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52 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 15. nämlich . des Klägers erblickt. Stand dem Kläger die Verrechnungsbefugniss ohnehin nicht zu, so konnte. sie ihm auch durch den Vertrag mit der Volksbank niekt~n.werdeu •. : Da andere Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Schuldbrie:fiorderung als diejenige der Verrechnung nicht geltend gemacht worden sind, ist deshalb die Aber- kennungsklage gänzlich abzuweisen. . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom.
20. November 1917 die Klage gänzlich abgewiesen. Kreisschreiban das Bundesgerichts an die kantonalen' Aufsicht.ahehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires du Tribunal federal aux aut.orit.is cantonales de survlillaDce en maLiere de poursuiLe pour deLtes et (aimte. 16: Xreissohreiben Hr. 1a vom 19~ Februar 1918. Gegenstand : XostenvorsohuBS für Za.hlungsbefehle u. Xonkursanarohunpn. Aus einer Reihe an uns gelangter Anfragen geht hervor, dass über die Einwirkung der mit 1. Januar 1918 in Kraft getretenen Erhöhung der Posttaxen auf den für Zahlungs- befehle und Konkursandrohungen vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss vielfach Unklarheit besteht. Um den hiebei zu Tage getretenen unrichtigen Anschauun- gen entgegenzutreten, sehen wir uns deshalb veranlasst, neuerdings auf unser früheres Kreisschreiben vom 5. März 1912 hinzuweisen, in welchem im Anschluss an den Re-. kursentscheid der Schuldbetreibungs- uns Konkurs- kammervom 27. Februar 1912 i. S. Erbschaftsamt Basel~Stadt (AS Sep. Ausg. 15 Nr. 9*) die in der Frage massgebenden Grundsätze einlässlich auseinandergesetzt worden sind . . Danach darf die der Post nach der Postordnung zu entrichtende Taxe für die Zustellung von Zahlungsbe- fehlen und Konkursandrohungen an den Schuldner, welche bisher 20 Cts. betrug, nicht zu der Zustellungs~ gebühr der Art. 9, 22 des Gebührentarifes hinzugei'echne t werden, weil sie sich nicht als Frankatur i. S. von Art. 2 des Tarifes, sondern als Anteil der Post an jener Gebühr selber, d. h. als Aequivalent dafür darstellt, dass die Post '" Ges.-Ausi. 18 I Nr. 3.6.
54 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N0 16. mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich dem Amte obliegen würden. Es kann daher auch die mit dem 1. Januar 1918 erfolgte Erhöhung der fraglichen Posttaxe auf 30 Cts. die Betreibungsämtt'r nicht berech- tigen, vom Gläubiger einen entsprechend grösseren Kostenvorschuss zu verlangen, d. h. die Differenz zwischen der früheren und der nunmehr geltenden Taxe zu den von den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten hinzu- zuschlagen. Anders verhält es sich mit dem Porto für die Rücksen- dung des Doppels des Zahlungsbefehles oder der ~?~urs androhung durch das Betreibuugsamt an den Glaublge~. Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für dIe Beförderung des Gläubiger-Doppels an den Bestimmungs- ort, die deshalb nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der Gebühr der Art. 10 und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist. Da unter Frankatur im Sinne des Art. 2 Tarif ohne Frage die jeweils geltenden Portoansätze zu verstehen si~d, muss daher der eingetretenen Erhöhung dieser um Je 5 Cts. für Senduugen innerhalb und ausserhalb des Lokalrayons bpi Bestimmung des Kostenvorschusses Rechnung getra- gen werden. Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuss ab 1. Januar 1918, solange nicht allen- falls der Bundesrat eine R~vision des Gebührentarifes selbst vornimmt, je nachdem der Wohnort des Gläubi- gers oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betr~~ bungsamtes liegt oder nicht, 90 Cts. bezw. 95 Cts. fur Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 60 Cts. bezw. 1 Fr. 65 Cts. bei Forderungen über 100 Fr. Wir ersuchen Sie VOll dieser Weisung den unteren Aufsichtsbehärden und den Betreibungsämtern Ihres· Kantons Kenntniss zu geben und dafür sorgen zu wollen, dass alle Betreibungsämter künftig im angegebenen Sinne verfahren OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem InLscheidungan dar SchuldhaLreihuDVs- und Konkurskammer.; . Arrits da la Chambra das poursuitas et des taUHtes.
17. Intscheid vom. 16. Kall9lB i. S. Wehrli. Es ist Sache des GI ä u b i ger s, der Verwertung verlaugt, da.rzutun. dass die pro vi s 0 r i s c her teil t e R e c h t s- öffnung durch Klagefristablauf zur de- f i n i t i v eng e w 0 r den ist. A. - In der Betreibung Nr. 55,946 des Betreibuugs- .:amtes Bern-Stadt wurde der Gläubigerin, der Schweize- rischen Volksbank in Bern. gegenüber der Schuldnerin, Marie Wehrli in Bern, provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Verlaufe verlangte dann die Gläubigerin beim Betrei- bungsamt die Verwertung, die ihr jedoch bis nach Er- bringung des Beweises, dass innert der gesetzlichen Frist ..eine Aberkennungsklage nicht eingereicht worden sei, werveigert wurde. . Auf die Beschwerde der Gläubigerin hin, hat die ber-,nische Aufsichtsbehörde die bezügliche Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben und dasselbe angewiesen, von S c h u I d n erden Beweis zu verlangen,,dass er eine Aberkennuugsklage eingereicht habe. Sie ging davon aus, die provisorische Rechtsöffnung gebe grund-,sätzlich dem Gläubiger das Recht auf Verwertung, und nur in einem Falle, nämlich dann wenn der Schuldner rechtzeitig Aberkennungsklage angehoben habe, bedürfe es noch einer weitern Abklärung der Verhältnisse. Dass,dieser Ausnahmefall vorliege müsse aber der Schuldner, von dessen Handlung er abhängig sei, beweisen. Dadurch AS 4' IU - 1918 5