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44_III_134

BGE 44 III 134

Bundesgericht (BGE) · 1918-04-22 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen

kann, indem diese Summe nicht einmal zur Deckung der

vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der

dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean-

spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver-

teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen

entsprechend abzuändern ist.

Demnach erkennl die Schuldbelr-. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

36. Entscheid vom lO~ September 1918 i. S. Schänzel.

Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver-

sammlung. Abänderung des Kolloka.tionspla.nes durch sie ist

unzulässig.

A. -

Die heutige Rekurrentin, Frau L. Schänzel,

Wirtin in MÜl1che,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt

den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie-

tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt

wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet

worden war, meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom

12. April 1918 eine Forderung yon 5020 Fr. an für Instand-

stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den

Mietvertrag und verlangte, dass der Saal so bald als mög-

lich wieder hergerichtet werde, damit sie ihn wieder be-

nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese

Forderung in der V. Klasse. Gegen diese Kollokation

leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein mit dem

Antrag, die Forderung sei unter die pfandversicherten

Forderungen aufzunehmen; denn es stehe ihr an den vom

Mieter eingebrachten Maschinen und andern ·Installa-

tionsgegenständen ein Pfandrecht zu. Am 28. Mai stellte

Rechtsanwalt S. namens der Rekurrentin beim Konkurs-

und Konkurskammer. N° 36.

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amt als KOllkursverwaltung zu Handender zweiten Gläu-

bigerversammlung das Begehren, es sei der. Rekurrentin ..

fm die Instandstellung des an ~en Kridaren vermieteten .

Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell· ein von saehver~

ständiger Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu

halten. Er wiederholte in de.r am. 3. Juli abgehaltenen

zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher

trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen

5 Stimmen· zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S.

neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein-

schuldners vertrat und deren Stimmen im Sinne ~eines.

für die Rekurrentin ge~tellten Begehr~ns abgab.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger.

Bingueli, Courvoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto-

nalen Aufsichtsbehöl'de Beschwerde mit dem Antrage auf

Aufh.ebung. Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das

Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei,

indem er sich als Vertreter der in erster Linie beteiligten

Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der

angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der

Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende

Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei

die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent,·

einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi-

legiere. ohne da~s dieses Privileg im Kollolmtionsplane

zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu-··

biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf,

dem Wege des Kollokationsprozesses zu beseitigen.

Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte

in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-.

schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen

Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben, behaup-

tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden

könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf

sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung-

nahme dem Willen der von ihm vertretenen Arbeiter

widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen

:

.

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Entscheidungen der Schuldbelreibungs-,:

werden~ dass'die ~b~iter aus sozialem Empfinden beraus

den Antrag· der< Fl-au Schänze~ untersfütz~, hätten. Der

angefochtene Beschluss sei übrigens nur die ~nkt.~on;de,s

bisherigen Zustandes und er könne auch dIeGl~ublg~r

V'.,Klasse in ihren Rechten nicht verletzen; denn dIe

Konkursmasse sei in den Mietvert~ag eingetreten. Diese

let~tere Behauptung wird vom Konkursamt in, seiner

Vernehmlassung als unrichtig bestritten.

Durch Entscheid vom 28. Juni hat die kantonale Auf-

sichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen, in Erwägung,

dass das Verhalten des Dr. S. sich als groben Stimmen-

missbrauch darstelle und sowohl 4em Gesetze zuwider sei

als auch mit dom Zwecke des Konkursverfahrens in einem

offenbaren Widerspruche stehe.

,

B. -

Gegen diesen, ihm am 28. Juni zugestellten Ent ...

scheid rekurriert Dr. S. am 8. Juli an das Bundesgericht

mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der angefochtene

Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung im Konkurse

über A. Rosenblatt sei als zu Recht bestehend zu erklären.

