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Entscheldungen der Sebuldbetrelbungs-
rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszu-
schliessen. Eine derartige Ausdehnung des in Art. 11
SchKG aufgestellten Verbotes würde sich höchstens dann
rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit es dem
Experten ermöglichen würden, das Resultat der Steige-
rung zu seinen Gunsten zu beeinflussen', indem er in der
Absicht, die ihm zur Begutachtung überwiesenen Sachen
bei der Steigerung zu erwerben, deren Wert zu niedrig
ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser Art
'!-!cht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet di~
Offentlichkeit der Steigerung genügend Gewähr, indem,Sie'
stets die Konkurrenz anderer Sachverständiger ermÖfr.
licht.
Demnach erkennt die Schuldlletreib. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abg.ewiesen.
40. Arrit du 1er octobre 1918 dans la causa Avri1.
Art. 92 LP. InsaisissabiIite d'une ma.rque de fabrique.
Vu le proces-verbal de cette saisie, aux termes duqoot
l'Office des Poursuites de Berne a, sur delegation de eelui
de Geneve, saisi au Bureau federal de la propriete intel-
lectuelle a Berne, une marque de fabrique .« Grammont •
enregistree par Duboin sous n° 38582;
Attendu que la doctrine (voir JAEGER, Komment. ad
art. 92 LP p. 253 al. 2; DUNANT, Traite des marques de
fabrique 115 p. 197; BLUMEN STEIN, Handbuch des Be-
treibungsrechts p. 626 note 17) est unanime pour consi-
derer comme inadmissible la saisie d'une marque de
fabrique, quand celle-ci ne porte pas en meme temps sur
l'ensemble du commerce du debiteur;
Adoptant au surplus les motifs de rarret dont est
recours.
La Chambre de Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est ecarte.
I
und Konkurskammer. N° 41.
41. Entscheid vom 3. Oktober 1918
i. S. Ionkursverwaltung der Leih- un:lSpa.rkasse Esohlikon.
Art~ 260 SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungs-
begehrem,. Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung
von Pfandrechten allein und zwar auch dann, wenn die
Masse nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht geltend
gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die Verantwort-
lichkeitsklage.
A. -
Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau
Witwe Schiltknecht und Genossen unter Bezugnahme auf
eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März erschienene
Publikation das Konkursamt MÜllchwilen als Konkurs-
verwaltung im Konkurs über die Leih- und Sparkasse
EschlikoIi um Abtretung folgender Rechtsansprüche:
1. gegenüber der Konkursmasse Konrad Slücheli: Ab-
tretung der Rechte der Konkursmasse der genannten
Kasse betreffend Verpfändung von Maschinen, Mobiliar,
Vieh, Vorrät.::. etc. zu Gunsten der letztem;
2. gegenüber der Nachlassmasse des J. C. Schönenberger
in Freudenau bei Wil Abtretung der Rechte :
a) aus der BÜfgschaftsverpflichtung des Sohnes Otto
Schönenberger;
b) auf die sämtlichen Faustpfänder, welche J. C. Schö-
nenberger der Leih- und Sparkasse Eschlikon bestellt
habe, inbegriffen die dem Schuldner Schönenberger zum
Zwecke der Erhebung eines Faustpfanddarlehens gegen
Revers ausgehändigten Faustpfandtitel, eventuell deren
Gegenwert;
c) auf die von Schönenberger der Leih- und SparkasSE'
abgetretenen Buchguthaben laut Abtretungsurkur.de.
In der Fo]ge wurden über dieses Begehren zwischen
dem Vertreter der Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr.H.
