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43_I_1

BGE 43 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

MSchG ...• OG .. aOR . Oß .. aPatG PatG ..... . PGB .... . PoIStrG(B) .. PostRG RPflG . SchKG. StrG(B) StrPO . StrV .• StsV .. nUG .. VVG .•... ZEG .. ZG(B) . ZPO .. ce. CF. CO. Cl'. Gpc .... . CP1J .... . LF .. LP. OJF 1:0 ..•... Cpc ••••• Cpp ••••• LF •••••• LEF •. OG!.<' .•.•. Bundesgesetz hetr. den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, etc., v. 26. September i890. ßundesge~tz über die Organisation der Bundesrechtspflege,

v. 22. M:arz t.893. Bundesgesetz über das Obligationellrecht, v. 14. Iuni t88t. Bundesgesetz über das Obligatiollenrecht, v. aO.März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni i888. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2i. Iuni {907. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz tiber das Postregal, v. 5. April i9iO. Rechtspflegegesetz. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, .v. 29. April iSS9. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverlassung. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst; v. 23. April i883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i90S. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 24. Dezember t874.' Zivilgesetz (buch). Zivilprozessordnung. B. AbreViations franQa.lses~ Code civil. Constitution federale. Code des obligations, du l& juin tB/H. Code penal. Code de procedure civile. Code de procedure penale. Loi federale. Loi federale sur la ~ursuite pour dettes et la faillite du 29 avril i889. ., Organisation judiciaire feMrale, du 22 mars 1893. C. Abbreviaziont ltaHane. Codice civile svizzero. Codice deUe obbligaziolli. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione gindizil\ria fedeJ'ale. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (D';:NI DE JUSTICE)

1. Auszug aus dem 'Urteil vom 22. Januar 1917

i. S. Burgergemeinde Biel gegen Bern Begierungsrat. Kantonales Verwaltungsre eht (Bern). Rechtskraft von Ver- wal tungsverfügungen? Keine Willkür, wenn der Regierungs- rat auf die Genehmigung eines Güterausscheidungsver- trages zwischen Gemeinden zurückkommt, nachdem sich herausgestellt hat, dass die AusSCheidung den gesetzlichen Vorsc hriften nicht entsprach. Im Jahre 1881 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Bern einen Ausscheidungsvertrag zwischen Burger- und Einwohnergemeinde Biel, wodurch, nach Aufhebung der Burgerschule, das dieser gewidmete Schulgut an die Einwohnergemeinde überging. Nach- träglich stellte sich heraus, dass das Schulgut . nicht in seinem «(Sollbestande» übergeben worden war, indem bedeutende Beträge zu anderen als Schulzwecken ver- wendet worden waren. Der Regierungsrat hob daher im Jahre 1916 den Genehmigungsbeschluss von 1881 auf in der Meinung, dass die Gemeinden eine neue Aus- scheidung vorzunehmen hätten. Die Burgergemeinde Biel ergriff hiegegen ohne Erfolg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Aus den G r Ü 11 den: AS 43 J - 1917

Staatsrecht. « Nach den ausdrücklichen Vorschriften von § 43 des Gesetzes über das Gemeindewesen und § 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1853 über die Ausmittlung und Fest- setzung des Zweckes der Gemeindegüter bedürfen Aus- scheidungsverträge, um giltig und perfekt zu werden, der Genehmigung durch die staatliche Behörde, d. h. die Regierung. Gleichwie die Erteilung dieser Genehmigung sich nicht als eine Entscheidung über streitige Rechtsvm'- hältnisse, sondern als eine reine Ver wal tun g s v e r- füg u n g darstellt, so gilt dies auch für die Zurücknahme' der Genehmigung, deren Widerruf. Indem die Regierung ihren früheren Beschluss vom 9. Februar 1881, durch den sie den Vertrag von 1880 genehmigt hatte, annul- lierte, hat sie demnach nicht richterliche Kompetenzen ausgeübt, sondern ein e Ver wal tun g s ver f ü - gung durch eine neue Verwaltungsver., füg u n gau f geh 0 ben und damit den Zustand, wie er vor der ersten Verfügung bestand, wiederherge- stellt, so dass von einem Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt nicht die Rede sein kann. . . . . . Fraglich kann vielmehr nur sein, ob eine solche nach- trägliche Rücknahme der in dem Genehmigungsbe- schluss liegenden Verwaltungsv.erfügung rechtlich mög- lich und zulässig, oder ob nicht der Regierungsrat an ihn gebunden gewesen sei. Da es sich dabei um eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts handelt, könnte das Bundesgericht in dieseI" Beziehung von der Ansicht des Regierungsrats nur abweichen, wenn sie willkür- lich wäre, also mit dem geltenden kantonalen Gesetzes- recht oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in offenbarem Widerspruch stünde. Dies kann aber nicht gesagt werden. Nach in der Verwaltungsrechtswissen- schaft überwiegender Meinung darf der für gerichtliche Urteile geltende Grundsatz der materiellen Rechtskraft auf blosse Verwaltungsverfügungen nicht ausgedehnt werden. Die Verwaltungsbehörde ist demnach an die von ihr getroffene Verfügung nicht gebunden, sondern .. I f Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3 soweit nicht pOSItive Vorschriften entgegenstehen, frei, sie zurückzunehmen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses es als geboten erscheinen lassen. Dafür, dass das bernische' Recht grundsätzlich auf einem anderen Boden stehe, liegt nichts vor. Ebensowenig hat dargetan werden können, dass die Unabänderlichkeit der einmal getroffenen Verfügung speziell für Akte der vorliegenden Art, d. h. für die Genehmigung von Ausscheidungsver- trägen, gesetzlich gewährleistet sei. Wenn § 4 Abs. 2 des Gesetzes von 1853 vorschreibt, dass die Ausschei- dungsverträge, bevor sie (! e II d I ich» abgeschlossPll und genehmigt werden, zur Geltendmachung von Eil!- sprachen öffentlich aufgelegt werden müssten, so will dies offenbar nichts weitef(~s besagell, als dass die Geneh- migung das letzte Stadium des Ausscheidungsverfahrem; sei. Dass damit die wichtige Frage der materiellen Rechis- kraft der Genehmigungsverfügung habe entschiedcll werden wollen, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls geht es aus dem Texte des Gesetzes nicht so deutlich hervor, dass die entgegengesetzte Auffassung als willkürlich bezeichnet werden könnte. Andererseits muss dem Re- gierungsrat darin beigestimmt werden, dass der Annahme einer solchen Rechtskraft gewichtige sachliche Bedenken entgegenstehen würden. Wenn das Gemeindegesetz die Einwohner- und Burgergemeinden für die Güterausschei- dung auf den \Veg des Vertrages verweist, so hat dies nicht den Sinn, dass sie dieselbe nach ihrem freien Belieben vornehmen könnten. Vielmehr ist der Vertrag nur die Form, das Mittel zur Verwirklichung des in den vor- hergehenden Bestimmungen des Gesetzes aufgestellten Grundsatzes, wonach den Burgergemeinden nur die spe- ziell burgerlichen Zwecken dienenden Vermögenskom- plexe verbleiben, alle anderen dagegen den Einwohner- gemeinden zukommen sollen. Daher genügt denn auch die Verständigung zwischen den bei den Gemeinden nicht für die Giltigkeit der Ausscheidung, sondern wird dafür noch deren Genehmigung durch den Staat

4 Staatsrecht. verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht- hin gebunden wäre, selbst dann, wenn sich nach- träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich- tigen Voraussetzungen über die massgebenden tatsäch- lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem letzteres hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger Ent- nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der Burgergemeinde und dem Vertrage von 1880 verzeigte Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent- sprach, kann daher der vom Regierungsrate verfügte Rückzug der Genehmigung jenes Vertrages aus dem Gesichtspunkt des ArL 4 BV nicht beanstandet werden. »

2. tTrteil vom 1. Februar 1917

i. S. Karty gegen Menz und Justizkommission des Xantons Schwyz. Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass einer Prozesspartei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge- räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird. A. - Der RekursbeklagteMenz hatte im Juli 1916' gegen einen {< Bescheid» des Gerichtspräsidiums der March, wonach dem Rekurrenten Marty für eine Forderung an Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, bei der Justizkommission des Kantons Schwyz Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese war durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten {< an das Be- zirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung für sich und den Kassationsbeklagten j) gewiesen worden. Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä- sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission mit Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen Bescheid als gegen Art. 82 SchKG verstossend unter Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf. l) I ! Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 5 B. - Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig den· staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen und Aufhebung des Beschlusses beantra?L. Er beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe- schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung übersandt und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung gegeben worden sei (was beim Entscheide einer Ul~tern Behörde nach § 443 ZPO einen Kassationsgrund bIlden würde). C. - Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm- lassung auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeak~en deI:1 Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch an ihn ver- fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa- tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt habe. Somit habe die Jus t i z kom m iss ion· wedel verfassungsmässige Rechte der Bürger verle~zt, noc.h dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anheim. Der Rekursbeklagte Menz ha.t Abweisung des Rekurses beantragen lassen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh ein « Formalfehler j) vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz- kommission materiell richtig, und es könne daher von einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4 BV nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht inErwägung: Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts- gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen· Prozess- verfahrens - speziell im Zivil- und Strafprozesse - Anspruch darauf, in dem Sinne gleichmässig angehört zu