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44_III_158

BGE 44 III 158

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

F.ranz Zölch in- Spiez ist Eigentümer des Hotels

Kurhaus in Spiez, bestehend aus einem Hotelgebäude

nebst Ofen- ur.d Eishaus, mit Umschwung 37,67 Aren

haltend, sowie einer Parzelle Wiesland. Auf der Hotel-

liegenschaft haften laut Inventar vom 2. April 1918

folgende G~undpfandforderungen : eine 1. Hypothek zu

Gunsten der Spar- und Leihkasse Bern (140,000 Fr. Kapi-

tal + 25,141 Fr. ausstehende Zinsen, etc.), eine 2. Hy-

pothek zu Gunsten der Spar- und Leihkasse Thun

(37,000 Fr. Kapital + 4778 Fr. aufgelaufene Zinsen),

eine 3: Hypothek zu Gunsten des J. J. Thönen-Zwahlen in

Meiringen (115,579 Fr. 15 Cts. Kapital + aufgelaufene

Zinsen). Das Wieslar:.d ist der Spar- und Leihkasse Thun

für eine Kapitalforderung von 17,776 Fr. + 2868 Fr.

5 Cts. Zinsen, etc. verpfär,det.

B. - Am 7. Februar 1918 "telIte Notar Hadorn in Spiez

namens des Franz Zölch beim Gerichtspräsidenten von

Wimmis als untere Nachlassbehörde das Begehren um

Bewilligung der Nachlasstundung nach Art. 293 ff. SchKG

und der Ptandstundung im Sinne der bundesrätlichen Ver-

ordnung vom 27. Oktober 1917. Der Nachlassrichter trat

auf das Gesuch ein lind ernannte Notar Hadorn zum Sach-

walter. In dem vom 2. April 1918 datierenden, vom

und Konkurskammer. No 43.

159

Schuldner und vom Sachwalter unterzeichneten Inventar

wurde der Jetztwert der Liegenschaften auf 251 030 Fr

(gleich der Grundsteuffschatzung), der Wert de~ der 2:

und 3. Hypothek mit verpfändeten Mobiliars auf 62,683 Fr.

5 Ct". veransc.:hlagt. Dieses Inventar lag den Gläubigern

entsprec~end der Vorschrift von Art. 300 Abs. 2 SchKG

vom 3. bIS 13. April zur Einsicht auf; es ist nicht ange-

fochten worden. Am 3. Juni fügte der Sachwalter dem

Inventar einen « Nachtrag)) bei, in_ dem er die Schätzung

des Jetztwertes der Hotelbesitzung mit Einschluss des

M:lbiliars auf 165,000 Fr. reduzierte, mit der Begründung,

dass offenbar bei einer Zwangsverwertung kein höherer

Erlös erzielt werden könnte. Eine Bekanntgabe dieses

Nachtrages an die Gläubiger ist nicht erfolgt.

. Der Gerichts?räsident von Wimmis leitete in der Folge

dIe Akten an dIe obere Nachlassbehörde weiter und diese

bestellte gemäss Art. 15 VO drei Experten zur Begutach-

tung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10

VO für die Bewilligung der Stundung vorlägen. Die Sach-

verständigen nahmen -

ohne hiezu beauftragt worden

zu sein -

auch eine neue Schatzung des Jetztwertes des

Pfandes vor und gelangten zum Resultat, dass dieser mit

Einschluss des Mobiliars sich nur auf 100,000 Fr., derje-

nige des Wieslandes auf 6000 Fr. belaufe. Im übrigen

bejahten sie das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen.

Das Expertengutachten wurde den Beteiligten am 12. Ok-

tober zur Einsichtnahme aufeelegt.

C. -

Am 18. Oktober, also rechtzeitig, haben die Spar-

und Leihkasse Thun und die Spar- und Leihkasse Bern

beim Bundesgericht das Begehrtn um Ernennung von

Oberexperten zur UeberprüfUI1g der Schätzung des

Jetztwertes der Pfänder gestellt. Sie bezeichnen die von

den Sachverständigen vorgenommene Schätzung als viel

zu niedrig, indem sie darauf hinweisen, dass bei einer

Steigerung die Hypothekargläubiger und die Bürgen der

G_'undpfandfordelUngen einen Zuschlag des gesamten

Liegenschaftenkomplexes einschliesslich des Mobiliars

160

Entscheidungen derSchuldbetrelbungs-

für 196,000 Fr. niemals zulassen könnten, 8Onder.n die

Hypotheken voraussichtlich gutgeboten würden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ~ieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat bereits in st:.inem Entscheide

vom 2. März i. S. Keller (AS 44 III Nr. 8 Erw. 1) fest-

gestellt, dass die dem Bundesgericht durch die Verord-

nung vom 27. Oktober 1917 eingeräumten KompetenzeD

sich nicht, wie aus dem bIossen Wortlaut von Art. 17 VO

geschlossen werden könnte, nur auf die Ernennung der

Sachverständigen beschränken, sondern dass das Bundes-

gericht die von ihm bestellten Experten auch zu instruie ..

ren und das Gutachten darauf zu untersuchen hat, ob es

der Instruktion entspreche, weil nur dadurch eine einheit-

liche Anwendung der Verordnung im ganzen Gebiete der

Eidgenossenschaft gewährleistet wird, nachdem aus

praktischen

G~'ünden davon hatte. abgesehen werden

müssen, dem Bundesgericht die Funktionen einer eigent-

lichen Rekursinstanz in Pfandstundungssachen zu über-

tragen (JAEGER, Einleitung zur Verordnung S. 18 f.).

Abgesehen hievon hat aber das J3undesgericht selbstver-

ständlich auch zu prüfen, ob überhaupt die Voraus-

setzungen für die Bestellung von Oberexperten vorhanden

sind, d. h. ob der bisherige Verlauf des Nachlassverfahrens

nach den in der Verordnung aufgestellten verfahrens".

rechtlichen Grundsätzen nicht die Anordnung einer

Oberexpertise ausschliesst; denn sofern dies zutrifft, ist

auf das Gasuch um Ernennung von Sachverständigen

n,icht einzutreten. Und zwar hat dies vonAmtes wegen zu

geschehen; denn gleicl\ wie der Zivikichter das Vorliegen

der Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat, ohne dass ein

<tahingehender Parteiantrag gestellt worden ist, so hat das

Bundesgericht nach al1gememen Grundsätzen des Pro-

zessrecbtes auch im Pfandstundungsverfahren. -== da es

sich auch dabei um ein Plozessverfahren im weitern Sinne

ijandelt -

zu untenuchen, ob die in der Verordn,ung

utid'K~amtner~ NIr 43;

161

vorgeSeherien VoraussetzUngen für seine Anrumrig gege-

Hen'sirid. Wird'dasBuhdesgericlit inslies6ndere - m&dies'

im vorliegenden Falle zutrifft -

nut um die Bestellung'

von Oberexperten zur Ueberpriifung der, von den Vor-

experten abgegebenen Schätzung deif Jetztwertes dexl

Pfänder angegangen, so besteht die Voraussetzung für die

Anhandnahme der Sache durch das Bundesgericht darin,

dasS die vom Sachwalter vorgenomriIen~ Schätzung des·

JetztWertes nicht durch unbenutzten Ablauf der Frist

des-Art. 16 VO rechtskräftig geworden ist, sondern dass

ein Gläubiger oder deI Schuldner gestützt auf Art. 16 VO

innert Frist von 20 Tagen seit Abhalt~ng der Gläubiger-

versammlung eine neue Schätzung des Jetztwertes ver-

langt hat. (Vergl. in diesem Sinne auch den zitierten Ent-

scheid des Bundesgerichts i. S. Keller vom 2. März HU8

Erw.2.)'

