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44_III_140

BGE 44 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1918-09-19 · Deutsch CH
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140

Entscheidungen 4er Schul!l.,etI:~,ungs-

Demnach muss Art. 124 Ab'). 2 SchKG auch Anwendung

finden, wenn an' sich die Voraussetzungen der Kriegs-

novelle für die Bewilligung des Aufschubes vorhanden

~~

.

,

, 38. Entscheid. vom 19. September 1918 i. S. 0l'1.

Inhalt des Betreibungsbegehrens' in Betreibungen gegen die

Ehefrau. Berücksichtigung der beschränkten Haftung nach

Art. 208, 221 ZGB im Betreibungsverfahren.

A. -

Mit Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-

amtes Herisau vom 18. Mai 1918 betrieb der Rekurs-

beklagte, J: Musante in Basel, die damals in Herisau wohn-

hafte Rekurrelltin, Frau Ory, für eine Forderung von

74 Fr. 80 cts. nebst Zins zu 6% seit 7. Februar 1918. Der

Zahlungsbefehl wurde der von ihrem Ehemann getrennt

lebenden Betreibungsschuldnerin persönlich zugesteilt .

Ob es sich u,m eine Vollschuld oder um eine Sonderguts-

schuld handelt, geht daraus nicht hervor, indem als

Forderungsgrund nur angegeben wird «m. Faktur vom

7. Januar 1918 Fr. 70; 3 mal erfolgloser Zahlungsbefehl,

2 Fr. 70 Cts. Retourspesen a: Tratte und 2 Mandate

2 Fr. 10 Cts.)). Ein Rechtsvorschlag ist nicht erfolgt. Im

Juli 1918 stellte der Rek:ursbeklagte beim Betreibungsamt

Rorschach, wohin die Betriebene inzwischen verzogen

war, das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt

weigerte sich indessen, diesem Folge zu geben, indem es

dem Gläubiger mitteilte, dass der Ehemann der Schuld-

nerin noch lebe. Demnach sei die direkte Betreibbarkeit

der Ehefrau nur dann möglich, WePll sie mit Einwilligung

des Ehemannes ein Geschäft betreibe und die Forderung

aus dem Geschäftsbetrieb herrühre oder wenn Güter-

trennung. bestehe. Nach Aussage der Schuldnerin liege

keine dieser Voraussetzungen vor; es habe daher das

Betreibungsamt Herisau zu Unrecht den' Zahlimg~efeh

und Konkurskammer. N° 38.

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gegen die Rekurrentin direkt erlassen und die Betreibung

müsse demnach von Amtes wegen aufgehoben werden. Der

Rekursbeklagte wiederholte sein Fortsetzungsbegehren,

doch wies dasAmt dieses durch Verfügung vom 24.Juii1918

von neuem zurück mit der Begründung, dass die Schuld-

nerin das Vorliegen der direkten Betreibbarkeit bestritten

habe und es nunmehr Sache des Gläubigers sei. den Gegen-

beweis zu erbringen; gelinge ihm dies nicht, so bleibe es

bei der Verfügung vom 18. Juli, weil von einem unbe-

strittenen Zahlungsbefehl nur die Rede sein könne, wenn

die Zustellung in richtiger Form vor sich gegangen sei.

B. - Gegen die Verfügung vom 24. Juli hat der Rekurs-

beklagte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde

eingelegt und beantragt, sie sei aufzuheben und das

Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbe-

gehren Folge zu geben. Es handle sich, so wird zur Be-

gründung ausgeführt, um eine Betreibung für eine von der

Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes kontrahierte

Verbindlichkeit, somit um eine Sondergutsschuld. Der

Gläubiger sei aber nicht verpflichtet, diesen besonderen

Charakter der Schuld im Betreibungsbegehren zu erwäh-

nen; denn sobald er als Schuldner die nicht in Güter-

trennung lebende Ehefrau nenne, so erkläre er damit

implicite, dass die Vollstreckung sich nur gegen das Son-

dergut zu lichten habe. Art. 47 SchKG finde in einem

solchen Falle keine Anwendung. Ganz abgesehen davon

. sei es überhaupt nicht Sache des Betreibungsamtes, die

Natur der Forderung zu prüfen.

