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44_III_30

BGE 44 III 30

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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30 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gesetzes in Frage steht. Eine' solche Verletzung ist zwar von den kantonalen Aufsichtsbehörden, die den Betrei- bungs- und Konkursämtern unmittelbar übergeordnet sind, von Amteswegen, auch ohne formell gültige Be- sch:werdeführung, zu beseitigen. Dem Bundesgericht steht aber eine solche Befugnis nicht zu, weil es die Amtsführung der Betreibungs- und Konkursämter nicht unmittelbar zu überwachen, sQndern nur zu prüfen hat, ob die kantonalen Auf s ich t s b e hör den bei ihren Entscheiden das Gesetz verletzt haben oder nicht.· Es kann nach Art. 15 SchKG nur an die kantonalen Auf- sichtsbehörden Weisungen allgemeiner Natur erlassen; in konkreten Fällen einzuschreiten und eine Verfügung der kantonalen. Aufsichtsbehörde aufzuheben, ohne dass eine gültige Beschwerde vorliegt, ist ihm daher nicht möglich. »

10. Entscheia vom 99.Kirz191S i. S. des EoDkursamieB St. Gallen. Art. 262 Abs. 1 SchKG uud 85 KV. Die Kosten eines vor- mundschafUichen öffentlichen Inventars können im Kon- kurse nicht gleich den Konkur$kosten vorab Deckung be- anspruchen. A. - Nachdem Benjamin Imholz unter Vorinund~ schaft gestellt worden war, wurde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach' Art. 398 Abs. 3 ZGB ange- ordnet. Dessen Ergebnis führte zur Eröffnung des Kon- kurses über Imholz. Das Waisenamt St. Gallen meldete im Konkurse eine Forderung von 82 Fr. 05 Cts. für die Aufstellung des Inventars an und verlangte deren Pri- vilegierung im Kollokationsplan. Das gleiche Begehren stellte das Bezirksamt St. Gallen in Beziehung auf eine Forderung von 75 Fr. 65 Cts. für die Kosten des Rech- nungsrufes. Das Konkursamt St. Gallen teilte aber beiden Behörden mit, dass ihre Forderung in der 5. Klasse kol- loziert werde. und Konkurskammer. N° 10. 31 B. - Hierauf erhob das Waisenamt St. Gallen Be- schwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu- weisen, . die beiden Forderungsbeträge vollständig zu bezahlen. Es machte geltend, dass die Kosten· des Inventars als Konkurskosten im Sinne dis Art. 262 Abs. 1 SchKG anzusehen seien. Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen erkannte am 7. März 1918: « Die Beschwerde wird in dem Sinne »gutgeheissen, dass 'die Kosten des Bezirksamtes St. Gal- »len mit 75 Fr. 65 Cts. und aus der Rechnung des Wai- » senamtes 60 Fr. als Massakosten .gemäss Art. 262 »Abs. 1 SchKG zu behandeln sind. Wenn keine totale » Kostendeckung möglich ist, hat sie pro rata zwischen »der Beschwerdeführerin und dem Konkursamte zu » erfolgen. » C. - Diesen ihm am 11. März 1918 zugestellten Ent- scheid hat das Konkursamt ... am 15. März unter Erneu- erung seiner Begehren an das Bundesgericht weiterge- zogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1 ...... .

2. - Im Entscheid vom 27. Juni 1917 in Sachen Borrini gegen Massa Crivelli (AS 43 III Nr. 51) hat das Bundes- gericht erklärt, dass unter dem öffentlichen Inventar, dessen Kosten im Konkurse nach Art. 85 KV vorab zn decken sind, nur ein solches zu verstehen sei, das nach Art. 581 ff. ZGB über eine Erbschaft errichtet wird. Hieran ist festzuhalten. Die Kosten eines dem Kon- kurse vorausgehenden öffentlichen Inventars können nur dann gleich den eigentlichen Konkurskosten nach Art. 262 SchKG vorab Deckung beanspruchen, wenn das Inventar den Interessen der Gläubigergemeinschaft dient also auch im Konkurse wirksam ist, so dass das Konkursverfahren dadurch vereinfacht wird und dessen