und der K<Jnkursverwalt:ung während längerer Zeit Un-
terhandlungen gepflogen, indem diese den Standpunkt
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
einnahm, dass eine Abtretung der genannten Ansprüche
nicht möglich sei, weil die Voraussetzungen von Art. 260
SchKG nicht· vorlägen. Da zwischen den Parteien eine
Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, wies die
Konkursverwaltung durch Verfügung vom 12. Juli 1918
das Abtretungsbegehren ab, wobei sie zu den einzelnen
Ansprüchen folgendes ausführte : Der Anspruch gegen
Schönenberger aus Bürgschaftsverpflichtung sei zurück-
gestellt worden, weil zur Zeit über die Rechtsgültigkeit
eines gleichartigen Bürgscheins des Stücheli Sohn vor
Bundesgericht ein Prozess pendent sei, dessen Ausgang
abgewartet werden müsse, bevor die Konkursverwaltung
sich über das Vorgehen gegen Schönenberger schlüssig
machen könne. Die Faustpfandansprüche gegen Schönen-
berger habe die Masse selbst geltend gemacht. Die übri-
gen Ansprüche, deren -Abtretung verlangt werde, figu-
rierten im Konkursinventar nicht, weil ihre Verfolgung
als von vornherein aussichtslos habe bezeichnet werden
müssen, somit handle es sich dabei überhaupt nicht um
Konkursaktiven und es könne demzufolge auch eine Ab-
tretnng nicht in Frage kommen.
Gegen diese Verfügung erhoben Frau Witwe Schilt-
knecht und Genossen Beschwerde mit dem Antrage, die
Konkursverwaltung sei zu verhalten, ihnen die in ihrer
Eingabe vom 17. März 1917 genannten Ansprüche mit
Ausnahme derjenigen aus der Bürgschaftsverpflichtung
Schönenberger abzutreten ..
Die Konkursverwaltung trug in ihrer Vernehmlassung
auf Abweisung der Beschwerde an mit folgender Begrün-
dung: Der eigentliche Beschwerdeführer sei alt Verwalter
Schiltknecht; denn da er in dem mit ihm im Verantwortlich-
keitsprozesse abgeschlossenen Vergleich die Verpflichtung
eingegangen habe, auf die GeItendmachung dieser Ab-
tretungsbegehren zu verzichten, so habe er Dr. H. ver-
anlasst, namens der heutigen Beschwerdeführer -
von
denen nur die wenigsten um die Sache wüssten -
die
Abtretung zu verlangen, es gehe aber nicht an, dass
und Konkurskammer. N° 41.
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Schiltknecht auf diese Weise Rechte durchsetze, auf die
er verzichtet habe. Endlich sei auch zu beachten, dass
sowohl im Verfahren gegen Schönenberger als auch gegen
Stücheli alle Gegenstände, an denen die Beschwerde-
führer Pfandrechte der Masse geltend machen wollten,
bereits verwertet und der Erlös verteilt worden sei, wobei
auch die Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Esch-
likon die auf sie entfallenden Betreffnisse erhalten habe.
Durch Entscheid vom 18. Juli 1918 hat die Aufsichts-
behörde des Kantons Thurgau die Be!lchwerde gutge-
heissen. In der Begründung dieses Entscheides wird zu-
nächst der Einwand der Beschwerdebeklagten, betreffend
die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer,
das Abtretungsbegehren zu stellen als unstichhaltig zu-
rückgewiesen. Im übrigen wird ausgeführt, dass genügend
spezifizierte Abtretungsbegehren vorlägen und die Vor-
aussetzungen des Art. 260 SchKG gegeben seien.
B. -
Gegen diesen, ihr am 19. Juli zugestellten, Ent-
scheid rekurriert die Konkursverwaltung im Konkurse
über die Leih- und Sparkasse Eschlikon am 29. Juli an das
Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziellt
in Erwägung:
1. -
Die von der Rekurrentin auch noch im bundes-
gerichtlichen Verfahren aufrecht erhaltene Einrede, die
Rekursbeklagten seien nicht legitimiert, die Abtretung
der Ansprüche gegen die Massen Stücheli und Schönen-
berger zu verlangen, hält nicht Stich. Die Rekurrentin
selbst hat weder in ihrer im kantonalen Verfahren ein-
gereichten Vernehmlassung noch in ihrer Rekur')Schrift
an das Bundesgericht bestritten, dass alle Rekursbe-
klagten Konkursgläubiger der Leih- und Sparkasse
Eschlikon seien, somit kann ihnen aber auch nicht ver-
wehrt werden, die Rechte aus Art. 260 SchKG geltend
zu machen, sofern die übrigen Voraussetzungen hiefÜf
vorliegen; denn die Befugnis hiezu steht nach dem Ge-
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
setze jedem von der Masse anerkannten Konkursgläubiger
zu. Damuf, aus welchem Beweggrund die Rekursbeklagten
• gehandelt haben, ob aus eigenem Antrieb oder auf .ver-
anlassung von alt Verwalter Schlltknecht kann lllch!s
ankommen. Unerheblich ist auch der Umstand, ob dIe
Rekursbeklagten beabsichtigen, einen eventuellen Pro-
zessgewinn für sich zu behalten, oder ihn dem Schilt-
knecht zukommen zu lassen.
2. -
Der Rekurs ist indessen trotzdem aus andern,
von der Rekurrentin allerdings nicht relevierten Gründen
gutzuheissen. Aus den Akten erhellt nämlich, dass sowohl
im Konkurse über Stücheli, wie auch im Nachlassver-
fahren gegen Schönenberger· die Gegenstände, an denen
die angeblich von der Konkursmasse der Leih- und Spar-
kasse Eschlikon nicht verfolgten Pfandrechte bestanden,
deren Abtretung nunmehr von den Rekursbeklagten ver-
langt wird, bereits verwertet worden sind und die Ver-
teilung der den Gläubigern nach Massgabe der Kolloka-
tionspläne zukommenden Anteile am Erlös stattgefunden
hat. Danach kann aber von einer Abtretung der der
Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon zu-
stehenden Rechte an diesen Gegenständ~n nicht mehr die
Rede sein; denn, da die LiquidatIon der Ansprüche gegen
Stücheli und Schönenberger durchgeführt ist und somit
die Pfandgegenstände durch die Versteigerung lastenfrei
in das Eigentum der Ersteige:rer übergegangen sind, kann
die Konkursmasse' der Leihkasse daran keine Rechte
mehr beanspruchen. Diese Ansprüche konnte die Kon-
kursmasse Eschlikon nur im Kollokationsverfahren Stü-
cheli bezw. Schönenberger anmelden und geltend machen.
und da dies nicht geschehen ist, sind sie mit der Rechts-
kraft der Kollokationspläne, die schon vor geraumer Zeit
eingetreten ist, überhaupt erloschen. Wenn daher die
Rekursbeklagten der Ansicht sind, dass die Rekurrentin
säumig gewesen sei und zum Schaden der KonkUrsgläu-
biger die Rechte der Masse gegen Stücheliund Schönen-
berger nicht genügend gewahrt habe,· so können sie nur
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noch gestützt auf Art. 5 SchKG. gegea die Konkursver-
waltungeine Verantwortlichkeitsklage, anhängig macheR.
3. -
Abgesehen hievon kann aber ein Abtretungs-
begehren, wie es hier vorliegt, überhaupt nicht gestellt
werden; denn die Rekursbeklagten verlangen lediglich
die Abtretung von Pfandrechten losgelöst von den Foroo-
rungen, deren Sicherung sie bezweckten. Eine Abtretu.ng
dieser letztern aber ist überhaupt nicht verlangt word{ln
und konnte auch nicht mehr verlangt werden. Nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen können Pfandrechte kraft
ihre:r Eigenschaft als akzessorische Rechte, nicht selb-
ständig, sondern stets nur in Verbindung mit der pfand-
versicherten Forderung geltend gemacht werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach der Ent-
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 1918
aufgeh9ben.
42. Entscheid vom 94. Oktober 1918 i. S. Pappe-Ennemoser.
Zulässigkeit der Aufhebung des Zuschlages, trotzdem der
Ersteigerer den Steigerung~gegenstand bereits an einen Drit-
ten weiteJ;veräussert hat. Rechtsfolgen der Kassation der
Gant in diesem Falle.
A. -
An der am 13. August 1918 in Unterseen.abge-
haltenen Fahrnissteigerung im Konkurse über Frau
Santschi-Diesslin erwarb die heutige Rekurrentin, Firma
Pappe-Ennemoser, Piano handlung in Bern, ein Piano,
Marke Thürmer, für 820 Fr.
Gegen diese Steigerung reichte der Rekursbeklagte,
Leo Lampart, Musikalienhandlung in Interlaken. recht-
zeitig Beschwerde ein mit dem Antrage, der der Rekur-
rentin erteilte Zuschlag sei aufzuheben und es sei eine
neue Steigerung anzuordnen. Zur Begründung fülu4.e