Das Betreibungsamt Rorschach hat in seiner Vernehm-

lassung auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Es

nimmt den Standpunkt ein. dass die Ehefrau für eine

Sondergutsschuld im Sinne von Art. 208 ZGB nur dann

direkt betrieben werden könne, wenn der Gläubiger im

Betreibungsbegehren ausdrücklich behaupte, dass er

eine solche geltend machen wolle; denn die Schuldnerin

müsse in Stand gesetzt werden. diese Behauptung des

Gläubigers durch Erhebung des Rechtsvorsc,hlages zu

Aß .u 111 -

1918

u

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Entscheidungen der Schuldbetreibung&-

widerlegen. Jedenfalls könne· der Gläubiger nicht nach-

träglich geltend machen, es stehe eine Sondergutsver-

bindlichkeit in Frage, weil sonst der Schuldnerin die

Möglichkeit genommen wäre, sich 'zur Wehre zu setzen.

Durch Entscheid vom 26. August 1918 hat die Auf-

sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde

gutgeheissen und das Betreibungsamt Rorschach ange-

wiesen, die Betreibung fortzusetzen. Die Erwagungen

dieses Entscheides gehen dahin, dass das Betreibungsamt

so wenig wie die Aufsichtsbehärde zu prüfen habe, ob die

Voraussetzungen der persönlichen Betreibbarkeit der Ehe-

frau vorlägen. Wenn also der Gläubigeres unterlassen habe,

im Betreibungsbegehren den Ehemann als gesetzlichen

Vertreter zu nennen, so habe das Amt den Zahlungsbefehl

der Ehefrau zuzustelleI!, und es sei dann ihre Sache, gegen

die Betreibung Einsprache zu erheben, wenn sie glaube,

dass keiner der Haftungsgründe des Art. 208 ZGB vorliege.

Eine Vorschrift, wonach der Gläubiger schon im Betrei-

bungsbegehren anzugeben habe, dass er eine Sonderguts-

verpflichtung im Sinne von Art. 208 ZGB gelter..d mache,

bestehe nicht uIld könne auch nicht auf dem Interpre-

tationswege aufgestellt werden; denn die Ehefrau, welche

persönlich betrieben werde, müsse wissen, dass sie nur der

beschränkten Haftung nach Art. 208 ZGB unterliege.

C. -

Gegen diesen, ihm am 2. September zugestellten

Entscheid rekurriert dIS Betreibungsamt Rorschach am

4. September an dlS Bur..deSgel'icht mit dem Antrage er

sei aufzuheben. Zur Begrür..d·ung dieses Antrages verweist

das Amt auf seine im kantonale~ Verfahren abgegebene

Vernehmlassung und fügt bei, dlSS die Betreibungsämter

-

entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde

vertretenen Auffassung -

summarisch zu prüfen hätten,

ob die Ehefrau persönlich betrieben werden dürfe. Es sei

allerdings im Gesetze dJm Gläubiger die Pflicht nicht auf-

erlegt, im Betreibungsbegehren anzugeben, ob er für eine

Sondergutsforderung betreibe, doch sprächen Zweck-

mässigkeitsgrür~de dafür, ihn dazu zu verhalten.

und Konkurskammer. N0 38.

1-43

Gegen den nämlichen Entscheid rekurriert auch die

BetreibungsschuIdnerin Frau Ory an das Bundesgericht.

Sie beantragt ebenfalls, er sei aufzuheben UIld schliesst

sich der RekursbegrÜlldung des Amtes an.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1

2: ~'fu d~~ 'S;~he' ~;lb~t i~i d~~~~'~~~~g~h~~:d~~;d~~

Gesetz -

unter dem Gesichtspunkte des Exekutions-

substrates betrachtet -

zwei Arten der Vollstreckung

unterscheidet, eine solche in d1s ganze pfändbare Ver-

mögen d~s Schuld:1.ers (Pfär..dungs- und Konkursbetrei-

bung) ur..d eine solche in bloss einzelne Gegenstände

(Betreibung auf Pfar:dverwertung). Das Gesetz nimmt an,

d lSS d~m Gläubiger entweder das ganze schuldnerische

Vermögen haftet oder aber, dass er kraft eines ihm zuste-

henden bes~r:dJren dinglichen Vorzugsrechtes aus einem

einzelnen Vermögensgegenstand vorzugsweise Befriedi-

gung suchen kann, sodass sich die Vollstreckung je nach

der Natur der Betreibungsforderung ausschliesslich (Art.

