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Entscheidungen 4er Schul!l.,etI:~,ungs-
Demnach muss Art. 124 Ab'). 2 SchKG auch Anwendung
finden, wenn an' sich die Voraussetzungen der Kriegs-
novelle für die Bewilligung des Aufschubes vorhanden
~~
.
,
, 38. Entscheid. vom 19. September 1918 i. S. 0l'1.
Inhalt des Betreibungsbegehrens' in Betreibungen gegen die
Ehefrau. Berücksichtigung der beschränkten Haftung nach
Art. 208, 221 ZGB im Betreibungsverfahren.
A. -
Mit Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-
amtes Herisau vom 18. Mai 1918 betrieb der Rekurs-
beklagte, J: Musante in Basel, die damals in Herisau wohn-
hafte Rekurrelltin, Frau Ory, für eine Forderung von
74 Fr. 80 cts. nebst Zins zu 6% seit 7. Februar 1918. Der
Zahlungsbefehl wurde der von ihrem Ehemann getrennt
lebenden Betreibungsschuldnerin persönlich zugesteilt .
Ob es sich u,m eine Vollschuld oder um eine Sonderguts-
schuld handelt, geht daraus nicht hervor, indem als
Forderungsgrund nur angegeben wird «m. Faktur vom
7. Januar 1918 Fr. 70; 3 mal erfolgloser Zahlungsbefehl,
2 Fr. 70 Cts. Retourspesen a: Tratte und 2 Mandate
2 Fr. 10 Cts.)). Ein Rechtsvorschlag ist nicht erfolgt. Im
Juli 1918 stellte der Rek:ursbeklagte beim Betreibungsamt
Rorschach, wohin die Betriebene inzwischen verzogen
war, das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt
weigerte sich indessen, diesem Folge zu geben, indem es
dem Gläubiger mitteilte, dass der Ehemann der Schuld-
nerin noch lebe. Demnach sei die direkte Betreibbarkeit
der Ehefrau nur dann möglich, WePll sie mit Einwilligung
des Ehemannes ein Geschäft betreibe und die Forderung
aus dem Geschäftsbetrieb herrühre oder wenn Güter-
trennung. bestehe. Nach Aussage der Schuldnerin liege
keine dieser Voraussetzungen vor; es habe daher das
Betreibungsamt Herisau zu Unrecht den' Zahlimg~efeh
und Konkurskammer. N° 38.
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gegen die Rekurrentin direkt erlassen und die Betreibung
müsse demnach von Amtes wegen aufgehoben werden. Der
Rekursbeklagte wiederholte sein Fortsetzungsbegehren,
doch wies dasAmt dieses durch Verfügung vom 24.Juii1918
von neuem zurück mit der Begründung, dass die Schuld-
nerin das Vorliegen der direkten Betreibbarkeit bestritten
habe und es nunmehr Sache des Gläubigers sei. den Gegen-
beweis zu erbringen; gelinge ihm dies nicht, so bleibe es
bei der Verfügung vom 18. Juli, weil von einem unbe-
strittenen Zahlungsbefehl nur die Rede sein könne, wenn
die Zustellung in richtiger Form vor sich gegangen sei.
B. - Gegen die Verfügung vom 24. Juli hat der Rekurs-
beklagte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde
eingelegt und beantragt, sie sei aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbe-
gehren Folge zu geben. Es handle sich, so wird zur Be-
gründung ausgeführt, um eine Betreibung für eine von der
Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes kontrahierte
Verbindlichkeit, somit um eine Sondergutsschuld. Der
Gläubiger sei aber nicht verpflichtet, diesen besonderen
Charakter der Schuld im Betreibungsbegehren zu erwäh-
nen; denn sobald er als Schuldner die nicht in Güter-
trennung lebende Ehefrau nenne, so erkläre er damit
implicite, dass die Vollstreckung sich nur gegen das Son-
dergut zu lichten habe. Art. 47 SchKG finde in einem
solchen Falle keine Anwendung. Ganz abgesehen davon
. sei es überhaupt nicht Sache des Betreibungsamtes, die
Natur der Forderung zu prüfen.
