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ObJigationenrecht. N° 46.
nächst die Tatsache rechtlich von Bedeutung, dass die
Firma B. & eie dem Kläger am'27. Juni 1912 ihre Ver-
tretung entzogen hat. Dass die Firma mit dieser Kündi-
• gung -
die unter Verdankung der geleisteten langjährigen
Dienste erfolgte -
nur ihr vertragliches Recht ausgeübt
und dass sie sich auch sonst gegenüber ihren Allgestdltt'll
in der Angelegenheit durchaus korrekt benommen hat,
ist nicht von Belang, sondern darauf kommt es an, ob
durch die Verfehlung ihres Firmateilhabers gegenüher
ihrem V.'rtreter zwischt'n beiden {>in nähen>)' V('rkehr,
auch in geschäftlicher Hinsicht, unmöglich geworden und
ob dip Firma dadurch bestimmt wordell sei, ihre Hezidmll-
gell zum Klüger zu lösen; 9-ies darf man aber lW.dl der
Sachlage als sichel' erflchten. Entsprt'elwndes gilt hill-
sidrtlkh d r-
haltens als einer bloss mittelbaren Teilursache im A ugi-'
zu behalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass die
('ingetretenen Schädigungen ihren unmittelbaren Grund
im selbständigen Wollen der den Schaden herbeiführenden
Personen haben und dass dazwischen noch das ebenfalls
kausale Handeln der Ehefrau des Klägers liegt. BeziHert
man nun den eingetretenen Gesamtschaden naeh freit:'111
O&llgationentecht. N° 47.
richterlichen Ermessen. auf rund 15,000 Fr. und berück-
sichtigt man ferner, dass dem Kläger ein Geldbetrag auch
. wegen immateriellen Sehadens gebührt, so entspricht die
Zusprechung 'einer Gesamtsumme von 5000 Fr. den ge-
gebenen Verhältnissen. Eine Urteilsveröffentlichung end-
lich vermag sich nach der Sa~hlage auch nicht als Mittel
zur Abwendung von Vermögensschaden zu rechtfertigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 2. März 1917 aufgehoben und dem Kläger eine Ent-
schädigung von 5000 Fr. zugesprochen wird.
47. OrteU der I. Zlvilabt&Uung vom 18. Juni 1917.
i. S. Fink, Kläger und Berufungskläger,
gegen Schuben, Beklagten und Berufungsbeklagten.
Stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsklausel
betreffend den Er fü 11 u n g s 0 r t. Bedeutung der verein-
barten Klausel für die Frage, ob das Re eh t der Er-
füllungsortes anwendbar sei.
A. -
Der Kläger Fink, Fabrikant in St. Margrethen,
hat am 27. Februar 1913 vom Beklagten Schubert,
Inhaber eines Textilwerkes in Zittau (Sachsen) 2000 Kg.
Schiffchengarn zu bestimmten Preisen auf Abruf bis Ende
1913 gekauft und am 17. Januar 1914 weitere 2000 kg.
auf Abruf bis Ende 1914. Die beiden «Verkaufsbestäti-
gungen » des Beklagten; die der Kläger nicht beanstandete,
enthalten die Klausel : «Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist Zittau .» Auf Rechnung des ersten Vertrages
hat der Kläger in der Folge 1000 Kg. bezogen, mehrwar
bei Ausbruch des Weltkrieges noch nicht geliefert. Nach
einem hier nicht weiter in Betracht kommenden Brief-
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Obligationenrecht. No 47.
wechsel zwischen den Parteien erklärte der Beklagte mit
Schreiben vom 21. Januar 1916, dass er wegen Lieferungs-
unmöglichkeit gezwungen sei, die Kontrakte zu annul-
lieren. Der Kläger protestierte hiegegen, hinterlegte beim
Betreibungsamte St. Margrethen 3551.83 Mk. als aner-
kannten Betrag einer Forderung des Beklagten an ihn
und erwirkte zugleich einen Arrest auf diese Summe für
eine Schadenersatzforderung von 29,910 Fr. wegen
Nichthaltung der beiden Lieferungsverträge.
11. -
Diese Ersatzforderung hat er dann vor den st.
gallischen Gerichten als denen des Arrestortes eingeklagt.
Die beiden Instanzen, das Kantonsgericht durch Urteil
vom 6. Februar 1917, haben seine Klage abgewiesen
(und eine an sich nicht bestrittene Widerklageforderung
gutgeheissen). Die Vorinstanz kommt mit der ersten
Instanz zur Klageabweisimg, weil der Beklagte bei beiden
Verträgen ausbedungen hatte, dass er nach Ablauf der
Abrufsfrist berechtigt sei, den Rest des Schlusses jedem
einzelnen verspäteten Abruf gegenüber zu streichen. VOll
dieser Befugnis habe der Beklagte gültig Gebrauch ge-
macht. Der Kläger habe lücht dargetan, dass eine solch('
Vereinbarung nach deutschem Rechte unzulässig sei.
Letzteres aber komme zur Anwer;dung,weil die Parteien
wrtragsgemäss in Zittau zu erfüllen gehabt hätten. Di{>
Erklärung betreffend dell Erfüllungsort sei allerdings nU!'
in den Verkaufsbestätigungen enthalten. Der Kläger
hah,~ diesen abt'r nicht widersprochen und nach den Grulld-
:;iHzen über Treu und Glauben im kaufmänni'>chen Ver-
kehr müsse daher auf sein Einverständnis damitgeschlos-
sen werden.
C. -- f'Jegell dieses Urteil hat der Kläger die Berufull1j
b
an das Bm:desgericht ergriffen und sein Klagebegehren
wiederholt, eventuell aber auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenergänzung angetragen. Er
behauptet, dass der Fall sich nach schweizerischem
Hechte beurteile.
Obllgationenrecht. N° 47.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
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Mit der Vorinstanz ist zunächst anzunehmen, dass die
in den beiden «Verkaufsbestätigungen) der Beklagten
enthaltene Klausel « Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist Zittau» Ver t rag s i n haI t der beiden
Kaufabschlüsse vom 27. Februar 1913 und 17. Januar
1914 bildet. Der Beklagte bestätigt in jenen Urkunden
die von seinem Vertreter mit dem Kläger abgeschlossenen
Verkäufe und gibt dabei die Kaufbedingungen im ein-
zelnen an. Wollte der Kläger irgend welche dieser Bedin-
gungen als nicht dem vertraglich Vereinbarten entspre-
chend ablehnen, so musste er dies nach den Regeln über
Treu und Glauben im Verkehr zu erkennen geben. Seine
yorbehaltslose Entgegennahme der beiden Verkaufs-
bestätigungen hat mithin als stillschweigende Zustim-
mungserklärung zu ihrem Inhalte zu gelten.
Was HUll im besondem den Inhalt der K lau s-e I
übe r d e 11 E r füll u n g s 0 r t anlangt, so liegt <. in
ihr eine Vereinbarung nicht llW' darüber, dass die
Parteien ihre Hauptverpflichtungen -
Warenlieferung
ulld Preiszahlung -
in Zittau, dem \Vohnorte des
Beklagten, zu erfüllen haben, sondern auch darüber,
dass diese Verpflichtungen und das VertragsverhäItnis
überhaupt nach dem Rechte des vereinbarten
E r füll u n g s 0 r t e s, also nach deutschem Rechte
sich beurteilen sollen. Die bundesgerichtliche Recht-
sprechung hat in :Fragen der zwischenstaatlichen Rechts-
anwendung von jeher bei Klagen auf vertragliche
Leistungen dem Orte der Erfüllung eine wesentliche Be-
deutung beigelegt (vergJ. z. B. EB 39 II S. 167 und die
dortigen Zitate). In erhöhtem Masse muss sich dies in
den besonderen Fällen rechtfertigen, wo der Erfüllungsort
nicht lediglich durch das Gesetz bestimmt wird. sondern
durch eine ausdrückliche Vertragsabrede, wo somit auch
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Obligationenrecht. No 48.