782 Abs. 1; 847 ZGB, Art. 158 Abs. 2 SchKG) oder we-

nigstens prinzipal (Art. 158 SchKG) nur gegen den Gcgen-

star..d zu richten hat, an dem der Gläubiger vorzugsbe-

rechtigt ist. Dementsprecher.d verlangt das Gesetz vom

Gläubiger, der ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung

aus einem einzelnen Gegenstar d gelter:d macht, die

Bezeichnung des Haftungsobjektes im Betreibungsbe-

gehren (Art. 151 SchKG), damit im Vorverfahren, gleich-

zeitig mit der Frage nach dem Bestand der in Betreibung

gesetzten Forderung die Frage, auf welche Gegenstär..de

die Verwertung sich zu erstrecken habe, abgeklärt UE.d bei

Widerspruch des Schuldners durch gerichtliches U~tcil

entschied{'n werden kann. Es sieht hirgegen von diesem

Erfordernis ab, wenn der Gläubiger eine Forderung ohne

G;}ltendmachung eines Rechtes auf vorzugsweise Befrie-

digung aus einem einzelnen Gegenstand eintreiben will,

144

Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-

indem es davon ausgeht, dass in einem solchen Falle der

Gläubiger unter allen Umständen auf das ganze Vermö-

gen, soweit es andern Gläubigern noch nicht speziell ver-

• haftet ist, greifen könne, und demnach eine Bezeich-

nung des Haftungsgegenstandes im Betreibungsbegehren

keinen Smn hätte. Hiebei wird nun aber das Gesetz den

Erscheinungen des materiellen Rechtes nicht gerecht;

denn d 1S Zivilgesetzbuch kennt nicht nur eine "Haftung

einzelner Sachen kraft VorzU'gsrech-

t e s einerseits, und eine Haftung des g a n zen Ver ~

m ö gen s anderseits, sondern auch eine auf einzelne

besondere Vermögenskomplexe (Sondervermijgen) be-

sc h r ä n k te Ha f tun g, ohne dass dem' Gläubiger

besondere dingliche Rechte an den einzelncI'l, sie bilden-

den Objekten zustehen würden (sog. be s (' h r ä n kt e

H a f tun g; vergl. EHRENBERG, Beschränkte Haftung';

GIERKE, Deutsches Privatrecht, Bd. III S. 37 ff.; VON

TUlIR, Der allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts

S. 330 ff.). Wenn nun auch der beschränkten Haftung im

ausländischen Recht, insbesondere im Lehens-, Fidei-

kommiss- und Seerecht (§§ 486, 532; 726 u. a. DHGB),

eine grössere Bedeutung zukommt, als im schweizerischen

Recht, s:> sind auch in· diese~ Anwendungsfälle vor-

handen. Abgesehen davon, dass Gläubiger und Schuldner

durch Vereinbarung die Haftung dieses' auf einzelne

Gagenstände beschränken können, ohne dass zu Gunsten

jenes ein besonderes dingliches Vorzugsrecht begründet

wird (Art. 208 Ziff. 1; 221 Ziff. 1 ZGB), so wird auch von

Gasetzes wegen die Haftung des Schuldners auf einzelne,

ein Sondervermögen begründende Gegenstände ·beschränkt

und dem Gläubiger der Zugriff auf das übrige Vermögen

des Schuldners verwehrt. Dies trifft vor allem zu im ehe-

lichen Güterrecht. So haftet die Ehefrau unter dem Güter-

stande der Güterverbindung und der Gütergemeinschaft

mit ihrem ga n zen Vermögen für ihre vorehelichen

Schulden, für die Schulden, die sie mit Einwilligung des

Ehemannes oder-bei Verpflichtungen zu se-inenGunsten

und Konkurskammer. N° 38.

145

mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begrürdet,

für die Schulden aus dem Gewerbebetrieb, für die Schulden

aus Erbschaften und für Schulden aus unerlaubten ~and­

lungen (Art. 207, 220 ZGB). Dagegen haftet sie, abgesehen

von den bereits genannten Schulden, die sie nachArt.208

Ziff. 1 und 221 Ziff. 1 ZGB ausdrücklich als Sonderguts-

schulden begründet, nur -mit dem S 0 n der gut (Art.

190,191 ZGB) für die Schulden, die sie ohne Einwilligung

des Ehemannes eingeht und für die Schulden, die sie in

Ueberschreitung ihrer Befugnis 'zur Vertretung der ehe-

lichen Gemeinschaft kontrahiert (Art. 208, 221 ZGB).

