opencaselaw.ch

44_III_139

BGE 44 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

138

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Sch G im V. Abschnitt (Verwertung) des siebenten

Titels·(Konkursverfahren) eingereiht ist und andrerseits,

dass nach dem Gesetz eine Abänderung des Kollokations-

planes nur durch den Richter oder die Aufsichtsbehörde

erfolgen kann, durch den Richter, wenn Bestand. Rang

oder Höhe einer Forderung streitig sind, durch die Auf-

sichtsbehörde, wenn ein formeller Mangel des Planes

gerügt wird. Die Modifikatio~ des Kollokationsplanes zu

Gunsten eines einzelnen Gläubigers kann also nicht dUrLh

Mehrheitsbeschluss der Gläubiger geschehen.

Im vorliegenden Falle verfolgte nun Rechtsanwalt S~

als Vertreter der Rekurrentin mit seinem Antrage aus-

schliesslich den Zweck, den· K 0 110 kat ion s p 1 a n

auf einem vom Gesetze nicht vorgesehenen, also von ihm

verpönten Wege ab zu ä n der n u'ld die in jenem der

Rekurrentin eingeräumte Rechtsstellung zu verbessern,

indem er einen Beschluss provozierte, wonach der Rekur-

rentin statt der Konkursdividende der gesamte Forde-

rungsbetrag zugewiesen werden sollte. Hiedurch wäre aber

der den andern Gläubigern der V. Klasse zukommende

Anteil am Erlös der Konkursaktiven um die Differenz

zwischen dem ganzen von der Rekurrentin angemeldeten

Forderungsbetrag und der auf diese Forderung entfallen-

den Dividende verkürzt worden. Dass der angefochtene

Beschluss als verkappte Abänderung des Kollokations-

planes aufzufassen ist, ergib! sich übrigens auch daraus,

dass der von der Rekurrentin eingeleitete KOJlokations-

prozess als gegenstandslos erklärt werden müsste, falls

der Beschluss als zu Recht bestehend anf,lrkannt würde.

Da aber nach dem Gesagten die zweite Gläubigerver-

sammlung zur Abänderung des Kollokationsplanes nicht

kompetent ist, so ist der Beschluss, wonach der Rekur-

rentin der volle Forderungsbetrag ausgerichtet werden

sollte, von der Aufsichtsbehörde mit Recht' als gesetz-

widrig kassiert worden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewieSen.

und Konkurskammer. N° 37.

37. AUSlug aus dem Entscheid vom 19. September 1918

i. S. Grimm.

139

Verhältnis von Art. 1 der Kriegsnovelle und Art. 123 und 124

Abs. 2 SchKG.

Nach Art. 1 der Kriegsnovelle kann der Schuldner,

auch wenn das Verwertungsbegehren gestellt worden ist~

die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er

sich verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von

mindestens einem Achtel der Betreibungssumme an das

Betreibungsamt zu Handen des Gläubigers zu leisten und

die erste Rate sofort bezahlt. Diese Bestimmung steht im

Gegensatz zu Art. 123 des Gesetzes, der eS in das E r-

m e s sen des B e t r e i b u n g sam t s stellt, ob der

Aufschub gewährt werden soll und hebt diesen Artikel

für die Geltungsdauer der Kriegsnovelle auf, sofern

nicht eine der in Art. 2 der Novelle genannten Forderun-

gen in Frage steht. Immerhin kann das dem Schuldner

in Art. 1 ebenda eingeräumte Recht kein unbedingtes

sein, in dem Sinne, dass er unter allen Umständen auf der

Verschiebung der Verwertung beharren könnte; vielmehr'

muss dieses Recht zessieren, sobald dadurch die Rechte

des Gläubigers auf ein möglichst günstiges Verwertungs-

resultat beeinträchtigt werden; denn die Vorschrift del"

Art. 1 der Novelle ist ebensosehr in seinem als des Schuld-

ners Interesse aufgestellt worden. indem sie vermeiden will,

dass der Pfändungs- bezw. Pfandgegenstand zu einem

Preise losges~hlagen werden muss, der zu seinem Werte

in keinem Verhältnis steht (JAEGER, N. 1 zu Art. 1 der

Kriegsnovelle). Hieraus erhellt aber, dass das Pfand sofort

verwertet werden kann und soll, wenn durch den Aufschub

der von Art. 1 der Novelle verfolgte Zweck sich nicht ver-

wirklichen lässt, insbesondere also dann, wenn der Voll-

streckungsgegenstand schneller Wertverminderung ausge-

setzt ist oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert.

