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77_I_12

BGE 77 I 12

Bundesgericht (BGE) · 1951-02-14 · Deutsch CH
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12 Staatsrecht.

5. - Au demeurant, si la question avait et6 jugee d'apres le droit en vigueur a l'epoque de la creation des billets souscrits par l'intime, la solution aurait pu n'etre pas differt:lnte. Les art. 822 a 824 ancien CO ne contenaient aucune regle sur la prescription des effets de change et les causes d'interruption et de suspension de celle-ci. L'idee d'apporter, en matiere de suspension, une exception au principe general que la prescription est regie par la loi applicable aux effets de l'obligation, est tout a fait soutenable dans un domaine special comme celui du droit de change. C'est la solution a laquelle s'est arret6 sans hesiter le Iegislateur suisse en 1936. Elle ne saurait. pour l'epoque anterieure, etre taxee d'arbitraire. Par ces motifs, le Tribunal !ederal rejette le recours. 3. Urteil vom 14. Februar 1951 i. S. Pfründer gegen Tissex Textil-Export G.m.b.H., Einzelrichter im summarischen Vcr- fahren des Bezirksgerichts Zürich, Obergericht und Kassations- gericht des Kantons Zürich. V oUst-reckung von Verwaltungsentscheiden:

1. Entscheide ~er eidg. Steuerverwaltung über eidg. Couponab- ga;ben unterhegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

2. DIe Bes,?hwerde steht auc!t d~m Coupongläubiger zu, der vom EntscheI~e .als RegresspflIchtIger betroffen wird.

3. ~echtskraftige Verwaltungsentscheide über Couponabgaben smd Rech.tsÖ:~fnU?gstitel ~ .. Sinne von Art. 80/81 SchKG, auch SOW~lt ~le sICh ~uf dIe Uberwälzung der Abgabe auf den qoupongiaubiger bezIehen .. Im RechtsöfInungsverfahren sind SIe ~ur a~ VQllstreckbarkelt der darauf gestützten Forderung zu uberprüfen. Executwn des decisions administratives :

1. Le r,ecou:s.de cU:0it a?n;inistratif est ouvert contre les decisions de 1 admunstratlOn federale des contributiom; au sujet du droit de timbre federal sur les coupons.

2. Le recours peut etre egalement interjete par le creancier du COUPO? .a~pres duquel le droit doit etre recupere.

3. Les deCl~lOns relatives au. droit de timbre sur les coupons qui ont a<;qms force de chose Jugee constituent des titres justifiant la mamlevee de l'opposition dans le sens des art. 80 et 81 LP. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 3. 13 meme a l'egard de celui aupres duquelle droit doit etre recupere. Elles ne doivent etre examinees dans la procooure de main- levee qu'au point de vue de leur caractere executoire.· Esecuzione di decisioni amministrati've:

1. Le decisioni dell'Amministrazione federale delle contribuzioni in materia di tassa di bollo sulle cedole possono essere impugnate con rieorso di diritto amministrativo.