E. 2 Geht man aber im vorliegenden Falle hievon aus,

so kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Das

vom Sachwalter und vom Schuldner unterschriebene

Inventarvom 2.April, in welchem den Liegenschaften ein

Jetztwert gleich der Grundsteuerschatzung (251,030 Fr.»)

den Mobilien ein solcher von 62,682 Fr. 5 Cts. beigemessen

wird, hat den Beteiligten vom 3. bis 13. April zur Einsicht-

nahme aufgeleg~n. Die ImpetrantE'n hatten natürlich

keinen Anlass, diese Schätzung anzufechten, weil danach

ihre Hypotheken gedeckt waren. Hätte aber dei Schuld-

net, der hiezu ebenfalls berechtigt war, eine Herabsetzung,

der Schätzung veranlassen wollen, so hätte er dies nach

Art. 16 VO innert Frist von 20 Tagen seit der am 13. April

abgehaltenen Gläubigerversammlung tun müssen. Er .hat

es aber unterlassen, ein solches Begehren bei der Nachlass-

behörde anhängig zu machen und somit ist gemäss Art. 16

VO die S c h ätz u n g des S ach wal t e r s I au t

I n v e n t a r vom 2. A P r i I am 3. Mai re c h t s-

kr ä f t i g geworden. NichtSdestoweniger hat nun Notar

Hadorn -:... der übrigens, da er früher als Vertreter des

Schuldners tädg gewesen: war, nach Art. 10 SehKG über-

162

Entscneidungen der Schuldbetreibungs-

haupt nicht als Sachwalter hätte ernannt werden dürfen

(AS 43 III Nr. 9 Erw. 2 Nr-. 10 Erw. 3) -

wohl auf

Drängen des Schuldners hin 3m 3. Juni, also nach Ab-

haltung der Gläubigerversammlung, dem Inventar vom

2. April einen « Nachtrag» beigdügt, in welchem der

Jetztwert der Liegenschaften samt Mobiliar auf 165,000

Fr. herabgesetzt wurde. Dieser Nachtrag ist aber nichtig

und kann keinerlei Rechtswirkungen äussern, gleichgültig

ob er den Gläubigern zur Kenntnis gebracht worden ist

oder nicht; denn nachdtm einmal die Schätzung des

Sachwalters rechtskräftig geworden ist, können den

Gläubigern die gestützt auf sie erworbenen Rechte nicht

mehr genommen werden. Ebenso ist die von den Vor-

experten abgegebene neue Schätzung des Jetztwertes,

welche noch um 50,000 Fr. tiefer geht, als diejenige des

Nachtrages, rechtlich irrelevant. Abgesehen davon, dass

den Sachverständigen hiezu kein Auftrag erteilt wurde,

indem die Nachlassbehörde von ihnen nur ihre Ansichts-

äusserung über das Vorliegen der Voraussetzungen der

Art. 2 und 10 verlangt hat, so hätte ihnen ein solcher

Auftrag auch nicht in rechtsgültiger Weise übertragen

werden können, weil ein dahingehendes Begehren (Art. 16

VO) von keinem der Beteiligten'gestellt worden ist.

Auf das vorliegende Gesuch ist somit nach dem Gesag-

ten nicht einzutreten, weil die Schätzung des Sachwalters

vom 2. April rechtskräftig geworden ist und demnach die

in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für

die Bestellung von Oberexperten durch das Bundesgericht

nicht vorliegen.c Die Sc h ätz u n g vom 2. A pr il

ist daher als in R e c h t s k r a f t erwachsen zu erklären

und es hat die Nachlassbehörde unter diesen Umständen

ausschliesslich auf sie abzustellen und weder den « Nach-

trag>} vom 3. Juni, noch die von denVorexperten abgege-

bene Schätzung in Berücksichtigung zu ziehen.

Demnach beschliessl die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Die Schätzung des Sachwalters vom 2. April 1918 wird

als in Rechtskraft erwachsen erklärt und daher auf das

und Konkursltammer. N° 44.

lbd

Gesuch um Ernennung \ton Oberexperten zur Ueber-

prüfung der später ergangenen Schätzungen, weil gegen-

standslos,,nicht eingetreten.

44. SentenZl 29 ottobre 1918 nella causa !redi BianchettL

ApplicabiliU den 'art. 242 LEF anche a contestazioni su cre-

dill. Cessione dl ercditi prima dell'apcrtura deI fallimento.

Trapasso della detenzione in favore deI cessionario.

A. -

Nel fallimento della ditta C. Degiorgi, il padre

degli attuali ricorrenti, ora defunto, notificaya il pro-

prio subingresso in un credito spettante aHa ditta De-

giorgi verso la Societa di assicurazione « La Mobiliare,.

in Berna, sino a concorrenza di 10000 fr.,e ne chie-

deva il versamento in proprio favore nel caso ehe la detta

Societa avesse pagato direttamente aH'Amministrazione

deI fallimento. In apppggio di ehe egli aHegava : di aver

mutuato il31 dicembre 1917 aHa ditta Degiorgi la somma

di 4000 fr. ed aUra somma di 6000 fr. il28 gennaio 1918;

ehe quest'ultima somma era stata richiesta allo scopo

di pagare macchine acquistaie dopo l'incendio dell'of-

ficina Degiorgi. ritenendosi che il mutuo doveva costi-

tuire un anticipo su quanta dovuto dalla Societa sul

premio di assicurazione; ehe il 24 gennaio 1918, con-

formernente a quanta stabilito, ]a ditta Degiorgi faceva

cessione a Bianchetti deI suo credito verso la Societa

41 La Mobiliare » sino a concorrenza di 10 000 fr. ed

interessi, cessione ehe veniva confermata il 31 gennaio

1918 e ehe la ditta Degiorgi si assunse di notificare, come

notifieo, alla Societa « La Mobiliare » in Berna.

. Con atto 5 agosto 1918 l'Amministrazione deI falli-

menta comunicava a Bianchetti, e per esso ai suoi eredi,

ehe la pretesa sollevata non era ammessa e diffidava

gli interessati in base all'art. 242 LEF ad agire giudi-

zialmente.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

158

Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

43, B3SC~I1SS vom aB. Oktober 1918

i. S. Spar- uni Leihka.ss8 in Thun.

Verordnung vom 27. Oktober 1917. Stellung des Bundesge-

richts in Pfandstundung'isachen. -

Prüfung des Vorhanden-

seins der Voraussetzungen für die Bestellung von Oberexper-

ten von Amtes wegen. - Voraussetzung für die Anhandnahme

der Sache durch das Bundesgericht, wenn nur eine Ober-

expertise zur Schätzung des Jetztwertes verlangt wird. -

Bedeutung5.losigkeit einer von den Vorexperten ohne Partei-

begehren vorgenommenen Scr.itzung des Jetztwertes. -

Rechtskrafterklärung der Schätzung des Sachwalters durch

das Bundesgericht.

A. -

F.ranz Zölch in- Spiez ist Eigentümer des Hotels

Kurhaus in Spiez, bestehend aus einem Hotelgebäude

nebst Ofen- ur.d Eishaus, mit Umschwung 37,67 Aren

haltend, sowie einer Parzelle Wiesland. Auf der Hotel-

liegenschaft haften laut Inventar vom 2. April 1918

folgende G~undpfandforderungen : eine 1. Hypothek zu

Gunsten der Spar- und Leihkasse Bern (140,000 Fr. Kapi-

tal + 25,141 Fr. ausstehende Zinsen, etc.), eine 2. Hy-

pothek zu Gunsten der Spar- und Leihkasse Thun

(37,000 Fr. Kapital + 4778 Fr. aufgelaufene Zinsen),

eine 3: Hypothek zu Gunsten des J. J. Thönen-Zwahlen in

Meiringen (115,579 Fr. 15 Cts. Kapital + aufgelaufene

Zinsen). Das Wieslar:.d ist der Spar- und Leihkasse Thun

für eine Kapitalforderung von 17,776 Fr. + 2868 Fr.

5 Cts. Zinsen, etc. verpfär,det.

B. - Am 7. Februar 1918 "telIte Notar Hadorn in Spiez

namens des Franz Zölch beim Gerichtspräsidenten von

Wimmis als untere Nachlassbehörde das Begehren um

Bewilligung der Nachlasstundung nach Art. 293 ff. SchKG

und der Ptandstundung im Sinne der bundesrätlichen Ver-

ordnung vom 27. Oktober 1917. Der Nachlassrichter trat

auf das Gesuch ein lind ernannte Notar Hadorn zum Sach-

walter. In dem vom 2. April 1918 datierenden, vom

und Konkurskammer. No 43.

159

Schuldner und vom Sachwalter unterzeichneten Inventar

wurde der Jetztwert der Liegenschaften auf 251 030 Fr

(gleich der Grundsteuffschatzung), der Wert de~ der 2:

und 3. Hypothek mit verpfändeten Mobiliars auf 62,683 Fr.

5 Ct". veransc.:hlagt. Dieses Inventar lag den Gläubigern

entsprec~end der Vorschrift von Art. 300 Abs. 2 SchKG

vom 3. bIS 13. April zur Einsicht auf; es ist nicht ange-

fochten worden. Am 3. Juni fügte der Sachwalter dem

Inventar einen « Nachtrag)) bei, in_ dem er die Schätzung

des Jetztwertes der Hotelbesitzung mit Einschluss des

M:lbiliars auf 165,000 Fr. reduzierte, mit der Begründung,

dass offenbar bei einer Zwangsverwertung kein höherer

Erlös erzielt werden könnte. Eine Bekanntgabe dieses

Nachtrages an die Gläubiger ist nicht erfolgt.

. Der Gerichts?räsident von Wimmis leitete in der Folge

dIe Akten an dIe obere Nachlassbehörde weiter und diese

bestellte gemäss Art. 15 VO drei Experten zur Begutach-

tung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10

VO für die Bewilligung der Stundung vorlägen. Die Sach-

verständigen nahmen -

ohne hiezu beauftragt worden

zu sein -

auch eine neue Schatzung des Jetztwertes des

Pfandes vor und gelangten zum Resultat, dass dieser mit

Einschluss des Mobiliars sich nur auf 100,000 Fr., derje-

nige des Wieslandes auf 6000 Fr. belaufe. Im übrigen

bejahten sie das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen.

Das Expertengutachten wurde den Beteiligten am 12. Ok-

tober zur Einsichtnahme aufeelegt.

C. -

Am 18. Oktober, also rechtzeitig, haben die Spar-

und Leihkasse Thun und die Spar- und Leihkasse Bern

beim Bundesgericht das Begehrtn um Ernennung von

Oberexperten zur UeberprüfUI1g der Schätzung des

Jetztwertes der Pfänder gestellt. Sie bezeichnen die von

den Sachverständigen vorgenommene Schätzung als viel

zu niedrig, indem sie darauf hinweisen, dass bei einer

Steigerung die Hypothekargläubiger und die Bürgen der

G_'undpfandfordelUngen einen Zuschlag des gesamten

Liegenschaftenkomplexes einschliesslich des Mobiliars

160

Entscheidungen derSchuldbetrelbungs-

für 196,000 Fr. niemals zulassen könnten, 8Onder.n die

Hypotheken voraussichtlich gutgeboten würden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ~ieht

in Erwägung:

1. - Das Bundesgericht hat bereits in st:.inem Entscheide

vom 2. März i. S. Keller (AS 44 III Nr. 8 Erw. 1) fest-

gestellt, dass die dem Bundesgericht durch die Verord-

nung vom 27. Oktober 1917 eingeräumten KompetenzeD

sich nicht, wie aus dem bIossen Wortlaut von Art. 17 VO

geschlossen werden könnte, nur auf die Ernennung der

Sachverständigen beschränken, sondern dass das Bundes-

gericht die von ihm bestellten Experten auch zu instruie ..

ren und das Gutachten darauf zu untersuchen hat, ob es

der Instruktion entspreche, weil nur dadurch eine einheit-

liche Anwendung der Verordnung im ganzen Gebiete der

Eidgenossenschaft gewährleistet wird, nachdem aus

praktischen

G~'ünden davon hatte. abgesehen werden

müssen, dem Bundesgericht die Funktionen einer eigent-

lichen Rekursinstanz in Pfandstundungssachen zu über-

tragen (JAEGER, Einleitung zur Verordnung S. 18 f.).