140

Entscheldungtln 4er Schul9Pette~ungs-

Demnach muss ArL124 Ab.,. 2 SchKG auch Anwendung

finden, wenn an sich die Voraussetzungen der Kriegs-

novelle für die Bewilligung. des Aufschubes vorhanden

sind-.

38. Entscheid vom i9. September 1918 i. S. 01'1.

Inhalt des Betreibungsbegehrens in Betreibungen gegen die

Ehefrau. Berücksichtigung der beschränkten Haftung nach

Art. 208, 221 ZGB im Betreibungsverfahren.

A. -

Mit Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs-

amtes Herisau vom 18. Mai 1918 betrieb der Rekurs-

beklagte, J: Musante in Basel, die damals in Herisau wohn-

hafte Rekurrentin, Frau üry, für eine Forderung von

74 Fr. 80 cts. nebst Zins zu 6% seit 7. Februar 1918. Der

Zahlungsbefehl wurde der von ihrem Ehemann getrennt

lebenden Betreibungsschuldnerin persönlich zugesteilt .

Ob es sich um eine Vollschuld oder um eine Sonderguts-

schuld handelt, geht daraus nicht hervor, indem als

Forderungsgrund nur angegeben wird «rn. Faktur vom

7. Januar 1918 Fr. 70; 3 mal erfolgloser Zahlungsbefehl,

2 Fr. 70 Cts. Retourspesen a: Tratte und 2 Mandate

2 Fr. 10 Cts.)t. Ein Rechtsvorschlag ist nicht erfolgt. Im

Juli 1918 stellte der Rekursbeklagte beim Betreibungsamt

Rorschach, wohin die Betriebene inzwischen verzogen

war, das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt

weigerte sich indessen, diesem Folge zu geben, indem es

dem Gläubiger mitteilte, dass der Ehemann der Schuld-

nerin noch lebe. Demnach sei die direkte Betreibbarkeit

der Ehefrau nur dann möglich, wenn sie mit Einwilligung

des Ehemannes ein Geschäft betreibe und die Forderung

aus dem Geschäftsbetrieb herrühre oder wemi Güter-

trennung. bestehe. Nach Aussage der Schuldnerin liege

keine dieser Voraussetzungen vor; es habe daher das

Betreibungsamt Herisau zu Unrecht den· Zahlimg~ereh .

und Konkurskammer. N° 38.

141

gegen die Rekurrentin direkt erlassen und die Betreibung

müsse demnach von Amtes wegen aufgehoben werden. Der

Rekursbeklagte wiederholte sein Fortsetzungsbegehren,

doch wies dasAmtdiesesdurch Verfügung vom 24. Juii1918

von neuem zurück mit der Begründung, dass die Schuld-

nerin das Vorliegen der direkten Betreibbarkeit bestritten

habe und es nunmehr Sache des Gläubigers sei, den Gegen-

beweis zu erbringen; gelinge ihm dies nicht, so bleibe es

bei der Verfügung vom 18. Juli, weil von einem unbe-

strittenen Zahlungsbefehl nur die Rede sein könne, wenn

die Zustellung in richtiger Form vor sich gegangen sei.

B. - Gegen die Verfügu.ng vom 24. Juli hat der Rekurs-

beklagte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde

eingelegt und beantragt, sie sei aufzuheben und das

Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbe-

gehren Folge zu geben. Es handle sich, so wird zur Be-

gründung ausgeführt, um eine Betreibung für eine von der

Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes kontrahierte

Verbindlichkeit, somit um eine Sondergutsschuld. Der

Gläubiger sei aber nicht verpflichtet, diesen besonderen

Charakter der Schuld im Betreibungsbegehren zu erwäh-

nen; denn sobald er als Schuldner die nicht in Güter-

trennung lebende Ehefrau nenne, so erkläre er damit

implicite, dass die Vollstreckung sich nur gegen das Son-

dergut zu lichten habe. Art. 47 SchKG finde in einem

solchen Falle keine Anwendung. Ganz abgesehen davon

. sei es überhaupt nicht Sache des Betreibungsamtes, die

Natur der Forderung zu prüfen.

Das Betreibungsamt Rorschach hat in seiner Vernehm-

lassung auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Es

nimmt den Standpunkt ein, dass die Ehefrau für eine

Sondergutsschuld im Sinne von Art. 208 ZGB nur dann

direkt betrieben werden könne, wenn der Gläubiger im

Betreibungsbegehren ausdrücklich behaupte, dass er

eine solche geltend machen wolle; denn die Schuldnerin

müsse in Stand gesetzt werden, diese Behauptung des

Gläubigers durch Erhebung des Rechtsvorschlages zu

Ä8 .u 111 -

1918

u