44 III 55

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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54 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N"16. mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich dem Amte obliegen würden. Es kann daher auch die mit dem 1. Januar 1918 erfolgte Erhöhung der fraglichen Posttaxe auf 30 Cts. die Betreibungsämtt'r nicht berech- tigen, vom Gläubiger einen entsprechend grösseren Kostenvorschuss zu verlangen, d. h. die Differenz zwischen der früheren und der nunmehr geltenden Taxe zu den von den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten hinzu- zuschlagen. Anders verhält es sich mit dem Porto für die Rücksen- dung des Doppels des Zahlungsbefehles oder der Konkurs- androhung durch das Betreibungsamt an den Gläubige~. Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für dIe Beförderung des Gläubiger-Doppels an den Bestimmungs- ort, die deshalb nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der Gebühr der Art. 10 und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist. Da unter Frankatur im Sinne des Art. 2 Tarif ohne Frage die jeweils geltenden Portoansätze zu verstehen si~d, muss daher der eingetretenen Erhöhung dieser um ]e 5 Cts. für Sendungen innerhalb und ausserhalb des Lokalrayons bpi Bestimmung des Kostenvorschusses Rechnung getra- gen werden. Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuss ab 1. Januar 1918, solange nicht allen- falls der Bundesrat eine R~vision des Gebührentarifes selbst vornimmt, je nachdem der Wohnort des Gläubi- gers oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betr~~­ bung&amtes liegt oder nicht, 90 Cts. bezw. 95 Cts. fur Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 60 Cts. bezw. 1 Fr. 65 Cts. bei Forderungen über 100 Fr. 'Vir ersuchen Sie von dieser Weisung den unwren Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons Kenntniss zu geben und dafür sorgen zu wollen, dass alle Betreibungsämter künftig im angegebenen Sinne verfahren OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem EnLscheidungen der 8choldhetreihonls~ und 'Komrakammer .. 'Arrits de la Chamhre des poursuites et des 'aUlites.

17. Intscheid vom 16. Kall9lB i. S. Wehrli. .Es ist Sache des GI ä u b i ger s, der Verwertung verlangt, därzutun, dass die pr ovi so ri s c herteilte Rechts- öffnung durch Klagefristablauf zur de- f i n i t i v eng e w 0 r den ist. A. - In der Betreibung Nr. 55,946 des Betreibungs-;amtes Bern-Stadt wurde der Gläubigerin, der Schweize- rischen Volksbank in Bern, gegenüber der Schuldnerin, Marie Wehrli in Bern, provisorische Rechtsöifnung erteilt. Im Verlaufe verlangte dann die Gläubigerin beim Betrei- bungsamt die Verwertung, die ihr jedoch bis nach Er- bringung des Beweises, dass innert der gesetzlichen Frist .eine Aberkennungsklage nicht eingereicht worden sei, werveigert wurde. . Auf die Beschwerde der Gläubigerin hin, hat die ber-,nische Aufsichtsbehärde die bezügliche Verfügllngdes Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben und dasselbe angewiesen, von S c h u I d n erden Beweis zu verlangen.,dass er eine Aberkennungsklage eingereicht habe. Sie ging davon aus, die provisorische Rechtsöffnung gebe grund- .sätzlich dem Gläubiger das Recht auf Verwertung, und nur in einem Falle, nämlich dann wenn der Schuldner rechtzeitig Aberkennungsklage angehoben habe, bedürfe es noch einer weitern Abklärung der Verhältnisse. Dass ·dieser Ausnahmefall vorliege müsse aber der Schuldner, von dessen Handlung er abhängig sei, beweisen. Dadurch 'AS '" 111 - 19tB 5

56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- werde der ihm vom Gesetz zuerkannte Schutz in keiner Weise beeinträchtigt, anderseits aber würde durch eine- entgegengesetzte Regelung dem Gläubiger Kosten und Umstände bereitet und das Verfahren unliebsam ver- langsamt. . B. - Gegen diesen Entscheid vom 4. AprIl 1918- rekurrierte die Schuldnerin Weh.:li an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung. der Beschwerde der Gläubigerin. Zur Begründung wurde angeführt: Wenn in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, &0 bleibe das Verfahren gehemmt, bis er beseitigt sei und die Beseitigung habe der Gläubiger nicht der Schuldner zu beweisen. Die Vorinstanz übersehe in ihrem Entscheide den Unterschied zwischen der nur provisorischen und der definitiven Rechtsöffnung und im übrigen würde gerade das von ihr eingeschlagene Ver- fahren zu einer Verzögerung der Verwertung führen.· Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht . in ErUJägung:

1. - Der Gläubiger, der die Fortsetzung einer Betrei- bung verlangt, ist grundsätzlich verpflichtet, den Be~is dafür zu erbringen, dass er zu seinem Begehren berechtigt, bezw. dass die vom Gesetz vorgesehenen Grundlagen für ein solches vorhanden sind. Gestützt hierauf hat sich die Rekurrentin mit Recht gegenüber dem vorinstanzlichen Ent&cheid zur Wehr gesetzt: Denn die Grundlage eines . Verwertungsbegehren& nach ergangener provisorischer Rechtsöffnung ist, dass diese durch Ablauf der Frist für die Erhebung der Aberkennungsklage (oder durch Ab- weisung der letzteren), zur definitiven geworden ist. Erst wenn daher der Gläubiger den negativen Beweis, dass eine· IOage innerhalb der Frist nicht eingereicht worden ist .. erbracht hat, kann.er verlangen, dass das Betreibungsamt zur Verwertung schreite.

2. - Der Rekurs erweist sich aber noch von einem andern Gesichtspunkte aus als begründet. Bevor ein lPld KOPkurakammer. N- 18. i'J Bet.-eibungsamt einem Begehren um Fortsetzung einer Betreibung .. entsprechen darf, muss e& &ich selber verge- wis&ern können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen mefnt vorhanden sind. "Das beisst im vorliegenden Fall, das Betreibungsamt muss fel-tstellen können, ob zuf6lge Ablaufes der Klagefrist die provisorische Rechtsöftnung definitiv geworden ist. Diese" Vergewisserung liessesich nur auf zwei Wegen erreichen, nämlich enLweder durch die Beibringung der nötigen Ausweise &eitens des Gläubigers, oder aber dadurch, dass das Betreibungsamt sich diese Ausweise vom Schuldner oder dem zuständigen Richter selber verschaffen würde. Wollte mau nun aber diesen letztern Weg einschlagen, so würde man dem Betreibungs- amt damit eine Verpflichtung auferlegen, für die im Gesetz schlechterdings eine Grundlage nicht zu finden ist. Auch von diesem Standpunkt aus kann es daher nur dem Gläu- biger zukommen, für die Beibringung dei" erforderlichen Ausweise besorgt zu, sein. Demnach erkennt die Schuldbetreib.- u. Konkurskammer : . Der Rekurs wird gutgeheissen.

18. Ixtrait c1e l'amt du 16 mai 1918 dans la cause Franc et conaorts. Sursis general aux ponrsuites. Obligation du requerant de produire une comptabilite exacte et regulierement tenue. But du sursis. Faute consistant a favoriser certalns ~re­ anciers. Le blmefice du sursis doit en tout cas etre refu,se au debiteur par les motifs suivants : II resulte du dossier que Fugazza exploite une pension dont le benefice brut annuel est d'environ 80000 fr. Or, suivant l'art. 13, chiff. 3 litt. d du reglement du 6 mai 1890 sur le Registre du commerce et la Feuille officielle