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Kreisschreiben des Bundesgerichts. N- 34.
Damit nun aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine
Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann,
muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger.
. der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt,
zu veranlassen. eine neue Betreibung einzuleiten, in
welcher er Recht vorschlagen und auf diese Weise den
Gläubiger zwingen kann. im ordentlichen Prozessver-
fahren seine Forderung zu beweisen.-
Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Erwägungen
festgestellt, dass Art. 158 Abs. 2 SchKG dann nicht an-
wendbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor
dem NachlassV'aftrag 'entstandene Forderung dem Gläu-
biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu-
gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher
nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge-
stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen
Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung zu-
gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung
nicht, auch innert Monatsfrist gegen den Schuldner eine
Ileue vollständige Betreibung mit Zustellung eines
Zahlungsbefehles einzuleiten.
Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger Ein-
reden aus aem Nachlassvertrag entgegenhalten will,
kann sich gegen eine ohne vorangehendes- Einleitungs-
verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger
Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger,
nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein
neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe.
Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung der Frage
und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung
der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t,
Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG,
Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen
Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden
und die Betreibungsämter sich künftig daran halten.
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EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs- und _ Kookursummer a
lrrlls da la Chambre des poursuites et. des faillites:
35. Intscheic1. . vom. 1e~ August 1918' i. S. ·H. Müller IG' OU;.
Ve~eiIung. der von der Anhebung der Grundpfandbetrewung
bis zur Verwertung auflaufen~en Mietzinsen. -Streitig-'
keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei-
len. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei~
benden Gläubigers. -
Rechte des Gläubigers dessen For.:.
derung· aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. ---.
Wirkung. des Rückzuges des Ve.rwertungsbegehrens. .--.:
Wirkung der Stellung des Verwertubgsbegehrens in einer
nachgehenden Betreibung auf die· vom Gläubiger einer
früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte.}
A. -
Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-
eteiligten
Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der
angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der
Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende
Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei
die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent,.
einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi-
legiere. ohne dass dieses Privileg im Kollolmtionsplane
zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu-
biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf,
dem Wege des KollokationsprozesS€szu beseitigen.
Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte
in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-.
schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen
Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben,behaup-
tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden
könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf
sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung-
nahme dem Willen der von ihm. vertretenen Arbeiter
widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen