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Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-
setze jedem von der Masse anerkannten Konkursgläubiger
zu. Darauf, aus welchem Beweggrund die Rekursbeklagten
• gehandelt haben, ob aus eigenem Antrieb oder auf Ver-
anlassung von alt Verwalter Schiltknecht kann nich!s
ankommen. Unerheblich ist auch d~r Umstand, ob dIe
Rekursbeklagten beabsichtigen, einen eventuellen Pro-
zessgewinn für sich zu behalten, oder ihn dem Schilt-
knecht zukommen zu lassen.
2. -
Der Rekurs ist indessen trotzdem aus andern,
von der Rekurrentin allerdings nicht relevierten Gründen
gutzuheissen. Aus den Akten {.rhellt nämlich, dass sowohl
im Konkurse über Stücheli, wie auch im Nachlassver-
fahren gegen Schönenberger die Gegenstände, an denen
die angeblich von der Konkursmasse der Leih- und Spar-
kasse Eschlikon nicht verfolgten Pfandrechte bestanden,
der~n Abtretung nunmehr von den Rekursbeklagten ver-
langt wird, bereits verwertet worden sind und die Ver-
teilung der den Gläubigern nach Massgabe der Kolloka-
tionspläne zukommenden Anteile am Erlös stattgefunden
hat. Danach kann aber von einer Abtretung der der
Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon zu-
stehenden Rechte an diesen Gegenständ~n nicht mehr die
Rede sein; denn, da die Liquidation der Ansprüche gegen
Stücheli und Schönenberger durchgeführt ist und somit
die Pfandgegenstände durch die Versteigerung lastenfrei
in das Eigentum der Ersteigerer übergegangen sind, kann
die Konkursmasse- der Leihkasse daran keine Rechte
mehr beanspruchen. Diese Ansprüche konnte die Kon-
kursmasse Eschlikon nur im Kollokationsverfahren Stü-
cheli bezw_ Schönenberger anmelden und geltend machen,.
und da dies nicht geschehen ist, sind sie mit der Rechts-
kraft der Kollokationspläne, die schon vor geraumer Zeit
eingetreten ist, überhaupt erloschen. Wenn daher die
Rekursbeklagten der Ansicht sind, dass die Rekurrentin
säumig gewesen sei und zum Schaden. der Konkursgläu~
biger die Rechte der Masse gegen Stücheli und Schönen-
berger nicht genügend gewahrt habe, so können sie nur
Uft- Koakll'l'Skammer. N'" 42'.
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noch gestützt auf Art. 5 SchKG. gegea die Konkursver-
waltungeine Verantwortlichkeitsklage. anhängig macheR.
3. -
Abgesehen hievon kann aber ein Abtretungs-
begehren, . wie es hier vorliegt, überhaupt nicht gestellt
werden; denn die Rekursbeklagten verlangen lediglich
die Abtretung von Pfandrechten losgelöst von den Forde-
rungen, deren Sicherung sie bezweckten. Eine Abtretung
dieser letztern aber ist überhaupt nicht verlangt word~n
und konnte auch nicht mehr verlangt werden. Nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen können Pfandrechte kraft
ihrer Eigenschaft als akzessorische Rechte, nicht selb-
ständig, sondern stets nur in Verbindung mit der pfand-
versicherten Forderung geltend gemacht werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach der Ent-
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 1918
aufgeh9ben.
42. Entscheid vom 94. Oktober 1918 i. S. Pappe-Ennemoser.
Zulässigkeit der Aufhebung des Zuschlages, trotzdem der
Ersteigerer den Steigerung~gegenstand bereits an einen Drit-
ten weiterveräussert hat. Rechtsfolgen der Kassation der
Gant in dIesem Falle.
A. -
An der am 13. August 1918 in Unterseen.abge-
baltenen Fahrnissteigerung im Konkurse über Frau
Santschi-Diesslin erwarb die heutige Rekurrentin, Firma
Pappe-Ennemoser, Piano handlung in Bern, ein Piano,
Marke Thürmer, für 820 Fr.
Gegen diese Steigerung reichte der Rekursbeklagte.
Leo Lampart, Musika1ienhandlung in Interlaken, recbt-
zeitig Beschwerde ein mit dem Antrage, der der Rekur-
rentin erteilte Zuscblag sei aufzuheben und es sei eine
neue Steigerung anzuordnen. Zur Begründung fühvte
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Entscheidungen der Scbuldbetrelbungs-
der Beschwerdeführer folgendes aus: Er habe sich um
das Piano interessiert und deshalb an der Steigerung
• teilgenommen. Kurz vor zwei Uhr mittags, nac.hdem
vorher einige Schränke versteigert worden seien, habe
der Konkursverwalter, Notar Berta, wohl auf Begehren
des Vertreters der Rekurrentin den Anwesenden mit-
geteilt, dass das Piano nicht erst am Abend, sondern
schon jetzt zum Ausruf komme. Er habe sich zum Aus-
rufer hin begeben wollen, der neben Herrn Pappe am
Boden gestanden habe, um der Steigerungsverhandlung in
der Nähe beizuwohnen, doch sei ihm dies infolge des Ge-
dränges nicht möglich gewesen. Es sei ein erstes Angebot
von 700 Fr. erfolgt; daraufhin hätten er und andere
Kauflustige 800 Fr. geboten, wobei sie aber vom Aus-
rufer nichts gehört hätten. Als er ein neues Ar.gebot,
von 850 Fr. gemacht habe, habe es geheissen, das Piano
sei schon versteigert. Die ganze Steigerungsverhand-
lung sei mit einer Schnelligkeit vor sich gegangen, dass
andere Interessenten nicht bieten und von der Steigerur.g
nichts hören und nichts wahrnehmen konnten. Er selbst
habe beabsichtigt bis auf 1000 Fr. zu bieten; der der
Rekurrentin erteilte Zuschlag zum Preise von 820 Fr.
verletze daher seine Interessen:
Durch Entscheid vom 13. September hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen mit
folgender Begründung: Aus, dem Beweisverfahren er-
gebe sich, dass der Steigerungswdbel «im Ausruf- ur_d
Zuschlagsverfahren sich seiner Stimme offenbar in so
unzulänglicher Weise bedient habe, dass an.gesichts des
zahlreichen Steigerungspublilrums eine allseitige Ver-
nehmbarkeit der gefallenen Angebote nicht möglich
war I). Ferner sei das Verfahren offenbar so eilig abge-
wickelt worden, dass es auch bei Aufwendung normaler
Aufmerksamkeit für die nicht in unmittelbarer Nähe
des Steigerungspersonals.befindlichen Bieter ausgeschlos-
sen gewesen sei, die für den Entschluss eines Mehran-'
gebots erforderliche genaue Kenntnis des jeweiligen
und Konkurskammer. N° 42.
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Höchstangebotes zu erlangen. Diese Tatsachen seien
e:heblic.h genug, um den Zuschlag zu kassieren; denn
dIe ~elgerung müsse so von Statten gehen, dass die
Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksichti-
~ung fänden und dass der der Steigerur.g zu Grunde
liegende Zweck, die Erzielung eines möglichst hohen
Erlöses, erreicht werden könne; dies sei aber nicht der
Fall gewesen.
B. -
Gegen diesen, ihr am 26. September zugestellten
Entscheid rekurriert die Firma Pappe-Ennemoser am
3~. September an das Bundesgericht mit dem Antrag, er
se~ aufzuh~ben u?d die Beschwerde .des Leo Lampart
seI abzuweIsen. SIe behauptet, die Beschwerde sei über-
haupt gegenstandslos geworden, weil sie das Piano
schon an dem auf die Gant folgenden Tage für 1050 Fr.
freihändig weiterverkauft habe, indEm sie natürlich
davon ausgegar.gen sei, sie habe es rechtsgültig erworben.
Somit sei aber eine zweite Steigerurg nicht mehr mög-
li?h und es habe daher auch das Beschwerdebegehren
mcht zugesprochen werden können.
Die Schuldbetrefbungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Aus den nicht.aktenwidrigen und daher für das Bun-
desgeric~t verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
~er VOl'lns~a~z erhellt, dass die angefochtene Steigerun.g
III gesetZWidriger Weise vor sich gegangen ist. Die kan-
tonale Aufsichtsbehörde, auf deren zutreffende Aus-
führungen in dieser Hinsicht verwiesen werden kann
hat daher mit Recht den Zuschlag aufgehoben.
