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44_III_116

BGE 44 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

33. !elchluss vom al. August 1918 i. S. SchrimU.

Verordnung vom 27. Oktober 1917. Wenn das Gesuch um

Bewilligung der Pfandstundung für mehrere Liegenschaften

gestellt wird, so kann die Stundung nicht schon dann be-

willigt werden, wenn der Gesamtwert in normalen Zeiten

für die Gesamtbelastung Deckung bietet, sondern es ist

für jede Liegenschaft besonders zu prüfen, ob die Voraus-

setzungen der Stundung (Art. 2) gegeben sind, und es ist

eine Liegenschaft, bezüglich deren dies nicht zutrifft, von

der Stundung auszunehmen. -

.Notwendigkeit einer Lie-

genschaft für den Gewerbebetrieb? -

Schätzung des

Wertes, den das Pfand in normalen Zeiten haben wird.

A. -

Der Impetrant A. Schrämli-Bucher, Hotelier in

Luzern ist Eigentümer folgender Liegenschaften :

1. des Hotels Montana in Luzern;

2. der Liegenschaft Haldenstrasse 41 in Luzern be-

stehend in einer Villa mit Garten;

3. der Liegenschaften

« Schiebern» und

{(Mittler-

bürgeln » in Vitznall bestehend aus einem Chalet, zwei

Wohnhäusern und zwei Scheunen.

Der Impetrant trat mit seinen Gläubigern in Nach-

lassvertragsverhandlungen ein und stellte in der Folge

am 29. April 1918 beim Amtsgerichtsvizepräsidenten von

Luzern-Stadt als untere Nachlassbehörde ein Gesuch um

Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung

vom 27. Oktober 1917 mit den Begehren:

1. die auf den genannten Liegenschaften grundver-

sicherten Kapitalien seien bis zum 31. Dezember 1922

zu stunden;

2. die im Zeitpunkte der Bewilligung des Nachlass-

vertrages verfallenen und pro 1918/1919 fällig werdenden

pfandversicherten Kapitalzinse seien ihm laut einem von

ihm aufgestellten Tilgungsplan zu stunden.

B. -

Durch Verfügung vom 20. Mai 1918 hat der

Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt den gemäss

Art. 15 der Verordnung vom 27. Oktober 1917 ernannten

und Konkurskammer. N° 33.

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Sachverständigen folgende Fragen zur Beantwortung

vorgelegt :

« 1. Es ist eine Schatzung der drei Liegenschaften

»(Hotel Montana und Villa Haldenstrasse 41 Luzern

»und Schiebern und Mittlerbürgeln in Vitznau) für

» no r mal e Friedenszeit berechnet, vorzunehmen (mut-

» masslicher Ver k ehr s wer t der Pfandliegenschaf-

» ten nach Eintritt normaler Zeiten);

»2. Die Experten haben gemäss Art. 2 der bundesrät-

» lichen Verordnung vom 27. Oktober 1917 das Gutachten

» darüber abzugeben, ob es g lau b h a f t sei:

»a) dass dem Schuldner ohne die Pfandstundung der

» Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegszeit hinaus

» nicht möglich sei;

» b) dass die Pfänder (Liegenschaften) nach Eintritt

» n 0 r mal e r Zeiten für die Pfandforderungen vor-

» aussichtlieh wieder Deckung bieten werden (Umfang

» der Pfandforderungen, für welche die Pfänder Deckung

» zu bieten haben, ist festzustellen);

»c) dass dem Schuldner die ratenweise Abzahlung

» der gestundeten Zinse (vide Art. 8 und 10 der bundes-

» rätlichen Verordnung und Vorschlag des Schuldners)

» innerhalb der Stundungsfrist möglich sein werde. »

Die Experten haben am 12. Juli 1918 ihr Gutachten

erstattet, welches den Beteiligten bis zum 29. Juli zur

Einsicht offen stand und dem folgendes zu entnehmen

ist : Der Wert des Hotels Montana belaufe sich für nor-

male Friedenszeiten berechnet auf 1,630,000 Fr., derjenige

der Liegenschaft Haldenstrasse auf 209,000 Fr. und der-

jenige der in Vitznau gelegenen Liegenschaften auf

75,000 Fr., zusammen 1,910,000 Fr. Die Pfandbelastungen

seien folgende : Hotel Montana 1,517,545 Fr. 50 Cts.,

Liegenschaft Haldenstrasse 190,927 Fr., Liegenschaften

in Vitznau 84,325 Fr., zusammen 1,792,797 Fr. 50 Cts.

Gestützt hierauf ergebe sich die Bejahung der sub Ziff. 2

gestellten Fragen. Auf die Einzelheiten der Expertise

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wird, soweit wesentlich in den Erwägungen zurückge-

kommen werden.

C. -

Am 26. Juli, also rechtzeitig, hat der Impetrant

beim Bundesgericht das Begehren um Ernennung von

Oberexperten gestellt. Er bezeiclmet die Schätzung der

in Vitznau gelegenen Liegenschaften als zu niedrig,

indem er ausführt. dass er den ganzen Komplex vor dem

Kriege für 185,000 Fr. erworben, den kleinem Teil später

für 100,000 Fr. verkauit habe. sodass also die Restpar-

zelle auf mindestens 85,000 Fr. bewertet werden müsse;

doch stehe er zur Zeit in Verkaufsunterhandlungen auf

der Basis eines Preises von 120,000 Fr. Andrerseits seien

die Pfandbelastungen dieser Liegenschaften zu hoch

veranschlagt worden. Die drei letzten Schuldbriefe von

zusammen 30,000 Fr. habe er verpfändet, doch betrage

die Pfandforderung weniger als 30,000 Fr. und es dürfe

daher nur diese plus Zinsen, nicht aber der Nominalwert

der drei Schuldbriefe in Rechnung gestellt werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - (Stellung des Bundesgerichtes in Pfandstundungs-

sachen. V<ergl. AS 44 III Nr. 8 Erw. 1.)

2. -

In der Sache selbst ist das Gutachten der erst-

instanzlichen Experten in doppelter Hinsicht zu be";

anstanden. Es lässt zunächst die Antwort auf die Frage

vermissen, eb überhaupt hinsichtlich aller Liegenschaften,

für welche die Stundung verlangt wird, die in Art. 2

Ziff. 1 VO genannte Voraussetzung, nämlich die· Unmög-

lichkeit des Fortbetriebes des Gewerbes ohne die Pfand-

stundung vorhanden ist. Dies erscheint jedenfalls für

die in Vitznau gelegenen Liegenschaften äusserst zwei-

felhaft. Der Impetrant gibt selbst zu, dass er sie zu

veräussern beabsichtige, weil sie als Bauplätze verwertet

werden könnten, worin implicite das Zugeständnis zu

erblicken ist, dass er ihrer zum Fortbetrieb seines Hotel-

gewerbes nicht bedürfe. Abgesehen davon ist auch sonst

und Konkurskammer. N° 3a.

nicht einzusehen, wieso der Besitz VOll Bauland einem

Hotelier den Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegs-

zeit hinaus ermöglichen. und eine Verwertung dieser

Liegenschaften den Gewerbebetrieb beeinträchtigen sollte.

Hievon könnte höchstens dann gesprochen werden, wenn

sie dazu dienen würden, ihm für den Hotelbetrieb den

nötigen Betriebsfond zu liefern, doch kann im vorliegen-

den Falle mit Rücksicht auf die hohe hypothekarische

Belastung mit dieser Möglichkeit offenbar kaum gerechnet

werden.

Was die in Art. 2 Ziff. 2 umschriebene Stundungs-

voraussetzung anlangt, wonach der Friedenswert des

Unterpfandes voraussicktlieh für die Pfandforderungen

Deckung bieten muss, so ist davon auszugehen, dass der

Impetrant für drei besondere, selbständig verpfändet~

Liegenschaften das Stundungsbegehren gestellt bat. DabeI

erhebt sich die Frage, ob unter solchen Umständen jede

Liegenschaft einzeln zu betrachten und zu begutachten

ist, oder ob die Experten nur zu prüfen haben, ob der

Gesamtwert der Liegenschaften den Erfordernissen von

Art. 2 Ziff. 2 VO genügt. Die erstinstanzlichen Experten

sind auf letztere Weise vorgegangen. Sie haben fest-

gestellt, dass die Liegenschaften in Luzern Decku~g

bieten, diejenigen in Vitznau nicht; doch haben SIe

trotzdem die Fragen 2 a und 2 b bejaht, indem sie, wie es

scheint, von der Erwägung ausgingen, dass die Stundung

sich auf sämtliche Unterpfänder erstrecken müsse und

dass daher die bei den Liegenschaften in Luzern vor-

handenen Überschüsse dazu dienen können, die unge-

deckten Beträge der Liegenschaften in Vitznau zu decken.

Diese Auffassung· ist jedoch rechtsirrtÜllllich; denn es

kann keinem Zweüel unterliegen, dass jede Liegenschaft

sowohl hinsichtlich der Unentbehrlichkeit für den Ge-

werbebetrieb als auch hinsi .. htlich der Deckungsverhält-

nisse einer gesonderten Begutachtung zu unterziehen

und dass die Sache so zu betrachten ist, wie wenn für jede

Liegenschaft ein besonderes Pfandstundungsbegehren

AS 44 IH -

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gestellt wäre. Gleich wie dem~Pfandgläubiger nicht zuge-

mutet werden kann, mit der Verwertung einer Liegen-

schaft zumwarWl. die für den. Gewerbebetrieb des

. Schuldners niiilit notwendig ist, so kann ihm auch nicht

zugemutet werden, seine ExekutiOftsrechte an einem

Pfandgegenstand nicht geltend zu machen, obgleich

feststeht, dass er für dielPfandforderungen auch in

Zukunft keine Deckung bieten kann.

3. -

Die bundesgerichtlichen Experten haben dem-

nach zu prüfen, ob dem Impetranten der Fortbetrieb des

Hotelgewerbes über die Kriegszeit hinaus ohne den Be-

sitz der Liegenschaften «Schiebern. und «Mittlerbür-

geln • in Vitznau nicht möglich sei. Sie haben ferner diese

Liegenschaften für sich allein zu schätzen und den Ver-

kehrswert zu eruieren, der diesen in Fr i e den s z e i t e n

zukommen wird, da die Taxation des Jetztwertes

durch die Vorexperten im Rekurs nicht angefochten

worden ist. Hiebei ist auf die bestmögliche Verwertungs-

art dieser Liegenschaften abzustellen und demnach die

Verwertung als Bauland der Schätzung zu Grunde zu

legen, wenn sich dabei ein höherer Preis erzielen lässt,

als bei der Verwendung zum landwirtschaftlichen Betrieb.

Endlich sind auch die dinglichen Lasten zu ermitteln, die

auf diesen Liegenschaften ruhen, wobei der Aussetzung

des Impetranten Rechnung zu tragen ist, dass die Pfand-

titel, die zu Faustpfand gegeben sind, nur zu denjenigen

Beträgen in Rechnung zu stellen sind, für welche. sie

effektiv als Pfand haften. Hiebei sind natürlich die aus-

stehenden und gestundeten Zinsen, soweit sie nach der

Kapitalstundung noch ausstehen, ebenfalls in Berück-

sichtigung zu ziehen.

Sollte sich hiebe i ergeben, dass für diese Liegenschaften

die in Erwägung 2 genannten Voraussetzungen nicht

zutreffen, so sind sie von der Pfandstundung auszunehmen

und es ist unter solchen Umständen für sie die Rechtslage

die, dass für die darauf haftenden Grundpfandforderungen

nach Genehmigung des Nachlassvertrages Betreibung auf

und Konkurskammer. N° 33,

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Grundpfandverwertung angehoben werden kann. wobei

die Grundpfandgtä\lbiger für den Betrag, der sieh bei

der Verwertung als durch das Pfand nicht gedeckt erweist,

an die Bestimmungen des Nachlassvertrages gebunden

und für den nicht gedeckten Forderungsbetrag zum

Bezuge der Nachlassdividende im allgemeinen Naehlass-

vertrag berechtigt sind.

Demnach beschliesst die Schuldbdr.- und KQnkurskarnrnu:

Dem Gesuch~ wird im Sinne der Erwägungen ent-

sprochen.