opencaselaw.ch

43_I_108

BGE 43 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108

. Stl'afreebL

B. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. FISCHEREIPOLIZEI

LOI SUR LA P~CHE

15. Urteil 4es Eaasationahofes Tom 31. Kärz 1917

i. S. Xiener una J'orcli gegen Obergericht Bern.

Verhältniss von Abs. 3 und Abs. 4 des Art. 6 des B und e s-

ge se tz e s üb e.r die Fis c her e i vom 21. Dezember

1888 in Beziehung auf Art. 7 der Vollziehungsverordnung

dazu und hinsichtlich der Frage, inwieweit die Kantone auf

Grund dieser Besiimmungen das Fis c h e n bei Fis c h -

weg e n unter Strafe stellen können. Bedeutung der ratiQ

legis bei Gesetzesauslegung. Unterschied zwischen * Wasser-

werk * und «Flusskorrecktion. im Sinne der erwähnten

Gesetzesbestimmungen.

A. -

Nach Art. 6 Abs:3 des Bundesgesetzes vom 21.De..;

zember 1888 (i sind die Besitzervon Wasserwerken gehal-

ten, da wo Wehre, Schwellen ·und Schleusen den Durch-

zug der Fische wesentlich erschweren oder verhindern,

Fischwege zu erstellen. « Der Absatz 4 desselben Artikels

bestimmt : « Wo natürliche Hindernisse und bei Fluss-

korrektionen die Anbringung von Fällen oder Strom-

schnellen den Zug der Fische unterbrechen oder erschwe-

ren, sind die Kantone zur Erstellung von Fischwegen

verpflichtet ... I) Der Art. 7 der eidgenössischen VoIlzie-

hung&verordnungvom 3.Juni 1889 zum genannten Bun-

desgesetz schreibt in seiner durch Bundesratsbeschluss

vom 10. Februar 1893 abgeänderten Fassung vor, dass,

Fischereipolizei. N° 15.

109

« WQ. Fischwege gemäss Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Fischerei erstellt werden, die Kantone dafür zu

sorgen haben, dass innerhalb, sowie auf eine gewisse

Entfernung ober- und unterhalb derselben nicht geftscht

werde ». Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 7

erstreckte sich diese Pflicht der Kantone nur auf die mit

Unterstützung des Bundes erstellten Fischwege.

Der erwähnten Verpflichtung ist der Kanton Bern

durch Erlass einer kantonalen Vollziehungsverordnung

vom 28. Juni 1892 und nach erfolgter Abänderung des

Art. 7 der eidgenössischen Verordnung durch eine Ver-

ordnung vom 4. Dezember 1912 nachgekommen. Diese

kantonalen Verordnungen verbieten in Anlehnung an die

anfängliche bezw. die abgeänderte Fassung des Art. 7 cil.

den Fischfang an Fischwegen, wobei die Abgrenzung der

verbotenen Zone von der ersten in die Zuständigkeit der

kantonalen Finanz,.. von der zweiten in die der kanto-

nalen Forstdirektion gelegt wird. Die zweite verweist

in § 13 Ziffer 3 ausdrücklich auf den Art. 6 Abs. 4 des

eidgenössischen Fischereigesetzes als bundesrechfliche

Grundlag~.

B. -

Durch Beschluss vom 8. Oktober 1912 hat der

bernische Regierungsrat jeglichen Fisch- und Krebsfang

in der Aare vom Oltigenfahr abwärts bis zur Zweiteilung

der Aare bei Aarberg, bei einer Busse von Fr. 1-200

oder Gefangenschaft bis zu drei Tagen verboten. Zur

Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Errich-

tung des Stauwehres bei Niederried durch die bernischen

Kraftwerke die fischerei-polizeilichen Verhältnisse ober-

und unterhalb des Wehres völlig umgestaltet habe und

die Festsetzung eines Schonrevieres im Sinne von Art. 6

Abs. 4 des eidgenössischen Fischereigesetzes gegenwärtig

nicht möglich sei. Gestützt wird das Verbot auf eine

Ermächtigung, die das eidgenössische Departement des

Innern am 1. Oktober 1912gemäss Art. 28 des genannten

Bundesgesetzes erteilt habe (welcher Artikel unter anderm .

vorsieht, an Stelle blosser Schonzeiten streckenweise

110

Strafrecht.

gänzliche Einstellung des Fischfanges durch Bild~g von

Schonrevieren zu verfügen).

Durch Regierungsratsbeschluss vom 29. März 1913 ist

dieses Verbot örtlich eingeschränkt worden, in der Weise~

. dass die Strecke der Aare von der Zweiteilung bei Aarberg

aufwärts bis zu den zirka 500 m. unterhalb des Nieder-

riedwehres errichteten Verbotsstangen davon

ausge-

nommen wurde.

C. -

Die Kassationskläger Kiener und Jordi haben am

18. Juni 1916 in der noch verbliebenen Verbotszone und

zwar unterhalb des Niederriedwehres der Angelfischerei

obgelegen und sind hiefür vom Polizeirichter von Aarberg

durch Urteil vom 4. November 1916, bestätigt von der

I. Strafkammer des bernischen Obergerichtes als Appella-

tionsinstanz durch Urteil vom 3. Februar 1917, jeder in

eine Geldbusse von 5 Fr. verfällt worden. Dazu wurden

ihnen je 10 Fr. erst- und je 10 Fr. zweitinstanzliche

Staatskosten auferlegt.

Die Angeschuldigten haben der Anklage gegenüber

zunächst geltend gemacht, dass keine Verbotsstangen

angebracht .gewesen seien. Namentlich aber haben sie

sich auf den Standpunkt gestellt, das V~rbot sei mangels

einer gültigen Strafbestimmung unverbindlich, An der

Stelle, wo sie gefischt hätten,. werde der Zug der Fische

durch ein « \Vasserwerk » im Sinne von Abs. 3 von Art. 6

des Bundesgesetzes erschwert oder verhindert, nicht durch

« natürliche Hindernisse» oder eine «Flusskorrektion •

nach Abs.4 des Artikels. Nur diesen Absatz aber betreffe

der Art. 7 der eidgenössischen Verordnung, auf den sich

die in Betracht fallenden kantonalen Ausführungsvor-

schriften und im besondern das Verbot und die zugehö-

rigen Strafandrohungen gründeten.

Auf die diese Auffassung zurückweisenden Erwägungen

des Entscheides der kantonalen Oberinstanz wird, soweit

erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten.

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil haben die

Angeschuldigten gültig die Kassationsbeschwerde an das

Fischereipolizei. N° 15.

111

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage um Aufhebung

des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Die Kassa-

tionskläger halten an ihrer Rechtsauffassung fest.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat von

einer Beantwortung der Kassationsbeschwerde abgesehen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Soweit die Kassationskläger geltend machen, das

Fischereiverbot, wegen dessen Uebertretung sie bestraft

wurden, sei für sie deshalb unverbiildlich, weil keine

Ver bot s t a f ein mehr angeschlagen gewesen seien,'

wird eine Verletzung kantonalen Strafrechtes, nicht eid-

genössischer Normen gerügt. Die Kassationsbeschwerde

ist daher in dieser Beziehung unzulässig.

2. - Das angefochtene Urteil begr~det das regierungs-

rätliche Verbot mit der zugehörigen Strafsanktion und die

gestützt darauf' ausgesprochene Strafe als Ausfluss von

Art. 7 der

eidgenös~ischen Vollzie-

hu. n g sv e r 0 r d nun g zum Fischereigesetz.

Seinem Wortlaute nach betrifft dieser die Fälle, « wo

Fischwege gemäss Art. 6 Ab s. 4 des Bundesgesetzes

über die Fischerei erstellt werden », also « wo n a tür -

1 ich e Hin der n iss e und bei F I u s s kor r e k -

t ion e n die Anbringung von Fällen oder Stromschnellen

den Zug der Fische unterbrechen oder erschweren I). Da-

gegen bezieht er sich nicht auch auf den A b s. 3 des

Art. 6, der die Erschwerung oder Verhinderung des

Fischzuges bei (! Was s e r wer k e n » betrifft. Es fragt

sich also, ob genügende Gründe vorliegen, um den Art. 7

der Verordnung entgegen seinem deutlichen Wortlaute

auszulegen und anzunehmea, dass er auch die Fälle des

Abs. 3 von Art. 6 des Gesetzes umfasse.

3. -

Die Vorinstanz bejaht dies zunächst von dem

Standpunkte aus, dass die ratio legis eine solche aus-

dehnende Auslegung rechtfertige. Nun hätte es gewiss

112

Strafrecht.

nahe gelegen, dass der Gesetzgeber da, wo der Durch~g

der Fische zwar aus verschiedenen Gründen, aber In

gleicher oder ähnlicher Weise gestört wird, auch das

gleiche Abhilfsmittel vorsehen würde. Allein es geht zu

weit aus dem Bedürfnis des Schutzes in zwei verschie-

den~n Fällen darauf zu schliessen, dass das Gesetz den

Schutz, den es nach seinem unmissverständlichen Wort-

laute nur für den einen Fall vorsieht, auch für den andern

gewähren wolle. Die Argumentation aus dem G~setzes­

zweck, der ratio legis, ist nur da angebracht, wo dIe Aus-

legung einen unklaren Gesetzestext aufklären soll, wäh-

rend hier die Beschränkung auf die Fälle des Abs. 4

durchaus unzweideutig zum. Ausdruck kommt. Freilich

lässt sich der Grund nicht leicht erkennen, warum der

Bundesrat in seiner Verordnung von 1889 und dann neuer-

dings bei seinem Best:hluss von 1893, wodurch er die

Fassung des Art. 7 jener Verordnung abänderte, ein Ein-

greifen der Kantone nur vorgesehen hat in den Fällen von

Abs. 4, nicht auch 3 des Art. 6 FG. Bestimmend m8g wohl

die Erwägung gewesen sein, dass der Abs. 3 sich an die

Wasserwerkbesitzer richtet und daher die zur Abhilfe

geeigneten Vorkehren füglich ihnen al~ den am Wasser

Nutzungsgerechtigten, und nicht dem Gemeinwesen, den

Kantonen, zuzumuten seien; WIe es sich aber auch damit

verhalte, so vermag doch nach dem Gesagten unter aUen

Umständen die ratiQ legis die ausdehnende Auslegung der

Vorinstanz nicht zu stützen..

4. - Die Vorinstanz vertritt ferner denStandpunkt, der

Art. 7 der eidgenössischen Verordnung erwähne den

Absatz 3 des Art. 6 FG deshalb nicht, weil der Tatbestand

des Abs. 3 von dem weiteren Tatbestand des Ab. 4 mitum-

fasst werde, nämlich die « Was s e r wer k e » des Ab-

satzes 3 zu den « F I u s s kor r e k ti 0 n e n» des

Absatzes 4 zu zählen seien. Wie nun aber die Kassations-

kläger zutreffend ausführen, lässt sich grammatikalisch

und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter« Fluss-

korrektion »nichtjedeAend~rung des natürlichen Wasser-

Fischereipo~izei N Q 15.

113

laufes verstehen, sondern nur eine solche, wodurch be-

stehende Misstände in den hydraulischen Verhältnissen

verbessert werden. Demgegenüber bildet das « Wasser-

werk» eine Anlage. die zur Gewinnung der im Wasserlauf

schlummernden Kräfte und der wirtschaftlichen Aus-

nutzung dieser Kräfte erstellt wird. Mit einer solchen

Anlage kann eine «Flusskorrektion) verbunden sein, diese

ist ihr aber nicht begriffswesentlich, da es Wasserwerke

gibt, die den Flusslauf durchaus intakt lassen. Die Tat-

bestände der Absätze 3 und 4 sind sich also koordiniert

und wenn der Art. 7 auch den erstem hätte erfassen wollen,

so hätte er dies ausdrücklich gesagt.

5. -

Der angefochtene Entscheid gründet sich endlich

noch auf die Erwägung: sofern sich der Art. 7 der Ver-

ordnung nur auf den Absatz 4 des Artikels 6 FG beziehe,

treffe auf den vorliegenden Fall in Wirklichlkeit dieser

Absatz und nicht Absatz 3 zu, weil das Nie der r i e d -

werk tatsächlich kein «Wasserwerk », sonderJi eine

« F I u. s s kor r e k t ion» darstelle. Dabei gibt die

Vorinstanz zu, dass es sich beim Niederriedwerk um eine

Stauung zum Zwecke der Kraftgewinnung handle. Sie

hält aber dafür, der Begriff des «Wasserwerkes» sei bei

Erlass des Fischereigesetzes von 1888 ein anderer gewesen,

weil damals die Ausbeutung der Wasserläufe zur Gewin-

nung von elektrischer Energie noch nicht bekannt ge-

wesen sei. Wieso aber eine Anlage am Flusse aus diesem

Grunde, weil sie zur Erzeugung elektrischer Kraft dient.

kein Wasserwerk mehr, sondern eine Flusskorrektion sein

soll, wird nicht dargetan und lässt sich auch nicht ver-

stehen. Auch bei elektrischen Werken bleibt ja das cha-

rakteristische Merkmal der Wasserwerkanlage bestehen,

wonach der Wasserlauf als Kraftquelle wirtschaftlich aus-

genutzt wird.

6. -

Nach alledem kann sich das streitige Verbot des

Regierungsrates nicht auf den Art. 6 des eidgenössischen

Fischereigesetzes und den Art. 7 der zugehörigen Ver-

ordnung stützen. Indem der angefochtene Entscheid das

AS 43 I -

1917

8

114

Strafrecht.

tut, verletzt er diese bundesrechtlichen Bestimmungen

und muss daher nach Art. i72 OG aufgehoben und die

Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zu~ück­

gewiesen werden.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das;

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons.

Bern vom 3. Februar 1916 aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen ..

H. PATENITAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES DE PATENTE

DES VOYAGEURS DE COMMERCE

16. Urteil des Kassationshofs vom 90 .. Februar 1917

i. S. Speck gegen Sta.a.tsanwaltBchaft des Kantons Luzern ..

Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 162 OG ::

Umfang der erforderlichen Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzuges. -

BedeuJ.ung des Ausdrucks (/ i m G e -

wer b e ver wen den» nach Art. 1 P a t T G und.

Art. 4 der zugehörigen bundesrätlichen VV v. 29. Nov. 1912.

A. -

Am 7. November 1916 suchte der Kassations-

kläger Karl Speck als Reisender der Stempelfabrik von

Gebr. G. & E. Speck in Luzern mit einer (grünen) Gratis-

Ausweiskarte, die er damals allerdings nicht auf sich trug,.

in Willisau bei Witwe Stöckli, Handlung, Witwe Jost,.

Schuhhandlung und Josef Gehrig, Uhrmacher, Bestel-

lungen für Gummistempel aufzunehmen.

Auf Grund dieses polizeilich gemeldeten Tatbestandes.

Pateuttaxen «er Handelsreisenden. N° 16.

'.,

;

115

steUte das Statthalteramt Willisau gegen ihn StrafaI1tqlg

wegen Uebertretung _des BG ~etr. die PateJltt~xen der'

Handelsreisenden vom 24. Jum 1892 (patTG),mdem es

die Auftassung vertrat, er hätte zur erwähnte~ Tä:igkei~

einer taxpfiichtigen Ausweiskarte bedurft, weil die drei

von ihm besuchten Geschäftsleute Gummistempel weder

weiterverkauften, noch in ihrem Gewerbe verwendeten,

und zwar das letztere insofern nicht, als zwischen dem

Gewerbe oder Geschäftsbetrieb eines Krämers oder

Schuhhändlers oder Uhrmachers und der Verwendung

von Gummistempeln kein « innerer -

im weitern Sinne

technischer -

Zusammenhang» bestehe, ein Gummi-

stempel für solche Geschäfte keineswegs unentbehrlich sei.

Das Amtsgericht von Willisau pfiichtete dieser Argu-

mentation bei und erkannte mit U r t eil vom 6. D e -

z e m b e r 1916 in Anwendung der Art. 1, 2 und 8

Pat TG:

« 1. Speck Karl, vorbenannt, sei mit 10 Fr. Geldbusse

» bestraft.

» 11. Habe derselbe die umgangene Patenttaxe für das

I) 11. Semester 1916 mit 100 Fr. nachzuzahlen und die

» erlaufenen Untersuchungs- und Aburteilungskosten 7U

» tragen.))

.

.

B. - Gegen dieses Urteil hat Speck an das .Obergerl~ht

des Kantons Luzern appelliert und vorsorglIch zugleIch

rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerrl.e

an das Bundesgericht ergriften,mit demAntrag ~s UrteIl

sei aufzuheben und die Sache zu neuer BeurteIlung an

die kantonale InstaHz zurückzuweisen.

Mit Entscheid vom 22. Januar 1917 ist das Obergericht

des Kantons Luzern (H. Kammer) auf die Appellation

Specks «mangels Appellabilität der Sache)} nicht einge-

treten.'

.

C. -

Die Staatsan-waltschaft des Kantons Luzern hat

beantragt, auf die Kassationsbeschwerde s~i nicht einzu-

treten weil der Kassationskläger von dem Ihm nach dem

"luz. StRV zustehenden Rechtsmittel der Kassation nicht