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44_III_122

BGE 44 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1918-07-16 · Deutsch CH
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122

Krejsschreiben des Bundesgerichts. N° 34.

. .

Kreisschreihen das Bundesgerichts an die kantonaIoD

Anfsichtsbebörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires

du Tribunal federal 8UX autorites cantonales da snrvoiIlance

en matiere de ponrsnite pour dettas et lailIite.

34. lCreisschreiben Nr. 18 vom 16. Juli 1918.

Gegenstand: Wirkung des Pfa.ndausfallscheines in einer nach

Durchführung eines Nachlassvertrages durchgeführten

Betreibung auf Pfandverwertung.

'

Nach Art. 158 Abs: 2 SchKG kann der Gläubiger,

welcher einen Pfandausfallschein erhalten hat, binnen

Monatsfrist seit dessen Zustellung für den erlittenen

Ausfall die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

fortsetzen, olme dass ein neuer Zahlungsbefehl erfor-

derlich ist.

In neuester Zeit hat jedoch die Schuldbetreibuugs-

und Konkurskammer bei. Anlass der Beurteilung eines

Rekursfalles festgestellt, das s die s erG run d -

sa tz keine absolute Geltung bea,nspruchen

kann und dass er insbesondere dann

nicht anwendbar i:st, wenn der Schuldner

vor der Verwertung des Pfandes die

Rechtswohltat des Nachlassvertrages

e rh alt e n hat.

In dem genannten Falle hatte ein Gläubiger im Nach-

lassverfahren eine Hypthekarforderung dritten Ranges

eingegeben. Na(?h der Schätzung bot das Pfand für diese

Forderung keine Deckung und der Sachwalter wollte sie

daher unter die unversicherten Forderungen aufnehmen,

wogegen der Gläubiger erklärte, dass er sich an das Pfand

halte. Nach der Genehmigung des Nachlassvertrages

leitete ein anderer, am nämlichen Pfande berechtigter

I

I

. 1

Kreisschreiben des Bundesgerichts. N° 34.

L.:.:

Gläubiger gegen den Nachlassschuldner Pfandbcireibung

ein und es ergab sich bei der Verwertung, dass die 3.

Hypothek nicht gedeckt war. Der Gläubiger erhielt einen

Pfandausfallschein und stellte in der Folge gestützt auf

Art. 158 Abs. 2 SchKG, ohne zuvor die Zustellung eines

neuen Zahlungsbefehls zu verlangen, innert Monatsfrist

das Fortsetzungsbegehren. Die Pfändung wurde voll-

zogen, aber auf Beschwerde des Nachlassschuldners hin von

der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-

gerichts aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,

dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen (Ent-

scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom

21. Juni 1918 i. S. Barbey gegen BA Freiburg*). Die Be-

gründung dieses Entscheides lautet in der Hauptsache

wie folgt: Trotz des Nachlassvertrages ist der Pfand-

gläubiger zwar berechtigt, für seine ganze Forderung

Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben; aber er ist

andrerseits an den Nachlassvertrag insoweit gebunden,

als seine Forderung aus dem Pfanderlöse nicht befriedigt

werden kann. Mit Rücksicht darauf muss aber der Schuld-

ner, nachdem. die Pfand betreibung zu Ende geführt ist,

dem Pfandgläubiger. der zu Verlust kommt, die ihm

gestützt auf den Nachlassvertrag zustehenden Einreden

entgegenhalten können. Hiezu vermag das in Art. 85

SchKG vorgesehene Verfahren nicht zu genügen, denn

dabei handelt es sich um ein summarisches Verfahr~n,

in welchem dem Schuldner die Klägerrolle zugewiesen ist

und das nur den Urkundenbeweis zulässt. Die Einreden

aus dem Nachlassvertrage sind jedoch solche des mate-

riellen Rechts, über die daher der ordentliche Zivilrichter

zu entscheiden hat und deren Beurteilung häufig ein

Beweisverfahren erfordert, in dem auch andere Beweis-

mittel, als Urkunden angerufen werden können. Im

vorliegenden Falle insbesondere fehlt dem Schuldner die

Möglichkeit, durch Urkunden nachzuweisen, dass der

Gläubiger auf die Nachlassdividende verzichtet hat.

.. Nr. 25 iJ;l diesem Bande .

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Kreisscbreiben des Bundesgerichts. N& 34.

Damit nUll aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine

Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann,

muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger,

• der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt,

zu veranlassen, eine neue Betreibung einzuleiten, in

welcher er Recht vorschlagen und auf diese Weise den

Gläubiger zwingen kann, im ordentlichen Prozessver-

fahren seine Forderung zu beweisen.-

Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Erwägungen

festgestellt, dass Art. 158 Abs. 2 SchKG dann nicht an-

wandbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor

dem Nachlassvertrag 'entstandene Forderung dem Gläu-

biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu-

gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher

nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge-

stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen

Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung zu-

gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung

nicht, auch innert Monatsfrist gegen den Schuldner eine

Ileue vollständige Betreibung mit Zustellung eines

Zahlungsbefehles einzuleiten.

Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger Ein-

reden aus -«em Nachlassvertrag entgegenhalten will,

kann sich gegen eine ohne vorangehendes- Einleitungs-

verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger

Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger,

nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein

neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe.

Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung der Frage

und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung

der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t,

Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG,

Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen

Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden

und die Betreibungsämter sich künftig daran halten.

OfDAG Offset-, formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

.: .

EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs- und _ Konkursummer a

ArrlLs da Ia Chambre des poursuites et _ des -faillites: ._

Ve~eilung_ der von der Anhebung der Grundpfandbetreibung

bis zur Verwertung -auflaufenden Mietzinsen. -

-streitig.'

keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei-

km. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei~

benden Gläubigers. -

Rechte des Gläubigers dessen For.:.

derung aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. -.

Wirkung. des Rückzuges des Ve,rwertungsbegehrens. __

Wirkung der Stellung des Verwertungs begehrens in einer

nachgehenden Betreibung auf die' vom Gläubiger einer-

früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte.}

A. -

Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-

<Jen Liegenschaft « in der Au I} in Ebnat hafteten folgende

Grundpfandrechte :.

.

1. ein Pfandbrief zu Gunsten der st. Gallischen

~nionalbank, Filiale Wattwil. "

Fr. 22,500

2. ein' Ve.rsicherungsbrief zu Gunsten der

nämlichen Gläubigerin . . . . . . .

»1,5QO

.3. ein Versicherungsbrief zu. GUIlsten von

_ Florian BrasselinBQchs. E. Wohlwend

in :Matt, J. Laager in Grabs und M. Baum-

gartner in Ostermundingen. . . . . . .

I) 10.000

4. ein Versicherungsbrief zu Gunsten der

heutigen Rekurrentin, der Firma Müller

. &. Oe in Zürich. .'. . . . . . . . . .,I)

3,oqo,

De~ lln 3. Range stehenden Versicherungsbrief . ~n,

Aß ." 111 -

1918

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