2. Ha veste per ricorrere anche il creditore della cedola al quale e addossata la tassa.

3. Le decisioni in materia di tassa di bollo sulle cedole passate in giudicato costituiscono un titolo ehe giustifica il rigetto dell'op- posizione a norma degli art. 80 e 81 LEF, anche in quanto concernono il trasferimento della tassa da parte deI debitore al creditore della prestazione gravata dall'imposta. A. - Die Tissex Textil-Export G.m.b.H. in Zürich bestand seit 1945 aus zwei Gesellschaftern Frey und Pfründer. Im Jahre 1947 zog sich Pfründer aus der Gesell- schaft zurück und trat seinen Anteil am Stammkapital an Frey ab. über die Auseinandersetzung zwischen den beiden Gesellschaftern wurde am 29. Juli 1947 ein « Privat- vertrag » abgeschlossen, wonach Pfründer mit Wirkung auf den 1. Juli 1947 als Gesellschafter und Geschäftsführer austritt und für die Abtretung seines Stammanteils an Frey mit Sachleistungen und Barzahlungen aus Mitteln der Gesellschaft abgefunden werden sollte. In einer Gesell- schaftsversammlung vom 31. Juli 1947 wurde der Über- gang des Stamm anteils an Frey festgestellt und statuta- risch verurkundet. Nachträglich ergaben sich Meinungs- verschiedenheiten über die im « Privatvertrag » verein- barten Abfindungen. Sie führten am 23. Oktober 1947 zu einer « Saldovereinbarung » zwischen Frey und Tissex einer- und Pfründer anderseits, worin Pfründer noch eine Zahlung von Fr. 2000.- zuerkannt und bestimmt wurde: « Mit dieser Zahlung sind beide Parteien für sämtliche An- sprüche irgendwelcher Art aus dem Privatvertrag vom

29. Juli 1947 per Saldo abgefunden. Alle späteren Rekla- mationen, Beanstandungen aus jenem Vertrag sind damit ebenfalls gegenseitig erledigt. » B. - Die eidg. Steuerverwaltung hat den Verkehrswert der Leistungen, die die Tissex beim Ausscheiden des Ge-

