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43_II_330

BGE 43 II 330

Bundesgericht (BGE) · 1917-03-02 · Deutsch CH
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sso

Obligationenrecht. N° 48.

der Partei wille auf ihn hinweist, den die Rechtsprechung

ebenfalls als ein für die Ermittlung des anwendbaren

Rechtes bedeutsames Moment erachtet. Um in solchen

Fällen das anzuwendende Recht nach andern Gesichts-

punkten in abweichendem Sinne zu bestimmen, müssten

schon schwerwiegende gegenteilige Gründe (etwa der

öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit) vorliegen, was

hier IJicht zutrifft. Die beiden Vertragsverhältnisse der

Parteien unterstehen daher dem deutschen Recht, im

besondern auch, was die Auflösbarkeit der Verträge bei

verspiitetem Abruf von Teillieferungen anbetrifft.

Demnnch hat das Bundesgericht

erka'llnt:

Auf die Berufung wird nicht eiHgetretel1.

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. Juni 1917

i. S. Sohweizerischer Bankverein, Kläger

gegen Schweizerische Xreditanste,lt, Beklagte.

Haftung aus Zahluugsverspr"cben, \Vegfall infolge späterer

Vorgänge '1 Verantwortlichkeit der Parteien für die Ab-

wicklung des Geschäfts. (Erw.:3 tI.). -

Zulässigkeit der Ein-

reichung von St~hlussätzen i. S. von Art. 6:3 :lift. 2 OG .!

(Erw.2l.

.'i. -

Durch Urteil vom 2. März 1917 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die vorliegende, auf Bezah-

lung von 14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August

1916 gehende Klage abgewiesen.

B. -- Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheissen.

H. Eventuell sei festzustellen, dass die beklagte Partei

der Klägerschaft denjenigen Betrag zu bezahlen habe,

welchen diese an Singer bezahlen müsse.

ObligationllnreCHt. X· 48.

3;;1

BI. Weiter eventuell sei die Klage nicht überhaupt,

sondern nur zur Zeit abzuweisen.

IV. Weiter eventuell sei der Prozess, unter Aufhebung

des erstinstanzlichen Urteils, zum Zwecke der Aktenver-

vollständigung (Korrespondenz mit Singer und tatsäch-

liche Schädigung Singers) an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Beklagte, Zweiganstalt St. Gallen, erhielt

mit Schreiben vom 3. August 1915 VOll der Voigtlälldi-

schen Bank in Plauen den Auftrag, an den Kläger für

Rechnung von Ernst Singer in Zürich 16,500 Mk. zu ver-

güten, wenn eine Bestätigung der Firma Schenker & Ci r ein

.\.kkl'cditiv noch den Avis eines solchen hatte, gab es für

sie nur zwei 'MiUd, die Sache zu ordnen: entweder gab

sie Weisung, die Ware (11 Ballen), für die sie keine

Deekung hatte, zurückzuhalten, oder sie versclmHte sich

so;'ort ein zweites Akkreditiv für den Gegenwert dieser

Wart', Statt dessen zahlte sie (am 7. September) anstands-

los, olme irgend eine Erkundigung einzuziehen und sich

yon der Lage Rechenschaft zu geben, die 16,500 Mk. an

den Kläger nicht für diejenige Ware, für die sie ihn:

gegenüber das Zahlungsversprechen ahgegeben hatte.

sondern für eine \\Tare, von der sie bisher keineKenntni~

hatte, aus.

'

Die Beklagte gibt ausdrücklich zu, dass damals dk

Ware noch zurückgehalten werden konnte; sie behaupte I

aber, es wäre Sache des K I ä ger s gewesen, einzugreifen

und die Auslieferung der ""are an Hartenstein zu ver-

hindern. Und auch die Vorinstanz meint, damals, am

338

Obligationenrecht. Nu 41l.

25. August, hätte es dem Kläger obgelegen, sogleich die

Bekla~te oder Schenker & Oe direkt zu benachrichtigen,

dass dIe 'Ware noch zurückgehalten werden solle. Dieser

Auffassung lässt sich indessen nicht beipflichten. Die

Beklagte hatte den Auslieferungsschein für die 11 Ballen

aus der Hand gegeben; an ihr war es, ihn wieder zu be-

:~haffen o?er ~ür den Gegenwert dieser Ware zu sorgen.