Das Betreibungsamt Rorschach hat in seiner Vernehm-
lassung auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Es
nimmt den Standpunkt ein. dass die Ehefrau für eine
Sondergutsschuld im Sinne von Art. 208 ZGB nur dann
direkt betrieben werden könne, wenn der Gläubiger im
Betreibungsbegehren ausdrücklich behaupte, dass er
eine solche geltend machen wolle; denn die Schuldnerin
müsse in Stand gesetzt werden. diese Behauptung des
Gläubigers durch Erhebung des Rechtsvorsc,hlages zu
Aß .u 111 -
1918
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Entscheidungen der Schuldbetreibung&-
widerlegen. Jedenfalls könne· der Gläubiger nicht nach-
träglich geltend machen, es stehe eine Sondergutsver-
bindlichkeit in Frage, weil sonst der Schuldnerin die
Möglichkeit genommen wäre, sich 'zur Wehre zu setzen.
Durch Entscheid vom 26. August 1918 hat die Auf-
sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
gutgeheissen und das Betreibungsamt Rorschach ange-
wiesen, die Betreibung fortzusetzen. Die Erwagungen
dieses Entscheides gehen dahin, dass das Betreibungsamt
so wenig wie die Aufsichtsbehärde zu prüfen habe, ob die
Voraussetzungen der persönlichen Betreibbarkeit der Ehe-
frau vorlägen. Wenn also der Gläubigeres unterlassen habe,
im Betreibungsbegehren den Ehemann als gesetzlichen
Vertreter zu nennen, so habe das Amt den Zahlungsbefehl
der Ehefrau zuzustelleI!, und es sei dann ihre Sache, gegen
die Betreibung Einsprache zu erheben, wenn sie glaube,
dass keiner der Haftungsgründe des Art. 208 ZGB vorliege.
Eine Vorschrift, wonach der Gläubiger schon im Betrei-
bungsbegehren anzugeben habe, dass er eine Sonderguts-
verpflichtung im Sinne von Art. 208 ZGB gelter..d mache,
bestehe nicht uIld könne auch nicht auf dem Interpre-
tationswege aufgestellt werden; denn die Ehefrau, welche
persönlich betrieben werde, müsse wissen, dass sie nur der
beschränkten Haftung nach Art. 208 ZGB unterliege.
C. -
Gegen diesen, ihm am 2. September zugestellten
Entscheid rekurriert dIS Betreibungsamt Rorschach am
4. September an dlS Bur..deSgel'icht mit dem Antrage er
sei aufzuheben. Zur Begrür..d·ung dieses Antrages verweist
das Amt auf seine im kantonale~ Verfahren abgegebene
Vernehmlassung und fügt bei, dlSS die Betreibungsämter
-
entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde
vertretenen Auffassung -
summarisch zu prüfen hätten,
ob die Ehefrau persönlich betrieben werden dürfe. Es sei
allerdings im Gesetze dJm Gläubiger die Pflicht nicht auf-
erlegt, im Betreibungsbegehren anzugeben, ob er für eine
Sondergutsforderung betreibe, doch sprächen Zweck-
mässigkeitsgrür~de dafür, ihn dazu zu verhalten.
und Konkurskammer. N0 38.
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Gegen den nämlichen Entscheid rekurriert auch die
BetreibungsschuIdnerin Frau Ory an das Bundesgericht.
Sie beantragt ebenfalls, er sei aufzuheben UIld schliesst
sich der RekursbegrÜlldung des Amtes an.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1
2: ~'fu d~~ 'S;~he' ~;lb~t i~i d~~~~'~~~~g~h~~:d~~;d~~
Gesetz -
unter dem Gesichtspunkte des Exekutions-
substrates betrachtet -
zwei Arten der Vollstreckung
unterscheidet, eine solche in d1s ganze pfändbare Ver-
mögen d~s Schuld:1.ers (Pfär..dungs- und Konkursbetrei-
bung) ur..d eine solche in bloss einzelne Gegenstände
(Betreibung auf Pfar:dverwertung). Das Gesetz nimmt an,
d lSS d~m Gläubiger entweder das ganze schuldnerische
Vermögen haftet oder aber, dass er kraft eines ihm zuste-
henden bes~r:dJren dinglichen Vorzugsrechtes aus einem
einzelnen Vermögensgegenstand vorzugsweise Befriedi-
gung suchen kann, sodass sich die Vollstreckung je nach
der Natur der Betreibungsforderung ausschliesslich (Art.
782 Abs. 1; 847 ZGB, Art. 158 Abs. 2 SchKG) oder we-
nigstens prinzipal (Art. 158 SchKG) nur gegen den Gcgen-
star..d zu richten hat, an dem der Gläubiger vorzugsbe-
rechtigt ist. Dementsprecher.d verlangt das Gesetz vom
Gläubiger, der ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
aus einem einzelnen Gegenstar d gelter:d macht, die
Bezeichnung des Haftungsobjektes im Betreibungsbe-
gehren (Art. 151 SchKG), damit im Vorverfahren, gleich-
zeitig mit der Frage nach dem Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung die Frage, auf welche Gegenstär..de
die Verwertung sich zu erstrecken habe, abgeklärt UE.d bei
Widerspruch des Schuldners durch gerichtliches U~tcil
entschied{'n werden kann. Es sieht hirgegen von diesem
Erfordernis ab, wenn der Gläubiger eine Forderung ohne
G;}ltendmachung eines Rechtes auf vorzugsweise Befrie-
digung aus einem einzelnen Gegenstand eintreiben will,
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Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
indem es davon ausgeht, dass in einem solchen Falle der
Gläubiger unter allen Umständen auf das ganze Vermö-
gen, soweit es andern Gläubigern noch nicht speziell ver-
• haftet ist, greifen könne, und demnach eine Bezeich-
nung des Haftungsgegenstandes im Betreibungsbegehren
keinen Smn hätte. Hiebei wird nun aber das Gesetz den
Erscheinungen des materiellen Rechtes nicht gerecht;
denn d 1S Zivilgesetzbuch kennt nicht nur eine "Haftung
einzelner Sachen kraft VorzU'gsrech-
t e s einerseits, und eine Haftung des g a n zen Ver ~
m ö gen s anderseits, sondern auch eine auf einzelne
besondere Vermögenskomplexe (Sondervermijgen) be-
sc h r ä n k te Ha f tun g, ohne dass dem' Gläubiger
besondere dingliche Rechte an den einzelncI'l, sie bilden-
den Objekten zustehen würden (sog. be s (' h r ä n kt e
H a f tun g; vergl. EHRENBERG, Beschränkte Haftung';
GIERKE, Deutsches Privatrecht, Bd. III S. 37 ff.; VON
TUlIR, Der allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts
S. 330 ff.). Wenn nun auch der beschränkten Haftung im
ausländischen Recht, insbesondere im Lehens-, Fidei-
kommiss- und Seerecht (§§ 486, 532; 726 u. a. DHGB),
eine grössere Bedeutung zukommt, als im schweizerischen
Recht, s:> sind auch in· diese~ Anwendungsfälle vor-
handen. Abgesehen davon, dass Gläubiger und Schuldner
durch Vereinbarung die Haftung dieses' auf einzelne
Gagenstände beschränken können, ohne dass zu Gunsten
jenes ein besonderes dingliches Vorzugsrecht begründet
wird (Art. 208 Ziff. 1; 221 Ziff. 1 ZGB), so wird auch von
Gasetzes wegen die Haftung des Schuldners auf einzelne,
ein Sondervermögen begründende Gegenstände ·beschränkt
und dem Gläubiger der Zugriff auf das übrige Vermögen
des Schuldners verwehrt. Dies trifft vor allem zu im ehe-
lichen Güterrecht. So haftet die Ehefrau unter dem Güter-
stande der Güterverbindung und der Gütergemeinschaft
mit ihrem ga n zen Vermögen für ihre vorehelichen
Schulden, für die Schulden, die sie mit Einwilligung des
Ehemannes oder-bei Verpflichtungen zu se-inenGunsten
und Konkurskammer. N° 38.
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mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begrürdet,
für die Schulden aus dem Gewerbebetrieb, für die Schulden
aus Erbschaften und für Schulden aus unerlaubten ~and
lungen (Art. 207, 220 ZGB). Dagegen haftet sie, abgesehen
von den bereits genannten Schulden, die sie nachArt.208
Ziff. 1 und 221 Ziff. 1 ZGB ausdrücklich als Sonderguts-
schulden begründet, nur -mit dem S 0 n der gut (Art.
190,191 ZGB) für die Schulden, die sie ohne Einwilligung
des Ehemannes eingeht und für die Schulden, die sie in
Ueberschreitung ihrer Befugnis 'zur Vertretung der ehe-
lichen Gemeinschaft kontrahiert (Art. 208, 221 ZGB).
Geht man nun in solchen Fällen von der ratio aus, welche
das Gesetz veranlasst hat, vom Gläubiger die Angabe des
speziellen Haftungsgegenstandes zu verlangen,. so erhellt,
dass bei der Betreibung für eine Forderung mit beschränk-
ter Haftung die in Art. 67 SchKG für das Betreibung;-
begehren aufgestellten Erfordernisse nicht genügen
können, weil aus einem Betreibungsbegehren, das nur die
daselbst genannten Angaben enthält, nicht hervorgeht,
dass die Vollstreckung sich nicht gegen das ganze Ver-
mögen des Schuldners, sondern nur gegen ein einen
Bestandteil jenes bildendes
So nd er ver m ö gen
richtet, während doch nach dem Gesagten das Gesetz
die Bezeichnung des Haftungsobjektes nur dann als un-
nötig erachtet, wenn das ganze Vermögen zur Befriedigung
des Gläubigers dienen soll. Wenn daher das Gesetz die im
Zivilrecht begründete Erscheinung der beschränkL'u
Haftung nicht berücksichtigt, so handelt es sich dabei um
eine Lücke des Gesetzes, die von der Praxis in dem Sinne
auszufüllen ist, dass der Gläubiger angehalten wird, im
Betreibungsbegehren das Haftungsobjekt zu bezeichnen,
sofern er für eine Forderung mit beschränkter Haftung
betreibt, gleich wie er nach Art. 151 Abs. 1 SchKG in der
Pfandbetreibung im Betreibungsbegehren zu erklären
hat, an welchen Gegenständen des schuldnerischen Ver-
mögenser ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung geltend
machen will. Bei Betreibungen gegen die Ehefrau ins-
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Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
besmldere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes,
den Gläubiger in allen Fällen zu verhalten, sich schon im
Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits
was für eine Schuld er eintreiben will und andrersdts
ob er eine Haftung des ganzen Vermögens oder nur eine
solche des Sondergutes behauptet. Nur dann ist es mög-
lich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung des
Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Be-
hauptungen des Gläubigers bestreiten und sie dadurch im
Vorverfahren zur Abklärung bringen kann, sodass dann
für das eigentliche Exekutionsverfahren feststeht, auf
welche Gegenstände es sich zu erstrecken hat. (Vergl.
in diesem Sinne GMÜR N. 11 zu Art. 207 ZGB; N. 12 zu
Art. 208 ZGB.)
3. - Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-
sätzen aus, so ergibt sich, dass das Betreibungsamt Ror-
schach mit Recht dem vom Rekursbeklagten gestellten
Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das
Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der
vorstehenden Erwägung genannten Erfordernissen nicht
entsprach. Der Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-
amtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat der
Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Be-
treibungsverfahren eizuleiten, wobei er im Betreibungs-
begehren anzugeben hat, ob er für eine Voll .. oder für eine
Sondergutsschuld betreibt und ob er auf das ganze Ver-
mögen oder nur auf das Sonaergut greifen will.
Demnach erkennt die Schuldbetreib.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen.
und Konkurskammer. N° 39.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1918
i. S. Dreher.
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Art. 11. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Stei-
gerung durch denj enigen, der ihren W \!rt bei der Pfändung
als Sachverständiger geschätzt hat, ist zulässig.
... Allerdings ist nach Art. 11 SchKG den Beamten und
Angestellten d0s Betreibungsamtes und des Konkursamtes
untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu-
treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden
Gegenstand mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzu-
schliessen, und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot
erstreckt sich auch auf das bJossvorübergehend angestellte
Hülfspersonal (AS 36 I S. 97*). Allein es richtet sich gegen
diese Personen doch immer nur in ihrer Eigenschaft als
Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar
in dem Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen
damit verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen
Zwecken verhindert werden soll. Es trifft daher auf den
vorliegenden .Fall nicht zu. Denn die Mitwirkung des nach
Art. 97 SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an der
Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt
sich auf die Vornahme eines Augenscheines über die zu
schätzenden Gegenstärde ~r..d auf die Abgabe eines Gut-
achtens über deren Wert. Die Schätzupg selbst als be-
treibungsrechtliche Amtshandlung im Sinne des Art .. 97
SchKG wird vom Betreibungsbeamten vorgenommen.
Der Sachverständige lieIert ihm bloss die nötigen Grund-
Jagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe
bes~ndere Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts
übertragen werden, erlöschen sie j(denfalls mit der Ab-
gabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht befugt,
ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzu-
schränken und ihn von der Teilnahme an der Versteige-
·Sep.-Ausg. 13 Nr. 5.