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44_III_153

BGE 44 III 153

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

setze jedem von der Masse anerkannten Konkursgläubiger

zu. Darauf, aus welchem Beweggrund die Rekursbeklagten

• gehandelt haben, ob aus eigenem Antrieb oder auf Ver-

anlassung von alt Verwalter Schiltknecht kann nich!s

ankommen. Unerheblich ist auch d~r Umstand, ob dIe

Rekursbeklagten beabsichtigen, einen eventuellen Pro-

zessgewinn für sich zu behalten, oder ihn dem Schilt-

knecht zukommen zu lassen.

2. -

Der Rekurs ist indessen trotzdem aus andern,

von der Rekurrentin allerdings nicht relevierten Gründen

gutzuheissen. Aus den Akten {.rhellt nämlich, dass sowohl

im Konkurse über Stücheli, wie auch im Nachlassver-

fahren gegen Schönenberger die Gegenstände, an denen

die angeblich von der Konkursmasse der Leih- und Spar-

kasse Eschlikon nicht verfolgten Pfandrechte bestanden,

der~n Abtretung nunmehr von den Rekursbeklagten ver-

langt wird, bereits verwertet worden sind und die Ver-

teilung der den Gläubigern nach Massgabe der Kolloka-

tionspläne zukommenden Anteile am Erlös stattgefunden

hat. Danach kann aber von einer Abtretung der der

Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon zu-

stehenden Rechte an diesen Gegenständ~n nicht mehr die

Rede sein; denn, da die Liquidation der Ansprüche gegen

Stücheli und Schönenberger durchgeführt ist und somit

die Pfandgegenstände durch die Versteigerung lastenfrei

in das Eigentum der Ersteigerer übergegangen sind, kann

die Konkursmasse- der Leihkasse daran keine Rechte

mehr beanspruchen. Diese Ansprüche konnte die Kon-

kursmasse Eschlikon nur im Kollokationsverfahren Stü-

cheli bezw_ Schönenberger anmelden und geltend machen,.

und da dies nicht geschehen ist, sind sie mit der Rechts-

kraft der Kollokationspläne, die schon vor geraumer Zeit

eingetreten ist, überhaupt erloschen. Wenn daher die

Rekursbeklagten der Ansicht sind, dass die Rekurrentin

säumig gewesen sei und zum Schaden. der Konkursgläu~

biger die Rechte der Masse gegen Stücheli und Schönen-

berger nicht genügend gewahrt habe, so können sie nur

Uft- Koakll'l'Skammer. N'" 42'.

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noch gestützt auf Art. 5 SchKG. gegea die Konkursver-

waltungeine Verantwortlichkeitsklage. anhängig macheR.

3. -

Abgesehen hievon kann aber ein Abtretungs-

begehren, . wie es hier vorliegt, überhaupt nicht gestellt

werden; denn die Rekursbeklagten verlangen lediglich

die Abtretung von Pfandrechten losgelöst von den Forde-

rungen, deren Sicherung sie bezweckten. Eine Abtretung

dieser letztern aber ist überhaupt nicht verlangt word~n

und konnte auch nicht mehr verlangt werden. Nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen können Pfandrechte kraft

ihrer Eigenschaft als akzessorische Rechte, nicht selb-

ständig, sondern stets nur in Verbindung mit der pfand-

versicherten Forderung geltend gemacht werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach der Ent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 1918

aufgeh9ben.

42. Entscheid vom 94. Oktober 1918 i. S. Pappe-Ennemoser.

Zulässigkeit der Aufhebung des Zuschlages, trotzdem der

Ersteigerer den Steigerung~gegenstand bereits an einen Drit-

ten weiterveräussert hat. Rechtsfolgen der Kassation der

Gant in dIesem Falle.

A. -

An der am 13. August 1918 in Unterseen.abge-

baltenen Fahrnissteigerung im Konkurse über Frau

Santschi-Diesslin erwarb die heutige Rekurrentin, Firma

Pappe-Ennemoser, Piano handlung in Bern, ein Piano,

Marke Thürmer, für 820 Fr.

Gegen diese Steigerung reichte der Rekursbeklagte.

