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32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Kosten vermindert werden. Eine derartige Wirkung hat nun lediglich das erbrechtliehe öffentliche Inventar, da dieses nach Art. 234 SchKG die schon angemeldeten Konkursgläubiger von der Verpflichtung zu einer Kon- kurseingabe befreit und zudem - je nach den Umstän-,den mit gewissen Ergänzungen - als Konkursinventar nach Art. 221 ff. SchKG dienen kann. Dem von den vormundschaftlichen Behörden zu ihrer eigenen Auf- klärung und im Interesse des Bevormundeten errichteten öffentlichen Inventar kommt eine solche Wirkung nicht zu. Die Beschwerde des Waisenamtes St. Gallen war somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbe-,gründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde,des Waisenamtes St. Gallen vom 22. Januar 1918 abge- wiesen.
11. Entscheid 'fOm 9. AprU 1918 i. S. lischer. An f eeh tu n g eine r Versteigerung: Beginn der Be- schwerdefrist fürden an der Steigerung nicht teilnehmenden . ~läubiger. A. - Die Beschwerdefütrrerin, bezw. ihr Rechtsvor- gänger, hat unterm 15. November 1916 für eine For- derung von 13,325 Fr. in einer Betreibung gegen einen Julius Degen-Vogt die Pfändung einer Anzahl Grund:' stücke erwirkt. Für diese Grundstücke wurde in der FoJge auf die Grundpfandbetreibung einer Hypothekar- gläubigerin, der Basellandschaftlichen Kantonalbank, hin, Steigerungstermin auf den 9. Januar 1918 angesetzt. Der Tag der Steigerung wurde am 29. November 1917 im Amtsblatt bekannt gegeben, ferner wurde der Be- .schwerdeführerin, wie den anderen Beteiligten, am :22. Dezember seitens des Betreibungsamtes das Lasten- und Konkurskammer. N° 11. verzeichnis zugestellt, mit dem Vermerk, die Steigerungs- bedingungen liegen vom 28. Dezember an zur Einsicht auf. In den Steigerungsbedingungen findet sich u. a. foJgender Passus: «der En bloc-Ruf der Liegenschaften wird vorbehalten.» Am 9. Januar fand die Versteigerung durch das Betreibungsamt Binningen statt, wobei, ohne dass ein Einzelruf vorangegangen wäre, die sämtlichen Liegenschaften en bloc zum Preise von 90,700 Fr. zuge- schlagen wurden. Die Beschwerdeführerin ist. dabei gänzlich zu Verlust gekommen. Von der En bloc-Ver- steigerung hat das Betreibungsamt ihr am 10. Januar Kenntnis gegeben. . B. - Am 22. Februar 1918 beschwerte sie sich bei der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde darüber, dass bei der Versteigerung nicht zuer~t ein Einzelausruf ergangen sei, und beantragte aus diesem Grunde, es sei dieselbe aufzuheben. Sie hat ihre Beschwerde damit begründet. dass sowohl nach der Fassung der Steigerungsbedin- gungen, als auch vom Standpu~kt der Wahru~ der Gläubigerinteressen aus, das Betrmbungsamt verpflichtet gewesen wäre, die Liegenschaften zunächst einzeln und erst dann en bloc auszurufen. Dass dies nicht geschehen sei, habe sie erst am 19. Februar 1918 vom Sohne des Schuldners Degen erfahren. Erst von diesem Tage an laufe ihre Beschwerdefrist, denn sie habe keine Veran- lassung gehabt, vorher an der richtigen Durchführung der Versteigerung zu zweifeln. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung beantragt und im übrigen erklärt, der En-bloc-Ausruf seia~f Wunsch der Hypothekarbürgen erfoJgt und durch d1e Verhältnisse geboten gewesen. Diesem Antrag haben sich der Ersteigerer und drei Hypothekarbürgen angeschlossen.. .. . C. - Die erstinstanzliche Aufslchtsbehorde hat mIt Entscheid vom 9. März· 1918 die Beschwerde als ver- spätet abgewiesen. Sie hat ausgeführt: Die Beschwerde- -'.8"III-t918 3
