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44_III_147

BGE 44 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

besnndere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes.

den Gläubiger in allen Fällen zu verhalten, sich schon im

Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits

was für eine Schuld er eintreiben will und andrersfits

ob er eine Haftung des ganzen Vermögens oder nur eine

solche des Sondergutes behauptet. Nur dann ist es mög-

lich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung des

Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Be-

hauptungen des Gläubigers bestreiten und sie dadurch im

Vorverfahren zur Abklärung bringen kann. sodass dann

für das eigentliche Exekutionsverfahren feststeht, auf

welche Gegens1ände es sich zu erstrecken hat. (Vergl.

in diesem Sinne GMÜR N. 11 zu Art. 207 ZGBj N. 12 zu

Art. 208 ZGB.)

3. - Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-

sätzen aus, so ergibt sich, dass das Betreibungsamt Ror-

schach mit Recht dem vom Rekursbeklagten gestellten

Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das

Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der

vorstehenden Erwägung genannten Erfordernissen nicht

entsprach. Der Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-

amtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat der

Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Be-

treibungsverfahren eizuleiten, wobei er im Betreibungs-

begehren anzugeben hat, ob er für eine Voll .. oder für eine

SOlldergutsschuld betreibt und ob er auf das ganze Ver-

mögen oder nur auf das Sonaergut greifen will.

Demnach erkennt die Schuldbetreib.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen.

und Konkurskammer. N° 39.

39. Auuug aus d.em EntsohEid. vom 27. September 1918

i. S. Dreher.

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Art. 11. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Stei-

gerung durch denj enigen, der ihren W ~rt bei der Pfändung

als Sachverständiger geschätzt hat, ist zulässig.

... Allerdings ist nach Art. 11 SchKG den Beamten und

Angestellten d~s Betreibungsamtes und des Konkursamtes

untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu-

treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden

Gegenstand mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzu-

schliessen, und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot

erstreckt sich auch auf das bJoss vorübergehend angestellte

Hülfspersonal (AS 36 I S. 97*). Allein es richtet sich gegen

diese Personen doch immer nur in ihrer Eigenschaft als

Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar

in dem Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen

damit verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen

Zwecken verhindert werden soll. Es trifft daher auf den

vorliegenden .Fall nicht zu. Denn die Mitwirkung des nach

Art. 97 SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an der

Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt

sich auf die Vornahme eines Augenscheines über die zu

schätzenden Gegenstärde ~r..d auf die Abgabe eines Gut-

achtens über deren Wert. Die Schätzung selbst als be-

treibungsrechlliche Amtshandlung im Sinne des Art.. 97

SchKG wird vom Betreibungsbeamten vorgenommen.

Der Sachverständige liefert ihm bloss die nötigen Grund-

Jagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe

bes~mdere Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts

übertragen werden, erlöschen sie je denfalls mit der Ab-

gabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht befugt,

ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzu-

schränken und ihn von der Teilnahme an der Versteige-

·Sep.-Ausg. 13 Nr.5.

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Entscheidungen der Sebuldbetrelbungs-

rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszu-

schliessen. Eine derartige Ausdehnung des in Art. 11

SchKG aufgestellten Verbotes würde sich höchstens dann

rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit es dem

Experten ermöglichen würden, das Resnltat der Steige-

rung zu seinen Gunsten zu beeinflussen', indem er in der

Absicht, die ihm zur Begutachtung überwiesenen Sachen

bei der Steigerung zu erwerben, deren Wert zu niedrig

ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser Art

'!!cht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet di~

Offentlichkeit der Steigerung genügend Gewähr, indem sie

stets die Konkurrenz anderer Sachverständiger erm~

licht.

Demnach erkennt die Schuldlletreib. u. KonkurskammeT:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Arrit du 1er octobre 1918 dans la cause Avril.

Art. 92 LP. InsaisissabiIite d'une marque de fa.brique.

Vu le proces-verbal de cette saisie, aux termes duqtrel

l'Office des Poursuites de Berne a, sur delegation de celui

de Geneve, saisi au Bureau federal de la propriete intel-

lectuelle a Berne, une marque de fabrique .« Grammont •

enregistree par Duboin sous n° 38582;

Attendu que la doctrine (voir JAEGER, Komment. ad

art. 92 LP p. 253 al. 2; DUNANT, Traite des marques de

fabrique 115 p. 197; BLUMEN STEIN, Handbuch des Be-

treibungsrechts p. 626 note 17) est unanime pour consi-

derer comme inadmissible la saisie d'une marque de

fabrique, quand celle-ci ne porte pas en meme temps sur

l'ensemble du commerce du debiteur;

Adoptant au surplus les motifs de rarret dont est

recours.

La Chambre de Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est ecarte.

und Konkurskammer. N° 41.

41. Entscheid vom 3. Oktober 1918

i. S. Xonk\11'Sverw.ut1lDg der Leih- 1lD1Spa.rkuse Eschlikon.

Art~ 260 SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungs-

begehrenb. Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung

von Pfandrechten allein und zwar auch dann, wenn die

Masse nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht geltend

gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die Verantwort-

lichkeitsklage.

A. -

Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau

Witwe Schiltknecht und Genossen unter Bezugnahme auf

eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März erschienene

Publikation das Konkursamt Miinchwilen als Konkurs-

verwaltung im Konkurs über die Leih- und Sparkasse

EschlikoIi um Abtretung folgender Rechtsansprüche:

1. gegenüber der Konkursmasse Konrad Stücheli: Ab-

tretung der Rechte der Konkursmasse der genannten

Kasse betreffend Verpfändung von Maschinen, Mobiliar.

Vieh, Vorrätt::, etc. zu Gunsten der letztern;

2. gegenüber der Nachlassmasse desJ.C. Schönenberger

in Freudenau bei WH Abtretung der Rechte :

a) aus der Bürgschaftsverpflichtung des Sohnes Otto

Schönenberger;

b) auf die sämtlichen Faustpfänder, welche J. C. Schö-

nenberger der Leih- und Sparkasse Eschlikon bestellt

habe, inbegriffen die dem Schuldner Schönenberger zum

Zwecke der Erhebung eines Faustpfanddarlehens gegen

Revers ausgehändigten Faustpfandtitel, eventuell deren

Gegenwert;

c) auf die von Schönenberger der Leih- und SparkasS€'

abgetretenen Buchguthaben laut Abtretungsurkur:de.

In der Folge wurden über dieses Begehren zwischen

dem Vertreter der Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr.H.

und der K<Jnkursverwalt.ung während längerer Zeit Un-

terhandlungen gepflogen, indem diese den Standpunkt