der ParteiwiHe auf ihn hinweist, den die Rechtsprechung
ebenfalls als ein für die Ermittlung des anwendbaren
Rechtes bedeutsames Moment erachtet. Um in solchen
Fällen das anzuwendende Recht nach andern Gesichts-
punktell in abweichendem Sinne zu bestimmen, müssten
schon schwerwiegende gegenteilige Gründe (etwa der
öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit) vorliegen, was
hier nicht zutrifft. Die beiden Vertragsverhältnisse der
Parteien unterstehen daher dem deutschen Recht, im
besondefll auch, was die Auflösbarkeit der Verträge bei
verspätetem Abruf von Teillieferungen anbetrifft.
Demnnch hat das Bundesgericht
erka'llnt:
Auf die Berufullg wird nicht eingetreten,
48. Urteil der I. Zivila.bteilung vom SO. Juni 1917
i. S. Schweizerischer Ba.nkverein, Kläger
gegen Schweizerische Xredita.nsta.lt, Beklagte.
Haftung au~ Zahlungsversprechell_ 'Wegfall infolge späterer
Vorgänge '1 Verantwortlichkeit der Parteien für die Ab-
wicklung des Geschäfts. (Erw. iHI.), -
Zulässigkeit der Ein-
['eichung von Sl:hlussätzen i. S, von Art, fiil ZifI. 2 OG "!
(Erw, 2).
A. -
Durch Urteil vom 2. März 1917 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die vorliegende, auf Bezah-
lung von 14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August
1916 gehende Klage abgewiesen,
B. -- Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
I. Es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheissen.
H. Eventuell sei festzustellen, dass die beklagte Partei
der Klägerschaft denjenigen Betrag zu bezahlen habe,
welchen diese an Singe I' bezahlen müsse.
ObligatiulltllIreCilt. X 6 48.
3;51
IH. Weiter eventuell sei die Klage nicht überhaupt,
sondern nur zur Zeit abzuweisen.
IV. Weiter eventuell sei der Prozess, unter Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils, zum Zwecke der Aktenver-
vollständigung (Korrespondenz mit Singer und tatsäch-
liche Schädigung Singers) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Beklagte, Zweiganstalt Sl. Gallen, erhielt
mit Schreiben vom 3. August 1915 von der VoigtIälldi-
schen Bank in Plauen den Auftrag, an den Kläger für
Rechnung von Ernst Singer in Zürich 16,500 Mk. zu ver-
güten, wenn eine Bestätigung der Firma Schenker & Ci"
in Bregenz beigebracht werde, dass 6000 Pfund e 50/2
Maco Bündel in Feldkirch für die Firma F. Oskar Harten-
stein in Plauen zum Versand nach Rossbach in Böhmen
bereit lägen. Von diesem Auftrag gab die Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 5. August wörtlich Kenntnis.
Dieser übersandte ihr am 7. August einen « Auslieferungs-
schein) zu Gunsten von Herrn F, Oskar Hartenstein.
Plauen auf die Herren Schenkel' & Oe, Buchs, über ins-
gt'samt : 11 Ballen Garn 2665/68 und 2840/46, unter der
Bedingung, dass sie ihm dagegen 14,162 Mk.50 Pf. vergüte;
er fügte bei, es komme, wie er vom Verkäufer höre, ein
kleineres Quantum zur Ablieferung, so dass sich der zu
vergütende Betrag entsprechend reduziere. Die Beklagte,
der die Reduktion des zu bezahlenden Betrages auffiel,
ersuchte daraufhin um Angabe des Gewichtes und um
&stätigung, dass es sich um Maco Garne e 50/2 handelte;
sie wiederholte, sie werde den Betrag dem Kläger zu-
kommen lassen, sobald die Bestätigung der Firma
Schenkel' & Oe über das Bereitliegen der Ware für Harten-
stein eingegangen sei. Der Kläger antwortete, das Ge-
wicht der überwiesenen 11 Ballen betrage 5150 engl. Pfund
und die Ware werde vom Verkäufer als Maco Garn 50/2