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44_III_149

BGE 44 III 149

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheldungen der Sebuldbetrelbungs-

rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszu-

schliessen. Eine derartige Ausdehnung des in Art. 11

SchKG aufgestellten Verbotes würde sich höchstens dann

rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit es dem

Experten ermöglichen würden, das Resultat der Steige-

rung zu seinen Gunsten zu beeinflussen', indem er in der

Absicht, die ihm zur Begutachtung überwiesenen Sachen

bei der Steigerung zu erwerben, deren Wert zu niedrig

ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser Art

'!-!cht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet di~

Offentlichkeit der Steigerung genügend Gewähr, indem,Sie'

stets die Konkurrenz anderer Sachverständiger ermÖfr.

licht.

Demnach erkennt die Schuldlletreib. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abg.ewiesen.

40. Arrit du 1er octobre 1918 dans la causa Avri1.

Art. 92 LP. InsaisissabiIite d'une ma.rque de fabrique.

Vu le proces-verbal de cette saisie, aux termes duqoot

l'Office des Poursuites de Berne a, sur delegation de eelui

de Geneve, saisi au Bureau federal de la propriete intel-

lectuelle a Berne, une marque de fabrique .« Grammont •

enregistree par Duboin sous n° 38582;

Attendu que la doctrine (voir JAEGER, Komment. ad

art. 92 LP p. 253 al. 2; DUNANT, Traite des marques de

fabrique 115 p. 197; BLUMEN STEIN, Handbuch des Be-

treibungsrechts p. 626 note 17) est unanime pour consi-

derer comme inadmissible la saisie d'une marque de

fabrique, quand celle-ci ne porte pas en meme temps sur

l'ensemble du commerce du debiteur;

Adoptant au surplus les motifs de rarret dont est

recours.

La Chambre de Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est ecarte.

I

und Konkurskammer. N° 41.

41. Entscheid vom 3. Oktober 1918

i. S. Ionkursverwaltung der Leih- un:lSpa.rkasse Esohlikon.

Art~ 260 SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungs-

begehrem,. Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung

von Pfandrechten allein und zwar auch dann, wenn die

Masse nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht geltend

gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die Verantwort-

lichkeitsklage.

A. -

Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau

Witwe Schiltknecht und Genossen unter Bezugnahme auf

eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März erschienene

Publikation das Konkursamt MÜllchwilen als Konkurs-

verwaltung im Konkurs über die Leih- und Sparkasse

EschlikoIi um Abtretung folgender Rechtsansprüche:

1. gegenüber der Konkursmasse Konrad Slücheli: Ab-

tretung der Rechte der Konkursmasse der genannten

Kasse betreffend Verpfändung von Maschinen, Mobiliar,

Vieh, Vorrät.::. etc. zu Gunsten der letztem;

2. gegenüber der Nachlassmasse des J. C. Schönenberger

in Freudenau bei Wil Abtretung der Rechte :

a) aus der BÜfgschaftsverpflichtung des Sohnes Otto

Schönenberger;

b) auf die sämtlichen Faustpfänder, welche J. C. Schö-

nenberger der Leih- und Sparkasse Eschlikon bestellt

habe, inbegriffen die dem Schuldner Schönenberger zum

Zwecke der Erhebung eines Faustpfanddarlehens gegen

Revers ausgehändigten Faustpfandtitel, eventuell deren

Gegenwert;

c) auf die von Schönenberger der Leih- und SparkasSE'

abgetretenen Buchguthaben laut Abtretungsurkur.de.

In der Fo]ge wurden über dieses Begehren zwischen

dem Vertreter der Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr.H.

und der K<Jnkursverwalt:ung während längerer Zeit Un-

terhandlungen gepflogen, indem diese den Standpunkt

150

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

einnahm, dass eine Abtretung der genannten Ansprüche

nicht möglich sei, weil die Voraussetzungen von Art. 260

SchKG nicht· vorlägen. Da zwischen den Parteien eine

Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, wies die

Konkursverwaltung durch Verfügung vom 12. Juli 1918

das Abtretungsbegehren ab, wobei sie zu den einzelnen

Ansprüchen folgendes ausführte : Der Anspruch gegen

Schönenberger aus Bürgschaftsverpflichtung sei zurück-

gestellt worden, weil zur Zeit über die Rechtsgültigkeit

eines gleichartigen Bürgscheins des Stücheli Sohn vor

Bundesgericht ein Prozess pendent sei, dessen Ausgang

abgewartet werden müsse, bevor die Konkursverwaltung

sich über das Vorgehen gegen Schönenberger schlüssig

machen könne. Die Faustpfandansprüche gegen Schönen-

berger habe die Masse selbst geltend gemacht. Die übri-

gen Ansprüche, deren -Abtretung verlangt werde, figu-

rierten im Konkursinventar nicht, weil ihre Verfolgung

als von vornherein aussichtslos habe bezeichnet werden

müssen, somit handle es sich dabei überhaupt nicht um

Konkursaktiven und es könne demzufolge auch eine Ab-

tretnng nicht in Frage kommen.

Gegen diese Verfügung erhoben Frau Witwe Schilt-

knecht und Genossen Beschwerde mit dem Antrage, die

Konkursverwaltung sei zu verhalten, ihnen die in ihrer

Eingabe vom 17. März 1917 genannten Ansprüche mit

Ausnahme derjenigen aus der Bürgschaftsverpflichtung

Schönenberger abzutreten ..

Die Konkursverwaltung trug in ihrer Vernehmlassung

auf Abweisung der Beschwerde an mit folgender Begrün-

dung: Der eigentliche Beschwerdeführer sei alt Verwalter

Schiltknecht; denn da er in dem mit ihm im Verantwortlich-

keitsprozesse abgeschlossenen Vergleich die Verpflichtung

eingegangen habe, auf die GeItendmachung dieser Ab-

tretungsbegehren zu verzichten, so habe er Dr. H. ver-

anlasst, namens der heutigen Beschwerdeführer -

von

denen nur die wenigsten um die Sache wüssten -

die

Abtretung zu verlangen, es gehe aber nicht an, dass

und Konkurskammer. N° 41.

151

Schiltknecht auf diese Weise Rechte durchsetze, auf die

er verzichtet habe. Endlich sei auch zu beachten, dass

sowohl im Verfahren gegen Schönenberger als auch gegen

Stücheli alle Gegenstände, an denen die Beschwerde-

führer Pfandrechte der Masse geltend machen wollten,

bereits verwertet und der Erlös verteilt worden sei, wobei

auch die Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Esch-

likon die auf sie entfallenden Betreffnisse erhalten habe.

Durch Entscheid vom 18. Juli 1918 hat die Aufsichts-

behörde des Kantons Thurgau die Be!lchwerde gutge-

heissen. In der Begründung dieses Entscheides wird zu-

nächst der Einwand der Beschwerdebeklagten, betreffend

die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer,

das Abtretungsbegehren zu stellen als unstichhaltig zu-

rückgewiesen. Im übrigen wird ausgeführt, dass genügend

spezifizierte Abtretungsbegehren vorlägen und die Vor-

aussetzungen des Art. 260 SchKG gegeben seien.

B. -

Gegen diesen, ihr am 19. Juli zugestellten, Ent-

scheid rekurriert die Konkursverwaltung im Konkurse

über die Leih- und Sparkasse Eschlikon am 29. Juli an das

Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziellt

in Erwägung:

1. -

Die von der Rekurrentin auch noch im bundes-

gerichtlichen Verfahren aufrecht erhaltene Einrede, die

Rekursbeklagten seien nicht legitimiert, die Abtretung

der Ansprüche gegen die Massen Stücheli und Schönen-

berger zu verlangen, hält nicht Stich. Die Rekurrentin

selbst hat weder in ihrer im kantonalen Verfahren ein-

gereichten Vernehmlassung noch in ihrer Rekur')Schrift

an das Bundesgericht bestritten, dass alle Rekursbe-

klagten Konkursgläubiger der Leih- und Sparkasse

Eschlikon seien, somit kann ihnen aber auch nicht ver-

wehrt werden, die Rechte aus Art. 260 SchKG geltend

zu machen, sofern die übrigen Voraussetzungen hiefÜf

vorliegen; denn die Befugnis hiezu steht nach dem Ge-

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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

setze jedem von der Masse anerkannten Konkursgläubiger

zu. Damuf, aus welchem Beweggrund die Rekursbeklagten

• gehandelt haben, ob aus eigenem Antrieb oder auf .ver-

anlassung von alt Verwalter Schlltknecht kann lllch!s

ankommen. Unerheblich ist auch der Umstand, ob dIe

Rekursbeklagten beabsichtigen, einen eventuellen Pro-

zessgewinn für sich zu behalten, oder ihn dem Schilt-

knecht zukommen zu lassen.

2. -

Der Rekurs ist indessen trotzdem aus andern,

von der Rekurrentin allerdings nicht relevierten Gründen

gutzuheissen. Aus den Akten erhellt nämlich, dass sowohl

im Konkurse über Stücheli, wie auch im Nachlassver-

fahren gegen Schönenberger· die Gegenstände, an denen

die angeblich von der Konkursmasse der Leih- und Spar-

kasse Eschlikon nicht verfolgten Pfandrechte bestanden,

deren Abtretung nunmehr von den Rekursbeklagten ver-

langt wird, bereits verwertet worden sind und die Ver-

teilung der den Gläubigern nach Massgabe der Kolloka-

tionspläne zukommenden Anteile am Erlös stattgefunden

hat. Danach kann aber von einer Abtretung der der

Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon zu-

stehenden Rechte an diesen Gegenständ~n nicht mehr die

Rede sein; denn, da die LiquidatIon der Ansprüche gegen

Stücheli und Schönenberger durchgeführt ist und somit

die Pfandgegenstände durch die Versteigerung lastenfrei

in das Eigentum der Ersteige:rer übergegangen sind, kann

die Konkursmasse' der Leihkasse daran keine Rechte

mehr beanspruchen. Diese Ansprüche konnte die Kon-

kursmasse Eschlikon nur im Kollokationsverfahren Stü-

cheli bezw. Schönenberger anmelden und geltend machen.

und da dies nicht geschehen ist, sind sie mit der Rechts-

kraft der Kollokationspläne, die schon vor geraumer Zeit

eingetreten ist, überhaupt erloschen. Wenn daher die

Rekursbeklagten der Ansicht sind, dass die Rekurrentin

säumig gewesen sei und zum Schaden der KonkUrsgläu-

biger die Rechte der Masse gegen Stücheliund Schönen-

berger nicht genügend gewahrt habe,· so können sie nur

'153

noch gestützt auf Art. 5 SchKG. gegea die Konkursver-

waltungeine Verantwortlichkeitsklage, anhängig macheR.

3. -

Abgesehen hievon kann aber ein Abtretungs-

begehren, wie es hier vorliegt, überhaupt nicht gestellt

werden; denn die Rekursbeklagten verlangen lediglich

die Abtretung von Pfandrechten losgelöst von den Foroo-

rungen, deren Sicherung sie bezweckten. Eine Abtretu.ng

dieser letztern aber ist überhaupt nicht verlangt word{ln

und konnte auch nicht mehr verlangt werden. Nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen können Pfandrechte kraft

ihre:r Eigenschaft als akzessorische Rechte, nicht selb-

ständig, sondern stets nur in Verbindung mit der pfand-

versicherten Forderung geltend gemacht werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach der Ent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 1918

aufgeh9ben.

42. Entscheid vom 94. Oktober 1918 i. S. Pappe-Ennemoser.

Zulässigkeit der Aufhebung des Zuschlages, trotzdem der

Ersteigerer den Steigerung~gegenstand bereits an einen Drit-

ten weiteJ;veräussert hat. Rechtsfolgen der Kassation der

Gant in diesem Falle.

A. -

An der am 13. August 1918 in Unterseen.abge-

haltenen Fahrnissteigerung im Konkurse über Frau

Santschi-Diesslin erwarb die heutige Rekurrentin, Firma

Pappe-Ennemoser, Piano handlung in Bern, ein Piano,

Marke Thürmer, für 820 Fr.

Gegen diese Steigerung reichte der Rekursbeklagte,

Leo Lampart, Musikalienhandlung in Interlaken. recht-

zeitig Beschwerde ein mit dem Antrage, der der Rekur-

rentin erteilte Zuschlag sei aufzuheben und es sei eine

neue Steigerung anzuordnen. Zur Begründung fülu4.e