Geht man nun in solchen Fällen von der ratio aus, welche

das Gesetz veranlasst hat, vom Gläubiger die Angabe des

speziellen Haftungsgegenstandes zu verlangen,. so erhellt,

dass bei der Betreibung für eine Forderung mit beschränk-

ter Haftung die in Art. 67 SchKG für das Betreibung;-

begehren aufgestellten Erfordernisse nicht genügen

können, weil aus einem Betreibungsbegehren, das nur die

daselbst genannten Angaben enthält, nicht hervorgeht,

dass die Vollstreckung sich nicht gegen das ganze Ver-

mögen des Schuldners, sondern nur gegen ein einen

Bestandteil jenes bildendes

So nd er ver m ö gen

richtet, während doch nach dem Gesagten das Gesetz

die Bezeichnung des Haftungsobjektes nur dann als un-

nötig erachtet, wenn das ganze Vermögen zur Befriedigung

des Gläubigers dienen soll. Wenn daher das Gesetz die im

Zivilrecht begründete Erscheinung der beschränkL'u

Haftung nicht berücksichtigt, so handelt es sich dabei um

eine Lücke des Gesetzes, die von der Praxis in dem Sinne

auszufüllen ist, dass der Gläubiger angehalten wird, im

Betreibungsbegehren das Haftungsobjekt zu bezeichnen,

sofern er für eine Forderung mit beschränkter Haftung

betreibt, gleich wie er nach Art. 151 Abs. 1 SchKG in der

Pfandbetreibung im Betreibungsbegehren zu erklären

hat, an welchen Gegenständen des schuldnerischen Ver-

mögenser ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung geltend

machen will. Bei Betreibungen gegen die Ehefrau ins-

146

Entscheidungen der SChuldbetreibungs-

besmldere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes,

den Gläubiger in allen Fällen zu verhalten, sich schon im

Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits

was für eine Schuld er eintreiben will und andrersdts

ob er eine Haftung des ganzen Vermögens oder nur eine

solche des Sondergutes behauptet. Nur dann ist es mög-

lich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung des

Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Be-

hauptungen des Gläubigers bestreiten und sie dadurch im

Vorverfahren zur Abklärung bringen kann, sodass dann

für das eigentliche Exekutionsverfahren feststeht, auf

welche Gegenstände es sich zu erstrecken hat. (Vergl.

in diesem Sinne GMÜR N. 11 zu Art. 207 ZGB; N. 12 zu

Art. 208 ZGB.)

3. - Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-

sätzen aus, so ergibt sich, dass das Betreibungsamt Ror-

schach mit Recht dem vom Rekursbeklagten gestellten

Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das

Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der

vorstehenden Erwägung genannten Erfordernissen nicht

entsprach. Der Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-

amtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat der

Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Be-

treibungsverfahren eizuleiten, wobei er im Betreibungs-

begehren anzugeben hat, ob er für eine Voll .. oder für eine

Sondergutsschuld betreibt und ob er auf das ganze Ver-

mögen oder nur auf das Sonaergut greifen will.

Demnach erkennt die Schuldbetreib.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen.

und Konkurskammer. N° 39.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1918

i. S. Dreher.

147

Art. 11. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Stei-

gerung durch denj enigen, der ihren W \!rt bei der Pfändung

als Sachverständiger geschätzt hat, ist zulässig.

... Allerdings ist nach Art. 11 SchKG den Beamten und

Angestellten d0s Betreibungsamtes und des Konkursamtes

untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu-

treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden

Gegenstand mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzu-

schliessen, und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot

erstreckt sich auch auf das bJossvorübergehend angestellte

Hülfspersonal (AS 36 I S. 97*). Allein es richtet sich gegen

diese Personen doch immer nur in ihrer Eigenschaft als

Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar

in dem Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen

damit verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen

Zwecken verhindert werden soll. Es trifft daher auf den

vorliegenden .Fall nicht zu. Denn die Mitwirkung des nach

Art. 97 SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an der

Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt

sich auf die Vornahme eines Augenscheines über die zu

schätzenden Gegenstärde ~r..d auf die Abgabe eines Gut-

achtens über deren Wert. Die Schätzupg selbst als be-

treibungsrechtliche Amtshandlung im Sinne des Art .. 97

SchKG wird vom Betreibungsbeamten vorgenommen.

Der Sachverständige lieIert ihm bloss die nötigen Grund-

Jagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe

bes~ndere Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts

übertragen werden, erlöschen sie j(denfalls mit der Ab-

gabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht befugt,

ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzu-

schränken und ihn von der Teilnahme an der Versteige-

·Sep.-Ausg. 13 Nr. 5.