Leo Lampart, Musika1ienhandlung in Interlaken, recbt-

zeitig Beschwerde ein mit dem Antrage, der der Rekur-

rentin erteilte Zuscblag sei aufzuheben und es sei eine

neue Steigerung anzuordnen. Zur Begründung fühvte

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Entscheidungen der Scbuldbetrelbungs-

der Beschwerdeführer folgendes aus: Er habe sich um

das Piano interessiert und deshalb an der Steigerung

• teilgenommen. Kurz vor zwei Uhr mittags, nac.hdem

vorher einige Schränke versteigert worden seien, habe

der Konkursverwalter, Notar Berta, wohl auf Begehren

des Vertreters der Rekurrentin den Anwesenden mit-

geteilt, dass das Piano nicht erst am Abend, sondern

schon jetzt zum Ausruf komme. Er habe sich zum Aus-

rufer hin begeben wollen, der neben Herrn Pappe am

Boden gestanden habe, um der Steigerungsverhandlung in

der Nähe beizuwohnen, doch sei ihm dies infolge des Ge-

dränges nicht möglich gewesen. Es sei ein erstes Angebot

von 700 Fr. erfolgt; daraufhin hätten er und andere

Kauflustige 800 Fr. geboten, wobei sie aber vom Aus-

rufer nichts gehört hätten. Als er ein neues Ar.gebot,

von 850 Fr. gemacht habe, habe es geheissen, das Piano

sei schon versteigert. Die ganze Steigerungsverhand-

lung sei mit einer Schnelligkeit vor sich gegangen, dass

andere Interessenten nicht bieten und von der Steigerur.g

nichts hören und nichts wahrnehmen konnten. Er selbst

habe beabsichtigt bis auf 1000 Fr. zu bieten; der der

Rekurrentin erteilte Zuschlag zum Preise von 820 Fr.

verletze daher seine Interessen:

Durch Entscheid vom 13. September hat die kanto-

nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen mit

folgender Begründung: Aus, dem Beweisverfahren er-

gebe sich, dass der Steigerungswdbel «im Ausruf- ur_d

Zuschlagsverfahren sich seiner Stimme offenbar in so

unzulänglicher Weise bedient habe, dass an.gesichts des

zahlreichen Steigerungspublilrums eine allseitige Ver-

nehmbarkeit der gefallenen Angebote nicht möglich

war I). Ferner sei das Verfahren offenbar so eilig abge-

wickelt worden, dass es auch bei Aufwendung normaler

Aufmerksamkeit für die nicht in unmittelbarer Nähe

des Steigerungspersonals.befindlichen Bieter ausgeschlos-

sen gewesen sei, die für den Entschluss eines Mehran-'

gebots erforderliche genaue Kenntnis des jeweiligen

und Konkurskammer. N° 42.

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Höchstangebotes zu erlangen. Diese Tatsachen seien

e:heblic.h genug, um den Zuschlag zu kassieren; denn

dIe ~elgerung müsse so von Statten gehen, dass die

Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksichti-

~ung fänden und dass der der Steigerur.g zu Grunde

liegende Zweck, die Erzielung eines möglichst hohen

Erlöses, erreicht werden könne; dies sei aber nicht der

Fall gewesen.

B. -

Gegen diesen, ihr am 26. September zugestellten

Entscheid rekurriert die Firma Pappe-Ennemoser am

3~. September an das Bundesgericht mit dem Antrag, er

se~ aufzuh~ben u?d die Beschwerde .des Leo Lampart

seI abzuweIsen. SIe behauptet, die Beschwerde sei über-

haupt gegenstandslos geworden, weil sie das Piano

schon an dem auf die Gant folgenden Tage für 1050 Fr.

freihändig weiterverkauft habe, indEm sie natürlich

davon ausgegar.gen sei, sie habe es rechtsgültig erworben.

Somit sei aber eine zweite Steigerurg nicht mehr mög-

li?h und es habe daher auch das Beschwerdebegehren

mcht zugesprochen werden können.

Die Schuldbetrefbungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Aus den nicht.aktenwidrigen und daher für das Bun-

desgeric~t verbindlichen tatsächlichen Feststellungen

~er VOl'lns~a~z erhellt, dass die angefochtene Steigerun.g

III gesetZWidriger Weise vor sich gegangen ist. Die kan-

tonale Aufsichtsbehörde, auf deren zutreffende Aus-

führungen in dieser Hinsicht verwiesen werden kann

hat daher mit Recht den Zuschlag aufgehoben.