Abgesehen hievon hat aber das J3undesgericht selbstver-

ständlich auch zu prüfen, ob überhaupt die Voraus-

setzungen für die Bestellung von Oberexperten vorhanden

sind, d. h. ob der bisherige Verlauf des Nachlassverfahrens

nach den in der Verordnung aufgestellten verfahrens".

rechtlichen Grundsätzen nicht die Anordnung einer

Oberexpertise ausschliesst; denn sofern dies zutrifft, ist

auf das Gasuch um Ernennung von Sachverständigen

n,icht einzutreten. Und zwar hat dies vonAmtes wegen zu

geschehen; denn gleicl\ wie der Zivikichter das Vorliegen

der Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat, ohne dass ein

<tahingehender Parteiantrag gestellt worden ist, so hat das

Bundesgericht nach al1gememen Grundsätzen des Pro-

zessrecbtes auch im Pfandstundungsverfahren. -== da es

sich auch dabei um ein Plozessverfahren im weitern Sinne

ijandelt -

zu untenuchen, ob die in der Verordn,ung

utid'K~amtner~ NIr 43;

161

vorgeSeherien VoraussetzUngen für seine Anrumrig gege-

Hen'sirid. Wird'dasBuhdesgericlit inslies6ndere - m&dies'

im vorliegenden Falle zutrifft -

nut um die Bestellung'

von Oberexperten zur Ueberpriifung der, von den Vor-

experten abgegebenen Schätzung deif Jetztwertes dexl

Pfänder angegangen, so besteht die Voraussetzung für die

Anhandnahme der Sache durch das Bundesgericht darin,

dasS die vom Sachwalter vorgenomriIen~ Schätzung des·

JetztWertes nicht durch unbenutzten Ablauf der Frist

des-Art. 16 VO rechtskräftig geworden ist, sondern dass

ein Gläubiger oder deI Schuldner gestützt auf Art. 16 VO

innert Frist von 20 Tagen seit Abhalt~ng der Gläubiger-

versammlung eine neue Schätzung des Jetztwertes ver-

langt hat. (Vergl. in diesem Sinne auch den zitierten Ent-

scheid des Bundesgerichts i. S. Keller vom 2. März HU8

Erw.2.)'

2. -

Geht man aber im vorliegenden Falle hievon aus,

so kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Das

vom Sachwalter und vom Schuldner unterschriebene

Inventarvom 2.April, in welchem den Liegenschaften ein

Jetztwert gleich der Grundsteuerschatzung (251,030 Fr.»)

den Mobilien ein solcher von 62,682 Fr. 5 Cts. beigemessen

wird, hat den Beteiligten vom 3. bis 13. April zur Einsicht-

nahme aufgeleg~n. Die ImpetrantE'n hatten natürlich

keinen Anlass, diese Schätzung anzufechten, weil danach

ihre Hypotheken gedeckt waren. Hätte aber dei Schuld-

net, der hiezu ebenfalls berechtigt war, eine Herabsetzung,

der Schätzung veranlassen wollen, so hätte er dies nach

Art. 16 VO innert Frist von 20 Tagen seit der am 13. April

abgehaltenen Gläubigerversammlung tun müssen. Er .hat

es aber unterlassen, ein solches Begehren bei der Nachlass-

behörde anhängig zu machen und somit ist gemäss Art. 16

VO die S c h ätz u n g des S ach wal t e r s I au t

I n v e n t a r vom 2. A P r i I am 3. Mai re c h t s-

kr ä f t i g geworden. NichtSdestoweniger hat nun Notar

Hadorn -:... der übrigens, da er früher als Vertreter des

Schuldners tädg gewesen: war, nach Art. 10 SehKG über-

162

Entscneidungen der Schuldbetreibungs-

haupt nicht als Sachwalter hätte ernannt werden dürfen

(AS 43 III Nr. 9 Erw. 2 Nr-. 10 Erw. 3) -

wohl auf

Drängen des Schuldners hin 3m 3. Juni, also nach Ab-

haltung der Gläubigerversammlung, dem Inventar vom

2. April einen « Nachtrag» beigdügt, in welchem der

Jetztwert der Liegenschaften samt Mobiliar auf 165,000

Fr. herabgesetzt wurde. Dieser Nachtrag ist aber nichtig

und kann keinerlei Rechtswirkungen äussern, gleichgültig

ob er den Gläubigern zur Kenntnis gebracht worden ist

oder nicht; denn nachdtm einmal die Schätzung des

Sachwalters rechtskräftig geworden ist, können den

Gläubigern die gestützt auf sie erworbenen Rechte nicht

mehr genommen werden. Ebenso ist die von den Vor-

experten abgegebene neue Schätzung des Jetztwertes,

welche noch um 50,000 Fr. tiefer geht, als diejenige des

Nachtrages, rechtlich irrelevant. Abgesehen davon, dass

den Sachverständigen hiezu kein Auftrag erteilt wurde,

indem die Nachlassbehörde von ihnen nur ihre Ansichts-

äusserung über das Vorliegen der Voraussetzungen der

Art. 2 und 10 verlangt hat, so hätte ihnen ein solcher

Auftrag auch nicht in rechtsgültiger Weise übertragen

werden können, weil ein dahingehendes Begehren (Art. 16

VO) von keinem der Beteiligten'gestellt worden ist.

Auf das vorliegende Gesuch ist somit nach dem Gesag-

ten nicht einzutreten, weil die Schätzung des Sachwalters

vom 2. April rechtskräftig geworden ist und demnach die

in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für

die Bestellung von Oberexperten durch das Bundesgericht

nicht vorliegen.c Die Sc h ätz u n g vom 2. A pr il

ist daher als in R e c h t s k r a f t erwachsen zu erklären

und es hat die Nachlassbehörde unter diesen Umständen

ausschliesslich auf sie abzustellen und weder den « Nach-

trag>} vom 3. Juni, noch die von denVorexperten abgege-

bene Schätzung in Berücksichtigung zu ziehen.

Demnach beschliessl die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Die Schätzung des Sachwalters vom 2. April 1918 wird

als in Rechtskraft erwachsen erklärt und daher auf das

und Konkursltammer. N° 44.

lbd

Gesuch um Ernennung \ton Oberexperten zur Ueber-

prüfung der später ergangenen Schätzungen, weil gegen-

standslos,,nicht eingetreten.

44. SentenZl 29 ottobre 1918 nella causa !redi BianchettL

ApplicabiliU den 'art. 242 LEF anche a contestazioni su cre-

dill. Cessione dl ercditi prima dell'apcrtura deI fallimento.

Trapasso della detenzione in favore deI cessionario.

A. -

Nel fallimento della ditta C. Degiorgi, il padre

degli attuali ricorrenti, ora defunto, notificaya il pro-

prio subingresso in un credito spettante aHa ditta De-

giorgi verso la Societa di assicurazione « La Mobiliare,.

in Berna, sino a concorrenza di 10000 fr.,e ne chie-

deva il versamento in proprio favore nel caso ehe la detta

Societa avesse pagato direttamente aH'Amministrazione

deI fallimento. In apppggio di ehe egli aHegava : di aver

mutuato il31 dicembre 1917 aHa ditta Degiorgi la somma

di 4000 fr. ed aUra somma di 6000 fr. il28 gennaio 1918;

ehe quest'ultima somma era stata richiesta allo scopo

di pagare macchine acquistaie dopo l'incendio dell'of-

ficina Degiorgi. ritenendosi che il mutuo doveva costi-

tuire un anticipo su quanta dovuto dalla Societa sul

premio di assicurazione; ehe il 24 gennaio 1918, con-

formernente a quanta stabilito, ]a ditta Degiorgi faceva

cessione a Bianchetti deI suo credito verso la Societa

41 La Mobiliare » sino a concorrenza di 10 000 fr. ed

interessi, cessione ehe veniva confermata il 31 gennaio

1918 e ehe la ditta Degiorgi si assunse di notificare, come

notifieo, alla Societa « La Mobiliare » in Berna.

. Con atto 5 agosto 1918 l'Amministrazione deI falli-

menta comunicava a Bianchetti, e per esso ai suoi eredi,

ehe la pretesa sollevata non era ammessa e diffidava

gli interessati in base all'art. 242 LEF ad agire giudi-

zialmente.