Zur Begründung werden die von der Rekurrentin in ihrer

Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen wiederholt

und es wird vor allem die Behauptung aufrecht erhalten~

dass die Masse in 'den Vertrag eingetreten sei.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer

Vernehmlassung auf Abweisung des Reinu'ses an. Sie

hält daran fest, dass Dr. S. sein Stimmrecht missbräuch-

lich ausgeübt habe. Wenn auch den Gläubigern I. Klasse

kein Vorteil zugewendet worden sei, so habe sie auch unter

keinen Umständen ein Nachteil treffen können, und sie

seien jedenfalls inbezug auf die Eingabe der Frau Schänzel

reChtlich völlig desinteressiert gewesen.

, Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Es ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass

die Konkursmasse in den zwischen dem Gemeinschuldner

und der Rekurrentin abgeschlossenen Mietvertrag nicht

und Konkurskammer. N° 36.

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-e~et~en ist.' Dies ergibt sich aus 4er V~rne~mlassullg

der 't{olikursverwaltung und. es kann derngegeniiber 'd.le

~~lit:~.Be":ei~es entbehrende, Bes~l'eit~ng ~~r ~e~u1'­

renÜ!llP-C?ht gehört werden. Demnach l~t dlev9n ihr~el~eI;l~

geniac~ie ForderuIlg von 5020 Fr? über,welche def~n«e~

foehten,e Beschluss ergangen ist, eine, K 0 n kur ~,f 0 f -:-

:d e "r n g und hicht eine Massefordenm,g, wie,im,R~~r8e

darzutun 'versucht wird.

" :.,'

' '

, 'Nach Art. 253 Abs. 2 SchKGbeschliesst 'die zweit~

Gläubigerversammfung über die BestätigUng der Ko~.~

kursverwaltung und gegebenenfalls 'des Gläubigeraus-

schusses 'und ordnet unbeschränkt ~lles Weiter~ zur

Durchführung des KonkurSes an. Diese Befugnis der

zWeitim 'Gläubigerversammlung kann nun aber ke~ne

u~dingie sein, in dem Sin;ne, dass die Gläubiger durch

MehrheitSbeschluss schrankenlos über die Aktiv- un,<l

Passivmasse'verfhgen dürften; vielmehr hat auch ~i~

zweite' GÜiubigerVersamrnlung sich,an die allgemeinen

gesetzlichen Vf,)rschriften über das Konkursverfahre~,,zu

halten, und vor allem das Grundprinzip des Konkurse~,

wonach alle Gläubiger unter Vorbehalt der ihnen hach

Gesetz' zustehenden Privilegien gleich behandelt werden

müs~n, eiIizUhalten. Schon hieraus erhellt, dasS die zweit;~

Glä~bigerversa~jnl~ng an 'den Kollokatiollsplan gebuIl;:

den ist; denn jeder Beschluss der Gläubiger" welcher ~i(:

einem einzelnen Gläubiger durch die Kollokation eing~..:

räumte Rechtsstellung vel~bessert, verschijmmert ~eic]\r:

zeitig die Rechtslageailderer Gläubiger, weil das Plus,:

da,s jenem zugeWiesen werden soll, diesen entzogeir

werden muss, i'ndem sich die Mtivmasse in ihrem,Be.:.

stande gleichbleibt;' ein so~qher Bes~hltl.SS verletzt somit,

das Prinzip·'·der Gleichberechtig~g' aller Konkursgläu:'

big~r. Dass sich die in Art.: 253 SchKG zu Gun&ten ?cr

zweiten Gläubigerversammlung aufgestellten Befugms~~

nicht auf das Kollokation8- sondern nur auf das V~r'

wertungs- bezw. Liquidationsverfahren beziehen kÖI1I~~1<

ergibt sich ferner a~ch daraus, einerseits, dass Art. 253'

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Sch G im V. Abschnitt (Verwertung) des siebenten

Titels·(Konkursverfahren) eingereiht ist und andrerseits,

dass nach dem Gesetz eine Abänderung des Kollokations-

planes nur durch den Richter oder die Aufsichtsbehörde

erfolgen kann, durch den Richter, wenn Bestand, Rang

oder Höhe einer Forderung streitig sind, durch die Auf·

sichtsbehörde, wenn ein formeller Mangel des Planes

gerügt wird. Die Modifikatio~ des Kollokationsplanes zu

Gunsten eines einzelnen Gläubigers kann also nicht dUrLh

Mehrheitsbeschluss der Gläubiger geschehen.

Im vorliegenden Falle verfolgte nun Rechtsanwalt S~

als Vertreter der Rekurrentin mit seinem Antrage aus-

schliesslich den Zweck, den K 0 I lok a t ion s p I a n

auf einem vom Gesetze nicht vorgesehenen, also von ihm

verpönten Wege ab zu ä n der n u'ld die in jenem der

Rekurrentin eingeräumte Rechtsstellung zu verbessern,

indem er einen Beschluss provozierte, wonach der Rekur-

rentin statt der Konkursdividende der gesamte Forde·

rungsbetrag zugewiesen werden sollte. Hiedurch wäre aber

der den andern Gläubigern der V. Klasse zukommende

Anteil am Erlös der Konkursaktiven um die Differenz

zwischen dem ganzen von der Rekurrentin angemeldeten

Forderungsbetrag und der auf diese Forderung entfallen-

den Dividende verkürzt worden. Dass der angefochtene

Beschluss als verkappte Abänderung des Kollokations-

planes aufzufassen ist, ergib! sich übrigens auch daraus,

dass der von der Rekurrentin eingeleitete KoIlokations-

prozess als gegenstandslos erklärt werden müsste, falls

der Beschluss als zu Recht bestehend aIi~rkannt würde.

Da aber nach dem Gesagten die zweite Gläubigerver-

sammlung zur Abänderung des Kollokationsplanes nicht

kompetent ist, so ist der BeschluSl$, wonach der Rekur-

rentin der volle Forderungsbetrag auSgerichtet werden

sollte, von der Aufsichtsbehörde mit Recht' als gesetz-

widrig kassiert worden.

Demnach erkennt die Schuldbdr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewieSen.

und Konkurskammer. N° 37.

37. AUSlug aus dem Entscheid vom 19. September 1918

i. S. Grimm.

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Verhältnis von Art. 1 der Kriegsnovelle und Art. 123 und 124

Abs. 2 SchKG.

Nach Art. 1 der Kriegsnovelle kann der Schuldner,

auch wenn das Verwertungsbegehren gestellt worden ist~

die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er

sich verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von

mindestens einem Achtel der Betreibungssumme an das

Betreibungsamt zu Handen des Gläubigers zu leisten und

die erste Rate sofort bezahlt. Diese Bestimmung stebt im

Gegensatz zu Art. 123 des Gesetzes, der es in das E r-

m e s sen des B e t r e i b u n g sam t s stellt, ob der

Aufschub gewährt werden soll und hebt diesen Artikel

für die Geltungsdauer der Kriegsnovelle auf, sofern

nicht eine der in Art. 2 der Novelle genannten Forderun-

gen in Frage steht. Immerhin kann das dem Schuldner

in Art. 1 ebenda eingeräumte Recht kein unbedingtes

sein, in dem Sinne, dass er unter allen Umständen auf der

Verschiebung der Verwertung beharren könnte; vielmehr!

muss dieses Recht ~essieren, sobald dadurch die Rechte

des Gläubigers auf ein möglichst günstiges Verwertungs-

resultat beeinträchtigt werden; denn die Vorscl1rift del"

Art.l der Novelle ist ebenso sehr in seinem als des Schuld-

ners Interesse aufgestellt worden. indem sie vermeiden will,

dass der Pfändungs- bezw. Pfandgegenstand zu einem

Preise losges~hlagen werden muss, der zu seinem Werte

in keinem Verhältnis steht (JAEGER, N. 1 zu Art. 1 der

Kriegsnovelle). Hieraus erhellt aber, dass das Pfand sofort

verwertet werden kann und soll, wenn durch den Aufschub

der von Art. 1 der Novelle verfolgte Zweck sich nicht ver-

wirklichen lässt, insbesondere also dann, wenn der Voll-

streckungsgegenstand schneller Wertverminderung ausge-

setzt ist oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert.