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44_III_125

BGE 44 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-

<len Liegenschaft « in der Au I} in Ebnat hafteten folgende

Grundpfandrechte :.

.

1. ein Pfandbrief zu Gunsten der St. Gallischen

~~ionalbank, Filiale Wattwil. "

Fr. 22,500

2. ein· Ve.rsicherungsbrief zu Gunsten der

nämlichen Gläubigerin . . . . . . . . .

I}

1.5QO

.3. ein Versicherungsbrief zu. Gunsten von

. Florian Brassel.inBQchs. E. Wohlwend

in :Matt, J. Laager in Grabs und M. Baum-

gartner in Ostermundingen. . . . . . .

» 1 0.000

4. ein Versicherungsbrief zu Gunsten der

heutigen Rekurrentin, der Firma Müller

&. Oe' in Zürich. ... . . . . . . . . .

»

3.000.

Den nn 3. Range stehenden Versicherung~brief. vo'n.

Aß ·u 111 -

1918

10

126

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

10,000 Fr. hatte Wohlwend der St. Gallischen Kantonal-

bank für eine Darlehensforderung von 10,000 Fr. zu Faust-

pfand gegeben, für welche F. BrasseI, E. Wohlwend,

J. Laager und M. Baumgartner als Bürgen hafteten.

Am 24. April 1917 leitete die St. Gallische Kantonalbank

-

was hier vorweggenommen werden kann -

für diese

Forderung Faustpfandbetreibung ein, und der verpfändete

Titel wurde gestützt auf ein Verwertungsbegehren vom

26. Oktober den vier Bürgen am 27. November für

5050 Fr. zugeschlagen.

Die heutige Rekurrentin hatte schon am 20. Juni 1916

mit Zahlungsbefehl Nr. 72 des Betreibungsamtes Ebnat

für ihren Versicherungsbrief von 3000 Fr. nebst Zins zu

5% seit 1. Juli 1915 Betreibung auf Grundpfandverwer-

tung angehoben und gl~ichzeitig ihr Pfandrecht an den

Erträgnissen der Liegenschaft geltend gemacht, indem sie

den Erlass der Mietzinssperre verlangte. Am 22. Dezember

1916 stellte sie das Verwertungsbegehren, zog dieses

indessen am 12. April 1917 wieder zurück, wobei sie dem

Amte die Erklärung abgab, dass sie sich ihre Betreibungs-

rechte laut Zahlungsbefehl Nr. 72 wahre, speziell auch

hinsichtlich der Mietzinssperre.

Die Inhaberin der beiden ersten Hypotheken, die

St. Gallische Kantonalbank, Fuiale Wattwil, leitete am

4. Juni 1917 mit Zahlungsbefehl Nt. 74 des·Betreibungs-

amtes Ebnat gegen P. Wohlwend Grundpfandbetreibung

ein für die Kapitalien des pfandbriefes von 22,500 Fr~

und des Versicherungsbriefes von 1500 Fr. plus 1200 Fr.

rückständige Zinsen nebst Zins zu 5% seit 11. November

1916. Am 5. Januar 1918 stellte sie das Verwertungs-

begehren. Die zweite Liegenschaftssteigerung fand am

9. April 1918 statt und das Unterpfand wurde von den

Inhabern des im 3. Range stehenden Versicherungs-

briefes für 35,000 Fr. ersteigert.

Ueber die seit Anhebung der Betreibung Nr. 72 einge-

gangenen Mietzinsen stellte das Betreibungsamt Ebnat

am 22. April 1918 folgende Verteilungsliste auf:

und Konkurskammer. N° 35.

«Total eingegangene Mietzinse ..

)) Steuern, Reparaturen und Kosten

» Netto zur Verteilung . . . . . .

» oder 'per Woche 25 Fr. 53 4./91 Cts.

I) Hievon entfallen für 1916

))aufBetreibung Nr. 72 allein, die Zinsen von

121

Fr. 3866.25

»

505.45

Fr. 3360.80

I) Anfangs Juni bis Ende Dezember 1916 Fr. 949.80

» auf Betreibung Nr.,72 und Betreibung

I) Nr. 74 gemeinsam die Zinsen von An-

I) fang Januar 1917 bis 5. Juni 1917 =

I) je 420 Fr. 10 Cts. zusammen ... "

»

840.20·

I) auf Betreibung N r. 74 allein, die Zinsen

I) ~om 5. Juni 1917 bis Ende Dezember

I) 1917 . . . . . . . . . . . . . ..

I) 1 059.40

» auf Betreibung Nr. 72 und Betreibung

I) Nr. 74 gemeinsam, die Zinsen von M-

I) fangs Januar 1918 bis 19. April 1918 =

I) je 255 Fr. 70 Cts, zusammen. . . . .

I)

511.40

Total. Fr. 3360.80

I) Es erhalten somit die Herren Müller & Oe

» in Zürich . . . . . . . . . . . . . Fr. 1 625.60

)) die St. Gallische Kantonalbank, resp. ihre

I) Nachfolger, die vier Bürgen Wohlwends

I) 1 735.20

.

Total, Fr. 3360.80

B. -

Gegen diese Verteilungsliste hat die Firma

Müller & oe rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit dem

Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzuändern. dass

der Nettobetrag der eingegangenen Mietzinsen mit

3360 Fr. 80 cis. vollumfänglich eventuell im Betrage VOll

3015 Fr. 23 Cts. ihr zugeteilt werde. Zur Begründung wird

folgendes ausgeführt. : Das Betreibungsamt sei offenbar

davon ausgegangen, dass zufolge des Verwertungsbe-

gehrens vom 22. Dezember 1916 alle Gläubiger einen

Anspruch auf die Erträgnisse der Liegenschaft erworbe.n

hätten. Diese Argumentation gehe. aber fehl; denn mIt

dem Rückzug des Verwertungsbegehrens (12. April 1917)

128

Entscheid\1ogen der Sch~dbetreibungs-

j

'.-

.' •• ':,',

hätten auch dessen Wirkungell.aufgeJ.?()~ und .e~ ~üsse

die Sache so betrachtet werden, Wie wenn überllaupt kein

Verwertungsbegehren gestellt worden wäre. Am 5: Juni

1917 scheine zu GU,llsten der St. Gallischen Kantonalbank

eine Mietzinssperre ergangen zu Sein, aber ~ur für eine

Zinsforderung von 1200 Fr. Diese sei jedoch durch den

Steigerungserlös völlig gedeckt; deshalb könne sich die

Kantonalbank nicht mehr an die Erträgnisse der Liegen-

. schaft halten, vielmehr seien diese der Beschwerde-

. führerin zuzuteilen, weil sie zuerst die Sperre erwirkt habe

und aus dem Erlös der Liegenschaft nicht gedeckt werde.

