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Entscheidungen der Schuldbelreibungs-
43, B3SC~I1SS vom aB. Oktober 1918
i. S. Spar- uni Leihka.ss8 in Thun.
Verordnung vom 27. Oktober 1917. Stellung des Bundesge-
richts in Pfandstundung'isachen. -
Prüfung des Vorhanden-
seins der Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexper-
ten von Amtes wegen. - Voraussetzung für die Anhandnahme
der Sache durch das Bundesgericht, wenn nur eine Ober-
expertise zur Schätzung des Jetztwertes verlangt wird. -
Bedeutung5.losigkeit einer von den Vorexperten ohne Partei-
begehren vorgenommenen Scr.itzung des Jetztwertes. -
Rechtskrafterklärung der Schätzung des Sachwalters durch
das Bundesgericht.
A. -
F.ranz Zölch in- Spiez ist Eigentümer des Hotels
Kurhaus in Spiez, bestehend aus einem Hotelgebäude
nebst Ofen- ur.d Eishaus, mit Umschwung 37,67 Aren
haltend, sowie einer Parzelle Wiesland. Auf der Hotel-
liegenschaft haften laut Inventar vom 2. April 1918
folgende G~undpfandforderungen : eine 1. Hypothek zu
Gunsten der Spar- und Leihkasse Bern (140,000 Fr. Kapi-
tal + 25,141 Fr. ausstehende Zinsen, etc.), eine 2. Hy-
pothek zu Gunsten der Spar- und Leihkasse Thun
(37,000 Fr. Kapital + 4778 Fr. aufgelaufene Zinsen),
eine 3: Hypothek zu Gunsten des J. J. Thönen-Zwahlen in
Meiringen (115,579 Fr. 15 Cts. Kapital + aufgelaufene
Zinsen). Das Wieslar:.d ist der Spar- und Leihkasse Thun
für eine Kapitalforderung von 17,776 Fr. + 2868 Fr.
5 Cts. Zinsen, etc. verpfär,det.
B. - Am 7. Februar 1918 "telIte Notar Hadorn in Spiez
namens des Franz Zölch beim Gerichtspräsidenten von
Wimmis als untere Nachlassbehörde das Begehren um
Bewilligung der Nachlasstundung nach Art. 293 ff. SchKG
und der Ptandstundung im Sinne der bundesrätlichen Ver-
ordnung vom 27. Oktober 1917. Der Nachlassrichter trat
auf das Gesuch ein lind ernannte Notar Hadorn zum Sach-
walter. In dem vom 2. April 1918 datierenden, vom
und Konkurskammer. No 43.
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Schuldner und vom Sachwalter unterzeichneten Inventar
wurde der Jetztwert der Liegenschaften auf 251 030 Fr
(gleich der Grundsteuffschatzung), der Wert de~ der 2:
und 3. Hypothek mit verpfändeten Mobiliars auf 62,683 Fr.
5 Ct". veransc.:hlagt. Dieses Inventar lag den Gläubigern
entsprec~end der Vorschrift von Art. 300 Abs. 2 SchKG
vom 3. bIS 13. April zur Einsicht auf; es ist nicht ange-
fochten worden. Am 3. Juni fügte der Sachwalter dem
Inventar einen « Nachtrag)) bei, in_ dem er die Schätzung
des Jetztwertes der Hotelbesitzung mit Einschluss des
M:lbiliars auf 165,000 Fr. reduzierte, mit der Begründung,
dass offenbar bei einer Zwangsverwertung kein höherer
Erlös erzielt werden könnte. Eine Bekanntgabe dieses
Nachtrages an die Gläubiger ist nicht erfolgt.
. Der Gerichts?räsident von Wimmis leitete in der Folge
dIe Akten an dIe obere Nachlassbehörde weiter und diese
bestellte gemäss Art. 15 VO drei Experten zur Begutach-
tung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10
VO für die Bewilligung der Stundung vorlägen. Die Sach-
verständigen nahmen -
ohne hiezu beauftragt worden
zu sein -
auch eine neue Schatzung des Jetztwertes des
Pfandes vor und gelangten zum Resultat, dass dieser mit
Einschluss des Mobiliars sich nur auf 100,000 Fr., derje-
nige des Wieslandes auf 6000 Fr. belaufe. Im übrigen
bejahten sie das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen.
Das Expertengutachten wurde den Beteiligten am 12. Ok-
tober zur Einsichtnahme aufeelegt.
C. -
Am 18. Oktober, also rechtzeitig, haben die Spar-
und Leihkasse Thun und die Spar- und Leihkasse Bern
beim Bundesgericht das Begehrtn um Ernennung von
Oberexperten zur UeberprüfUI1g der Schätzung des
Jetztwertes der Pfänder gestellt. Sie bezeichnen die von
den Sachverständigen vorgenommene Schätzung als viel
zu niedrig, indem sie darauf hinweisen, dass bei einer
Steigerung die Hypothekargläubiger und die Bürgen der
G_'undpfandfordelUngen einen Zuschlag des gesamten
Liegenschaftenkomplexes einschliesslich des Mobiliars
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Entscheidungen derSchuldbetrelbungs-
für 196,000 Fr. niemals zulassen könnten, 8Onder.n die
Hypotheken voraussichtlich gutgeboten würden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ~ieht
in Erwägung:
1. - Das Bundesgericht hat bereits in st:.inem Entscheide
vom 2. März i. S. Keller (AS 44 III Nr. 8 Erw. 1) fest-
gestellt, dass die dem Bundesgericht durch die Verord-
nung vom 27. Oktober 1917 eingeräumten KompetenzeD
sich nicht, wie aus dem bIossen Wortlaut von Art. 17 VO
geschlossen werden könnte, nur auf die Ernennung der
Sachverständigen beschränken, sondern dass das Bundes-
gericht die von ihm bestellten Experten auch zu instruie ..
ren und das Gutachten darauf zu untersuchen hat, ob es
der Instruktion entspreche, weil nur dadurch eine einheit-
liche Anwendung der Verordnung im ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft gewährleistet wird, nachdem aus
praktischen
G~'ünden davon hatte. abgesehen werden
müssen, dem Bundesgericht die Funktionen einer eigent-
lichen Rekursinstanz in Pfandstundungssachen zu über-
tragen (JAEGER, Einleitung zur Verordnung S. 18 f.).
Abgesehen hievon hat aber das J3undesgericht selbstver-
ständlich auch zu prüfen, ob überhaupt die Voraus-
setzungen für die Bestellung von Oberexperten vorhanden
sind, d. h. ob der bisherige Verlauf des Nachlassverfahrens
nach den in der Verordnung aufgestellten verfahrens".
rechtlichen Grundsätzen nicht die Anordnung einer
Oberexpertise ausschliesst; denn sofern dies zutrifft, ist
auf das Gasuch um Ernennung von Sachverständigen
n,icht einzutreten. Und zwar hat dies vonAmtes wegen zu
geschehen; denn gleicl\ wie der Zivikichter das Vorliegen
der Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat, ohne dass ein
} vom 3. Juni, noch die von denVorexperten abgege-
bene Schätzung in Berücksichtigung zu ziehen.
Demnach beschliessl die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Die Schätzung des Sachwalters vom 2. April 1918 wird
als in Rechtskraft erwachsen erklärt und daher auf das
und Konkursltammer. N° 44.
lbd
Gesuch um Ernennung \ton Oberexperten zur Ueber-
prüfung der später ergangenen Schätzungen, weil gegen-
standslos,,nicht eingetreten.
44. SentenZl 29 ottobre 1918 nella causa !redi BianchettL
ApplicabiliU den 'art. 242 LEF anche a contestazioni su cre-
dill. Cessione dl ercditi prima dell'apcrtura deI fallimento.
Trapasso della detenzione in favore deI cessionario.
A. -
Nel fallimento della ditta C. Degiorgi, il padre
degli attuali ricorrenti, ora defunto, notificaya il pro-
prio subingresso in un credito spettante aHa ditta De-
giorgi verso la Societa di assicurazione « La Mobiliare,.
in Berna, sino a concorrenza di 10000 fr.,e ne chie-
deva il versamento in proprio favore nel caso ehe la detta
Societa avesse pagato direttamente aH'Amministrazione
deI fallimento. In apppggio di ehe egli aHegava : di aver
mutuato il31 dicembre 1917 aHa ditta Degiorgi la somma
di 4000 fr. ed aUra somma di 6000 fr. il28 gennaio 1918;
ehe quest'ultima somma era stata richiesta allo scopo
di pagare macchine acquistaie dopo l'incendio dell'of-
ficina Degiorgi. ritenendosi che il mutuo doveva costi-
tuire un anticipo su quanta dovuto dalla Societa sul
premio di assicurazione; ehe il 24 gennaio 1918, con-
formernente a quanta stabilito, ]a ditta Degiorgi faceva
cessione a Bianchetti deI suo credito verso la Societa
41 La Mobiliare » sino a concorrenza di 10 000 fr. ed
interessi, cessione ehe veniva confermata il 31 gennaio
1918 e ehe la ditta Degiorgi si assunse di notificare, come
notifieo, alla Societa « La Mobiliare » in Berna.
. Con atto 5 agosto 1918 l'Amministrazione deI falli-
menta comunicava a Bianchetti, e per esso ai suoi eredi,
ehe la pretesa sollevata non era ammessa e diffidava
gli interessati in base all'art. 242 LEF ad agire giudi-
zialmente.