Sachverhalt
Der Rekursbeklagte -Menz hatte .im Juli 1916!
gegen einen ({ Bescheid)} des Gerichtspräsidiums der March,
wonach dem Rekurrenten Marty für eine Forderung an
Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden
war, bei der Justizkommission des Kantons Schwyz
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese war durch
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten « an das Be-
zirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung
für sich und den Kassationsbeklagten)} gewiesen worden.
Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä-
sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen
Bescheid als gegen Art. 82 SchKG verstossend unter
Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
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B. ~ Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten
Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-
griffen und Aufhebung des Beschlusses beantra?t.. Er
beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger
Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der
Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe-
schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung
übersandt und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung
gegeben worden sei (was beim Entsche.ide eil1er Ul~tern
Behörde nach § 443 ZPO einen KassatIonsgrund bIlden
würde).
C. -
Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm-
lassung auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeak~en de:ll
Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe
Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident
die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch an ihn ver-
fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa-
tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt
habe. Somit habe die Jus t i z kom m iss ion· wedel
verfassungsniässige Rechte der Bürger verle~zt, lIoc.1I
dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe
stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anhein1.
Der Rekursbeklagte Menz hat Abweisung des Rekurses
beantragen lassen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh
ein ({ Formalfehler * vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher
ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz-
kommission materiell richtig, und es könne daher von
einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4 BV nicht die
Rede sein.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Staatsrecht.
werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren
der einen zum Nachteil der andern Partei ergehen darf.
bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich
dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter diesen
Umständen in der MMsachttmg einer ausdrücklichen
Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen
Art. 4 BV verstossende Verweigerung des rechtlichen
Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier
vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever-
fahren vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission,
das mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un-
gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen
um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor-
den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des
Rekursbeklagten an ihn, zum Zwecke der Vernehm-
lassung, entgegen der Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO
(vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die
Justizkommissioll wendet zu Unrecht ein, dass sie
hieran Hicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi-
dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren-
tcn verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der
Justizkommission nach § 445 ZPO das Beschwerdedoppel
an die Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur-
gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung
nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die
Justizkommission selbst darf ihren Entscheid
nicht fällen, ohne sich zuvor- vergewissert zu haben, dass
dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht hat sie sich vor-
liegend offenbar vergangen. Das Begehren des Rekurren-
ten um Aufhebuug ihres Entscheides erscheint daher als
begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der
Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. Septem-
ber 1916 aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N· 3.
E. 7 3. Urteil vom a9. Kirs 1917
i. S. Vosa gegen Obwalden, Regierungsrat.
Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen Ver-
mögenssteuer. Einwand, dass andere Personen in den
gleichen Verhältnissen nicht besteuert worden seien.
Willkürliche Taxation?
.4. -
Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu
verschiedenen Malen während mehrerer Monate in der
Pension « zur Mühle)) in Samen auf. Das dort bewohnte
Zimmer wurde von ihm wenigstens teilweise mit eigenen
Möbeln ausgestattet; sonst lebte er in der «Mühle))
wie ein anderer Pensionär. Im Dezember 1915 '\\'Urde
er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in dieser Weise
in Samen gewohnt, angehalten, seine Ausweisschriften
zu hinterlegen und erhielt nach Befolgung der Auffor-
derung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf
im :Mai 1916 zur Einreichung einer Selbsteinschätzung
für die Vermögenssteuer eingeladen, bestritt er durch
Zuschriften vom 9. und 11. Mai seine Steuerpflicht mit
der Begründung, dass er nur als Kurgast in Samen
weile, überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze
und andere Kurgäste, die schon länger als er da seien,
auch nicht zur Besteuerung herangezogen würden. Die
Gemeindesteuerbehörde verwarf indessen seine Ein-
sprache und schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr.
ein, indem sie aus der SchriftenhinterIegung und der
Ausstattung seines Zimmers mit eigenen Möbeln folgerte,
dass er nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalter und des-
halb nach Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuer-
hoheit unterworfen sei. Hinsichtlich der Höhe des
steuerbaren Vermögens Wllfde mangels anderer An-
haltspunkte darauf abgestellt, dass er, um aus den
Renten zu leben, mindestens über ein Kapital von
50,000 Fr. verfügen müsse.
Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4 Staatsrecht. verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht- hin gebunden wäre, selbst dann, . wenn sich nach- träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich- tigen Voraussetzungen über die massgebenden tatsäch- lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem letzteres hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger Ent- nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der Burgergemeinde und dem Vertrage von 1880 verzeigte Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent- sprach, kann daher der vom Regierungsrate verfügte Rückzug der Genehmigung jenes Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Art .. 4 BV nicht beanstandet werden.)}
2. 'Urteil vom 1. Februar 1917
i. S. Karty gegen Menz und Justizkommission des Kantons Schwyz. Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass einer Prozess partei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge- räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird. A. - Der Rekursbeklagte -Menz hatte .im Juli 1916! gegen einen ({ Bescheid)} des Gerichtspräsidiums der March, wonach dem Rekurrenten Marty für eine Forderung an Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, bei der Justizkommission des Kantons Schwyz Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese war durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten « an das Be- zirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung für sich und den Kassationsbeklagten)} gewiesen worden. Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä- sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission mit Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen Bescheid als gegen Art. 82 SchKG verstossend unter Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.,) I, I U II 1 i 1 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 5 B. ~ Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen und Aufhebung des Beschlusses beantra?t.. Er beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe- schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung übersandt und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung gegeben worden sei (was beim Entsche.ide eil1er Ul~tern Behörde nach § 443 ZPO einen KassatIonsgrund bIlden würde). C. - Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm- lassung auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeak~en de:ll Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch an ihn ver- fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa- tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt habe. Somit habe die Jus t i z kom m iss ion· wedel verfassungsniässige Rechte der Bürger verle~zt, lIoc.1I dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anhein1. Der Rekursbeklagte Menz hat Abweisung des Rekurses beantragen lassen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh ein ({ Formalfehler * vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz- kommission materiell richtig, und es könne daher von einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4 BV nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht inErwägung: Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts- gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen· Prozess- verfahrens - speziell im Zivil- und Strafprozesse - Anspruch darauf, in dem Sinne gleichmässig angehört zu
6 Staatsrecht. werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren der einen zum Nachteil der andern Partei ergehen darf. bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter diesen Umständen in der MMsachttmg einer ausdrücklichen Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen Art. 4 BV verstossende Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever- fahren vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission, das mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un- gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor- den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des Rekursbeklagten an ihn, zum Zwecke der Vernehm- lassung, entgegen der Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO (vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die Justizkommissioll wendet zu Unrecht ein, dass sie hieran Hicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi- dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren- tcn verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der Justizkommission nach § 445 ZPO das Beschwerdedoppel an die Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur- gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die Justizkommission selbst darf ihren Entscheid nicht fällen, ohne sich zuvor- vergewissert zu haben, dass dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht hat sie sich vor- liegend offenbar vergangen. Das Begehren des Rekurren- ten um Aufhebuug ihres Entscheides erscheint daher als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. Septem- ber 1916 aufgehoben. Gleichheit vor dem Gesetz. N· 3. 7
3. Urteil vom a9. Kirs 1917
i. S. Vosa gegen Obwalden, Regierungsrat. Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen Ver- mögenssteuer. Einwand, dass andere Personen in den gleichen Verhältnissen nicht besteuert worden seien. Willkürliche Taxation? .4. - Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu verschiedenen Malen während mehrerer Monate in der Pension « zur Mühle)) in Samen auf. Das dort bewohnte Zimmer wurde von ihm wenigstens teilweise mit eigenen Möbeln ausgestattet; sonst lebte er in der «Mühle)) wie ein anderer Pensionär. Im Dezember 1915 '\\'Urde er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in dieser Weise in Samen gewohnt, angehalten, seine Ausweisschriften zu hinterlegen und erhielt nach Befolgung der Auffor- derung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf im :Mai 1916 zur Einreichung einer Selbsteinschätzung für die Vermögenssteuer eingeladen, bestritt er durch Zuschriften vom 9. und 11. Mai seine Steuerpflicht mit der Begründung, dass er nur als Kurgast in Samen weile, überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze und andere Kurgäste, die schon länger als er da seien, auch nicht zur Besteuerung herangezogen würden. Die Gemeindesteuerbehörde verwarf indessen seine Ein- sprache und schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr. ein, indem sie aus der SchriftenhinterIegung und der Ausstattung seines Zimmers mit eigenen Möbeln folgerte, dass er nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalter und des- halb nach Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuer- hoheit unterworfen sei. Hinsichtlich der Höhe des steuerbaren Vermögens Wllfde mangels anderer An- haltspunkte darauf abgestellt, dass er, um aus den Renten zu leben, mindestens über ein Kapital von 50,000 Fr. verfügen müsse. Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto-