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28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- werden, die für die Wertung unter den vorliegenden Umständen zutreffendste Methode aufzufinden und an- zuwenden. Sollten ihnen bei Lösung dieser Aufgabe Bedenken aufsteigen, so bleibt es ihnen unbenommen, sich mit dem Gesuche um weitere Wegleitungen an das Bundesgericht zu wenden.
b) Was den zweiten Punkt, d. h. die Pfandforderungen, welche gedeckt sein müssen, betrifft, so werden dabei grundsätzlich nicht nur die vertraglichen, sondern auch die gesetzlichen Grundpfandrechte in Betracht zu ziehen sein (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung); Auszunehmen sind lediglich die Ansprüche von Kanton, Gemeinden und Korporationen für periodische Abgaben und Steuern. pa auf sie die Stundung sich nicht erstreckt, können sie ohne Rücksicht darauf in Betreibung gesetzt werden und müssen daher vom Schuldner, soll es nicht zur Ver- wertung des Unterpfandes kommen und damit die Stundung überhaupt hinfällig werden (Art. 21 der Verordnung), voll bezahlt werden. Es braucht daher auf sie bei Ermittlung der Summe, welche nach Ablauf der Stundungsdauer durch das Pfand gedeckt sein muss, , keine Rücksicht genommen zu werden. Zweifelhaft ist bloss, ob bei den zu stundenden Posten nur die Kapitalbeträge in Anschlag zu bringen sind oder auch der Möglichkeit des Auflaufens von Zinsen Rechnung getragen werden soll. Nach, dem in Erw. 3 Gesagten ist freilich für die Zinsen ein Stundungsbegehrennicht ge- stellt worden und kann es auch heute nicht mehr gestellt werden. Die Pfandgläubiger haben es daher in der Hand, für dieselben jeweilen nach Verfall die Betreibung an- zuheben, in welchem Fall der Schuldner sie entweder bezahlen oder aber, wenn es zur Verwertung kommt, den Wegfall der Stundung auch für die Kapitalien gewärtigen muss. Es ist abe~ auch denkbar, dass die Pfandgläubiger von eIner solchen Betreibung einstweilen absehen und damit so lange zuwarten, als es ihnen nach Art. 818 ZGB, ohne das Pfandrecht zu verlieren, möglich ist. Da sie und Konkurskammer. N° ~. 29 hierauf ein Recht haben und nicht zur sofortigen Gelteild- machung ihrer Forderungen gezwungen werden können, werden mithin, wenn nicht die Stundung entgegen, dem klaren Willen des Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung für sie einen Verlust nach sich ziehen soll, zum Betrage des Ka- pitals jeweilen noch die drei verfallenen Jahreszinsen zu ' schlagen sein, auf die sichdas Grundpfandrecht nach Art. 818 ZGB neben dem Kapital und dem laufenden Zins erstreckt. Einfach auf den Kollokationsplan abzustellen,
d. h. lediglich die in diesem zugelassenen Zinsenforderun- gen einzusetzen, wie es die ersten Experten getan haben, geht nicht an. , Ebenso wenig kann dahin argumentiert werden" dass, wenn neben dem Kapital als zu deckende Forderungen auch die Zinsen berücksichtigt würden, umgekehrt auch der Wert des Pfandes um dessen Ertrag während der Stundung vermehrt werden müsse. Nach Art. 806 ZGB erwerben die Grundpfandgläubiger ein Anrecht auf die Miet- und Pachtzinsen erst durch die Anhebung der Betreibung. Die von diesem Zeitpunkte an eingehenden Miet- und Pachtzinsen werden aber regelmässig höchstens zur Deckung' des laufenden Hypothekarzinses, der nach Art. 818 ZGB ebenfalls pfandgesichert ist, hinreichen. Es kann mithin darin nicht ein Gegenwert für die bereits verfallenen Zinsbeträge erblickt werden. )}
9. Äussag reue dem Entsoheid. VO. 2. Kirs 1918 LS.'l'hom&Jm. Ohne gültige Beschwerdeführung im Sinne des Art. 19 SchKG kann das Bundesgericht in konkreten Fällen auch dann nicht einschreiten, wenn eine Verletzung zwingender Vor- schriften des Betreibungsgesetzes in Frage steht. . . . . . . «der Rekurs ist somit verspätet. Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass die Verletzung zwingender Vorschriften des Betreibungs-