34 Entscheidu,ngen der Schuldbetreibungs- führerin bestreite nicht, vom Datum der Versteigerung~ den Steigerungsbedingungen und, am Tage nach dem Steigerungsakt, von "dem En-bloc-Zuschlag Kenntnis erhalten zu haben, sie pätte sich daher entweder seiner- zei~ über die Tragweite der En-bloc-Klausel (die aller- dings nicht klar abgefasst sei) erkundigen, oder dann an der Steigerung teilnehmen oder sich an derselben vertreten lassen sollen. Dass sie dies nicht getan habe, könne nicht verhindern, dass ihr 10 Tage nach der Ver- steigerung die Beschwerdefrist abgelaufen sei. D. - Hiegegen ergriff Dr. Hagemann namens der Frau Fischer den Rekurs an das Bundesgericht. Sein Rekursantrag geht auf Gutheissung der Be- schwerde, unter Aufhebung des Steigerungszuschlages und Anweisung des Betreibungsamteb Binningen, eine neue Versteigerung anzuordnen. Zur Begründung hat er in der Hauptsache auf seine Beschwerdeschrift ver- wiesen und insbesondere wiederum geltend gemacht, er habe annehmen dürfen, die Steigerung sei in richtige! Weise vor sich gegangen. Er habe daher so lange keine Veranlassung zur Beschwerde gehabt, al& er nicht ge- wusst habe, dass dem Gesamtausruf kein Einzelausruf vorangegangen sei. Seine Beschwerde sei daher al& rechtzeitig erfolgt zu betrachten. In ihrer Vernehmlassung hat die kantonale Aufsichts- behörde unter Verweis auf, ihren Beschwerdeentscheid Abweisung" des Rekures beantragt und speziell darauf hingewiesen, dass die Zulassung einer Beschwerde nach so langer Zeit die Rechtssicherheit unerträglich beein- trächtigen wÜrde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. . . . . . .". . . . . . ~ . . . . . . . . . .
2. - 1)je Beschwerde muss mit der Vorinstanz, ohne dass auf ihre materielle B~gründetheit einz~yeten ist, wßgen Verspätung abgewiesen werden. Die rtekurrentin r I und Konkurskammer. No 11. 35 ~at gege~~ber dem Entscheid der erstinstanzlichen Auf- sIchtsbe~or?e zu Unrecht eingewendet, die Tatsache, _ aus der SIe,.~en Beschwer~und ableite, _ dass dem gesamten kem Einzelausruf vorangegangen, sei ihr erst am 19. ~ebruar 1918 durch den Sohn des Schuldners zur Ke~tms gebracht worden: Auch wenn man nämlich ann~mmt, d~ss dies richtig ist, d. h. auch wenn man annunm~ SIe habe den angeblichen Beschwerdegrund v~(her mcht gekannt, so ist ihr dennoch die Beschwerde- ffIst 10 Tag: nach ?e~ Versteigerungsakt abgelaufen. Denn wer,. Wie da~ fur. SIe zutr~ft, von einer Steigerung an der er mteressiert Ist, amtlIch Kenntnis erhält, dem d~rf zugemutet werden, dass er sich um ihren Verlauf kummert, u~d de:nentsprechend muss er sich gefallen lassen, dass Ihm dIe Vorgänge an derselben als bekannt a~erechnet we:den. Durch die amtliche Anzeige des "SteIge.rungstermmes will ja gerade den Beteiligten Gele- genhe~t geboten werden, an der Steigerung teilzunehmen ~der SIch vertreten zu lassen, oder endlich sich rechtzeitig ü!>er den Hergang derselben zu erkundigen. Es bedeutet e~n Verschulden der Rekurrentin, dass sie von alle dem ruchts getan und ihre Interessen nicht besser gewahrt ~t. Wollte man derartige 13eschwerden noch zulassen, so wurde man der. Nachlässigkeit des einen die Rechts- sicherh~it aller übrigen Beteiligten opfern. Denn weder der SteIgerungsk~ufer noch die übrigen am Steigerungs- au~gang ~teresSIerten wären dann je sicher, dass nicht zu Irgend emer Zeit das ganze Geschäft noch angefochten würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.