32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Kosten vermindert werden. Eine derartige Wirkung hat nun lediglich das erbrechtliche öffentliche Inventar, da dieses nach Art. 234 SchKG die schon angemeldeten Konkursgläubiger von der Verpflichtung zu einer Kon- kurseingabe befreit und zudem - je nach den Umstän-,den mit gewissen Ergänzungen - als Konkursinventar nach Art. 221 ff. SchKG dienen kann. Dem von den vormundschaftlichen Behörden zu ihrer eigenen Auf- klärung und im Interesse des Bevormuudeten errichteten öffentlichen Inventar kommt eine solche Wirkung· nicht zu. Die Beschwerde des Waisenamtes St. Gallen war somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbe-,gründet. Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde,des Waisenamtes St. Gallen vom 22. Januar 1918 abge- wiesen.

11. Bntsche14 'fOm 9. April 1918 i. S. !'iacher. An f ech tu n g eine r Versteigerung: Beginn der Be- schwerdefrist fürden an der Steigerung nicht teilnehmenden . ~läubiger. A. - Die Beschwerdefütrrerin, bezw. ihr Rechtsvor- gänger, hat unterm 15. November 1916 für eine For- derung von 13,325 Fr. in einer Betreibung gegen einen Julius Degen-Vogt die Pfändung einer Anzahl Grund:' stücke erwirkt. Für diese Grundstücke wurde in der Folge auf die Grundpfandbetreibung einer Hypothekar- gläubigerin, der Basellandschaftlichen Kantonalbank, hin, Steigerungstermin auf den 9. Januar 1918 angesetzt. Der Tag der Steigerung wurde am 29. November 1917 im Amtsblatt bekannt gegeben, ferner wurde der Be- schwerdeführerin, wie den anderen Beteiligten, am :22. Dezember seitens des Betreibungsamtes das Lasten- und Konkurskammer. N° 11. verzeichnis zugestellt, mit dem Vermerk, die Steigerungs- bedingungen liegen vom 28. Dezember an zur Einsicht auf. In den Steigerungsbedingungen findet sich u. a. folgender Passus: «der En bloc-Ruf der Liegenschaften wird vorbehalten.)) Am 9. Januar fand die Versteigerung durch das Betreibungsamt Binningen statt, wobei, ohne dass ein Einzelruf vorangegangen wäre, die sämtlichen Liegenschaften en bloc zum Preise von 90,700 Fr. zuge- schlagen wurden. Die Beschwerdelührerin ist dabei gänzlich zu Verlust gekommen. Von der En bloc-Ver- steigerung hat das Betreibungsamt ihr am 10. Januar Kenntnis gegeben. . B. - Am 22. Februar 1918 beschwerte sie sich bei der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde darüber, dass bei der Versteigerung nicht zuer~t ein Einzelausruf ergangen sei, und beantragte aus diesem Grunde, es sei dieselbe aufzuheben. Sie hat ihre Beschwerde damit begründet, dass sowohl nach der Fassung der Steigerungsbedin- gungen, als auch vom Standpu~kt der Wahru~ der Gläubigerinteressen aus, das Betrmbungsamt verpflichtet gewesen wäre, die Liegenschaften zunächst einzeln und erst dann en bloc auszurufen. Dass dies nicht geschehen sei, habe sie erst am 19. Februar 1918 vom Sohne des Schuldners Degen erfahren. Erst von diesem Tage an laufe ihre Beschwerdefrist, denn sie habe keineVeran- lassung gehabt, vorher an der richtigen Durchführung der Versteigerung zu zweifeln. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung beantragt und im übrigen erklärt, der En-bloc-Ausruf sei a~f Wunsch der Hypothekarbürgen erfolgt und durch d1e Verhältnisse geboten gewesen. Diesem Antrag haben sich der Ersteigerer und drei Hypothekarbürgen angeschlossen. . C. - Die erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde hat mIt Entscheid vom 9. März' 1918 die Beschwerde als ver- spätet abgewiesen. Sie hat ausgeführt: Die Beschwerde- AS U lII-t9t8 3