'
Es kann sich daher nur fragen, ob nicht die Tatsache,
dass der Ersteigerer den Steigerungsgegenstand bereits
weiterveräussert hat, dazu führen muss, diesen Ent-
scheid gleichwohl aufzuheben und den Zuschlag als in
Rechtskraft erwachsen zu erklären. Davon kann ir..dessen
nicht die Rede sein; denn die Tatsache der Weiter-
veräusserung des Steigerungsgegenstandes durch den
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Entscheidungen der SehuldbetteÜlUngs-
Ersteigerer •. also ein ausserhalb des Vollstreckungs-
verfahrens liegender, rein zivilrechtlicher Vorgang" kann
nicht zur Folge haben, dass der die Grundsätze des 8.fhKG
verletzende Steigerungsakt, der von der Aufsichtsbehörde
auf Beschwerde eines Interessenten hin mit zutreffenden
G.:ünden als nichtig erklärt worden ist, konvalesziert.
Vielmehr ist die Konsequenz hievon lediglich die, dass
die Aufsichtsbehörde sich zur Zeit noch nicht in absolut
.eindeutiger Weise darüber aussprechen kann, welches
im konkreten Falle die Rechtsfolgen der Aufhebung
des Zuschlages sind. Denn während in der Regel die
Aufhebung einer Steigerung die Anordnung einer neuen
Steigerung nach sich zieht, so ist im vorliegenden Falle
dieses Prozedere nUr möglich, sofern der Dritterwerber
den Steigerungsgegenstand nicht in gutem Glauben
erworben hat, unter welchen Umständen er nach Art.
936 ZGB zu dessen Rückgabe verhalten werden kann;
wogegen er andrerseits in seinem Erwerbe geschützt
ist, wenn er gutgläubig war (Art. 933 ZGB). Ob nun
hier gut- oder bösgläubiger Erwerb durch den Dritten
vorlag, kann von den Aufsichtsbeh~rden nicht geprüft
werden, vielmehr hat darüber der Zivilrichter zu ent-
scheiden, weil ein rein zivilrechtlicher Herausgabean-
spruch in Frage steht. Entschliesst sich die Konkurs-
verwaltung durch Anhebung einer Zivilklage gegen den
Dritterwerher die Herausgabe des Steigerungsgegenstan-
des zu erwirken, und dringt sie mit dieser Klage durch,
so steht der Abhaltung einer neuen Steigerung nichts
entgegen, und es kann unter diesen Umständen dem Be-
schwerdebegehren des Rekursbeklagten in vollem Um-
fange entsprochen werden. Dabei ist dem Ersteigerer der
Steigerungspreis, den er an der kassierten Steigerungs-
verhandlung erlegt hat, aushinzugeben; der Dritterwerber
hat sich mit ihm ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens,
nach Art. 195 OR auseinandeFzusetzen. Wird jedoch der
Dritterwerber vom Zivilrichter in seinen Rechten ge-
schützt, so ist die Abhaltung einer neuen Steigerung
lind Koiltttrskil.'i1uii~i'. N° 4:t
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rechtlich nicht möglich und der Rekursbeklagte muss
daher, da seinem nach den Grundsätzen des Voll-
strec19Ingsrechtes begründeten Beschwerdeantrag nicht
in vollem Umfange Folge gegeben werdtm kann, den ihm
hieraus erwachsenden Schaden auf d,em Wege der Verant-
wortlichkeitsklage (Art. 5 SchKG) g(}ltend, machen.
4ndrerseits entsteht nun aber m dIesem Faile, da mfolge
der Unanfechtbarkeit der Weiterveräusserung die dadurch
geschaffene dingliche Rechtslage nicht mehr abgeändert
"erden kann, in GuIiSten äer MasSe gegen den Ersteigerer
ein obligatorischer Anspruch aus ungerechtfertigter Be-
reicherung. Denn dadurch, dass der. Eigentumserwerb
des Ersteigerers kassiert worden ist, entfällt der Rechts-
grund für den Gewinn, den er durch den Weiterverkauf
erzielt hat. Diesen Gewinn müsste er, falls der Steigerungs-
gegenstand dem Dritterwerber entwehrt würde, diesem
herausgegeben; unterliegt aber die M ass e mit ihrem
Herausgabeanspruch, so ist der Ersteigerer zu ihr e m
Schaden um die Differenz zwischen Verkaufspreis und
Steigerungspreis ohne Grund bereichert und hat daher
diese Preisdifferenz der Masse zurückzuerstatten. Dieser
Bereicherungsanspruch bildet ein Masseaktivum und kann
als solches verwertet werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer< :
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS "
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