SIe haUe Ja dIe Verpflichtung übernommen, die 14,162

Mk. 50 Pr. für die Lieferung dieser genau bezeichneten

Ware zu zahlen, und sie musste alles aufwenden um dieser

Verpflichtung nachzukommen. Die Vorinstanz' ocht '"aber

h

.

5

n~c weIter.: um Z:l zeigen, dass die Beklagte überhaupt

mcht aus Ihrem Zahlungsversprechell belanot werden

könnt', führt sie. aus, der Kläger habe am 2

t

"s, August

gt'wuss t, dass zweI Geschäfte in Frage standen und dass die

W:I! dtT Be~lagten ~m 5. August in Aussicht gestellten

16,;)00 Mk. mcht zur Zahlung der 11 Ballen = 5150 Pfund

sO~ldefll der 10 Ballen = 6000 Pfund bestimmt geweSf~l;

sPlen; Wenn er lrotzdem nicht die RÜ{'kgabe des Auslie-

I"I'1"U ngss('/wines verlangt, sondt'l'll sich damit zufrieden

,'.rk~ürt hal:1l', ~lass die Beklagte den Betrag vergüte, sobald

SIP Ihrersells 111 den Besitz des Gddef. durch Hartenstein

g, so sei er selbst dnyon ausgegangen,,

cl:1SS: 9

)3allell) und die 16,500 Mk. Vielmehr hat er die Beklagte

über die Sachlage aufgeklärt und sie darauf aufmerksam

gemacht, dass für die 11 Ballen Hartenstein ihm noch

durch sie 14,162 Mk. 50 zu überweisen habe. 'Vie er aus-

führen lässt, dachte er damals offenbar nicht an (·iJw

Gefahr, an einen Schaden, die der Beklagten oder ihm

selbst aus der Existenz zweier Kaufgesehüfte zWiSC}H'1l

Singer und Hartenstein erwachsen könntell. Dass er

angenommen habe, die Beklagte habe den Auslieferungs-

schein über die 11 Ballen nicht aus der Hand gegdw II,

erscheint zwar wenig wahrscheinlich. .Jedt'ulalls alwr

wollte er damals nicht und dachte gar nieht darall, das

erste Geschäft über die 11 Ballen einfach als nidü ge-

schehen zu betrachten, denn sonst hiitte CI' soforl di('

Hückgabe des Auslieferungsscheines wrlangl; ('I" nahm

vielmehr an, die Beklagte werde olllW Anstand den Ge-

genwert von 14,162 Mh. 5ü erhalt"ll. Das um 5. /7. Au-

gust 1915 zwischen den Parteien zu stande gt',kolnnww.'

Rechtsgeschäft war abo nicht aufgelöst, sondcl'1l musste

('rfüllt werden. Der Kläger hallt· getan, was ihm oblag:

die Zustellung des Auslieferungsscheines über die \Van'

an die Beklagte; diese musste ihrt'rseits dafür sorgen,

dass die \Vare an Hartenstein gelangte U Il d (lass sie delJ

fTegeuwert dafür dem Kläger leisten konnte.

Fragen kann sich höchstens, oll der KWglT zu dl'llI

sorglosen Verhalten der Beklagit'll miL beigetragen habe.

Er war üfIenbar schlecht unterrichtet, wit' denll Ul1ch

bei den Kaufkontrahenten selber l'nkiar1lt'iL über das

Schicksal der verschiedenen \Varcllsendungen und eilw

Verwechslung herrschten. Nlan könnte einwendell, 11('r

Kläger hätte sich in seinem Brieft' vom 25. August deut-

licher ausdrücken und der Beklagten klar machen sollen,

dass die Verpflichtung vom 5. /7. Augusl, trotzdem die

16,500 Mk. nun zur Zahlung einer anderen \Varensen-

dung dienen sollteh,nicht etwa wegfalle. sondern bestehen

bleibe, statt zu sagen, die Beklagte werde ihm noeh

340

Obligationenrecht. No 48.

14,162 Mk. 50 zu überweisen haben. Allein wenn der

Sinn des Briefes der gewesen wäre, die Beklagte aus ihrer

• Verpflichtung zu entlassen, so hätte der Kläger gewiss

den Auslieferungsschein, der das Recht, die Verfügung

über die 'Vare darstellt, zurückverlangt. Der Brief vorn

25. August könnte nur dann gegen den Kläger ausgelegt

werden, wenn man· annehmen wollte, es habe sich um

eine absichtliche Täuschung der Beklagten gehandelt;

doch liegt, jedenfalls auf seiten des Klägers, hiefür nichts

vor. Auch der spätere Brief des Klägers vom 8. Septem-

ber, worin er der Beklagten mitteilte, er höre, das Ge-

schäft über die 11 Ballen sei annulliert, ändert an der

Haftung der Beklagten nichts. Denn wenn der Kauf

aufgehoben war, so musste der Auslieferungsschein wieder

erhältlich sein. Allein die \Vare ist von Hartenstein tat-

siiehlich in Empfang genommen worden, so dass dieser

sit' erhalten hat, ohm' dass der Gegenwert in der verein-

harten Weise geleistet worden würe, wodurch die Annul-

lierung unmöglich geworden ist.

.l.

Also baftet die Beklagte dem Kläger nach wie

\-\ll aus dem Zahlungsversprechen vom 5./7. August 1915.

Sie hatte sich zu der Zahlung VOll 14,162 Mk. 50 an ihn

vt'rp~]ichh't, soklld das Bereitliegen der 11 Bnllen für

l-hrtl'llstein in Feldkireh festgestellt wäre; nun steht

rest, dass die \Varr an Hartenstein gelangt'und von ihm

Iwzogen worden ist, was auf das nümliche hinauskommt.

Es geht nicht an, auf die übrigen Vcrtragsverhältnissl'

zwischen den Kauflwulrahenten selber einzutreten. Der

!<:!:igt'l'ist dem Yt'rkällff'l'Singer die 14,162 Mk. 50 Pf.

sf'lwldig. nachdem er deH Auslieferungsschein an dit,

Beklagte hernusgegebell hat und infolgedessen die Wart·

;1 n fleH Kliigt'I' Hartenstein abgegeben worden ist. Ah-

Zl!weisl~!1 ist endlich der Einwand. dieser sei zu zahlen

hereit, da cr ja Schadenersatzforderungen geltend macht.

I las Hauptbernfungsbegehren, die Klage sei im vollen

('mfange gu tzuheissen, 1st somit begründet.

; ·bligatlonenrecht. No 49.

• Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

34J

Die Berufung wird begründet erklärt und damit in

~~nderung des Urteils des Handelsgerichts des Kanions

ZUrIch vorn 2. März 1917, die Beklagte zur Zahlung von

14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August 1916 an den

Kläger verurteilt.

49. Sentenza. 5 luglio 1917 della IIe sezione civile

nella causa Banea. cantona.le vodese, attrice,

contro Someta Navigazione e ferravie pel Lago di Lugano,

convenuta.

L'obbligo di ~hi ernette un prestito, stipulato in confronto

deI

conso~zlO ~e!le banche di ernissione, di non con-

trarre al!rI de~ltI senza il loro consenso, e un obbUgo in

favore dl t~rzl (portatori futuri delle obbligazioni): rna

pud es~ere mvocato eziandio dalla Banca direttrice deI

consorzlO, anche sequesto, nel frattempo, si e sciolt~ e se '

essa banca. non possIede nessuna obbligazione. _

Inter-

pretazione di detta clausola e sua validita di fronte ai

dis~osti degli art. 27 ces e 20 co. -

Inapplicabilita

delI art. 812 al. 1 ces. -

AmmissibiIita della dornanda

tende,~te .a. precl,:d:re aHa convenuta il registro fondiario

per IISCrIZlOne di lpoteca in favore deI prestito illedto.

A. -

In base a convenzione 15 novembre 1894, Ia

convenuta Sociefa Navigazione e Ferrovie pel Lago di

Lugano contraeva, coll' intervento di un consorzio di

banche (Banca cantonale vodese in Losanna, Banca della

Svi~zera italiana in Lugano, Banca Cantonale Ticinese in

Belh~zona. e Banca Popolare Ticinese in Bellinzona) un

prestIto dl 2:600,000 fr., diviso in 2600 obbligazioni al

portatore, dl 1000 fr. al 4 %' rimborsabili mediante

sorteggio in 73 annuita a datare dalla fine dicembre 1901.

Agaranzia deI prestito Ia debitrice concedeva al consorzio

delle banche emittenti la facolta di costituire ipoteca di 10

AS 43 11 -

1917

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