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44_III_147

BGE 44 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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146 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- besnndere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes. den Gläubiger in allen Fällen zu verhalten, sich schon im Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits was für eine Schuld er eintreiben will und andrersfits ob er eine Haftung des ganzen Vermögens oder nur eine solche des Sondergutes behauptet. Nur dann ist es mög- lich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Be- hauptungen des Gläubigers bestreiten und sie dadurch im Vorverfahren zur Abklärung bringen kann. sodass dann für das eigentliche Exekutionsverfahren feststeht, auf welche Gegens1ände es sich zu erstrecken hat. (Vergl. in diesem Sinne GMÜR N. 11 zu Art. 207 ZGBj N. 12 zu Art. 208 ZGB.)

3. - Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund- sätzen aus, so ergibt sich, dass das Betreibungsamt Ror- schach mit Recht dem vom Rekursbeklagten gestellten Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der vorstehenden Erwägung genannten Erfordernissen nicht entsprach. Der Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs- amtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Be- treibungsverfahren eizuleiten, wobei er im Betreibungs- begehren anzugeben hat, ob er für eine Voll .. oder für eine SOlldergutsschuld betreibt und ob er auf das ganze Ver- mögen oder nur auf das Sonaergut greifen will. Demnach erkennt die Schuldbetreib.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 39.

39. Auuug aus d.em EntsohEid. vom 27. September 1918

i. S. Dreher. 147 Art. 11. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Stei- gerung durch denj enigen, der ihren W ~rt bei der Pfändung als Sachverständiger geschätzt hat, ist zulässig. ... Allerdings ist nach Art. 11 SchKG den Beamten und Angestellten d~s Betreibungsamtes und des Konkursamtes untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu- treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden Gegenstand mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzu- schliessen, und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot erstreckt sich auch auf das bJoss vorübergehend angestellte Hülfspersonal (AS 36 I S. 97*). Allein es richtet sich gegen diese Personen doch immer nur in ihrer Eigenschaft als Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar in dem Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen damit verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen Zwecken verhindert werden soll. Es trifft daher auf den vorliegenden .Fall nicht zu. Denn die Mitwirkung des nach Art. 97 SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt sich auf die Vornahme eines Augenscheines über die zu schätzenden Gegenstärde ~r..d auf die Abgabe eines Gut- achtens über deren Wert. Die Schätzung selbst als be- treibungsrechlliche Amtshandlung im Sinne des Art.. 97 SchKG wird vom Betreibungsbeamten vorgenommen. Der Sachverständige liefert ihm bloss die nötigen Grund- Jagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe bes~mdere Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts übertragen werden, erlöschen sie je denfalls mit der Ab- gabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht befugt, ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzu- schränken und ihn von der Teilnahme an der Versteige- ·Sep.-Ausg. 13 Nr.5. 148 Entscheidungen der Sebuldbetrelbungs- rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszu- schliessen. Eine derartige Ausdehnung des in Art. 11 SchKG aufgestellten Verbotes würde sich höchstens dann rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit es dem Experten ermöglichen würden, das Resnltat der Steige- rung zu seinen Gunsten zu beeinflussen', indem er in der Absicht, die ihm zur Begutachtung überwiesenen Sachen bei der Steigerung zu erwerben, deren Wert zu niedrig ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser Art '!!cht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet di~ Offentlichkeit der Steigerung genügend Gewähr, indem sie stets die Konkurrenz anderer Sachverständiger erm~ licht. Demnach erkennt die Schuldlletreib. u. KonkurskammeT: Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Arrit du 1er octobre 1918 dans la cause Avril. Art. 92 LP. InsaisissabiIite d'une marque de fa.brique. Vu le proces-verbal de cette saisie, aux termes duqtrel l'Office des Poursuites de Berne a, sur delegation de celui de Geneve, saisi au Bureau federal de la propriete intel- lectuelle a Berne, une marque de fabrique .« Grammont • enregistree par Duboin sous n° 38582 ; Attendu que la doctrine (voir JAEGER, Komment. ad art. 92 LP p. 253 al. 2 ; DUNANT, Traite des marques de fabrique 115 p. 197; BLUMEN STEIN, Handbuch des Be- treibungsrechts p. 626 note 17) est unanime pour consi- derer comme inadmissible la saisie d'une marque de fabrique, quand celle-ci ne porte pas en meme temps sur l'ensemble du commerce du debiteur; Adoptant au surplus les motifs de rarret dont est recours. La Chambre de Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est ecarte. und Konkurskammer. N° 41.

41. Entscheid vom 3. Oktober 1918

i. S. Xonk\11'Sverw.ut1lDg der Leih- 1lD1Spa.rkuse Eschlikon. Art~ 260 SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungs- begehrenb. Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung von Pfandrechten allein und zwar auch dann, wenn die Masse nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht geltend gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die Verantwort- lichkeitsklage. A. - Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau Witwe Schiltknecht und Genossen unter Bezugnahme auf eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März erschienene Publikation das Konkursamt Miinchwilen als Konkurs- verwaltung im Konkurs über die Leih- und Sparkasse EschlikoIi um Abtretung folgender Rechtsansprüche:

1. gegenüber der Konkursmasse Konrad Stücheli: Ab- tretung der Rechte der Konkursmasse der genannten Kasse betreffend Verpfändung von Maschinen, Mobiliar. Vieh, Vorrätt::, etc. zu Gunsten der letztern ;

2. gegenüber der Nachlassmasse desJ.C. Schönenberger in Freudenau bei WH Abtretung der Rechte :

a) aus der Bürgschaftsverpflichtung des Sohnes Otto Schönenberger;

b) auf die sämtlichen Faustpfänder, welche J. C. Schö- nenberger der Leih- und Sparkasse Eschlikon bestellt habe, inbegriffen die dem Schuldner Schönenberger zum Zwecke der Erhebung eines Faustpfanddarlehens gegen Revers ausgehändigten Faustpfandtitel, eventuell deren Gegenwert;

c) auf die von Schönenberger der Leih- und SparkasS€' abgetretenen Buchguthaben laut Abtretungsurkur:de. In der Folge wurden über dieses Begehren zwischen dem Vertreter der Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr.H. und der K<Jnkursverwalt.ung während längerer Zeit Un- terhandlungen gepflogen, indem diese den Standpunkt