'

Es kann sich daher nur fragen, ob nicht die Tatsache,

dass der Ersteigerer den Steigerungsgegenstand bereits

weiterveräussert hat, dazu führen muss, diesen Ent-

scheid gleichwohl aufzuheben und den Zuschlag als in

Rechtskraft erwachsen zu erklären. Davon kann ir..dessen

nicht die Rede sein; denn die Tatsache der Weiter-

veräusserung des Steigerungsgegenstandes durch den

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Entscheidungen der SehuldbetteÜlUngs-

Ersteigerer •. also ein ausserhalb des Vollstreckungs-

verfahrens liegender, rein zivilrechtlicher Vorgang" kann

nicht zur Folge haben, dass der die Grundsätze des 8.fhKG

verletzende Steigerungsakt, der von der Aufsichtsbehörde

auf Beschwerde eines Interessenten hin mit zutreffenden

G.:ünden als nichtig erklärt worden ist, konvalesziert.

Vielmehr ist die Konsequenz hievon lediglich die, dass

die Aufsichtsbehörde sich zur Zeit noch nicht in absolut

.eindeutiger Weise darüber aussprechen kann, welches

im konkreten Falle die Rechtsfolgen der Aufhebung

des Zuschlages sind. Denn während in der Regel die

Aufhebung einer Steigerung die Anordnung einer neuen

Steigerung nach sich zieht, so ist im vorliegenden Falle

dieses Prozedere nUr möglich, sofern der Dritterwerber

den Steigerungsgegenstand nicht in gutem Glauben

erworben hat, unter welchen Umständen er nach Art.

936 ZGB zu dessen Rückgabe verhalten werden kann;

wogegen er andrerseits in seinem Erwerbe geschützt

ist, wenn er gutgläubig war (Art. 933 ZGB). Ob nun

hier gut- oder bösgläubiger Erwerb durch den Dritten

vorlag, kann von den Aufsichtsbeh~rden nicht geprüft

werden, vielmehr hat darüber der Zivilrichter zu ent-

scheiden, weil ein rein zivilrechtlicher Herausgabean-

spruch in Frage steht. Entschliesst sich die Konkurs-

verwaltung durch Anhebung einer Zivilklage gegen den

Dritterwerher die Herausgabe des Steigerungsgegenstan-

des zu erwirken, und dringt sie mit dieser Klage durch,

so steht der Abhaltung einer neuen Steigerung nichts

entgegen, und es kann unter diesen Umständen dem Be-

schwerdebegehren des Rekursbeklagten in vollem Um-

fange entsprochen werden. Dabei ist dem Ersteigerer der

Steigerungspreis, den er an der kassierten Steigerungs-

verhandlung erlegt hat, aushinzugeben; der Dritterwerber

hat sich mit ihm ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens,

nach Art. 195 OR auseinandeFzusetzen. Wird jedoch der

Dritterwerber vom Zivilrichter in seinen Rechten ge-

schützt, so ist die Abhaltung einer neuen Steigerung

lind Koiltttrskil.'i1uii~i'. N° 4:t

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rechtlich nicht möglich und der Rekursbeklagte muss

daher, da seinem nach den Grundsätzen des Voll-

strec19Ingsrechtes begründeten Beschwerdeantrag nicht

in vollem Umfange Folge gegeben werdtm kann, den ihm

hieraus erwachsenden Schaden auf d,em Wege der Verant-

wortlichkeitsklage (Art. 5 SchKG) g(}ltend, machen.

4ndrerseits entsteht nun aber m dIesem Faile, da mfolge

der Unanfechtbarkeit der Weiterveräusserung die dadurch

geschaffene dingliche Rechtslage nicht mehr abgeändert

"erden kann, in GuIiSten äer MasSe gegen den Ersteigerer

ein obligatorischer Anspruch aus ungerechtfertigter Be-

reicherung. Denn dadurch, dass der. Eigentumserwerb

des Ersteigerers kassiert worden ist, entfällt der Rechts-

grund für den Gewinn, den er durch den Weiterverkauf

erzielt hat. Diesen Gewinn müsste er, falls der Steigerungs-

gegenstand dem Dritterwerber entwehrt würde, diesem

herausgegeben; unterliegt aber die M ass e mit ihrem

Herausgabeanspruch, so ist der Ersteigerer zu ihr e m

Schaden um die Differenz zwischen Verkaufspreis und

Steigerungspreis ohne Grund bereichert und hat daher

diese Preisdifferenz der Masse zurückzuerstatten. Dieser

Bereicherungsanspruch bildet ein Masseaktivum und kann

als solches verwertet werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer< :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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