30 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gesetzes in Frage steht. Eine' solche Verletzung ist zwar von den kantonalen Aufsichtsbehörden, die den Betrei- bungs- und Konkursämtern unmittelbar übergeordnet sind, von Amteswegen, auch ohne formell gültige Be- sch:werdeführung, zu beseitigen. Dem Bundesgericht steht aber eine solche Befugnis nicht zu, weil es die Amtsführung der Betreibungs- und Konkursämter nicht unmittelbar zu überwachen, sondern nur zu prüfen hat, ob die kantonalen Auf s ich t s b e hör den bei ihren Entscheiden das Gesetz verletzt haben oder nicht.· Es kann nach Art. 15 SchKG nur an die kantonalen Auf- sichtsbehörden Weisungen allgemeiner Natur erlassen; in konkreten Fällen einzuschreiten und eine Verfügung der kantonalen. Aufsichtsbehörde aufzuheben, ohne dass eine gültige Beschwerde vorliegt, ist ihm daher nicht möglich. » 1 O.lntscheia vom 99.lUrz1918 i. S. desltonkursamtesSi. Gallen. Art. 262 Abs. 1 SchKG und 85 KV. Die Kosten eines vor- mundschaft1ichen öffentlichen Inventars können im Kon- kurse nicht gleich den Konkurskosten vorab Deckung be- anspruchen. A. - Nachdem Benjamin Imholz unter Vormund- schaft gestellt worden war, wurde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach' Art. 398 Abs. 3 ZGB ange- ordnet. Dessen Ergebnis führte zur Eröffnung des Kon- kurses über Imholz. Das Waisenamt St. Gallen meldete im Konkurse eine Forderung von 82 Fr. 05 Cts. für die Aufstellung des Inventars aD. und verlangte deren Pri- vilegierung im Kollokationsplan. Das gleiche Begehren stellte das Bezirksamt St. Gallen in Beziehung auf eine Forderung von 75 Fr. 65 Cts. für die Kosten des Rech- nungsrufes. Das Konkursamt St.Gallen teilte aber heiden Behörden mit, dass ihre Forderung in der 5. Klasse kol- loziert werde. und Konkurskammer. N0 10. 31 B. - Hierauf erhob das Waisenamt St. Gallen Be- schwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu- weisen, die beiden Forderungsbeträge vollständig zu bezahlen. Es machte geltend, dass die Kosten' des Inventars als Konkurskosten im Sinne des Art. 262 Abs. 1 SchKG anzusehen seien. Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen erkannte am 7. März 1918: (c Die Beschwerde wird in dem Sinne » gutgeheissen, dass 'die Kosten des Bezirksamtes St. Gal- » len mit 75 Fr. 65 Cts. und aus der Rechnung des Wai- » senamtes 60 Fr. als Massakosten .gemäss Art. 262 » Abs. 1 SchKG zu behandeln sind. Wenn keine totale » Kostendeckung möglich ist, hat sie pro rala zwischen » der Beschwerdeführerin und dem Konkursamte zu ) erfolgen. ) C. - Diesen ihJn am 11. März 1918 zugestellten Ent- scheid hat das Konkursamt ... am 15; März unter Erneu- erung seiner Begehren an das Bundesgericht weiterge- zogen. Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1 ...... .
2. - Im Entscheid vom 27. Juni 1917 in Sachen Borrini gegen Massa Crivelli (AS 43 III Nr. 51) hat das Bundes- gericht erklärt, dass unter dem öffentlichen Inventar, dessen Kosten im Konkurse nach Art. 85 KV vorab zu decken sind, nur ein solches zu verstehen sei, das nach Art. 581 ff. ZGB über eine Erbschaft errichtet wird. Hieran ist festzuhalten. Die Kosten eines dem Kon- kurse vorausgehenden öffentlichen Inventars können nur dann gleich den eigentlichen Konkurskosten nach Art. 262 SchKG vorab Deckung beanspruchen, wenn das Inventar den Interessen der Gläubigergemeinschaft dient also auch im Konkurse wirksam ist, so dass das Konkursverfahren dadurch vereinfacht wird und dessen