... I:!taatsrecht • sellschafters Pfründer erbracht hat, auf Fr. 92,458.70 geschätzt und von der Tissex unter Berufung auf Art. 5 ErgStG die Couponabgabe von 5 % dieses Betrages oder Fr. 4622.95 eingefordert (Entscheid vom 26. Januar 1949). Auf Einsprache der Gesellschaft hin hat sie ihren Ent- scheid am 9. Januar 1950 bestätigt und dabei über die (obligatorische) Überwälzung auf die Leistungsempfänger (Art. 11 CG) ausgeführt: « Für die Bestimmung der Empfänger der Leistung, auf die die Abgaben nach Art. 11 CG zu überwälzen sind, geht die ESt V davon aus, dass die Einsprecherin eine steuerbare Leistung an den Gesellschafter Frey dadurch erbracht hat, dass sie für ihn den Kaufpreis für den übertragenen Stammanteil getragen hat. Die daherige Zuwendung wird zum Nominalwert des Stammanteils von Fr. 10,000.- bemessen, so dass die auf Herrn Frey zu über- wälzende .Abgabe Fr. 500.- ausmacht. Die restliche Ausschüttung von Fr. 82,458.70 betrachtet die EStV als Entnahme durch Herrn PfrÜllder selbst, der bis zu seinem Ausscheiden die Geschäfte der Einsprecherin zur Hauptsache geführt hat. Die auf ihn abzuwäl- zenden Abgaben betragen somit Fr. 4122.95. » (Erw. 3.) « Herr Pfründer hat im Einspracheverfahren allerdings geltend gemacht, die Einsprecherin habe ihm die Coupon abgabe und Ver- rechnungssteuer bereits in einem runden Betrag von Fr. 40,000.- abgezogen, und zwar sei ihm die Hälfte der Abgaben schon bei der Auseinandersetzung durch zu niedrige Berechnung des Eigenver- mögens der Einsprecherin belastet worden, während für die andere Hälfte seine Zahlungspflicht vereinbart worden sei (Ziff. 4 des Privatvertrages). Die letztere Schuld von Fr. 20,000.- sei anläss- lieh der Verhandlungen über die Saldoquittung im Oktober 1947 mit ausstehenden Beträgen der Barabfindungssumme verrechnet worden. Diese Darstellung erscheint der EStV wenig glaubhaft und muss abgelehnt werden. Einmal weiss Herr Frey von solchen Belastungen nichts. Zum zweiten hat Herr PfrÜllder für seine Vorbringen keine schlüssigen Beweismittel vorgelegt, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit. Wenn anläSBlich der Auseinandersetzung Herr PfrÜllder mit Fr. 20,000.- Abgaben belastet worden wäre, dann wäre dieser Vorfall im Privatvertrag wohl ausdrücklich erwähnt worden. Das gleiche ist betreffend die zweiten Fr. 20,000.- für die Saldo- quittung anzunehmen.» (aus Erw. 4). Im Dispositiv des Einspracheentscheides wird verfügt: «3. Die Couponabgabe von Fr. 4622.95 ist der eidg. Steuerver- waltung innert 30 Tagen zu überweisen. Von diesem Betrage sind Fr. 4122.95 auf Herrn PITünder und Fr. 500.- auf Herrn Frey zu überwälzen.» Der Entscheid ist der Tissex G.m.b.H. und Pfründer zugestellt worden, letzterem mit 2 Belegen, die er im Ver- fahren eingelegt hatte. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 3. 15 O. - Die Tissex hat Pfründer für den aufihn zu über- wälzenden Abgabebetrag betrieben. Sie hat in dieser Be- treibung, gestützt auf den Einspracheentscheid, die defini- tive Rechtsöffnung verlangt. Der Einzelrichter beim Be- zirksgericht Zürich hat sie erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die hiegegen gerichtete Nichtigkeits- beschwerde abgewiesen. Auch eine Kassationsbeschwerde blieb erfolglos. D. - Pfründer hat gegen den Rechtsöffnungsentscheid und gegen die Beschwerdeentscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerden er- hoben. Er beantragt, die drei Entscheide aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegemen abzuweisen. Er behauptet, die angefochtenen Entscheide beruhten auf Verstössen gegen Art. 4 und Art. 58 BV, sowie gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Er führt zur Begründung im wesent- lichen aus, es fehle an einem Rechtsöffnungstitel. Rechts- kräftige Steuerentscheideseien als Rechtsöffnungstitel gerichtlichen Entscheiden nur unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass sie in einem Verfahren ergangen seien, in welchem der Betreibungsschuldner aufgetreten ist, und dass die entscheidende Behörde zur Beurteilung der strei- tigen Frage kompetent gewesen sei. Hier fehle es an beidem. Im Verwaltungsstreit mit der eidg. Steuerverwaltung sei nur die Tissex Prozesspartei gewesen; der Beschwerde- führer sei nicht als Partei aufgetreten. Der Entscheid ent- halte denn auch keine Verurteilung des Beschwerdeführers, der Tissex Fr. 4122.95 Couponsteuern zu bezahlen, son- dern halte lediglich die Tissex zur überwälzung an. Diese habe stattgefunden. übrigens wäre die Steuerverwaltung funktionell unzuständig gewesen, einen Streit zwischen zwei Privaten zu entscheiden, in welchem geltend gemacht wird, ein bestimmter Betrag sei bereits bezahlt. Diese Frage falle in die Zuständigkeit des Richters. Insofern die angefochtenen Entscheide auf der Annahme beruhen, die eidg. Steuerverwaltung habe sich mit dem Streit über die erfolgte Zahlung zu Recht befasst, werde gegen den Grund-

16 Staatsrecht. satz der Gewaltentrennung verstossen. Im übrigen wäre der Entscheid der Steuerverwaltung willkürlich und nichtig und ünter Begehung einer Rechtsverweigerung zustande- gekonimen, weil dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Auffassung unter Beweis zu stellen. Die Bewilligung der Vollstreckung eines derart nichtigen Entscheides bedeute Rechtsverweigerung. Sie müsse rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer berufe sich auch auf Art. 58 BV, weil die eidg. Steuerver- waltung eine Sache entschieden habe, die der Rechtspre- chung vorbehalten sei. Eventuell sei zu berücksichtigen, dass der streitige Steueranspruch bereits getilgt, die Über- wälzung ordnungsgemäss bei Auszahlung der steuerbaren Leistung in Abzug gebracht worden sei. Dadurch, dass die Einrede der vorgängigen Tilgung nicht berücksichtigt wor- den sei, werde der Beschwerdeführer gezwungen, das Steuerbetreffnis ein zweites Mal zu bezahlen, ohne die Möglichkeit zu haben, seine begründeten Einwendungen berücksichtigen zu lassen. Darin liege Rechtsverweigerung. Sei aber die Einrede der Tilgung grundsätzlich zuzulassen, so müsse auf den Privatvertrag und die Saldo quittung vom

23. Oktober 1947 abgestellt werden, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Prlvatvertrag, inbe- griffen der Anspruch auf die Couponsteuer, getilgt seien. E. - Die Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehm- lassung verzichtet. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

1. - Die Beschwerden betreffen die Vollstreckung eines Einspracheentscheides der eidg. Steuerverwaltung über bundesrechtliche Abgaben, also eines Entscheides, gegen den grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben war (Art. 97 OG, Art. 2, Abs. 1 CG in Verbindung mit Art. 8 StG). Einwendungen gegen diesen Entscheid, die der Beschwerdeführer dem Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 3. 17 Bundesgericht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte unterbreiten können und hätte unterbreiten müssen, sind von der staatsrechtlichen Beschwerde, die nur subsi- diären Charakter hat, ausgeschlossen (Art. 84, Abs. 2 OG, BGE 33 I 614, 43 I 106 und nicht publizierter Entscheid vom' 21. August 1950 i. S. Fasel gegen Grub).

2. - Nach Art. 103, Abs. 1 OG ist zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde berechtigt, wer am angefochtenen Ent- scheid als Partei beteiligt war oder dnrch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat Rechtsverletzungen behauptet: Die eidg. Steuerverwaltung habe sich in ihrem Entscheid über die Überwälzung der Couponabgabe eine ihr nicht zustehende Entscheidungs- befugnis angemasst ; sodann habe sie ihren Entscheid unter Verweigerung rechtlichen Gehörs, in Missachtung angetra- gener Beweise und auf Grund unrichtiger, willkürlicher Würdigung herangezogener Beweismittel getroffen. Der Einspracheentscheid war dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dieser hatte somit die Möglichkeit ge- habt, seine Einwendungen mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde vor Bundesgericht geltend zu machen, selbst wenn er im Einspracheverfahren nicht als Partei aufge- treten war. Für die Legitimation zur Beschwerde genügt, dass er, wie er behauptet, in seinen Rechten verletzt wor- den sein soll. Übrigens war der Beschwerdeführer, wenn er im Einspracheverfahren auch nicht als Partei auftrat, so doch jedenfalls am Verfahren nicht unbeteiligt. In dem Verfahren ging es unter anderem um seine Regresspflicht gemäss Art. 11 CG. Als mutmasslicher Regresspflichtiger erschien er als der eigentliche Interessent in der Frage der Steuerbemessung sowohl, wie auch hinsichtlich der Ord- nung der Pflicht zur Überwälzung. Als derart Beteiligter hätte er aus eigenem Rechte den Entscheid der Steuerver- waltung verlangen und sich am Verfahren als Partei betei- ligen können (Art. 3, Abs. I St V). Er hat sich zwar nicht als Partei konstituiert. Er wurde aber zu Auskünften herangezogen und hatte Gelegenheit, Akten einzulegen. 2 AS 77 I - 1951

18 Staatsrecht. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden war, so musste er unter diesen Umständen von dem ihm zustehen- den Beschwerderecht Gebrauch machen. Der Einsprache- entscheid ist aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Er ist, auch für ihn, in Rechtskraft erwachsen und steht, nach Art. 162 OG, einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80/81 SchKG gleich. Das hat zur Folge, dass der Entscheid, wie der Rechtsöffnungsrichrer zutref- fend festgestellt hat, im Rechtsöffnungsverfahren weder auf seine materielle Richtigkeit, noch auch auf die Zustän- digkeit der entscheidenden Behörde zu prüfen war, sondern lediglich auf Vollstreckbarkeit der darauf begründeten For- derung (BGE 24 178 ff.; JAEGER, Kommentar, N. 4 und 8 zu Art. 81). Zur Vollstreckbarkeit genügt es, dass die Ent- scheidung von einer Behörde ausgegangen ist, die allge- mein die Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Ge- biet hat (BGE 61 I 352; nicht publiziertes Urteil vom

24. Februar 1949 i. S. Eidgenossenschaft gegen Grand Hotel A.G. Adelboden). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Der Einspracheentscheid betrifft, soweit er hier in Be- tracht kommt, die Frage, ob die Stempelabgabe auf Cou- pons für die dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Gesellschaft erbrachten Leistungen anlässlich der Auseinandersetzungen unter den Parteien abgezogen wor- den sei und damit die (obligatorische) überwälzung der Couponabgabe auf den Empfänger der abgabebelasteten Leistung stattgefunden habe. Die Beurteilung dieser Frage fällt aber unzweifelhaft in den Kompetenzbereich der eidg. Steuerverwaltung. Sie ist in Art. 2, Abs. 2 CG der Steuer- verwaltung ausdrücklich zugewiesen. Sie gehört mit in den Bereich der Obliegenheiten, die die administrative über- wachung der obligatorischen Überwälzung gemäss Art. 11 CG mit sich bringt. In BGE 73 I 394, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hatte sich der Regresspflichtige aufprivate Gegenansprnche an die Gesellschaft berufen und geltend gemacht, seine Regressschuld sei durch Verrech- Reehtsgleiehheit (Reehtsverweigerung). N0 ~. 19 nung mit diesen Forderungen getilgt. Der damalige Be- schwerdeführer hatte damit einen zivilrechtlichen Anspruch an die Regressgläubigerin zur Verrechnung gestellt. Der Anspruch war aber bestritten. Es handelte sich darum, ob er begründet sei oder nicht. Das war eine selbständige zivilrechtliche Frage, die das zwischen den Parteien be- stehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis als solches nicht berührte. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 1950 dagegen betrifft das öffentlich-rechtliche Schuldver- hältnis unter den Parteien als solches.

4. - Daraus folgt, dass die Zürcher Gerichte dem Ein- spracheentscheid zutreffend Vollstreckbarkeit beigemessen haben. Die Rechtsöffnung musste gewährt werden. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer dem Rechts- öffnungsbegehren entgegenstellte, vermochten die Bewil- ligung der Vollstreckung nicht zu verhindern, da keine von ihnen den Voraussetzungen entsprach, unter denen nach Art. 81 SchKG die Rechtsöffnung verweigert werden darf. \::sznu ans dem Urteß vom 14. März 1951 i. S. Hirsehi \ Aoo# g:gen Siegwart und Jnstizdirektion des Kantons Hern. _ Ärt. 5 lit. b BMW : Kündigung eines für Geschäftszwooke vermie- teten Hauses wegen Raumbedarfs einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Hauseigentümer ist (Eigenbedarf). .Art. 51ettre b APL. Ball a. 10yer relatif a. une maison louoo a. des fins commerciales. Denonciation du ball pour cause du besoin des locaux de la part d'une socieM en commandite dont l'associe indMiniment responsable est le proprietaire de la maison. Ärt. 5, leU. b DP A. Contratto di locazione relativo ad una casa locata a fini commerciali. Disdetta data per bisogno proprio da parte d'una societ8. in accomandita, il cui socio illimitata- mente responsablle e proprietario deUa casa. Aus dem Tatbestand : Die Beschwerdebeklagte, Frau Siegwart, ist Eigen- tümerin des Geschäftshauses Kornhausplatz 8 in Bern. Sie hatte das Haus dem Beschwerdeführer Hirschi für