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44_III_125

BGE 44 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Kreisschreiben des Bundesgerichts. N- 34.

Damit nun aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine

Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann,

muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger.

. der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt,

zu veranlassen. eine neue Betreibung einzuleiten, in

welcher er Recht vorschlagen und auf diese Weise den

Gläubiger zwingen kann. im ordentlichen Prozessver-

fahren seine Forderung zu beweisen.-

Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Erwägungen

festgestellt, dass Art. 158 Abs. 2 SchKG dann nicht an-

wendbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor

dem NachlassV'aftrag 'entstandene Forderung dem Gläu-

biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu-

gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher

nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge-

stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen

Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung zu-

gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung

nicht, auch innert Monatsfrist gegen den Schuldner eine

Ileue vollständige Betreibung mit Zustellung eines

Zahlungsbefehles einzuleiten.

Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger Ein-

reden aus aem Nachlassvertrag entgegenhalten will,

kann sich gegen eine ohne vorangehendes- Einleitungs-

verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger

Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger,

nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein

neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe.

Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung der Frage

und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung

der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t,

Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG,

Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen

Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden

und die Betreibungsämter sich künftig daran halten.

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EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs- und _ Kookursummer a

lrrlls da la Chambre des poursuites et. des faillites:

35. Intscheic1. . vom. 1e~ August 1918' i. S. ·H. Müller IG' OU;.

Ve~eiIung. der von der Anhebung der Grundpfandbetrewung

bis zur Verwertung auflaufen~en Mietzinsen. -Streitig-'

keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei-

len. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei~

benden Gläubigers. -

Rechte des Gläubigers dessen For.:.

derung· aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. ---.

Wirkung. des Rückzuges des Ve.rwertungsbegehrens. .--.:

Wirkung der Stellung des Verwertubgsbegehrens in einer

nachgehenden Betreibung auf die· vom Gläubiger einer

früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte.}

A. -

Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-

eteiligten

Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der

angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der

Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende

Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei

die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent,.

einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi-

legiere. ohne dass dieses Privileg im Kollolmtionsplane

zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu-

biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf,

dem Wege des KollokationsprozesS€szu beseitigen.

Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte

in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-.

schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen

Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben,behaup-

tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden

könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf

sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung-

nahme dem Willen der von ihm. vertretenen Arbeiter

widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen