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Staatsrecht.
tei~igun~ auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die an-
ge~lchts Ihrer off~nbaren Widersinnigkeit unmöglich im
WIllen der Ueberemkunft gelegen sein kann.
Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die
~nwendung der Uebereinkunft -
Angehörigkeit zu
emem ~ertragsstaate und Wohnsitz in einem solchen _
unbestnttenermassen gegeben sind, ist daher der ange-
fochtene. Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die
Appellabons~ammer .di.e Behandlung des vom heutigen
Beschwerd~fuhrer bel Ihr eingereichten Rekurses nicht
von der Lelstun~ der in § 59 der zürcherischen ZPO vor-
gesehenen Kaution abhängig machen darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird g\ltgeheissen und demgemä~s der
angef()c~tene Beschluss der I. Appellationskammer des
Obergenchts vom 10. Januar 1917 aufgehoben.
IX. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICiAIRE FED~RALE
.
14. t7rten vom 19. Januar 1917
1. S. lIerge1't, gegen IiDschitzungakommission der Stadt Zürich
fiir die eidg. Xriegssteuer.
Unzu!~ssjgkeit 'des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber E"
schatzungen für die eidg. Kriegssteuer.
m-
.. A . . -
~ie Einschätzungskommission der Stadt Zürich
fur dIe e~dg. ~~iegssteuff hat den Zahntechniker Alfred
Hergert m ZurIch, laut Mittdlung an ihn vom 26. De-
Organisation der Bundesreehtspflege. N° 14.
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zember 1916, gestützt auf ~"' 40 Ab!). 2 des Bundesbe-
sehlusses (BB) betT: die eidg.Kfiegssteuer vom 22. De-
zember 1915 für das Vermögen in Klasse 28 (190,000 Fr.
bis 200,000 Fr.) mit einem Stellerbetrage von 627 Fr.
und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.)
mit einem Steuerbetrage von 2052 Fr~ eingeschätzt und ihm
formulargemäss eröffnet: « Ein Einsprache- ode! Rekurs-
recht steht Ihnen gegen diese Einschätzung nicht zu. »
Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage,
eine Busse von 5b Fr. auferlegt, weil er ihrer Auflage be-
treffend den Nachweis der Richtigkeit seiner Kriegssteuer-
Erklärung nicht nachgekommen sei.
ß. - Mit Eingabe vom 27. Dezember 1916 hat Hergert
den staatsred·tlichen Rekurs an das Bundesgericht
erklärt und beantragt, die beiden erwähnten Verfügunge'l
der stadtzürcherischen Einschätzungskommission seien
aufzuheben.
Bei richtiger Würdigung der von ihm angebotenen und
geleisteten Beweise ergebe sich, führt er aus, die Richtig-,
keit seiner Angaben im Einschätzungsformular, und es
qualifiziere sich daher seine höhere Einschätzung als eine
rein willkürliche Handlung, die im Widerspruche mit
Art. 4 BV stehe. Selbst wenn seine Belege und Beweis-
anerbieten als ungenügend betrachtet werden könnten,
so erscheine die Höhe der angefochtenen Einschätzung
als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz
bekannten Tatsache, dass er auf Grund einer einlässlichen
Untersuchung seiner Erwerbs- und Vermögensverhält-
nisse von der Zivilsteuerbehörde v 0 I' dem K r i e g e
• mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt worden sei, wobei er damals f ü n fAngestellte
beschäftigt habe, während er seit dem Kriege nur ein e n
Angestellten und drei Lehrlinge beschäftige. Aus den
gleichen Gründen sei auch die ihm auferlegte Ordnungs-
busse aufzuheben. Da ihm jedes andere Rechtsmittel
unterbunden sei, habe er nur zu dem des staatsrechtlichen
Rekurses greifen können.
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StaatsrecHt.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche
Rekurs als ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich
ausgeschlossen, soweit für den damit verfolgbaren Zweck
noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zu Gebote
steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen Punkten
bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegs-
steuer zu. Denn der BB vom 22. Dezember 1915 sieht
gegenüber den Verfügungen der lokalen Einschätzungs-
behörden ein Beschwerdeverfahren mit einer eidg. Re-
kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss
Art. 36 Abs. 1 die Einschätzungen rechtlich frei und
tatsächlich auf das Vorliegen offenbarer Unrichtigkeiten
zu überprüfen hat. Allerdings verliert der Steuerpflichtige
das Rekursrecht laut Art. 40 Abs. 2 im Falle pflichtwi-
drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein
hierauf kann nichts ankommen, da die Frage der Zuläs-
sigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus theoretischen
wie praktischen Gründen ein h e i t I ich gelöst und für
diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen
Spezialrekurses in Betracht gezogen werden muss.
Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von der .Ein-
schätzungsbehörde mit Grund -ausgesprochen worden ist,
liegt hier nicht im Streit. Vielmehr geht der Rekurrent,
wie seine Schlussbemerkung. zeigt, ohne weiteres davon
aus, dass ihm die Anrufung der Steuer-Rekursbehörden
rechtswirksam verschaltet sei. Andernfalls hätte er im
Steuer-Rekursverfahren hierüber' endgültig entscheiden
lassen können, da die Steuer-Rekursbehörden die Frage·
der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraus-
setzung ihrer Kompetenz zu überprüfen haben (so auch
BLUMENSTEIN, Kommentar zu den Kriegssteuererlassen,
S. 156/157).
Im Zusammenhang damit ist die angefochtene Buss-
verfügung zu "rürdigen. Die dem Rekurrenten auferlegte
Organisation der Bnndesrechtspfiege. N. 14.
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Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB
ebenfalls als eine Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens
dar und fällt deshalb, gleich der Rekursverwirkung, in
die Kognition der Steuer-Rekursbehörden.
In den Fällen feststehender Verwirkung des Steuer-
Rekursrechts dürfte übrigens vor offenbar rein willkür-
lichen, jeder ernstlichen Grundlage entbehrenden Taxa-
tionen der Einschätzungsbehörden die allgemeine Diszi-
plinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen
Taxation läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtver-
letzung der betreffenden Behörde, gegen die deren Ober-
behörden kraft ihres Aufsichtsrechts einzuschreiten befugt
wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.