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43_I_104

BGE 43 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

tei~igun~ auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die an-

ge~lchts Ihrer off~nbaren Widersinnigkeit unmöglich im

WIllen der Ueberemkunft gelegen sein kann.

Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die

~nwendung der Uebereinkunft -

Angehörigkeit zu

emem ~ertragsstaate und Wohnsitz in einem solchen _

unbestnttenermassen gegeben sind, ist daher der ange-

fochtene. Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die

Appellabons~ammer .di.e Behandlung des vom heutigen

Beschwerd~fuhrer bel Ihr eingereichten Rekurses nicht

von der Lelstun~ der in § 59 der zürcherischen ZPO vor-

gesehenen Kaution abhängig machen darf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird g\ltgeheissen und demgemä~s der

angef()c~tene Beschluss der I. Appellationskammer des

Obergenchts vom 10. Januar 1917 aufgehoben.

IX. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICiAIRE FED~RALE

.

14. t7rten vom 19. Januar 1917

1. S. lIerge1't, gegen IiDschitzungakommission der Stadt Zürich

fiir die eidg. Xriegssteuer.

Unzu!~ssjgkeit 'des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber E"

schatzungen für die eidg. Kriegssteuer.

m-

.. A . . -

~ie Einschätzungskommission der Stadt Zürich

fur dIe e~dg. ~~iegssteuff hat den Zahntechniker Alfred

Hergert m ZurIch, laut Mittdlung an ihn vom 26. De-

Organisation der Bundesreehtspflege. N° 14.

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zember 1916, gestützt auf ~"' 40 Ab!). 2 des Bundesbe-

sehlusses (BB) betT: die eidg.Kfiegssteuer vom 22. De-

zember 1915 für das Vermögen in Klasse 28 (190,000 Fr.

bis 200,000 Fr.) mit einem Stellerbetrage von 627 Fr.

und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.)

mit einem Steuerbetrage von 2052 Fr~ eingeschätzt und ihm

formulargemäss eröffnet: « Ein Einsprache- ode! Rekurs-

recht steht Ihnen gegen diese Einschätzung nicht zu. »

Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage,

eine Busse von 5b Fr. auferlegt, weil er ihrer Auflage be-

treffend den Nachweis der Richtigkeit seiner Kriegssteuer-

Erklärung nicht nachgekommen sei.

ß. - Mit Eingabe vom 27. Dezember 1916 hat Hergert

den staatsred·tlichen Rekurs an das Bundesgericht

erklärt und beantragt, die beiden erwähnten Verfügunge'l

der stadtzürcherischen Einschätzungskommission seien

aufzuheben.

Bei richtiger Würdigung der von ihm angebotenen und

geleisteten Beweise ergebe sich, führt er aus, die Richtig-,

keit seiner Angaben im Einschätzungsformular, und es

qualifiziere sich daher seine höhere Einschätzung als eine

rein willkürliche Handlung, die im Widerspruche mit

Art. 4 BV stehe. Selbst wenn seine Belege und Beweis-

anerbieten als ungenügend betrachtet werden könnten,

so erscheine die Höhe der angefochtenen Einschätzung

als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz

bekannten Tatsache, dass er auf Grund einer einlässlichen

Untersuchung seiner Erwerbs- und Vermögensverhält-

nisse von der Zivilsteuerbehörde v 0 I' dem K r i e g e

• mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen

eingeschätzt worden sei, wobei er damals f ü n fAngestellte

beschäftigt habe, während er seit dem Kriege nur ein e n

Angestellten und drei Lehrlinge beschäftige. Aus den

gleichen Gründen sei auch die ihm auferlegte Ordnungs-

busse aufzuheben. Da ihm jedes andere Rechtsmittel

unterbunden sei, habe er nur zu dem des staatsrechtlichen

Rekurses greifen können.

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StaatsrecHt.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche

Rekurs als ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich

ausgeschlossen, soweit für den damit verfolgbaren Zweck

noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zu Gebote

steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen Punkten

bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegs-

steuer zu. Denn der BB vom 22. Dezember 1915 sieht

gegenüber den Verfügungen der lokalen Einschätzungs-

behörden ein Beschwerdeverfahren mit einer eidg. Re-

kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss

Art. 36 Abs. 1 die Einschätzungen rechtlich frei und

tatsächlich auf das Vorliegen offenbarer Unrichtigkeiten

zu überprüfen hat. Allerdings verliert der Steuerpflichtige

das Rekursrecht laut Art. 40 Abs. 2 im Falle pflichtwi-

drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein

hierauf kann nichts ankommen, da die Frage der Zuläs-

sigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus theoretischen

wie praktischen Gründen ein h e i t I ich gelöst und für

diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen

Spezialrekurses in Betracht gezogen werden muss.

Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von der .Ein-

schätzungsbehörde mit Grund -ausgesprochen worden ist,

liegt hier nicht im Streit. Vielmehr geht der Rekurrent,

wie seine Schlussbemerkung. zeigt, ohne weiteres davon

aus, dass ihm die Anrufung der Steuer-Rekursbehörden

rechtswirksam verschaltet sei. Andernfalls hätte er im

Steuer-Rekursverfahren hierüber' endgültig entscheiden

lassen können, da die Steuer-Rekursbehörden die Frage·

der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraus-

setzung ihrer Kompetenz zu überprüfen haben (so auch

BLUMENSTEIN, Kommentar zu den Kriegssteuererlassen,

S. 156/157).

Im Zusammenhang damit ist die angefochtene Buss-

verfügung zu "rürdigen. Die dem Rekurrenten auferlegte

Organisation der Bnndesrechtspfiege. N. 14.

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Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB

ebenfalls als eine Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens

dar und fällt deshalb, gleich der Rekursverwirkung, in

die Kognition der Steuer-Rekursbehörden.

In den Fällen feststehender Verwirkung des Steuer-

Rekursrechts dürfte übrigens vor offenbar rein willkür-

lichen, jeder ernstlichen Grundlage entbehrenden Taxa-

tionen der Einschätzungsbehörden die allgemeine Diszi-

plinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen

Taxation läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtver-

letzung der betreffenden Behörde, gegen die deren Ober-

behörden kraft ihres Aufsichtsrechts einzuschreiten befugt

wären.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.