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Krejsschreiben des Bundesgerichts. N° 34.
. .
Kreisschreihen das Bundesgerichts an die kantonaIoD
Anfsichtsbebörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires
du Tribunal federal 8UX autorites cantonales da snrvoiIlance
en matiere de ponrsnite pour dettas et lailIite.
34. lCreisschreiben Nr. 18 vom 16. Juli 1918.
Gegenstand: Wirkung des Pfa.ndausfallscheines in einer nach
Durchführung eines Nachlassvertrages durchgeführten
Betreibung auf Pfandverwertung.
'
Nach Art. 158 Abs: 2 SchKG kann der Gläubiger,
welcher einen Pfandausfallschein erhalten hat, binnen
Monatsfrist seit dessen Zustellung für den erlittenen
Ausfall die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
fortsetzen, olme dass ein neuer Zahlungsbefehl erfor-
derlich ist.
In neuester Zeit hat jedoch die Schuldbetreibuugs-
und Konkurskammer bei. Anlass der Beurteilung eines
Rekursfalles festgestellt, das s die s erG run d -
sa tz keine absolute Geltung bea,nspruchen
kann und dass er insbesondere dann
nicht anwendbar i:st, wenn der Schuldner
vor der Verwertung des Pfandes die
Rechtswohltat des Nachlassvertrages
e rh alt e n hat.
In dem genannten Falle hatte ein Gläubiger im Nach-
lassverfahren eine Hypthekarforderung dritten Ranges
eingegeben. Na(?h der Schätzung bot das Pfand für diese
Forderung keine Deckung und der Sachwalter wollte sie
daher unter die unversicherten Forderungen aufnehmen,
wogegen der Gläubiger erklärte, dass er sich an das Pfand
halte. Nach der Genehmigung des Nachlassvertrages
leitete ein anderer, am nämlichen Pfande berechtigter
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Kreisschreiben des Bundesgerichts. N° 34.
L.:.:
Gläubiger gegen den Nachlassschuldner Pfandbcireibung
ein und es ergab sich bei der Verwertung, dass die 3.
Hypothek nicht gedeckt war. Der Gläubiger erhielt einen
Pfandausfallschein und stellte in der Folge gestützt auf
Art. 158 Abs. 2 SchKG, ohne zuvor die Zustellung eines
neuen Zahlungsbefehls zu verlangen, innert Monatsfrist
das Fortsetzungsbegehren. Die Pfändung wurde voll-
zogen, aber auf Beschwerde des Nachlassschuldners hin von
der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-
gerichts aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen (Ent-
scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
21. Juni 1918 i. S. Barbey gegen BA Freiburg*). Die Be-
gründung dieses Entscheides lautet in der Hauptsache
wie folgt: Trotz des Nachlassvertrages ist der Pfand-
gläubiger zwar berechtigt, für seine ganze Forderung
Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben; aber er ist
andrerseits an den Nachlassvertrag insoweit gebunden,
als seine Forderung aus dem Pfanderlöse nicht befriedigt
werden kann. Mit Rücksicht darauf muss aber der Schuld-
ner, nachdem. die Pfand betreibung zu Ende geführt ist,
dem Pfandgläubiger. der zu Verlust kommt, die ihm
gestützt auf den Nachlassvertrag zustehenden Einreden
entgegenhalten können. Hiezu vermag das in Art. 85
SchKG vorgesehene Verfahren nicht zu genügen, denn
dabei handelt es sich um ein summarisches Verfahr~n,
in welchem dem Schuldner die Klägerrolle zugewiesen ist
und das nur den Urkundenbeweis zulässt. Die Einreden
aus dem Nachlassvertrage sind jedoch solche des mate-
riellen Rechts, über die daher der ordentliche Zivilrichter
zu entscheiden hat und deren Beurteilung häufig ein
Beweisverfahren erfordert, in dem auch andere Beweis-
mittel, als Urkunden angerufen werden können. Im
vorliegenden Falle insbesondere fehlt dem Schuldner die
Möglichkeit, durch Urkunden nachzuweisen, dass der
Gläubiger auf die Nachlassdividende verzichtet hat.
.. Nr. 25 iJ;l diesem Bande .
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Kreisscbreiben des Bundesgerichts. N& 34.
Damit nUll aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine
Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann,
muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger,
• der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt,
zu veranlassen, eine neue Betreibung einzuleiten, in
welcher er Recht vorschlagen und auf diese Weise den
Gläubiger zwingen kann, im ordentlichen Prozessver-
fahren seine Forderung zu beweisen.-
Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Erwägungen
festgestellt, dass Art. 158 Abs. 2 SchKG dann nicht an-
wandbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor
dem Nachlassvertrag 'entstandene Forderung dem Gläu-
biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu-
gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher
nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge-
stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen
Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung zu-
gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung
nicht, auch innert Monatsfrist gegen den Schuldner eine
Ileue vollständige Betreibung mit Zustellung eines
Zahlungsbefehles einzuleiten.
Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger Ein-
reden aus -«em Nachlassvertrag entgegenhalten will,
kann sich gegen eine ohne vorangehendes- Einleitungs-
verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger
Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger,
nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein
neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe.
Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung der Frage
und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung
der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t,
Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG,
Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen
Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden
und die Betreibungsämter sich künftig daran halten.
OfDAG Offset-, formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
.: .
EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs- und _ Konkursummer a
ArrlLs da Ia Chambre des poursuites et _ des -faillites: ._
Ve~eilung_ der von der Anhebung der Grundpfandbetreibung
bis zur Verwertung -auflaufenden Mietzinsen. -
-streitig.'
keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei-
km. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei~
benden Gläubigers. -
Rechte des Gläubigers dessen For.:.
derung aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. -.
Wirkung. des Rückzuges des Ve,rwertungsbegehrens. __
Wirkung der Stellung des Verwertungs begehrens in einer
nachgehenden Betreibung auf die' vom Gläubiger einer-
früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte.}
A. -
Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören-
<Jen Liegenschaft « in der Au I} in Ebnat hafteten folgende
Grundpfandrechte :.
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1. ein Pfandbrief zu Gunsten der st. Gallischen
~nionalbank, Filiale Wattwil. "
Fr. 22,500
2. ein' Ve.rsicherungsbrief zu Gunsten der
nämlichen Gläubigerin . . . . . . .
»1,5QO
.3. ein Versicherungsbrief zu. GUIlsten von
_ Florian BrasselinBQchs. E. Wohlwend
in :Matt, J. Laager in Grabs und M. Baum-
gartner in Ostermundingen. . . . . . .
I) 10.000
4. ein Versicherungsbrief zu Gunsten der
heutigen Rekurrentin, der Firma Müller
. &. Oe in Zürich. .'. . . . . . . . . .,I)
3,oqo,
De~ lln 3. Range stehenden Versicherungsbrief . ~n,
Aß ." 111 -
1918
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