. Unrichtig sei ferner, dass das Amt einen Teil der Erträg-

nisse der St. Gallischen Kantonalbank resp. den Bürgen

des im 3. Range stehenden Versicherungsbriefes per

10,000 Fr. zugewiesen habe; denn hiefür sei überlumpt

weder betrieben noch ein 'Begehren auf Erlass der Miet-

zin~sperre gestellt worden. Die Mietzinsen dürften jeden-

falls frühestens vom 6. Januar 1918 an, dem Tage. da die .

Kantonalbank in der Grundpfandbetreibung Nr. 74 das

Verwertungsbegehren stellte, zur Verteilung an die

Grundpfandgläubiger verwendet werden und in diesem

Falle müssten der Beschwerdeführerin .3015 Fr. 63 Cts.

zugewiesen werden.

Durch Entscheid vom 30. Mai hat die untere Aufsichts-

behörde die Beschwerde in vollem Umfange gutgeheissen

indem sie sich den. rechtlichen Ausführungen der Be-

schwerdeführerin in allen Teilen anschloss.

Gegen diesen Entscheid ergriffen die St. Gallische Kan-

tonalbank, Filiale Wattwil, E. Wohlwend, Joh. Laager,

Martin Baumgartner und Florian Brassel, d~ vie.r letztßm

als Inhaber des im 3. Range stehenden Versieherul18s-

briefes von 10,000 Fr. den Rekurs an die kantonale

Aufsichtsbehörde und beantragten: der angefochtene

Entscheid sei auh:uheben und die Verteilungsliste vom

22. April sei auf~echt zu stellen, eventuell sei zu verfügen,

dass die St. Gallische Kantonalbank auf das volle m~­

zinserträgnis in der Zeit vom 22. Dezember 1916 bis

und Konkunkammer. No 35.

129

12. April 1917 und vom 6. Januar 1918 bis 9. April 1918

alleinigen Anspruchbabe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat durch Entscheid

vom ti~ Juli 1918 den Rekurs in dem Sinne gutgeheissen.

da~ auf die Beschwerde der F'irma Müller &. Oe wegen

Inkompetenz der Aufsichtsbehörden nicht eingetreten

wurde. Sie ging hiebei von der Erwägung aus, dass flicht

eine Frage der Verteilung, sondern die Frage der Rang-

ordnung der die Mietzinsen beanspruchenden Gläubiger

streitig sei; den,ll die Beschwerde der Firma Müller & Oe

richte sich gegen den Anspruch der Kantonalbank auf

vo~gsweise Befriedigung aus den Erträgnissen und es

liege daher Bestand und Umfang des Pfandrechtes an

den Mietzinsen im Streit. Hieraus erhelle, dass der Rich-

ter, nicht aber die Aufsichtsbehörden über die Anträge

der von der Firma Müller gegen die Ve;teilungsliste vom

• 22. April erhobenen Beschwerde zu erkennen habe.

C. -

Gegen diesen, ihr am 18. Juli zugestellten Ent-

scheid rekurriert die Firma Müller & Oe am 19. Juli 1918

an das Bundesgericht. Sie beantragt, er sei aufzuheben und

das Erkenntnis der untern Aufsichtsbehörde, wonach

sämtliche Mietzinsen ihr zugewiesen wurden, sei wieder-

herzu,stellen. Was die Eintretensfrage anlangt, so nimmt

die Rekurrentin .'in der RekursbegrÜlldung den Stand-

punkt ein, dass es sich - entgegen der von der Vorillstanz

vertretenen Auffassung -

ausschliesslich um eine Ver-

teilungsfrage handle. In der Sache selbst wird auf die

in der ursprünglichen Beschwerde gemachten Aus-

führungen verwiesen.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in

ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem sie

daran festhält, dass die vorliegende Streitigkeit der

Kognition der Aufsichtsbehörden entzogen sei, weil sie

den Bestand ewes Pfandrechtes der St. Gallischen Kanto-

llalbank bezw. der vier Bürgen an den Erträgnissen zum

Gegenstand habt.

130

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Auffassung dt.r Vorinstanz, dass uie zur Ent-

scheidung g("stellten Fragen das materielle Recht be-

schlügen, weil es sich um die Feststellung der Rang-

verhältnisse verschiedener Grundpfandrechte handle, und

demnach der Richter und nicht die Aufsichtsbehörden

zuständig sei, ist rechtsirrtümlich. Weder in den Rechts-

schriften der Rekurrentin, noch in denen der Rekurs-

beklagten sind Rang, Bestand oder Höhe der auf dem

Unterpfand haftenden Pfandforderungen angefochten

worden. Strdtig ist vielmehr nur, nach welchen Grund-

sätzen sich die Verteilung der seit Anhebung der Grund-

pfandbetreibung Nr. 72 bis zur Verwertung fällig ge-

wo~enen Erträgnisse auf die einzelnen Hypotheken,

deren Bestand, Rang und Höhe an sich unbestritten ist,

zu richten hat. Hiebei erhebt sich nach Lage der Akten

insbesondere die Frage, einerseits nach der Wirkung des

Rückzuges des von der Rekurrentin gestellten Ver-

wertungsbegehrens auf den durch das Betreibungs-

begehren zu ihren Gunsten bewirkten Zinsenlauf, ander-

seits nach den Wirkungen der Stellung des Verwertungs-

begehrens in einer nachgehenden Betreibung auf die Ver-

haftung der Mietzinsen zu Gunsten des Gläubigers einer

frühe rn Betreibnng. Streitig, ist ferner, ob ein Grund-

pfandgläubiger der für seine Forderung aus dem Liegen-

schaftserlöse allein gedeckt wird, trotzdem er auf die

Mietzinserträgnisse greifen darf und ob auch einem Pfand-

gläubiger, der nicht betrieben hat, ein Teil davon zuge-

wiesen werden kann. Di<:. Grundsätze, nach denen diese

Fragen sich beantworten, sind nun aber, wie die Sthuld-

beheibungs- und Konkurskammer bereits in AS 42 III

S. 114 ausgesprochen hat, solche des Volldreckungs-,

insbesondere de~ Ver t eil u n g sv e r f a h ren sund

hieraus erhellt, dass die Beschwerde der Rekurrentin

von den Aufsichtsbehörden materiell zu beurteilen ist.

und Konkurskammer. N0 35.

131

Somit wären, da die Vorinstanz allf sie nicht eingetreten

ist, die Voraussetzungen zur Rückweisung der Sache an

die kantonale Aufsichtsbehörde zur materiellen Ent-

:scheidung gegeben. Es kann indessen von dieser. Mass-

nabme abgesehen werden; denn einerseits bedurfte· es

zur Entscheidung der Kompetenzfrage durch. die Vor-

instanz einer einlässlichen Feststellung der tatsächlichen

Verhältnisse, welche wt'itere Erhebungen unnötig macht,

anderseits sind die meisten der aufgeworfenen Rechts-

fragen durch die Praxis des Bundesgerichts bereits gelöst

worden, so dass auch aus diesem Grunde von der Rück-

weisung Umgang genommen und vom Bundesgericht

in der Sache selbst entschieden werden kann.

E. 2 Hiebei ist nun davon auszugehen, dass nach Art.

~06 Abs. 1 ZGB, sofern das Unterpfand vermietet ist,

die Pfandhaft sich auf die Mietzinsen erstreckt, die seit

Anhebung der Betreibung au.f Verwertung des .Grund-

pfandes bis zur. Verwertung auflaufen. Damit dieses

Pfandrech" wirksam werde, hat der betreibende Gläubiger

dem Amte die nötigen Angaben über Namen der Mietzins-

ßChuldner, Höhe und FälligkeitstE:.rmin der Mit'tzinsforde-

rungen zu machen, da andernfalls das Amt zum Erlass

'<il.."rMietZinssperre nichiverpflichtet ist (ASSep. 15 Nr.20*)

Geschieht dies, SO bilden die Mietzinsen ein tür die

Betreibungsforderung des betreibenden Grundpfand-

gläubigers reserviertes Haftungsobjekt, auf welchlS die

nicht betreibenden Grundpfandgläubiger, auch wenn ihre

Forderungen besseren Ranges sind, nicht greifen können.

Diese, durch die Anhebung der Betreibung in Verbindung

mit einem den eben genanmen Erfcroernissen entspre-

ehendenBegehren auf Erlass der Mietzinssperre geschaffene

Rechtslage erleidet jedoch eine Aenderung in dem Mo-

mente, da ein Ver wer tun ~ s beg ehr engesteIlt

wiro; denn mit (liesern Momente kommt das Unterpfand

in die Verwaltung des Betreibungsamtes, welches nun-

'" Ges.-Ausg. 38 I Ne. 46.

132

Entsclle!dungen der Sebuldbetrenlungs-

mehr, gleich wie in der Pfändungsbetreibung vom

PHm.dungsvollzuge an, von Amtes wegen über die -:Mtet~

• verhältnisse Erhebungen anzustellen und die Mietzinsen

einzuziehen hat (Art. 155 Abs. '1, in Verbindung' mit

Art. 102 Abs. 3 SchKG = Abs. 2 des ursprunglicheIl

Gesetzestextes. der infolge eines Versehens noch henk

in Art. 155 zitiert ist). Dabei handelt das Amt aüJ Re~h;;'

nung all erGrundpfandgläubiger; es sind daher. die

Mietzmsen. welche von der Stellung des VerWertung~

begehrens bis zur Verwertung fällig werden, als B e ~

standteil des allgemeinen Verwer-

tun g s erg e b n iss e s zu betrachten' und sie haben

demnach zUsammen mit dem Erlöse der Liegense~ft

selbst zur Deckung aller GrundpfandgläUbiger nach Mas~

gabe ihres Ranges zu dienen, gleichgültig ob diese be':

trieben haben oder nicht. Diese' Grundsätze bilden' eine

feststehende Praxis des Bundesgerichts, von der abzu':'

weichen auch bei erneuter Prüfung ketn Ahlass vorliegt,

und ~skann daher im einzelnen auf die sie begründenden

UrteIle des Bundesgerichts i. S. Frischknecht, Halter.

Kilmmin und Toggweiler verwiesen werden (AS 42 ni

~r.-31,.55,,56, 69). Nicht gelöst, ist lediglich die Frage~

welche WIrkung der R ü c k zug des Ver Vi er':

tun g sb e geh ren s auf die Rechtsverhältnisse an

den Mietzinsen äussert. Sie kann jedoch nach den vor':"

genannten Grundsätzen nur .dahin beantwortet werden;

dass der Rückzug des Begehrells, welches die Verwaltung

des. Amtes auslöste~ die Rechtslage wiederherstellt. die

vorher bestand, dass also mit diesem Momente die Ver-

Waltung des .Amtes und die daraus für die anderen Grund-

~fandgläubiger resultierenden Rechte an den Erträg:.

nissen erlöschen, und der betreibende Gläubiger auf die

v~1ll RÜ,ckzug des Verwertungsbegehrens bis zur Stellung

eme~ neuen Verwertungsbegeltrens fällig werdenden

Mietzinsen allein anspruchsberecbtigt ist. DMn es steht

ja dem Gläubiger frei, das Verwertungsbegehren zurück-

zuziehen und es zu erneuern, solange als die Betreibung

und KorlJhirskammer. N" 35.

133-

~itflt zufolge Ablaufes der in Art. 154 SchKG genannten

~s~, erlOSChen, ist (vergl. JAEGER N. 3 und 4 zu Art. 121

SeJ.i~G) .. Die nach Rückzug des Verwertungsbegehrens

fällig gewordenen Mietzinsen, welche nach dem' Gesagten

zu. Gun.sten des Gläubigers. der das Begehren zurückzog,

verhaftet sind, können von ihm natürlU~h nUr dann

beZ'Ogen werden, wenn überhaupt noch rechtzeitig, d. h.

vor Ablauf der Frist des Art. 154 SehKG ein Verwer-

tungsbegehren gestellt wird.

E. 3 ~. Wird im vorliegenden Falle die Verteihing nach

den in Erwägung 2 aufgestellten Grundsätzen vorge-

nommen, so ergibt sich. dass die Mietziqsen, welche vom

22. Dezember 1916 (Stellung des Verwertungsbegehrens

durch die Rekurrentin) bis zum 12. April 1917 (Rückzug

des yerwertungsbe,gehrens. durch die Rekurrentin) und

vom 5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens

durch die Kantonalbank) bis zum 9. April i918 (Ver-

. wertung) fällig geworden sind, einen B c s t a n d t eil

des allgemeinen Verwertungsergeb-

n iss e s bilden und demnach an a 11 e P fan d g I ä u -

bi ger nach Massgabe ihres Ranges zu verteilen 'sind.

Da a~er die Kantohalbank für die beiden ersten Hypc-

theken aus dem Pfande selbst gedeckt ist, die dritte Hy-

pothek, d. h. der zur Zeit den vier Bürgen zustehende

VerSicherungsbrief von 10,000 Fr. dagegen keine völll.ge

~ckung gef~nden hat, so sind sie dieser letztem HypO-

thek ausschliesslich zuzuweisen. Die übrigen MietzinSe~

d. h. diejenigen, die vom 20. Juni 1916 (Anhebung der

Betreibung durcl1 die Rekurrentin) bis zum 22. Dezember

1916 (Stellung des Verwertungsbegehrens durch, die

Rekurrentin) und vom 12. April 1917 (Rückzug des Ver:'

wettungsbegehrens durch die Rekurrentin) bis zum

5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens

durch die Kantonalbank) fällig geworden sind, fallen

ausschliesslich an die Rekurrentin,weil

sie die Mietzinssperre ausgewirkt hat um~ nicht auf den

Liegenschaftserlös und die während der Dauer der amt-

134

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen

kann, indem diese Summe nicht einmal zur Deckung der

vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der

dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean-

spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver-

teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen

entsprechend abzuändern ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

36. Entscheid vom 10-. September 1918 i. S. Schänzel.

Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver-

sammlung. Abänderung des Kolloka.tionsplanes durch sie ist

unzulässig.

A. -

Die heutige Rekurrentin, Frau L. SchäJlzel,

Wirtin in Münche,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt

den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie-

tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt

wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet

worden war, meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom

12. April 1918 eine Forderung yon 5020 Fr. an für Instand-

stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den

Mietvertrag und verlangte, dass der Saal so bald als mög-

lich wieder hergerichtet werde, damit sie ihn wieder be-

nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese

Forderung in der V. Klasse. Gegen diese Kollokation

leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein mit dem

Antrag, die Forderung sei unter die pfandversicherten

Forderungen aufzunehmen; denn es stehe ihr an den vom

Mietcreillgebrachten Maschinen und andern ·Installa-

tionsgegenständen ein Pfandrecht zu. Am 28. Mai stellte

Rechtsanwalt S. namens der Rekurrentin beim Konkurs-

und Konkurskammer. ND 36.

135

amt als I<.:onkursverwalt.ung zu Handen der zweiten qläu-

bigerversamrDtung das Begehren, es sei der Rekurrentin.

für die Instandstellung des an ~en Kridaren vermieteten.

Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell· ein von sachver-

ständiger Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu

halten. Er wiederholte in der am. 3. Juli abgehaltenen

zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher

trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen

E. 5 Stimmen' zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S. neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein:- schuldners vertrat und deren Stimmen im Sinne seines für die Rekurrentin ge~tellten Begehrens abgab. Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger Bingueli, COurVoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage auf Aufhebung. Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei, indem er sich als Vertreter der in erster Linie J>eteiligten Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent,. einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi- legiere. ohne dass dieses Privileg im Kollolmtionsplane zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu- biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf, dem Wege des KollokationsprozesS€szu beseitigen. Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-. schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben,behaup- tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung- nahme dem Willen der von ihm. vertretenen Arbeiter widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124

Kreisschreiben des Bundesgerichts. N- 34.

Damit nun aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine

Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann,

muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger.

. der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt,

zu veranlassen. eine neue Betreibung einzuleiten, in

welcher er Recht vorschlagen und auf diese Weise den

Gläubiger zwingen kann. im ordentlichen Prozessver-

fahren seine Forderung zu beweisen.-

Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Erwägungen

festgestellt, dass Art. 158 Abs. 2 SchKG dann nicht an-

wendbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor

dem NachlassV'aftrag 'entstandene Forderung dem Gläu-

biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu-

gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher

nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge-

stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen

Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung zu-

gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung

nicht, auch innert Monatsfrist gegen den Schuldner eine

Ileue vollständige Betreibung mit Zustellung eines

Zahlungsbefehles einzuleiten.

Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger Ein-

reden aus aem Nachlassvertrag entgegenhalten will,

kann sich gegen eine ohne vorangehendes- Einleitungs-

verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger

Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger,

nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein

neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe.

Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung der Frage

und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung

der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t,

Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG,

Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen

Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden

und die Betreibungsämter sich künftig daran halten.

OfDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs- und _ Kookursummer a

lrrlls da la Chambre des poursuites et. des faillites:

35. Intscheic1. . vom. 1e~ August 1918' i. S. ·H. Müller IG' OU;.

Ve~eiIung. der von der Anhebung der Grundpfandbetrewung

bis zur Verwertung auflaufen~en Mietzinsen. -Streitig-'

keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei-

len. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei~

benden Gläubigers. -

Rechte des Gläubigers dessen For.:.

derung· aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. ---.

Wirkung. des Rückzuges des Ve.rwertungsbegehrens. .--.:

Wirkung der Stellung des Verwertubgsbegehrens in einer

nachgehenden Betreibung auf die· vom Gläubiger einer

früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte.}

A. -

Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-

<len Liegenschaft « in der Au I} in Ebnat hafteten folgende

Grundpfandrechte :.

.

1. ein Pfandbrief zu Gunsten der St. Gallischen

~~ionalbank, Filiale Wattwil. "

Fr. 22,500

2. ein· Ve.rsicherungsbrief zu Gunsten der

nämlichen Gläubigerin . . . . . . . . .

I}

1.5QO

.3. ein Versicherungsbrief zu. Gunsten von

. Florian Brassel.inBQchs. E. Wohlwend

in :Matt, J. Laager in Grabs und M. Baum-

gartner in Ostermundingen. . . . . . .

» 1 0.000

4. ein Versicherungsbrief zu Gunsten der

heutigen Rekurrentin, der Firma Müller

&. Oe' in Zürich. ... . . . . . . . . .

»

3.000.

Den nn 3. Range stehenden Versicherung~brief. vo'n.

Aß ·u 111 -

1918

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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

10,000 Fr. hatte Wohlwend der St. Gallischen Kantonal-

bank für eine Darlehensforderung von 10,000 Fr. zu Faust-

pfand gegeben, für welche F. BrasseI, E. Wohlwend,

J. Laager und M. Baumgartner als Bürgen hafteten.

Am 24. April 1917 leitete die St. Gallische Kantonalbank

-

was hier vorweggenommen werden kann -

für diese

Forderung Faustpfandbetreibung ein, und der verpfändete

Titel wurde gestützt auf ein Verwertungsbegehren vom

26. Oktober den vier Bürgen am 27. November für

5050 Fr. zugeschlagen.

Die heutige Rekurrentin hatte schon am 20. Juni 1916

mit Zahlungsbefehl Nr. 72 des Betreibungsamtes Ebnat

für ihren Versicherungsbrief von 3000 Fr. nebst Zins zu

5% seit 1. Juli 1915 Betreibung auf Grundpfandverwer-

tung angehoben und gl~ichzeitig ihr Pfandrecht an den

Erträgnissen der Liegenschaft geltend gemacht, indem sie

den Erlass der Mietzinssperre verlangte. Am 22. Dezember

1916 stellte sie das Verwertungsbegehren, zog dieses

indessen am 12. April 1917 wieder zurück, wobei sie dem

Amte die Erklärung abgab, dass sie sich ihre Betreibungs-

rechte laut Zahlungsbefehl Nr. 72 wahre, speziell auch

hinsichtlich der Mietzinssperre.

Die Inhaberin der beiden ersten Hypotheken, die

St. Gallische Kantonalbank, Fuiale Wattwil, leitete am

4. Juni 1917 mit Zahlungsbefehl Nt. 74 des·Betreibungs-

amtes Ebnat gegen P. Wohlwend Grundpfandbetreibung

ein für die Kapitalien des pfandbriefes von 22,500 Fr~

und des Versicherungsbriefes von 1500 Fr. plus 1200 Fr.

rückständige Zinsen nebst Zins zu 5% seit 11. November

1916. Am 5. Januar 1918 stellte sie das Verwertungs-

begehren. Die zweite Liegenschaftssteigerung fand am

9. April 1918 statt und das Unterpfand wurde von den

Inhabern des im 3. Range stehenden Versicherungs-

briefes für 35,000 Fr. ersteigert.

Ueber die seit Anhebung der Betreibung Nr. 72 einge-

gangenen Mietzinsen stellte das Betreibungsamt Ebnat

am 22. April 1918 folgende Verteilungsliste auf:

und Konkurskammer. N° 35.

«Total eingegangene Mietzinse ..

)) Steuern, Reparaturen und Kosten

» Netto zur Verteilung . . . . . .

» oder 'per Woche 25 Fr. 53 4./91 Cts.

I) Hievon entfallen für 1916

))aufBetreibung Nr. 72 allein, die Zinsen von

121

Fr. 3866.25

»

505.45

Fr. 3360.80

I) Anfangs Juni bis Ende Dezember 1916 Fr. 949.80

» auf Betreibung Nr.,72 und Betreibung

I) Nr. 74 gemeinsam die Zinsen von An-

I) fang Januar 1917 bis 5. Juni 1917 =

I) je 420 Fr. 10 Cts. zusammen ... "

»

840.20·

I) auf Betreibung N r. 74 allein, die Zinsen

I) ~om 5. Juni 1917 bis Ende Dezember

I) 1917 . . . . . . . . . . . . . ..

I) 1 059.40

» auf Betreibung Nr. 72 und Betreibung

I) Nr. 74 gemeinsam, die Zinsen von M-

I) fangs Januar 1918 bis 19. April 1918 =

I) je 255 Fr. 70 Cts, zusammen. . . . .

I)

511.40

Total. Fr. 3360.80

I) Es erhalten somit die Herren Müller & Oe

» in Zürich . . . . . . . . . . . . . Fr. 1 625.60

)) die St. Gallische Kantonalbank, resp. ihre

I) Nachfolger, die vier Bürgen Wohlwends

I) 1 735.20

.

Total, Fr. 3360.80

B. -

Gegen diese Verteilungsliste hat die Firma

Müller & oe rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit dem

Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzuändern. dass

der Nettobetrag der eingegangenen Mietzinsen mit

3360 Fr. 80 cis. vollumfänglich eventuell im Betrage VOll

3015 Fr. 23 Cts. ihr zugeteilt werde. Zur Begründung wird

folgendes ausgeführt. : Das Betreibungsamt sei offenbar

davon ausgegangen, dass zufolge des Verwertungsbe-

gehrens vom 22. Dezember 1916 alle Gläubiger einen

Anspruch auf die Erträgnisse der Liegenschaft erworbe.n

hätten. Diese Argumentation gehe. aber fehl; denn mIt

dem Rückzug des Verwertungsbegehrens (12. April 1917)

128

Entscheid\1ogen der Sch~dbetreibungs-

j

'.-

.' •• ':,',

hätten auch dessen Wirkungell.aufgeJ.?()~ und .e~ ~üsse

die Sache so betrachtet werden, Wie wenn überllaupt kein

Verwertungsbegehren gestellt worden wäre. Am 5: Juni

1917 scheine zu GU,llsten der St. Gallischen Kantonalbank

eine Mietzinssperre ergangen zu Sein, aber ~ur für eine

Zinsforderung von 1200 Fr. Diese sei jedoch durch den

Steigerungserlös völlig gedeckt; deshalb könne sich die

Kantonalbank nicht mehr an die Erträgnisse der Liegen-

. schaft halten, vielmehr seien diese der Beschwerde-

. führerin zuzuteilen, weil sie zuerst die Sperre erwirkt habe

und aus dem Erlös der Liegenschaft nicht gedeckt werde.

. Unrichtig sei ferner, dass das Amt einen Teil der Erträg-

nisse der St. Gallischen Kantonalbank resp. den Bürgen

des im 3. Range stehenden Versicherungsbriefes per

10,000 Fr. zugewiesen habe; denn hiefür sei überlumpt

weder betrieben noch ein 'Begehren auf Erlass der Miet-

zin~sperre gestellt worden. Die Mietzinsen dürften jeden-

falls frühestens vom 6. Januar 1918 an, dem Tage. da die .

Kantonalbank in der Grundpfandbetreibung Nr. 74 das

Verwertungsbegehren stellte, zur Verteilung an die

Grundpfandgläubiger verwendet werden und in diesem

Falle müssten der Beschwerdeführerin .3015 Fr. 63 Cts.

zugewiesen werden.

Durch Entscheid vom 30. Mai hat die untere Aufsichts-

behörde die Beschwerde in vollem Umfange gutgeheissen

indem sie sich den. rechtlichen Ausführungen der Be-

schwerdeführerin in allen Teilen anschloss.

Gegen diesen Entscheid ergriffen die St. Gallische Kan-

tonalbank, Filiale Wattwil, E. Wohlwend, Joh. Laager,

Martin Baumgartner und Florian Brassel, d~ vie.r letztßm

als Inhaber des im 3. Range stehenden Versieherul18s-

briefes von 10,000 Fr. den Rekurs an die kantonale

Aufsichtsbehörde und beantragten: der angefochtene

Entscheid sei auh:uheben und die Verteilungsliste vom

22. April sei auf~echt zu stellen, eventuell sei zu verfügen,

dass die St. Gallische Kantonalbank auf das volle m~­

zinserträgnis in der Zeit vom 22. Dezember 1916 bis

und Konkunkammer. No 35.

129

12. April 1917 und vom 6. Januar 1918 bis 9. April 1918

alleinigen Anspruchbabe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat durch Entscheid

vom ti~ Juli 1918 den Rekurs in dem Sinne gutgeheissen.

da~ auf die Beschwerde der F'irma Müller &. Oe wegen

Inkompetenz der Aufsichtsbehörden nicht eingetreten

wurde. Sie ging hiebei von der Erwägung aus, dass flicht

eine Frage der Verteilung, sondern die Frage der Rang-

ordnung der die Mietzinsen beanspruchenden Gläubiger

streitig sei; den,ll die Beschwerde der Firma Müller & Oe

richte sich gegen den Anspruch der Kantonalbank auf

vo~gsweise Befriedigung aus den Erträgnissen und es

liege daher Bestand und Umfang des Pfandrechtes an

den Mietzinsen im Streit. Hieraus erhelle, dass der Rich-

ter, nicht aber die Aufsichtsbehörden über die Anträge

der von der Firma Müller gegen die Ve;teilungsliste vom

• 22. April erhobenen Beschwerde zu erkennen habe.

C. -

Gegen diesen, ihr am 18. Juli zugestellten Ent-

scheid rekurriert die Firma Müller & Oe am 19. Juli 1918

an das Bundesgericht. Sie beantragt, er sei aufzuheben und

das Erkenntnis der untern Aufsichtsbehörde, wonach

sämtliche Mietzinsen ihr zugewiesen wurden, sei wieder-

herzu,stellen. Was die Eintretensfrage anlangt, so nimmt

die Rekurrentin .'in der RekursbegrÜlldung den Stand-

punkt ein, dass es sich - entgegen der von der Vorillstanz

vertretenen Auffassung -

ausschliesslich um eine Ver-

teilungsfrage handle. In der Sache selbst wird auf die

in der ursprünglichen Beschwerde gemachten Aus-

führungen verwiesen.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in

ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem sie

daran festhält, dass die vorliegende Streitigkeit der

Kognition der Aufsichtsbehörden entzogen sei, weil sie

den Bestand ewes Pfandrechtes der St. Gallischen Kanto-

llalbank bezw. der vier Bürgen an den Erträgnissen zum

Gegenstand habt.

130

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Auffassung dt.r Vorinstanz, dass uie zur Ent-

scheidung g("stellten Fragen das materielle Recht be-

schlügen, weil es sich um die Feststellung der Rang-

verhältnisse verschiedener Grundpfandrechte handle, und

demnach der Richter und nicht die Aufsichtsbehörden

zuständig sei, ist rechtsirrtümlich. Weder in den Rechts-

schriften der Rekurrentin, noch in denen der Rekurs-

beklagten sind Rang, Bestand oder Höhe der auf dem

Unterpfand haftenden Pfandforderungen angefochten

worden. Strdtig ist vielmehr nur, nach welchen Grund-

sätzen sich die Verteilung der seit Anhebung der Grund-

pfandbetreibung Nr. 72 bis zur Verwertung fällig ge-

wo~enen Erträgnisse auf die einzelnen Hypotheken,

deren Bestand, Rang und Höhe an sich unbestritten ist,

zu richten hat. Hiebei erhebt sich nach Lage der Akten

insbesondere die Frage, einerseits nach der Wirkung des

Rückzuges des von der Rekurrentin gestellten Ver-

wertungsbegehrens auf den durch das Betreibungs-

begehren zu ihren Gunsten bewirkten Zinsenlauf, ander-

seits nach den Wirkungen der Stellung des Verwertungs-

begehrens in einer nachgehenden Betreibung auf die Ver-

haftung der Mietzinsen zu Gunsten des Gläubigers einer

frühe rn Betreibnng. Streitig, ist ferner, ob ein Grund-

pfandgläubiger der für seine Forderung aus dem Liegen-

schaftserlöse allein gedeckt wird, trotzdem er auf die

Mietzinserträgnisse greifen darf und ob auch einem Pfand-

gläubiger, der nicht betrieben hat, ein Teil davon zuge-

wiesen werden kann. Di<:. Grundsätze, nach denen diese

Fragen sich beantworten, sind nun aber, wie die Sthuld-

beheibungs- und Konkurskammer bereits in AS 42 III

S. 114 ausgesprochen hat, solche des Volldreckungs-,

insbesondere de~ Ver t eil u n g sv e r f a h ren sund

hieraus erhellt, dass die Beschwerde der Rekurrentin

von den Aufsichtsbehörden materiell zu beurteilen ist.

und Konkurskammer. N0 35.

131

Somit wären, da die Vorinstanz allf sie nicht eingetreten

ist, die Voraussetzungen zur Rückweisung der Sache an

die kantonale Aufsichtsbehörde zur materiellen Ent-

:scheidung gegeben. Es kann indessen von dieser. Mass-

nabme abgesehen werden; denn einerseits bedurfte· es

zur Entscheidung der Kompetenzfrage durch. die Vor-

instanz einer einlässlichen Feststellung der tatsächlichen

Verhältnisse, welche wt'itere Erhebungen unnötig macht,

anderseits sind die meisten der aufgeworfenen Rechts-

fragen durch die Praxis des Bundesgerichts bereits gelöst

worden, so dass auch aus diesem Grunde von der Rück-

weisung Umgang genommen und vom Bundesgericht

in der Sache selbst entschieden werden kann.

2. -

Hiebei ist nun davon auszugehen, dass nach Art.

~06 Abs. 1 ZGB, sofern das Unterpfand vermietet ist,

die Pfandhaft sich auf die Mietzinsen erstreckt, die seit

Anhebung der Betreibung au.f Verwertung des .Grund-

pfandes bis zur. Verwertung auflaufen. Damit dieses

Pfandrech" wirksam werde, hat der betreibende Gläubiger

dem Amte die nötigen Angaben über Namen der Mietzins-

ßChuldner, Höhe und FälligkeitstE:.rmin der Mit'tzinsforde-

rungen zu machen, da andernfalls das Amt zum Erlass

'<il.."rMietZinssperre nichiverpflichtet ist (ASSep. 15 Nr.20*)

Geschieht dies, SO bilden die Mietzinsen ein tür die

Betreibungsforderung des betreibenden Grundpfand-

gläubigers reserviertes Haftungsobjekt, auf welchlS die

nicht betreibenden Grundpfandgläubiger, auch wenn ihre

Forderungen besseren Ranges sind, nicht greifen können.

Diese, durch die Anhebung der Betreibung in Verbindung

mit einem den eben genanmen Erfcroernissen entspre-

ehendenBegehren auf Erlass der Mietzinssperre geschaffene

Rechtslage erleidet jedoch eine Aenderung in dem Mo-

mente, da ein Ver wer tun ~ s beg ehr engesteIlt

wiro; denn mit (liesern Momente kommt das Unterpfand

in die Verwaltung des Betreibungsamtes, welches nun-

'" Ges.-Ausg. 38 I Ne. 46.

132

Entsclle!dungen der Sebuldbetrenlungs-

mehr, gleich wie in der Pfändungsbetreibung vom

PHm.dungsvollzuge an, von Amtes wegen über die -:Mtet~

• verhältnisse Erhebungen anzustellen und die Mietzinsen

einzuziehen hat (Art. 155 Abs. '1, in Verbindung' mit

Art. 102 Abs. 3 SchKG = Abs. 2 des ursprunglicheIl

Gesetzestextes. der infolge eines Versehens noch henk

in Art. 155 zitiert ist). Dabei handelt das Amt aüJ Re~h;;'

nung all erGrundpfandgläubiger; es sind daher. die

Mietzmsen. welche von der Stellung des VerWertung~

begehrens bis zur Verwertung fällig werden, als B e ~

standteil des allgemeinen Verwer-

tun g s erg e b n iss e s zu betrachten' und sie haben

demnach zUsammen mit dem Erlöse der Liegense~ft

selbst zur Deckung aller GrundpfandgläUbiger nach Mas~

gabe ihres Ranges zu dienen, gleichgültig ob diese be':

trieben haben oder nicht. Diese' Grundsätze bilden' eine

feststehende Praxis des Bundesgerichts, von der abzu':'

weichen auch bei erneuter Prüfung ketn Ahlass vorliegt,

und ~skann daher im einzelnen auf die sie begründenden

UrteIle des Bundesgerichts i. S. Frischknecht, Halter.

Kilmmin und Toggweiler verwiesen werden (AS 42 ni

~r.-31,.55,,56, 69). Nicht gelöst, ist lediglich die Frage~

welche WIrkung der R ü c k zug des Ver Vi er':

tun g sb e geh ren s auf die Rechtsverhältnisse an

den Mietzinsen äussert. Sie kann jedoch nach den vor':"

genannten Grundsätzen nur .dahin beantwortet werden;

dass der Rückzug des Begehrells, welches die Verwaltung

des. Amtes auslöste~ die Rechtslage wiederherstellt. die

vorher bestand, dass also mit diesem Momente die Ver-

Waltung des .Amtes und die daraus für die anderen Grund-

~fandgläubiger resultierenden Rechte an den Erträg:.

nissen erlöschen, und der betreibende Gläubiger auf die

v~1ll RÜ,ckzug des Verwertungsbegehrens bis zur Stellung

eme~ neuen Verwertungsbegeltrens fällig werdenden

Mietzinsen allein anspruchsberecbtigt ist. DMn es steht

ja dem Gläubiger frei, das Verwertungsbegehren zurück-

zuziehen und es zu erneuern, solange als die Betreibung

und KorlJhirskammer. N" 35.

133-

~itflt zufolge Ablaufes der in Art. 154 SchKG genannten

~s~, erlOSChen, ist (vergl. JAEGER N. 3 und 4 zu Art. 121

SeJ.i~G) .. Die nach Rückzug des Verwertungsbegehrens

fällig gewordenen Mietzinsen, welche nach dem' Gesagten

zu. Gun.sten des Gläubigers. der das Begehren zurückzog,

verhaftet sind, können von ihm natürlU~h nUr dann

beZ'Ogen werden, wenn überhaupt noch rechtzeitig, d. h.

vor Ablauf der Frist des Art. 154 SehKG ein Verwer-

tungsbegehren gestellt wird.

3. ~. Wird im vorliegenden Falle die Verteihing nach

den in Erwägung 2 aufgestellten Grundsätzen vorge-

nommen, so ergibt sich. dass die Mietziqsen, welche vom

22. Dezember 1916 (Stellung des Verwertungsbegehrens

durch die Rekurrentin) bis zum 12. April 1917 (Rückzug

des yerwertungsbe,gehrens. durch die Rekurrentin) und

vom 5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens

durch die Kantonalbank) bis zum 9. April i918 (Ver-

. wertung) fällig geworden sind, einen B c s t a n d t eil

des allgemeinen Verwertungsergeb-

n iss e s bilden und demnach an a 11 e P fan d g I ä u -

bi ger nach Massgabe ihres Ranges zu verteilen 'sind.

Da a~er die Kantohalbank für die beiden ersten Hypc-

theken aus dem Pfande selbst gedeckt ist, die dritte Hy-

pothek, d. h. der zur Zeit den vier Bürgen zustehende

VerSicherungsbrief von 10,000 Fr. dagegen keine völll.ge

~ckung gef~nden hat, so sind sie dieser letztem HypO-

thek ausschliesslich zuzuweisen. Die übrigen MietzinSe~

d. h. diejenigen, die vom 20. Juni 1916 (Anhebung der

Betreibung durcl1 die Rekurrentin) bis zum 22. Dezember

1916 (Stellung des Verwertungsbegehrens durch, die

Rekurrentin) und vom 12. April 1917 (Rückzug des Ver:'

wettungsbegehrens durch die Rekurrentin) bis zum

5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens

durch die Kantonalbank) fällig geworden sind, fallen

ausschliesslich an die Rekurrentin,weil

sie die Mietzinssperre ausgewirkt hat um~ nicht auf den

Liegenschaftserlös und die während der Dauer der amt-

134

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen

kann, indem diese Summe nicht einmal zur Deckung der

vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der

dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean-

spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver-

teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen

entsprechend abzuändern ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

36. Entscheid vom 10-. September 1918 i. S. Schänzel.

Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver-

sammlung. Abänderung des Kolloka.tionsplanes durch sie ist

unzulässig.

A. -

Die heutige Rekurrentin, Frau L. SchäJlzel,

Wirtin in Münche,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt

den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie-

tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt

wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet

worden war, meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom

12. April 1918 eine Forderung yon 5020 Fr. an für Instand-

stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den

Mietvertrag und verlangte, dass der Saal so bald als mög-

lich wieder hergerichtet werde, damit sie ihn wieder be-

nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese

Forderung in der V. Klasse. Gegen diese Kollokation

leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein mit dem

Antrag, die Forderung sei unter die pfandversicherten

Forderungen aufzunehmen; denn es stehe ihr an den vom

Mietcreillgebrachten Maschinen und andern ·Installa-

tionsgegenständen ein Pfandrecht zu. Am 28. Mai stellte

Rechtsanwalt S. namens der Rekurrentin beim Konkurs-

und Konkurskammer. ND 36.

135

amt als I<.:onkursverwalt.ung zu Handen der zweiten qläu-

bigerversamrDtung das Begehren, es sei der Rekurrentin.

für die Instandstellung des an ~en Kridaren vermieteten.

Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell· ein von sachver-

ständiger Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu

halten. Er wiederholte in der am. 3. Juli abgehaltenen

zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher

trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen

5 Stimmen' zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S.

neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein:-

schuldners vertrat und deren Stimmen im Sinne seines

für die Rekurrentin ge~tellten Begehrens abgab.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger

Bingueli, COurVoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto-

nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage auf

Aufhebung. Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das

Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei,

indem er sich als Vertreter der in erster Linie J>eteiligten

Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der

angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der

Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende

Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei

die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent,.

einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi-

legiere. ohne dass dieses Privileg im Kollolmtionsplane

zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu-

biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf,

dem Wege des KollokationsprozesS€szu beseitigen.

Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte

in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-.

schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen

Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben,behaup-

tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden

könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf

sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung-

nahme dem Willen der von ihm. vertretenen Arbeiter

widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen